Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 419.303-2/2012/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 419.302-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, gegen denDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, gegen den
Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zahl: 12 05.700-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2012 zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2013 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2013 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX (BF1), und ihre beiden minderjährigen Töchter XXXX (BF2), und XXXX (BF3), mongolische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 08.03.2011 erstmals in Österreich ein und stellten, die Kinder vertreten durch ihre Mutter, jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 (BF1), und ihre beiden minderjährigen Töchter römisch 40 (BF2), und römisch 40 (BF3), mongolische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 08.03.2011 erstmals in Österreich ein und stellten, die Kinder vertreten durch ihre Mutter, jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 08.03.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
In ihrer Erstbefragung am 09.03.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Sie hätte über einen Reisepass und ein polnisches Schengenvisum C für eine einmalige Einreise, ausgestellt am 13.02.2011 vom polnischen Konsulat Irkuck, gültig vom 21.02.2011 bis 08.03.2011, verfügt. Das polnische Visum hätte sie nach einem Anruf auf ein Inserat in einer lokalen Zeitung bekommen. Sie wäre mit ihren Kindern am 21.02.2011 mit dem Flugzeug von Ulaanbaatar nach Moskau und weiter nach Warschau geflogen. In Warschau wären sie gegen 21 Uhr angekommen, sie hätte mit ihren Kindern in einem Hotel übernachtet und wäre dann um 12:30 Uhr am nächsten Tag mit einem Zug nach Österreich gefahren. Ihre Schwester wohne mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in XXXX und habe vor einigen Jahren subsidiären Schutz erhalten.Sie hätte über einen Reisepass und ein polnisches Schengenvisum C für eine einmalige Einreise, ausgestellt am 13.02.2011 vom polnischen Konsulat Irkuck, gültig vom 21.02.2011 bis 08.03.2011, verfügt. Das polnische Visum hätte sie nach einem Anruf auf ein Inserat in einer lokalen Zeitung bekommen. Sie wäre mit ihren Kindern am 21.02.2011 mit dem Flugzeug von Ulaanbaatar nach Moskau und weiter nach Warschau geflogen. In Warschau wären sie gegen 21 Uhr angekommen, sie hätte mit ihren Kindern in einem Hotel übernachtet und wäre dann um 12:30 Uhr am nächsten Tag mit einem Zug nach Österreich gefahren. Ihre Schwester wohne mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in römisch 40 und habe vor einigen Jahren subsidiären Schutz erhalten.
Als Fluchtgrund gab die BF1 an, dass sie ihr Ex-Lebensgefährte ständig geschlagen und gefoltert habe. Er sei Mitglied der Verbrecherorganisation "Schwarzer Drache", die hauptsächlich in China tätig sei, und spielsüchtig. Er sei schon in China im Gefängnis gewesen und ständig zwischen Peking, Südkorea, Vietnam und der Mongolei unterwegs. Viele Geschädigte in der Mongolei hätten auf Rache gesonnen und sie und ihre Kinder bedroht. Sie sei deswegen auch bei der Polizei gewesen, die sie jedoch nicht ernst genommen hätte und zudem mit Schmiergeldern bestochen sei.
Aufgrund der Angaben der BF1 nahm das Bundesasylamt am 10.03.2011 Konsultationen gemäß der der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) mit Polen auf. Die polnischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 01.04.2011 einer Rückübernahme der BF zu.Aufgrund der Angaben der BF1 nahm das Bundesasylamt am 10.03.2011 Konsultationen gemäß der der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin II-Verordnung) mit Polen auf. Die polnischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 01.04.2011 einer Rückübernahme der BF zu.
1.1.4. Bei ihrer Einvernahme am 18.04.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Zu ihrer Gesundheit gab sie an, dass sie wegen Druck und Stress Krankheiten habe. Sie habe seit zehn Jahren Stress und manchmal ein Zucken im Gesicht, Herzschmerzen, Kopfschmerzen und auch ständig Angst, Angstanfälle und Ohnmachtsanfälle. Diesbezüglich legte sie ihre Krankengeschichten seit 2003 vor (Psychologe, Herzuntersuchungen, Hirnuntersuchungen), die in Kopie zum Akt genommen wurden.
Ihr Mann habe sie immer geschlagen und mit dem Schraubenzieher misshandelt. Er habe sie mit Verbrennungen gequält. Sie sei in den Keller gesperrt worden, bis sie ohnmächtig geworden sei. Sie lebe mit ihm seit 1996 zusammen, sei aber nicht verheiratet, ihr Mann wolle sich nicht offiziell mit ihr registrieren. Angefangen habe es mit einer Ohrfeige, aber schon nach einem Jahr sei es extrem geworden. Sie hätte auch nicht arbeiten gehen dürfen.
Ihre leibliche Schwester wohne irgendwo in Niederösterreich. Diese wisse um ihren Zustand Bescheid und habe ihr daher empfohlen, sich mit ihren Dokumenten und der ganzen Wahrheit an die österreichischen Behörden zu wenden. Sie habe mit ihr bis 1996 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, 2004 sei ihre Schwester nach Österreich ausgereist, auch deren Kinder hätten die Mongolei anschließend nach Österreich verlassen. Finanzielle Unterstützungsleistungen erhalte sie von ihrer Schwester keine.
Auf Vorhalt, dass Polen zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig sei, gab die BF1 an, dass sie ein Schengenvisum haben hätte wollen und erst vom Schlepper erfahren habe, dass es sich um ein polnisches Visum handle. Probleme oder Vorfälle habe es in Polen nicht gegeben, sie hätten sich jedoch nur für eine Nacht dort aufgehalten. Sie wolle mit ihren Kindern nicht nach Polen zurück, da ihr Ehemann viel Geld und viele Bekannte habe und auch Leute kaufen könne; in Polen seien Leute, die unter der Hand ihres Mannes arbeiten würden. Sie könne nicht nach Polen zurück, weil sie dort ständig unter Angst und Druck wäre.
Mit Bescheiden vom 28.04.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 08.03.2011 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück; für die Prüfung ihrer Anträge sei gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig (Spruchpunkt I.). Die BF wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 28.04.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 08.03.2011 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurück; für die Prüfung ihrer Anträge sei gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Die BF wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die BF erhoben gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 12.05.2011 das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin aus, dass die Schwester der BF1 sie in Österreich mit psychischem Halt unterstütze. Aufgrund des schlechten psychischen Zustandes der BF1 sei sie nicht in der Lage, sich um ihr Anliegen und auch um ihre Kinder entsprechend zu kümmern.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zahlen S6 419.301-1/2011/2E, S6 419.302-1/2011/2E und S6 419.303-1/2011/2E, wurden diese Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zahlen S6 419.301-1/2011/2E, S6 419.302-1/2011/2E und S6 419.303-1/2011/2E, wurden diese Beschwerden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Polen sei der für die Asylverfahren der BF zuständige Staat und Abschiebungshindernisse seien nicht hervorgekommen.
Gegenständliche Verfahren:
Am 10.05.2012 stellten die BF, die BF2 und BF3 vertreten durch ihre Mutter, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Am 10.05.2012 stellten die BF, die BF2 und BF3 vertreten durch ihre Mutter, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
1.2.2. In ihrer Erstbefragung am 10.05.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, gab die BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Mongolen, Buddhistin und ledig. Sie habe die Universität besucht und zunächst in wirtschaftlichen Berufen und ab 2006 als Geschäftsführerin einer selbstgegründeten Stiftung gearbeitet.
Die BF1 gab an, sie sei mit ihren Töchtern am 02.08.2011 per Zug über Polen und weiter über Russland am 08.08.2011 in die Mongolei zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Sie hätten schlepperunterstützt über echte Reisepässe, lautend auf andere Personen, verfügt. Die freiwillige Rückreise hätten sie nicht in Anspruch genommen, weil sie gehofft hätten, dass die Hilfsorganisation "Ute Bock" ihnen helfen könnte. Die Unterkunft in XXXX hätten sie ohne Erlaubnis verlassen, weil sie Angst gehabt hätten, in Schubhaft genommen zu werden.Die BF1 gab an, sie sei mit ihren Töchtern am 02.08.2011 per Zug über Polen und weiter über Russland am 08.08.2011 in die Mongolei zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Sie hätten schlepperunterstützt über echte Reisepässe, lautend auf andere Personen, verfügt. Die freiwillige Rückreise hätten sie nicht in Anspruch genommen, weil sie gehofft hätten, dass die Hilfsorganisation "Ute Bock" ihnen helfen könnte. Die Unterkunft in römisch 40 hätten sie ohne Erlaubnis verlassen, weil sie Angst gehabt hätten, in Schubhaft genommen zu werden.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr namentlich angegebener Ex-Lebensgefährte sie zwischenzeitlich abermals misshandelt habe und sie ihn bei der Polizei angezeigt habe. Die Polizei habe ihre Anzeige jedoch abgelehnt, und der Ex-Lebensgefährte hätte daraufhin versucht, sie zu töten.
Die BF legte eine Bestätigung vor, dass sie am 27.08.2011 die mongolische Polizei verständigt habe, als sie ihr Mann im Haus ihrer Mutter geschlagen habe, sowie eine Bestätigung über einen Arztbesuch ihrer Kinder in der Mongolei. Sie legte Originaldokumente vor.
Sie habe Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil ihre Schwester in Österreich lebe.
Bei ihrer Einvernahme am 16.05.2012 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie nannte die Personalia und Adresse ihrer in XXXX lebenden Schwester.Bei ihrer Einvernahme am 16.05.2012 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie nannte die Personalia und Adresse ihrer in römisch 40 lebenden Schwester.
Sie habe sich zunächst bei ihrer Mutter in Erdenet City aufgehalten, sei dann geflüchtet und habe sich mit ihren Kindern an verschiedenen, genannten Orten aufgehalten.
Sie habe versucht, in der Mongolei zu leben, habe aber gesehen, dass dies unmöglich sei. Sie habe ihren Mann bei verschiedenen Institutionen angezeigt und Hilfe gesucht, sie hätte jedoch keine Chance gehabt. Er habe sehr viel Macht und könne tun, was er wolle. Die BF1 schilderte die Umstände, als er sie am 27.08.2011 bei ihrer Mutter mit einem Messer attackiert hätte. Die Polizei sei gekommen und hätte ihn mitgenommen. Seither hätte die BF1 nicht mehr zurückkehren können.
Sie habe psychische Probleme und ersuche um eine medizinische Untersuchung sowie darum, dass ihre Kinder wieder in die Schule gehen könnten.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
Bei ihrer Einvernahme am 06.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Mit ihrer Mutter habe sie nur ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt, weil sie nur mit einer Wertkarte telefonieren könne und nicht so viel Geld hätte. Sie kommuniziere meist über ihre Schwester. Die Mutter sei auf der Flucht und halte sich derzeit bei einer Freundin in Selenge Aimag auf.
Die BF1 habe Schmerzen in der Schulter, nachdem sie von ihrem Ex-Lebensgefährten geschlagen worden sei und diese immer wieder ausgekugelt gewesen sei. Sie hätte hier vom Arzt per Spritze Schmerzmittel bekommen. Die BF1 wurde aufgefordert, binnen Frist ärztliche Unterlagen dazu vorzulegen. Auf die Frage, ob sie weitere gesundheitliche Beschwerden habe, die sie nun geltend mache, sagte die BF1, wenn sie Angst bekomme, sei sie öfters ohnmächtig, und in letzter Zeit habe sie ständig Angst und könne nicht schlafen. Sie habe einen Antrag auf psychologische Beratung gestellt.
In weiterer Folge wurde die BF1 genauer zu der von ihr angegebenen Verfolgung durch ihren Ex-Lebensgefährten einvernommen, teilweise durch eine weibliche Referentin.
Abschließend gab sie an, sie sei eigentlich gesund, aber ihr Gesamtzustand in körperlicher und psychischer Hinsicht sei schlechter geworden. Sie sei am Ende ihrer Kraft, sei die letzten Jahre nur auf der Flucht gewesen und sei gemeinsam mit ihren beiden Kindern geflüchtet, um ihr Leben zu retten.
Der BF1 wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei in deutscher Sprache ausgehändigt und ihr eine Frist zur allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt.
Die BF legte diverse Beweismittel (Führerschein der BF1, Personaldokumente der BF2 und BF3, Anzeige der BF1 an die Polizei, Bestätigung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt in Ulaanbaatar betreffend rechtliche und psychische Beratung der BF1 in den Jahren 2005, 2006, 2008 und 2010, Bestätigungsschreiben durch eine Bekannte) vor, die zum Akt genommen wurden.
Aufgrund der Angaben der BF1 veranlasste die Erstbehörde ihre medizinische Untersuchung. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, erstattete nach einer Untersuchung der BF am 11.06.2012 eine "Medizinische Begutachtung", deren Zusammenfassung zufolge die BF1 an einer Erkrankung, nämlich an einer "Anpassungsstörung mit Va Somatisierungsstörung", gegenwärtig mittelschwer, leide.Aufgrund der Angaben der BF1 veranlasste die Erstbehörde ihre medizinische Untersuchung. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, erstattete nach einer Untersuchung der BF am 11.06.2012 eine "Medizinische Begutachtung", deren Zusammenfassung zufolge die BF1 an einer Erkrankung, nämlich an einer "Anpassungsstörung mit römisch fünf a Somatisierungsstörung", gegenwärtig mittelschwer, leide.
Sie hätte Brandnarbenansammlungen von kleineren Einzelnarben (im Durchmesser von ca. 3 cm) an beiden Kniegelenksinnenseiten und im Nacken (jeweils ca. 10-15 cm Durchmesser), eine einzelne am rechten Unterschenkel (Brennen mit glühender Eisenstange) und eine Narbe am rechten Oberarm, Durchmesser ca. 2 cm, erhaben, maturiert (Messerstich). Selbst zugefügt hätte sie blande, zarte, quere Narben am linken Handgelenk (Suizidversuch). Eine Überstellung (Anmerkung: in ihren Herkunftsstaat) sei ohne reale Gefahr einer Lebensbedrohung möglich.
Berücksichtigt wurden Ambulanzberichte aus Österreich betreffend Kieferverletzungen und "Ärztliche Atteste" betreffend stationäre Aufenthalte in der Mongolei in den Jahren 2003 und 2006 aus mutmaßlich psychischen Gründen. Berichtet würden Selbstmordversuche 1997 und 2011. Derzeit leide die BF1 an Schmerzen vor allem an Körperregionen, wo sie schwer geschlagen worden sei (Kopf, Schulter, Hüfte), Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen, Erinnerungen, Angst vor der Auffindung durch den Ex-Lebensgefährten. Sie habe immer wieder "Anfälle" mit Gesichtskrämpfen, Druckgefühl im Hals, Kopfschmerz (Gefühl von Betäubung, Konzentrationsmangel und Ohrgeräuschen ohne Bewusstlosigkeit). Seit einigen Monaten nehme sie IBUPROFEN, SERACTIL und XANOR (Medikamente gegen psychische Beschwerden). Die BF1 zeige keine psychotische Symptomatik, sie wirke nervös und gedrückt.
Dem Akt ist nicht entnehmbar, dass das Ergebnis dieser Untersuchung den BF im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden wäre.
1.2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 22.06.2012 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 10.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 22.06.2012 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 10.05.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse sowie der vorgelegten Belege - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Ihre Fluchtgeschichte betreffend machte die Erstbehörde weitwändige Ausführungen, in denen sie im Wesentlichen auszudrücken versuchte, dass das Fluchtvorbringen der BF1 unglaubwürdig sei, und argumentierte dies mit angeblichen Unplausibilitäten, mit angeblich auffälligen erheblichen Parallelitäten mit dem Fluchtvorbringen der Schwester der BF1, der vor einigen Jahren subsidiärer Schutz gewährt worden sei, und besonders auch mit dem Umstand, dass die BF über einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten "mehr oder weniger ohne Probleme (in Bezug auf ihren Ex-Lebensgefährten)" in der Mongolei hätten leben können. Andererseits wurde ausgeführt, dass die mongolischen Behörden schutzwillig und -fähig seien, wie auch die von der BF1 vorgelegten Schriftstücke belegen würden.
Zu Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) wurde ausgeführt, dass die BF1 an keiner derart schwerwiegenden, nicht behandelbaren Erkrankung leide, dass eine Rückkehr in die Mongolei unmöglich bzw. nicht verhältnismäßig und demzufolge nicht zumutbar wäre. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der BF1 in der Mongolei sei gegeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz) wurde ausgeführt, dass die BF1 an keiner derart schwerwiegenden, nicht behandelbaren Erkrankung leide, dass eine Rückkehr in die Mongolei unmöglich bzw. nicht verhältnismäßig und demzufolge nicht zumutbar wäre. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der BF1 in der Mongolei sei gegeben.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 66, Absatz eins, amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 09.07.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung angefochten wurden.
Beantragt wurde,
die angefochtenen Bescheide zu beheben;
die BF1 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu bestellen;
ihr und ihren Kindern internationalen Schutz in Österreich zu gewähren;
festzustellen, dass die Abschiebung ihrer Familie in die Mongolei auf Dauer unzulässig sei, und die Ausweisungsbescheide aufzuheben;
festzustellen, dass ihr und ihren Kindern subsidiäre Schutzr zuerkannt werde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbehörde die von der BF1 angegebene Verfolgung durch ihren Ex-Lebensgefährten unzutreffenderweise als nicht glaubhaft gemacht erachtet hätte und dies auch nicht nachvollziehbar begründet hätte. Die Länderfeststellungen zur Mongolei seien geschönt und würden die wirkliche Situation nicht zutreffend wiedergeben. Die BF könnten in der Mongolei nicht ohne Angst und Gewalt leben, sie hätten keine Zukunft. Die Versuche der BF1, bei Polizei oder Hilfsorganisationen Hilfe zu finden, seien erfolglos geblieben. Sie hätte nur mehr den Ausweg gehabt, das Land zu verlassen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF1 seit ihrer Ankunft in Österreich wegen ihrer psychischen Erkrankung medikamentös und stationär behandelt werde. Ihre Krankheit könne in der Mongolei "im europäischen Niveau" nicht behandelt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF1 seit ihrer Ankunft in Österreich wegen ihrer psychischen Erkrankung medikamentös und stationär behandelt werde. Ihre Krankheit könne in der Mongolei "im europäischen Niveau" nicht behandelt werden.
Beigelegt war der Beschwerde ein "Psychiatrischer Befund" von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut, vom 05.07.2012, der darin bei der BF1 "Paranoide Schizophrenie" diagnostizierte und sie am 09.07.2012 aufgrund "schizoaffektiver Störung, posttraumatischer Belastungsstörung und Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch" in die psychiatrische Abteilung im Krankenhaus XXXX einwies.Beigelegt war der Beschwerde ein "Psychiatrischer Befund" von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut, vom 05.07.2012, der darin bei der BF1 "Paranoide Schizophrenie" diagnostizierte und sie am 09.07.2012 aufgrund "schizoaffektiver Störung, posttraumatischer Belastungsstörung und Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch" in die psychiatrische Abteilung im Krankenhaus römisch 40 einwies.
1.2.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 23.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.9. Das erkennende Gericht ersuchte die psychiatrische Abteilung im Krankenhaus XXXX um die Übermittlung von medizinischen Befunden bzw. Aufenthaltsbestätigungen für die BF1. Dem Arztbrief vom 09.07.2012 zufolge war die BF1 vom Facharzt eingewiesen und dort stationär aufgenommen worden. Sie wurde am 18.07.2012 mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch und anamnestisch dissoziative Anfälle" wieder entlassen. Der BF1, die in Begleitung ihrer Schwester gekommen war, wurden Medikamente verschrieben. Sie hätte sich glaubhaft von Selbstmordgefahr distanzieren können und sei paktfähig. Eine psychotische Symptomatik sei nicht evaluierbar. Der Zustand der BF1 hätte sich im Krankenhaus rasch und deutlich gebessert.1.2.9. Das erkennende Gericht ersuchte die psychiatrische Abteilung im Krankenhaus römisch 40 um die Übermittlung von medizinischen Befunden bzw. Aufenthaltsbestätigungen für die BF1. Dem Arztbrief vom 09.07.2012 zufolge war die BF1 vom Facharzt eingewiesen und dort stationär aufgenommen worden. Sie wurde am 18.07.2012 mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch und anamnestisch dissoziative Anfälle" wieder entlassen. Der BF1, die in Begleitung ihrer Schwester gekommen war, wurden Medikamente verschrieben. Sie hätte sich glaubhaft von Selbstmordgefahr distanzieren können und sei paktfähig. Eine psychotische Symptomatik sei nicht evaluierbar. Der Zustand der BF1 hätte sich im Krankenhaus rasch und deutlich gebessert.
1.2.10. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 08.10.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch durchgeführt, zu der die BF1 in Begleitung ihrer beiden Töchter - und ohne Vertretung oder Betreuung - persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gaben die BF1 (und die BF2, die ebenfalls kurz einvernommen wurde) auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" ...
Die BF1 legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor:
Ärztliche Bestätigungen,
eine Bestätigung ihrer Unterkunft,
eine Deutschkursbestätigung für die BF1 und
Bestätigungen der Schule BF2 und ihrer Schwester.
Sie verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel:
BF1: Ich lebe von meinem Ex-Lebensgefährten getrennt, er ist der Vater meiner Töchter.
VR [Vorsitzender Richter]: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF1: 10 Jahre Grundschule und dann 4 Jahre Hochschule für Ökonomie mit Diplomabschluss.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF1: Während meines Studiums war ich selbständig, im Jahr 2005 habe ich eine kleine Firma gegründet. Im Jahre 2007 habe ich einen Kinderhilfsverein gegründet. Ich habe im Jahre 2006 in einem anderen Hilfsverein gearbeitet und 2007 habe ich meinen eigenen gegründet. 2008 konnte ich meine Tätigkeit nicht fortzusetzen, wegen meines Ex-Lebensgefährten, er hat mir verboten, diese Tätigkeit auszuüben.
VR: Wovon haben Sie vor 2005 gelebt?
BF1: Seit 1996 habe ich mit meinen Mann zusammen Lampenschirme aus China importiert und verkauft. Danach haben wir Wohnungsrenovierungsarbeiten gemacht.
Die BF1 legt vor die Kopie einer Bestätigung in Mongolisch für die Gründung der von ihr angegebenen Firma im Jahr 2005. Laut Dolmetsch handelt es sich dabei um einen Antrag an das Bezirksamt zur Gründung. Eine Kopie von der Kopie wird zum Akt genommen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF1: Nein. Meine Schwester hat zwei Kinder und sie lebt in XXXX.BF1: Nein. Meine Schwester hat zwei Kinder und sie lebt in römisch 40 .
VR: Wovon lebt Ihre Schwester?
BF1: Sie ist Kassiererin bei XXXX.BF1: Sie ist Kassiererin bei römisch 40 .
VR: Sie war einmal Sängerin, ist sie das nicht mehr?
BF1: Sie ist Geigenspielerin.
VR: Macht sie das nicht mehr?
BF1: Sie hat in der Mongolei in der staatlichen Oper Geige gespielt und jetzt spielt sie hobbymäßig in einem Orchester in XXXX.BF1: Sie hat in der Mongolei in der staatlichen Oper Geige gespielt und jetzt spielt sie hobbymäßig in einem Orchester in römisch 40 .
VR: Lebt Ihre Schwester alleine oder hat sie einen Lebensgefährten?
BF1: Sie lebt allein mit ihren Kindern.
VR: Wie alt sind die Kinder?
BF1: Sie sind 14 und 18 Jahre alt. Der ältere Sohn besucht die HTL und der jüngere besucht die Hauptschule.
VR: Haben Sie Kontakt mit der Schwester und den Söhnen?
BF1: Ja, wir sind am Samstag zu ihr gefahren und sind dort geblieben bis heute früh. Wir sehen uns einmal im Monat. Telefonisch sind wir ständig im Kontakt.
VR: Wie oft?
BF1: Manchmal jeden Tag und manchmal 2 -3 Mal die Woche.
VR: Bekommen Sie eine finanzielle Unterstützung von Ihrer Schwester?
BF1: Ich bekomme Kleidungsstücke für die Kinder.
VR: Falls Sie in Österreich bleiben können, wo werden Sie wohnen wollen?
BF1: In Oberösterreich oder in Salzburg, da findet man leichter Arbeit.
VR: Was werden Sie arbeiten wollen?
BF1: Zuerst möchte ich die Sprache möglichst schnell erlernen und dann möchte ich wie meine Schwester in einem Lebensmittelladen arbeiten.
Der VR ersucht den Dolmetsch, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Können Sie auch schon ein bisschen Deutsch sprechen? Wie sind Sie heute hier hergekommen?
VR stellt noch einige ähnliche Fragen. Festgehalten wird, dass die BF1 die Fragen großteils verstanden hat, aber nur knapp und stichwortartig beantworten konnte. Die BF2 hatte anfangs die an sie gestellten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet.
Die BF haben eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses der BF1 und Schulbestätigungen der BF2 und ihrer Schwester (der BF3) vorgelegt.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF1: Wir leben derzeit von der Grundversorgung.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?
BF1: Ich helfe bei der Reinigung der Wäsche in unserer Pension.
VR: Haben Sie nach Hause in die Mongolei Kontakte?
BF1: Ja, mit meiner Mutter.
VR: Wie und wie oft?
BF1: In unserer Pension gibt es leider kein Internet, aber bei meiner Schwester konnte ich gestern per Internet Kontakt aufnehmen.
VR: Wie oft machen Sie das?
BF1: Seitdem ich hier bin, habe ich drei Mal per Internet und einmal telefonisch kommuniziert.
VR: Warum nicht öfter telefonisch?
BF1: Ich muss wegen meines Ex-Lebensgefährten vorsichtig sein. Meine Schwester hat Kontakt mit meiner Mutter und ich rufe meine Schwester an, damit ich weiß, wie es meiner Mutter geht.
VR: Warum ist das gefährlich bezüglich Ihres Ex-Lebensgefährten, wenn Sie mit Ihrer Mutter telefonieren?
BF1: In der Mongolei gibt es leider keinen Datenschutz, und er weiß die Telefonnummer meiner Mutter, und wenn er Geld bezahlt, kann er herausfinden, mit welcher Telefonnummer sie verbunden war.
VR: Sie wollen also verhindern, dass er Ihre Telefonnummer herausfindet?
BF1: Ja, einmal musste ich sie anrufen, weil ich einmal von meiner Mutter schlecht geträumt habe.
VR: Ist Ihre Schwester jetzt wirklich eine Christin?
BF1: Ja.
VR: Sie haben im Verfahren eine Bestätigung vorgelegt, die aber siebeneinhalb Monate später ausgestellt worden ist und von einer anderen Behörde, warum ?
BF1: Welche Bestätigung meinen Sie?
VR: Die Bestätigung über Ihre Anzeige bei der Polizei?
BF1: Ich weiß es nicht mehr. Diese Bestätigung habe ich vor meiner Ausreise geholt über den Vorfall vom 27.08.2011. Dieser Vorfall ereignete sich in der Stadt Erdenet und ich habe die Bestätigung dieses Ortes geholt.
VR: Diese Bestätigung kommt von der Polizei Orkhon Airmag?
BF1: So heißt die Provinz, in der sich die Stadt Erdenet befindet.
VR: Wie lange waren Sie in der psychiatrischen Abteilung in XXXX?
BF1: Im Juli 2012 befand ich mich dort ca. 10 Tage lang, vom 09.07. weg.
VR: Wo waren Ihre Kinder?
BF1: Die Kinder waren bei meiner Schwester, es war in der Ferienzeit.
VR: Was haben Sie für eine psychische Krankheit?
BF1: Am Anfang ging es mir sehr schlecht, als ich hierher kam, ich hatte große Angst, ich konnte nicht schlafen und habe Halluzinationen erlebt. Ich war sehr nervös und agressiv. Seitdem ich in Behandlung bin, geht es mir viel besser.
Die BF1 legt Medikamente vor:
QUETIAPIN EASYPHARM (Schizophrenie), SERTRALIN (Depressionen und Angststörungen), SEROQUEL (Depressionen, Schizophrenie, Manie) und magenschonende Medikamente.
VR: Waren Sie auch in der Mongolei in gesundheitlicher Behandlung wegen Ihrer Psyche?
BF1: Ich war schon in Behandlung, und die Ärzte haben mir nur Medikamente gegen Kopfschmerzen gegeben und keine psychische Erkrankung diagnostiziert. Derzeit nehme ich Quetiapin.
VR: Wie lange haben Sie schon psychische Probleme?
BF1: Seitdem ich Angst bekommen habe im Jahr 2003, ich habe zunächst eine Gesichtslähmung bekommen. Der Hintergrund war der psychische Druck, aber die Ärzte haben mir gesagt, dass ich eine reine Nervenlähmung habe.
Die BF1 legt vor ihre mongolische Krankengeschichte beginnend 2003:
Ich habe das von meinem Neurologen bekommen, als ich meine Gesichtslähmung bekommen habe. Ich war fünf Jahre lang in Behandlung. Die Krankengeschichte habe ich von einem Allgemeinmediziner bekommen, darin enthalten sind auch Beiträge des Neurologen und anderer Mediziner. Beim Neurologen war ich ein Jahr in Behandlung, danach besuchte ich andere private Ärzte. Eine psychische Problematik wurde in der Mongolei bei mir nicht diagnostiziert.
VR: Glauben Sie, dass Sie eine Depression haben oder eine andere Erkrankung?
BF1: Ich bin eigentlich gesund, aber nur durch diesen psychischen Druck habe ich diese Erkrankung bekommen.
VR: Seit wann und wodurch haben Sie diesen psychischen Druck?
BF1: Das Ganze hat angefangen, als ich meinen Ex-Lebensgefährten kennengelernt habe. Wir lebten seit 1996 zusammen. Seine Agressivität hat im Jahre 2000 angefangen. Er hat mich betrogen und geschlagen. Von 2005 bis zu meiner Ausreise lebte ich unter großem psychischen Druck. Er hat mich gequält und drohte mir mit dem Umbringen, er bedrohte mich mit einem Messer, Schere und einem Gewehr. Er hat mich auch mit meinem ganzen Körper festgebunden. Er hat mich mit einem heißen Metalgegenstand am Bein gebrannt. Ich war bewusstlos. Er hat mich 2 bis 3 Tage lang im Keller ohne Essen eingesperrt. Der Arzt hat diese Narben in Österreich untersucht. Seit 2005 hat er einen Charakter wie ein Wildtier gezeigt, ich konnte das nicht mehr aushalten. Seitdem ich ihn bei der Polizei angezeigt habe, wurde mir klar, dass er Beziehungen zu einflussreichen Leuten bei der Polizei hatte.
VR. Sie sind im Jahr 2011 von Österreich wieder in die Mongolei zurückgefahren, obwohl Sie das alles gewusst und gefürchtet haben?
BF1: Ich habe einen negativen Bescheid meines Asylantrages bekommen, ich konnte nicht weiter bleiben und ich hatte keinen anderen Ausweg, als in die Mongolei zurückzukehren.
VR. Dieser Bescheid war kein inhaltlicher Bescheid, sondern es wurde festgestellt, dass Polen das für Sie zuständige Land für Ihr Asylverfahren ist. Warum haben Sie nicht das Asylverfahren in Polen abgewartet?
BF1: Für mich ist Polen und Mongolei kein Unterschied, weil er in Polen Freunde hat, ich wusste davon. Ich habe mir gedacht, dass er vielleicht nicht erfährt, dass ich in die Mongolei zurückkomme. Mit meinen zwei Kindern nach Polen zu reisen war für mich gefährlicher, als in die Mongolei zurückzukehren.
VR: Aber Sie sind doch über Polen zurückgereist?
BF1: Das ist mein einziger Ausweg gewesen.
VR: Waren Ihre Kinder in der Mongolei auch vor Ihrer ersten und Ihrer zweiten Ausreise in der Schule?
BF1: Vor der zweiten Ausreise gingen sie zwei Jahre lang nicht in die Schule. Bis zu meiner ersten Ausreise gingen sie in die Schule. Ich hatte Angst, dass mein Ex-Lebensgefährte über die Schule meinen Aufenthaltsort erfahren würde.
VR: Wovon haben Sie in der Zeit nach Ihrer Rückreise in der Mongolei gelebt?
BF1: Zuerst hat mich meine Mutter unterstützt, und danach habe ich von meinen Freunden Geld ausgeborgt.
VR: Sie glauben, dass Ihnen die Polizei nur deswegen nicht hilft, weil Ihr Freund dort einflussreiche Bekannte hat?
BF1: Die Polizei in der Mongolei arbeitet ganz anders als hier. Die Polizei ist nicht bereit, solchen Leuten wie mir zu helfen, Geld spielt eine große Rolle. Wenn er dort einflussreiche Leute kennt, dann hilft kein Polizist.
VR: Warum hat er einflussreiche Freunde in Polen?
BF1: In Polen gibt es sehr viele Mongolen, und soviel ich weiß, leben Verwandte von seinem Partner, mit dem er eng zusammenarbeitet, in Polen.
VR: Wollen Sie von sich aus noch etwas sagen?
BF1: Ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass Sie unsere Situation berücksichtigen und mir eine Möglichkeit geben, wenn es nicht anders möglich ist, zumindest eine bestimmte Zeit hier zu leben. Wegen meiner Kinder möchte ich hier weiter leben. Mein Kinder sind hier sehr glücklich und gehen hier in die Schule. Ich habe hier eine Hoffnung bekommen, um weiter zu leben für meine Kinder. Ich möchte hier für meine Kinder als gute Mutter leben. Ich bitte Sie darum, dass wir nicht von Österreich abgeschoben werden.
VR: Ich habe im Akt von Selbstmordversuchen gelesen, haben Sie so etwas wirklich gemacht, wann, wie und wo?
BF1: Ja, zum ersten Mal im Jahr 1997. Mein Ex-Lebensgefährte hatte mich gefoltert. Er hat mich erniedrigt und geschlagen, und dann hat er gefordert, dass ich mich selbst umbringe. Ich habe versucht, mit einem Messer meine Pulsadern aufzuschneiden. Er hat gesagt, ich soll damit aufhören. Das zweite Mal war im Jahre 2011. Ich hab ein Testament geschrieben für meine Kinder. Ich wollte von einem 12-stöckigen Haus runterspringen, weil mir niemand geholfen hat. Ich sah keinen Ausweg, ich habe einen Brief hinterlassen und diesen Brief hat meine Tochter gefunden und es meiner Mutter gesagt. Dann haben alle mit mir gesprochen und dann sind wir zum ersten Mal ausgereist.
BF1 verlässt den Verhandlungssaal und BF2 betritt diesen.
VR: Sind Sie auch in der Mongolei in die Schule gegangen, wo, wann und wie lange?
BF2: Mit 7 Jahren ging ich in die Schule Nr. 3. Seitdem ich 12 Jahre alt bin, habe ich aufgehört, die Schule weiter zu besuchen.
VR: Warum?
BF2: Damals flüchteten wir vor unserem Vater.
VR: Wann haben Sie Ihren Vater das letzte Mal gesehen?
BF2: Am 27.8.2011.
VR: Warum wissen Sie das so genau?
BF2: Wir waren auf der Flucht vor ihm bei unserer Großmutter in der Stadt Erdenet. Damals kam er betrunken zu uns.
VR: Und danach haben Sie Ihn nicht mehr gesehen?
BF2: Nein.
VR: Wohin sind Sie dann gegangen?
BF2: Wir waren am Land in einer Ortschaft bei Freunden meiner Mutter, ca. ein bis zwei Monate, und dann wechselten wir zu einem anderen Ort.
VR. Mag Sie Ihr Vater nicht?
BF2: Ich mag ihn nicht.
VR: Wissen Sie, ob Ihr Urgroßvater chinesischer Abstammung ist?
BF2: Weiß ich nicht.
VR: In XXXX haben Sie am Anfang einen Schnupfen bekommen, eine Allergie, wie steht es damit?VR: In römisch 40 haben Sie am Anfang einen Schnupfen bekommen, eine Allergie, wie steht es damit?
BF2: Er ist schon weg."
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung der BF1 am 10.05.2012 und der Einvernahmen der BF1 vor dem Bundesasylamt am 16.05.2012 und 06.06.2012, die "Medizinische Begutachtung" vom 11.06.2012 sowie die Beschwerde vom 09.07.2012 samt medizinischen Beilagen
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren:
ÖB Peking - VR China: Asylbericht Mongolei, Stand 2.2010
Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Stand 10.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mongolei/Innenpolitik.html,
Zugriff 22.11.2010
Deutsche Mongolei Agentur, Dr. Renate Bormann: Neues aus der Mongolei, 1. bis 7. November 2010, http://www.mongolei.de/news/2010nov1.htm,
Zugriff 22.11.2010
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Dr. Thomas Schrapel, Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, 6.2009, http://www.kas.de/wf/doc/kas_16691-544-1-30.pdf, Zugriff 3.5.2010)
BAA- Analyse der Staatendokumentation: Die Ausschreitungen nach den Parlamentswahlen 2008 und das Amnestiegesetz von 2009, 26.2.2010
National Human Rights Commission: Working group established by the decree of the Chairman of Parliament, 5.8.2009;
http://www.mn-nhrc.org/en/node/770; Zugriff 23.11.2010
The UB-Post: Civil Rights Abuses During the July 2008 Riot, Debated in an Open Hearing, 4.12.2009,
http://ubpost.mongolnews.mn/index.php?option=com_content&task=view&id=4106&Itemid=36, Zugriff 26.11.2010
Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in der Mongolei, 7.9.2009, übermittelt via Österreichische Botschaft Peking
Amnesty International: Public Statement, ASA 30/006/2010, 30.6.2010, http://www.amnesty.org/en/library/asset/ASA30/006/2010/en/db7c11c8-fa88-4ce4-855c-c226129792b4/asa300062010en.pdf, Zugriff 23.11.2010
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010
Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei Asylbericht allgemein, 2.2010
UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007
UK Foreign & Common Wealth Office: Country Profile Mongolia, Stand 22.5.2009,
http://www.fco.gov.uk/en/travel-and-living-abroad/travel-advice-by-country/country-profile/asia-oceania/mongolia?profile=politics&pg=7
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Freedom House: Freedom in the World - Mongolia, 2010
BAA- Analyse der Staatendokumentation: Die Ausschreitungen nach den Parlamentswahlen 2008 und das Amnestiegesetz von 2009, 26.2.2010
Zenit - Die Welt von Rom aus gesehen: Mongolei kündigt Moratorium zur Todesstrafe an, Kirche begrüßt den Beschluss, 19.01.2010, https://www.zenit.org/article-19585?l=german, Zugriff 24.11.2010
U.S. Department of State: Human Rights Report 2009, Mongolia, Stand 11.3.2010
U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010
Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in der Mongolei, 9.3.2007, übermittelt via Österreichische Botschaft Peking
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Mongolian Women's Fund (MONES): Our Work 2006, http://www.mones.org.mn/job.php?menuid=104&menusubid=121&menuitemid=1003110003&jobid=1003110003, Zugriff 24.11.2010/ Mongolian Women's Fund (MONES): List of projects supported in 2008,
http://www.mones.org.mn/job.php?menuid=104&menusubid=121&menuitemid=1003110001&jobid=1003110001, Zugriff 24.11.2010 / Mongolian Women's Fund (MONES): Our Work 2009, http://www.mones.org.mn/job.php?menuid=104&menusubid=121&menuitemid=1003090011&jobid=1003090011, Zugriff 24.11.2010
Einsichtnahme in den Arztbrief der psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus XXXX vom 09.07.2012 betreffend die BF1Einsichtnahme in den Arztbrief der psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus römisch 40 vom 09.07.2012 betreffend die BF1
Einvernahme der BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.10.2012 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person der BF:
3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX (Mutter, BF1), und ihre beiden minderjährigen Töchter XXXX (BF2), und XXXX (BF3). Sie sind mongolische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und bekennen sich zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft.3.1.1. Die BF führen die Namen römisch 40 (Mutter, BF1), und ihre beiden minderjährigen Töchter römisch 40 (BF2), und römisch 40 (BF3). Sie sind mongolische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und bekennen sich zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF ergeben.
3.1.2. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Die BF1 ist psychisch erkrankt (laut Entlassungsbrief der Psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 18.07.2012 an "Posttraumatischer Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch und anamnestisch dissoziativen Anfällen"). Sie ist in ärztlicher Behandlung und nimmt Medikamente.3.1.4. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Die BF1 ist psychisch erkrankt (laut Entlassungsbrief der Psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 18.07.2012 an "Posttraumatischer Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch und anamnestisch dissoziativen Anfällen"). Sie ist in ärztlicher Behandlung und nimmt Medikamente.
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen würden.
3.1.6. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Die Schwester der BF1, der der Status als subsidiär Schutzberechtigte gewährt wurde, lebt seit 2004 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in Österreich. Sie ist als Kassierin in einem Lebensmittelmarkt erwerbstätig und als Musikerin tätig. Die Söhne besuchen die Schule.
Die BF2 und die BF3 besuchen in Österreich seit Mai 2012 die Schule. Die BF1 hat einen Deutschkurs besucht und hilft bei der Reinigung der Wäsche in ihrer Unterkunft.
Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Die BF haben diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände blieben allgemein und unbelegt.
Die staatlichen Organe in der Mongolei sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig.
Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wurde zwar vorgebracht, aber nicht ausreichend dargelegt, zumal die BF1 selbst Belege über das Tätigwerden von Behörden vorgelegt hat - wenn diese auch in ihrem Fall nicht erfolgreich gewesen sein mögen.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von den BF auch nicht behauptet.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Ihre Identität steht fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich weiters auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Mongolisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von den BF vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF1 im Verfahren vor, dass sie seit über zehn Jahren von ihrem Ex-Lebensgefährten geschlagen und misshandelt sowie bedroht worden sei. Er sei in kriminellen Geschäften tätig und habe einflussreiche Bekannte in der Mongolei (und auch in anderen Staaten, etwa in China und in Polen). Er habe auch Einfluss auf die Polizei und die Justiz. Sie habe diesem Druck immer weniger standhalten können und sei mehrmals in ärztlicher Behandlung gewesen (sowohl aus physischen als auch aus psychischen Gründen, insbesondere stationäre Aufenthalte in den Jahren 2003 und 2006) und habe sich an die Polizei und an Unterstützungsstellen um Hilfe gewandt. Niemand habe ihr aber helfen können. Sie sei bereits im Jahr 2011 nach Österreich geflohen und nach einer Ausweisung nach Polen wieder nach Hause zurückgereist, wo sie im August 2011 erneut von ihrem Ex-Lebensgefährten mit einem Messer bedroht worden sei. Sie habe sich an die Polizei gewandt und sei dann mit ihren beiden minderjährigen Töchtern jeweils für einige Monate bei Freunden untergekommen. Auch ihre Mutter, bei der sich der letzte Übergriff ereignet habe, habe zu einer Freundin flüchten müssen.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die von den BF behaupteten Fluchtgründe entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da ihren Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die von den BF behaupteten Fluchtgründe entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da ihren Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass den BF auf Grund ihrer individuellen Situation im Zusammenhalt mit der aktuellen Lage in der Mongolei der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
Das von den BF vorgebrachte Verfolgungsgeschehen widerspricht dem - auch den genannten Länderfeststellungen zu entnehmenden - Amtswissen, dass die staatlichen Organe in der Mongolei hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind, wenngleich im vorliegenden Fall die BF vergeblich versucht haben mögen, der dargelegten Verfolgungssituation zu entkommen, und wenngleich auch der vom Bundesasylamt weitwändig ausgeführten Argumentation, wonach sich aus diversen Aussagen der BF1 Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten und somit die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ergäben, in den wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden kann.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 10.05.2012 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 22.06.2012 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.5.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 10.05.2012 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 22.06.2012 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.
Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 f, f, AsylG vor.
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, wenngleich dem Akt nicht entnommen werden kann, dass das Ergebnis der eingeholten "Medizinischen Begutachtung" der BF1 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden wäre.
Die Erstbehörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).
Darüberhinaus hat der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF teilgenommen haben.
Die anderslautende Bewertung von Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Gewährung von subsidiärem Schutz) ergibt sich daraus, dass das erkennende Gericht zu einem anderen Ergebnis bei der Beweiswürdigung gekommen ist (siehe oben Punkt 4.1.3.) und daran knüpfend auch zu berücksichtigen war, dass die - schon von der Erstbehörde festgestellte - psychische Erkrankung der BF1 - zumindest zu einem guten Teil - eine Folge ihrer Verfolgung darstellt.Die anderslautende Bewertung von Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Gewährung von subsidiärem Schutz) ergibt sich daraus, dass das erkennende Gericht zu einem anderen Ergebnis bei der Beweiswürdigung gekommen ist (siehe oben Punkt 4.1.3.) und daran knüpfend auch zu berücksichtigen war, dass die - schon von der Erstbehörde festgestellte - psychische Erkrankung der BF1 - zumindest zu einem guten Teil - eine Folge ihrer Verfolgung darstellt.
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war zwar bezüglich des beantragten Asyls mangels Vorliegens konventionsrelevanter Verfolgung keine Folge zu geben (siehe dazu Punkte 4.1.3. - Beweiswürdigung und 5.2.4.1. - Rechtliche Beurteilung). Bezüglich des Begehrs der Gewährung von subsidiärem Schutz war der Beschwerde -unter Berücksichtigung der speziellen individuellen Situation im vorliegenden Einzelfall, insbesondere der gesundheitlichen Situation der BF1, ihrer Situation im Herkunftsstaat und des Wohls ihrer minderjährigen Kinder - im Ergebnis Erfolg beschieden (siehe dazu unten Punkt 5.2.4.2.).
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von den BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Der von den BF behauptete Fluchtgrund, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch den Ex-Lebensgefährten der BF1, erfüllt nicht die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Es fehlt diesbezüglich an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass den BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in der Mongolei und ihrer individuellen Situation der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass die BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wären, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Schutzbereich Gesundheit, Art. 3 EMRK:Schutzbereich Gesundheit, Artikel 3, EMRK:
Die BF1 hat gesundheitliche Gründe betreffend ihre Psyche geltend gemacht. Sie wäre zwar nicht krank, aber aufgrund des Druckes, dem sie mit ihren Kindern seit Jahren unterliege, hätte sie diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nunmehr eine medikamentöse Behandlung erforderlich machen würden. Sie hätte auch stationär behandelt werden müssen (psychiatrische Abteilung des Krankenhauses XXXX).Die BF1 hat gesundheitliche Gründe betreffend ihre Psyche geltend gemacht. Sie wäre zwar nicht krank, aber aufgrund des Druckes, dem sie mit ihren Kindern seit Jahren unterliege, hätte sie diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nunmehr eine medikamentöse Behandlung erforderlich machen würden. Sie hätte auch stationär behandelt werden müssen (psychiatrische Abteilung des Krankenhauses römisch 40 ).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen betreffend die gesundheitliche Problematik, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen betreffend die gesundheitliche Problematik, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Im vorliegenden Fall haben mehrere Untersuchungen der BF1 verschiedene, aber ähnliche gesundheitliche Diagnosen ergeben. Sie leidet - wenn schon nicht an einer paranoiden Schizophrenie, wie von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Juli 2012 diagnostiziert worden war - laut dem von der Erstbehörde veranlassten medizinischen Gutachten vom 11.06.2012 an einer "Anpassungsstörung mit Va Somatisierungsstörung", gegenwärtig mittelschwer, und nach der Diagnose anlässlich ihrer Entlassung nach ihrem neuntägigen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX am 18.07.2012 an "posttraumatischer Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch und anamnestisch dissoziativen Anfällen". Der BF1, die in Begleitung ihrer Schwester gekommen war, wurden Medikamente verschrieben. Sie hätte sich glaubhaft von Selbstmordgefahr distanzieren können und sei paktfähig. Eine psychotische Symptomatik sei nicht evaluierbar. Der Zustand der BF1 hätte sich im Krankenhaus rasch und deutlich gebessert.Im vorliegenden Fall haben mehrere Untersuchungen der BF1 verschiedene, aber ähnliche gesundheitliche Diagnosen ergeben. Sie leidet - wenn schon nicht an einer paranoiden Schizophrenie, wie von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Juli 2012 diagnostiziert worden war - laut dem von der Erstbehörde veranlassten medizinischen Gutachten vom 11.06.2012 an einer "Anpassungsstörung mit römisch fünf a Somatisierungsstörung", gegenwärtig mittelschwer, und nach der Diagnose anlässlich ihrer Entlassung nach ihrem neuntägigen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 am 18.07.2012 an "posttraumatischer Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch und anamnestisch dissoziativen Anfällen". Der BF1, die in Begleitung ihrer Schwester gekommen war, wurden Medikamente verschrieben. Sie hätte sich glaubhaft von Selbstmordgefahr distanzieren können und sei paktfähig. Eine psychotische Symptomatik sei nicht evaluierbar. Der Zustand der BF1 hätte sich im Krankenhaus rasch und deutlich gebessert.
Zusammenfassende Beurteilung der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz:
Bei diesen gesundheitlichen Problemen handelt es sich - für sich alleine genommen - um solche, deren Behandlung, wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist, auch in der Mongolei möglich ist, sodass es sich dabei nicht um akut existenzbedrohende Krankheitszustände handelt.
Dazu kommt allerdings der Umstand, dass die gesundheitliche Lage der BF1 offenbar eng mit ihrer Situation im Herkunftsstaat (zur Beweiswürdigung siehe oben Punkt 4.1.3.) verknüpft ist und bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Besserung ihrer Situation (sondern viel eher das Gegenteil) erwartet werden kann.
Weiters war zu berücksichtigen, dass es sich bei der BF1 um eine alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern im Alter von elf und vierzehn Jahren handelt. Dieser Fall entspricht somit nicht jenem, in dem der EGMR die Ansicht vertreten hat, dass es Kindern in anpassungsfähigem Alter ohne unbillige Härte zumutbar ist, mit ihren Eltern in ihr Herkunftsland zurückzukehren, auch wenn ihnen die dortige Kultur nicht vertraut ist [vgl. EGMR Sarumi Nr. 43279/98 vom 26.01.1999 (Alter 7 und 11 Jahre) und EGMR Üner Nr. 46410/99 18.10.2006 (Alter 6 und 1,5 Jahre)].
Nach den Angaben der BF1 - die auch von der BF2 in ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof bestätigt wurden -, gehen die Kinder seit Mai 2012 (in Österreich) erstmals seit zwei Jahren wieder in die Schule. Die BF haben in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht Bestätigungen des Klassenvorstandes und der Sprachförderlehrerin der BF2 und BF3 vorgelegt, wonach diese in die Neue Mittelschule XXXX gehen und freundliche, ausgeglichene, hilfsbereite und rücksichtsvolle (BF2) bzw. lernfreudige, wissbegierige und fleißige (BF3) Schülerinnen seien. Kenntnisse und Leistungen der BF (vor allem auch in sprachlicher Hinsicht) wurden besonders gut beurteilt. In Anbetracht der von den BF1 glaubhaft gemachten besonderen Lebensumstände ist bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch nicht gesichert, dass sie auf Dauer in der Lage sein wird, sich im Sinne des Wohls ihrer Kinder sich weiterhin hinreichend um sie zu kümmern.Nach den Angaben der BF1 - die auch von der BF2 in ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof bestätigt wurden -, gehen die Kinder seit Mai 2012 (in Österreich) erstmals seit zwei Jahren wieder in die Schule. Die BF haben in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht Bestätigungen des Klassenvorstandes und der Sprachförderlehrerin der BF2 und BF3 vorgelegt, wonach diese in die Neue Mittelschule römisch 40 gehen und freundliche, ausgeglichene, hilfsbereite und rücksichtsvolle (BF2) bzw. lernfreudige, wissbegierige und fleißige (BF3) Schülerinnen seien. Kenntnisse und Leistungen der BF (vor allem auch in sprachlicher Hinsicht) wurden besonders gut beurteilt. In Anbetracht der von den BF1 glaubhaft gemachten besonderen Lebensumstände ist bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch nicht gesichert, dass sie auf Dauer in der Lage sein wird, sich im Sinne des Wohls ihrer Kinder sich weiterhin hinreichend um sie zu kümmern.
Die Schwester der BF1, die ihr psychisch und physisch Halt und Unterstützung gibt, hat in Österreich ebenfalls subsidiären Schutz erhalten und lebt mit ihren beiden minderjährigen Söhnen seit mehreren Jahren in Österreich. Diese Sachverhaltselemente stellen in Kombination vor allem auch mit der Verfolgung der BF1 durch ihren Ex-Lebensgefährten die BF betreffende außergewöhnliche Umstände dar, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die BF im Fall der Rückkehr in die Mongolei einer realen Gefahr im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK sowie der bezüglichen Zusatzprotokolle ausgesetzt wären.Die Schwester der BF1, die ihr psychisch und physisch Halt und Unterstützung gibt, hat in Österreich ebenfalls subsidiären Schutz erhalten und lebt mit ihren beiden minderjährigen Söhnen seit mehreren Jahren in Österreich. Diese Sachverhaltselemente stellen in Kombination vor allem auch mit der Verfolgung der BF1 durch ihren Ex-Lebensgefährten die BF betreffende außergewöhnliche Umstände dar, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die BF im Fall der Rückkehr in die Mongolei einer realen Gefahr im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK sowie der bezüglichen Zusatzprotokolle ausgesetzt wären.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK sowie der bezüglichen Zusatzprotokolle verletzt zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK sowie der bezüglichen Zusatzprotokolle verletzt zu werden.
Nach Frank/Anerinhof/Filzwieser, Kommentar zum AsylG 2005, 5. Auflage Wien . Graz 2010, Anmerkung K58 zu § 3 AsylG, können dann, wenn der Antragsteller einer Reihe von Maßnahmen ausgesetzt ist, die jede für sich nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, diese verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine derartige Wirkung ausgeübt haben, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht auf Grund "kumulativer Gründe" angenommen werden kann (vgl. Handbuch des UNHCR, Punkt 53). Die Richtlinie fordert dabei allerdings ebenfalls eine Verletzung der Menschenrechte.Nach Frank/Anerinhof/Filzwieser, Kommentar zum AsylG 2005, 5. Auflage Wien . Graz 2010, Anmerkung K58 zu Paragraph 3, AsylG, können dann, wenn der Antragsteller einer Reihe von Maßnahmen ausgesetzt ist, die jede für sich nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, diese verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine derartige Wirkung ausgeübt haben, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht auf Grund "kumulativer Gründe" angenommen werden kann vergleiche Handbuch des UNHCR, Punkt 53). Die Richtlinie fordert dabei allerdings ebenfalls eine Verletzung der Menschenrechte.
Auszug aus dem Handbuch des UNHCR, Punkt 53: "Außerdem mag ein Antragsteller einer Reihe von Maßnahmen ausgesetzt gewesen sein, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllten (z.B. verschiedene Formen der Diskriminierung), zu denen in manchen Fällen jedoch noch weitere widrige Faktoren hinzukamen (z.B. eine allgemeine Atmosphäre der Unsicherheit in dem betreffenden Herkunftsland). In solchen Situationen mögen diese verschiedenen Faktoren, diese verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine derartige Wirkung ausgeübt haben, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht auf Grund "kumulativer Gründe"
angenommen werden kann. ... Dies wird naturgemäß von allen Umständen
abhängen, u.a. von den besonderen geographischen, historischen und ethnologischen Gegebenheiten."
In sinngemäßer Übertragung dieser Ausführungen zu § 3 AsylG auf die ebenfalls menschenrechtlich relevante Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG erscheint die Rückkehr der BF in die Mongolei daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.In sinngemäßer Übertragung dieser Ausführungen zu Paragraph 3, AsylG auf die ebenfalls menschenrechtlich relevante Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG erscheint die Rückkehr der BF in die Mongolei daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):5.2.4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).Im gegenständlichen Fall war den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.).
Daher war den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5.2.4.4. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):5.2.4.4. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der BF gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der BF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
15.01.2013