Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C16 300.341-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, FZ. 05 23.115-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, FZ. 05 23.115-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt und Behebung des ersten Bescheides durch den Asylgerichtshof
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1, 21).
Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2006 vom Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 21, 25).
Da der Reiseweg nicht festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 05.01.2006 in Österreich zugelassen (AS 31).
Mit Schreiben vom 12.01.2006 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, aktuelle Länderberichte zugesandt, und er wurde aufgefordert, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen sowie bekannt zu geben, welche Gründe gegen seine Ausweisung sprächen. Weiters wurde er aufgefordert, alle Bescheinigungsmittel vorzulegen (AS 35).
Am 13.02.2006 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein (AS 77, 81, 87).
Am 21.02.2006 wurde des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 97).
Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, FZ. 05
23.115 - BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 "idgF" [im Folgenden: AsylG 1997 (03)] abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (03) zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (03) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).23.115 - BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" [im Folgenden: AsylG 1997 (03)] abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (03) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 (03) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) (AS 189) zum damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) und übermittelte eine Ergänzung (AS 321).
Am 31.01.2008 langte ein Schreiben betreffend illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, das dem UBAS übermittelt wurde (AS 235).
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Am 28.12.2009 wurde die Tochter des Beschwerdeführers und seiner mongolischen Lebensgefährtin, die er in Österreich kennengelernt hatte, geboren.
Am 20.01.2010 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt (AS 279).
Am 13.02.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein (AS 363).
Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 297).
Der Beschwerde gegen den ersten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Gz. C18 300.341-1/2008/32E, vom 25.10.2011 stattgegeben und der Bescheid gemäß 10 Abs. 5 AsylG 1997 iVm § 66 Abs. 4 AVG behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vom Asylgerichtshof am selben Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden seien.Der Beschwerde gegen den ersten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Gz. C18 300.341-1/2008/32E, vom 25.10.2011 stattgegeben und der Bescheid gemäß 10 Absatz 5, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vom Asylgerichtshof am selben Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden seien.
Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt und angefochtener Bescheid
Am 19.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch erneut niederschriftlich einvernommen.
Mit Datum vom 19.01.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 23.115 - BAI, zugestellt am 26.01.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 (03) abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (03) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (03) zulässig sei (Spruchpunkt II.).Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (03) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG, BGBl. I 100/2005 "idgF" wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, "idgF" wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung durch einen Politiker drohe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung durch einen Politiker drohe (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich zwar ein Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen betroffen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei jedenfalls gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich zwar ein Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen betroffen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei jedenfalls gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 2009 bis 2011 gestützt.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Beschwerde
Mit am 07.02.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein.
Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 14.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht erforderlich.Die Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht erforderlich.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren seiner Lebensgefährtin am 09.07.2012 als Zeuge einvernommen und erklärte sich einverstanden damit, das seine Angaben in Bezug auf das gemeinsame Leben in Österreich, insoweit sie ihn auch selbst betreffen, in seinem Verfahren als Beweismittel verwendet werden.
Weitere Ermittlungen waren nicht geboten, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände gegeben hat, welche nicht durch die aktuellen Länderinformationen und entsprechende Stellungnahmen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof geklärt werden konnten.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tag als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen
a) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt vorgebracht (AS 21, 25):
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße GXXXX. Er sei Staatsbürger der Mongolei und ledig. Seine Eltern seien verstorben. In der Mongolei habe er als Waise ein schweres Leben gehabt. Er habe einen Bruder, der in der Mongolei adoptiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in Ulaanbaatar ohne festen Wohnsitz gelebt. Er habe sieben Jahre (1998 - 2005) Gelegenheitsarbeiten verrichtet.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, es gehe ihm gesundheitlich schlecht und er habe noch immer starke Schmerzen von einer Verletzung im Heimatland. Außerdem habe er Schlafstörungen.
Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Heimatland am 23.07.2005 verlassen und sei über Russland am 28.12.2005 nach Österreich gelangt. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, es werde ihm fälschlich vorgeworfen, einen Mord begangen zu haben. Er sei inhaftiert und mit Messerstichen verletzt worden. Im Krankenhaus sei er einmal während eines Stromausfalles aus dem Bett gestoßen worden und habe danach eine schriftliche Todesdrohung auf dem Bett vorgefunden.
b) In der Stellungnahme an das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 77):
Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, seine Eltern seien bei einem Brand ums Leben gekommen, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei. Sein Bruder sei damals adoptiert worden, während der Beschwerdeführer in ein Waisenhaus gekommen sei. Nach dem Zerfall des Kommunismus 1990 hätten die Waisenhäuser kein Geld mehr gehabt, und tausende Kinder seien auf der Straße gestanden. So sei auch der Beschwerdeführer kriminell geworden und habe durch Diebstähle und als Schläger Geld verdient.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ergänzt, ab dem Jahr 2000 seien Straßenkinder von der regierenden MRVP dafür eingesetzt worden, die Demokraten in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie seien dafür bezahlt worden, in Interviews Unwahrheiten über Demokraten zu verbreiten sowie den Wahlkampf durch Brandlegung zu sabotieren. Ebenso seien Straßenkinder dafür bezahlt worden, falsche Geständnisse für Taten, die Politiker begangen hätten, abzulegen.
Nach den Parlamentswahlen 2004 habe der Beschwerdeführer ein derartiges Angebot von einem namentlich genannten, mächtigen und der Mafia verbundenen Politiker, der eine hohe Position in der Zollbehörde angestrebt habe, erhalten, der am 18.03.2005 eine Prostituierte aus dem dritten Stock eines Hotels gestoßen habe. Gegen die Summe von $ 12.000,- habe er akzeptiert. Man habe ihm einen Pass auf den Namen des Politikers ausgestellt und zwei Tage später sei der Beschwerdeführer auf dem Markt verhaftet worden. Nach seinem Geständnis sei er zunächst an den Tatort und dann in ein Gefängnis in Ulaanbaatar gebracht worden, wo ihn ein Polizeibeamter gewarnt habe, dass er für mindestens 20 Jahre ins Gefängnis gehen würde.
Nachdem der Beschwerdeführer dem Gefängnisaufseher die wahren Umstände mitgeteilt habe, sei er am nächsten Tag von vermutlich beauftragten Mithäftlingen mit Messern attackiert worden. Im Krankenhaus habe man noch zweimal versucht ihn zu töten. Da er sich schutzlos gefühlt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Zu den Länderberichten hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Kommunisten und die Mafia würden das Land im Ausland fälschlich als demokratisch darstellen, um an Hilfsgelder zu gelangen.
c) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, er stehe wegen seiner Beschwerden nicht mehr in ärztlicher Behandlung.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen insoweit präzisiert, als dass er Anfang Juli 2005 verhaftet worden. Nachdem er einem Richter gegenüber alles aufgeklärt habe, sei die Anklage gegen ihn fallengelassen worden. $ 5.000,- habe er als Anzahlung erhalten und behalten. Von einem Freund habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Politiker ihn dann gesucht und habe töten wollen. Von der Polizei habe er keinen Schutz zu erwarten gehabt.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er besuche keinen Deutschkurs und habe in Österreich keine Bekannten oder Verwandten.
d) In der ersten Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ergänzt, der Politiker sei als Kopf einer kriminellen Organisation ein Mann von großem Einfluss und könne ihn daher, und weil er schon damals Leiter der Zollbehörde habe werden wollen, überall in der Mongolei finden.
e) In der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zu seiner Person hat er angegeben, die Bedingungen im Waisenhaus seien sehr schlecht gewesen und er habe in ständiger Angst gelebt, misshandelt und geschlagen zu werden, weshalb er das Waisenhaus verlassen und in der Kanalisation gelebt habe.
Zum Fluchtgrund hat ergänzt, der Politiker sei damals schon stellvertretender Direktor des mongolischen Zollamts gewesen. Er habe Kriminelle angeheuert, um den Beschwerdeführer zu attackieren und zu töten, da er befürchte, dass der Beschwerdeführer ihn belasten werde. Bei einer Rückkehr würde er daher sofort verhaftet und ohne faires Verfahren verurteilt werden.
f) Im ersten Verfahren vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, er habe keine chronischen Krankheiten oder sonstigen Leiden. Seine Verbrennungen würden noch aus seiner Kindheit stammen, die anderen Verletzungen seien ihm während seiner Zeit auf der Straße zugefügt worden.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, seine mongolische Lebensgefährtin, die er in Österreich kennen gelernt habe, sei Nordkoreanerin und eigentlich staatenlos. Sie hätten versucht, offiziell zu heiraten, dies sei jedoch mangels Dokumenten nicht möglich gewesen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt, er sei damals im Krankenhaus unter Polizeibewachung gestanden. Da er angenommen habe, dass die Polizisten nicht auf seiner Seite gestanden hätten, sei er zwei Tage nachdem er aus dem Koma erwacht sei aus einem Fenster im zweiten Stock gesprungen und geflohen. Auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei aus dem Fenster geklettert und sei schließlich aus dem ersten Stock gesprungen.
Zu den beiden behaupteten Mordversuchen im Krankenhaus befragt hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, es sei eigentlich nur einer gewesen. Dazu befragt hat er ausgeführt, ein Mann habe versucht, ihn auf dem Weg ins Labor zu ersticken. Zu seinem Glück hätten Polizisten vor der Türe gewartet. Zu seinen früheren Angaben, wonach man ihn während eines Stromausfalls aus dem Bett gestoßen habe, hat der Beschwerdeführer angegeben, er wolle alles vergessen und könne sich daher nur vage erinnern. Dieser Vorfall habe jedoch tatsächlich stattgefunden und es seien demnach wohl doch zwei Mordversuche gewesen.
Nach der Flucht habe er sich ein oder zwei Tage versteckt gehalten und habe dann sechs Monate in einem mongolischen Grenzort verbracht und dort als Gepäckträger gearbeitet. Aufmerksam gemacht, dass er in der Stellungnahme angegeben habe, sechs Monate in Russland verbracht zu haben, hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich auf der russischen Seite der Grenze aufgehalten und sei zwischen den beiden Ländern gependelt. Ein Freund habe ihm bei den Grenzübertritten geholfen, da er sonst sofort verhaftet worden wäre.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er arbeite nicht und besuche keinen Deutschkurs. Außer zu seiner Familie habe er keine sozialen Kontakte.
g) Bei der dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nunmehr angegeben, er habe keine Krankheiten. In der Mongolei sei er verletzt worden und habe diesbezüglich noch manchmal Schmerzen. Es handle sich nach Auskunft des Arztes aber nicht mehr um ernsthafte Verletzungen.
Zu seinen Lebensumständen in der Mongolei hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe als Minderjähriger drei bis vier Jahre im Waisenhaus und dann zehn Jahre lang in der Kanalisation gelebt.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer nunmehr als Datum des Mordes durch den Politiker den 10.03.2005 angegeben. Zu den falschen Dokumenten auf den Namen des Politikers, die er erhalten habe, hat er ausgesagt, dass es sich um eine Meldebestätigung und einen Personalausweis gehandelt habe. Weiters hat der Beschwerdeführer nun erklärt, er habe einem Gefängniswärter gesagt, dass er sein Geständnis zurücknehmen wolle und sei sogleich am nächsten Tag von Mithäftlingen attackiert worden.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er lebe von der Grundversorgung. Aus Geldmangel habe er noch keinen Deutschkurs belegt, plane dies jedoch für das folgende Jahr. Er versuche zu Hause Deutsch zu lernen.
h) Im zweiten Verfahren vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich im Wesentlichen vorgebracht, dass er seine Lebensgefährtin im Jahre 2007 kennengelernt habe und sie seitdem eine gemeinsame Wohnung gemietet hätten.
2009 sei dann die gemeinsame Tochter geboren. Er sei zufrieden, dass er mit den beiden in Österreich leben könne. Er beschäftige sich den ganzen Tag über hauptsächlich mit seiner Tochter. Darüber hinaus lerne er mit seiner Lebensgefährtin zu Hause Deutsch.
Aus finanziellen Gründen hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sich früher keinen Deutschkurs leisten können, da ein solcher 1.200 ¿ gekostet hätte. Auf Vorhalt, dass an ihrem Wohnort in der Stadt XXXX auch kostenlose Sprachkurse, etwa über die Caritas, vermittelt würden, hat der Beschwerdeführer gemeint, diese Möglichkeit hätten sie leider verpasst.Aus finanziellen Gründen hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sich früher keinen Deutschkurs leisten können, da ein solcher 1.200 ¿ gekostet hätte. Auf Vorhalt, dass an ihrem Wohnort in der Stadt römisch 40 auch kostenlose Sprachkurse, etwa über die Caritas, vermittelt würden, hat der Beschwerdeführer gemeint, diese Möglichkeit hätten sie leider verpasst.
Länderinformationen
a) Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte, die das Bundesasylamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, als Beweismittel herangezogen:
Amnesty International, Public Statement, ASA 30/006/2010 (30.06.2010)
Amnesty International, Mongolei setzt Todesstrafe aus (14.01.2010)
Amnesty International, Abolition of Death Penalty (14.01.2011)
Amnesty International, Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010 (Oktober 2010)
Amnesty International: The Legacy of the 1 July 2008 Riot (2009)
Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei"
Anfragebeantwortungen des Vertrauensanwalts in der Mongolei (07.09.2009, 09.03.2007)
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Medizinische Versorgung, 08.12.2006
Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation: Die Ausschreitungen nach den Parlamentswahlen 2008 und das Amnestiegesetz (26.02.2010)
Bundesasylamt, Staatendokumentation: Mongolei, Verbreitung der Korruption (08.07.2010)
Bundesasylamt, Staatendokumentation: Mongolei, Korruptionsbekämpfung (25.05.2010)
Coalition to Stop the Use of Child Soldiers, Global Report 2008, Mongolia (2008)
Deutsche Mongolei Agentur: "Neues aus der Mongolei" vom 13. bis 17.07.2009 (2009) 01. bis 07.11.2010 (2010) und 20. bis 26.06.2011 (2011)
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit: Mongolei (Website, undatiert, Zugriff am 04.07.2011)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (Februar 2011)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)"
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei"
International Labour Office: World Social Security Report 2010/11 (2010)
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" (14.07.2008)
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" (01.06.2009)
National Human Rights Commission (05.08.2009)
Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "speziell" (April 2009)
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf
Swiss Agency for Development and Cooperation (Website, undatiert, Zugriff am 04.07.2011)
Transparency International: Corruption Perception Index (2010)
The UB Post, Civil Rights Abuses During the July 2008 Riot (04.12.2009)
The Guardian: "Mongolia president says no to death penalty" (14.01.2010)
The UB Post,UN Human Rights Committee Concerned About Human Rights After July Riots (01.04.2011)
UK Foreign and Common Wealth Office: Country Profile, Mongolia (23.04.2010)
UK Foreign and Common Wealth Office: Mongolia Country Information, Economy (24.02.2011)
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" (April 2007)
US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" (08.04.2011) und 2009 (11.03.2010)
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010 und 2009 (26.10.2009)
United Nations Human Rights Treaties, Reservations, Declarations, Objections and Derogations, Mongolia (24.08.2007)
United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific: Promoting Sustainable Strategies to Improve Access to Health Care in the Asian and Pacific Region (2009)
United Nations Economic and Social Commission for Asia and the
Pacific: Social Protection an Development in the Asian and Pacific Region (Mai 2011)
WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile, Mongolia (2010)
ZENIT: "Mongolei kündigt Moratorium zur Todesstrafe an, Kirche begrüßt Beschluss" (19.01.2010).
b) Die vom Beschwerdeführer in der ersten Beschwerde vorgebrachten Informationen zur Lage in der Mongolei (Jahresbericht 2004 von Freedom House) sind durch die aktuellen Informationen dieser [siehe oben a)] Organisation überholt.
Sonstige Beweismittel
a) In der ärztlichen Mitteilung vom 29.12.2005 wird angegeben, dass der Beschwerdeführer am gesamten Körper zahlreiche Narben unbekannter Herkunft aufweise (AS 29).
b) Mit Schreiben des Landespolizeikommandos XXXX vom 22.01.2008 wird gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2008 bei illegaler Beschäftigung betreten worden sei (AS 235).b) Mit Schreiben des Landespolizeikommandos römisch 40 vom 22.01.2008 wird gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2008 bei illegaler Beschäftigung betreten worden sei (AS 235).
c) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, rechtskräftig seit 13.03.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 127 StGB (Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.c) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , rechtskräftig seit 13.03.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Paragraph 127, StGB (Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, rechtskräftig seit 10.07.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , rechtskräftig seit 10.07.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) verurteilt.
d) Vier Unterstützungserklärungen von Bekannten des Beschwerdeführers aus seinem Wohnort XXXX, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass diese den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährten seit vier bis sechs Jahren kennen, dass man sie als nett und hilfsbereit schätze und sich gegenseitig besuche.d) Vier Unterstützungserklärungen von Bekannten des Beschwerdeführers aus seinem Wohnort römisch 40 , aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass diese den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährten seit vier bis sechs Jahren kennen, dass man sie als nett und hilfsbereit schätze und sich gegenseitig besuche.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Er ist Staatsbürger der Mongolei und ledig. Er hat eine mongolische Lebensgefährtin und mit ihr ein gemeinsames zweieinhalb Jahre altes Kind.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 . Er ist Staatsbürger der Mongolei und ledig. Er hat eine mongolische Lebensgefährtin und mit ihr ein gemeinsames zweieinhalb Jahre altes Kind.
Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen des Landes überwiegend in der Hauptstadt Ulaanbaatar auf der Straße. Seine Eltern sind verstorben, in der Mongolei lebt noch ein damals adoptierter Bruder. Der Beschwerdeführer verdiente in der Mongolei seinen Lebensunterhalt als Gelegenheitsarbeiter und durch kriminelle Machenschaften.
Die Asylverfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seiner Tochter wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs GZ. C16 313.237-2/2012/5E und C16 411.866-2/2012/6E vom heutigen Tag negativ entschieden und sie wurden in die Mongolei ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist in einem im Wesentlichen guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt seit sechseinhalb Jahren in Österreich. Er wurde in Österreich 2007 zweimal wegen Diebstahls und versuchtem Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Seither liegen keine weiteren Verurteilungen vor. Während seines Aufenthalts in Österreich arbeite der Beschwerdeführer kurze Zeit illegal. Sonst ist er keiner regelmäßigen (auch nicht ehrenamtlichen) Beschäftigung nachgegangen und besuchte außer einem Deutschkurs im Jahr 2011 keine weiteren Bildungsveranstaltungen. Er spricht etwas Deutsch und kann sich im Alltag verständigen. Er ist nicht in Vereinen aktiv und hat außer zu seiner Frau und seinem Kind keine über das übliche Maß hinausgehenden sozialen Kontakte. Er verbringt die meiste Zeit zu Hause.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er mongolischer Staatsangehöriger ist, erscheint dem Asylgerichtshof glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.
Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) bis c), f), g)].
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a), c), g) und h)] und die unter II.1.3 zu a) angeführten Beweismittel.Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a), c), g) und h)] und die unter römisch zwei.1.3 zu a) angeführten Beweismittel.
Der Beschwerdeführer hat zwar zahlreiche Narben von in der Mongolei in der Jugend erlittenen Verbrennungen und Wunden hat, welche ihm zeitweise Schmerzen bereiten. Ein Behandlungsbedarf besteht jedoch laut ärztlichen Angaben nicht und der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine diesbezüglichen Therapien in Anspruch genommen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass über die gelegentliche Einnahme von Schmerzmitteln hinaus eine weitere Behandlung notwendig wäre.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer als im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig angesehen werden kann, letzteres aus deshalb, weil er in Österreich bei (illegaler) Beschäftigung betreten wurde.
Was sein Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a), c) und f) bis h)].
Die Feststellungen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf seine eigenen Angaben im behördlichen Verfahren, deren letzte vom Dezember 2011 stammt. In Anbetracht der relativ kurzen seither vergangenen Zeit und vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof keine Angaben gemacht hat, die Anlass gegeben hätten, eine abweichende Sachlage zu vermuten, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sich der relevante Sachverhalt seit Erlass des angefochtenen Bescheides nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaße geändert hat.
Zusätzlich hat der Asylgerichtshof die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seiner Lebensgefährtin vorgelegten unter II.1.3 zu d) angeführten Unterstützungsschreiben für das Paar berücksichtigt.Zusätzlich hat der Asylgerichtshof die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seiner Lebensgefährtin vorgelegten unter römisch zwei.1.3 zu d) angeführten Unterstützungsschreiben für das Paar berücksichtigt.
Zum Reiseweg
Der Beschwerdeführer gelangte auf unbekanntem Wege spätestens am 28.12.2005 illegal nach Österreich.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) und b)].
Zum behaupteten Fluchtgrund
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von einem kriminellen Politiker bedroht oder verfolgt wurde bzw., dass ihm eine solche Verfolgung angedroht wurde.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis g)], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.
Der Beschwerdeführer hat zwar ausführlich und in weiten Teilen zunächst übereinstimmend seine Fluchtgründe geschildert, es sind jedoch letztlich mehrere gravierende Widersprüche hervorgekommen:
So hat der Beschwerdeführer das Datum des Mordes durch den Politiker einmal mit 10.03.2005, ein anderes Mal mit 18.03.2005 angegeben.
Während er in Bezug auf die Umstände des Widerrufs seines Geständnisses, diesen Mord begangen zu haben, einerseits wiederholt hat, er habe dem Gefängnisaufseher bzw. einem Wächter die Wahrheit mitgeteilt und sei bereits am nächsten Tag von Mithäftlingen attackiert worden, hat er in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er habe um neue Untersuchungen gebeten und daraufhin vor einem Richter sein Geständnis widerrufen, worauf die Anklage gegen ihn fallengelassen worden sei. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären und beschränkte sich darauf, seine Verwunderung darüber kundzutun.
Was die behaupteten Mordversuche im Krankenhaus gegen den Beschwerdeführer anbelangt, hat der Beschwerdeführer zunächst lediglich einen Vorfall geschildert, bei dem er während eines Stromausfalles aus dem Bett gestoßen worden sei und danach eine schriftliche Morddrohung auf dem Bett vorgefunden habe. In der schriftlichen Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 10.02.2006 hat er dagegen ohne nähere Konkretisierung der Vorfälle angeführt, er sei im Krankenhaus zweimal attackiert worden. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wiederum hat er angegeben, er habe sich geirrt und es habe nur einen Vorfall gegeben, um dann zu behaupten, dass im Lift ein Unbekannter versucht habe, ihn zu ersticken und später anzugeben, es sei ihm im Krankenhaus schlecht gegangen und er könne sich nur mehr vage erinnern. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann der Asylgerichtshof jedoch nicht folgen, da der Beschwerdeführer in seinen früheren Einvernahmen den Angriff während des Stromausfalls klar schildern konnte.
Weiters hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Bundesasylamt vom 10.02.2006 angegeben, man habe ihm einen Pass auf den Namen des Politikers ausgestellt, während er in der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, er habe eine Meldebestätigung und einen Personalausweis erhalten. Vom Beschwerdeführer kann jedoch erwartet werden, dass er sich daran erinnert, ob er ein oder zwei Dokumente ausgehändigt bekam und welcher Art diese waren.
Neben den Widersprüchen in der Darstellung erscheint es dem Asylgerichtshof auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer den Namen des Politikers, der den Mord begangen haben soll, annehmen habe sollen, da es sich bei diesem einerseits nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers um einen in der Mongolei sehr bekannten Mann handelt und keine Hinweise hervorgekommen sind, dass zwischen dem Politiker und dem (damals im übrigen erst 20 oder 21 Jahre alten und mit deutlichen Narben versehenen) Beschwerdeführer eine Ähnlichkeit im Aussehen bestand.
Weiters ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einen Mord unter dem Namen des wahren Täters gestehen soll, damit sich dieser durch das falsche Geständnis vom Verdacht hätte befreien sollen. Es wäre für den Politiker wohl eher zielführend gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu bringen, den Mord unter seinem eigenen Namen zu gestehen und sich damit einer Strafverfolgung und schlechter Presse zu entziehen.
Was den fehlenden Schutz des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch den bekannten Politiker betrifft, so ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Effizienz der mongolischen Polizei nicht beurteilen kann, da er sich wegen der Angriffe auf ihn gar nicht an diese gewandt hatte sondern vielmehr das Krankenhaus verlassen haben und in einem Grenzort untergetaucht sein will. Der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hat, dass seitens der Polizei Nachforschungen stattgefunden hätten und die Täterschaft des Politikers ans Licht gekommen sei, worauf man dem Beschwerdeführer den Widerruf des Geständnisses angeraten habe. Dass der Politiker gute Kontakte zu Polizei und zur Mafia habe, hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet. Nähere Angaben hat er jedoch auch hiezu nicht gemacht.
Zur relevanten Situation in der Mongolei
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa kam es 1990 zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.
Nach den folgenden freien Wahlen wurde die MRVP praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt, war jedoch in jüngerer Zeit stets gezwungen, Koalitionen zu bilden. Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.
Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten. Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Durch ein Amnestiegesetz wurden im Zuge der Demonstrationen verhaftete oder beschuldigte Teilnehmer - soweit sie nicht schwere Gewalttaten begangen hatten - freigelassen bzw. das Verfahren eingestellt.
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft). Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei (idF. vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei in der Fassung vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.
Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert. Anfang 2010 war die Inflationsrate mit drei Prozent wieder stark rückläufig. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei [II.1.2 zu a) und b)]. Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (03) zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (03) zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei wurden ihm zur Stellungnahme vorgehalten.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.
Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997 (03)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997 (03)
Gemäß § 7 AsylG 1997 (03) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (03) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 7 AsylG 1997 (03) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (03) auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (03) zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (03) zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter II.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter römisch zwei.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung der von ihm behaupteten Art drohen könnte. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.
Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung des Beschwerdeführer nach Indien (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung des Beschwerdeführer nach Indien (Spruchpunkt römisch zwei.):
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (03)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (03)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (03) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (03) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (03) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (03) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (03) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (03) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (03) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (03) auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (03) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (03) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.
Was, erstens, die Anwendung von § 50 Abs. 1 FPG betrifft, ist der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, ist der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Insofern der Beschwerdeführer anklingen lässt, die Situation stelle sich für Straßenkinder anders dar, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer wie oben II.2.1 festgestellt nach seinen eigenen Angabe bereits 28 Jahre alt ist und ihn diese Probleme daher nicht (mehr) betreffen können.Insofern der Beschwerdeführer anklingen lässt, die Situation stelle sich für Straßenkinder anders dar, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer wie oben römisch zwei.2.1 festgestellt nach seinen eigenen Angabe bereits 28 Jahre alt ist und ihn diese Probleme daher nicht (mehr) betreffen können.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.
Wie sich aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei Gelegenheitsarbeiten angenommen. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei Gelegenheitsarbeiten angenommen. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den Vater eines minderjährigen Kindes handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren.
In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. Darren Omoregie EGMR 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u.a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. Darren Omoregie EGMR 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u.a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55 a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55, a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).
Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.
Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.
Bezüglich eines Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die mongolische Lebensgefährtin und die Tochter der Beschwerdeführerin die einzigen Personen sind, zu denen (aufgrund langjährigen Zusammenlebens) eine familiäre Beziehung besteht, sie aber aufgrund ihrer negativen Verfahren ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen werden [siehe Erkenntnissen des Asylgerichtshofes GZ. C16 313.237-2/2012/5E und C16 411.866-2/2012/6E vom heutigen Tage], sodass es zu keiner Trennung der Familie kommt.
Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.
Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass eine Ausweisung schon deshalb in Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass eine Ausweisung schon deshalb in Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.
Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist. Eine Ausweisung in die Mongolei könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen.Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist. Eine Ausweisung in die Mongolei könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Andererseits lebt der Beschwerdeführer bereits seit sechseinhalb Jahren in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche er nicht zu verantworten hat. Beides ist bei der Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten.
Allerdings wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten und vollendeten Diebstahls zu verurteilt und das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich im Wesentlichen auf durchschnittliche soziale Beziehungen, welche das Privatleben in Österreich insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen lassen. Darüber hinaus ist er keiner (ehrenamtlichen) Beschäftigung nachgegangen sondern hat vielmehr zeitweilig gleichzeitig mit dem Bezug von Sozialleistungen illegale Arbeiten verrichtet.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich offenbar nicht besonders bemüht hat, in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich Deutsch zu lernen. Er hat keinen Deutschkurs besucht und sich die nur die nötigsten Grundkenntnisse angeeignet.
Außerdem ist zu beachten, dass der 27 Jahre alte Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. sodass auch aus diesem Grunde noch eine starke menschliche Bindung an den Herkunftsstaat angenommen werden kann, auch wenn seine früheren Lebensumstände möglicherweise sehr schlecht waren. Darüber hinaus wohnt in der Mongolei noch sein Bruder, sodass auch aus diesem Grunde noch eine starke menschliche Beziehung zu seinem Herkunftsstaat besteht.
Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter II.2.1 zu verweisen.Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter römisch zwei.2.1 zu verweisen.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
06.09.2012