Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E11 311.350-3/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 10 08.463/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 10 08.463/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist am 30.03.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist am 30.03.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Am selben Tag hat er seinen ERSTEN Antrag auf internationalen Schutz unter der Zahl: 06 03.666-BAE gestellt. Er führt den Namen XXXX, ist armenischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Er stützt diesen Antrag vorerst allgemein auf seine behauptete Volkszugehörigkeit der Aserbaidschaner, dann erweiterte er dies, dass dies soweit geführt hätte, dass er von Bekannten mittels eines Säureattentates ermordet werden hätten sollen und sein Geschäft gebrandschatzt worden wäre.Am selben Tag hat er seinen ERSTEN Antrag auf internationalen Schutz unter der Zahl: 06 03.666-BAE gestellt. Er führt den Namen römisch 40 , ist armenischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Er stützt diesen Antrag vorerst allgemein auf seine behauptete Volkszugehörigkeit der Aserbaidschaner, dann erweiterte er dies, dass dies soweit geführt hätte, dass er von Bekannten mittels eines Säureattentates ermordet werden hätten sollen und sein Geschäft gebrandschatzt worden wäre.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007, Zahl: 06 03.666-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruch I), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruch II), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruch III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007, Zahl: 06 03.666-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruch römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruch römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruch römisch drei).
Begründet wurde diese Entscheidung des Bundesasylamtes mit der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, zumal dieses in zentralen Bereichen (etwa zu den Namen der Bedroher oder zu den Zeiten der Bedrohungen) widersprüchlich war.
Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zahl: 311.350-1/2E-IX/27/07, wurde die Berufung abgewiesen.
Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2009, Zahl 2007/19/0429-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und erwuchs mit 16.09.2009 in Rechtskraft.
Am 13.09.2010 hat der BF beim Bundesasylamt seinen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.Am 13.09.2010 hat der BF beim Bundesasylamt seinen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 13.09.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
"Frage: Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl AIS: 06 03.666 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen? Aus welchem Grund?
Antwort: Weil ich in Österreich keine Chance erhalten habe um hier leben zu können. Mein Anwalt teilte mir mit, dass ich sehr schlechte Chancen habe in Österreich Aufenthalt zu bekommen. Er hat zwar für mich Berufung eingelegt, aber ich habe Österreich nach 2 bis 3 Monaten nach Italien verlassen.
Frage: Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?
Antwort: Vom 24.12.2009 bis 08.08.2010 war ich in Neapel in Italien. Dann vom 08.08.2010 bis zum 31.08.2010 war ich in der Ukraine in XXXX.Antwort: Vom 24.12.2009 bis 08.08.2010 war ich in Neapel in Italien. Dann vom 08.08.2010 bis zum 31.08.2010 war ich in der Ukraine in römisch 40 .
Frage: Warum sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt? Durch einen Anruf aus der Ukraine nach Armenien mit meinem Freund, stellte sich heraus, dass ich noch immer in Armenien vom NSB (armensicher Geheimdienst) verfolgt und gesucht werde. Ich werde verdächtigt ein Spion zu sein und antiarmenische Propagandafilme verbreitet zu haben sowie Bilder die im Internet aufgetaucht sind.
Frage: Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Antwort: Auslöser war das Telefonat mit meinem Freund, der mit mitgeteilt hat, dass ich immer noch in Armenien gesucht werde.
Belehrung: Ihr Verfahren zu AIS-Zl.: 06 03.666 wurde bereits rechtskräftig entschieden. In Österreich kann über eine Sache nur ein Mal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.
Frage: Haben Sie neue Gründe? Welche?
Antwort: Es gibt einen konkreten Hinweis, dass es von mir einen Haftbefehl in Armenien gibt. Angeblich läuft zur Zeit ein Ermittlungsverfahren gegen mich in Armenien. Es gibt in Armenien noch einen anderen Mann, der auch in dem Ganzen Spionagefall verwickelt war. Sein Name war XXXX. Er sitzt momentan in Armenien in Haft. Das könnte mir auch passieren, dass ich inhaftiert werde.Antwort: Es gibt einen konkreten Hinweis, dass es von mir einen Haftbefehl in Armenien gibt. Angeblich läuft zur Zeit ein Ermittlungsverfahren gegen mich in Armenien. Es gibt in Armenien noch einen anderen Mann, der auch in dem Ganzen Spionagefall verwickelt war. Sein Name war römisch 40 . Er sitzt momentan in Armenien in Haft. Das könnte mir auch passieren, dass ich inhaftiert werde.
Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Antwort: Bei einer Rückkehr nach Armenien werde ich von der armenischen Polizei eingesperrt werden. Sie werden mich in diesen Spionagefall verwickeln und die Polizei wird mich deswegen inhaftieren. Die armenische Polizei wird durch Schläge und enormen psychischen Druck, ein Geständnis von mir erzwingen. Erst dann wird es zu einer Anklage kommen.
Frage: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
Antwort: Ja, der Staat in Armenien kann mein Leben nicht absichern, sobald ich mich im Gefängnis befinde
Frage: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
Antwort: Ca. seit dem 13. oder dem 14. August 2010 wo ich in der Ukraine mit meinem Freund der sich in Armenien befindet, telefoniert habe.
Frage: Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?
Antwort: Ich erwarte ein Schreiben meines Anwaltes XXXX aus Armenien. Deshalb hat mir meine Vertreterin Fr. XXXX geraten, diese Nachricht aus Armenien abzuwarten. Es stellte sich heraus, dass wirklich ein Verfahren in Armenien gegen mich läuft."Antwort: Ich erwarte ein Schreiben meines Anwaltes römisch 40 aus Armenien. Deshalb hat mir meine Vertreterin Fr. römisch 40 geraten, diese Nachricht aus Armenien abzuwarten. Es stellte sich heraus, dass wirklich ein Verfahren in Armenien gegen mich läuft."
Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: Nein.
Frage: Sie hatten im gegenständlichen Verfahren eine Ladung zur Einvernahme am 17.09.2010. Dieser Ladung haben Sie nicht Folge geleistet. Können Sie eine Begründung angeben, weswegen Sie nicht zu dieser Einvernahme erschienen sind?
Antwort: Meine Vertreterin war krank und sie hat gesagt: "Ohne mich wirst du nicht hingehen."
Anmerkung: Der AW wird nochmals auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen.
Frage: Haben Sie in Österreich Verwandte?
Antwort: Mein Sohn XXXX, dessen Gattin XXXX und meine Gattin XXXX, waren in Österreich. Am 24.12.2009 bin ich von Österreich nach Italien gefahren und war bis 08.08.2010 dort. Dann bin ich von dort in die Ukraine gefahren. Am 30.08.2010, in der Nacht, bin ich zurück nach Österreich gekommen, am 31. August war ich schon in Österreich. Meine Gattin, mein Sohn und die Schwiegertochter sind jetzt unbekannten Aufenthalts. Ich hatte eine Auseinandersetzung mit meiner Gattin und der Schwiegertochter. Ich habe sie beschuldigt, dass wir ihretwegen nach Österreich gekommen sind. Ich hatte die Auseinandersetzung mit meiner Frau, weil sie mich ständig beschuldigt hat, dass sie meinetwegen nach Österreich sind. Deswegen bin ich nach Italien gegangen, aber auch deswegen, weil man mich abschieben wollte.Antwort: Mein Sohn römisch 40 , dessen Gattin römisch 40 und meine Gattin römisch 40 , waren in Österreich. Am 24.12.2009 bin ich von Österreich nach Italien gefahren und war bis 08.08.2010 dort. Dann bin ich von dort in die Ukraine gefahren. Am 30.08.2010, in der Nacht, bin ich zurück nach Österreich gekommen, am 31. August war ich schon in Österreich. Meine Gattin, mein Sohn und die Schwiegertochter sind jetzt unbekannten Aufenthalts. Ich hatte eine Auseinandersetzung mit meiner Gattin und der Schwiegertochter. Ich habe sie beschuldigt, dass wir ihretwegen nach Österreich gekommen sind. Ich hatte die Auseinandersetzung mit meiner Frau, weil sie mich ständig beschuldigt hat, dass sie meinetwegen nach Österreich sind. Deswegen bin ich nach Italien gegangen, aber auch deswegen, weil man mich abschieben wollte.
Frage: Wiederholung der Frage: Antwort: Ich weiß es nicht, ob diese Familienmitglieder in Österreich geblieben sind, oder ob sie woanders sind. Seit 24.12.2009 habe ich keinen Kontakt zu meinen Familienmitgliedern. Ich hätte sogar im Jänner 2010 ein Enkelkind bekommen. Ich habe aber keine Ahnung, ob es ein Mädchen oder Bub ist.
Frage: Sie haben bereits am 30.03.2006, unter der Zahl 06 03.666, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
Antwort: Ich hätte aus der Ukraine nach Armenien gehen müssen. Ich habe meinen Freund in Armenien angerufen, am 13. oder 14.08.2010. Die Frau meines Freundes hat den Telefonhörer abgehoben und hat gesagt: "Ist gut, dass du angerufen hast." Ich wollte meinen Freund bitten, ein Zimmer in Jerewan zu mieten. Die Frau von meinem Freund sagte: "Es sind 3 oder 4 maskierte Männer in Militäruniformen. Es ist irgendeine Behörde, die Uniformen von einer Art Miliz getragen hat. Aber welche Behörde das war, weiß ich nicht." (
Anmerkung: Die gewillkürte Vertretern merkt etwas an, was im Detail nicht verständlich ist und fordert die Dolmetscherin auf, den Asylwerber nochmals zu fragen. Die gewillkürte Vertreterin wird ermahnt, die Einvernahme nicht zu unterbrochen. Es wird zudem im Wiederholungsfall ein Wortentzug angedroht). Die Frau meines
Freundes hat weiters gesagt: "Diese Männer haben meinen Mann und mich mitgenommen. Mich hat man eine Nacht dort festgehalten, aber dann freigelassen. Aber mein Mann ist nicht zurückgekommen. Und bis jetzt weiß ich auch nicht, wo überhaupt er sich befindet." Und weiters sagte sie, dass diese Männer sogar nach mir gefragt hatten. Sie wollten wissen, wo ich mich befinde. Ich fragte, warum sie überhaupt nach mir gefragt hatten. Die Frau sagte daraufhin, dass sie während der Durchsuchung der Wohnung Bestätigungen gefunden haben, welche ich meinem Freund gegeben hatte, über die Summen, welche ich ihm nach der Abnahme von CD¿s noch schuldete. Das waren Dokumentarfilme auf CD¿s. Sie sagte dann, dass sie nicht lange sprechen könne, weil es möglich sei, dass sie die Telefonate abhören. Sie sagte mir noch: "Ruf mich ein anderes Mal an, dann werde ich dir die Telefonnummer von meiner Freundin geben, damit du dann mit mir weiter sprechen kannst." Da war ich schockiert und ich dachte, ich kann nicht mehr zurückgehen. Ich habe in Österreich ein mir bekanntes Mädchen namens XXXX angerufen, den Familiennamen weiß ich nicht. Ich sagte ihr, welche Probleme ich hatte und fragte sie um Rat, was ich machen sollte. Sie sagte mir: "Wenn du kannst, komm zurück nach Österreich. Ich habe eine Freundin -das ist meine jetzige Vertreterin-, die dir helfen wird. (Freundes hat weiters gesagt: "Diese Männer haben meinen Mann und mich mitgenommen. Mich hat man eine Nacht dort festgehalten, aber dann freigelassen. Aber mein Mann ist nicht zurückgekommen. Und bis jetzt weiß ich auch nicht, wo überhaupt er sich befindet." Und weiters sagte sie, dass diese Männer sogar nach mir gefragt hatten. Sie wollten wissen, wo ich mich befinde. Ich fragte, warum sie überhaupt nach mir gefragt hatten. Die Frau sagte daraufhin, dass sie während der Durchsuchung der Wohnung Bestätigungen gefunden haben, welche ich meinem Freund gegeben hatte, über die Summen, welche ich ihm nach der Abnahme von CD¿s noch schuldete. Das waren Dokumentarfilme auf CD¿s. Sie sagte dann, dass sie nicht lange sprechen könne, weil es möglich sei, dass sie die Telefonate abhören. Sie sagte mir noch: "Ruf mich ein anderes Mal an, dann werde ich dir die Telefonnummer von meiner Freundin geben, damit du dann mit mir weiter sprechen kannst." Da war ich schockiert und ich dachte, ich kann nicht mehr zurückgehen. Ich habe in Österreich ein mir bekanntes Mädchen namens römisch 40 angerufen, den Familiennamen weiß ich nicht. Ich sagte ihr, welche Probleme ich hatte und fragte sie um Rat, was ich machen sollte. Sie sagte mir: "Wenn du kannst, komm zurück nach Österreich. Ich habe eine Freundin -das ist meine jetzige Vertreterin-, die dir helfen wird. (
Anmerkung: Weiters während der Einvernahme anwesend: VB Plank als Schreibkraft). Ich war ein paar Tage ganz durcheinander und bin ständig auf der Straße hin und her gegangen. Eines Tages bin ich auf einer Bank in der Ukraine gesessen. Da sah ich ein Auto mit einem österreichischen Kennzeichen, gleich neben dem Cafe. Ich habe so lange gewartet, bis der Fahrer des Autos herausgekommen ist und bin zu ihr gegangen, das war eine junge Dame. Ich habe angefangen, mit meinem gebrochenen Deutsch mit ihr zu sprechen und sie antwortete mir auf Russisch. Ich war überrascht. (
Anmerkung: Der AW wird auf die Fragestellung hingewiesen). Sie fragte, ob sie mir helfen kann. Ich fragte, ob sie mich nach Österreich mitnehmen kann und wie viel ich dafür zahlen müsste. Sie schaute mich an und fragte, ob ich soviel Geld hätte. Sie sagte, sie nimmt mich ohne Bezahlung mit. Sie sagte noch, dass es genug sei, wenn ich während der Fahrt mit ihr spreche. (
Anmerkung: Der AW wird neuerlich auf die Fragestellung hingewiesen). Ich erzähle das alles deswegen, weil die Frau von meinem Freund mir erzählte, dass sie mich suchen. Deswegen bin ich einfach nach Österreich gekommen. Mit der Frau, die ich angesprochen habe, bin ich nach Österreich gelangt. In der Nacht vom 30. August 2010 sind wir gemeinsam aus XXXX (phonetisch) in der Ukraine weggefahren. Am 31. August 2010 waren wir bereits in Österreich. Das ist in der Nähe der ukrainischen Grenze. Es sind dort mehrere Grenzen, Polen, Tschechien, Ungarn. Ich weiß nicht genau, welche Grenze das war.Anmerkung: Der AW wird neuerlich auf die Fragestellung hingewiesen). Ich erzähle das alles deswegen, weil die Frau von meinem Freund mir erzählte, dass sie mich suchen. Deswegen bin ich einfach nach Österreich gekommen. Mit der Frau, die ich angesprochen habe, bin ich nach Österreich gelangt. In der Nacht vom 30. August 2010 sind wir gemeinsam aus römisch 40 (phonetisch) in der Ukraine weggefahren. Am 31. August 2010 waren wir bereits in Österreich. Das ist in der Nähe der ukrainischen Grenze. Es sind dort mehrere Grenzen, Polen, Tschechien, Ungarn. Ich weiß nicht genau, welche Grenze das war.
Frage: Haben Sie alle Gründe für die neuerliche Antragstellung angegeben?
Antwort: Nein, es gibt weitere.
Frage: Welche weiteren Gründe für die Antragstellung gibt es?
Antwort: Am 10.09.2010 habe ich die Telefonnummer der Freundin der Frau meines Freundes angerufen, welche mir die Frau meines Freundes gegeben hatte. Da erzählte mir die Frau meines Freundes detailliert.
Sie sagte: "Diese Dokumentarfilme, die mein Mann dir gegeben hat, hat er von einem hochrangigen Oberst bekommen." Diese Filme, die ich von dem Oberst bekommen hatte, habe ich zuletzt im Februar 2006 in meinem Geschäft verkauft. Sie erzählte mir weiters, dass die Dokumentarfilme, die ich in meinem Geschäft verkauft habe, antiarmenische und proaserbaidschanische Filme gewesen sind. Den Oberst hat man festgenommen, ich weiß nicht wann. Sie sagte mir, dass dem Oberst ein Freiheitsentzug von ca. 13 Jahren bevorsteht. Die Untersuchung und der gerichtliche Prozess für diesen Oberst ist nicht in einem normalen Gericht, sondern in einem bestimmten geschlossenen Gericht. Das sind bestimmte Sicherheitsbehörden, die auch diese Gerichte führen. Zusammen mit dem Oberst ist irgendein Mann mit iranischer Staatsbürgerschaft festgenommen worden. Die Frau von meinem Freund sagte mir weiter: "Wir warten darauf, wie dieses gerichtliche Verfahren des Oberst ausgehen wird, damit dann der Verteidiger von meinem Mann mit seiner Verteidigung beginnt."
Weiterhin sagte sie, dass es 3 bis 4 Wochen dauern wird, bis wir wissen, ob dieser Anwalt die Verteidigung meines Mannes übernimmt, wenn nicht, müssen wir einen anderen Verteidiger nehmen. Das heißt, man hat mich auch in diese ganze Sache hineingezogen, dass ich auch daran beteiligt war. Man die Bestätigungen, die ich geschrieben hatte, in der Wohnung meines Freundes gefunden. Ich weiß nicht einmal, womit man mich beschuldigt. Jetzt warte ich. Wahrscheinlich wird diese ganze Sache bis Ende Oktober 2010 dauern, bis wir wissen, welches Urteil in dem Verfahren gegen den Oberst fallen wird. Das ist eigentlich der Grund, warum ich jetzt den zweiten Antrag gestellt habe. Das, was ich jetzt gesagt habe, vermute ich, ist so gemacht, damit die Bevölkerung sich nicht mehr mit der Korruption der Regierungsmitglieder beschäftigt, sondern mit dem armenisch-aserbaidschanischen Konflikt.
Frage: Haben Sie alle Gründe für die neuerliche Antragstellung angegeben?
Antwort: Ja. Ich habe schon vorher gesagt. Mein Vater war Aserbaidschaner. Ich dachte, während der 4 Jahre ist alles vergessen. Wenn ich nach Armenien zurückkehre, werde ich nicht in meine Stadt gehen, sondern nach Jerewan, damit ich dort ein normales Leben führen kann. Leider gibt es jetzt dieses Problem.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Ich will dieses Wort zurückkehren nicht hören. Ich würde mich lieber umbringen, als dorthin zurückzukehren. Wiederholung der
Frage: Antwort: Das ist das große Problem. Man kann mich einfach festnehmen, für eine Einvernahme. Sie können alles möglich machen, z. B. mir irgendwelche Drogen in meine Tasche stecken. Dann können sie dich solange zusammenschlagen, dass du sogar den Namen des Vaters vergisst. Dann musst du auch alles, egal welche Sachen, auf dich nehmen, damit du freikommst. Die Gefängnisse hier sind wie Sanatorien. Aber wenn du einmal bei uns ins Gefängnis kommst, kannst du sicher sein, dass du auch dort stirbst. Sterben ist in Ordnung. Aber lieber sterbe ich hier.
Frage: Können Sie die Namen Ihres Freundes und dessen Frau in Armenien angeben?
Antwort: Mein Freund in Armenien heißt XXXX. Seine Frau heißt XXXX. Man hat sie einfach XXXX genannt. Ob sie etwas anderes ist, weiß ich nicht. Mein Freund hat sie auch nur XXXX genannt.Antwort: Mein Freund in Armenien heißt römisch 40 . Seine Frau heißt römisch 40 . Man hat sie einfach römisch 40 genannt. Ob sie etwas anderes ist, weiß ich nicht. Mein Freund hat sie auch nur römisch 40 genannt.
Frage: Seit wann ist Freund XXXX verschwunden?Frage: Seit wann ist Freund römisch 40 verschwunden?
Antwort: Das ist im August dieses Jahres geschehen. Das genaue Datum weiß ich nicht. Der Verteidiger meines Freundes kann auch nichts anfangen. Sie müssen warten, bis das Urteil gegen den Oberst gefallen ist. Meine Vertreterin hat irgendeinen Weg gefunden, dass sie den Verteidiger meines Freundes kontaktieren kann.
Frage: Aus welchem Grund waren Sie in der Ukraine aufhältig?
Antwort: Ich hatte 2 Jahre Militärdienst in der Ukraine geleistet, in dieser Stadt XXXX. Deswegen war ich dort, weil mir diese Gegend bekannt war. Ich hatte Bekannte dort.Antwort: Ich hatte 2 Jahre Militärdienst in der Ukraine geleistet, in dieser Stadt römisch 40 . Deswegen war ich dort, weil mir diese Gegend bekannt war. Ich hatte Bekannte dort.
Frage: In welchem Zeitraum haben Sie Dokumentarfilme auf CD¿s verkauft?
Antwort: Von 2000 bis Februar 2006, als ich die letzte Packung von meinem Freund bekam.
Frage: Wo haben Sie diese Dokumentarfilme verkauft?
Antwort: Ich habe sie in meinem Geschäft im Dorf XXXX verkauft und auch beim Eingang des Marktes in der Stadt XXXX.Antwort: Ich habe sie in meinem Geschäft im Dorf römisch 40 verkauft und auch beim Eingang des Marktes in der Stadt römisch 40 .
Frage: An wen haben Sie die Dokumentarfilme verkauft?
Antwort: An jeden, der die kaufen wollte. Es gab welche, die Musik kaufen wollten, Filme, egal welche Nachfrage.
Frage: War Ihnen der Inhalt der Dokumentarfilme bekannt?
Antwort: Ja, ich wusste davon, weil ich selbst diese auch angeschaut habe. Der Honigverkäufer kostet auch seinen Honig. Wie könnte ich die Filme verkaufen, ohne sie anzuschauen. Aber auf den Filmen hat man nur gesehen, was während des armenisch-aserbaidschanischen Krieges in Berg Karabach geschehen ist und auch vom russisch-tschetschenischen Krieg. Alle möglich Informationen über Militär und wie die Soldaten während des Krieges hausen und welche Mittel sie zur Verfügung hatten. Überhaupt der normale Lebensverlauf, der Alltagsablauf der Soldaten.
Frage: War der Verkauf der CD¿s mit den von Ihnen angeführten Inhalten erlaubt oder verboten?
Antwort: Das war illegal. In Armenien gibt es kein Gesetz.
Frage: Weswegen war der Verkauf illegal?
Antwort: Wie sollte ich das legal machen. Ich hätte zu so vielen Behörden gehen müssen und überall Leute bestechen müssen, damit ich eine Bewilligung erhalten hätte. Sogar der Bauer kann seine Ware nicht selbst verkaufen. Er muss seine Ware auch denen geben und die verkaufen diese. Das ist eine Anarchie.
Anmerkung: Die Einvernahme wird um 10.05 Uhr wegen einer Pause unterbrochen. Die Einvernahme wird um 10.25 Uhr fortgesetzt.
Frage: Sie haben angegeben, dass der von Ihnen betriebene Verkauf von CD¿s mit den Dokumentarfilmen illegal gewesen sei. Mit welchen behördlichen Sanktionen oder Strafen rechnen Sie bei Bekanntwerden dieses Sachverhalts bei den Behörden?
Antwort: Wenn man z.B. dort beim Markt steht und etwas verkauft, egal welche Ware und ein Polizist schaut herum, musst du dem Polizisten 2.000 bis 3.000 Dram in die Tasche stecken, dann kannst du bis zum Abend verkaufen. Wiederholung der
Frage: Antwort: Ehrlich gesagt, ich habe über diese Sache gar nicht nachgedacht. Ich habe so viele Probleme mit den Sachen, die ich bereits erzählt habe.
Frage: Können Sie dies konkretisieren?
Antwort: Dieses Problem, dass sie mich der antiarmenischen Spionage verdächtigen.
Frage: Wer sind "sie"?
Antwort: Ich weiß nicht, wer mich sucht, ob es die Leute sind, die meinen Freund festgenommen haben oder andere. Diese maskierten Männer gehören ja zu einer bestimmten Organisation. Wer diese Organisation ist, weiß ich nicht. Ob das eine Organisation des Verteidigungsministeriums oder eine andere Organisation ist, ich weiß es nicht. Ob man sie "Nationale Sicherheit" oder anders nennt, ich weiß es nicht.
Frage: Können Sie Beweise für Ihr heutiges Vorbringen in Vorlage bringen?
Antwort: Ich kann keine Beweismittel bringen, weil mein Freund sowieso festgenommen ist und sein Anwalt muss schauen, was er machen kann. Ich habe keine Beweismittel. Ich weiß nicht, ob mein Freund dort bei der Einvernahme oder Verteidigung meinen Namen nennen wird oder nicht, ich weiß es nicht.
Frage: Aus welchem konkreten Grund werden Sie der antiarmenischen Spionage verdächtigt?
Antwort: Die Frau von meinen Freund sagte, diese Männer von der Sicherheitsbehörde oder was die sind, haben anscheinend die Filme angeschaut. Deswegen beschuldigen sie uns der antiarmenischen Spionage. Außerdem sagen sie, dass mein Freund und ich Teile dieser Dokumentarfilme in verschiedenen Websites im Internet gezeigt hätten. Und dass mein Vater Aserbaidschaner war und damit gemeint ist, dass ich gegen Armenien bin. Dass ich zugunsten Aserbaidschan Informationen verbreite.
Frage: Woher ist Ihnen bekannt, dass Sie genau aus den von Ihnen eben angeführten Gründen beschuldigt werden?
Antwort: Die Frau von meinem Freund hat mir das alles beim Telefongespräch am 10.09.2010 erzählt.
Frage: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben in Österreich eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
Antwort: Erstens einmal, meine Familie ist nicht da. Ich weiß nicht, wo sie ist. Ich möchte sie finden. Ich möchte mit meiner Familie zusammen sein. Ich habe in Österreich Bekannte, die sehr, sehr gute Menschen sind. Wenn es die Möglichkeit gibt, will ich sogar die armenische Nationalität weggeben. Es sind mir nur noch ein paar Jahre zum Leben geblieben, damit ich wenigstens diese Jahre in Ruhe leben kann. Ich habe bis heute keine kriminellen Sachen gegeben, da gibt es nichts gegen mich. Außerdem kann ich verschiedene Arbeiten erledigen. Ich bin nicht auf Sozialhilfe angewiesen.
Frage: Sind oder waren Sie in Österreich berufstätig?
Antwort: Ich habe in Österreich Gelegenheitsarbeiten verrichtet, unangemeldet, ungefähr ab Mai 2007, bis zu dem Zeitpunkt, als ich nach Italien gegangen bin. 1 Jahr, von 2006 bis ungefähr Mai 2007, habe ich in einem Caritas-Asylheim gewohnt und die Arbeiten nicht verrichtet.
Frage: Haben Sie in Österreich Kurse besucht oder Ausbildungen absolviert?
Antwort: Nein.
Frage: Sind sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organistionen?
Antwort: Nein.
Frage: Sprechen Sie Deutsch?
Antwort: Ja, ungefähr 30 oder 40 Prozent (
Anmerkung: Die Antwort wird vom AW in Deutsch gegeben). Ich will gerne Kurse besuchen, aber ich habe keine Möglichkeiten dazu. Und ich bin ständig unter Stress. Während dieser Zeit, vom Erdbeben 1988, habe ich bei den österreichischen Hilfskräften mitgeholfen. Dort wo vom Rogner Wohnhäuser gebaut wurden.
Frage: Befinden sich Verwandte oder Familienangehörige in Armenien?
Antwort: Niemanden habe ich.
Anmerkung: Die nachfolgenden Fragen werden auf Anregung der gewillkürten Vertreterin gestellt.
Frage: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
Antwort: Nein.
Frage: Sie haben angegeben, dass Sie sich in die Ukraine begeben haben. Wollten Sie dort Freunde besuchen oder wollten Sie von dort nach Armenien zurückkehren?
Antwort: Ich wollte von der Ukraine nach Armenien gehen und hätte das getan, wenn die Frau meines Freundes nicht das gesagt hätte, was ich vorhin erzählt habe. Wegen dieser Probleme bin ich dann nicht nach Armenien gegangen.
Anmerkung: Der AW gibt auf Hinweis durch die gewillkürte Vertreterin folgendes an: "Bei der Erstbefragung am 13.09.2010 wurde der Name des Oberst, der festgenommen wurde, mit XXXX geschrieben. Die Dolmetscherin hat das unrichtig festgehalten. Den Namen schreibt man richtig XXXX."Anmerkung: Der AW gibt auf Hinweis durch die gewillkürte Vertreterin folgendes an: "Bei der Erstbefragung am 13.09.2010 wurde der Name des Oberst, der festgenommen wurde, mit römisch 40 geschrieben. Die Dolmetscherin hat das unrichtig festgehalten. Den Namen schreibt man richtig römisch 40 ."
Anmerkung: Die gewillkürte Vertreterin teilt weiters mit, dass sie folgende Information von dem bei der Erstbefragung (Punkt 12.) mit XXXX (richtige Schreibweise des Familiennamens laut Dolmetscherin: XXXX) bezeichneten Anwalt habe: "Das bei der Erstbefragung angeführte und erwartete Schreiben des Anwaltes XXXX ist erst möglich, wenn dieser Zugang zu den relevanten Akten hat. Einstweilen und ungefähr in den nächsten 3 bis Wochen gibt es noch keine Anklage gegen Hr. XXXX, derzeit gibt es ein Ermittlungsverfahren. Erst wenn die Anklage erhoben wird, hat der Anwalt Zugang zu den relevanten Akten und erst dann kann man sagen, weswegen Hr. XXXX angeklagt wird, ob wegen Spionage, Verkauf, oder aus sonstigen Gründen. Erst wenn die Anklageschrift da ist, weiß man, welche Behörde zuständig ist." Der AW merkt an, dass sich einer der Dokumentarfilme in Österreich befinde, er diesen aber nicht hier mithabe.Anmerkung: Die gewillkürte Vertreterin teilt weiters mit, dass sie folgende Information von dem bei der Erstbefragung (Punkt 12.) mit römisch 40 (richtige Schreibweise des Familiennamens laut Dolmetscherin: römisch 40 ) bezeichneten Anwalt habe: "Das bei der Erstbefragung angeführte und erwartete Schreiben des Anwaltes römisch 40 ist erst möglich, wenn dieser Zugang zu den relevanten Akten hat. Einstweilen und ungefähr in den nächsten 3 bis Wochen gibt es noch keine Anklage gegen Hr. römisch 40 , derzeit gibt es ein Ermittlungsverfahren. Erst wenn die Anklage erhoben wird, hat der Anwalt Zugang zu den relevanten Akten und erst dann kann man sagen, weswegen Hr. römisch 40 angeklagt wird, ob wegen Spionage, Verkauf, oder aus sonstigen Gründen. Erst wenn die Anklageschrift da ist, weiß man, welche Behörde zuständig ist." Der AW merkt an, dass sich einer der Dokumentarfilme in Österreich befinde, er diesen aber nicht hier mithabe.
Anmerkung: Die gewillkürte Vertreterin erklärt, dass sie weitere Informationen vom Anwalt XXXX habe. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie diese in Schriftform dem Bundesasylamt übermitteln möge,Anmerkung: Die gewillkürte Vertreterin erklärt, dass sie weitere Informationen vom Anwalt römisch 40 habe. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie diese in Schriftform dem Bundesasylamt übermitteln möge,
Frist: 07.10.2010, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost einlangend, Fax-Nr. 02252/5053-550). Der AW erhält eine Ladung für 28.09.2010, 12.30 Uhr und wird aufgefordert, sich zum bezeichneten Termin in der Betreuungsstelle Traiskirchen, Haus Nr. 7, zwecks ärztlicher Untersuchung einzufinden. Der AW erklärt, dass er das verstanden habe.
Frage: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
Antwort: Ja. Bevor ich nach Italien gegangen bin, habe ich auch hier in Österreich mit Armeniern Probleme gehabt. Armenier haben mich auch hier in Österreich beschimpft.
Frage: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?
Antwort: Zurzeit bin ich nicht in ärztlicher Behandlung.
Frage: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja.
Frage: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
Antwort: Ja." "REISEWEG Aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach meinem Reiseweg befragt, gebe ich Folgendes an:
Antwort: Ich habe Österreich am 24.12.2009 verlassen und reiste illegal nach Italien/Neapel. Dort hielt ich mich bis 8.8.2010 auf. Ich habe auf einer Baustelle gearbeitet. Danach reiste ich mit dem Auto über verschiedene Länder in die Ukraine. Den Reiseweg kann ich nicht angeben. Bei der Einreise in die Ukraine habe ich mich nicht ausweisen müssen, wir wurden nicht kontrolliert. Anschließend hielt ich mich bis 30.8.2010 auf. Danach reiste ich abermals illegal nach Österreich. Die Reise erfolgte in einem Audi. Die Lenkerin, eine Österreicherin, nahm mich unentgeltlich mit. An der Grenze wurden die Formalitäten von der Lenkerin erledigt. Ich habe bis nach Österreich keine Dokumente vorlegen müssen.
Frage: Bei der EU-Außengrenze wurden Sie nicht kontrolliert?
Antwort: Bei anderen Kontrollen habe ich meinen Militärausweis vorgelegt.
Frage: Was haben Sie in der Ukraine gemacht?
Antwort: Ich habe dort überlegt, ob ich in meine Heimat zurückkehren werde, da man mich in Österreich abschieben wollte. Dort kam ich jedoch wieder zu dem Entschluss nach Österreich zu reisen, weil ich telefonisch erfahren habe, dass neue Probleme aufgetreten sind. Ich rief auch in Österreich bei einer gewissen XXXX( phon.) an und schilderte ihr die Lage. Sie forderte mich auf, neuerlich nach Österreich zu kommen, da sie eine Juristin kennt, die mir helfen wird.
Frage: Können Sie heute Dokumente oder Urkunden vorlegen, die Ihre Identität bzw. Nationalität nachweisen können?
Antwort: Ja, habe ich vorgelegt.
Frage: Möchten Sie bezüglich des Reiseweges bzw. zu den bisher gestellten Fragen noch etwas von sich aus angeben?
Antwort: Nein." "AUSREISEGRUND Erneut aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und nach dem Grund, der mich bewogen hat, mein Heimatland zu verlassen, befragt, gebe ich Folgendes an:
Antwort: Ich habe die Ukraine deshalb verlassen und bin neuerlich nach Österreich gereist, weil ich dort während meines Aufenthaltes vom Dezember 2009 bis August 2010 meinen Freund namens XXXX, telefonisch gebeten habe, eine Wohnung eine Jerewan für mich zu suchen. Dort hob die Frau meines Bekannten ab und teilte mir mit, dass dieser verhaftetet worden wäre. Wann die Verhaftung stattfand, teilte sie mir nicht mit. Unter anderem teilte sie mir mit, dass ich auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren solle, da man nach mir sucht. Auch wollte sie nicht länger mit mir am Telefon sprechen, da sie befürchtete, dass ihr Telefon abgehört wird. Sie gab mir die Telefonnummer einer Freundin, wo ich später anrufen sollte. Am 10.09.2010 rief ich bei der Freundin dieser Frau an und teilte mir Frau XXXX mit, dass maskierte Personen zu ihr in die Wohnung gekommen wären und hätten sie die Wohnung durchsucht und ihren Mann festgenommen. Sie haben weiters Belege von mir, z.B. die den Verkauf von Filmen belegten, angeblich mitgenommen. Auf diesen CDs bzw. DVDs waren Kampfhandlungen aus Tschetschenien der Karabach und Armenien zu sehen. Die Filme bezog mein Freund von einem Offizier des armenischen Militärs. Ich habe diese CDs und DVDS während meines damaligen Aufenthaltes in meiner Heimat an Interessierte verkauft. Diese maskierten Leute haben auch nach mir gesucht. Ich glaube, dass die maskierten Männer Verkaufsbelege, welche auf meinen Namen lauteten, sichergestellt haben. Dies hat mir die Frau meines Freundes mitgeteilt. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann ich nicht angeben. Unter anderem befanden sich auch Schuldverschreibungen unter diesen Unterlagen, wo ich Herrn XXXX einen gewissen Betrag ($) für diese CDs und DVDs bezahlten wollte (glaublich $ 800,--). Der Offizier, der diese DVDs und CDs meinem Freund zur Verfügung gestellt hat, wurde ebenfalls verhaftet. Sie wollte ihren Mann einen Rechtsanwalt zur Verfügung stellen, dies hat mein Freund jedoch abgelehnt. Weiters teilte sie mir mit, dass mir Spionagetätigkeit zugunsten von Aserbaidschan vorgeworfen wird. Soweit mir bekannt ist, ist auch ein iranischer Staatsbürger involviert. Ob dieser ebenfalls in Haft ist, kann ich jedoch nicht angeben. Aus diesem Grund kehrte ich nicht in meine Heimat zurück, sondern reiste neuerlich nach Österreich.Antwort: Ich habe die Ukraine deshalb verlassen und bin neuerlich nach Österreich gereist, weil ich dort während meines Aufenthaltes vom Dezember 2009 bis August 2010 meinen Freund namens römisch 40 , telefonisch gebeten habe, eine Wohnung eine Jerewan für mich zu suchen. Dort hob die Frau meines Bekannten ab und teilte mir mit, dass dieser verhaftetet worden wäre. Wann die Verhaftung stattfand, teilte sie mir nicht mit. Unter anderem teilte sie mir mit, dass ich auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren solle, da man nach mir sucht. Auch wollte sie nicht länger mit mir am Telefon sprechen, da sie befürchtete, dass ihr Telefon abgehört wird. Sie gab mir die Telefonnummer einer Freundin, wo ich später anrufen sollte. Am 10.09.2010 rief ich bei der Freundin dieser Frau an und teilte mir Frau römisch 40 mit, dass maskierte Personen zu ihr in die Wohnung gekommen wären und hätten sie die Wohnung durchsucht und ihren Mann festgenommen. Sie haben weiters Belege von mir, z.B. die den Verkauf von Filmen belegten, angeblich mitgenommen. Auf diesen CDs bzw. DVDs waren Kampfhandlungen aus Tschetschenien der Karabach und Armenien zu sehen. Die Filme bezog mein Freund von einem Offizier des armenischen Militärs. Ich habe diese CDs und DVDS während meines damaligen Aufenthaltes in meiner Heimat an Interessierte verkauft. Diese maskierten Leute haben auch nach mir gesucht. Ich glaube, dass die maskierten Männer Verkaufsbelege, welche auf meinen Namen lauteten, sichergestellt haben. Dies hat mir die Frau meines Freundes mitgeteilt. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann ich nicht angeben. Unter anderem befanden sich auch Schuldverschreibungen unter diesen Unterlagen, wo ich Herrn römisch 40 einen gewissen Betrag ($) für diese CDs und DVDs bezahlten wollte (glaublich $ 800,--). Der Offizier, der diese DVDs und CDs meinem Freund zur Verfügung gestellt hat, wurde ebenfalls verhaftet. Sie wollte ihren Mann einen Rechtsanwalt zur Verfügung stellen, dies hat mein Freund jedoch abgelehnt. Weiters teilte sie mir mit, dass mir Spionagetätigkeit zugunsten von Aserbaidschan vorgeworfen wird. Soweit mir bekannt ist, ist auch ein iranischer Staatsbürger involviert. Ob dieser ebenfalls in Haft ist, kann ich jedoch nicht angeben. Aus diesem Grund kehrte ich nicht in meine Heimat zurück, sondern reiste neuerlich nach Österreich.
Frage: Haben Sie Unterlagen, die den Haftbefehl in Ihrer Heimat beweisen oder können Sie solche besorgen?
Antwort: Ich selbst habe solche Unterlagen nicht. Ob ich mir solche besorgen kann, kann ich ebenfalls nicht angeben. Die Frau meines Freundes könnte mir solche Unterlagen besorgen.
Frage: Ist Herr XXXX noch immer in Haft?Frage: Ist Herr römisch 40 noch immer in Haft?
Antwort: Ja.
Frage: Woher wissen Sie das?
Antwort: Vor zwei Monaten war er noch in Haft. Dies habe ich von einem Telefonanruf erfahren.
Frage: Ist der Offizier noch in Haft?
Antwort: Ja, soweit ich weiß, ist dieser auch noch in Haft. Abschließend möchte ich noch angeben, dass ich in meinem Heimatdorf mehrere Personen angerufen habe, und teilte mir diese telefonisch mit, dass weiterhin nach mir und meiner Familie gesucht wird.
Frage: Wie lange benötigen Sie, dass Sie Ihre Angaben beweisen können?
Antwort: Meine Vertreterin hat Kontakt aufgenommen und wird solche Unterlagen versuchen zu erlangen. Der Vertreterin bzw. dem AW wird eine Frist von 4 Wochen ab dem heutigen Tage für die Besorgung solcher Unterlagen eingeräumt. Dies gilt auch für die Länderfeststellungen bezüglich einer Stellungnahme. Fragen der Vertreterin:
Frage: Was verstehen Sie unter maskierte Männer?
Antwort: Diese Männer sind vermutlich Spezialtruppen der Polizei.
Frage: Wurde die Frau Ihres Freundes befragt von den maskierten Männern?
Antwort: Ja sie wurde befragt. Was sie konkret befragt wurde, kann ich jedoch nicht angeben.
Frage: Kennen Sie den hohen Offizier?
Antwort: Er heißt XXXX.Antwort: Er heißt römisch 40 .
Frage: Lebt Ihr Freund in Jerewan?
Antwort: Ja.
Frage: Hat die Frau Ihres Freundes Kontakt zu Freunden Ihres Wohnortes?
Antwort: Nein.
Frage: Von wem werden Sie konkret verfolgt?
Antwort: Man sagte mir, dass mich ähnliches wie KGB verfolgen.
Frage: Wer hat das gesagt?
Antwort: Die Frau meines Freundes.
Frage: Was haben Sie im Jahre 2006 gearbeitet?
Antwort: Ich habe als Kraftfahrer gearbeitet. Später hatte ich ein Geschäft für Lebensmittel und Körperpflege. Nebenbei habe ich auch Kassetten und CDs am Markt verkauft.
Frage: Haben Sie immer im Dorf XXXX gelebt?Frage: Haben Sie immer im Dorf römisch 40 gelebt?
Antwort: Nein. Erst ab dem Jahre 2000.
Frage: Wo haben Sie vorher gelebt?
Antwort: In XXXX. FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATIONAntwort: In römisch 40 . FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
Frage: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
Antwort: Ja, ich habe meine Familie gefunden. Meine Frau lebt mit mir zusammen. Mein Sohn lebt bei Frau Ute Bock.
Frage: Seit wann leben Sie in Österreich?
Antwort: Ich bin seit 31.8.2010 wieder in Österreich.
Frage: Wovon leben Sie in Österreich?
Antwort: Ich habe Ersparnisse und eine Familie (siehe Patenschaftserklärung) unterstützt mich.
Frage: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
Antwort: Ja, ich habe Deutschkurse besucht.
Frage: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?
Antwort: Ja, im XXXX.Antwort: Ja, im römisch 40 .
Frage: Besuchen Sie regelmäßig bestimmte Veranstaltungen?
Antwort: Nein.
Frage: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
Antwort: Ich habe noch zu zwei Personen in der Heimat Kontakt. Ich rufe sie selten an. Die heißen XXXX und XXXX und sind Freunde von mir.Antwort: Ich habe noch zu zwei Personen in der Heimat Kontakt. Ich rufe sie selten an. Die heißen römisch 40 und römisch 40 und sind Freunde von mir.
Frage: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
Antwort: Ich habe in der Heimat als Kraftfahrer gearbeitet.
ALLGEMEINE FRAGEN
Frage: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Antwort: Nein.
Frage: Gab es Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?
Antwort: Ja, weil mein Vater bis zum 8. Lebensjahr Moslem war wurde ich als Moslem beschimpft. Mein Vater ist aber seit dem 8. Lebensjahr Christ gewesen.
Frage: Sind Sie Mitglied einer Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?
Antwort: Ja.
Frage: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?
Antwort: Nein.
Frage: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?
Antwort: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren müssen, befürchte ich wieder den Tod zu sehen. Ich musste Säure trinken. VORHALTE
Frage: Wo wohnen Sie zurzeit?
Antwort: In XXXX. Die Wohnung wird von Bekannten bezahlt (siehe Patenschaftserklärung).Antwort: In römisch 40 . Die Wohnung wird von Bekannten bezahlt (siehe Patenschaftserklärung).
Frage: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?
Antwort: Ja.
Am 01.03.2011 langte die schriftliche Stellungnahme des BF beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zahl: 10 08.463-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruch I), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruch II), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruch III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zahl: 10 08.463-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruch römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruch römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruch römisch drei).
Mit 22.03.2011 legte der BF gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes Beschwerde ein. Er erklärte darin, dass er durchaus bemüht gewesen wäre, Beweismittel zu seinem Vorbringen vorzulegen, legte aber solche weder in der Beschwerde noch im späteren Verfahren vor.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zahl: E11 311.350-2/2011/3E, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und gem. § 66/2 AVG zurückverwiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass sich der BF von September 2009 bis August 2010 in Italien aufgehalten hätte und anschließend in die Ukraine gefahren sei, von wo er am 31.08.2010 wieder nach Österreich eingereist wäre, wohingegen seine behauptete Gattin seit dem ersten Asylantrag Österreich nie verlassen hätte, da für diese kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden wäre. Das Verfahren des Bundesasylamtes wäre insofern mangelhaft gewesen, als keine Erhebungen bzgl. der angebotenen Beweismittel (Ladung der armenischen Polizei) insbesondere der Gewährung einer Nachfrist und keine Ermittlungen in der Heimat geführt worden wären, womit der Sachverhalt zu unpräzise erfasst worden sei. In welcher Art etwa diese über seine Aussage hinausgehend Ermittlungen zu führen wären, führte der Asylgerichtshof nicht an. Darüber hinaus müssten die Länderfeststellungen sich auf das Strafrechtsdelikt des Hochverrates, wie Haftsituation etc. beziehen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zahl: E11 311.350-2/2011/3E, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und gem. Paragraph 66 /, 2, AVG zurückverwiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass sich der BF von September 2009 bis August 2010 in Italien aufgehalten hätte und anschließend in die Ukraine gefahren sei, von wo er am 31.08.2010 wieder nach Österreich eingereist wäre, wohingegen seine behauptete Gattin seit dem ersten Asylantrag Österreich nie verlassen hätte, da für diese kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden wäre. Das Verfahren des Bundesasylamtes wäre insofern mangelhaft gewesen, als keine Erhebungen bzgl. der angebotenen Beweismittel (Ladung der armenischen Polizei) insbesondere der Gewährung einer Nachfrist und keine Ermittlungen in der Heimat geführt worden wären, womit der Sachverhalt zu unpräzise erfasst worden sei. In welcher Art etwa diese über seine Aussage hinausgehend Ermittlungen zu führen wären, führte der Asylgerichtshof nicht an. Darüber hinaus müssten die Länderfeststellungen sich auf das Strafrechtsdelikt des Hochverrates, wie Haftsituation etc. beziehen.
Am 21.02.2012 wurde der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
Frage: Wie heißt Ihr Vater im Familiennamen?
Antwort: Vor seiner Adoption hieß er XXXX und danach hieß er XXXX.Antwort: Vor seiner Adoption hieß er römisch 40 und danach hieß er römisch 40 .
Frage: Schreiben Sie bitte Ihren Familiennamen in armenischer Schrift auf!
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Vorhalt: Diese Namensschreibung unterscheidet sich aber von Ihren Angaben, wonach Sie XXXX heißen. Erklären Sie das!Vorhalt: Diese Namensschreibung unterscheidet sich aber von Ihren Angaben, wonach Sie römisch 40 heißen. Erklären Sie das!
Antwort: Es ist die russische Variante meines armenischen Namens.
Frage: Und in den armenischen Dokumenten Ihrer Frau steht nun XXXX oder XXXX?Frage: Und in den armenischen Dokumenten Ihrer Frau steht nun römisch 40 oder XXXX?
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Frage: Kennen Sie eine Person namens XXXX?
Antwort: Jetzt weiß ich nicht, wer das ist, ich kenne viele Personen, vielleicht habe ich eine Visitenkarte.
Frage: Sagt Ihnen der Begriff "XXXX" etwas?
Antwort: Ja ich gehe sehr oft dorthin in die XXXX.Antwort: Ja ich gehe sehr oft dorthin in die römisch 40 .
Frage: Welche Beziehung haben Sie zu dieser Organisation?
Antwort: Zu religiösen Anlässen gehen wir hin wir unterhalten uns, es kommen verschiedene Leute hin und wir unterhalten uns dort über Jesus oder Gott. Wenn ich Zeit, habe so etwa zweimal pro Monat, meine Frau geht nicht so oft hin.
Frage: Sind Sie oder Ihre Gattin derzeit arbeitstätig?
Antwort: Ich schon, meine Frau nicht. Ich bin selbstständig und schließe mit den Leuten, für die ich arbeite, einen Vertrag ab. Ich übernehme Bauarbeiten mit Holz und Keramik.
Frage: Haben Sie eine Gewerbeberechtigung? (der Begriff wird erklärt)
Antwort: Ich kann Verträge vorweisen.
Vorhalt: Die gewillkürte Vertreterin stört den Ablauf der Einvernahme durch ungefragte Äußerungen zur Übersetzung. Die gewillkürte Vertreterin wird ermahnt, die Einvernahme nicht durch ungefragte Äußerungen zu stören und zu warten, bis ihr Gelegenheit geboten wird, sich zu äußern.
Frage: Die Frage wird wiederholt.
Antwort: Ich habe so eine Bewilligung.
Frage: Weisen Sie diese vor!
Antwort: Die habe ich nicht mit.
Frage: Sie werden angewiesen, diese bis 25.02.2012 per Fax vorzulegen.
Antwort: Wenn ich es schaffe.
Frage: Warum sollten Sie es nicht schaffen?
Antwort: Ich muss diese erst suchen und wenn ich sie nicht finde, dann muss ich zur Behördegehen und ein Duplikat anfordern. Ich kann mich nicht erinnern, von welcher Behörde ich das bekommen habe.
Frage: Spricht ihre Gattin Deutsch?
Antwort: Ja, weniger als ich.
Frage: Wovon wollen Sie denn leben, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?
Antwort: Ich kann alles machen etwa Bauarbeit.
Frage: Wie viel Geld verdienen Sie derzeit etwa pro Monat?
Antwort: Jährlich 4200.- Euro.
Vorhalt: Davon können Sie beide ja nicht leben, wovon leben Sie dann?
Antwort: Ich habe eine Patenschaft, Leute zahlen unsere Miete und den Strom und Gas und für das Essen.
Frage: Kennen Sie eine Person namens XXXX?
Antwort: Ja, Ihr Mann und seine Frau hat eine Patenschaft, er heißt XXXX, er ist Arzt in Eisenstadt.Antwort: Ja, Ihr Mann und seine Frau hat eine Patenschaft, er heißt römisch 40 , er ist Arzt in Eisenstadt.
Frage: Welche Beziehung haben Sie sonst noch zu diesen Personen?
Antwort: Wir sind mit den Eltern der Frau XXXX gut und treffen uns öfters.Antwort: Wir sind mit den Eltern der Frau römisch 40 gut und treffen uns öfters.
Frage: Wie kam es zu diesen Patenschaftserklärungen, die Sie vorgelegt haben?
Antwort: Sie haben uns kennen gelernt und unsere Probleme gesehen. In Armenien kannten wir diese Leute nicht, sie stammen aus dem Iran.
Vorhalt: Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Falschangaben im Asylverfahren einer Integrationswilligkeit gewichtig entgegen stehen!
Antwort: Ich habe das verstanden (der AW nickt). Ich werde die Patenschaftszeit sicher verlängert bekommen, lieber ist mir dass ich mich selbst ernähre, es ist mir schon unangenehm.
Frage: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?
Antwort: Den Herrn namens XXXX habe ich nicht gut verstanden, er sprach einen Dialekt.Antwort: Den Herrn namens römisch 40 habe ich nicht gut verstanden, er sprach einen Dialekt.
Frage: Wurde da etwas falsch übersetzt?
Antwort: Ich kenn mich nicht erinnern, mein Hirn ist durcheinander.
Vorhalt: Wenn Ihr Hirn durcheinander ist können wir heute keine Einvernahme machen!
Antwort: Ich meinte es nur in Bezug zu diesem Dolmetscher
Frage: Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben?
Antwort: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles gesagt.
Frage: Waren Sie sonst auch immer gesund, waren Sie oder Ihre Gattin seit der letzten Einvernahme in Kranken- oder Spitalsbehandlung?
Antwort: Meine Frau nicht sie ist gesund. Ich war einmal beim Neurologen Dr. XXXX.Antwort: Meine Frau nicht sie ist gesund. Ich war einmal beim Neurologen Dr. römisch 40 .
Frage: Wann waren Sie dort?
Antwort: Es war voriges Jahr, etwa im Sommer.
Frage: Weswegen waren Sie dort in Behandlung?
Antwort: Ich habe einmal in Armenien ein Erdbeben erlebt und wegen der Flucht und Asylverfahren so bin ich unter Stress und konnte nicht gut schlafen. Ich bekam Medikamente.
Frage: Nehmen Sie derzeit Medikamente?
Antwort: Nein, schon seit drei oder vier Monaten nicht mehr.
Frage: Haben Sie zum bisherigen Vorbringen noch etwas zu ergänzen oder zu berichtigen?
Antwort: (Der AW möchte bereits vorgelegte Schriftstücke wider vorlegen).
Frage: Fragewiederholung:
Antwort: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, ich habe nichts hinzuzufügen und nichts zu korrigieren.
Frage: Wann haben Sie Armenien zum letzten Mal verlassen?
Antwort: Am 20.03.2006.
Frage: Warum wissen Sie das Datum noch so genau?
Antwort: Weil es ein Schicksalsdatum war.
Vorhalt: Sie haben bis jetzt noch kein aktuelles Identitätsdokument, wie etwa Reisepass oder Personalausweis oder Registrationsbestätigung vorgelegt, wo befinden sich diese Dokumente?
Antwort: Mein Reisepass, dieser gilt für In- und Ausland, verblieb beim Schlepper.
Frage: Und die Registrationsbesätigung?
Antwort: Ich bin sehr früh aus Armenien ausgereist. Während des Erdbebens in Armenien wurde mein Haus total zerstört und ich hatte seither keine Adresse mehr.
Frage: Wann war dieses Erdbeben
Antwort: 1988.
Frage: Da müssen Sie ja seither irgendwo gelebt, geschlafen und gewohnt haben!
Antwort: Es gab irgendwelche Behausungen in einer Art Zelten oder Holzschuppen.
Vorhalt: Das ist allgemein, wo lebten Sie?
Antwort: Ich baute aus Material von zerstörten Häusern eine behelfsmäßige Unterkunft.
Frage: Wo wohnen Sie dann in Armenien unmittelbar vor dem 20.03.2006.
Antwort: Im Dorf XXXX. In meinem Eigentumshaus, dort war ich nicht registriert. Ich hatte auch ein kleines Geschäft.Antwort: Im Dorf römisch 40 . In meinem Eigentumshaus, dort war ich nicht registriert. Ich hatte auch ein kleines Geschäft.
Vorhalt: Ihr Vorbringen ist widersprüchlich, einerseits erklärten Sie, das Sie in einer Holzhütte lebten dann in einem Haus mit Geschäft!
Antwort: Bis 2000 lebte ich in einem Schuppen, dann bis 2006 in diesem Steinhaus.
Frage: Wer lebt heute noch dort?
Antwort: Ich habe das Haus verkauft an Löwa weil ich Geld für die Ausreise gebraucht hatte, den Familiennamen weiß ich nicht.
Frage: Wann verkauften Sie dieses Haus?
Antwort: Ein paar Tage bzw. eine Woche vor de Ausreise.
Vorhalt: Da müssen Sie ja einen Vertrag abgeschlossen haben!
Antwort: Ich habe dem Käufer nur eine formlose Bestätigung ausgehändigt, ich war nicht bei Gericht um das zu übertragen. Dort gibt es keine Gesetze überhaupt nicht in den Dörfern.
Frage: Schreiben Sie die genaue Adresse dieses Hauses auf!
Antwort: Es gibt dort keine Straßennamen.
Frage: Gibt es in XXXX einen Bahnhof oder Busbahnhof? Wie kommt man von dort zu ihrem Haus? (der AW wird angewiesen, dies aufzuzeichnen)Frage: Gibt es in römisch 40 einen Bahnhof oder Busbahnhof? Wie kommt man von dort zu ihrem Haus? (der AW wird angewiesen, dies aufzuzeichnen)
Antwort: Es gibt Schienen nach XXXX und eine Haltestelle. Es gibt eine Straße gerade (Richtung Kirche leicht links) von der Haltestelle und in der ersten Straße rechts ist das Rathaus und gegenüber dem Rathaus gibt es eine Geschäft und dahinter steht mein früheres Haus.Antwort: Es gibt Schienen nach römisch 40 und eine Haltestelle. Es gibt eine Straße gerade (Richtung Kirche leicht links) von der Haltestelle und in der ersten Straße rechts ist das Rathaus und gegenüber dem Rathaus gibt es eine Geschäft und dahinter steht mein früheres Haus.
Frage: Und Ihr Geschäft ist wo?
Antwort: Neben den Schienen ist die Durchzugsstraße zu anderen Dörfern und bevor man in das Dorf hineinkam, war mein Geschäft.
Frage: Wie hieß Ihr Geschäft?
Antwort: Es hat keinen Namen, ich verkaufte Lebensmittel und Hygienesachen
Frage: Verkauften Sie sonst noch etwas, außer Lebensmittel und Hygienesachen?
Antwort: DVDs, Videokassetten.
Frage: Sprechen Sie auch Ukrainisch?
Antwort: Sehr wenig, ich verstehe aber nicht viel, ich habe es vergessen
Frage: Warum hat Ihre Gattin Frau XXXX einen Asylantrag gestellt?Frage: Warum hat Ihre Gattin Frau römisch 40 einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Sollte meine Frau nicht einen Asylantrag gestellt?
Vorhalt: Sie sollen keine Gegenfragen stellen, sondern mir antworten, ob Ihre Frau eigene Asylgründe hat oder ihre Asylgründe nur auf die Ihnen widerfahrenen Vorfälle bezieht!
Antwort: Es sind die gleichen gründe. Sie wirft mir vor, dass ich verfolgt werde, weil mein Vater Aserbaidschaner ist.
Frage: Also Ihre Gattin hat keine eigenen und von Ihnen unabhängigen oder für sich genommenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen?
Antwort: Sie hat keine eigenen Gründe.
Frage: Könnten Sie beide in Ihrem Herkunftsstaat leben, wenn Sie diese, Ihre Probleme nicht hätten, die Sie bis jetzt angegeben haben?
Antwort: Wären diese Probleme nicht gewesen wäre ich auch nicht geblieben, weil es schwer ist dort zu leben.
Frage: Was meinen Sie konkret damit?
Antwort: Es gibt dort Korruption es gibt dort keine Gesetze und sonst nichts Gutes. Die Gefängnisse hier sind Sanatorien dagegen.
Vorhalt: Ich fasse zusammen sie wollen sonst unabhängig von Ihren Probleme dort auch nicht leben, und begründen das allgemein und nicht konkret, wegen der dortigen Lage.
Antwort: Sie habe mich ja gezwungen Säure zu trinken.
Frage: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Gattin?
Antwort: Armenierin.
Frage: Welche armenischen Dokumente hatte Ihre Gattin je?
Antwort: Etwa die Heiratsurkunde. Der Schlepper nahm auch den Pass meiner Frau und meines Sohnes.
Frage: Also Frau hatte einen armenischen Reisepass?
Antwort: Ja.
Frage: Wann und wo haben Sie sich Ihren, wann und wo hat sich Ihre Frau den pass besorgt?
Antwort: Wann weiß ich nicht mehr, ich habe es in XXXX bekommen, ich glaube er war bis 2010 gültig, von meiner Frau weiß ich es nicht mehr.Antwort: Wann weiß ich nicht mehr, ich habe es in römisch 40 bekommen, ich glaube er war bis 2010 gültig, von meiner Frau weiß ich es nicht mehr.
Frage: Seit wann ist sie armenische Staatsangehörige?
Antwort: Sie ist in Armenien geboren, vielleicht in Jerewan.
Frage: Wo leben die Eltern Ihrer Frau?
Antwort: Sie sind verstorben wann weiß ich nicht.
Frage: Hat Ihre Gattin noch einen weiteren Namen?
Antwort: Seit der Ehe hieß sie immer XXXX, ich kann mich nicht erinnern wie sie vorher hieß.Antwort: Seit der Ehe hieß sie immer römisch 40 , ich kann mich nicht erinnern wie sie vorher hieß.
Frage: Haben Sie oder Ihre Gattin noch eine weitere Staatsbürgerschaft?
Antwort: Nein.
Frage: Wo in Armenien lebte Ihre Gattin vor 2006?
Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .
Frage: Also nicht in XXXX?
Antwort: Nein.
Frage: Warum leben Sie getrennt?
Antwort: Wir lebten von 2000 bis 2006 zusammen in XXXX. Davor in der Hütte, die ich zuvor erwähnt hatte, in XXXX.Antwort: Wir lebten von 2000 bis 2006 zusammen in römisch 40 . Davor in der Hütte, die ich zuvor erwähnt hatte, in römisch 40 .
Frage: An welcher Adresse in XXXX?
Antwort: In der XXXX.Antwort: In der römisch 40 .
Frage: Gab es eine weitere Adressenbezeichnung?
Antwort: Jedes dieser Häuschen hatte eine Nummer, bei uns war es XXXX..auf die andere Nummer kann ich mich nicht erinnern.Antwort: Jedes dieser Häuschen hatte eine Nummer, bei uns war es römisch 40 ..auf die andere Nummer kann ich mich nicht erinnern.
Frage: Stehen diese Hütten dort heute noch?
Antwort: Nein in diesem Teil nicht mehr.
Frage: Seit wann sind Sie verheiratet?
Antwort: Seit XXXX.Antwort: Seit römisch 40 .
Frage: Haben Sie Kinder?
Antwort: Einen Sohn.
Frage: Hat Ihre Gattin oder haben Sie noch weitere Kinder?
Antwort: Nein.
Frage: Wo lebt Ihr Sohn heute?
Antwort: Er ist bei uns.
Frage: Welche Aufenthaltsbewilligung hat er?
Antwort: Er hat einen Antrag auf Bleiberecht gestellt.
Frage: Wovon lebten Sie vor dieser Ausreise in Armenien?
Antwort: Vom Geschäft.
Frage: Hatten Sie für dieses Geschäft eine gewerbliche Bewilligung der Behörde, so wie etwa für Ihre Bautätigkeit hier?
Antwort: Nein. Es gibt dort keine Gesetze.
Frage: Führten Sie dieses Geschäft alleine?
Antwort: Manchmal ich, manchmal meine Frau oder mein Sohn. Einmal in der Woche verkaufte ich auch die DVDs und Kassetten am Markt in XXXX.Antwort: Manchmal ich, manchmal meine Frau oder mein Sohn. Einmal in der Woche verkaufte ich auch die DVDs und Kassetten am Markt in römisch 40 .
Frage: Von wann bis wann führten Sie dieses Geschäft?
Antwort: Von 2000 bis 2006.
Frage: Wie konnten Sie sich das Haus und das Geschäft leisten bzw. aufbauen wenn Sie vorher als Erdbebenopfer quasi nichts hatten und in einer Hütte leben mussten?
Antwort: Ich besaß einen Betonmischer und ein Auto, ich habe früher bei den Russen gearbeitet, das blieb mir nach deren Abzug. Das Auto und den Mischer hatte ich verkauft und davon kaufte ich das Geschäft und Haus. Ich hatte damals Probleme in der Stadt, deshalb ging ich in Dorf, wie ich bereits früher gesagt hatte, wegen meiner Herkunft als Aserbaidschaner. Es gab auch eine Schlägerei und einen Messerangriff.
Frage: Hatten Sie Angestellte im Geschäft in XXXX?
Antwort: Nein. Das Geschäft lief nicht so gut, die meisten ließen anschreiben. Deswegen verkaufte ich auch am Markt.
Frage: Hatten Sie vor der Ausreise unabhängig von diesem Geschäft noch einen Beruf?
Antwort: Nein.
Frage: Was geschah mit dem Geschäft?
Antwort: Es wurde angezündet vor meiner Abreise und mit der Kreide auf der Wand geschrieben, dass das das ein Geschenk für meine Frau für den 8. März ist.
Frage: Sie gaben im Zuge Ihrer letzten Beschwerde an, an über neue Beweismittel zu verfügen. Sie hatten ausreichend Zeit, solche zu beschaffen. Legen Sie diese nun vor!
Antwort: Was Neues habe ich nicht, nur das was ich bis jetzt vorgelegt habe.
Vorhalt: Sie erklärten, dass Sie zur Strafsache gegen Sie Beweismittel vorlegen werden, wo sind diese, was haben Sie dazu versucht, diese zu bekommen? (die Frage wird wiederholt).
Antwort: Ich habe keine weiteren als die vorgelegten und keinen Kontakt, diese zu besorgen. Die Frau von dem Mann XXXX, die XXXX ist nun dort auch weg.Antwort: Ich habe keine weiteren als die vorgelegten und keinen Kontakt, diese zu besorgen. Die Frau von dem Mann römisch 40 , die römisch 40 ist nun dort auch weg.
Frage: Waren Sie in Armenien durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtshelfer in Armenien in der Ihnen vorgeworfenen Sache zu den Filmen vertreten oder haben Sie Hilfe zu einer solchen Peson gesucht? (Die Frage wird wiederholt)
Antwort: Nein. Ich habe auch von her aus niemanden beauftragt, ich will nicht, dass man erfährt, wo ich bin. Ich wollte von der Ukraine nach Armenien gehen und Gott sei Dank habe ich angerufen und bin nicht gegangen. Auch XXXX glaubt dass ich nicht in Österreich, sondern in der Ukraine bin.Antwort: Nein. Ich habe auch von her aus niemanden beauftragt, ich will nicht, dass man erfährt, wo ich bin. Ich wollte von der Ukraine nach Armenien gehen und Gott sei Dank habe ich angerufen und bin nicht gegangen. Auch römisch 40 glaubt dass ich nicht in Österreich, sondern in der Ukraine bin.
Frage: Wie erhielten Sie diese Beweismittel, diese Ladungen, die Sie mir eben gezeigt haben?
Antwort: Ich habe diesen Mann angerufen.
Frage: Wen?
Antwort: Am 10. September habe ich sie angerufen. Ich bat sie mir irgendetwas Schrifltiches zu geben wie sie das geschafft hat weiß ich nicht. Mein Freund nahm das dann von ihr und gab es einer Person am Flughafen und die brachte es her und übermittelte mir dieses Schriftstück von dem Strafverfahren.
Frage: Wie kamen Sie in den Besitz der Ladung?
Antwort: Polizisten haben sie dem Nachbarn ausgehändigt dass er mir es weiter gibt. Der Nachbar hat es meinem Freund XXXX gegeben, der schickte es mir zu einem anderen Zeitpunkt als zuvor das andere Beweismittel auch indem er es jemanden auf den Flug mitgegeben hatte.Antwort: Polizisten haben sie dem Nachbarn ausgehändigt dass er mir es weiter gibt. Der Nachbar hat es meinem Freund römisch 40 gegeben, der schickte es mir zu einem anderen Zeitpunkt als zuvor das andere Beweismittel auch indem er es jemanden auf den Flug mitgegeben hatte.
Vorhalt: Wie heißt dieser Freund XXXX genau, wo lebt er?Vorhalt: Wie heißt dieser Freund römisch 40 genau, wo lebt er?
Antwort: XXXX, er wohne früher in XXXX im Bezirk XXXX, das ist ein neuer Stadtteil wo genau weiß ich nicht.Antwort: römisch 40 , er wohne früher in römisch 40 im Bezirk römisch 40 , das ist ein neuer Stadtteil wo genau weiß ich nicht.
Frage: Nennen Sie Telefonnummer dieser Person!
Antwort: Die kann ich nicht hergeben.
Vorhalt: Wenn Sie wollen, dass ich Ihnen Ihr Vorbringen glaube, müssen Sie mitwirken und mir die Telefonnummergeben!
Antwort: Ich will ihn nicht in Schwierigkeiten bringen.
Frage: Fragewiederholung?
Antwort: Ich gebe sie trotzdem nicht her.
Vorhalt: Wo befindet sich das Original dieser beiden letzen Schriftstücke oder gibt es diese nur in Kopie?
Antwort: Ich habe nur die Kopien, vielleicht hat diese Frau die geflohen ist die Originale, die XXXX.Antwort: Ich habe nur die Kopien, vielleicht hat diese Frau die geflohen ist die Originale, die römisch 40 .
Frage: Arbeitet der XXXX bei der Polizei in Armenien oder hat dieser einen Bruder, der bei der Polizei in Armenien arbeitet?Frage: Arbeitet der römisch 40 bei der Polizei in Armenien oder hat dieser einen Bruder, der bei der Polizei in Armenien arbeitet?
Antwort: Nein, er ist schon über 70 Jahre alt.
Frage: Wo lebt Herr XXXX?
Antwort: In Jerewan.
Frage: Und heute?
Antwort: Das weiß ich nicht. XXXX sagte, dass an auch ihn sucht. Sie hatten einen Anwalt, ich wei0 nicht wo er ist.Antwort: Das weiß ich nicht. römisch 40 sagte, dass an auch ihn sucht. Sie hatten einen Anwalt, ich wei0 nicht wo er ist.
Frage: Wurde der XXXX je verhaftet oder nur gesucht und ist unbekannt aufhältig?Frage: Wurde der römisch 40 je verhaftet oder nur gesucht und ist unbekannt aufhältig?
Antwort: Die Frau sagte, dass er zuhause festgenommene wurde, Näheres weiß ich nicht. Während die Polizisten das Haus von XXXX durchsuchten, fanden Sei auch meine Bestätigungen und Schuldschein über den Verkauf der Kassetten an ihn.Antwort: Die Frau sagte, dass er zuhause festgenommene wurde, Näheres weiß ich nicht. Während die Polizisten das Haus von römisch 40 durchsuchten, fanden Sei auch meine Bestätigungen und Schuldschein über den Verkauf der Kassetten an ihn.
Frage: Wen haben Sie nun angerufen als Sie zuletzt zurückkehren wollten?
Antwort: Den XXXX. Damit er für mich in Jerewan und nicht in XXXX eine Unterkunft findet.Antwort: Den römisch 40 . Damit er für mich in Jerewan und nicht in römisch 40 eine Unterkunft findet.
Frage: Was hat der gesagt?
Antwort: Er war nicht zuhause und die Frau, XXXX hob an.Antwort: Er war nicht zuhause und die Frau, römisch 40 hob an.
Frage: Was erzählte diese XXXX?
Antwort: Sie gab mir eine andere Nummer, wo ich mich erkunden konnte.
Frage: Von wo aus haben Sie mit dieser Frau oder Frau von XXXX telefoniert?Frage: Von wo aus haben Sie mit dieser Frau oder Frau von römisch 40 telefoniert?
Antwort: Aus der Ukraine, von XXXXAntwort: Aus der Ukraine, von römisch 40
Frage: Was machten Sie ausgerechnet in XXXX?
Antwort: Ich kam von Italien dorthin.
Frage: Warum XXXX?
Antwort: Ich leistete dort meinen Wehrdienst ab.
Frage: Haben Sie dort Verwandte oder Bekannte?
Antwort: Die Frau eines Bekannten schickte mich zu einer Freundin dort lebte ich.
Frage: Wo schliefen Sie dort? Nennen Sie die Adresse.
Antwort: Wozu brauchen Sie die Adresse?
Frage: Wenn Sie immer Gegenfragen stellen, mindert das ihre Glaubwürdigkeit!
Antwort: In der XXXX hinter dem Bahnhof, die Nummer weiß ich nicht. Sie hieß Natascha, den Familiennamen weiß ich nicht.Antwort: In der römisch 40 hinter dem Bahnhof, die Nummer weiß ich nicht. Sie hieß Natascha, den Familiennamen weiß ich nicht.
Frage: Wie lange waren Sie denn dort in XXXX?
Antwort: Vom 9. bis 30. August, 2010.
Frage: Mit welchem Reisedokument kamen Sie dorthin, Wie konnten Sie in die Ukraine einreisen?!
Antwort: Ich hatte keine Dokumente, mein georgischer Freund brachte mich mit dem Auto hin.
Frage: Sie wurden da nicht einmal auf der grenze kontrolliert? A, Nein ich hatte Glück, wir sind immer in der Nacht gefahren mit einem normalen Pkw.
Frage: Warum flogen Sie nicht nach Armenien von Wien direkt?
Antwort: Mein Freund riet mir, nach Italien zu gehen mit ihm fuhr ich nach Neapel
Frage: Waren Sie zuvor schon einmal in XXXX außer zur Wehrdienstzeit?Frage: Waren Sie zuvor schon einmal in römisch 40 außer zur Wehrdienstzeit?
Antwort: Nein. 2006 als ich herkam war ich auch dort.
Frage: Können Sie beweisen, dass Sie damals 2010 in der Ukraine waren?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Herrn XXXX solche Filme verkauft oder zukommen lassen?Frage: Haben Sie Herrn römisch 40 solche Filme verkauft oder zukommen lassen?
Antwort: Nein er hat mir diese gegeben, er gab mir die Ware und ich blieb ihm das Geld schuldig, deshalb gibt es auch diese Schuldscheine über 800.- Dollar die dort gefunden wurden.
Frage: Haben Sie von sonst noch jemanden Filme gekauft oder nur von ihm?
Antwort: Es gab noch einen der Kinderfilme, Cartoons, verkaufte, von dem kaufte ich auch.
Frage: Welche Filme kauften Sei von XXXX?
Antwort: Ich wusste es bis zuletzt selbst auch nicht es waren Filme von Karabach-Krieg und auch von Tschetschenien.
Frage: Also die armenischen Behörden stützen ihre Verfolgungsgründe ausschließlich auf diese vorgefundenen Scheine, andere Beweise haben diese nicht in den Händen?
Antwort: Sie vermuten infolge der Schuldschein, dass ich antiarmenische Filme verkauft habe, andere Beweismittel hatten sie nicht sei fragen damals auch wer dieser XXXX ist.Antwort: Sie vermuten infolge der Schuldschein, dass ich antiarmenische Filme verkauft habe, andere Beweismittel hatten sie nicht sei fragen damals auch wer dieser römisch 40 ist.
Frage: Was machten Sie mit diesen Filmen von XXXX?
Antwort: Ich verkaufte sie am Markt in der Stadt XXXX.Antwort: Ich verkaufte sie am Markt in der Stadt römisch 40 .
Frage: Waren es nun Videokassetten oder DVDs?
Antwort: DVDs.
Frage: Hat der XXXX einen Filmhandel? Wie kommt der dazu Ihnen das zu verkaufen?Frage: Hat der römisch 40 einen Filmhandel? Wie kommt der dazu Ihnen das zu verkaufen?
Antwort: Er hatte einen Freund einen Oberstleutnant und er bezog es von dem.
Frage: Wie heißt dieser Oberstleutnant?
Antwort: XXXX nannte ihn XXXX, ich kenne den aber nicht.Antwort: römisch 40 nannte ihn römisch 40 , ich kenne den aber nicht.
Frage: Haben Sie eine größere Anzahl von solchen Filmen gekauft und verkauft oder haben Sie solche Filme selbst vervielfältigt und dann weiter verkauft?
Antwort: Ich habe sie nicht vervielfältigt, ich kaufte sie etwa zweimal im Monat so 10 bis 20 Stück.
Frage: Wo kauften Sie diese Filme?
Antwort: Erbrachte sie immer zu mir Geschäft, ich weiß nicht einmal seine Wohnadresse in Jerewan. Wir kamen nie dazu uns besser kennen zu lernen.
Frage: Warum haben Sie solche Filme verbreitet?
Antwort: Die Leute wollten das kaufen, Kriegsfilmliebhaber, wie etwa auch die Russen die Tschetschenien umgebracht haben.
Frage: Also wussten Sie was auf diesen Filmen zu sehen war?
Antwort: Ich dachte das sind normale Kriegsfilme.
Frage: Was sind für Sie normale Kriegsfilme?
Antwort: Ich habe in den Filmen nie etwas gefunden, was antiarmenisch wäre.
Frage: Handeln diese Filme nur vom Karabach oder Tschetschenienkonflikt oder sind das Spielfilme?
Antwort: Es geht nur um Dokumentationen zu Karabach und Tschetschenien. Da weiß man nicht, welcher antiarmenisch ist oder nicht.
Frage: Also haben Sie diese Filme angesehen?
Antwort: Ja.
Frage: Wo verwahrten Sie diese Filme?
Antwort: Offen im Regal oder in der Tasche, die Filme waren für mich nicht verdächtig. Ich hbne die Filme am Markt auch offen zur Schau gestellt.
Frage: Welche Scheine bzw. Bestätigungen wurden da genau gefunden, was stand da genau oben?
Antwort: "Ich XXXX, habe am (das Datum) und Stückzahl und Preis gekauft." Ich habe immer die Schulden gezahlt wenn er gekommen ist, diese Schulden waren noch offen.Antwort: "Ich römisch 40 , habe am (das Datum) und Stückzahl und Preis gekauft." Ich habe immer die Schulden gezahlt wenn er gekommen ist, diese Schulden waren noch offen.
Frage: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie die Frau Ihres Freundes erst aus der Ukraine angerufen haben und nicht schon vorher, als Sie sich entschlossen hätten dorthin zu gehen! Ewa aus Italien oder aus Wien?
Antwort: Ich dachte mir zuerst in der Ukraine weiter zu leben, aber auch dort ist es nicht in Ordnung, deswegen rief ich an.
Vorhalt: Sie glauben aber nicht im Ernst, dass ich Ihnen glaube, dass Sie freiwillig von Italien, wo Sie besser leben können, in die Ukraine gegangen sind um sich dort anzusiedeln!
Antwort: In Italien bekommt man keine Arbeit.
Vorhalt: Sie gaben ja an, dass Sie dort gearbeitet haben!
Antwort: Ich hatte Glück, 5.- Euro pro Stunde! Dort gibt es keine Kontrollen
Vorhalt: Ihre Erklärung ist nicht plausibel. Sie gaben früher an, dass der XXXX in Haft sei und erwähnten nicht, dass Ihr Freund XXXX auch verhaftet worden wäre!Vorhalt: Ihre Erklärung ist nicht plausibel. Sie gaben früher an, dass der römisch 40 in Haft sei und erwähnten nicht, dass Ihr Freund römisch 40 auch verhaftet worden wäre!
Antwort: Ich weiß nicht wo er XXXX ist.Antwort: Ich weiß nicht wo er römisch 40 ist.
Frage: Warum reiste Ihre Gattin nicht nach Armenien zurück?
Antwort: Ich bin auch nicht gegangen.
Frage: Warum versuchte es Ihre Gattin nicht einmal?
Antwort: Meine Frau beschuldigte mich ständig an unseren Problemen schuld zu sein, da ging ich alleine nach Italien, dann hatte sie Probleme mit den Zehen.
Frage: Was haben Sie gegen diese Anschuldigungen der armenischen Behörden unternommen? Versuchten Sie diese je aufzuklären?
Antwort: Ich habe nichts gemacht, nein. Ich denke nicht daran ich will nicht dass sie wissen wo ich bin.
Frage: Kennen Sie eine Person namens XXXX? (Der Name wird aufgeschrieben und dem AW vorgelegt)
Antwort: Nein. Ich habe nur gehört, dass der Oberst aus dem Iran, festgenommen wurde.
Frage: Es wurde im Asylverfahren erklärt, dass XXXX, ein Anwalt vor Ort zu Ihrem Strafverfahren beauftragt worden wäre.Frage: Es wurde im Asylverfahren erklärt, dass römisch 40 , ein Anwalt vor Ort zu Ihrem Strafverfahren beauftragt worden wäre.
Antwort: Ich weiß nichts davon.
Frage: Wie konnten Sie in XXXX dort ein Geschäft führen, wenn Sie dort nicht registriert waren?Frage: Wie konnten Sie in römisch 40 dort ein Geschäft führen, wenn Sie dort nicht registriert waren?
Antwort: Wer sollte dort kommen und nachfragen, das interessiert keinen.
Frage: Wo verkauften Sie Ihre Filme, an welchem Markt?
Antwort: Im XXXX da gibt es nur einen Markt.Antwort: Im römisch 40 da gibt es nur einen Markt.
Frage: Wie oft waren Sie dort?
Antwort: Vielleicht jeden Tag, tagsüber! Ich verkaufte dort nur die Filme. Das Geschäft brachte keinen Gewinn.
Frage: Warum gingen Sie nach XXXX jeden Tag wenn Sie von dort wegen Ihrer Probleme weggehen mussten? Das ist unlogisch!Frage: Warum gingen Sie nach römisch 40 jeden Tag wenn Sie von dort wegen Ihrer Probleme weggehen mussten? Das ist unlogisch!
Antwort: Es ist eine Stadt mit 250.000 Einwohnern. Meine Feinde lebten auch dort. Nur diese beiden wussten von meiner Herkunft. Ich hatte dort nichts zu befürchten.
Frage: Wann genau brannte Ihr Geschäft ab?
Antwort: Am 8.März 2006.
Frage: Haben Sie das beider Polizei angezeigt?
Antwort: Nein. Das hat keinen Sinn. Die Polizei hilft nicht, die versuchen sogar etwas zu bekommen. Nach dem Säureangriff ermittelten sie auch.
Frage: Das ist ja etwas Positives, wenn die Polizei was tut!
Antwort: Sie kennen nicht unsere Polizei! Der Innenminister ist derzeit auch zurückgetreten wegen eines korrupten Verkehrsamtsvorstehers.
Frage: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
Antwort: Ich habe alles erzählt, ich muss noch sagen, dass alle Armenier hier in Österreich sich von mir abgewandt offenbar wegen meiner Herkunft haben. Ich bekomme auch unbekannte Telefonate. (Der AW wird deswegen zur Polizei verwiesen). Ich würde mich lieber Umbrignen, als abgeschoben zu werden.
Vorhalt: Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde nicht erpressbar ist!
Antwort: Besser hier zu sterben, als in Armenien zu leben.
Frage: Wie verbuchten Sie in Armenien Rechnungen, die Sie ausstellten? Was machten Sie mit diesen Schuldscheinen?
Antwort: Nirgends, es gab keine Buchführung.
Frage: Welche Abgaben hatten Sie im Zuge dieser Geschäftstätigkeit zu leisten?
Antwort: Es gibt so etwas nicht. Ab und zu bestach ich die Polizisten am Markt.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie die Dolmetscherin somit verstanden?
Antwort: Ja. (Dies ergeht zugleich aus Mimik und Gestik). Ich gehe auch in die XXXX in ein Zentrum. Ich brauche keine Armenier her.Antwort: Ja. (Dies ergeht zugleich aus Mimik und Gestik). Ich gehe auch in die römisch 40 in ein Zentrum. Ich brauche keine Armenier her.
Frage: Welches Zentrum meinen Sie?
Antwort: Es gibt dort ein Gebäude wo verschiedene für Nationen eine Religion repräsentiert werden.
Frage: Worum handelt es sich dabei genau?
Antwort: Erst singt man und dann wird aus der Bibel zitiert auf Russisch. Den genauen Namen weiß ich nicht. Evangelische.. irgendwas.
Vorhalt: Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass im Anschluss ihre Gattin befragt wird und es einen wesentlichen Bestandteil der Glaubhaftigkeit bildet, wenn Sie sich mit dieser zwischenzeitig nicht treffen oder absprechen. Dasselbe gilt für die Vertreterin.
Antwort: Ich werde dem nachkommen und habe das verstanden.
Frage: Fühlten Sie sich wohl?
Antwort: Durchaus, mir geht es gut. Ich konnte alles sagen.
Frage: Sind für die Vertreterin noch Fragen offen?
Antwort: Ich beantrage die Beantwortung folgender Fragen durch den AW: Der AW verwendete die Wort Chikanka und Delfin was meinte er damit? Sonst habe ich keine weiteren Fragen. Die Fragen werden in der von Vertreter gestellten Form zugelassen.
Antwort: Das sind etwa Schablonen von Delfinen, Chikanka ist Fräsarbeit. Die Vertreterin verlässt um 12.00 Uhr den Raum und erklärt terminlich nicht weiter anwesend sein zu können.
Nach Einvernahme korrigiert der AW: Ich habe gehört, dass ein Oberst, der Armenier ist, zusammen mit einem Iraner verhaftet wurde. Sonst habe ich nichts zu korrigieren Es ergibt sich noch folgende
Frage: Haben Sie in Österreich je Identitätsdokumente etwa von der armenischen Botschaft erhalten?
Antwort: Nein, meine Frau auch nicht.
Frage: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?
Antwort: Ich habe etwas nicht verstanden.
Frage: Was wäre das gewesen?
Antwort: Bezüglich der Dokumente.
Frage: Sagen Sie konkret was nicht richtig war?
Antwort: Ich habe beim letzten Mal etwas falsch beantwortet.
Frage: Was ist das genau?
Antwort: Ich sagte Kassetten und meine DVDs. Solche Sachen.
Frage: Was noch?
Antwort: Das etwa, sonst weiß ich es nicht.
Frage: Warum haben Sie diese Unstimmigkeiten im Zuge ihrer Stellungnahme und Beschwerde nicht gerügt?
Antwort: Weiß ich nicht, warum.
Frage: Haben Sie sonst in den bisherigen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt alles und auch die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles gesagt.
Frage: Waren Sie sonst auch immer gesund, waren Sie seit der letzten Einvernahme in Kranken- oder Spitalsbehandlung?
Antwort: Im Spital war ich nicht, ich habe aber Kopfschmerzen. Deswegen bin ich aber nicht in Behandlung, es wurde aber damals auch ein Röntgen gemacht, als wir noch in der Pension waren. Den Befund dazu hatte ich vorgelegt.
Frage: Nehmen Sie derzeit Medikamente?
Antwort: Ja, Parkemed fast jeden Tag. Auch Novalgin wegen der Kopfschmerzen. Sonst nichts.
Frage: Haben Sie zum bisherigen Vorbringen noch etwas zu ergänzen oder sonst zu berichtigen?
Antwort: Ich habe nichts zu ergänzen und nichts zu berichtigen.
Frage: Wann haben Sie Armenien zum letzten Mal verlassen?
Antwort: Gegen Ende März 2006, wann das genau war kann ich mich nicht erinnern.
Frage: Warum damals und nicht schon früher?
Antwort: Sie haben ja unser Geschäft verbrannt.
Frage: Wer hat das gemacht?
Antwort: Der der meinen Mann als Aserbaidschaner zieh.
Frage: Wie heißt der?
Antwort: XXXX und XXXX.Antwort: römisch 40 und römisch 40 .
Frage: Woher wissen Sie dass der Ihr Geschäft angezündet hatte?
Antwort: Es gab einen Konflikt zwischen Ihm und meinen Mann.
Frage: Wo lebte der XXXX?
Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .
Frage: Haben Sie nicht auch dort gelebt?
Antwort: Ja, wir gingen deshalb weg, weil der XXXX und XXXX uns tyrannisierten.Antwort: Ja, wir gingen deshalb weg, weil der römisch 40 und römisch 40 uns tyrannisierten.
Vorhalt: XXXX ist ja nicht weit weg von XXXX, das ist völlig unlogisch, dass Sie nicht weiter weg gingen!Vorhalt: römisch 40 ist ja nicht weit weg von römisch 40 , das ist völlig unlogisch, dass Sie nicht weiter weg gingen!
Antwort: Wir mussten dort weggehen, wir konnten nicht suchen wohin.
Frage: Warum verzogen Sie nicht innerhalb von XXXX?
Antwort: Mein Mann hat dort ein Haus gefunden. In XXXX konnten wir nicht leben, da ich ja auch bei der Polizei war. Wir hatten im XXXX einen Zigarettenverkaufstand aus Holz in der XXXX. XXXX und XXXX waren unsere Nachbarn, nicht von diesem Stand, sondern dort wo wir wohnten. Mein Mann hat mir gesagt, dass er deswegen bei der Polizei war und sie versprachen zu helfen, ich bin auch mindestens 15 Mal hingegangen.Antwort: Mein Mann hat dort ein Haus gefunden. In römisch 40 konnten wir nicht leben, da ich ja auch bei der Polizei war. Wir hatten im römisch 40 einen Zigarettenverkaufstand aus Holz in der römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 waren unsere Nachbarn, nicht von diesem Stand, sondern dort wo wir wohnten. Mein Mann hat mir gesagt, dass er deswegen bei der Polizei war und sie versprachen zu helfen, ich bin auch mindestens 15 Mal hingegangen.
Frage: Wo in XXXX haben Sie gewohnt und geschlafen?Frage: Wo in römisch 40 haben Sie gewohnt und geschlafen?
Antwort: In der XXXX.Antwort: In der römisch 40 .
Vorhalt: Von wann bis wann wohnten Sie dort in der XXXX?
Antwort: Von Anfang 2004 bis Ende 2004 bzw. von 2005 an in XXXX. Vor 2004 lebten wir in der XXXX in XXXX in einer Wohnung.Antwort: Von Anfang 2004 bis Ende 2004 bzw. von 2005 an in römisch 40 . Vor 2004 lebten wir in der römisch 40 in römisch 40 in einer Wohnung.
Frage: Im wievielten Stock lebten Sie damals dort ?
Antwort: In der Leningrada im fünften Stock und in der XXXX im ersten Stock.Antwort: In der Leningrada im fünften Stock und in der römisch 40 im ersten Stock.
Frage: Was ist das dort für ein Wohnhaus in der XXXX? Wie viele Stöcke hat es
Antwort: Drei. Es ist ein Ziegelhaus.
Frage: Waren Sie oder Ihr Mann nachdem Sie nach XXXX gezogen sind je wieder in XXXX?Frage: Waren Sie oder Ihr Mann nachdem Sie nach römisch 40 gezogen sind je wieder in XXXX?
Antwort: Nur mein Mann ging auf den Markt.
Vorhalt: Dann kann er sich ja von XXXX und XXXX nicht gefürchtet haben?Vorhalt: Dann kann er sich ja von römisch 40 und römisch 40 nicht gefürchtet haben?
Antwort: Wir hatten Angst vor ihnen, hätte er sie dort getroffen wäre er glcih nach Hause gekommen.
Frage: Wie oft war Ihr Mann damals in XXXX, als Sie in XXXX lebten?Frage: Wie oft war Ihr Mann damals in römisch 40 , als Sie in römisch 40 lebten?
Antwort: Verschieden, manchmal ganze Woche manchmal nur jeden zweiten Tag.
Frage: Was machte er dort?
Antwort: Er hat die DVDs verkauft.
Frage: Warum verkaufte er die nicht im Geschäft?
Antwort: Das Geschäft ist nicht gut gegangen.
Frage: Wann war das mit dem Geschäft, als dieses abgebrannt ist?
Antwort: Am 8. März 2006.
Frage: Haben Sie den Brand der Polizei gemeldet?
Antwort: Ja. Gemeinsam gingen wir zur Polizei in XXXX, nur ich ging hinein mein Mann nicht.Antwort: Ja. Gemeinsam gingen wir zur Polizei in römisch 40 , nur ich ging hinein mein Mann nicht.
Frage: Was hat die Polizei gemacht?
Antwort: Wir nannten ihnen die Verdächtigen. Man sagte uns dass die Polizei den XXXX festgenommen hatten, dann wieder frei gelassen. Sie sagten dass wir die Aserbaidschaner sind und es uns Recht geschieht.Antwort: Wir nannten ihnen die Verdächtigen. Man sagte uns dass die Polizei den römisch 40 festgenommen hatten, dann wieder frei gelassen. Sie sagten dass wir die Aserbaidschaner sind und es uns Recht geschieht.
Frage: Wo genau lebten Sie in XXXX?
Antwort: Am Anfang des Dorfes hatten wir ein kleines Haus. Das Geschäft war etwas weiter, etwa 100 Meter entfernt in derselben Straße.
Frage: Wie heißt diese Straße?
Antwort: Es gibt dort keine Straßennamen.
Frage: Was geschah mit Ihrem Haus?
Antwort: Wir verkauften es irgendjemand vom Dorf für 8500.- Dollar.
Frage: Gibt es in XXXX einen Busbahnhof?Frage: Gibt es in römisch 40 einen Busbahnhof?
Antwort: Es gab dort keinen Zug nur Bushaltestellen. Zwei Busse verkehrten dorthin, so alle Stunden.
Frage: Also weitere Verkehrsmittel, U-Bahn, Zug hat es nicht gegeben?
Antwort: Nein. Unser Haus steht ziemlich rechts am Anfang direkt auf der Straße, wenn man von XXXX kommt.Antwort: Nein. Unser Haus steht ziemlich rechts am Anfang direkt auf der Straße, wenn man von römisch 40 kommt.
Frage: Woher hatten Sie das Geld für dieses Haus?
Antwort: Wir verkauften ein Auto und Hausrat.
Frage: Welcher Beschäftigung gingen Sie bzw. Ihr Mann vor dem Zigarettenstand in XXXX nach?Frage: Welcher Beschäftigung gingen Sie bzw. Ihr Mann vor dem Zigarettenstand in römisch 40 nach?
Antwort: Mein Sohn und mein Mann waren Bauarbeiter und nahmen privat Aufträge an. Das machten sie seit jeher, immer.
Frage: Arbeitete Ihr Mann derzeit?
Antwort: Ja, er macht auch so etwas oder Reparaturen oder Renovierungen.
Frage: Macht er das offiziell oder inoffiziell, hat er eine Firma oder Berechtigung dazu?
Antwort: Er macht es schwarz. Er hat weder eine Bewilligung noch eine Firma.
Frage: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
Antwort: Der Schlepper hat ihn abgenommen.
Frage: Wann und von welcher Behörde haben Sie diesen erhalten?
Antwort: Die Pässe waren gültig und wir holten ihn am Passamt in XXXX etwa glaublich 2003 ab.Antwort: Die Pässe waren gültig und wir holten ihn am Passamt in römisch 40 etwa glaublich 2003 ab.
Frage: Haben Sie weitere Identitätsdokumente vorzuweisen?
Antwort: Nein.
Frage: Aber Ihr Sohn hat doch weitere Dokumente, aus denen hervor geht, dass Sie dessen Mutter sind!
Antwort: Nein er hat nichts. Er lebt bei uns in der Wohnung.
Frage: Gehen Sie einer Beschäftigung nach?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Wir sollten abgeschoben werden und man hat uns geraten noch einmal einen Antrag zu stellen. Nur wegen meinem Mann.
Frage: Also Sie haben keine eigenen und von Ihrem Mann unabhängigen oder für sich genommenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen?
Antwort: Nein, eigene Gründe habe ich keine.
Frage: Könnten Sie in Ihrem Herkunftsstaat leben, wenn Sie diese Probleme nicht hätten?
Antwort: Ja ganz sicher. Mein Mann arbeitete ja, mein Sohn ist Automechaniker, ich habe auch Näharbeiten bis zur Ausreise zuhause geleistet, das könnte ich wieder machen.
Frage: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
Antwort: Ich bin armenische Staatsbürgerin
Frage: Seit wann sind sie armenische Staatsangehörige?
Antwort: Immer schon.
Frage: Haben Sie oder Ihr Gatte noch eine weitere Staatsbürgerschaft gehabt?
Antwort: Nein.
Frage: Lebten Sie je außerhalb von Armenien länger?
Antwort: Nein.
Frage: Also lesen können Sie schon die armenische Schrift?
Antwort: Ja. Ich ging in Armenien in die Schule
Frage: Welche Währung gibt es denn in Armenien?
Antwort: Dram es gibt keine Unterwährung. Damals gab es russische Rubel. Seit die Russen weg sind gibt es nur Dram, der Rubel ist auch Parallelwährung.
Frage: Und wie zahlt man, wenn man etwas kauft, das weniger Wert ist als ein Dram?
Antwort: Man konnte nichts mit weniger Wert kaufen. Es gibt nicht 1 Dram, es beginnt mit 100 Dram, früher gab es 50 und 20 Dram auch, die gibt es nicht mehr.
Frage: Seit wann gibt es denn keine 50-Dram mehr?
Antwort: Seit 2005 soweit ich weiß.
Frage: Also Münzen gibt es gar keine?
Antwort: Ja, die kleinste ist 100 Dram.
Frage: Welche Farbe hat die 100 Dram Papiernote?
Antwort: Hellblau, die 1000 Note war grün, 50.000 Banknote gab es auch.
Frage: Was war ein Dram in Euro wert?
Antwort: Damals war ein Euro 550 Dram.
Frage: Wo sind Sie genau geboren?
Antwort: In XXXX. Meine Geburt ist auch registriert. Danach lebte ich bei den Eltern in XXXX in einem Haus meiner Eltern. Meine Eltern sind 1993 und kurz danach verstorben.Antwort: In römisch 40 . Meine Geburt ist auch registriert. Danach lebte ich bei den Eltern in römisch 40 in einem Haus meiner Eltern. Meine Eltern sind 1993 und kurz danach verstorben.
Frage: Haben Sie Kinder?
Antwort: Nur meinen Sohn Arman, sonst keine.
Frage: Wo sind Sie aufgewachsen, bevor Sie geheiratet hatten?
Antwort: In XXXX. Ich lebte dort bis XXXX, bis zur Hochzeit.Antwort: In römisch 40 . Ich lebte dort bis römisch 40 , bis zur Hochzeit.
Frage: Leben Sie derzeit mit Ihrem Ehegatten zusammen?
Antwort: Ja.
Frage: Welche Beziehung haben Sie zu Ihm, lieben Sie ihn?
Antwort: Normal, ich liebe lhn. Natürlich ärgere ich mich öfters über ihn. Er ist ein guter Mensch.
Frage: Wer führte dieses Geschäft in XXXX?
Antwort: Mein Mann ich und ab und zu mein Sohn. Wir hatten den Tag über so von 09.00-15.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen und dann waren mein Man und ich drinnen
Frage: Half sonst noch jemand beider Führung des Geschäftes oder machten Sie beide alles alleine?
Antwort: Nein, niemand.
Frage: Wer stellte Ihnen diese Bewilligung für dieses Geschäft aus?
Antwort: Wir hatte eine solche Bewilligung und es wurde von den Vorbesitzern verkauft und wir haben es dann auf unseren Namen registriert. Den Gewerbeschein ließen wir vom Dorfvorsteher in XXXX umschreiben.Antwort: Wir hatte eine solche Bewilligung und es wurde von den Vorbesitzern verkauft und wir haben es dann auf unseren Namen registriert. Den Gewerbeschein ließen wir vom Dorfvorsteher in römisch 40 umschreiben.
Frage: Haben Sie nun weitere Beweismittel vorzulegen?
Antwort: Nein.
Frage: Kennen Sie einen XXXX?
Antwort: Ja. Wir kauften die DVDs von ihm. Ich kenne ihn persönlich.
Frage: Wo kauften Sie diese DVDs immer?
Antwort: Entweder kam er ins Geschäft oder nach Hause zu uns. Genau so oft holte die DVDs mein Mann die DVDs aus Jerewan.
Frage: Welche Filme verkaufte dieser?
Antwort: Kriegsfilme wie ich später erfahren habe aus den heimischen Kriegen, ich habe diese Filme nicht gesehen. Mein Mann sagte mir, dass es Filme vom Karabachkrieg sind.
Frage: Warum ging Ihr Mann damals nach Italien?
Antwort: Ich sollte mit ihm gehen. Ich konnte aber nach der Operation nicht gehen. Wir stritten und dann ging er, er ging Weihnachten 209 weg.
Frage: Warum kann Ihr Mann nicht zurück nach Armenien?
Antwort: Weil sein Vater Aserbaidschaner war und man hat diesen Freund von XXXX wegen der DVDs verhaftet. Ich weiß nicht, ob XXXX auch festgenommen wurde oder nicht.Antwort: Weil sein Vater Aserbaidschaner war und man hat diesen Freund von römisch 40 wegen der DVDs verhaftet. Ich weiß nicht, ob römisch 40 auch festgenommen wurde oder nicht.
Frage: Haben Sie Kontakt zu diesem XXXX?
Antwort: Nein.
Frage: Wie viele Filme waren das, die Ihr Mann gehandelt hat?
Antwort: Einmal im Monat so 15 bis 20 Filme haben wir gekauft.
Frage: Haben Sei diese Filme auch im Geschäft verkauft?
Antwort: Ja, aber eher selten.
Frage: Waren das immer dieselben Filme? A Das weiß ich nicht.
Frage: Haben Sie oder ihr Mann diese Filme je kopiert oder vervielfältigt?
Antwort: Nein. Wir hatten auch keinen Computer zuhause.
Frage: Wie kam man da drauf, dass Ihr Mann da verwickelt sei?
Antwort: Man hat das Haus von XXXX durchsucht und Zetteln von meinem Mann und die Summe über seien Schulden gefunden. Wir hatten noch Schulden als wir Armenien verließen wegen dieser FilmeAntwort: Man hat das Haus von römisch 40 durchsucht und Zetteln von meinem Mann und die Summe über seien Schulden gefunden. Wir hatten noch Schulden als wir Armenien verließen wegen dieser Filme
Frage: Welche Scheine bzw. Bestätigungen wurden da genau gefunden, was stand da genau oben?
Antwort: Es waren Abrechnungen über diese Filme
Frage: Haben Sie oder Ihr Mann in Österreich je Identitätsdokumente etwa von der armenischen Botschaft erhalten?
Antwort: Nein.
Frage: Hat sich Ihr Mann da gegen diese Anschuldigungen je gewehrt?
Antwort: Nein.
Frage: Es wurde im Asylverfahren erklärt, dass ein Anwalt vor Ort beauftragt worden wäre. Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Davon weiß ich nichts.
Frage: Waren Sie in XXXX auch registriert?Frage: Waren Sie in römisch 40 auch registriert?
Antwort: Ja bei der Registrationsbehörde waren wir alle drei registriert. Mein Sohn kam noch in XXXX im Geburtshaus zur Welt.Antwort: Ja bei der Registrationsbehörde waren wir alle drei registriert. Mein Sohn kam noch in römisch 40 im Geburtshaus zur Welt.
Frage: Ab wann?
Antwort: Seit 2005.
Frage: Legen Sie Ihre Registrationsbestätigung vor!
Antwort: Habe ich keine.
Frage: Warum nahmen Sie diese nicht mit? Warum keine Schulzeugnisse warum keine Geburtsurkunde?
Antwort: Ich glaube nicht dass ich noch so etwas besorgen kann.
Frage: Wie groß ist dieser Ort XXXX?
Antwort: Etwa 150 Häuser. Es ist etwa eine halbe Stunde mit dem Bus von XXXX.Antwort: Etwa 150 Häuser. Es ist etwa eine halbe Stunde mit dem Bus von römisch 40 .
Frage: Gibt es dort in XXXX auch ein Rathaus?Frage: Gibt es dort in römisch 40 auch ein Rathaus?
Antwort: Ein Rathaus, eine Schule und einen Medpunkt.
Frage: Wo lag diese Schule und das Rathaus im Vergleich zu ihrem Haus?
Antwort: Das Rathaus direkt in der Mitte des Dorfes, etwa 10 Minuten von unseren Haus zu Fuß entfernt, die Schule etwas weiter oben.
Frage: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
Antwort: Ich habe alles gesagt.
Vorhalt: Wo haben Sie diese DVDs verwahrt?
Antwort: Im Geschäft in einer Schachtel und abends brachte sie mein Mann nach Hause
Frage: Wie verbuchten Sie Rechnungen, die Sie ausstellten? Was machten Sie mit diesen Rechnungen?
Antwort: Es gab keine Buchhaltung.
Frage: Welche Abgaben hatten Sie im Zuge dieser Geschäftstätigkeit zu leisten?
Antwort: Wir bezahlten Steuern. Ich glaube 25.000.- Dram jährlich an ein Bankkonto. Der Betrag wurde von den Behörden vorgeschrieben.
Frage: Wer bezahlte das immer ein?
Antwort: Mein Mann. Die Gewerbeberechtigung lief auf meinen Mann auch das Haus.
Frage: Kennen Sie eine Person namens XXXX?
Antwort: Sie ist Ärztin und hat eine Patenschaft abgegeben, sie unterstützt uns finanziell.
Frage: Kennen Sie eine Person namens XXXX?
Antwort: XXXX kenne ich nicht, einen XXXX kenne ich.Antwort: römisch 40 kenne ich nicht, einen römisch 40 kenne ich.
Frage: Sagt Ihnen der Begriff "XXXX" etwas?
Antwort: Das sagt mir überhaupt nichts
Frage: Was machen Sie in Wien immer so in Ihrer Freizeit?
Antwort: Ich lese viel oder Passe auf mein Enkekind auf.
Frage: Haben Sie Kontakte außerhalb Ihrer Familie?
Antwort: Vorwiegend zu den Eltern von Frau XXXX.Antwort: Vorwiegend zu den Eltern von Frau römisch 40 .
Frage: Und ihr Mann, hat dieser Kontakte außerhalb Ihrer Familie?
Antwort: Er kennt ein paar Ärzte, wenn sie Hilfe brauchen arbeitet mein Mann bei ihnen, er hilft ihnen, er nimmt kein Geld. Sonst hat er keine Kontakte.
Frage: Also Ihr Mann hat kein Einkommen?
Antwort: Doch er macht so Fräsarbeiten.
Frage: Was machten Sie mit der Wohnung in der XXXX in XXXX?Frage: Was machten Sie mit der Wohnung in der römisch 40 in XXXX?
Antwort: Wir verkauften sie.
Frage: Wann kauften Sie diese Wohnung in der XXXX?
Antwort: Kurz vor Anfang 2004, bevor wir eingezogen.
Frage: Haben Sie früher auch schon dort gewohnt?
Antwort: Nein, wir lernten die Besitzer erst beim Kauf kennen.
Mit 13.04.2012 erfolgte die Beantwortung des Rechercheauftrages zu den behaupteten Ausreisegründen und den persönlichen Verhältnissen vor Ort in Armenien.
Am 03.05.2012 wurde der BF im Beisein der bevollmächtigten Vertreterin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, neuerlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
Frage: Ich habe noch einige Fragen an Sie. Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag?
Antwort: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, am mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten. Ich möchte aussagen und kann mich auf das Geschehen konzentrieren und erinnern.
Frage: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie Einwände gegen dieselbe?
Antwort: Ich verstehe die Dolmetscherin gut und habe nichts gegen diese einzuwenden.
Frage: Können Sie oder Ihr Ehegatte nun noch weitere Beweismittel vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie zum bisherigen Sachverhalt von etwas von sich aus zu ergänzen oder zu berichtigen?
Antwort: 2009 sind sogar hierher Leute gekommen und wollte mir etwas antun. Sie sind hinter der Türe gestanden und haben mich beschimpft. Ich habe die Polizei angerufen aber kein Polizist ist gekommen. Zweimal wurde mir am Notruf gesagt, dass ich warten soll, dann dass niemand kommt.
Frage: Was wollten diese Leute von ihnen?
Antwort: Es waren armenische Leute und sie warfen mir vor einmal hier einmal dort zu leben. Ich kenne diese Leute nicht. Sie sagten, dass sie mich finden werden und mir keine Ruhe geben werden.
Frage: Warum nannten Sie diese Gründe nicht schon früher? Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, da Sie das nicht schon früher genannt haben.
Antwort: Ich habe es in Traiskirchen und beim dortigen Psychologen gesagt.
Vorhalt: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass nach wie vor die Verpflichtung zur Mitwirkung und zur wahrheitsgemäßen Aussage besteht und dass unwahre Angaben oder die Vorlage falscher Beweismittel strafbare Konsequenzen und Auswirkungen auf Ihr Asylverfahren haben. Sie werden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass Falschaussagen und ebenso unwahre Identitätsangaben jedenfalls sämtlichen Integrationsbemühungen widersprechen und strafbar sind. Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ich habe das verstanden.
Frage: Das Bundesasylamt hat davon Kenntnis erlangt, dass Ihre behauptete Frau nicht armenische Staatsbürgerin und in Armenien nie registriert gewesen ist. Sie haben nun unter den zuvor angeführten Voraussetzungen genauso wie Ihre Gattin zuvor die Chance, dies zu berichtigen und eine plausible Erklärung für die bisherigen Falschangaben dazu abzugeben. Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre behauptete Gattin nun? Warum kam es dazu, dass immer von Ihrer armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen war?
Antwort: Sie ist aus Jerewan ich habe sie geheiratet und nach XXXX genommen, XXXX.Antwort: Sie ist aus Jerewan ich habe sie geheiratet und nach römisch 40 genommen, römisch 40 .
Vorhalt: Wie erklären Sie sich dann, dass die armenischen Behörden zwar ein Reisedokument zur Heimreise für Sie, aber nicht für Ihre Frau ausgestellt haben! Demgemäß war Ihre Frau nie in Armenien registriert und hatte nie die armenische Staatsbürgerschaft! Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre behauptete Frau!
Antwort: Armenien 1000-prozentig. In Armenien gibt es sogar Pensionen für verstorbene Leute, sie wissen keine genauen Informationen.
Vorhalt: Zu Ihrem Vorbringen wurde eine Recherche in Armenien gemacht. Diese ergab darüber hinaus, dass weder Sie noch Ihr Ehegatte je in XXXX gelebt haben. Zufolge der Auskunft von dahingehend verlässlichen Personen sind Sie und Ihr Ehegatte dort auch nicht bekannt und gab es dort nie einen Brand des von Ihnen bezeichneten Wohnhauses bzw. Geschäftes. Folgedessen ist auch Ihr darauf aufgebautes Vorbringen in allen Punkten unmöglich! Nehmen Sie dazu Stellung!Vorhalt: Zu Ihrem Vorbringen wurde eine Recherche in Armenien gemacht. Diese ergab darüber hinaus, dass weder Sie noch Ihr Ehegatte je in römisch 40 gelebt haben. Zufolge der Auskunft von dahingehend verlässlichen Personen sind Sie und Ihr Ehegatte dort auch nicht bekannt und gab es dort nie einen Brand des von Ihnen bezeichneten Wohnhauses bzw. Geschäftes. Folgedessen ist auch Ihr darauf aufgebautes Vorbringen in allen Punkten unmöglich! Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Damals war alles chaotisch, ständig gab es neue Dorfvorstände, niemand wusste, was dort los ist, es funktionierte nichts.
Vorhalt: Ihre Rechtfertigung ist völlig unglaubhaft. Sie hätten dort das Gewerbe registriert gehabt und es ist davon auszugehen, dass man sie dort kennt oder sich zumindest an den Brand erinnert!
Antwort: Was ich gesagt habe stimmt, Ich kann sogar den Namen des Dorfvorstehers, ein Alkoholiker nennen.
Vorhalt: Dass sie dessen Namen wissen, ist kein Beweis!
Antwort: Im Moment ist alles chaotisch und nichts funktioniert, was erwarten Sie.
Vorhalt: Für das Bundesasylamt ist offensichtlich, dass Ihre Frau falsche Identitätsangaben getätigt hat und ukrainische Staatsbürgerin ist bzw. aus Moldawien oder Russland kommt. Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Sie ist armenische Staatsbürgerin.
Am 03.05.2012 wurde die behauptete Gattin des BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
Frage: Ich habe noch einige Fragen an Sie. Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag?
Antwort: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, am mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten. Ich möchte aussagen und kann mich auf das Geschehen konzentrieren und erinnern.
Frage: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie Einwände gegen dieselbe?
Antwort: Ich verstehe die Dolmetscherin gut und habe nichts gegen diese einzuwenden.
Frage: Können Sie oder Ihr Ehegatte nun noch weitere Beweismittel vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie zum bisherigen Sachverhalt von etwas von sich aus zu ergänzen oder zu berichtigen?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass nach wie vor die Verpflichtung zur Mitwirkung und zur wahrheitsgemäßen Aussage besteht und dass unwahre Angaben oder die Vorlage falscher Beweismittel strafbare Konsequenzen und Auswirkungen auf Ihr Asylverfahren haben. Sie werden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass Falschaussagen und ebenso unwahre Identitätsangaben jedenfalls sämtlichen Integrationsbemühungen widersprechen und strafbar sind. Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ich habe das verstanden.
Frage: Das Bundesasylamt hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie nicht armenische Staatsbürgerin und in Armenien nicht registriert sind. Sie haben nun unter den zuvor angeführten Voraussetzungen die Chance dies zu berichtigen und eine plausible Erklärung für die bisherigen Falschangaben dazu abzugeben.
Antwort: Ich habe die armenische Staatsbürgerschaft.
Frage: Können Sie das beweisen? Sie legten keine persönlichen Dokumente vor!
Antwort: Ich habe keine anderen.
Vorhalt: Wie erklären Sie sich dann, dass die armenischen Behörden zwar ein Reisedokument zur Heimreise für Ihren Mann, aber nicht für Sie ausgestellt haben! Diese wurde unter dem Argument dass sie keine armenischen Staatsbürgerin sind, verweigert!
Antwort: Ich weiß nicht, warum. Ich hatte eine Wohnung sogar auf meinen Namen registriert, dort in der XXXX.Antwort: Ich weiß nicht, warum. Ich hatte eine Wohnung sogar auf meinen Namen registriert, dort in der römisch 40 .
Frage: Wem gehörte das Haus in XXXX?
Antwort: Es lautet auf meinen Mann.
Vorhalt: Zu Ihrem Vorbringen wurde eine Recherche in Armenien gemacht. Diese ergab, dass weder Sie noch Ihr Ehegatte je in XXXX gelebt haben. Zufolge der Auskunft von dahingehend verlässlichen Personen sind Sie und Ihr Ehegatte dort auch nicht bekannt und gab es dort nie einen Brand des von Ihnen bezeichneten Wohnhauses bzw. Geschäftes. Nehmen Sie dazu Stellung!Vorhalt: Zu Ihrem Vorbringen wurde eine Recherche in Armenien gemacht. Diese ergab, dass weder Sie noch Ihr Ehegatte je in römisch 40 gelebt haben. Zufolge der Auskunft von dahingehend verlässlichen Personen sind Sie und Ihr Ehegatte dort auch nicht bekannt und gab es dort nie einen Brand des von Ihnen bezeichneten Wohnhauses bzw. Geschäftes. Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Wir sind in der Dorfvorstehung registriert gewesen, ich verstehe nicht woher Sie diese Information haben.
Vorhalt: Diese Information haben wir von den dort wohnhaften Leuten und sogar vom Bürgermeister selbst!
Antwort: Wir sind von XXXX nach Österreich gereist, ich bleibe dabei, wir haben dort gelebt.Antwort: Wir sind von römisch 40 nach Österreich gereist, ich bleibe dabei, wir haben dort gelebt.
Vorhalt: Für das Bundesasylamt ist offensichtlich, dass Sie falsche Identitätsangaben getätigt haben oder ukrainische Staatsbürgerin sind bzw. aus Moldawien oder Russland kommen. Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Ich schwöre, ich bin armenische Staatsbürgerin und meine Identität stimmt.
Frage: Wollen Sie zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen Ihres Herkunftsstaates (der AW wird dies näher erläutert) oder zum bisherigen, allenfalls eventuell weiteren folgenden Rechercheberichten eine schriftliche Stellungnahme abgeben?
Antwort: Ja, ich möchte das.
Vorhalt: Diese Unterlagen werden Ihnen mit Fristsetzung zugesandt.
Antwort: Ich habe das verstanden.
Frage: Haben Sie noch etwas zu sagen?
Antwort: Ich habe alles gesagt und nichts mehr zu sagen.
Mit 11.06.2012 wurden dem BF die Länderfeststellungen und die Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 25.06.2012 ging eine solche Stellungnahme ein.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus:
"Was die Feststellungen zu Ihrer Identität, zu Ihrer Nationalität und Ihren sonstigen persönlichen Angaben betreffen, so ist festzuhalten, dass Sie unter anderem einen nationalen Führerschein und ein Wehrdienstbuch zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage brachten.
Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.
Sie führten bei Ihrem nunmehrigen neuerlichen Asylantrag aus, nicht in die Ukraine zurückkehren zu wollen weil Sie während Ihrer angeblich versuchten Rückreise telefonisch in der Ukraine erfahren hätten, dass zufolge der Frau Ihres Freundes deren Mann namens XXXX, wegen der auch Ihnen angelasteten Vorwürfe verhaftet worden wäre. Wann diese Verhaftung stattgefunden hätte, hätte sie Ihnen nicht mitgeteilt. Unter anderem hätte sie Ihnen auch mitgeteilt, dass Sie auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren sollten, da man nach Ihnen ebenfalls suchen würde. Im Widerspruch dazu erklärten Sie im Zuge Ihrer ersten Einvernahme aber, dass Sie mit Ihrem Freund XXXX (Name ident mit XXXX) -" wo ich in der Ukraine mit meinem Freund, der sich in Armenien befindet, telefoniert habe"- und nicht wie später mit dessen Gattin telefoniert hätten und Sie dabei bloß erfahren hätten, dass eine weitere Person, nämlich XXXX in Haft sei.Sie führten bei Ihrem nunmehrigen neuerlichen Asylantrag aus, nicht in die Ukraine zurückkehren zu wollen weil Sie während Ihrer angeblich versuchten Rückreise telefonisch in der Ukraine erfahren hätten, dass zufolge der Frau Ihres Freundes deren Mann namens römisch 40 , wegen der auch Ihnen angelasteten Vorwürfe verhaftet worden wäre. Wann diese Verhaftung stattgefunden hätte, hätte sie Ihnen nicht mitgeteilt. Unter anderem hätte sie Ihnen auch mitgeteilt, dass Sie auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren sollten, da man nach Ihnen ebenfalls suchen würde. Im Widerspruch dazu erklärten Sie im Zuge Ihrer ersten Einvernahme aber, dass Sie mit Ihrem Freund römisch 40 (Name ident mit römisch 40 ) -" wo ich in der Ukraine mit meinem Freund, der sich in Armenien befindet, telefoniert habe"- und nicht wie später mit dessen Gattin telefoniert hätten und Sie dabei bloß erfahren hätten, dass eine weitere Person, nämlich römisch 40 in Haft sei.
Sie geben zu diesen Telefongesprächen weiters an, dass die Frau des XXXX nicht länger mit Ihnen am Telefon sprechen hätte wollen, da sie befürchtet hätte, dass ihr Telefon abgehört wird. Dies ist nicht nachvollziehbar, denn hätte sie so etwas befürchtet, wären somit diese Umstände vorgelegen, so ist davon auszugehen, dass sie keinesfalls die Telefonnummer einer Person (ihrer Freundin) nennt und diese damit auch noch weiter gefährdet, geschweige denn Ihnen die behaupteten Grundinformationen erteilt hätte. Außerdem ist auch Ihre Rechtfertigung dazu völlig unlogisch, vor allem zu glauben, dass die Polizei oder der Geheimdienst, von dem Sie auch in widersprüchlichen Varianten Verfolgung reklamierten, diese Telefonnummer nicht abgehört hätte.Sie geben zu diesen Telefongesprächen weiters an, dass die Frau des römisch 40 nicht länger mit Ihnen am Telefon sprechen hätte wollen, da sie befürchtet hätte, dass ihr Telefon abgehört wird. Dies ist nicht nachvollziehbar, denn hätte sie so etwas befürchtet, wären somit diese Umstände vorgelegen, so ist davon auszugehen, dass sie keinesfalls die Telefonnummer einer Person (ihrer Freundin) nennt und diese damit auch noch weiter gefährdet, geschweige denn Ihnen die behaupteten Grundinformationen erteilt hätte. Außerdem ist auch Ihre Rechtfertigung dazu völlig unlogisch, vor allem zu glauben, dass die Polizei oder der Geheimdienst, von dem Sie auch in widersprüchlichen Varianten Verfolgung reklamierten, diese Telefonnummer nicht abgehört hätte.
Am 10.09.2010 hätten Sie dann doch bei der Freundin dieser Frau angerufen und hätte Ihnen Frau XXXX mitgeteilt, dass maskierte Personen zu ihr in die Wohnung gekommen wären und sie die Wohnung durchsucht und ihren Mann festgenommen hätten. Dies ist umso unplausibler, als Sie später im Widerspruch dazu erklärten, dass es sich dabei um die Polizei bzw. den Geheimdienst gehandelt hätte, somit es sich nicht um "maskierte" und somit unbekannte Personen gehandelt hat und darüber hinaus eine Maskierung bei einer solchen Hausdurchsuchung der Behörden völlig redundant ist und ein Versuch einer unwahren Steigerung darstellt.Am 10.09.2010 hätten Sie dann doch bei der Freundin dieser Frau angerufen und hätte Ihnen Frau römisch 40 mitgeteilt, dass maskierte Personen zu ihr in die Wohnung gekommen wären und sie die Wohnung durchsucht und ihren Mann festgenommen hätten. Dies ist umso unplausibler, als Sie später im Widerspruch dazu erklärten, dass es sich dabei um die Polizei bzw. den Geheimdienst gehandelt hätte, somit es sich nicht um "maskierte" und somit unbekannte Personen gehandelt hat und darüber hinaus eine Maskierung bei einer solchen Hausdurchsuchung der Behörden völlig redundant ist und ein Versuch einer unwahren Steigerung darstellt.
Alleine aus alle diesen widersprechenden Umständen ergibt sich schon, dass Ihre Angaben über diese Telefongespräche von der Ukraine nach Armenien unwahr sind und Sie diese nie geführt haben können, somit Ihr gesamtes neuerliches Vorbringen nicht der Tatsache entsprechen kann.
Dies bestätigt sich weiters infolge ihrer, wie folgend erläutert, weiteren völlig unplausiblen Behauptungen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie 2010 in der Ukraine waren. Insbesonders, da Sie aus Italien über diverse andere EU und Nicht-EU-Staaten eingereist sein mussten aber nie und vor allem nicht an einer EU Außengrenze, weder bei der Ausreise noch bei der Einreise kontrolliert worden wären, wo Sie doch völlig ohne Reisedokument nach XXXX/Ukraine gekommen wären. Darüber hinaus konnten Sie angesichts dieser dünnen und unplausiblen Behauptungen auch nicht nachweisen, je dort gewesen zu sein.
Völlig lebensfremd ist auch, dass Sie zuerst in die Ukraine gereist sind und erst dann Vorbereitungen für Ihre Rückkehr getroffen hätten. Im Widerspruch dazu wäre in Ihrer Situation zu erwarten gewesen, dass Sie diese Kontakte, wenn überhaupt, schon vor einer risikoreichen Rückreise in die Ukraine hergestellt hätten. Darüber hinaus waren Sie auch vertreten und ist nicht nachvollziehbar, dass Sie sohin nicht einmal Anstalten gemacht haben, legal und per Flug und vor allem kostenlos im Zuge der Rückkehraktionen nach Armenien zu reisen.
Sie haben daher das österreichische Bundesgebiet seit Ihrem ersten Asylantrag nie verlassen und konnten dies auch nicht nachweisen.
Sie hätten weiters Belege von Ihnen, z.B. die den Verkauf von Filmen belegen können, angeblich mitgenommen. Auf diesen CDs bzw. DVDs wären Kampfhandlungen aus Tschetschenien der Karabach und Armenien zu sehen gewesen. Diese Filme hätten Sie offen und ungehindert in Ihrem Geschäft oder am Flohmarkt verkaufen können. Dies ist im Lichte Ihrer geltend gemachten Verfolgungsgründe wegen antiarmensicher Agitation keinesfalls plausibel und nicht davon auszugehen, dass Sie dahingehend nicht schon früher von Ermittlungen betroffen sein mussten.
Darüber hinaus widersprachen Sie sich bei der letzten Einvernahme, indem Sie einerseits erklärten, nicht gewusst zu haben, was auf diesen Filmen zu sehen ist ("Ich wusste es bis zuletzt selbst auch nicht...") dann, diese doch eingesehen zu haben ("Ich habe in den Filmen nie etwas gefunden, was antiarmenisch wäre.").
Selbst im Licht von angenommenen Mängeln im rechtsstaatlichen System Ihres Herkunftsstaates kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, dass Ihnen bloß infolge von vorgefundenen Quittungen mit dem geschilderten unverbindlichen Inhalt ohne Anführung des Filmtitels ("Ich, XXXX, habe am (das Datum) und Stückzahl und Preis gekauft.") derart behauptete nachhaltige Probleme bzw. Vorwürfe gemacht werden. Darüber hinaus ergeht aus dem Gesetzestext zu § 299 armen. StBG, dass Ihr angelastetes Verhalten bestenfalls als "Parteinahme für feindliche Handlungen" zu qualifizieren wäre, aber weder der Vorsatz (resp. Wissentlichkeit) noch überhaupt ein Verschulden nachzuweisen gewesen wäre. Selbst wenn Ihre Involvierung, würde man vom Wahrheitsgehalt Ihrer Äußerungen ausgehen, aufklärungsbedürftig gewesen wäre, so wäre es Ihnen frei gestanden, etwa durch einen Anwalt vor Ort Ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen, was Sie offenbar weder versucht noch gemacht haben.Selbst im Licht von angenommenen Mängeln im rechtsstaatlichen System Ihres Herkunftsstaates kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, dass Ihnen bloß infolge von vorgefundenen Quittungen mit dem geschilderten unverbindlichen Inhalt ohne Anführung des Filmtitels ("Ich, römisch 40 , habe am (das Datum) und Stückzahl und Preis gekauft.") derart behauptete nachhaltige Probleme bzw. Vorwürfe gemacht werden. Darüber hinaus ergeht aus dem Gesetzestext zu Paragraph 299, armen. StBG, dass Ihr angelastetes Verhalten bestenfalls als "Parteinahme für feindliche Handlungen" zu qualifizieren wäre, aber weder der Vorsatz (resp. Wissentlichkeit) noch überhaupt ein Verschulden nachzuweisen gewesen wäre. Selbst wenn Ihre Involvierung, würde man vom Wahrheitsgehalt Ihrer Äußerungen ausgehen, aufklärungsbedürftig gewesen wäre, so wäre es Ihnen frei gestanden, etwa durch einen Anwalt vor Ort Ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen, was Sie offenbar weder versucht noch gemacht haben.
Dazu ist zu bemerken, dass Sie sich auch zu diesem Punkt widersprachen, indem Sie einerseits erklärt hatten einen solchen ("Ich erwarte ein Schreiben meines Anwaltes XXXX aus Armenien.") eingeschaltet zu haben, zuletzt aber, dass dies nicht der Fall war und sie eine Person mit diesem Namen gar nicht kennen ("Ich weiß nichts davon."). Sie sind darüber hinaus im Asylverfahren vertreten und es wäre Ihnen somit zuzumuten gewesen sich mit Hilfe der Vertreterin genau über den angelasteten Tatbestand zu informieren. Aus den Quellen des Bundesasylamtes geht nämlich hervor, dass Straffreiheit bei Kooperation mit der Behörde zugesichert ist. Angesichts des Umstandes, dass Sie sich nichts vorzuwerfen haben und dass Sie ja selbst Opfer der Agitatoren gewesen wären ist nicht nachvollziehbar, dass Sie somit keinerlei Anstrengungen unternahmen, diese entsprechend zu belasten und mit der Behörde zu kooperieren.Dazu ist zu bemerken, dass Sie sich auch zu diesem Punkt widersprachen, indem Sie einerseits erklärt hatten einen solchen ("Ich erwarte ein Schreiben meines Anwaltes römisch 40 aus Armenien.") eingeschaltet zu haben, zuletzt aber, dass dies nicht der Fall war und sie eine Person mit diesem Namen gar nicht kennen ("Ich weiß nichts davon."). Sie sind darüber hinaus im Asylverfahren vertreten und es wäre Ihnen somit zuzumuten gewesen sich mit Hilfe der Vertreterin genau über den angelasteten Tatbestand zu informieren. Aus den Quellen des Bundesasylamtes geht nämlich hervor, dass Straffreiheit bei Kooperation mit der Behörde zugesichert ist. Angesichts des Umstandes, dass Sie sich nichts vorzuwerfen haben und dass Sie ja selbst Opfer der Agitatoren gewesen wären ist nicht nachvollziehbar, dass Sie somit keinerlei Anstrengungen unternahmen, diese entsprechend zu belasten und mit der Behörde zu kooperieren.
In diesem Zusammenhang ist auch Ihr Angebot, weitere Beweismittel vorlegen zu können, völlig unglaubwürdig. Sie haben solche Beweismittel im Widerspruch dazu bis zuletzt nicht vorgelegt und somit auch den Asylgerichtshof, welcher sich in der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zum Teil und offenbar mangels Ausschöpfung der Möglichkeit, sich von Ihnen einen persönlichen Eindruck von Ihrer Unglaubwürdigkeit zu machen, auch darauf stützte, dass Ihnen nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden wäre, diese vorzulegen, vorsätzlich getäuscht.
Was aber auch die weiteren sogenannten von Ihnen vorgelegten "Beweismittel" betrifft, ergab sich im Verfahren, dass etwa die Verständigung vom Strafverfahren und die Ladung einerseits bloß in Kopie vorgelegt wurden, obwohl Sie zufolge Ihrer Schilderungen das Original erhalten hätte. Dadurch zeigt sich, dass Sie diese Schriftstücke offenbar einer objektiven Überprüfung vorenthalten wollen und darüber hinaus diese Beweismittel, die infolge des vorhandenen Outlays auch leicht von jedermann hergestellt werden können und selbst allfällige hier aber nicht zu lesende Stempel bzw. Beurkundungen entweder nachgemacht oder im Licht von Ihnen selbst behaupteter korruptiver Verhältnisse falsch beurkundet sein können. Dies erhärtet sich umso mehr, als Sie zum Erstverfahren (sie legten dies im gegenständlichen Verfahren -AS175- abermals vor) eine plumpe Bestätigung des Krankenhauses "XXXX" vom XXXX vorgelegt haben und zufolge den Ermittlungen des Bundesasylamtes kein derartiges Krankenhaus in XXXX zu finden ist. Aber vor allem darin Ihr Wohnsitz als "XXXX" angeführt ist, sie aber zuletzt erklärten, zur Ausstellungszeit dieses Schriftstückes in XXXX gelebt zu haben ("Wir lebten von 2000 bis 2006 zusammen in XXXX. Davor in der Hütte, die ich zuvor erwähnt hatte, in XXXX. In der XXXX"). Sie wären sonst nirgends registriert gewesen, zumal Ihr Haus -gemäß der letzten Steigerung Ihres Vorbringens- während des Erdbebens in Armenien " total zerstört wurde" und Sie "seither keine Adresse mehr" gehabt hätten. Aber auch Ihre behauptete Gattin erklärte im völligen Widerspruch zu Ihren Ausführungen, dass Sie beide keineswegs in einer Hütte, sondern erst von Anfang 2004 bis Ende 2004 in XXXX in der oa. XXXX gelebt hätten und zum Ausstellungszeitpunkt dieses Schriftstückes aber in der Leningrada in XXXX gelebt zu haben. Diesen Umstand haben Sie offenbar bei der Fälschung dieses Dokumentes auch nicht berücksichtigt. Ebenso wenig, dass Ihnen diese zuletzt von Ihnen vorgelegen Schriftstücke zum Strafverfahren gem. § 299 StGB in die XXXX nach XXXX zugestellt worden wären, wobei Sie aber zu dieser Zeit (2011) schon jahrelang (seit 200 bzw. in Variante seit 2005) in XXXX gelebt hätten.Was aber auch die weiteren sogenannten von Ihnen vorgelegten "Beweismittel" betrifft, ergab sich im Verfahren, dass etwa die Verständigung vom Strafverfahren und die Ladung einerseits bloß in Kopie vorgelegt wurden, obwohl Sie zufolge Ihrer Schilderungen das Original erhalten hätte. Dadurch zeigt sich, dass Sie diese Schriftstücke offenbar einer objektiven Überprüfung vorenthalten wollen und darüber hinaus diese Beweismittel, die infolge des vorhandenen Outlays auch leicht von jedermann hergestellt werden können und selbst allfällige hier aber nicht zu lesende Stempel bzw. Beurkundungen entweder nachgemacht oder im Licht von Ihnen selbst behaupteter korruptiver Verhältnisse falsch beurkundet sein können. Dies erhärtet sich umso mehr, als Sie zum Erstverfahren (sie legten dies im gegenständlichen Verfahren -AS175- abermals vor) eine plumpe Bestätigung des Krankenhauses "XXXX" vom römisch 40 vorgelegt haben und zufolge den Ermittlungen des Bundesasylamtes kein derartiges Krankenhaus in römisch 40 zu finden ist. Aber vor allem darin Ihr Wohnsitz als "XXXX" angeführt ist, sie aber zuletzt erklärten, zur Ausstellungszeit dieses Schriftstückes in römisch 40 gelebt zu haben ("Wir lebten von 2000 bis 2006 zusammen in römisch 40 . Davor in der Hütte, die ich zuvor erwähnt hatte, in römisch 40 . In der XXXX"). Sie wären sonst nirgends registriert gewesen, zumal Ihr Haus -gemäß der letzten Steigerung Ihres Vorbringens- während des Erdbebens in Armenien " total zerstört wurde" und Sie "seither keine Adresse mehr" gehabt hätten. Aber auch Ihre behauptete Gattin erklärte im völligen Widerspruch zu Ihren Ausführungen, dass Sie beide keineswegs in einer Hütte, sondern erst von Anfang 2004 bis Ende 2004 in römisch 40 in der oa. römisch 40 gelebt hätten und zum Ausstellungszeitpunkt dieses Schriftstückes aber in der Leningrada in römisch 40 gelebt zu haben. Diesen Umstand haben Sie offenbar bei der Fälschung dieses Dokumentes auch nicht berücksichtigt. Ebenso wenig, dass Ihnen diese zuletzt von Ihnen vorgelegen Schriftstücke zum Strafverfahren gem. Paragraph 299, StGB in die römisch 40 nach römisch 40 zugestellt worden wären, wobei Sie aber zu dieser Zeit (2011) schon jahrelang (seit 200 bzw. in Variante seit 2005) in römisch 40 gelebt hätten.
Angesichts dieser vorgenannten Fakten, dass es auch nie derartige Telefongespräche gegeben haben konnte, aus denen sie schließen konnten, dass Sie verfolgt werden, ist offensichtlich, dass auch diese zuletzt vorgelegten Schriftstücke Fälschungen sein müssen.
Im Bezug auf Ihre behauptete Gattin völlig widersprüchliche Angaben zu Ihrem früheren Aufenthalt kommt die Behörde auch zum Schluss, dass sie beide zusammen nie in XXXX gelebt haben können, sondern, allein schon zufolge der vorgenannten unterschiedlichen Historie zum Wohnsitz, als auch der markant unterschiedlichen Angaben zur geographischen Lage in XXXX, ganz woanders, offensichtlich auch außerhalb Armeniens gelebt haben müssen und somit auch von dieser Warte aus Ihr Vorbringen wie folgt tatsachenwidrig ist:Im Bezug auf Ihre behauptete Gattin völlig widersprüchliche Angaben zu Ihrem früheren Aufenthalt kommt die Behörde auch zum Schluss, dass sie beide zusammen nie in römisch 40 gelebt haben können, sondern, allein schon zufolge der vorgenannten unterschiedlichen Historie zum Wohnsitz, als auch der markant unterschiedlichen Angaben zur geographischen Lage in römisch 40 , ganz woanders, offensichtlich auch außerhalb Armeniens gelebt haben müssen und somit auch von dieser Warte aus Ihr Vorbringen wie folgt tatsachenwidrig ist:
Sie geben etwa an, dass Sie in XXXX von 2000 bis 2006 (Ausreise) gelebt hätten. Im Widerspruch dazu erklärte Ihre behauptete Gattin, dass sich in Ihrem gemeinsamen Wohnort XXXX, den sie von "Ende 2004 bzw. 2005 an" erst in XXXX gelebt hätten und zuvor in XXXX aufgehalten hätten.Sie geben etwa an, dass Sie in römisch 40 von 2000 bis 2006 (Ausreise) gelebt hätten. Im Widerspruch dazu erklärte Ihre behauptete Gattin, dass sich in Ihrem gemeinsamen Wohnort römisch 40 , den sie von "Ende 2004 bzw. 2005 an" erst in römisch 40 gelebt hätten und zuvor in römisch 40 aufgehalten hätten.
Sie geben etwa richtigerweise an, dass sich in XXXX eine Bahnlinie und eine Bahnhaltestelle befinden, dahingegen teilte Ihre behauptete Gattin mit, dass XXXX keine Zuganbindung hat und öffentlich bloß mit zwei Buslinien erreichbar sei.Sie geben etwa richtigerweise an, dass sich in römisch 40 eine Bahnlinie und eine Bahnhaltestelle befinden, dahingegen teilte Ihre behauptete Gattin mit, dass römisch 40 keine Zuganbindung hat und öffentlich bloß mit zwei Buslinien erreichbar sei.
Sie geben etwa an, dass Sie unweit der Bahnhaltestelle in Richtung Zentrum des Ortes ein Haus besessen hätten, in dem Sie beide gelebt hätten, Ihre behauptete Gattin dagegen, dass sich Ihr Haus am rechten Ortsrand, von XXXX aus gesehen, befunden hätte.Sie geben etwa an, dass Sie unweit der Bahnhaltestelle in Richtung Zentrum des Ortes ein Haus besessen hätten, in dem Sie beide gelebt hätten, Ihre behauptete Gattin dagegen, dass sich Ihr Haus am rechten Ortsrand, von römisch 40 aus gesehen, befunden hätte.
Sie erklärten, dass sich Ihr Wohnhaus gleich nächst des örtlichen Rathauses befinde, Ihre behauptete Gattin dagegen, dass man vom Wohnhaus zum Rathaus etwa 10 Minuten zu Fuß ins Zentrum gehen müsse.
Sie geben etwa an, dass Ihr Geschäft etwa neben den Schienen und am Ortsrand und somit weiter entfernt von Ihrem im Zentrum gelegenen Haus gelegen hätte, wohingegen Ihre behauptete Gattin darlegte, dass Ihr Geschäft ebenfalls am Ortsrand aber bloß etwa 100 Meter vom Wohnhaus entfernt gestanden hätte. Dazu ist auch anzumerken, dass in früheren Einvernahmen (auch zu Ihrem behaupteten Sohn) immer davon die Rede war, dass das Geschäft "gegenüber" des Hauses gelegen sei oder in anderer Variante ident mit dem Wohnhaus gewesen wäre.
Die Behörde muss aus diesen massiven Widersprüchen schließen, dass Sie mit Ihrer behaupteten Gattin nie zusammen in XXXX gelebt haben und auch nie zusammen ein Geschäft betrieben haben. Somit sind auch alle von Ihnen daran geknüpfte Vorbringen, einschließlich aller auch beim Asylgerichtshof nachgereichten, offensichtlich unmöglich.Die Behörde muss aus diesen massiven Widersprüchen schließen, dass Sie mit Ihrer behaupteten Gattin nie zusammen in römisch 40 gelebt haben und auch nie zusammen ein Geschäft betrieben haben. Somit sind auch alle von Ihnen daran geknüpfte Vorbringen, einschließlich aller auch beim Asylgerichtshof nachgereichten, offensichtlich unmöglich.
Dass Sie gemeinsam in XXXX auch nie ein Geschäft geführt haben ergibt sich auch aus Ihren weiteren dazu widersprüchlichen Aussagen. So erklärten Sie, dass dieses Geschäft nie registriert gewesen sei und eine Bewilligung angesichts der chaotischen Zustände in Armenien nicht notwendig, somit nicht erwirkt worden war ("Nein. Es gibt dort keine Gesetze."). Ihre behauptete Gattin erklärte im Widerspruch dazu, dass Ihre Gewerbe durchaus angemeldet war, ja eine solche sogar ausdrücklich vom Dorfvorsteher schriftlich erteilt worden wäre.Dass Sie gemeinsam in römisch 40 auch nie ein Geschäft geführt haben ergibt sich auch aus Ihren weiteren dazu widersprüchlichen Aussagen. So erklärten Sie, dass dieses Geschäft nie registriert gewesen sei und eine Bewilligung angesichts der chaotischen Zustände in Armenien nicht notwendig, somit nicht erwirkt worden war ("Nein. Es gibt dort keine Gesetze."). Ihre behauptete Gattin erklärte im Widerspruch dazu, dass Ihre Gewerbe durchaus angemeldet war, ja eine solche sogar ausdrücklich vom Dorfvorsteher schriftlich erteilt worden wäre.
Dazu kommt, dass nach Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens von den fremdenpolizeilichen Behörden ein Heimreisezertifikat für Sie erwirkt werden konnte, aber jenes für Ihre behaupteten Gattin (akkordierend zur unten angeführten Recherche) von den armenischen Behörden mit der Begründung abgelehnt wurde, dass diese in Armenien weder registriert gewesen ist noch ihre Daten etwa -und im völligen Gegensatz zu deren Aussagen, dass sie über einen gültigen Reisepass verfügt hätte- nicht in der Passevidenz aufscheinen, noch, dass diese armenische Staatsbürgerin sei. Angesichts Ihrer identen Aussagen, dass sie beide XXXX geheiratet hätten, im Widerspruch dazu aber in der vorgelegten Heiratsurkunde als Verehelichungsdatum der XXXX aufscheint, hat die Behörde davon auszugehen, dass auch diese in Kopie vorgelegte Urkunde nicht echt ist oder nicht Ihre beider Personen betrifft und zumindest einer von Ihnen in Wirklichkeit eine völlig andere Identität hat oder sie jedenfalls unter den von Ihnen genannten Umständen nie verheiratet waren und eine völlig andere Beziehung haben. Somit kann nicht von einem Familienverfahren ausgegangen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei Ihrer behaupteten Gattin um eine ganz andere Person, jedenfalls zudem mit anderer Staatsangehörigkeit handelt.Dazu kommt, dass nach Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens von den fremdenpolizeilichen Behörden ein Heimreisezertifikat für Sie erwirkt werden konnte, aber jenes für Ihre behaupteten Gattin (akkordierend zur unten angeführten Recherche) von den armenischen Behörden mit der Begründung abgelehnt wurde, dass diese in Armenien weder registriert gewesen ist noch ihre Daten etwa -und im völligen Gegensatz zu deren Aussagen, dass sie über einen gültigen Reisepass verfügt hätte- nicht in der Passevidenz aufscheinen, noch, dass diese armenische Staatsbürgerin sei. Angesichts Ihrer identen Aussagen, dass sie beide römisch 40 geheiratet hätten, im Widerspruch dazu aber in der vorgelegten Heiratsurkunde als Verehelichungsdatum der römisch 40 aufscheint, hat die Behörde davon auszugehen, dass auch diese in Kopie vorgelegte Urkunde nicht echt ist oder nicht Ihre beider Personen betrifft und zumindest einer von Ihnen in Wirklichkeit eine völlig andere Identität hat oder sie jedenfalls unter den von Ihnen genannten Umständen nie verheiratet waren und eine völlig andere Beziehung haben. Somit kann nicht von einem Familienverfahren ausgegangen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei Ihrer behaupteten Gattin um eine ganz andere Person, jedenfalls zudem mit anderer Staatsangehörigkeit handelt.
In Zusammenhang dazu ergibt sich auch, dass Ihre behauptete Gattin als auch Ihr behaupteter Sohn Armen keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt haben obwohl dies, ebenso wie etwa ein allfälliger Verkaufsvertrag vom Haus oder ein klar auf den Ort zuordbares Foto vom (verbrannten) Geschäft realistisch möglich gewesen wäre und Sie Ihre beider Ausreise etwa zwei Wochen lange vorbereiten hätten können und noch weiter vor Ort wohnhaft gewesen seien und dies alles zumutbar gewesen ist. Denn niemand würde sich eine derartige Möglichkeit entgehen lassen. Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie einerseits konkrete Beweismittel nicht vorbringen können, da solche mangels zugrunde liegenden Umständen nicht vorhanden sind und Sie dies offensichtlich der Behörde verschleiern möchten und anderseits Ihre tatsächlichen Identitäten verschleiern wollen. Dabei ist auch anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie all Ihre Reisedokumente dem Schlepper überlassen hätten und nicht einmal eine Kopie solcher vorgelegt haben, wie etwa zu Ihrem Wehrdienstbuch.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem neuerlichen Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Armenien unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.
Die Tatsache, dass zudem eine Recherche im Heimatland, welche in Ihrem behaupteten Lebensumfeld im Herkunftsland durchgeführt wurde, auch einen gänzlich anderen Sachverhalt als den von Ihnen im Verfahren behaupteten hervorbrachte bzw. den Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens widerlegte, untermauert den behördlich gewonnen Schluss, nämlich dass Ihr im Verfahren erstattetes gesamtes Vorbringen nicht den geringsten Wahrheitsgehalt hat und nicht den Tatsachen entspricht: Dass Sie nämlich definitiv keiner Bedrohung oder Verfolgung in Armenien unterlegen sein konnten, ergibt sich zudem auch klar aus dem Ergebnis der durch die österreichische Botschaft angestrengten Recherche vor Ort, wo Sie in XXXX völlig unbekannt sind und auch niemals ein derartiges Geschäft existiert hat und Ihre Angaben diametral den Ermittlungen entgegen stehen. Die Recherche ist schlüssig und umfangreich und ergeben sich weder aus dem Profil des Ermittlers noch aus dem Ermittlungsbericht Hinweise darauf, dass der Ermittler zur Durchführung der Recherche ungeeignet ist bzw. die Recherche nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder unrichtig wäre. Das Rechercheergebnis wurde Ihnen vorgehalten, Sie waren nicht imstande diesem sachlich entgegen zu treten oder weitere gegenläufige Beweismittel vorzulegen.Die Tatsache, dass zudem eine Recherche im Heimatland, welche in Ihrem behaupteten Lebensumfeld im Herkunftsland durchgeführt wurde, auch einen gänzlich anderen Sachverhalt als den von Ihnen im Verfahren behaupteten hervorbrachte bzw. den Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens widerlegte, untermauert den behördlich gewonnen Schluss, nämlich dass Ihr im Verfahren erstattetes gesamtes Vorbringen nicht den geringsten Wahrheitsgehalt hat und nicht den Tatsachen entspricht: Dass Sie nämlich definitiv keiner Bedrohung oder Verfolgung in Armenien unterlegen sein konnten, ergibt sich zudem auch klar aus dem Ergebnis der durch die österreichische Botschaft angestrengten Recherche vor Ort, wo Sie in römisch 40 völlig unbekannt sind und auch niemals ein derartiges Geschäft existiert hat und Ihre Angaben diametral den Ermittlungen entgegen stehen. Die Recherche ist schlüssig und umfangreich und ergeben sich weder aus dem Profil des Ermittlers noch aus dem Ermittlungsbericht Hinweise darauf, dass der Ermittler zur Durchführung der Recherche ungeeignet ist bzw. die Recherche nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder unrichtig wäre. Das Rechercheergebnis wurde Ihnen vorgehalten, Sie waren nicht imstande diesem sachlich entgegen zu treten oder weitere gegenläufige Beweismittel vorzulegen.
Allerdings ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung der Behauptungen solche hypothetischen Fälle entfernt und im Falle von entsprechend profilierten Personen möglich sind. Sie fallen zufolge der Beweislage nicht in diese Kategorie und waren auch nicht imstande, das Zutreffen der Sachverhalte glaubhaft darzustellen, sodass eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung Ihres konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen obsolet ist, da nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden konnte, dass Sie konkret Gefahr laufen, Opfer einer solchen Situation zu sein und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen und die Rechercheberichte wurden Ihnen übermittelt. In der Stellungnahme dazu gingen Sie stets vom Wahrheitsgehalt Ihrer Befürchtungen aus und erstatteten keine fundierten Einwände, die gegen die Entscheidung der Behörde spricht.
Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Nicht in Abrede steht, dass die wirtschaftliche und soziale Situation in Armenien teilweise benachteiligt ist, auch wenn das Ausmaß keine derartigen Formen hat, dass der Durchschnittsmensch insbesonders wenn dieser gesund und arbeitsfähig wie Sie sind, keine Ihren Lebensbedingungen entsprechende Arbeit finden könnten. Infolge der Länderfeststellungen und Ihren widersprüchlichen Herkunftsangaben ist allerdings klar erkennbar, dass Sie auch in keiner Weise von allfälligen intensiven, und existenzgefährdenden Problemen betroffen sein können und über ganz andere wesentlich intensivere Anbindungen verfügen müssen, auch wenn Sie schon länger und ausschließlich selbstverschuldet und auf Basis eines unbegründeten Folgeantrages nicht mehr in Armenien waren.Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Nicht in Abrede steht, dass die wirtschaftliche und soziale Situation in Armenien teilweise benachteiligt ist, auch wenn das Ausmaß keine derartigen Formen hat, dass der Durchschnittsmensch insbesonders wenn dieser gesund und arbeitsfähig wie Sie sind, keine Ihren Lebensbedingungen entsprechende Arbeit finden könnten. Infolge der Länderfeststellungen und Ihren widersprüchlichen Herkunftsangaben ist allerdings klar erkennbar, dass Sie auch in keiner Weise von allfälligen intensiven, und existenzgefährdenden Problemen betroffen sein können und über ganz andere wesentlich intensivere Anbindungen verfügen müssen, auch wenn Sie schon länger und ausschließlich selbstverschuldet und auf Basis eines unbegründeten Folgeantrages nicht mehr in Armenien waren.
Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zusteht.
Aus Ihren Aussagen ergibt sich weiters, dass Sie keine besondere Bindung an Österreich, die über das für Asylwerber normal Maß hinausgeht, haben. Ihr behaupteter Sohn (Sie legten auch dazu keine Dokumente vor) verfügt über keinen Aufenthaltstitel, auch ergibt sich zu diesem kein Abhängigkeitsverhältnis; ebensowenig zu Ihrer behaupteten Ehegattin."
I.1.2.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder einen unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK bzw. § 8 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorbrachte. Auch ergab sich kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gesicherten Rechte auf ein Privat- und Familienleben.römisch eins.1.2.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder einen unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK bzw. Paragraph 8, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorbrachte. Auch ergab sich kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gesicherten Rechte auf ein Privat- und Familienleben.
I.1.2.3. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.3. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit am 11.07.2012 beim BAA eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit am 11.07.2012 beim BAA eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorläge. So wäre die Behörde ihre Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Die beiden Ehepartner hätten vor dem Erdbeben von 1988 in XXXX gelebt. Das Haus XXXX, wo sie gelebt haben, wäre während des Erdbebens total zerstört worden. Danach hätten sie auf der XXXX in XXXX (XXXX) kurz in einer Hütte gewohnt. Von 2000 bis 2006 hätten sie im Dorf XXXX unangemeldet gewohnt, wobei sie in dem Haus lebten, das der BF gekauft hätte. Die Gattin des BF war in der XXXX in XXXX offiziell gemeldet, hätte aber die meiste Zeit mit ihrer Familie im Dorf XXXX verbracht. Laut Kaufvertrag über das Haus in XXXX wäre der BF Eigentümer gewesen. Vor der Ausreise aus Armenien im Jahre 2006 hätte er dieses Haus verkauft. Die Behörde wäre jedoch zum Schluss gekommen, die Ehegatten hätten niemals in XXXX gelebt und die Gattin hätte eine andere als die armenische Staatsbürgerschaft. Dies wäre nicht nachvollziehbar, da diese armenisch spreche, wie sich in den Einvernahmen gezeigt habe. Auch würde das aus der vorgelegten Heiratsurkunde hervorgehen und dass diese in Armenien geboren wäre.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorläge. So wäre die Behörde ihre Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Die beiden Ehepartner hätten vor dem Erdbeben von 1988 in römisch 40 gelebt. Das Haus römisch 40 , wo sie gelebt haben, wäre während des Erdbebens total zerstört worden. Danach hätten sie auf der römisch 40 in römisch 40 (römisch 40 ) kurz in einer Hütte gewohnt. Von 2000 bis 2006 hätten sie im Dorf römisch 40 unangemeldet gewohnt, wobei sie in dem Haus lebten, das der BF gekauft hätte. Die Gattin des BF war in der römisch 40 in römisch 40 offiziell gemeldet, hätte aber die meiste Zeit mit ihrer Familie im Dorf römisch 40 verbracht. Laut Kaufvertrag über das Haus in römisch 40 wäre der BF Eigentümer gewesen. Vor der Ausreise aus Armenien im Jahre 2006 hätte er dieses Haus verkauft. Die Behörde wäre jedoch zum Schluss gekommen, die Ehegatten hätten niemals in römisch 40 gelebt und die Gattin hätte eine andere als die armenische Staatsbürgerschaft. Dies wäre nicht nachvollziehbar, da diese armenisch spreche, wie sich in den Einvernahmen gezeigt habe. Auch würde das aus der vorgelegten Heiratsurkunde hervorgehen und dass diese in Armenien geboren wäre.
Es wäre aber auch nicht verständlich, warum im Jahre XXXX in XXXX kein Familienleben stattgefunden haben soll. Der Grund, dass die Ehegatten erst im Jahr XXXX standesamtlich geheiratet hätten, wäre nicht anzuzweifeln, jedoch zu berücksichtigen, dass diese bereits seit XXXX traditionell verheiratet gewesen wären. Erst wenn ein Kind unterwegs sei, wäre es üblich, eine offizielle Eheschließung vorzunehmen.Es wäre aber auch nicht verständlich, warum im Jahre römisch 40 in römisch 40 kein Familienleben stattgefunden haben soll. Der Grund, dass die Ehegatten erst im Jahr römisch 40 standesamtlich geheiratet hätten, wäre nicht anzuzweifeln, jedoch zu berücksichtigen, dass diese bereits seit römisch 40 traditionell verheiratet gewesen wären. Erst wenn ein Kind unterwegs sei, wäre es üblich, eine offizielle Eheschließung vorzunehmen.
Auch der Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig wäre, dass sie gemäß einer Nachforschung im Dorf XXXX nicht gemeldet gewesen wären und auf der Bestätigung des Krankenhauses XXXX als Wohnsitz der Gattin XXXX angeführt wäre, stellt keinen Widerspruch dar, wurde der BF doch vom Dorf XXXX in die Stadt XXXX ins Krankenhaus XXXX gebracht und behandelt. Da der BF nirgendwo gemeldet war, wäre als Adresse die seiner Gattin angegeben worden. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass es nach dem Erdbeben kein funktionierendes Meldesystem gegeben hätte und viele Menschen obdachlos waren. Sofern man bei den zuständigen armenischen Behörden anfragt, ob eine Person dieser Obdachlosen gemeldet wäre, erhält man keine positive Antwort. Genauso wäre es im Falle der BF gewesen.Auch der Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig wäre, dass sie gemäß einer Nachforschung im Dorf römisch 40 nicht gemeldet gewesen wären und auf der Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 als Wohnsitz der Gattin römisch 40 angeführt wäre, stellt keinen Widerspruch dar, wurde der BF doch vom Dorf römisch 40 in die Stadt römisch 40 ins Krankenhaus römisch 40 gebracht und behandelt. Da der BF nirgendwo gemeldet war, wäre als Adresse die seiner Gattin angegeben worden. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass es nach dem Erdbeben kein funktionierendes Meldesystem gegeben hätte und viele Menschen obdachlos waren. Sofern man bei den zuständigen armenischen Behörden anfragt, ob eine Person dieser Obdachlosen gemeldet wäre, erhält man keine positive Antwort. Genauso wäre es im Falle der BF gewesen.
Es wäre auch das Parteiengehör verletzt worden, da erstmals im Bescheid vorgehalten wird, dass es in XXXX kein Krankenhaus namens XXXX geben würde. Dieses gebe es nämlich schon, da dieses neben dem XXXX links in der XXXX in XXXX liege. Zum Beweis der Existenz dieses Krankenhauses wird ein Internetauszug vorgelegt.Es wäre auch das Parteiengehör verletzt worden, da erstmals im Bescheid vorgehalten wird, dass es in römisch 40 kein Krankenhaus namens römisch 40 geben würde. Dieses gebe es nämlich schon, da dieses neben dem römisch 40 links in der römisch 40 in römisch 40 liege. Zum Beweis der Existenz dieses Krankenhauses wird ein Internetauszug vorgelegt.
Die Behörde hätte auch keine Feststellungen über die von den BF dargelegten Umstände ihrer Verfolgung in Armenien getroffen. Der BF hätte umfangreich dargelegt, dass ihm in Armenien die reale Gefahr einer Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie eines Aserbaidschaners drohe. Dies stelle eine Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe dar.
Andererseits laufe gegen den BF in Armenien ein Strafverfahren wegen Spionage, da er Videokassetten und DVD¿s verkauft hätte, auf denen antiarmenische Informationen enthalten wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es das Strafverfahren gegen den BF tatsächlich gebe. Es sei klar, dass die armenischen Strafgesetze gegen den BF nur wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit angewendet werden. Er hätte kein faires Verfahren zu erwarten, das sich auch aus den Länderfeststellungen ergebe. Diese Länderfeststellungen würden schwere Bedenken gegen das Rechtssystem und das Gerichts- und Polizeiwesen in Armenien enthalten.
Das BAA hätte auch die Angaben der BF für unglaubwürdig gehalten, weil sie angaben in XXXX gelebt zu haben, jedoch Schriftstücke in die XXXX in XXXX zugestellt worden wären. Der Grund wäre darin gelegen, dass der BF nirgends gemeldet und seine Frau an der genannten Adresse gemeldet gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Heirat im Jahre XXXX wird festgestellt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr oft vorkomme, dass Menschen aus der ehemaligen Sowjetunion ihre Heirat nicht mit der standesamtlichen Heirat gleichsetzen. Völlig verfehlt wäre auch, dass alle vorgelegten Beweismittel gefälscht wären, nur weil sich die BF in einigen Angaben widersprochen hätten. Auch hält es die Behörde für unglaubwürdig, da sich der B F nicht an den Namen des armenischen Anwaltes erinnern könne. Der BF habe mit diesem Anwalt niemals Kontakt gehabt, sondern ausschließlich seine ausgewiesene Vertreterin. Seitdem dem BF von der Vertreterin davon berichtet habe, wäre schon ein Jahr vergangen und es wäre daher naheliegend, dass man sich an den Namen einer Person nicht mehr erinnere. Auch würde es tatsächlich ein Strafverfahren gegen den BF geben.Das BAA hätte auch die Angaben der BF für unglaubwürdig gehalten, weil sie angaben in römisch 40 gelebt zu haben, jedoch Schriftstücke in die römisch 40 in römisch 40 zugestellt worden wären. Der Grund wäre darin gelegen, dass der BF nirgends gemeldet und seine Frau an der genannten Adresse gemeldet gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Heirat im Jahre römisch 40 wird festgestellt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr oft vorkomme, dass Menschen aus der ehemaligen Sowjetunion ihre Heirat nicht mit der standesamtlichen Heirat gleichsetzen. Völlig verfehlt wäre auch, dass alle vorgelegten Beweismittel gefälscht wären, nur weil sich die BF in einigen Angaben widersprochen hätten. Auch hält es die Behörde für unglaubwürdig, da sich der B F nicht an den Namen des armenischen Anwaltes erinnern könne. Der BF habe mit diesem Anwalt niemals Kontakt gehabt, sondern ausschließlich seine ausgewiesene Vertreterin. Seitdem dem BF von der Vertreterin davon berichtet habe, wäre schon ein Jahr vergangen und es wäre daher naheliegend, dass man sich an den Namen einer Person nicht mehr erinnere. Auch würde es tatsächlich ein Strafverfahren gegen den BF geben.
Auch wäre völlig verfehlt, dass ein weiterer Verbleib des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Es wird eine weitere mündliche Verhandlung beantragt und zudem die aufschiebende Wirkung beantragt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Staatsbürger Armeniens. Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht fest. Der BF brachte einen Wehrdienstausweis sowie einen nationalen Führerschein zur Vorlage.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armeniensrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armeniens
Armenien hat knapp 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden (Kurden), 0,5% Russen und 0,3% andere. Die Hauptstadt Jerewan zählte 2009 ca. 1,11 Millionen Einwohner.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 15.11.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 28.11.2011 / Fischer Weltalmanach: Armenien 2011, ohne Datum; http://www.weltalmanach.de/staaten/details/armenien/ Zugriff 28.11.2011)
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch ein Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 19.2.2008 erhielt lt. offiziellem Wahlergebnis Serge Sargsyan 52,8%, der ehemalige Staatspräsident Levon Ter-Petrossian 21,5% der Stimmen. Die Regierungskoalition besteht aus "Republikanischer Partei" (64 Sitze), Partei "Blühendes Armenien" (25 Sitze) und der Partei "Rechtsstaat" (9 Sitze). Die "Armenisch-Revolutionäre Föderation" (Daschnaken genannt; 16 Sitze) bildet gemeinsam mit der Partei "Erbe" die Opposition. Neuer Ministerpräsident wurde der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Eduard Nalbandian. Seit dem 29. September 2008 ist Hovik Abrahamian (Republikanische Partei) Parlamentspräsident. Am 31. Mai 2009 fanden in Jerewan Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen statt, die ebenfalls die "Republikanische Partei" für sich entscheiden konnte.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 28.11.2011)
Während einer parlamentarischen Nachwahl im Jänner 2010 kam es im Wahlkreis Nummer 10 in Jerewan zu Unregelmäßigkeiten. Obwohl weitere Schritte unternommen wurden, um die gewalttätigen Vorkommnisse der Präsidentschaftswahl 2008 zu untersuchen, sind diese noch immer nicht abgeschlossen und führten zu keinen konkreten Ergebnissen. Viele Personen, die bei diesen Vorkommnissen eingesperrt wurden, wurden freigelassen, einige sind jedoch immer noch in Haft, obwohl sie für eine Begnadigung in Frage käme.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
Bis Ende 2010 waren 12 Personen, die nach den Ereignissen der Präsidentschaftswahl 2008 verhaftet worden waren, noch immer in Haft.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Armenia, Mai 2011 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - Armenia, 24.1.2011)
Der erste gewählte Bürgermeister von Jerewan Gagik Beglaryan trat im Dezember 2010 zurück. Neuer Bürgermeister ist Karen Karapetyan.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Beispiele für Bemühungen um Annäherung an europäische/ internationale Strukturen:
¿Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik (Juni 2004) und Östliche Partnerschaft (Mai 2009)
¿Inkrafttreten des Aktionsplans mit der EU (November 2006)
¿Laufende Assozierungsverhandlungen mit der EU (seit Juli 2010)
¿Laufende Umsetzung NATO-Individual Partnership Action Plan (IPAP; seit 2005).
Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen des Ko-Vorsitzes der OSZE Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter, unter Vermittlung des russischen Präsidenten laufender, Verhandlungen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus.
Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Konflikts um Berg Karabach, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. Seit der Suspendierung der Ratifizierung dieser Protokolle durch den armenischen Präsidenten im April 2010 ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten.
Die Beziehungen zu Iran sind nachbarschaftlich gut; neben Georgien einzige "offene" Grenze; Iran ist wichtiger Handelspartner: z.B. Strom gegen Gas- und Öllieferungen. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.
(AA - Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 28.11.2011)
Menschenrechte
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:
¿ Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;
¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
¿ Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
¿ Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.¿ Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn (lediglich unterzeichnet), römisch vierzehn.
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen erheblicher Verbesserungen bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäische Standards gestellt, Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.
Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage seinerzeit verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte belastbar nachzukommen.
So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Des Weiteren wird an der Reformierung des Justizsektors gearbeitet, um der Forderung nach einer unabhängigen Judikative nachzukommen.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keiner offiziellen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 28.11.2011)
Die Verfassung garantiert Rede- und Pressefreiheit, jedoch hat die Regierung diese nicht immer respektiert. Es gab weiterhin Berichte über Gewalt, Einschüchterung und Selbstzensur. Die Medien, allen voran das Fernsehen, führten ihre Berichterstattung mit mangelnder Meinungsvielfalt und mangelnder Objektivität fort. Privatpersonen können im Allgemeinen Kritik an der Regierung frei äußern, Pressekanäle jedoch befürchteten Repressalien, wenn sie sich kritisch zur Regierung äußern. Die meisten Zeitungen sind in Privatbesitz, bis auf die von der Regierung gesponserte "Hayastani Hanrapetutiun" und ihre russische Version "Respublika Armenii". Printmedien vertreten im Allgemeinen ohne Einschränkungen eine große Bandbreite an Meinungen, jedoch blieben sie unter Einfluss von politischen und ökonomischen Interessensgruppen und Individuen. Bei der Online-Berichterstattung gibt es eine größere Meinungsvielfalt, jedoch ist die Leserschaft von E-Medien begrenzt.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Das Fernsehen ist das in Armenien dominante Medium, es gibt neben zwei öffentlichen mehr als 40 private Fernsehsender. Wenige Armenier verlassen sich auf Zeitungen als primäre Informationsquelle. Die meisten Printmedien haben kleine Auflagen und werden von reichen Personen oder politischen Parteien geführt.
Zensur ist seit 2004 gesetzlich verboten, jedoch können üble Nachrede und Verleumdung als Straftaten mit Gefängnisstrafen belegt werden. Journalisten wurden aufgrund dieser Gesetze auch verurteilt. Die Behörden üben "informellen Druck" aus, um die Rundfunkmedien zu kontrollieren. Gewalt gegen Journalisten ist ein Problem.
(BBC News: Country Profile Armenia, Stand 9.11.2011; http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/country_profiles/1108052.stm Zugriff 28.11.2011)
Die Meinungsfreiheit hat sich etwas verbessert, jedoch sind weitere Anstrengungen notwendig. Im Mai [2010] wurden gute Fortschritte in Bezug auf die Entkriminalisierung von Verleumdung gemacht. Trotzdem sind Gewalt gegen Journalisten und der Einfluss der Regierung auf die Rundfunkmedien Grund zur Sorge.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
Behörden behindern den Zugang zum Internet nicht.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Armenia, Mai 2011)
Während des Berichtszeitraumes [2010] schränkte die Regierung weder den Zugang zum Internet ein, noch wurden Emails oder Chats überwacht. Es gab auch keine Berichte über blockierte Homepages von unabhängigen oder Oppositionsgruppen, wie es sie während des Ausnahmezustandes 2008 gab.
In Städten gibt es viele Internetcafes, außerhalb des städtischen Raumes gibt es auch einige. Im Jahr 2010 nutzten etwa 7% der Bevölkerung das Internet.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Internetseiten, auch solche mit regierungskritischem Inhalt, sind frei zugänglich. Aufgrund der bisher noch geringen Verbreitung von Internetzugängen, die sich allerdings zusehends verbessert, tragen sie aber nur wenig zur Information der Bevölkerung bei. Die internationalen Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. In den Tagen nach der Präsidentschaftswahl wurden jedoch ausländische Fernsehsender (z.B. CNN, Euronews), die auf terrestrischen Frequenzen ausgestrahlt bzw. ins Kabelfernsehnetz eingespeist werden, unterbrochen, wann immer Berichte über Armenien angekündigt wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Opposition
Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem ist problematisch, dass die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute agieren. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die wichtigsten Parteien sind die Republikanische Partei, Orinats Yerkir ("Rechtsstaatpartei") und Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien"); diese drei Parteien bilden die Regierungskoalition, Präsident Sargsyan ist Vorsitzender der Republikanischen Partei. Die "linke" Opposition besteht aus den Parteien Armenian National Movement (Teil des Blocks Armenian National Congress), Daschnakzutiun (Armenisch Revolutionäre Föderation, ARF) und Erbe. Der frühere Präsident Kotscharian war nominell parteilos (und mit dem Slogan "Meine Partei ist das Volk" angetreten). Er stützte sich auf eine Koalition aus der Republikanischen Partei, der Daschnakzutiun und zuletzt der Partei "Blühendes Armenien".
Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und der NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien eingeschränkt ist, ebenso wie ihre Versammlungsfreiheit.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, das Recht die Religion auszuüben oder zu wechseln. Es gibt für religiöse Minderheiten teilweise gesetzliche Einschränkungen. Der armenisch-apostolischen Kirche werden einige Privilegien zuteil, die andere Religionsgruppen nicht haben. So zum Beispiel ist die Heirat nach armenischem Kirchenritus rechtlich bindend, jedoch ist der unterstützende Rechtsakt, um das Gesetz zu vollziehen, noch nicht implementiert. Die armenisch-apostolische Kirche kann permanente Vertreter in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und in allen Justizhaftanstalten haben. Andere religiöse Organisationen dürfen dies nur nach Anfrage.
IFA
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen (IDPs), Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen.
Während des Berichtszeitraumes [2010] gab es einige Berichte, dass Behörden Bürgern, die außerhalb Jerewans wohnen, daran hinderten, in die Hauptstadt zu reisen, damit sie nicht an Demonstrationen der Opposition teilnehmen konnten.
Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1000 Dram (ca. 3 USD) pro Gültigkeitsjahr.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Offiziell wurde die Zahl der Flüchtlinge nach einer Schätzung der Flüchtlingsbehörde von 1997 mit ca. 311.000 angegeben - dabei handelt es sich fast ausschließlich um armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan. Es ist jedoch bekannt, dass ein Großteil dieser Flüchtlinge Armenien verlassen hat. Laut Migrationsbehörde sind zurzeit 3.619 Flüchtlinge mit einem Flüchtlingspass registriert. Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit haben einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit; dieses Recht wurde von fast allen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit, die in Armenien verblieben sind, in Anspruch genommen. Im Rahmen der Flüchtlingsprogramme des UNHCR werden alle Flüchtlinge betreut, um bei der Schaffung einer Lebensgrundlage unterstützend zur Seite zu stehen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Seit 2002 führt die armenische Rote Kreuz Gesellschaft das durch UNHCR geförderte Projekt "Stärkung von Asyl und lokaler Integration von Flüchtlingen in Armenien" durch. Hauptziel des Projektes ist die humanitäre Hilfe und Beratung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen bei gleichzeitiger Förderung ihrer Eigenständigkeit und Integration. Im Rahmen des Projektes wurden Asylsuchende und Flüchtlinge aus Iran, Irak, Libanon, Palästina, der Russischen Föderation, Georgien und weiteren Ländern unterstützt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel des Staates wird ein Großteil der Flüchtlingshilfe von Hilfsorganisationen (NGOs), internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbänden geleistet. Eine der Haupt-NGOs auf diesem Gebiet ist die Hilfsorganisation "Ahazang - Union of Refugees", die seit 1990 in diesem Bereich aktiv ist. Diese Organisation hat in den letzten drei Jahren [unter anderem] die folgenden Aktivitäten ausgeübt:
¿ Unterstützung der Flüchtlinge bei der Unterbringung in Hotels, Pensionen, Sanatorien, Abbruchhäusern.
¿ Organisation von Treffen mit der Sowjetregierung und Teilnahme an Sitzungen des Ministerrats, in deren Verlauf Resolutionen zu Flüchtlingsproblemen verabschiedet wurden.
¿ Teilnahme an der Gründung des Flüchtlingsrats.
¿ Teilnahme an der Gründung der Baugesellschaft "Composition", die Häuser für Flüchtlinge in den Bezirken Baghramian, Abovian, Nairi und Ashtarak baut.
¿ Gründung von Kleinunternehmen für Flüchtlinge in den Bezirken Eriwan, Dilijan und Vardenis (in den Dörfern Sotk, Pokr, Mazra, Kutakan).
¿ Durchführung des Projekts zur Förderung der Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in 18 Dörfern in den Regionen Tashir und Nojemberian, an dem 360 Familien teilnahmen, gemeinsam mit der UNHCRT, dem Flüchtlingsrat und dem Roten Kreuz.
¿ Ausführung eines Projekts zur Schulung von 12 Flüchtlingsfrauen in der Teppichherstellung im Dorf Arzni (durch das von der UNDP gegründete AAA/NGO Center).
Im gesamten Netzwerk der Sozialdienstzentren der armenischen Rotkreuzgesellschaft (ARCS) und mit der höchst aktiven Beteiligung freiwilliger Helfer wurden benachteiligten Bevölkerungsgruppen hier die folgenden Leistungen geboten: Verteilung von 86 809 gebrauchten Kleidungsstücken an 29 334 Empfänger, Medikamente an 116 Personen, Hygienepakete an 22 Personen, Lebensmittel an 27 Personen, Beteiligung von 105 Bedürftigen an Vereinen für einsame alte und behinderte Menschen, Beratungsleistungen für 1 833 Bedürftige, Hauspflege für 243 ältere und behinderte Menschen. 539 kg Lebensmittel, gespendet von der GRC Gyuringen Branch, wurden innerhalb des Abovyan Tuberculosis Hospital und dem Dilijan Children Health Resort in enger Zusammenarbeit mit dem ARCS Health Department verteilt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Die armenische Regierung führt ein Programm zur Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge durch, die zwischen 1988 und 1992 aus Aserbaidschan vertrieben wurden. Das Ziel besteht insbesondere in der Fertigstellung unvollständiger Wohngebäude und individueller Wohneinheiten, der Renovierung von Herbergen, in denen Flüchtlingen wohnen, um diese in Wohnhäuser umzuwandeln, dem Erwerb von Wohnungen für Flüchtlinge, die in Notunterkünften leben, und dem Bau von Wohneinheiten (Seniorenheime) für allein lebende ältere Flüchtlinge.
Im Rahmen dieses Programms erhalten mehr als 11 000 Familien Wohnungen und mehr als 1 500 Senioren werden in Heimen untergebracht. Eine alternative Methode in diesem Zusammenhang ist die Durchführung eines durch Spenderorganisationen finanzierten Wohnungsbescheinigungsprogramms. Es gibt keine finanziellen Erstattungsleistungen für Flüchtlinge. Jedoch sind die meisten Flüchtlingsfamilien als benachteiligte Bevölkerungsgruppe in das Familienbeihilfeprogramm aufgenommen.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
In Armenien waren im August 2010 4.049 Nichtregierungsorganisationen registriert, davon waren 3.379 öffentliche Organisationen und 670 Stiftungen, nur 10 - 15% davon sind durchwegs aktiv. Das rechtliche und politische Umfeld ist grundsätzlich positiv für NGOs. Die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen werden von drei Gesetzen reguliert, dem Gesetz für öffentliche Organisationen, dem Wohltätigkeitsgesetz und dem Stiftungsgesetz.
2009 und 2010 gab es eine breitere Kooperation zwischen Regierung und NGOs - vor allem in den Regionen. Das öffentliche Ansehen von NGOs blieb positiv. NGOs decken ein breites Spektrum an Themen ab, beispielsweise Umweltschutz, Menschenrechte, Misshandlungen in der Armee, Gender -Themen, häusliche Gewalt, Kultur, ökonomische Themen etc.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011 - Armenia, 27.6.2011)
Ombudsmann
Seit der Verfassungsänderung im November 2005 gibt es die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte. Sowohl der derzeitige Ombudsmann XXXX als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns wurde durch seine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstration der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft. Allerdings gibt zu denken, dass sein Budget in diesem Jahr abgesenkt wurde und er somit stark auf finanzielle Unterstützung der internationalen Geber angewiesen ist.Seit der Verfassungsänderung im November 2005 gibt es die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte. Sowohl der derzeitige Ombudsmann römisch 40 als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns wurde durch seine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstration der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft. Allerdings gibt zu denken, dass sein Budget in diesem Jahr abgesenkt wurde und er somit stark auf finanzielle Unterstützung der internationalen Geber angewiesen ist.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. 2010 gingen 4.089 Beschwerden von 5.221 Bürgern im Büro des Ombudsmannes ein, davon konnten 123 Fälle gelöst werden und 562 Personen erhielten Entschädigungen.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.
Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.
Im Jahr 2008 konnten die Tätigkeiten und die Unabhängigkeit der Institution des Ombudsmannes ausgeweitet werden. Der Ombudsmann untersuchte Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit. Für den Ombudsmann ist der Schutz der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Handlungen seitens des Staates, eines der grundlegendsten Menschenrechte. Im Jahr 2008 gab es laut Dr. XXXX mehr Beschwerden in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit als in den Vorjahren. Die vermehrten Beschwerden sind für ihn Anlass zur Sorge, jedoch könnte es auch möglich sein, dass die Zahlen deshalb höher sind, weil sich mehr Menschen trauen, ihr Recht über den Ombudsmann einzufordern.Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit. Für den Ombudsmann ist der Schutz der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Handlungen seitens des Staates, eines der grundlegendsten Menschenrechte. Im Jahr 2008 gab es laut Dr. römisch 40 mehr Beschwerden in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit als in den Vorjahren. Die vermehrten Beschwerden sind für ihn Anlass zur Sorge, jedoch könnte es auch möglich sein, dass die Zahlen deshalb höher sind, weil sich mehr Menschen trauen, ihr Recht über den Ombudsmann einzufordern.
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
¿ er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
¿ er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:
375002, Yerevan, Pushkin St. 56a
Tel.: (37410) 537651
ombuds@ombuds.am
Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.
Es gibt einen wöchentlichen Empfangstag, und Menschen, die schon eine Beschwerde eingebracht haben, können sich im Vorhinein für einen Termin registrieren lassen.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.
Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:
¿ er kann eine Untersuchung anordnen
¿ er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte
¿ mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen
¿ er kann eine Beschwerde abweisen
Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:
¿ wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war
¿ während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind
¿ Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, involviert sind
¿ Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein
¿ anonyme Beschwerden
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Rechtsschutz
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).
Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Es gab Fortschritte bei der Einführung der Justizreformen innerhalb des strategischen Reformplans 2009-2011, vor allem bei der Erhöhung der Transparenz im Gerichtssystem, bei der Verbesserung der elektronischen Gerichtsstatistiken und beim Bau bzw. Ausbau von Gerichtsgebäuden. Verbesserungen in der Unabhängigkeit der Justiz konnten nicht festgestellt werden. Richter werden nach wie vor von Staatsanwälten und politisch oder wirtschaftlich bedeutenden Personen beeinflusst. Insgesamt muss Armenien noch mehr Anstrengungen unternehmen, um eine korrekte Vollstreckung der Gesetze zu gewährleisten. (Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Ebenso bedeuten die Veränderungen eine Stärkung der Regierung, da der Präsident vor den Veränderungen das Parlament unter Androhung von dessen Auflösung zur Abgabe eines Misstrauensvotums bestimmen konnte. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, Probleme zwischen beiden Organen hat es bislang nicht gegeben.
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch blieben die Gerichte beeinflusst, zum Beispiel durch die Exekutive. Obwohl Korruption in der Justiz weiterhin existierte, sind Gerichtsbeobachter der Meinung, dass sie weniger oft vorkam, als in der Vergangenheit. Dies ist einerseits auf die Erhöhung der richterlichen Gehälter zurückzuführen, andererseits wurden viele Fälle von Korruption vor Gericht gebracht - vor allem gegen Regierungsmitarbeiter der mittleren und niedrigen Ebene (einschließlich Polizeibeamte und Staatsanwälte). Weiters wurden Richter vorsichtiger, da es mehr Möglichkeiten der Disziplinierung und andere Strafen gibt als in früheren Jahren.
Verfahren erfüllen üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Richter gewähren normalerweise - nach Anfrage - dem Strafverteidiger zusätzliche Zeit, um einen Fall vorzubereiten. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.
Lokale Beobachter gaben an, dass Richter etwas sensibler in Bezug auf die Rechte der Verteidigung waren, als in den letzten Jahren. Trotzdem waren sie in den meisten Gerichtsverfahren geneigt, die Staatsanwaltschaft zu begünstigen.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Exekutivbehörden unternahmen wenig, um bei Anschuldigungen in den eigenen Reihen zu ermitteln. Infolgedessen blieb Straffreiheit ein ernstzunehmendes Problem, vor allem unter Polizeibeamten.
Es gibt keinen bestimmten Mechanismus für Untersuchungen von Missbrauch bzw. Misshandlungen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2010 führte die Polizei 24 interne Untersuchungen durch, die sich auf Beschwerden von Bürgern aufgrund polizeilichen Fehlverhaltens und Brutalität gegen inhaftierte Personen, Zeugen oder Bürger bezogen. 18 davon wurden als unbegründet erachtet, zwei waren im Berichtszeitraum [2010] in Arbeit und vier Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen vier Polizeioffiziere - in einem Fall wurde der Polizist aus dem Dienst entlassen.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen ist es zu zahlreichen Verhaftungen während der Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist.
Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll.
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Es gibt Berichte über Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen, Polizeistationen und unter Wehrpflichtigen - adäquate Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. Es gibt keine verfügbaren Daten in Bezug auf Folter und Misshandlung. Der Zutritt des Ombudsmannes zu Gefängniseinrichtungen und Polizeistationen hat sich 2010 verbessert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft, um Geständnisse zu bekommen. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet. Laut lokalen Beobachtern passieren die meisten Fälle von Misshandlungen durch Exekutivkräfte gegenüber inhaftierten Personen in den Polizeistationen und hier wiederum vor allem in den Büros von Polizeioffizieren, und nicht in Hafteinrichtungen der Polizei, da diese für Beobachter zugänglich sind.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Verbrechen gegen den Staat
Abschnitt 11 des arme.. StGB regelt Verbrechen gegen die Staatsmacht und Verbrechen gegen Fundamente der grundgesetzlichen Ordnung oder gegen die Staatssicherheit. Artikel 299. den Hochverrat: 1. Hochverrat, d. h. für den Feind, die Spionage, die Übertragung von Staatsgeheimnissen zu einer ausländischen staatlichen oder ausländischen Organisation Partei ergreifend, oder bei der Durchführung der feindlichen Handlung helfend, die von einem Bürger der Republik Armeniens, gegen die Selbstverwaltung, Landunverbrüchlichkeit oder Außensicherheit der Republik Armeniens begangen ist, wird mit der Haft für den Begriff von 10 bis 15 Jahren, mit oder ohne Eigentumsbeschlagnahme bestraft. 2. Die Person, die ein Verbrechen beging, das in diesem Artikel oder Artikel 302 dieses Codes enthalten ist, wird von der kriminellen Verbindlichkeit befreit, wenn er freiwillig die Behörden informierte oder auf eine andere Weise zur Verhinderung des weiteren Schadens half, und wenn es keine anderen Elemente des Verbrechens in seinen Handlungen gibt.
Haftbedingungen
In Bezug auf die Haftbedingungen wurden im Jahr 2010 keine Fortschritte gemacht. Die Bauarbeiten für ein neues Gefängnis für 1000 Insassen mussten aufgrund finanzieller Probleme unterbrochen werden. Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung, schlechte Gesundheitsversorgung, niedrige Gehälter und Korruption in der Gefängnisverwaltung bleiben Probleme.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde im September 2003 vollständig abgeschafft.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 28.11.2011)
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Korruption
Es gab unregelmäßigen Fortschritt im Kampf gegen die Korruption. Es gab Bemühungen, die Transparenz im öffentlichen Sektor mittels der vorgeschriebenen jährlichen Veröffentlichung von Informationen zu Eigentumsverhältnissen hoher Staatsbeamter zu erhöhen. Das Gesetz zur Staatsanwaltschaft wurde im Mai als Antwort auf die Vorschläge von GRECO (Council of Europe's Group of States against Corruption) abgeändert - hierunter fällt die Abschaffung der entscheidenden Rolle des Generalstaatsanwaltes bei der Einleitung von Verfahren und die Aufhebung der Immunität von Staatsanwälten.
In der Öffentlichkeit wird Korruption vermehrt thematisiert. Einige hochrangige Beamte wurden aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen. Die Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus wurden im Dezember [2010] abgeändert. Geringer Fortschritt konnte bei der Umsetzung der Anti-Korruptionsgesetzgebung und bei der Einführung der Anti-Korruptionsstrategie und des Nationalen Aktionsplans gemacht werden. Die Wahrnehmung von Korruption hat sich im Jahr 2010 leicht verschlechtert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
Korruption ist in der armenischen Gesellschaft tief verwurzelt und bleibt ein großes Problem für die demokratischen Entwicklungen des Landes. Armenier nehmen hochrangige Beamte als korrupter wahr, als mittel- bis niedrigrangige Beamte. Dies dürfte an der Medienberichterstattung liegen, die vor allem auf hochrangige Korruption fokussiert.
Obwohl Premierminister Tigran Sargsian im Jahr 2008 Korruption in der Regierung als das "Problem Nummer Eins" des Landes beschrieb und deren Bekämpfung ankündigte, waren die Anstrengungen, das Problem zu lösen, auch im Zuge des 2009 Anti-Korruptionsstrategieplans inkonsequent und betrafen nur einzelne Bereiche. Während im Jahr 2010 öffentliche Einrichtungen und Kommunikationsdienstleister als so gut wie frei von Bestechlichkeit wahrgenommen wurden, wurden Gesundheitswesen, Zollbehörden und Verkehrspolizei von der Bevölkerung als die am meisten korrupten Bereiche betrachtet.
Im November 2010 initiierte Ministerpräsident Sargsian eine Reihe von Kündigungen im Top-Level-Bereich der Ministerien für Landwirtschaft, Finanzen, Unterricht und Gesundheit, da er diesen Ministerien vorwarf, besonders korrupt zu sein.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011 - Armenia, 27.6.2011)
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte diese Gesetze nicht effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption bleibt vor allem bei Polizei und Sicherheitsdiensten, aber auch in Gefängniseinrichtungen ein ernstzunehmendes Problem.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Grundversorgung
Die Auswirkungen der Finanzkrise führten bereits 2008 zu einer Verminderung des BIP-Wachstums auf 6,8%, während das BIP 2009 um 14,4% zurückging. Im Jahr 2010 war eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten. Mit zweistelligen Wachstumsraten wie vor der Finanzkrise ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im Jahr 2011 hat sich das leichte Wachstum der Wirtschaft fortgesetzt, bis Juni 2011 verzeichnete die Wirtschaft im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 2,3 %.
Der gleichzeitige signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen führte 2009 zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Dieses konnte auch 2010 trotz eines zwischenzeitlichen Absinkens des Handelsbilanzdefizits nicht überwunden werden. Ausfuhren im Wert von einer Milliarde USD standen Importe im Wert von 3,8 Milliarden USD gegenüber, wodurch das Außenhandelsdefizit weiter anstieg. Seit 2009 haben IWF, Weltbank, Russland, EBEW, KfW und andere Geber Kredite in Höhe von insgesamt mehr als 2 Milliarden Euro bewilligt.
Lokomotiven des Wachstums sind die Industrieproduktion mit einer Steigerung von 24,7% und der Dienstleistungsbereich (+4,1%). Nach dem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen als Folge der Krise in Russland 2008 haben diese inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Informationen der Zentralbank soll das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora weltweit bis Ende September 2011 gegenüber dem Vorjahr wieder um 25% auf 772 Millionen USD zugenommen haben. Ein Großteil dieses Geldes kommt aus Russland.
Für das Jahr 2011 wird mit einer Inflationsrate von 5 bis 5,5% gerechnet. Die Arbeitslosenquote liegt 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Oktober 2011 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 28.11.2011)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 28,4% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze.
Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 36.000 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 78 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 62 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2009 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 38.669 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter. Der Großteil der Emigranten sendet eine regelmäßige finanzielle Unterstützung nach Armenien. Nach Angaben der Migrationsbehörde wurde 2009 ein Betrag von 1.124.199.000 USD nach Armenien überwiesen, 31,3% weniger als 2008.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Die "Distribution of Clothing and Shoes"-Spende des schwedischen Roten Kreuzes für die bedürftigsten Menschen wurde zwischen Juni und Oktober 2002 in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für soziale Wohlfahrt verteilt. "Clubs for Lonely Disabled and Elderlies". Der Hauptzweck dieses Programms besteht in der Einrichtung von Vereinen, die es den Bedürftigen ermöglichen sollen, soziale Kontakte zu knüpfen und sich bei einer Tasse Tee und Keksen zu treffen. Das Programm wurde im Oktober 2002 mit der Unterstützung des englischen Roten Kreuzes und der Beteiligung einer lokalen Spendergemeinde in den regionalen Zweigstellen in Eriwan, Ararat, Aragatsotn und Stepanavan gestartet.
"Support to Elderly" Dieses Programm dient dazu, älteren Menschen bei kleineren Problemen im Haushalt und insbesondere bei kleinen Reparaturen, beim Holzhacken und -stapeln etc. zu helfen. Das Projekt läuft seit Oktober 2002, als es in der Zweigstelle Aragatsotn gestartet ist. Das Projekt wird vom englischen Roten Kreuz und einer lokalen Spendergemeinde finanziert. Bereits seit mehr als 10 Jahren erhält die UMCOR Armenien Sachspenden und gibt diese an Bedürftige im ganzen Land weiter. Decken, Kleider, Schuhe, Hygieneartikel, Babyausstattungen, Nähutensilien und Schulsachen haben ihren Weg zu Tausenden armenischen Familien, Waisenhäusern, Heimen und Einrichtungen für körperlich und geistig Behinderte gefunden. Weitere Verteilungsaktionen werden mit der Unterstützung der lokalen Wohlfahrtsverbände durchgeführt, die die Spenden an die Zielgruppen verteilen. Während ihres Einsatzes in Armenien hat die UMCOR Güter im Wert von mehr als 10 Millionen US$ verteilt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Sozialsystem
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Jerewan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, XXXX, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, römisch 40 , Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
? 1612 unterstützte Unternehmen
? 1623 geschulte Teilnehmer
? Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
? 2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Medizinische Versorgung
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt. Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult. Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit. Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen. Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.
Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber. Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den
Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
¿ Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc.
¿ Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetischorthopädische Mittel sowie die Reparatur technischer oder Hilfsmittel/Rollstühle, Hörgeräte etc. nach Bedarf.
¿ Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen.
¿ Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters.
¿ Das "XXXX"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren.
¿ Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Weder Kliniken, noch Berechtigte sind über die entsprechenden Vorschriften ausreichend informiert, da diese zwar öffentlich sind, de facto aber unter Verschluss gehalten werden. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Behandlung nach Rückkehr
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien irgendwelche Repressionen erfahren haben.
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche seiner Ausweisung. aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten leer bzw. nicht plausibel war.
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten des BAA an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, sondern wurde lediglich der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und etwas ausgeschmückt, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, sondern wurde lediglich der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und etwas ausgeschmückt, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Seitens des AsylGH wird ergänzend festgestellt, dass der Begründung des BAA beizupflichten ist, wonach die Gründe, die den BF zum Verlassen des Herkunftsstaates bewegten, bereits im Jahre 2007 rechtskräftig entschieden wurden. Der BF ist seither nicht wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Auch hätte sich der BF nach dem ursprünglichen Verlassen seines Herkunftsstaates bereits in einem anderen sicheren Staat (Ukraine) aufgehalten und habe dort keinen Asylantrag gestellt. Es ist daher das neue Vorbringen des BF, dass er in der Ukraine von einem Freund erfahren habe, dass er in Armenien noch immer gesucht werde, nicht nachvollziehbar, hätte er doch weiterhin die Möglichkeit gehabt, in der Ukraine zu verbleiben.
Für den Gerichtshof ist es nicht nachvollziehbar, wenn der BF vorerst in seiner Einvernahme am 13.9.2010 erklärt, er habe durch einen Anruf aus der Ukraine von seinem Freund erfahren, dass er in Armenien noch immer verfolgt werde, da er ein Spion wäre und antiarmenische Propagandafilme verbreitet habe sowie Bilder im Internet aufgetaucht wären. Gegensätzlich dazu wird in der Einvernahme am 28.9.2010 erklärt, die Frau des Freundes hätte den Telefonhörer abgenommen und erklärt, "gut, dass du angerufen hast. Es sind 3 oder 4 maskierte Männer in Militäruniformen dagewesen. Es ist irgendeine Behörde, die Uniformen von einer Art Miliz getragen haben. Aber welche Behörde das war, weiß ich nicht.." Die Frau hätte weiters erklärt, dass diese Männer auch sie und ihren Mann mitgenommen hätten und der Mann nicht zurückgekommen wäre. Bei der Durchsuchung hätten sie Bestätigungen vom BF gefunden, welche er seinen Freund für die Abnahme von CD¿s gegeben habe. Diese wären Dokumentarfilme gewesen. Danach hätte sie gesagt, er solle sie ein anderes Mal anrufen und sie werde ihm dann die Telefonnummer einer Freundin geben. So wird nach dieser zweiten Einvernahme mit keinem Wort davon gesprochen, dass ihm die Frau des Freundes mitgeteilt hätte, dass er verfolgt würde, da er ein Spion wäre bzw. im Internet Bilder aufgetaucht wären. Für den erkennenden Senat stellt sich dieses Vorbringen daher als nicht glaubwürdig dar.
Vom erkennenden Senat ist festzustellen, dass der BF vorerst erklärte, auf diesen von ihm offen verkauften CD¿s und DVD¿s wären Kampfhandlungen zu sehen gewesen und er hätte diese ungehindert im Geschäft verkaufen können und es somit nicht erkennbar ist, inwiefern er nunmehr der Spionage bezichtigt worden wäre, hat er diese Medien doch über 6 Jahre ungehindert weitergegeben. Wären diese Medien tatsächlich derart staatspolitisch von Interesse gewesen, wäre dem sicherlich schon früher nachgegangen worden, wurde der Verkauf doch öffentlich vorgenommen.
Es ist dem BAA auch zuzustimmen, wenn keine Nachvollziehbarkeit für das Vorbringen, der BF sollte später nochmals die Frau des Freundes anrufen, da sie befürchte abgehört zu werden, ihm jedoch die Nummer einer Freundin geben werde, gegeben ist.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage, dass vorerst davon gesprochen wird, dass es sich um 3 oder 4 maskierte Männer in Militäruniformen gehandelt habe, die in der Wohnung des Freundes gewesen wären, jedoch bei einer späteren Einvernahme wiederum davon gesprochen wird, dass es sich dabei um die Polizei bzw. den Geheimdienst gehandelt habe, wobei es dann denkunmöglich ist, dass es sich bei den Männern um maskierte Personen handelte.
Es ist aber auch in keiner Weise nachvollziehbar, wenn der BF in der Einvernahme am 21.2.2012 vorerst vorbringt, er hätte keinen Kontakt mehr und könne keine Beweismittel mehr besorgen, da nunmehr auch die Frau seines Freundes von dort weg wäre. Gegenteiliges dazu führt er später an, indem er erklärt, die Frau des Freundes glaube, dass er nicht in Österreich sondern in der Ukraine wäre.
In dieser Einvernahme wird auch von ihm erklärt, dass er von hier aus Niemanden beauftragt hätte, da er nicht will, dass man erfährt, wo er sei. Über Nachfrage, wie er dann die Beweismittel erhalten habe, erklärte er, dass er einen Mann angerufen habe. Der Freund hätte dann von "ihr" etwas Schriftliches erhalten und hätte dies einer Person am Flughafen weitergegeben, wobei dieser dies hierher brachte und ihm dieses Schriftstück von dem Strafverfahren übermittelt habe. Polizisten hätten in Armenien auch eine Ladung für den BF an den Nachbarn ausgehändigt, wobei dieser es einem Freund gegeben und dieser es zu einem anderen Zeitpunkt mit einer anderen Person im Flugwege mitgegeben habe. Die Bekanntgabe der Telefonnummer dieses Freundes wurde vom BF über mehrmalige Aufforderung verweigert. Auch habe er keine Originale dieser sogen. Beweismittel. Er könne nur Kopien vorlegen. Für den Asylgerichtshof ist diese Verantwortung in keiner Weise nachvollziehbar, wird doch vom BF in früherer Einvernahme erklärt, dass er ein Schreiben seines Anwaltes R.S. aus Armenien erwarte, nunmehr jedoch kann sich der BF nicht einmal an den Namen des Anwaltes erinnern. Wenn in der Beschwere moniert wird, der BF hätte sich deshalb nicht mehr an den Namen erinnern können, da alleine die Vertreterin mit diesem Kontakt hatte und den BF nur informierte und seither ein Jahr vergangen wäre, ist dem aus Sicht des Asylgerichtshofes entgegen zu halten, dass der BF - sollte er den Namen vergessen haben - jedoch auch entschieden in Abrede stellte, in Armenien niemanden beauftragt zu haben, da er nicht will, dass man erfährt wo er sei. Aber auch die Beschaffung bzw. Vorgangsweise hinsichtlich der vorgelegten Kopien ist in keiner Weise plausibel. So wird doch von den armenischen Behörden verlangt, den Namen und Geburtsdatum der Person bekannt zu geben, die es zu überprüfen gilt, ob ein Strafverfahren anhängig sei. Bei der vorgelegten Kopie über das Strafverfahren gegen den BF ist dieses daher in keiner Weise nachvollziehbar, hat der BF doch "Niemanden beauftragt, da er nicht will, dass man erfährt, wo er sei". Wenn der BF in der Beschwerde anführt, diese Verständigung wäre an die Anschrift nach XXXX zugestellt worden, da er nirgendwo gemeldet gewesen wäre und dort seine Frau gemeldet war, ist dies nicht nachvollziehbar, wurde doch vor Ort festgestellt, dass seine Frau in Armenien niemals melderechtlich aufgeschienen ist (AS 463). Lediglich der BF sowie sein Sohn waren an einer anderen Meldeadresse in XXXX registriert. Somit geht auch diese Verantwortung des BF ins Leere. Somit ist auch der Zusendung der Krankenhausrechnung an die Anschrift der Gattin nicht mehr weiter nachzugehen. Wenn in der Beschwerde nunmehr ein Internetauszug über die Existenz dieses angezweifelten Krankenhauses beigelegt ist, ist festzustellen, dass dies für den Asylgerichtshof zur Kenntnis genommen wird, jedoch in der Entscheidungsfindung - aufgrund der Unstimmigkeiten der Zustelladressen/Meldeadressen - nur rudimentären Gehalt aufweist. Generell ist jedoch auch noch festzustellen, dass es nicht plausibel ist, dass der BF, obwohl er von 2000 bis 2006 in einem Steinhaus in A. mit Geschäft - zeitweise mit seiner Familie - wohnte und sich niemals melderechtlich registrieren musste. So wäre es den do. Behörden sicherlich aufgefallen, hätte der BF ein Geschäft mit Lebensmittel, Hygienesachen und Videokassetten betrieben und hätte über keine Meldeanschrift verfügt. Wenn der BF doch schon die do. Behörden der Korruptheit bezichtigt, wäre gerade diese - 6-jährige - Vorgangsweise des BF (keine Meldung, kein Gewerbe) für die Behörden eine Möglichkeit des Einschreitens gewesen. Völlig unglaubwürdig wird dieses Vorbringen auch dadurch, dass der BF erklärt, er hätte dieses Haus einige Tage vor der Ausreise verkauft, an anderer Stelle wiederum erklärt, dieses wäre vor seiner Abreise angezündet und mit Kreide an die Wand geschrieben worden, dass dies ein Geschenk für seine Frau wäre. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, dass es kein funktionierendes Meldewesen in Armenien nach dem Erdbeben gebe, da ca. 5000 Personen bis jetzt noch keine Wohnmöglichkeit hätten und diese zumeist in Dörfer behelfsmäßig in Baracken wohnen würden, ist festzustellen, dass der BF über 6 Jahre in einem Steinhaus mit integriertem Geschäft wohnte und arbeitete. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass er in einer Behelfsunterkunft gewohnt hätte und somit den melderechtlichen Auflagen nicht unterlegen wäre.In dieser Einvernahme wird auch von ihm erklärt, dass er von hier aus Niemanden beauftragt hätte, da er nicht will, dass man erfährt, wo er sei. Über Nachfrage, wie er dann die Beweismittel erhalten habe, erklärte er, dass er einen Mann angerufen habe. Der Freund hätte dann von "ihr" etwas Schriftliches erhalten und hätte dies einer Person am Flughafen weitergegeben, wobei dieser dies hierher brachte und ihm dieses Schriftstück von dem Strafverfahren übermittelt habe. Polizisten hätten in Armenien auch eine Ladung für den BF an den Nachbarn ausgehändigt, wobei dieser es einem Freund gegeben und dieser es zu einem anderen Zeitpunkt mit einer anderen Person im Flugwege mitgegeben habe. Die Bekanntgabe der Telefonnummer dieses Freundes wurde vom BF über mehrmalige Aufforderung verweigert. Auch habe er keine Originale dieser sogen. Beweismittel. Er könne nur Kopien vorlegen. Für den Asylgerichtshof ist diese Verantwortung in keiner Weise nachvollziehbar, wird doch vom BF in früherer Einvernahme erklärt, dass er ein Schreiben seines Anwaltes R.S. aus Armenien erwarte, nunmehr jedoch kann sich der BF nicht einmal an den Namen des Anwaltes erinnern. Wenn in der Beschwere moniert wird, der BF hätte sich deshalb nicht mehr an den Namen erinnern können, da alleine die Vertreterin mit diesem Kontakt hatte und den BF nur informierte und seither ein Jahr vergangen wäre, ist dem aus Sicht des Asylgerichtshofes entgegen zu halten, dass der BF - sollte er den Namen vergessen haben - jedoch auch entschieden in Abrede stellte, in Armenien niemanden beauftragt zu haben, da er nicht will, dass man erfährt wo er sei. Aber auch die Beschaffung bzw. Vorgangsweise hinsichtlich der vorgelegten Kopien ist in keiner Weise plausibel. So wird doch von den armenischen Behörden verlangt, den Namen und Geburtsdatum der Person bekannt zu geben, die es zu überprüfen gilt, ob ein Strafverfahren anhängig sei. Bei der vorgelegten Kopie über das Strafverfahren gegen den BF ist dieses daher in keiner Weise nachvollziehbar, hat der BF doch "Niemanden beauftragt, da er nicht will, dass man erfährt, wo er sei". Wenn der BF in der Beschwerde anführt, diese Verständigung wäre an die Anschrift nach römisch 40 zugestellt worden, da er nirgendwo gemeldet gewesen wäre und dort seine Frau gemeldet war, ist dies nicht nachvollziehbar, wurde doch vor Ort festgestellt, dass seine Frau in Armenien niemals melderechtlich aufgeschienen ist (AS 463). Lediglich der BF sowie sein Sohn waren an einer anderen Meldeadresse in römisch 40 registriert. Somit geht auch diese Verantwortung des BF ins Leere. Somit ist auch der Zusendung der Krankenhausrechnung an die Anschrift der Gattin nicht mehr weiter nachzugehen. Wenn in der Beschwerde nunmehr ein Internetauszug über die Existenz dieses angezweifelten Krankenhauses beigelegt ist, ist festzustellen, dass dies für den Asylgerichtshof zur Kenntnis genommen wird, jedoch in der Entscheidungsfindung - aufgrund der Unstimmigkeiten der Zustelladressen/Meldeadressen - nur rudimentären Gehalt aufweist. Generell ist jedoch auch noch festzustellen, dass es nicht plausibel ist, dass der BF, obwohl er von 2000 bis 2006 in einem Steinhaus in A. mit Geschäft - zeitweise mit seiner Familie - wohnte und sich niemals melderechtlich registrieren musste. So wäre es den do. Behörden sicherlich aufgefallen, hätte der BF ein Geschäft mit Lebensmittel, Hygienesachen und Videokassetten betrieben und hätte über keine Meldeanschrift verfügt. Wenn der BF doch schon die do. Behörden der Korruptheit bezichtigt, wäre gerade diese - 6-jährige - Vorgangsweise des BF (keine Meldung, kein Gewerbe) für die Behörden eine Möglichkeit des Einschreitens gewesen. Völlig unglaubwürdig wird dieses Vorbringen auch dadurch, dass der BF erklärt, er hätte dieses Haus einige Tage vor der Ausreise verkauft, an anderer Stelle wiederum erklärt, dieses wäre vor seiner Abreise angezündet und mit Kreide an die Wand geschrieben worden, dass dies ein Geschenk für seine Frau wäre. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, dass es kein funktionierendes Meldewesen in Armenien nach dem Erdbeben gebe, da ca. 5000 Personen bis jetzt noch keine Wohnmöglichkeit hätten und diese zumeist in Dörfer behelfsmäßig in Baracken wohnen würden, ist festzustellen, dass der BF über 6 Jahre in einem Steinhaus mit integriertem Geschäft wohnte und arbeitete. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass er in einer Behelfsunterkunft gewohnt hätte und somit den melderechtlichen Auflagen nicht unterlegen wäre.
Generell ist jedoch auch im Hinblick auf die weiteren vorgelegten Kopien anzuführen, dass Beweismittel insofern für den erkennenden Senat von Beweiskraft sind, wenn sie auch in Original vorgelegt werden können. Die Rechtfertigung des BF, dass er nur die Kopien vorlegen könne, da die Originale vielleicht die geflohene Frau (des Freundes) habe, ist nicht überzeugend. Warum sollte vorerst die Frau nur Kopien an den Berechtigten (BF) weiterleiten, wo sie persönlich doch davon in keiner Weise betroffen ist.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF, ist festzustellen, dass es auch den armenischen Behörden - so wie in allen anderen Rechtsstaaten -vorbehalten bleibt, Personen, die staatspolitisch verwerfliches Material in Umlauf bringen, einzuvernehmen, anzuhalten und weitere Ermittlungen vorzunehmen.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass es klar wäre, dass die armenischen Strafgesetze gegen den BF wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe angewendet werden sollen und er mit keinem fairen Verfahren zu rechnen hat, ist festzustellen, dass notorisch bekannt ist, dass Mischehen in Armenien schlicht kein Thema mehr wären und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten. Dies wird im Übrigen auch von allen internationalen Organisationen vor Ort bestätigt. Im Hinblick auf ein faires Verfahren ist festzustellen, dass nach den Länderfeststellungen grundsätzlich mit einem fairen Gerichtsverfahren - ohne Vorbehalte der ethnischen Zugehörigkeit - zu rechnen ist, wenn auch gewisse Missstände noch vorhanden sind. Da sich das do. Gerichtssystem jedoch aus einem dreistufigen Instanzenzug zusammensetzt, steht es den Betroffenen frei, sich im Rechtsmittelverfahren jeweils an die nächste Instanz zu wenden und dort das Recht einzufordern. Außerdem steht es den Parteien frei, sich an den unabhängigen Ombudsmann zu wenden.
Der Gerichtshof stellt zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, fest, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.
Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,
Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei
sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte
Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.
dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden
routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer
familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System
zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch
umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,
sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,
und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig
Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht
2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und
Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken
zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.
Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Wenn in der Beschwerde Internetartikel zitiert werden, aus denen die vom BF genannten Vorbehalte ersichtlich sind, ohne jedoch konkreten Bezug auf den BF zu geben, ist auch auf oa. Feststellung zu verweisen, dass dies nur Auszüge einzelner Organisationen darstellen, ohne jedoch einen konkreten Bezug zum BF vermissen lassen.
Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - für das Verfahren maßgebliche Umstände nicht nachvollziehbare Aussagen zu machen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.
Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (Paragraphen 15, 18, Absatz 2, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Im Lichte der oa. Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Im Ergebnis ist es dem BF mit der Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.: Status als AsylberechtigterZu Spruchpunkt römisch eins.: Status als Asylberechtigter
1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.: Status als subsidiär SchutzberechtigterZu Spruchpunkt römisch zwei.: Status als subsidiär Schutzberechtigter
1.
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegensteht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegensteht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Soweit im Weiteren auch mit der angeblich prekären wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei argumentiert wird, zeigt dies keine Umstände auf, die im Falle der Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art. 3 EMRK anzusehen wäre. Der BF hat eine Ausbildung und Berufstätigkeit als Kraftfahrer und Geschäftsmann. Es kam im Verfahren nicht hervor, weshalb dieser im Falle der Rückkehr nach Armenien nicht wieder arbeiten könnte. Vielmehr führte er im Zuge des Verfahrens selbst aus, dass er auch in Österreich gearbeitet habe, was ihm somit auch im Herkunftsstaat grds. möglich wäre. Obige Ausführungen sprechen somit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deutlich gegen die Annahme eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK.Soweit im Weiteren auch mit der angeblich prekären wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei argumentiert wird, zeigt dies keine Umstände auf, die im Falle der Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Artikel 3, EMRK anzusehen wäre. Der BF hat eine Ausbildung und Berufstätigkeit als Kraftfahrer und Geschäftsmann. Es kam im Verfahren nicht hervor, weshalb dieser im Falle der Rückkehr nach Armenien nicht wieder arbeiten könnte. Vielmehr führte er im Zuge des Verfahrens selbst aus, dass er auch in Österreich gearbeitet habe, was ihm somit auch im Herkunftsstaat grds. möglich wäre. Obige Ausführungen sprechen somit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deutlich gegen die Annahme eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK.
4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Es wäre der beschwerdeführenden Partei auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung
1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Im gegenständlichen Fall ist die gesamte Familie des BF von der Ausweisung betroffen, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben darstellt.
Der BF hält sich seit 30.3.2006 - mit Unterbrechung vom 24.12.2009 bis 8.8.2010 in Italien und vom 8.8.2010 bis 31.8.2010 in der Ukraine - im Bundesgebiet auf und möchte sein zukünftiges Leben offenbar in Österreich gestalten, weshalb die Ausweisung - der maßgeblichen Judikatur des EGMR folgend - einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt und es diesbezüglich auch einer Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.Der BF hält sich seit 30.3.2006 - mit Unterbrechung vom 24.12.2009 bis 8.8.2010 in Italien und vom 8.8.2010 bis 31.8.2010 in der Ukraine - im Bundesgebiet auf und möchte sein zukünftiges Leben offenbar in Österreich gestalten, weshalb die Ausweisung - der maßgeblichen Judikatur des EGMR folgend - einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt und es diesbezüglich auch einer Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:
Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen.
Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).
Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab ( EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).
Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).
Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im stellen eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im stellen eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 105. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 10
(2) 2 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 30.3.2006 hatte die beschwerdeführende Partei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das BAA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim AsylGH für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.
Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeiner Zeit versucht hätte unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.
Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach von gewissen, für diese Dauer üblichen, privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden. Zwar werden vom BF Sprachzertifikate zur Vorlage gebracht, jedoch war keine einzige Einvernahme des BF ohne Dolmetschbeiziehung möglich.
die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die Stellung mehrerer Asylanträge vorgenommen wurde, obwohl dem BF die Aussichtslosigkeit seiner Antragstellungen bewusst sein musste.
Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiters kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. § 7 GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige legal Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahm, obwohl dieser im Verfahren selbst ausführte, dass er gerne in Österreich arbeiten würde. Er erklärte, er habe hier bereits gearbeitet, entsprechende Unterlagen einer legalen Beschäftigung liegen jedoch bis dato nicht vor.Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. Paragraph 7, GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige legal Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahm, obwohl dieser im Verfahren selbst ausführte, dass er gerne in Österreich arbeiten würde. Er erklärte, er habe hier bereits gearbeitet, entsprechende Unterlagen einer legalen Beschäftigung liegen jedoch bis dato nicht vor.
Die beschwerdeführende Partei ist in Armenien geboren, wurde dort sozialisiert, absolvierte dort ihre Schulzeit und ihren Militärdienst, spricht die Sprache der dortigen Majoritätsbevölkerung und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von Armenien entwurzelt zu betrachten wäre.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf:
Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (§ 120 FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (Paragraph 120, FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt. Die Dauer des Verfahrens wurde vom BF immer wieder durch ungerechtfertigte Antragstellungen verzögert, sodass von keinem Verschulden der Behörden auszugehen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der beschwerdeführenden Partei auch bewusst sein musste.
Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, er die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die Partei diese Vorteile verschaffen.
Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der - ersten - negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung privaten Interessen.
Die durch einen Vertreter im Beschwerdeverfahren unterstützte bP ist der Ausweisungsentscheidung des BAA in der Beschwerde inhaltlich nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht hat. Auch wurde dies nicht etwa im Rahmen einer Beschwerdeergänzung dargelegt.
Dazu wäre die bP bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte, wie etwa private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel, zB Bescheinigungen über den Abschluss von Heiratsurkunde, Beschäftigungsnachweis oder konkrete Beweisanbote etc. zu erfolgen, da idR eine bloße Behauptung zur Glaubhaftmachung im Asylverfahren nicht ausreicht.Dazu wäre die bP bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte, wie etwa private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar vergleiche VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel, zB Bescheinigungen über den Abschluss von Heiratsurkunde, Beschäftigungsnachweis oder konkrete Beweisanbote etc. zu erfolgen, da idR eine bloße Behauptung zur Glaubhaftmachung im Asylverfahren nicht ausreicht.
Durch die im Asylverfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen, der Begründung des Bescheides des BAA, ist für die bP deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte, für die Entscheidung im Asylverfahren von Relevanz sind. Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. zum entsprechenden Nachweis an den AsylGH ist etwa auch aus § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 abzuleiten, wonach der Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat.Durch die im Asylverfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen, der Begründung des Bescheides des BAA, ist für die bP deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte, für die Entscheidung im Asylverfahren von Relevanz sind. Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. zum entsprechenden Nachweis an den AsylGH ist etwa auch aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 abzuleiten, wonach der Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat.
Die bP hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen in Bezug auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte mitgeteilt.
Das Gericht war daher, insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des EGMR - vgl. den zum gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vergleichbaren Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich (Arg.: "Jedes von der BF während ihres [ungesicherten] Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen") - hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der bP vertretbar schließen, dass es seit der Beschwerdeeinbringung keine relevante Änderung hinsichtlich ihrer privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gibt.Das Gericht war daher, insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des EGMR - vergleiche den zum gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vergleichbaren Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich (Arg.: "Jedes von der BF während ihres [ungesicherten] Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen") - hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der bP vertretbar schließen, dass es seit der Beschwerdeeinbringung keine relevante Änderung hinsichtlich ihrer privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gibt.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten (vgl. zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag]).Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten vergleiche zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag]).
Zu berücksichtigen war dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Partei frei steht auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa eine befristete oder gar unbefristete (fremdenpolizeiliches) Rückkehrentscheidung.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.
6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Anzumerken ist, dass es dem Amtswissen entspricht, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgen. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07) und ist erforderlichenfalls ebenfalls eine Begleitung möglich.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV.: Zur Aberkennung der aufschiebenden WirkungZu Spruchpunkt römisch vier.: Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Das BAA hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 aberkannt.Das BAA hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus den Gründen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 aberkannt.
§ 38 Abs. 1 2005 stellt eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG dar. In nicht in § 38 geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig.Paragraph 38, Absatz eins, 2005 stellt eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG dar. In nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig.
Die Anwendung von Z. 5 setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Die Anwendung von Ziffer 5, setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG abzuerkennen war, weil offensichtlich ist, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. So konnte der BF die von ihm geschilderte Bedrohungssituation trotz eingehender Befragung nicht einmal ansatzweise so schildern, wie es bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens jedenfalls angesehen werden muss. Er war nicht in der Lage grundlegende Einzelheiten der Vorkommnisse zu schildern bzw. hiefür entsprechende Beweismittel vorzulegen.Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG abzuerkennen war, weil offensichtlich ist, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. So konnte der BF die von ihm geschilderte Bedrohungssituation trotz eingehender Befragung nicht einmal ansatzweise so schildern, wie es bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens jedenfalls angesehen werden muss. Er war nicht in der Lage grundlegende Einzelheiten der Vorkommnisse zu schildern bzw. hiefür entsprechende Beweismittel vorzulegen.
Insoweit in der Beschwerdeschrift ausschließlich die von der Erstbehörde hilfsweise herangezogene Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 bekämpft wird, geht das Beschwerdevorbringen betreffend Spruchpunkt IV ins Leere.Insoweit in der Beschwerdeschrift ausschließlich die von der Erstbehörde hilfsweise herangezogene Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 bekämpft wird, geht das Beschwerdevorbringen betreffend Spruchpunkt römisch vier ins Leere.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn
oder
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von dem BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von dem BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.
Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen des BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von dem BF verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung des BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben (vgl. ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen des BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von dem BF verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung des BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben vergleiche ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).
Soweit der BF nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.Soweit der BF nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Beweise, EMRK, Gerichtsbarkeit, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verfolgung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
22.11.2012