TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/8 B11 414385-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B11 414.385-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom

16. Juli 2010 von XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2010, Zl. 10 05.829-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:16. Juli 2010 von römisch 40 , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2010, Zl. 10 05.829-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Serbien, kam im Jahre 1990 gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich. Er besuchte von 1994 bis 1998 eine Volksschule und anschließend bis 2003 eine Hauptschule in Wien. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 143 (2. Fall), 142 Abs. 1 StGB, als junger Erwachsener, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Im April 2008 wurde er vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen und anschließend nach Serbien abgeschoben. Im November 2008 reiste er mit einer von der österreichischen Botschaft ausgestellten Wiedereinreisebewilligung nach Österreich ein und blieb seitdem im Bundesgebiet. Am 5. Juli 2010 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Serbien, kam im Jahre 1990 gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich. Er besuchte von 1994 bis 1998 eine Volksschule und anschließend bis 2003 eine Hauptschule in Wien. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 143, (2. Fall), 142 Absatz eins, StGB, als junger Erwachsener, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Im April 2008 wurde er vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen und anschließend nach Serbien abgeschoben. Im November 2008 reiste er mit einer von der österreichischen Botschaft ausgestellten Wiedereinreisebewilligung nach Österreich ein und blieb seitdem im Bundesgebiet. Am 5. Juli 2010 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005.

2. In der am gleichen Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er serbischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und aus der Stadt XXXX in Serbien stamme. Er habe Serbien verlassen, weil er seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich lebe. Er sei in Österreich aufgewachsen, zur Schule gegangen und voll integriert. Seine gesamte Familie lebe in Österreich. Er habe eine Arbeit und eine Wohnung. Seine Schwester habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer habe niemanden in Serbien. Dort gebe es für ihn keine Zukunft. Bei einer Rückkehr nach Serbien befürchte er, sich dort keine Existenz aufbauen zu können. Als Roma werde man dort nicht akzeptiert.2. In der am gleichen Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er serbischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und aus der Stadt römisch 40 in Serbien stamme. Er habe Serbien verlassen, weil er seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich lebe. Er sei in Österreich aufgewachsen, zur Schule gegangen und voll integriert. Seine gesamte Familie lebe in Österreich. Er habe eine Arbeit und eine Wohnung. Seine Schwester habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer habe niemanden in Serbien. Dort gebe es für ihn keine Zukunft. Bei einer Rückkehr nach Serbien befürchte er, sich dort keine Existenz aufbauen zu können. Als Roma werde man dort nicht akzeptiert.

3. In der Einvernahme des Bundesasylamtes (in Folge auch: BAA) ebenfalls vom

5. Juli 2010 legte der Beschwerdeführer zunächst ein Konvolut seiner Volksschul- und Mittelschulzeugnisse für die Schuljahre 1994/95 bis 2002/03 sowie eine Schulnachricht der Berufsschule für Maler und Kunstgewerbe aus dem 1. Schulhalbjahr 2004/05 vor. Er habe nur eine abgebrochene Malerlehre als Berufsausbildung. Anschließend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen serbischen Reisepass habe und nach seiner Abschiebung nach Serbien von April bis November 2008 zusammen mit seinem Onkel, seiner Tante sowie einer Cousine und einem Cousin im Haus seines Onkels in XXXX, einer Vorstadt von XXXX, gewohnt habe. Die Lebensumstände seien sehr schlecht gewesen, er sei von seinem Onkel versorgt worden. Auch sei der Beschwerdeführer durch seine Eltern finanziell unterstützt worden. Das Aufenthaltsverbot gegen ihn sei der Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz. Er wolle damit seinen weiteren Aufenthalt in Österreich legalisieren. Weitere Gründe habe er nicht. Probleme mit Behörden habe er in Serbien nicht. Auch sonstige Probleme habe er nicht. Die Serben hätten ihn jedoch nicht respektiert, weil er Roma sei. Es habe deswegen jedoch keine Vorfälle oder körperliche Übergriffe gegeben. Seine gesamte Familie, bestehend aus seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder lebe in Österreich. Weiters würden eine Tante und ein Onkel väterlicherseits sowie "ca. sechs Cousins" und "ca. zehn Cousinen" hier leben. In Serbien lebe nur sein Onkel mütterlicherseits. Bei ihm habe der Beschwerdeführer gewohnt. Einer Abschiebung nach Serbien würde entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensperspektive hätte und von seiner Familie getrennt wäre. Er müsste seine Arbeit und seine Wohnung, somit seine Existenz aufgeben. Er arbeite als Reifenmonteur und lebe von dieser Erwerbstätigkeit. Weiters habe er Freunde in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Einvernahme die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Serbien, insbesondere zur Grundversorgung, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab zu diesen keine Stellungnahme ab. Der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes vermerkte im Protokoll, dass der Beschwerdeführer akzentfrei Deutsch spreche.5. Juli 2010 legte der Beschwerdeführer zunächst ein Konvolut seiner Volksschul- und Mittelschulzeugnisse für die Schuljahre 1994/95 bis 2002/03 sowie eine Schulnachricht der Berufsschule für Maler und Kunstgewerbe aus dem 1. Schulhalbjahr 2004/05 vor. Er habe nur eine abgebrochene Malerlehre als Berufsausbildung. Anschließend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen serbischen Reisepass habe und nach seiner Abschiebung nach Serbien von April bis November 2008 zusammen mit seinem Onkel, seiner Tante sowie einer Cousine und einem Cousin im Haus seines Onkels in römisch 40 , einer Vorstadt von römisch 40 , gewohnt habe. Die Lebensumstände seien sehr schlecht gewesen, er sei von seinem Onkel versorgt worden. Auch sei der Beschwerdeführer durch seine Eltern finanziell unterstützt worden. Das Aufenthaltsverbot gegen ihn sei der Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz. Er wolle damit seinen weiteren Aufenthalt in Österreich legalisieren. Weitere Gründe habe er nicht. Probleme mit Behörden habe er in Serbien nicht. Auch sonstige Probleme habe er nicht. Die Serben hätten ihn jedoch nicht respektiert, weil er Roma sei. Es habe deswegen jedoch keine Vorfälle oder körperliche Übergriffe gegeben. Seine gesamte Familie, bestehend aus seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder lebe in Österreich. Weiters würden eine Tante und ein Onkel väterlicherseits sowie "ca. sechs Cousins" und "ca. zehn Cousinen" hier leben. In Serbien lebe nur sein Onkel mütterlicherseits. Bei ihm habe der Beschwerdeführer gewohnt. Einer Abschiebung nach Serbien würde entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensperspektive hätte und von seiner Familie getrennt wäre. Er müsste seine Arbeit und seine Wohnung, somit seine Existenz aufgeben. Er arbeite als Reifenmonteur und lebe von dieser Erwerbstätigkeit. Weiters habe er Freunde in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Einvernahme die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Serbien, insbesondere zur Grundversorgung, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab zu diesen keine Stellungnahme ab. Der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes vermerkte im Protokoll, dass der Beschwerdeführer akzentfrei Deutsch spreche.

4. Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht, sondern angegeben habe aufgrund des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Daher liege kein asylbegründender Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend gemacht. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. "In Bezug auf die sonstigen Verwandten" liege kein schützenswertes Familienleben gemäß4. Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht, sondern angegeben habe aufgrund des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Daher liege kein asylbegründender Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend gemacht. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. "In Bezug auf die sonstigen Verwandten" liege kein schützenswertes Familienleben gemäß

Art. 8 EMRK vor. Daher stelle die Ausweisung zwar keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch liege hinsichtlich dieser Verwandten ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor. Beim Beschwerdeführer habe "eine Integration wahrgenommen" werden können, zumal er die deutsche Sprache beherrsche, einer Beschäftigung nachgehe, in einer eigenen Wohnung wohne und sein Leben finanziere. Alle diese Faktoren würden daraufhin deuten, dass er "ein gewisses Maß an Integration" aufweise. Demgegenüber stehe jedoch seine Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 massiv straffällig geworden, indem er einen schweren Raub verübt habe und zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei. Daher werde sein Verbleib in Österreich als eine Gefahr für die Allgemeinheit erachtet. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.Artikel 8, EMRK vor. Daher stelle die Ausweisung zwar keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch liege hinsichtlich dieser Verwandten ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor. Beim Beschwerdeführer habe "eine Integration wahrgenommen" werden können, zumal er die deutsche Sprache beherrsche, einer Beschäftigung nachgehe, in einer eigenen Wohnung wohne und sein Leben finanziere. Alle diese Faktoren würden daraufhin deuten, dass er "ein gewisses Maß an Integration" aufweise. Demgegenüber stehe jedoch seine Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 massiv straffällig geworden, indem er einen schweren Raub verübt habe und zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei. Daher werde sein Verbleib in Österreich als eine Gefahr für die Allgemeinheit erachtet. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.

5. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid noch am selben Tag seiner Asylantragstellung erlassen worden sei, sodass offenbar die Zeit gefehlt habe, genauere Ermittlungen und Überprüfungen zu machen. Der Beschwerdeführer habe praktisch sein gesamtes Leben in Österreich gelebt. Für ihn als quasi Österreicher, der nicht einmal die Sprache der Roma spreche, werde es nicht möglich sein, sich innerhalb der Volksgruppe der Roma einzugliedern. Auch bei der serbischen Volksgruppe werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung nicht akzeptiert werden. Da er in Österreich in deutscher Sprache erzogen worden sei, spreche er nur fehlerhaft Serbisch, was ihm das Überleben in Serbien noch weiter erschweren werde. Er habe als Roma, der sein ganzes Leben nicht in Serbien gelebt habe, keinen Zugang zu Sozialleistungen. Auch bei seinem Onkel, der selbst um sein eigenes Überleben kämpfe, würde er nicht längere Zeit leben können. Sollte man erfahren, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Straftat begangen habe, würde er aufgrund seiner Abstammung von der Volksgruppe der Roma und seiner fehlerhaften Serbisch-Kenntnisse mit Sicherheit keine Arbeit finden. Er wäre in Serbien der Not oder sogar dem Tod ausgeliefert. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung seien viele Umstände nicht berücksichtigt und zu ungenau erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von drei Jahren legal mit seinen Eltern nach Österreich gekommen. Er sei sein ganzes Leben legal in Österreich gewesen. Seit seinem Kindergartenbesuch habe er nur mehr Deutsch gesprochen. Innerhalb der Familie werde nur Deutsch gesprochen. Er habe einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis. Seine Eltern hätten einen Daueraufenthalt-EG. Der Beschwerdeführer verbringe einen großen Teil der Freizeit bei ihnen und helfe ihnen beim Haushalt. Seine Mutter leide, seit sie vom Aufenthaltsverbot gegen ihn erfahren habe, an schweren psychischen Problemen. Seine Schwester sei Österreicherin. Der Beschwerdeführer passe auf ihre Kinder oft auf und mache mit ihnen Hausübungen. Auch sein Bruder verfüge über einen Daueraufenthalt-EG. Er lebe mit seiner Familie in der Nähe des Beschwerdeführers, und sie würden sich mehrmals in der Woche sehen. Seine Straftat sei eine jugendliche Dummheit gewesen, die er zutiefst bereue. Auch wenn es zum Zeitpunkt seiner Verurteilung der Fremdenpolizei erforderlich erschien, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu verhängen, so habe er in der Zwischenzeit bewiesen, dass nunmehr kein Grund für dieses Aufenthaltsverbot bestehe. Der Beschwerdeführer arbeite als Reifenmonteur. Sein Vorgesetzter sei mit ihm sehr zufrieden und er werde als zuverlässiger Arbeitskollege geschätzt. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnung gemietet und zahle Steuern. Diese positive Entwicklung seit seiner Haft hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers wäre für seine Familie und seinen Chef ein Verlust.

Der Beschwerde war ein Schreiben des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom

14. Juli 2010 beigegeben. Demnach sei der Beschwerdeführer seit September in seiner Filiale beschäftigt. Er erledige seine Pflichten sehr gewissenhaft und zuverlässig, habe sich als wichtiger Mitarbeiter in der Filiale entwickelt, sei bei den Kunden sehr beliebt und habe in den letzten Monaten sehr viel Lob von diesen erhalten. Sein Vorgesetzter sehe ihn nicht als Bedrohung für die österreichische Gesellschaft an. Er sehe den Beschwerdeführer auch nicht als Ausländer. Dieser spreche akzentfrei Deutsch und habe die "österreichische Mentalität" angenommen. Der Vorgesetzte sei froh, einen so zuverlässigen Mitarbeiter zu haben und würde ihn nicht gerne verlieren.

6. Mit Schreiben vom 14. März 2011 übermittelte der Asylgerichtshof dessen vorläufigen Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie zu dessen Aufenthalt in Österreich im Rahmen des Parteiengehörs.

7. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 6. April 2011 eine Stellungnahme hierzu, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Serbien für ihn ein fremdes Land sei. Er sei in Österreich aufgewachsen und sozialisiert worden. Er gehe seit fast zwei Jahren ununterbrochen einer legalen Beschäftigung nach. Zudem wohne er wieder mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, weil seine Mutter seit seiner Abschiebung an schweren psychischen Problemen leide. Er helfe im Haushalt, und die Angstzustände seiner Mutter seien besser, wenn er in der Nähe sei. Die Behandlung seiner Mutter koste viel Geld, weil die Krankenkassa die Kosten der psychologischen Betreuung nicht übernehme. Der Beschwerdeführer steuere dazu einen guten Teil seines Gehalts bei. Ihm sei bewusst, dass er durch seine jugendliche Straftat an den Problemen seiner Mutter schuld sei. Er fühle sich moralisch verpflichtet, dies durch seine Hilfe wiedergutzumachen. Es stimme daher überhaupt nicht, dass er kein besonders intensives Verhältnis zu seinen Eltern habe. Es stimme weiters nicht, dass der Beschwerdeführer kein besonders intensives Verhältnis zu seinen Geschwistern habe. Er helfe seiner Schwester regelmäßig bei der Aufsicht und Betreuung ihrer drei Kinder, die, so wie seine Schwester, Österreicher seien. Überdies sei der Beschwerdeführer nunmehr verlobt. Seine namentlich erwähnte Verlobte verfüge über eine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie habe einen kleinen Sohn, dessen Vater verstorben sei. Für ihn sei der Beschwerdeführer schon zum Ersatzvater geworden. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Verantwortung für seine Verwandten und andere Menschen bewusst geworden und bemühe sich alles wiedergutzumachen, was er durch seine Jugendstraftat "verpatzt" habe. Während der Beschwerdeführer in Österreich legal arbeite, ein nützliches Mitglied in dem Unternehmen sei und Steuern entrichte, wäre er in Serbien bestenfalls ein Sozialfall. Er könnte sich weder um seine Mutter kümmern noch finanziell zu ihrer Behandlung beitragen. In Serbien würde man bei der hohen Arbeitslosigkeit keinen Roma aufnehmen, der nicht einmal die Sprache des Landes ordentlich sprechen könne. Er habe weder Bindungen zu Serbien noch zur Volksgruppe der Roma dort. Ohne festen Wohnsitz wären ihm alle Sozialleistungen und staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Er habe keine Verwandten in Serbien, die ihn aufnehmen könnten. Es könne auch nicht von der Unterstützung durch seine Verwandten ausgegangen werden, denn es sei im Gegenteil so, dass der Beschwerdeführer durch sein Einkommen zum Lebensunterhalt der Familie und zur Behandlung seiner Mutter beitrage. Seine Familienangehörigen hätten nicht genug Geld, um ihn in Serbien zu unterstützen. Die Behandlungskosten seiner Mutter überstiegen sogar die finanziellen Möglichkeiten seiner Eltern und Geschwister. Seine Schwester habe drei Kinder, daher bleibe nichts über. Auch sein Bruder verdiene gerade so viel, dass er und seine Familie selbst auskämen. Eine weitere Person könne er nicht unterstützen.

Der Stellungnahme war zur Bescheinigung des Vorbringens eine große Anzahl an Urkunden beigelegt, wie u.a. ein Meldezettel des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1990, seine Kindergartenfotos, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schulzeugnisse aus den Schuljahren 1994/95 bis 2002/03, eine Schulnachricht der Berufsschule für Maler und Kunstgewerbe aus dem Schuljahr 2004/05, ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 31. März 2011, ein Schreiben seines Vorgesetzten aus dem hervorgeht, dass an der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nichts zu beanstanden sei und dieser wegen seiner gewissenhaften Arbeit öfters von den Kunden gelobt werde, eine Unterstützungsliste von 17 Personen zugunsten des Beschwerdeführers, wonach die Unterzeichnenden den Beschwerdeführer seit längerem kennen würden, diesen stets als sozial integriert wahrgenommen hätten und der Beschwerdeführer "mehr Österreicher als Serbe" sei, ein Schreiben der Hausärztin der Familie des Beschwerdeführers, aus dem hervorgehe, dass die Mutter des Beschwerdeführers in psychiatrischer Behandlung sei, eine Kopie des österreichischen Reisepasses der Schwester des Beschwerdeführers sowie Kopien von Staatsbürgerschaftsnachweisen seiner Schwester und ihrer Kinder, Briefe einer Nichte und eines Neffen des Beschwerdeführers aus welchen deren intensive Beziehung zu ihm hervorgehe, Kopien der jugoslawischen Reisepässe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihres Sohnes, ein Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer sehr hilfsbereit und "der beste" Stiefvater für ihren Sohn sei und jeder eine zweite Chance verdiene, sowie Kopien der unbefristeten Aufenthaltstitel der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers.

8. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 übermittelte der Asylgerichtshof dessen vorläufigen Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie zu dessen Aufenthalt in Österreich im Rahmen des Parteiengehörs.

9. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 16. Juli 2011 eine Stellungnahme hierzu, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Vater geworden sei. Sein Sohn sei bereits dreieinhalb Monate alt. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin, der Sohn seiner Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn würden zusammen im Haus seiner Eltern leben. Der Beschwerdeführer kümmere sich sehr intensiv um seinen neugeborenen Sohn, der eine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe. In der Zwischenzeit habe auch der Bruder des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) sei ordentlich, fleißig und erwerbstätig und falle niemandem zur Last. Der Beschwerdeführer wisse über Serbien nicht mehr als jeder Österreicher und spreche nicht einmal die Sprache ordentlich. Bei einer Abschiebung nach Serbien könnte er sich nicht um seine Familie kümmern. Seine Lebensgefährtin und die beiden Söhne wären auf fremde Hilfe angewiesen. Die Roma seien weiterhin diskriminiert, bekämen keine Arbeit, die Polizei setze sich nicht für sie ein und sie würden in elenden Verhältnissen leben. Von den Roma würde er ebenfalls nicht akzeptiert werden, weil er nicht zu ihnen gehöre. Der Beschwerdeführer sei kein echter Serbe und kein echter Roma. Er gehöre nicht nach Serbien, sondern nach Österreich.

Der Stellungnahme war zur Bescheinigung des Vorbringens eine große Anzahl an Urkunden beigelegt, wie u.a. Fotos des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der beiden Söhne, seiner Mutter und seiner Schwester sowie seines Bruders, eine Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers vom 28. Juni 2012, eine weitere Arbeits- und Lohnbestätigung von diesem vom 2. Juli 2012, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 21. September 2009 in diesem Unternehmen beschäftigt sei und monatlich brutto knapp ¿ 1.450 verdiene, ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2012, eine Kopie der Geburtsurkunde des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, ausgestellt am 19. April 2012 vom Standesamt XXXX, wonach der leibliche Sohn des Beschwerdeführers am XXXX geboren worden sei, eine Kopie der Anerkennungserklärung des Beschwerdeführers vom 19. April 2012, aufgenommen vor dem Standesamt XXXX, betreffend dessen Vaterschaft zu seinem am XXXX geborenen Sohn, eine Kopie der "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, eine Kopie des unbefristeten Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Versicherungsdatenauszüge der Eltern, des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers vom Juli 2012.Der Stellungnahme war zur Bescheinigung des Vorbringens eine große Anzahl an Urkunden beigelegt, wie u.a. Fotos des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der beiden Söhne, seiner Mutter und seiner Schwester sowie seines Bruders, eine Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers vom 28. Juni 2012, eine weitere Arbeits- und Lohnbestätigung von diesem vom 2. Juli 2012, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 21. September 2009 in diesem Unternehmen beschäftigt sei und monatlich brutto knapp ¿ 1.450 verdiene, ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2012, eine Kopie der Geburtsurkunde des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, ausgestellt am 19. April 2012 vom Standesamt römisch 40 , wonach der leibliche Sohn des Beschwerdeführers am römisch 40 geboren worden sei, eine Kopie der Anerkennungserklärung des Beschwerdeführers vom 19. April 2012, aufgenommen vor dem Standesamt römisch 40 , betreffend dessen Vaterschaft zu seinem am römisch 40 geborenen Sohn, eine Kopie der "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, eine Kopie des unbefristeten Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Versicherungsdatenauszüge der Eltern, des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers vom Juli 2012.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wurde am XXXX in XXXX, in Serbien geboren. Im Jahre 1990 kam er zusammen mit seiner Mutter nach Österreich. Von 1994 bis 1998 besuchte er eine Volksschule und anschließend bis 2003 eine Hauptschule in Wien.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , in Serbien geboren. Im Jahre 1990 kam er zusammen mit seiner Mutter nach Österreich. Von 1994 bis 1998 besuchte er eine Volksschule und anschließend bis 2003 eine Hauptschule in Wien.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde er gemäß §§ 143 (2. Fall), 142 Abs. 1 StGB, als junger Erwachsener, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Im April 2008 wurde er auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen und anschließend nach Serbien abgeschoben, wo er bei seinem Onkel lebte und auch von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde. Im November 2008 reiste er mit einer von der österreichischen Botschaft ausgestellten Wiedereinreisebewilligung nach Österreich ein und blieb seitdem im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat einen serbischen Reisepass und ist somit in Serbien registriert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde er gemäß Paragraphen 143, (2. Fall), 142 Absatz eins, StGB, als junger Erwachsener, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Im April 2008 wurde er auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen und anschließend nach Serbien abgeschoben, wo er bei seinem Onkel lebte und auch von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde. Im November 2008 reiste er mit einer von der österreichischen Botschaft ausgestellten Wiedereinreisebewilligung nach Österreich ein und blieb seitdem im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat einen serbischen Reisepass und ist somit in Serbien registriert.

Außer seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie leben alle Angehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester samt deren Familien, dauerhaft niedergelassen, in Österreich. Seine Tante und sein Onkel väterlicherseits sowie mehrere seiner Cousins und Cousinen leben ebenfalls in Österreich. Seine Schwester und deren Kinder haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und hat insbesondere zu seiner Schwester und deren Kindern intensiven Kontakt, indem er die Kinder regelmäßig betreut. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin hat einen im Jahre 2007 geborenen Sohn, für den der Beschwerdeführer zu einem Ersatzvater geworden ist. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geboren. Er hat die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt. Seine Lebensgefährtin weist ein unbefristetes und sein leiblicher Sohn ebenfalls ein legales Aufenthaltsrecht ("Rot-Weiß-Rot-Karte Plus") in Österreich auf.Außer seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie leben alle Angehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester samt deren Familien, dauerhaft niedergelassen, in Österreich. Seine Tante und sein Onkel väterlicherseits sowie mehrere seiner Cousins und Cousinen leben ebenfalls in Österreich. Seine Schwester und deren Kinder haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und hat insbesondere zu seiner Schwester und deren Kindern intensiven Kontakt, indem er die Kinder regelmäßig betreut. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin hat einen im Jahre 2007 geborenen Sohn, für den der Beschwerdeführer zu einem Ersatzvater geworden ist. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geboren. Er hat die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt. Seine Lebensgefährtin weist ein unbefristetes und sein leiblicher Sohn ebenfalls ein legales Aufenthaltsrecht ("Rot-Weiß-Rot-Karte Plus") in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er arbeitet seit September 2009 als Reifenmonteur und unterstützt mit seinem Einkommen die psychiatrische Behandlung seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich, wo er praktisch sein ganzes Leben verbracht habe und auch seine gesamte Familie lebe, zu legalisieren.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Republik Serbien

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) und die Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien" an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden.

Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadzic ist im Juli 2011 festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA: 20.07.2011; Der Standard vom 01.06.2011)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 330 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2010 betrug die Inflation 10,3 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg von minus 2,9 Prozent im Jahr 2009 auf plus 1,8 Prozent im Jahr 2010. (Auswärtiges Amt: Serbien, Wirtschaft, Stand Juli 2011;

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Wirtschaft_node.html)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz.

Das Amt des nationalen Ombudsmanns ist ohne Einfluss der Regierung oder von Parteien tätig. Der Ombudsmann berichtete 2010, dass sein Amt mit mehr Fällen über Menschenrechtsverletzungen befasst werde, als es behandeln könne. Die Einrichtungen der Regierung würden den Empfehlungen des Ombudsmanns in etwa 70% der Fälle folgen. Der nationale Ombudsmann hat Außenstellen in zwei Großgemeinden mit albanischer Mehrheitsbevölkerung eröffnet.

In der Provinz Vojvodina ist ein eigener Ombudsmann mit unabhängiger Position eingerichtet. Nach Angaben des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte bestehen in 14 der 169 Großgemeinden des Landes Ombudsmänner.

Eine Vielzahl von unabhängigen serbischen und internationalen Menschenrechtsgruppierungen sind grundsätzlich ohne Einschränkung durch die Regierung tätig und untersuchen und veröffentlichen ihre Feststellungen über Menschenrechtsfälle. Vertreter der Regierung sind generell kooperativ und gegenüber deren Ansichten aufgeschlossen. Dennoch sind diese Gruppen manchmal Gegenstand von Kritik, Belästigung und Drohungen von privater (nichtstaatlicher) Seite wegen der Äußerung kritischer Ansichten, die gegen die Regierung gerichtet sind oder nationalistischen Anschauungen betreffend Kosovo, das ICTY oder die Kriege der 1990er Jahre entgegenstehen.

(U.S. Deparment of State: Country Reports on Humans Rights Practices, März 2010, April 2011)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)

Sicherheitslage

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights: Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Wehrdienst

Das serbische Parlament hat im Dezember 2010 die Abschaffung der Wehrpflicht wegen der Professionalisierung der Armee verabschiedet. Die Entscheidung ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Serbien hat somit nur noch ein Berufsheer (diepresse.com vom 01.10.2010, glasserbije.org vom 15.12.2010, jeweils eingesehen am 02.05.2011)

Das seit 1993 gültig gewesene Armeegesetz regelte alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich waren alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung konnten bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes wurden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen waren bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entschied ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgten die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.

Ab 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.

Der Wehrdienst konnte aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, ab dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. Für die Zeit des Wehrdienstes wurde von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehls der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe wurden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 15 bis 16)

Wehrstraftaten unterlagen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (sStGB). Wehrdienstentziehung wurde nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmte, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 16)Wehrstraftaten unterlagen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (sStGB). Wehrdienstentziehung wurde nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmte, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 16)

Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht drohte eine Geldstrafe von 10 000-50 000 Dinar (Anm.: ca. 100 - 500 Euro) oder eine Haftstrafe bis zu 60 Tagen. 10 000-50 000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohten, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet. (Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten]: 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Art. 126 und 127)Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht drohte eine Geldstrafe von 10 000-50 000 Dinar Anmerkung, ca. 100 - 500 Euro) oder eine Haftstrafe bis zu 60 Tagen. 10 000-50 000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohten, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet. (Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten]: 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Artikel 126 und 127)

Gemäß Art. 394 (5) sStGB konnte bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code: Official Gazette of RS, Nos. 85/2005, 88/2005, 107/2005, translated by OSCE)Gemäß Artikel 394, (5) sStGB konnte bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code: Official Gazette of RS, Nos. 85 aus 2005,, 88 aus 2005,, 107 aus 2005,, translated by OSCE)

Laut einer Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium gab es für freiwillige Meldung zum Militärdienst nach der Rückkehr aus dem Ausland keine Strafe. (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).

Amnestiegesetze

1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:

Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien: Nr. 85/05, 88/05 und 107/05), respektive durch das frühere Allgemeine Strafgesetzbuch (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90, Amtsblatt der Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 35/92, 16/93, 37/93, 24/94 und 61/01 und Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 39/03). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 16); UBAS: Amnestiegesetze in Serbien, Stand 08.05.2006)

Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtlichen Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien. (Müller, Stephan: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.051)

Am 26.03.2010 wurde im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 18/10 neuerlich ein Amnestiegesetz verlautbart. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:

Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien: Nr. 85/05, 88/05, 107/05, 72/09 und 111/09).

Amnestie wird denjenigen Personen gewährt, die vom 18.04.2006 - also dem Stichtag des Amnestiegesetzes 2006 - bis zum Tage des Inkrafttretens die angeführten Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben.

Die Amnestie beinhaltet Befreiung von der Strafverfolgung, Nachsicht der Strafe sowie Löschung der Verurteilung. Wurde noch kein Strafverfahren eingeleitet, wird von der Einleitung Abstand genommen, die bereits eingeleiteten Verfahren werden eingestellt.

Wurde eine rechtskräftige Haftstrafe verhängt, wird vom Vollzug der Strafe gänzlich abgesehen oder der Teil, der noch nicht verbüßt wurde nachgesehen. Personen in Untersuchungshaft oder in Strafhaft sind frei zu lassen.

Das Gesetz trat am achten Tag nach der Verlautbarung in Kraft. (Zakon o amnestiji, Sluzbeni glasnik Republike Srbije 18/10 vom 26.03.2010)

Minderheiten - allgemein

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am

26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu

verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt.

Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien,

http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Durch die Europäische Kommission wurde Serbien im Bereich des Schutzes von Minderheiten ein guter Fortschritt attestiert. Die ersten Wahlen zu den Räten der nationalen Minderheiten wurden am 06.06.2010 für 19 nationale Minderheiten durchgeführt. Sowohl die Zahl der registrierten Wähler als auch die Wahlbeteiligung waren relativ hoch. Die Wahlen wurden durch OSZE als dem internationalen Standard entsprechend bewertet, obwohl einige Irregularitäten berichtet wurden, die jedoch keine signifikanten Auswirkungen auf die Resultate hatten. Die Europäische Kommission hat als Verbesserungen der Position der Volksgruppe der Roma begünstigende Maßnahmen im Bereich der Erziehung, Maßnahmen zur allgemeinen Bewusstseinsbildung über Integration der Roma, sowie Aktionspläne zur Verbesserung des Status der Roma in einer Reihe von Gemeinden angeführt. (Europäische Kommission Serbia 2010: Progress Report, November 2010, Seite 16 bis 17)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.

durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete

Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010

in Kraft trat.

Die Lage der Minderheiten in der Vojvodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (U.S:

Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter ist es Angehörigen der Minderheiten möglich, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsmann oder Justizbehörden sowie an nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2010)

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2010 auf 422 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der

serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im

Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis

2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; U.S. Department of State:

Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat September 2010:

für Alleinstehende 5.694 Dinar (ca. 57 Euro)

für eine zweiköpfige Familie 7.823 Dinar (ca. 79 Euro)

für eine dreiköpfige Familie 9.962 Dinar (ca.100 Euro)

für eine vierköpfige Familie 10.665 Dinar (¿ 108 Euro)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 11.394 Dinar (ca. 115 Euro)

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Art. 17/6:Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Artikel 17 /, 6 :

Staatendokumentation des BAA: Länderinformation Serbien, Stand Mai 2011, Seite 12)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt: Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)

Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • -Strichaufzählung
    Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)

Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt: Auskunft vom 20.05.2008 an

das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)

2. 1. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme der Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie den von ihm vorgelegten Dokumenten (s. oben Pkt. I.), an deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifeln bestehen. Auch weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf, und es sind auch sonst keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens hervorgekommen. Ebenso verhält es sich mit seinen Angaben zu seinen Familienangehörigen in Österreich sowie über seinen in Serbien lebenden Onkel. Auch das Bundesasylamt bestritt in seiner Entscheidung nicht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers.2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme der Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie den von ihm vorgelegten Dokumenten (s. oben Pkt. römisch eins.), an deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifeln bestehen. Auch weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf, und es sind auch sonst keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens hervorgekommen. Ebenso verhält es sich mit seinen Angaben zu seinen Familienangehörigen in Österreich sowie über seinen in Serbien lebenden Onkel. Auch das Bundesasylamt bestritt in seiner Entscheidung nicht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, wonach er Serbien verlassen habe, um seinen Aufenthalt in Österreich, wo er praktisch sein ganzes Leben verbracht habe und auch seine gesamte Familie lebe, zu legalisieren, ist nachvollziehbar und daher ebenfalls glaubwürdig.

2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten. Dies gilt auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Kurzbericht über die aktuelle Lage der Menschenrechte in Presheve, Bujanoc und Medvegje" des "Rat für Menschenrechte" vom 25. Jänner 2012, der die - wie ausgeführt - auf umfassenden Quellen einschließlich ihrer objektiven und ausgewogenen Auswertungen beruhenden Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht überzeugend entkräften konnte.

Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit der letzten Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit o.g. Schreiben des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat - die jedenfalls für die spezifischen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers relevant wären - nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt - und durch normative Akte betreffend die Feststellung einer Herkunftsstaatssicherheit bestätigt wird.Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit der letzten Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit o.g. Schreiben des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat - die jedenfalls für die spezifischen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers relevant wären - nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt - und durch normative Akte betreffend die Feststellung einer Herkunftsstaatssicherheit bestätigt wird.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit

  • -Strichaufzählung
    aktuellen - Länderberichten verlange).

Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. II.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. römisch zwei.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).

Der Beschwerdeführer vermochte nicht, durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pkt. II.1.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Serbien glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer vermochte nicht, durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Serbien glaubhaft zu machen.

Angesichts der o.a. Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. II.1.2.) ist davon auszugehen, dass ihm nunmehr im Falle seiner Rückkehr in diesen keine maßgebliche Verfolgungsgefahr treffen würde. Danach ist die Sicherheitslage in Serbien - auch und jedenfalls - für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei seiner Person vorliegenden Umstände und Verhältnisse (s. oben Pkt. II.1.1.) als stabil zu bezeichnen. Die staatlichen Sicherheitsbehörden operieren auf internationalem Standard und sind daher willig und fähig, ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen in die polizeilichen Sicherheitskräfte seines Herkunftsstaates haben sollte, stünde ihm die Möglichkeit offen, sich an weitere Stellen wie die Staatsanwalt- oder die Ombudsmannschaft zu wenden, um hinreichenden Schutz zu erlangen (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s. a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Im Übrigen ist auch hinzuweisen, dass dieser StaatAngesichts der o.a. Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. römisch zwei.1.2.) ist davon auszugehen, dass ihm nunmehr im Falle seiner Rückkehr in diesen keine maßgebliche Verfolgungsgefahr treffen würde. Danach ist die Sicherheitslage in Serbien - auch und jedenfalls - für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei seiner Person vorliegenden Umstände und Verhältnisse (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) als stabil zu bezeichnen. Die staatlichen Sicherheitsbehörden operieren auf internationalem Standard und sind daher willig und fähig, ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen in die polizeilichen Sicherheitskräfte seines Herkunftsstaates haben sollte, stünde ihm die Möglichkeit offen, sich an weitere Stellen wie die Staatsanwalt- oder die Ombudsmannschaft zu wenden, um hinreichenden Schutz zu erlangen (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s. a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Im Übrigen ist auch hinzuweisen, dass dieser Staat

  • -Strichaufzählung
    wie bereits oben festgestellt - seit dem 1. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.wie bereits oben festgestellt - seit dem 1. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Schließlich führte auch der Beschwerdeführer selbst an, dass er den Antrag auf internationalen Schutz deswegen gestellt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich, wo er praktisch sein ganzes Leben verbracht habe und auch seine gesamte Familie lebe, zu legalisieren. Probleme mit Behörden habe er in Serbien nicht. Die Serben hätten ihn zwar nicht respektiert, weil er Roma sei. Es habe deswegen jedoch keine Vorfälle oder körperliche Übergriffe gegeben.

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. § 57 Abs. 2 FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. Paragraph 57, Absatz 2, FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m. § 57 FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Aufgrund der oben unter Pkt. II.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlegen.Aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlegen.

In Bezug auf seine Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der 25-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, bei einer Abschiebung nach Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zudem sind sowohl seine Eltern als auch seine beiden Geschwister erwerbstätig, und es leben noch zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, sodass trotz der hohen Behandlungskosten der Mutter des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass seine in Österreich lebenden Angehörigen ihn bei bestehender Notlage unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer könnte auch erneut bei seinem Onkel in Serbien zumindest Unterkunft nehmen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu auch VwGH 30.01.2001, Zl. 2000/01/0162).In Bezug auf seine Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der 25-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, bei einer Abschiebung nach Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zudem sind sowohl seine Eltern als auch seine beiden Geschwister erwerbstätig, und es leben noch zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, sodass trotz der hohen Behandlungskosten der Mutter des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass seine in Österreich lebenden Angehörigen ihn bei bestehender Notlage unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer könnte auch erneut bei seinem Onkel in Serbien zumindest Unterkunft nehmen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu auch VwGH 30.01.2001, Zl. 2000/01/0162).

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:3.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß

§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:

Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug (s. oben § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.).Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug (s. oben Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.).

3.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.3.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:

Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Allerdings ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).

Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Mit seinem Einkommen unterstützt er die Behandlung seiner Mutter, sodass zusätzlich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin hat einen im Jahre 2007 geborenen Sohn, für den der Beschwerdeführer zu einem Ersatzvater geworden ist. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geboren. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt. Zudem weist seine Lebensgefährtin ein unbefristetes und sein leiblicher Sohn ebenfalls ein legales Aufenthaltsrecht in Österreich auf.Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Mit seinem Einkommen unterstützt er die Behandlung seiner Mutter, sodass zusätzlich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin hat einen im Jahre 2007 geborenen Sohn, für den der Beschwerdeführer zu einem Ersatzvater geworden ist. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geboren. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt. Zudem weist seine Lebensgefährtin ein unbefristetes und sein leiblicher Sohn ebenfalls ein legales Aufenthaltsrecht in Österreich auf.

3.3.4. Dessen ungeachtet wird in diesem Fall weiters geprüft, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).3.3.4. Dessen ungeachtet wird in diesem Fall weiters geprüft, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).

Ferner sei nach dieser Rechtsprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.

Einer legalen Beschäftigung eines Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kommt bei der Ausweisungsentscheidung hohe Bedeutung zu (zum Gewicht einer mehrjährigen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560; s.a. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 sowie VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet worden sei).Einer legalen Beschäftigung eines Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kommt bei der Ausweisungsentscheidung hohe Bedeutung zu (zum Gewicht einer mehrjährigen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vergleiche auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560; s.a. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 sowie VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet worden sei).

Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).

Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor:Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 143 (2. Fall), 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen ihn aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 143, (2. Fall), 142 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen ihn aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers stellte - jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn - eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu halten, dass er nur ein einziges Mal strafgerichtlich verurteilt worden ist, dies bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt und er die Straftat im Alter von 18 Jahren, somit als junger Erwachsener, begangen hat. Im April 2008 wurde er vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen, was eine günstige Prognose zur Voraussetzung hatte. Seit seiner Rückkehr nach Österreich, im November 2008, hat er sich wohlverhalten.

Außerdem bestehen nach wie vor sehr gewichtige private Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet:

Der Beschwerdeführer ist bereits im Jahre 1990, im Alter von drei Jahren, gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gekommen. Er besuchte von 1994 bis 1998 eine Volksschule und anschließend bis 2003 eine Hauptschule in Wien. Vor der Verhängung des Aufenthaltsverbots gegen ihn war er, wie seine Eltern und Geschwister, in Österreich unbefristet niedergelassen. Er verbrachte fast sein gesamtes bisheriges Leben vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, war in Österreich sozialisiert worden und absolvierte seine gesamte Schulausbildung in Österreich. Das Gewicht seiner bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestehenden Integration kann folglich keinesfalls durch seinen späteren Status als Asylwerber (ab Juli 2010) gemindert werden. Daher ist seine Situation nicht mit der von anderen Asylwerbern vergleichbar, die sich lediglich aufgrund eines unberechtigten Asylantrages im Bundesgebiet aufhalten durften.

Seine Geschwister leben mit ihren Familien in Österreich, wobei seine Schwester die österreichische Staatsangehörigkeit hat und seinem Bruder die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter der Voraussetzung der Aufgabe der serbischen Staatsbürgerschaft, zugesichert wurde. Zu beiden Geschwistern und deren Familien hat der Beschwerdeführer intensiven Kontakt, was, wenn auch nicht im Rahmen des Rechtes auf Achtung seines Familienlebens, so doch im Rahmen des Rechtes auf Achtung seines Privatlebens zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt. Seine Tante und sein Onkel väterlicherseits sowie mehrere seiner Cousins und Cousinen leben ebenfalls in Österreich. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit September 2009 verstärkt ebenfalls sein privates Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer nur schwache Kontakte zu seinem Herkunftsstaat auf. Außer seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie leben alle Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Er kann nur - wenn überhaupt - von einer schwachen Unterstützung der dort lebenden Familienangehörigen, die sich als Roma selbst in einer nicht einfachen wirtschaftlichen Lage in Serbien befinden, sowie mit bloß unregelmäßigen Erwerbsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat rechnen. Der Beschwerdeführer ist zudem in Serbien weder sozialisiert worden noch hat er einen nennenswerten Zeitraum dort gelebt.

Im Besonderen ist ferner auf das in für den gegenständlichen Fall relevante Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 12. Jänner 2010, Rs. A.W. Khan gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06 zu verweisen. Diesem zufolge wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich, seiner Einreise in jungen Jahren, seiner fehlenden Bindungen zum Herkunftsland, seiner stabilen Bindungen zum Gastland und der Tatsache, dass er seit der Entlassung aus dem Gefängnis 2006 nicht mehr rückfällig geworden sei, dessen Ausweisung aus England gegenüber dem rechtmäßig verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, mit seiner Freundin eine stabile Beziehung zu führen, und obwohl sie nicht in Familieneinheit zusammen leben würden, der Beschwerdeführer zu seiner Freundin und seiner Tochter regelmäßigen Kontakt habe (vgl. EGMR, 12.01.2010, A.W. Khan v. United Kingdom, Rz 50 und 44).Im Besonderen ist ferner auf das in für den gegenständlichen Fall relevante Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 12. Jänner 2010, Rs. A.W. Khan gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06 zu verweisen. Diesem zufolge wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich, seiner Einreise in jungen Jahren, seiner fehlenden Bindungen zum Herkunftsland, seiner stabilen Bindungen zum Gastland und der Tatsache, dass er seit der Entlassung aus dem Gefängnis 2006 nicht mehr rückfällig geworden sei, dessen Ausweisung aus England gegenüber dem rechtmäßig verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, mit seiner Freundin eine stabile Beziehung zu führen, und obwohl sie nicht in Familieneinheit zusammen leben würden, der Beschwerdeführer zu seiner Freundin und seiner Tochter regelmäßigen Kontakt habe vergleiche EGMR, 12.01.2010, A.W. Khan v. United Kingdom, Rz 50 und 44).

Die Situation des Beschwerdeführers ist zum oben zitierten Fall insofern vergleichbar, als beide Beschwerdeführer im Alter von drei Jahren in ihr Aufnahmeland kamen, keine relevanten Bindungen mehr zu ihren Herkunftsstaaten hatten, in einem ähnlichen Alter strafgerichtlich verurteilt und frühzeitig aus der Haft entlassen worden sind, ihre Familien in den Aufnahmeländern unterstützten, eine Lebenspartnerschaft mit einem Kind hatten und sich über vier Jahre nach der Haftentlassung wohlverhalten haben. Allerdings treten im gegenständlichen Fall auch Aspekte beim Beschwerdeführer zu dessen Vorteil hinzu, als

die im Urteil des Europäischen Gerichtshofes angeführte Straftat (Import einer großen Menge Heroin und Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe) wesentlich schwerwiegender als jene im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers (Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe) zu beurteilen ist.

Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich v.a. auch an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl desAus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich v.a. auch an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des

Landes, überwiegt. Weil die gegen eine Ausweisung sprechenden Umstände i.S.d. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nicht nur bloß vorübergehend sind, ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig.Landes, überwiegt. Weil die gegen eine Ausweisung sprechenden Umstände i.S.d. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nicht nur bloß vorübergehend sind, ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta vgl. auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta vergleiche auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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