TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/20 C14 422911-1/2011

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C14 422.911-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zahl: 11 06.488-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zahl: 11 06.488-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkte II. und III.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, und des Asylgerichtshofes.

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 29.06.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 29.06.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 13.10.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 29.06.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 29.06.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 13.10.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Leben in Afghanistan durch Cousins in Gefahr sei, da er nicht in eine arrangierte Ehe einwilligen habe wollen. Im Rahmen der Beschwerde führte der BF mehrere weitere Verfolgungsgründe an (religiöse Verfolgung durch ein von den Eltern aufgezwungenes Theologiestudium, Verfolgung aufgrund seines Geschlechts oder aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, beides jeweils im Zusammenhang mit der vereinbarten Ehe).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 07.11.2011, Zahl: 11 06.488-BAG, zugestellt am 11.11.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 07.11.2011, Zahl: 11 06.488-BAG, zugestellt am 11.11.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2011, mit Poststempel vom 23.11.2011, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Mit Schreiben vom 05.03.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Der BF beantragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2011, mit Poststempel vom 23.11.2011, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Mit Schreiben vom 05.03.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Der BF beantragte sinngemäß:

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu

die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, in eventudie Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei, in eventu

die Behebung und Rückverweisung des gegenständlichen Bescheides an das Bundes-asylamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, in eventu

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 05.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 05.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 29.06.2011, die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.10.2011 und die Beschwerde vom 21.11.2011, sowie die Beschwerdeergänzung vom 05.03.2012

  • -Strichaufzählung
    das folgende im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Dokument:

Bestätigung eines Kärntner Bundesgymnasiums für Berufstätige, dass der BF seit Februar 2012 eine Abendschule besuche

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (AS 62ff).

Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

III.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

Der BF führt den Namen XXXX, ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist nach eigenen Angaben in Afghanistan nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist nach eigenen Angaben in Afghanistan nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Der BF wurde nach seinen Angaben im Iran geboren und war nie in Afghanistan aufhältig. Er habe im Iran die Schule von 1995 bis 2007 besucht und sei von 2000 bis 2010 als Herrenschneider tätig gewesen. Er spricht Dari und Farsi.

Die Kernfamilie des BF lebt nach seinen Angaben im Iran, in Österreich hat er keine Verwandten oder näheren Bekannten, geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist der deutschen Sprache nicht nachgewiesen mächtig und besucht die Abendschule.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof.

Die Identität des BF konnte nicht abschließend geklärt werden, da er trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte oder wollte. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeschrift) blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig.

Festzuhalten ist, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere diesbezügliche Erhebungen im konkreten Fall weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.Festzuhalten ist, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere diesbezügliche Erhebungen im konkreten Fall weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Das Vorbringen des BF im Hinblick auf § 3 AsylG war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Name jedoch ausreichend. Im Übrigen wird auf Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung verwiesen.Das Vorbringen des BF im Hinblick auf Paragraph 3, AsylG war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Name jedoch ausreichend. Im Übrigen wird auf Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung verwiesen.

Die Ausreise des BF aus dem Iran nach Österreich erfolgte schlepperunterstützt mittels diversen Verkehrsmitteln über die Türkei, Griechenland und weitere dem BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

Ob der BF durch eine Rückführung nach Afghanistan in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt würde, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage infolge mangelnder Beweisaufnahme und fehlerhafter Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht beurteilt werden.Ob der BF durch eine Rückführung nach Afghanistan in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt würde, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage infolge mangelnder Beweisaufnahme und fehlerhafter Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht beurteilt werden.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

III.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:römisch drei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend am 13.10.2011 vorgehalten (in welchem Umfang kann mangels Aktenkundigkeit der genauen Unterlagen nicht festgestellt werden). Der BF gab dazu laut Niederschrift keine Stellungnahme ab. Der BF erstattete im Rahmen der Einvernahmen zu seinem Fluchtgrund kein relevantes Vorbringen, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die diesem Teil der der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF überdies die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen relevanten Gebrauch machte. Es wurden keine Punkte vorgebracht, die sich konkret auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen, sodass diese unwidersprochen blieben.

Die asylrelevanten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden, wie auch Berichte internationaler Organisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen

(NGO).

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amtswegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant geändert haben. Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.

III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.

Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahme in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen bleiben in der Schilderung vage und unschlüssig, sind mit Widersprüchen behaftet und wurden ohne Angabe von zu erwartenden lebensnahen Details vorgebracht. Bei tiefergehender Befragung war der BF unsicher und waren seine Angaben inkonsistent.

Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Selbst bei Wahrheitsunterstellung läge kein asylrelevanter Sachverhalt vor.

Im Rahmen der Erstbefragung am 29.06.2011 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er im Iran geboren sei, wo er auch ab 1995 die Schule besucht habe. Zuletzt habe er bis 2007 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Von 2000 bis 2010 habe er als Herrenschneider gearbeitet.

Seine Eltern lebten sei 35 Jahren im Iran. Als der BF noch ein Kind gewesen sei, hätten seine Eltern für den BF eine Ehe mit einer Cousine vereinbart. Er habe später eine höhere Schule besucht und Matura gemacht. Er habe keine ältere Analphabetin heiraten und seine eigene Entscheidung treffen wollen.

Da sich der BF geweigert habe, die Ehe einzugehen, hätten ihre Brüder ihn mit dem Tod bedroht. Die Eltern hätten ihn zur Hochzeit zwingen wollen, weshalb sie ihm alle Dokumente abgenommen hätten. Deshalb habe er sich die letzten Monate vor der Ausreise im August 2010 an seinem Arbeitsplatz aufgehalten. Da der BF sicher sei, dass die Cousins ihre Drohung ernst meinen würden, habe er die Flucht ergriffen. Weiters habe er ohne Dokumente keine weitere Tätigkeit oder Ausbildung im Iran machen können.

In der Einvernahme am 13.10.2011 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters in der Sprache Farsi auf Rückfrage, ob er im Iran eine Schule besucht habe, an, dass er sogar eine allgemeinbildende höhere Schule besucht habe. Eine weitere Schule erwähnte der BF nicht. Er habe seit seinem zwölften Lebensjahr als Schneider gearbeitet. Er habe für sich selbst gesorgt, aber bei den Eltern in Teheran gewohnt.

Auf die Frage, ob in Teheran noch weitere Angehörige leben würden, gab der BF an, dass er zwei Brüder und eine verheiratete Schwester habe. Auf die Frage, ob er dort noch Onkel oder Tanten hätte, gab er an, dass er eine Tante väterlicherseits habe.

Auf die Frage, ob er in Afghanistan Verwandte habe, gab er an:

"Verwandte gibt es sicher. Wo sie leben weiß ich nicht, zwei Cousins väterlicherseits leben in Afghanistan."

Auf die Frage, was ihn daran hindere, nach Kabul zu geben, gab der BF plötzlich an, dass seine Cousins dort wären. Auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, er wisse nicht, wo seine Verwandten leben würden, meinte der BF: "Ich habe gesagt, dass ich nicht wisse, wo meine Verwandten sind. Jedoch weiß ich, wo meine Cousins leben. Sie leben in Kabul".

Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar. Wenn der BF tatsächlich von seiner Familie bedroht worden wäre, hätte er wohl bei der erstbesten Gelegenheit seine Cousins erwähnt. Auch die Erklärung, er wisse nicht, wo die Verwandten lebten, er wisse jedoch, wo die Cousins lebten, ist nicht nachvollziehbar.

Der BF führte aus, dass er sich keine Dokumente besorgen könne, da dies nur die Eltern machen könnten. Wenn ihm die Eltern nicht die Dokumente weggenommen hätten, hätte er längst seinen Magister. Wenn man davon ausgeht, dass der BF 23 Jahre als ist, kann dem kein Glauben geschenkt werden, da die Volljährigkeit in Afghanistan mit 18 Jahren eintritt.

Der Vater des BF wolle, dass er seine in Pakistan lebende Cousine heiraten wolle. Die Brüder der Cousine lebten in Kabul. Auf die Frage, ob er zu den Brüdern der Cousine persönlichen Kontakt habe, gab er an: "Ich habe zwei Cousins. Nein. Ich war nicht in Afghanistan."

Auf Vorhalt, dass er angeblich von den Cousins mit dem Tod bedroht worden sei, schwenkte der BF um und gab an, dass er die jüngeren Cousins gemeint habe. Diese wären im Iran. Dies ist aufgrund der vorhergehenden Angaben zu den Cousins (arg: "...die Brüder der Cousine leben in Kabul, ich habe zwei Cousins...") nicht glaubhaft.

In der Beschwerde führt der BF zu seinem Fluchtgrund nichts weiter aus.

Erst in der Beschwerdeergänzung vom 05.03.2012 führte der BF neu aus, dass er dem Bundesasylamt eine Schulabschlussbestätigung aus dem Iran vorgelegt habe, die das Bundesasylamt nicht zugelassen habe. Dies gehe aus dem Einvernahmeprotokoll nicht hervor. Unabhängig davon, dass dieses für die Frage der Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt, nur marginal wesentlich ist, sodass es im nunmehr durch das Bundesasylamt zu führende Verfahren neuerlich vorgelegt werden könnte, ist bemerkenswert, dass es der BF nicht für notwendig erachtet hat, es unmittelbar in der Beschwerde zu erwähnen oder einem der drei Schreiben beizufügen, die er dem Asylgerichtshof im Rahmen der Beschwerde übermittelt hat.

In der Beschwerdeergänzung wird weiters neu ausgeführt, dass dem BF überdies unter Androhung körperlicher Gewalt ein Theologiestudium aufgezwungen worden sei. Er habe jedoch nicht Theologie studieren, sondern "einen westlichen Lebensweg einschlagen" wollen. Daraus leitet der BF unter anderem eine religiöse Verfolgung ab.

Unabhängig vom Neuerungsverbot sind diese Angaben bereits dadurch unglaubwürdig, dass sie nicht mit dem Vorbringen des BF vereinbar sind, er habe seit seinem zwölften Lebensjahr als Schneider gearbeitet. Er gab vor dem Bundesasylamt an, dass er für sich selbst gesorgt, aber bei den Eltern in Teheran gewohnt habe. Wenn ihm die Eltern nicht die Dokumente weggenommen hätten, hätte er längst seinen Magister. Daraus lässt sich eher ableiten, dass der BF sehr selbständig gewesen sein muss und durch die Abnahme der Dokumente an einem Studium eher gehindert worden wäre. Überdies ließ der BF die Gelegenheit verstreichen, zu diesem Zeitpunkt bereits ein "Zwangsstudium" zu erwähnen, sollte ein solches vorgelegen haben.

Dass dem BF in der Einvernahme nicht zugestanden worden wäre, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen, ist wenig glaubhaft, wurde er doch mehrmals nach weiteren Gründen gefragt. Er gab jedoch an, außer der Heirat keine zu haben und gab auf die Frage des Bundesasylamtes, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, knapp an, dass er nicht auf die Welt gekommen sei, um nur zu arbeiten und dann zu sterben. Dass vieles des Vorgebrachten nicht protokolliert worden sei, ist insofern unglaubwürdig, als der BF dies in der Beschwerde umgehend monieren hätte müssen, nicht erst drei Monate nach der Beschwerde.

Insgesamt ist der BF nicht in der Lage, eine einheitliche Geschichte vorzubringen. Er widerspricht sich selbst, indem er Erklärungen für vorgehaltene Widersprüche präsentiert (etwa die Frage nach den zusätzlichen Cousins). Nicht einmal in der Beschwerdeergänzung führt der BF irgendein Bedrohungsszenario an, welches ihm zugestoßen sei. In der Beschwerdeergänzung stellt der BF weitere - ebenso vage - Behauptungen auf, die er - bei Wahrheitsunterstellung - bereits bei der Befragung vorbringen hätte müssen beziehungsweise deren Nichtprotokollierung ein mit Vernunft begabter Durchschnittsmensch bereits in der Beschwerde angeführt hätte.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Da in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen war, erübrigten sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Herkunftsstaat des BF beziehungsweise weitere Erhebungen seitens des Bundesasylamtes.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen.

Unabhängig davon wäre zu prüfen gewesen, ob der BF tatsächlich in der Lage ist, sich in seinem Heimatland, in dem er sich nie aufgehalten haben will, eine neue Existenz aufzubauen. Nach den oberflächlichen Angaben des BF zu seiner Lebenssituation, die insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens genauer zu hinterfragen gewesen wären, wäre es zu überlegen gewesen, ob der BF im Falle der Glaubhaftigkeit seiner Angaben tatsächlich in der Lage ist, in einem Land, dass ihm völlig fremd ist und in dem er angibt, kaum familiäre Beziehungen zu haben (ein für Afghanistan wesentlicher Faktor), ein neues Leben zu beginnen.

III.2.2. Aufgrund des Gesamtvorbringens des BF und im Hinblick auf die unter III.2.1. ausgeführten Erwägungen auf Basis der vorliegenden Aktenlage kann eine Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht getroffen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des BF ist einerseits hinterfragenswert, kann aber andererseits nicht - wie vom Bundesasylamt gemacht - als Grundlage für die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen in diesen Punkten herangezogen werden.römisch drei.2.2. Aufgrund des Gesamtvorbringens des BF und im Hinblick auf die unter römisch drei.2.1. ausgeführten Erwägungen auf Basis der vorliegenden Aktenlage kann eine Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht getroffen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des BF ist einerseits hinterfragenswert, kann aber andererseits nicht - wie vom Bundesasylamt gemacht - als Grundlage für die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen in diesen Punkten herangezogen werden.

III.2.3. Dem BF steht kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.römisch drei.2.3. Dem BF steht kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.

III.2.4. Dem angefochtenen Bescheid ist ein den Bereich asylrechtliche Verfolgung betreffendes ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und der Asylgerichtshof schließt sich den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch drei.2.4. Dem angefochtenen Bescheid ist ein den Bereich asylrechtliche Verfolgung betreffendes ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und der Asylgerichtshof schließt sich den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und es ist nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch sein offenkundig nicht den Tatsachen entsprechendes und unschlüssiges Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen zu Spruchpunkt I. als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der Unglaubahftigkeit der Angaben des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen zu Spruchpunkt römisch eins. als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der Unglaubahftigkeit der Angaben des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er nicht nur die vorgebrachten Fluchtgründe sondern auch die Grundlagen zur Erteilung des subsidiären Schutzes glaubhaft zu machen hat.

Die Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes ist jedenfalls dort anzusetzen, wo klar zu erkennen ist, dass der BF nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, genaue und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen.

Es wird regelmäßig im Einzelfall zu beurteilen sein, wie tief eine Befragung zu gehen hat und ob dem BF aus der Situation und der Fragestellung heraus klar sein musste, dass die umfassende und genaue Schilderung seiner Fluchtgründe essenziell für den begehrten Schutzumfang ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF zu Beginn der Befragung allgemein über die Wichtigkeit seiner Mitwirkung am Verfahren belehrt wurde. Hinsichtlich der Herkunft des BF zeigte dieser ein starkes Bestreben, den Eindruck zu erwecken, sein Leben zur Gänze im Iran verbracht zu haben. Darauf wird jedoch seitens des Bundesasylamtes nicht weiter eigegangen, da von vornherein davon ausgegangen wird, dass es dem BF möglich ist, ohne Familienanschluss und ohne Voraufenthalt in Afghanistan Fuß zu fassen, obwohl dies nach Kenntnisstand des Asylgerichtshofes nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist, die sich jedoch nur nach genauer Auseinandersetzung mit der Lebenslage des BF ergeben können.

Dadurch blieben dabei einige wesentliche Fragen offen, deren Beantwortung vom Bundesasylamt in entsprechender Weise zu würdigen gewesen wäre, nicht zuletzt die Frage, ob man ohne jedweden Nachweis, Beleg oder eine umfassende schlüssige Schilderung seiner Lebensumstände davon ausgehen kann, dass der BF ausgerechnet in diesem Punkt wahrheitsgetreue Angaben macht.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.06.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.06.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.

Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.

Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

IV.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens in den gegenständlichen Punkten nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Wenn das Bundesasylamt letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen des BF glaubwürdig ist, hat es sich mit der Frage der Möglichkeit des Lebens in Afghanistan trotz fehlendem Voraufenthalt explizit unter Heranziehung einschlägiger Länderberichte auseinanderzusetzen. Sollte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen, dass das Vorbringen hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes des BF im Iran unglaubwürdig sei, hat dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es dem BF ermöglicht, alle seinem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen und geeignete belege vorzulegen. Diese wären bei Auftreten von Widersprüchen oder unplausiblen Angaben zu hinterfragen und die daraus gezogenen Feststellungen entsprechend zu würdigen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten II. und - in weiterer Folge - III. und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten römisch zwei. und - in weiterer Folge - römisch drei. und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und (Teil-)Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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