Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E13 419.689-3/2012-4E
E13 419.690-3/2012-4E
E13 419.691-3/2012-4E
E13 430.285-1/2012-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, Zustellvollmacht XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012, Zl. 12 12.634-EAST-OST, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, Zustellvollmacht römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012, Zl. 12 12.634-EAST-OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012, Zl. 12 03.616-EAST-OST, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012, Zl. 12 03.616-EAST-OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012, Zl. 12 03.617-EAST-OST, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012, Zl. 12 03.617-EAST-OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX, Zustellvollmacht XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012, Zl. 12 13.694-EAST-OST, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , Zustellvollmacht römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012, Zl. 12 13.694-EAST-OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer, (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF 4 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Die BF 1-3 brachten am 03.12.2010 erstmalig beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer, (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF 4 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Die BF 1-3 brachten am 03.12.2010 erstmalig beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der am 03.12.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung vor, mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin am 25.11.2010 mit einem Taxi legal nach Georgien gefahren zu sein, sich dort einen Schlepper organisiert zu haben und von dort aus über unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt zu sein, wo sie gegenständliche Asylanträge einbrachten. Zum Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer ins Treffen, bis 2005 mit seiner Frau in Gümri (in weiterer Folge G.) wohnhaft gewesen zu sein. Aufgrund der "türkischen" (sic!) Abstammung des Erstbeschwerdeführers seien sie des Öfteren von den armenischen Landsleuten massiv bedroht und geschlagen worden. Zudem seien die Fenster des Hauses eingeschlagen worden und sei der Familie nahe gelegt worden, das Heimatland zu verlassen.
2005 habe die Familie den Wohnsitz in die Türkei verlegt, um Ruhe zu haben, als jedoch 2006 die gemeinsame Tochter geboren wurde, stellte sich heraus, dass die türkischen und kurdischen Landsleute die Hochzeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gut hießen. So sei der Erstbeschwerdeführer des Öfteren von diesen Leuten auf dem Weg zur Arbeit geschlagen worden, weshalb sich die Familie entschlossen habe wiederum nach G. in Armenien zurückzuziehen (AS 17f).
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die oben dargelegten Ausführungen des BF1 und ergänzte das Vorbringen betreffend des gemeinsamen Kindes, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin dahingehend, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe (AS 19f).
Am 10.1.2011 gab der Erstbeschwerdeführer durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen an, dass er in Martagerd (in weiterer Folge M.) in Berg Karabach geboren sei und seine Eltern 1993, als der Krieg begonnen habe, entführt worden wären, weshalb er und sein Bruder in ein Waisenhaus gekommen wären. Seine Adoptivmutter habe den BF1 nach G. Armenien verbracht, wo er auch neun Jahre die Schule besucht habe und folglich zwei Jahre in einer Motorenwerkstätte gearbeitet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer hätten weder kirchlich noch standesamtlich geheiratet, da die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gegen diese Verbindung gewesen wären. Sein Pass, welcher von der Passbehörde G. 2002 oder 2003 ausgestellt wurde, das Wehrdienstbuch, Anzeigenbestätigungen und Fotos seien beim Schlepper verblieben. Eine Geburtsurkunde habe er nie bei sich gehabt, da diese in Aserbaidschan verblieben sei, als er 1993 adoptiert worden sei. (AS 51ff).
Am 02.07.2005 sei er, als er mit seiner Gattin auf der Straße gewesen sei, von drei Männern angepöbelt und geschlagen worden. Im Zuge der Anzeigenerstattung habe die Polizei ihm versichert, die Täter festzunehmen, es sei jedoch nichts passiert.
Fast jeden Tag habe der BF1 nach Verlassen des Hauses Schwierigkeiten gehabt und sei Übergriffen ausgesetzt gewesen. Zwei oder drei Mal seien die Fenster seines Hauses auch mit Steinen beworfen worden. Auch nach der Ausreise in die Türkei am 23.07.2005 habe er Probleme in der Türkei gehabt, wo er grundsätzlich bis zu seiner Rückreise nach Armenien im Jahr 2010 als Goldschmied gearbeitet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Erstbeschwerdeführers und legte einen Röntgenbefund vor. Sie nehme Medikamente gegen Kopfschmerzen.
Zusammengefasst führten BF1 und BF2 damit aus, dass sie seit ihrer Heirat am XXXX, welche weder standesamtlich noch kirchlich stattgefunden habe, aufgrund der aserbaidschanischen Abstammung des Erstbeschwerdeführers beinahe täglich in Armenien bedroht und misshandelt worden wären. Nachdem es am 23.07.2005 neuerlich zu einem gewalttätigen Vorfall gekommen und sie bedroht worden wären, hätten sich BF1 und BF2 entschlossen, Armenien zu verlassen und in die Türkei zu reisen. In der Türkei hätte der BF1 Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, nicht aufgrund seiner Religion (Christ) gehabt. Nach seiner "Heirat" am XXXX habe er aber auch ständig Probleme aufgrund der gemischten Verbindung gehabt. Der Beschwerdeführer schilderte zahlreiche Übergriffe und gab an, auch mehrmals Anzeige deswegen erstattet zu haben.Zusammengefasst führten BF1 und BF2 damit aus, dass sie seit ihrer Heirat am römisch 40 , welche weder standesamtlich noch kirchlich stattgefunden habe, aufgrund der aserbaidschanischen Abstammung des Erstbeschwerdeführers beinahe täglich in Armenien bedroht und misshandelt worden wären. Nachdem es am 23.07.2005 neuerlich zu einem gewalttätigen Vorfall gekommen und sie bedroht worden wären, hätten sich BF1 und BF2 entschlossen, Armenien zu verlassen und in die Türkei zu reisen. In der Türkei hätte der BF1 Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, nicht aufgrund seiner Religion (Christ) gehabt. Nach seiner "Heirat" am römisch 40 habe er aber auch ständig Probleme aufgrund der gemischten Verbindung gehabt. Der Beschwerdeführer schilderte zahlreiche Übergriffe und gab an, auch mehrmals Anzeige deswegen erstattet zu haben.
Nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Türkei wären die BF1 und BF2 dann aufgrund der dortigen Probleme in der Hoffnung, dass sich die Lage in Armenien zwischenzeitlich beruhigt hätte, wieder nach Armenien zurückgekehrt. Nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in G., während welchem die Probleme wieder von vorne begonnen hätten, hätten sich BF1 und BF2 entschlossen, gemeinsam mit ihrer in der Türkei geborenen Tochter (BF3) Armenien endgültig zu verlassen und nach Österreich zu reisen.
I.1.2. Die Anträge der BF 1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 12.05.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der BF 1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 12.05.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen der BF als unglaubwürdig. Die Angaben der BF - insbesondere zu den geschilderten Übergriffen auf den BF1 - seien völlig vage gehalten gewesen und seien im Vorbringen unplausible Momente und Widersprüche aufgetreten.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen der BF als unglaubwürdig. Die Angaben der BF - insbesondere zu den geschilderten Übergriffen auf den BF1 - seien völlig vage gehalten gewesen und seien im Vorbringen unplausible Momente und Widersprüche aufgetreten.
Wenn man - so das Bundesasylamt weiter würdigend - die in der Einvernahme vor dem BAT getätigten frei gestaltbaren Aussagen zum Fluchtgrund näher betrachte, so sei aufgrund der Art der Schilderung ein klarer Verdachtsmoment gegeben, dass die BF ihre Fluchtgründe auf ein reines Konstrukt stützen. Obwohl der Erstbeschwerdeführer eingangs der Einvernahme aufgefordert wurde, so detailliert zu berichten, dass auch unbeteiligte Personen ihre Fluchtgründe nachvollziehen können, habe dieser die Aussage bei zehn Sätzen belassen und sei weder auf Details eingegangen, noch habe er die Fluchtgeschichte in der Art geschildert, dass diese auch nur ansatzweise nachvollzogen werden hätten können.
Darüber hinaus sah das Bundesasylamt einen Widerspruch in den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers.
Eine weitere Ungereimtheit sei noch darin zu erblicken gewesen, dass die BF drei Wochen nach der ersten Attacke ausgereist wären, ohne das Ergebnis der Ermittlungstätigkeit der Polizei abzuwarten. Aus Sicht der Erstbehörde wäre, bevor eine Person einen derart lebensverändernden Schritt setzt und sich zu einer Ausreise aus dem Heimatland entscheidet, zu erwarten, dass diese mögliche Unrechtsaufklärung abgewartet werden würde.
Zudem habe sich nicht die gesamte lokale Bevölkerung gegen die BF aufgelehnt, gab der Erstbeschwerdeführer doch selber an, dass ihm im akuten Fall einer Anpöbelung die restliche Bevölkerung zu Hilfe gekommen wäre, wodurch sich die Männer jedes Mal zurückgezogen hätten.
Zudem sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass zwar gewisse gesellschaftliche Missstände bezüglich der Akzeptanz von Mischehen gegeben seien, jedoch werde von diesen nicht ansatzweise in der vom BF1 geschilderten Intensität berichtet.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, Politik/Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, innerstaatliche Fluchtalternative, Unterstützung für Asylsuchende und Flüchtlinge, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, Militärdienst, Minderheitenrechte, Mischehen, Religionsfreiheit, Rechtsschutz, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann, Rückkehrfragen, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr und Verfahren zur Existenzgründung (AS 104ff zu BF1).römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, Politik/Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, innerstaatliche Fluchtalternative, Unterstützung für Asylsuchende und Flüchtlinge, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, Militärdienst, Minderheitenrechte, Mischehen, Religionsfreiheit, Rechtsschutz, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann, Rückkehrfragen, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr und Verfahren zur Existenzgründung (AS 104ff zu BF1).
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus dem Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergäbe, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus dem Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergäbe, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Ebenso vermochte das Bundesasylamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme finden, dass die BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würden, in Algerien (richtig wohl Armenien) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch ergäbe sich aus dem Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Überdies erachtete die Erstbehörde die Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Ausweisung als verhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Ebenso vermochte das Bundesasylamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme finden, dass die BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würden, in Algerien (richtig wohl Armenien) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch ergäbe sich aus dem Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Überdies erachtete die Erstbehörde die Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Ausweisung als verhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
I.1.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich BF1-3 wurde mit Schriftsatz vom 31.05.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich BF1-3 wurde mit Schriftsatz vom 31.05.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen der BF auseinander zu setzen. Eine Anfrage hätte über die allgemein gehaltenen Länderfeststellungen hinaus zweifellos ergeben, dass Missstände bzgl. Mischehen in der Gesellschaft nach wie vor präsent seien. Die alleinige Gleichstellung liefere in Armenien - einem durch ethnische Konflikte gekennzeichnetem Land - keine Gewähr dafür, dass Ehepartner aus Mischehen auch tatsächlich im Alltagsleben die gleichen Rechte genießen, die armenischen Eheleuten zukommen würden. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Tochter aufgrund der aserbaidschanischen Herkunft des Ehemannes zur Gänze abgebrochen habe.
Aufgrund der Umstände, die zur Ausreise geführt hätten, sei es den BF nicht möglich, nach ihrer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit zu finden, aus der ihr Existenzminimum gesichert wäre und wäre die Abschiebung in Hinblick auf Art. 3 EMRK jedenfalls unzulässig.Aufgrund der Umstände, die zur Ausreise geführt hätten, sei es den BF nicht möglich, nach ihrer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit zu finden, aus der ihr Existenzminimum gesichert wäre und wäre die Abschiebung in Hinblick auf Artikel 3, EMRK jedenfalls unzulässig.
1.1.4. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011, wurden die Beschwerden der BF 1-3 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese wurden ordnungsgemäß der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung sowie den Beschwerdeführern am 13.07.2011 bzw. am 18.07.2011 zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Der gestellte Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt.1.1.4. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011, wurden die Beschwerden der BF 1-3 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese wurden ordnungsgemäß der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung sowie den Beschwerdeführern am 13.07.2011 bzw. am 18.07.2011 zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Der gestellte Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt.
1.2.1. Am 28.03.2012 langte eine Mitteilung gemäß § 45 AsylG samt Anhaltemeldung der BPD Wien beim Bundesasylamt ein. Demgemäß wurde am 26.03.2012 die Festnahme der BF1-3 beim Unterkunftgeber XXXX aufgrund bestehender Festnahmeanträge in Anwesenheit einer Amtsärztin durchgeführt. Als Abschiebetermin war der 27.03.2012 vorgesehen. Der BF1 legte im Zuge der Festnahme einige Befunde vor, wonach er psychisch krank (suizidgefährdet) sei. Die Schwangerschaft im sechsten Monat der BF2 wurde mittels Mutter-Kind-Pass belegt. Die BF2 wurde von der Amtsärztin untersucht, da sie angab, Bauchschmerzen und bereits einmal eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Gemäß der Amtsärztin bestand jedoch keine Gesundheitsgefährdung und wurde die Familie in die Familienunterkunft überstellt und dort angehalten. Die BF2 wurde anschließend am selben Tag einer Untersuchung zugeführt, im Zuge derer amtsärztlich festgestellt wurde, dass die BF2 nicht flugtauglich war.1.2.1. Am 28.03.2012 langte eine Mitteilung gemäß Paragraph 45, AsylG samt Anhaltemeldung der BPD Wien beim Bundesasylamt ein. Demgemäß wurde am 26.03.2012 die Festnahme der BF1-3 beim Unterkunftgeber römisch 40 aufgrund bestehender Festnahmeanträge in Anwesenheit einer Amtsärztin durchgeführt. Als Abschiebetermin war der 27.03.2012 vorgesehen. Der BF1 legte im Zuge der Festnahme einige Befunde vor, wonach er psychisch krank (suizidgefährdet) sei. Die Schwangerschaft im sechsten Monat der BF2 wurde mittels Mutter-Kind-Pass belegt. Die BF2 wurde von der Amtsärztin untersucht, da sie angab, Bauchschmerzen und bereits einmal eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Gemäß der Amtsärztin bestand jedoch keine Gesundheitsgefährdung und wurde die Familie in die Familienunterkunft überstellt und dort angehalten. Die BF2 wurde anschließend am selben Tag einer Untersuchung zugeführt, im Zuge derer amtsärztlich festgestellt wurde, dass die BF2 nicht flugtauglich war.
1.2.2. Am selben Tag, dem 26.03.2012 stellten die BF1-3 ihren zweiten Asylantrag.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit am 28.03.2012 bekräftigten die BF ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren und begründete BF 1 den zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er als Kind darunter gelitten habe, aus einer Mischehe zu stammen. Sein Vater sei Aserbaidschaner und seine Mutter Armenierin gewesen. Befragt zu neuen Gründen für die Asylantragstellung gab der BF1 an, dass er in Österreich im Jahr 2011 einen Selbstmordversuch begangen habe und sich um die Zukunft seiner ungeborenen Tochter sorge. Infolge von Depressionen habe seine Frau auch eine Fehlgeburt gehabt. Die BF2 führte aus, dass sie die Probleme ihres Mannes miterlebt habe und sie in Armenien nicht sicher leben könne. Sie wolle, dass ihre Tochter sowie das ungeborene Kind in Ruhe und Sicherheit leben können.
1.2.3. Am 16.04.2012 wurden die BF 1 und 2 einer gutachterlichen Untersuchung durch XXXX unterzogen.1.2.3. Am 16.04.2012 wurden die BF 1 und 2 einer gutachterlichen Untersuchung durch römisch 40 unterzogen.
Hinsichtlich des BF1 lagen bei dieser Untersuchung nachstehende Befunde vor:
XXXX -psychiatrische Abteilung, 8.8.2011, es wird hier von Frau XXXX um eine dringende Verlängerung der Grundversorgung ersucht.römisch 40 -psychiatrische Abteilung, 8.8.2011, es wird hier von Frau römisch 40 um eine dringende Verlängerung der Grundversorgung ersucht.
XXXX, 10.8.2011, Univ.Kinik für Psychiatrie und Psychotherapie, XXXX: Es wird eine depressive Störung, ggw. Schwere Episode, F. 32.2, diagnostiziert. Die Medikation mit Seroquel (100) 0·0·0·1, Cipralex (10) 1·0·0·0, Mirtabene (30) 0·0·0·1, Temesta (1) 1·1·1·1 wurde eingeleitet. Die Transport-·und Reisefähigkeit wird nicht bescheinigt. Im Falle einer Abschiebung sei eine neuerliche Suizidgefahr nicht auszuschließen.römisch 40 , 10.8.2011, Univ.Kinik für Psychiatrie und Psychotherapie, XXXX: Es wird eine depressive Störung, ggw. Schwere Episode, F. 32.2, diagnostiziert. Die Medikation mit Seroquel (100) 0·0·0·1, Cipralex (10) 1·0·0·0, Mirtabene (30) 0·0·0·1, Temesta (1) 1·1·1·1 wurde eingeleitet. Die Transport-·und Reisefähigkeit wird nicht bescheinigt. Im Falle einer Abschiebung sei eine neuerliche Suizidgefahr nicht auszuschließen.
XXXX, Psychiatrie, 18.8.2011, Aufenthalt zwischen 6.8. und 9.8. 2011: Die Aufnahme sei aufgrund des Trinkens von Danclor in suizidaler Absicht erfolgt. Davor sei der BF1 in der chirurg. Abteilung untersucht worden. Gemäß der Gutachterin im Zulassungsverfahren ist laut BF1 keine Gastroskopie durchgeführt worden, was an sich lege artis gemacht werden muss, um innere Verletzungen des Gastrointestinaltraktes zu erkennen und zu behandeln. Eventuell hat der BF1 das Danclor demnach nicht geschluckt.römisch 40 , Psychiatrie, 18.8.2011, Aufenthalt zwischen 6.8. und 9.8. 2011: Die Aufnahme sei aufgrund des Trinkens von Danclor in suizidaler Absicht erfolgt. Davor sei der BF1 in der chirurg. Abteilung untersucht worden. Gemäß der Gutachterin im Zulassungsverfahren ist laut BF1 keine Gastroskopie durchgeführt worden, was an sich lege artis gemacht werden muss, um innere Verletzungen des Gastrointestinaltraktes zu erkennen und zu behandeln. Eventuell hat der BF1 das Danclor demnach nicht geschluckt.
Laut diesem Arztbrief sei der BF1 bereits bei Aufnahme deutlich vom Suizid distanziert gewesen. Es wurde Mirtabene (schlafanstoßendes Antidepressivum) und Temesta (Beruhigungsmittel bzw. Schlafmittel) vier Mal täglich verordnet, zusätzlich eine Bedarfsmedikation von 1-2 Tbl. Es wird hier eine Reise-·und Transportfähigkeit nicht bescheinigt. Empfohlen wurde neben einer Psychotherapie ein Ansuchen um humanitäres Bleiberecht.
KAV-SMZ Baumgartner Höhe, datiert mit 21.10.2011: handschriftliche Anleitung zur Dosierung von Temesta und Trittico ret.
Klinisch-psychologischer Befundbericht von XXXX, klinische und Gesundheitspsychologin, Pychotherapeutin, datiert mit 20.1.2012: Es wird eine schwere depressive Reaktion aufgrund der schwierigen Lebenssituation bestätigt. Der Familie sei es in Österreich eine Zeit lang gut gegangen, bis der erste negative Bescheid eingelangt sei. Nach Zustellung des zweiten negativen Bescheides sei es zum Selbstmordversuch gekommen. Bei Zwangsmaßnahmen sowie im Falle einer Rücküberstellung sei mit einer Retraumatisierung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen.Klinisch-psychologischer Befundbericht von römisch 40 , klinische und Gesundheitspsychologin, Pychotherapeutin, datiert mit 20.1.2012: Es wird eine schwere depressive Reaktion aufgrund der schwierigen Lebenssituation bestätigt. Der Familie sei es in Österreich eine Zeit lang gut gegangen, bis der erste negative Bescheid eingelangt sei. Nach Zustellung des zweiten negativen Bescheides sei es zum Selbstmordversuch gekommen. Bei Zwangsmaßnahmen sowie im Falle einer Rücküberstellung sei mit einer Retraumatisierung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen.
Ärztliche Bestätigung, XXXX, Facharzt für Psychiatrie, XXXX, datiert mit 13.2. 2012: Eine Verschlechterung der vorbekannten Depression und des posttraumatischen Belastungssyndroms (Zustand nach Selbstmordversuch 8/2011) wird beschrieben. Auch hier sei keine Reise- oder Transportfähigkeit gegeben.Ärztliche Bestätigung, römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, römisch 40 , datiert mit 13.2. 2012: Eine Verschlechterung der vorbekannten Depression und des posttraumatischen Belastungssyndroms (Zustand nach Selbstmordversuch 8 aus 2011,) wird beschrieben. Auch hier sei keine Reise- oder Transportfähigkeit gegeben.
Ärztliche Bestätigung, XXXX, datiert mit 10.4. 2012: Gleicher Text, anderes Datum.Ärztliche Bestätigung, römisch 40 , datiert mit 10.4. 2012: Gleicher Text, anderes Datum.
Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme lagen im Untersuchungszeitpunkt am 16.04.2012 hinsichtlich des BF 1 aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Weiters wurde festgehalten, dass keine akute Suizidalität, keine Einengung, keine Handlungsplanung, aufgrund des nunmehrigen Zustandes nach einem Selbstmordversuch durch Trinken von Danclor vorliege und der BF1 eventuell das Danclor auch nur in den Mund genommen habe, da sich keinerlei Verletzungen eines Gastointestinaltraktes in den Befunden aus dem Krankenhaus ergäben.
Im Befund wird weiters festgehalten: "Aus meinem heutigen Befund geht hervor, dass derzeit keine Symptome einer krankheitswertigen Störung feststellbar sind. Es bestehen keine Einbußen der kognitiven Bereiche, keine Affektregulationsstörung, keine traumaspezifischen Symptome, insbesondere keine intrusiven oder dissoziativen Symptome, keine Störungen der Aufmerksamkeit etc. Aber eben auch keine typisch depressiven oder ängstlichen Symptome. Lediglich adäquate, nachvollziehbare Sorgen, das Asylverfahren betreffend. Der Appetit als Faktor des Vegetativums ist gut, Träume nicht erinnerlich. Eventuell hat es sich bei den Visitationen der Fachärzte eine damals aktuell bestehende akute Belastungsreaktion oder eine kurze depressive Reaktion (F.43.2) als Depression dargestellt, diese ist mittlerweile abgeklungen und die Symptome können nicht mehr festgestellt werden. Die Diagnosestellung erfolgt symptom-· und kriterienorientiert nach ICD-10."
Am 16.04.2012 wurde auch die BF 2 einer gutachterlichen Untersuchung durch XXXX unter Berücksichtigung des Mutter-Kind-Passes, eines Befundes von Dr. Lorenz vom 26.01.2012, welche keine Transportfähigkeit bescheinigte und Bettruhe verordnete sowie eines Befundes des XXXX vom 26.03.2012, in welchem von einer Flugreise abgeraten wurde, unterzogen.Am 16.04.2012 wurde auch die BF 2 einer gutachterlichen Untersuchung durch römisch 40 unter Berücksichtigung des Mutter-Kind-Passes, eines Befundes von Dr. Lorenz vom 26.01.2012, welche keine Transportfähigkeit bescheinigte und Bettruhe verordnete sowie eines Befundes des römisch 40 vom 26.03.2012, in welchem von einer Flugreise abgeraten wurde, unterzogen.
Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme lagen im Untersuchungszeitpunkt am 16.04.2012 aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome bei der BF2 vor. Die Reisefähigkeit sei jedoch aus ärztlicher Sicht aufgrund der Befunde nicht gegeben. Abortus imminens in der Anamese und derzeit beginnende Cervixinsuffiziens hätten bis auf weiteres keine Belastungen erlaubt. Bei einer geplanten Überstellung sei die aktuelle Reisefähigkeit durch einen Facharzt zu attestieren.
1.2.4. Am 02.05.2012 wurden die BF1 und 2 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 gab an, dass er eine Physiotherapie wegen einer Muskelschwäche mache sowie Medikamente wegen seiner psychischen Erkrankung nähme und sich seit 3-4 Monaten einer Psychotherapie bei XXXX ein bis zweimal im Monat unterziehe. Er habe schon in Armenien psychische Probleme gehabt, unterziehe sich aber erst seit seinem Selbstmordversuch in Österreich einer Therapie. Mit der vorgehaltenen psychologischen Stellungnahme vom 16.04.2012 sei er nicht einverstanden, niemand könne ihm garantieren, dass er nicht wieder einen Selbstmordversuch begehe.Der BF1 gab an, dass er eine Physiotherapie wegen einer Muskelschwäche mache sowie Medikamente wegen seiner psychischen Erkrankung nähme und sich seit 3-4 Monaten einer Psychotherapie bei römisch 40 ein bis zweimal im Monat unterziehe. Er habe schon in Armenien psychische Probleme gehabt, unterziehe sich aber erst seit seinem Selbstmordversuch in Österreich einer Therapie. Mit der vorgehaltenen psychologischen Stellungnahme vom 16.04.2012 sei er nicht einverstanden, niemand könne ihm garantieren, dass er nicht wieder einen Selbstmordversuch begehe.
Die BF gingen in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebten gemeinsam in einer Wohnung. Der BF1 habe keine Verwandten und die BF2 Eltern und einen Bruder in Armenien, zu welchen jedoch kein Kontakt bestünde. Der BF1 gab an, einen Deutschkurs zu besuchen und legte nachträglich hierzu eine Bestätigung des XXXX sowie eine ärztliche Bestätigung vom 08.05.2012 von XXXX mit inhaltlich gleichem Text wie die beiden bereits von diesem Arzt vorgelegten Schreiben vor.Die BF gingen in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebten gemeinsam in einer Wohnung. Der BF1 habe keine Verwandten und die BF2 Eltern und einen Bruder in Armenien, zu welchen jedoch kein Kontakt bestünde. Der BF1 gab an, einen Deutschkurs zu besuchen und legte nachträglich hierzu eine Bestätigung des römisch 40 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 08.05.2012 von römisch 40 mit inhaltlich gleichem Text wie die beiden bereits von diesem Arzt vorgelegten Schreiben vor.
1.2.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, wurden die Anträge der BF 1-3 vom 26.03.2012 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.2.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, wurden die Anträge der BF 1-3 vom 26.03.2012 gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung jeweils davon aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft der Erstbescheide nicht relevant geändert habe und keine Umstände hervorgekommen wären, welche ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden. Das gleiche gelte auch für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer.
1.2.6. Gegen die zurückweisenden Bescheide des BAA hinsichtlich der BF 1-3 vom 11.06.2012 wurde durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerden erhoben.
Demnach ergäbe sich aus dem Vorbringen der BF ebenso wie aus den vorgelegten und in Kopie zum Akt genommenen medizinischen Unterlagen, dass der BF1 an einer schweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche im Gefolge der negativen zweitinstanzlichen Entscheidung im Vorverfahren hervorgetreten sei bzw. zumindest sich entscheidend graviert habe, was ihn sogar zu einem Selbstmordversuch getrieben hätte. Es liege dem nunmehrigen Verfahren sohin also zwangsläufig ein Sachverhalt zugrunde, welcher gar nicht zum Gegenstand des Erstverfahrens gemacht werden konnte.
Dieser Sachverhalt möge zwar nicht die Zuerkennung von Asyl im Sinne des § 3 AsylG rechtfertigen, sei aber jedenfalls erheblich im Sinne des § 8 AsylG, weshalb sich die Erstbehörde inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen gehabt hätte und die Zurückweisung des Antrages jedenfalls rechtswidrig sei.Dieser Sachverhalt möge zwar nicht die Zuerkennung von Asyl im Sinne des Paragraph 3, AsylG rechtfertigen, sei aber jedenfalls erheblich im Sinne des Paragraph 8, AsylG, weshalb sich die Erstbehörde inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen gehabt hätte und die Zurückweisung des Antrages jedenfalls rechtswidrig sei.
Das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens würde aber auch keine Abweisung des Antrages rechtfertigen. Die Erstbehörde träfe zwar die negative Feststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers "schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen".
Schon aus der Wendung "und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten" ergäbe sich aber, dass sich die Erstbehörde mit dem tatsächlichen Vorbringen und Verfahrensergebnissen nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe, sondern ihre Begründung lediglich auf Stehsätze stütze
Aber auch die Annahme der Erstbehörde, es liege beim Beschwerdeführer "keine schwere psychische Störung" vor, erweise sich als unrichtig. Die Erstbehörde habe diese Annahme lediglich mit der gutachterlichen Stellungnahme der XXXX begründet. Die Ausführungen in dieser gutachterlichen Stellungnahme seien nicht schlüssig.Aber auch die Annahme der Erstbehörde, es liege beim Beschwerdeführer "keine schwere psychische Störung" vor, erweise sich als unrichtig. Die Erstbehörde habe diese Annahme lediglich mit der gutachterlichen Stellungnahme der römisch 40 begründet. Die Ausführungen in dieser gutachterlichen Stellungnahme seien nicht schlüssig.
Die Behauptung der Erstbehörde, der Beschwerdeführer habe keine der gutachterlichen Stellungnahmen entgegenstehende Befunde, Gutachten oder Arztbriefe vorgelegt, sei durch den Akteninhalt und das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme widerlegt (2. Seite, Zeilen 10ff der Niederschrift vom 02.05.2012).
Der Beschwerdeführer habe tatsächlich (wie bereits bei XXXX) medizinische Unterlagen vorgelegt, welche eben auch zum Akt genommen worden wären.Der Beschwerdeführer habe tatsächlich (wie bereits bei römisch 40 ) medizinische Unterlagen vorgelegt, welche eben auch zum Akt genommen worden wären.
Das Kalkül sämtlicher dieser Befunde, Arztbriefe und Atteste weiche dramatisch von jenem von XXXX ab. Der Inhalt dieser medizinischen Unterlagen ließe sich dahingehend zusammenfassen, dass Beschwerdeführer nach seinem Selbstmordversuch in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei, bis zuletzt neben medikamentöser Behandlung auch regelmäßige psychotherapeutische Behandlung benötigte, wobei bei einem Aussetzen der Behandlung mit einer Chronifizierung im Sinne einer bleibenden Persönlichkeitsveränderung zu rechnen sei, eine längerfristige psychiatrisch fachärztliche Behandlung als "absolut notwendig" befunden werde und etwa der Facharzt für Psychiatrie XXXX zum Ergebnis gelangt sei, dass eine Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Selbstgefährdung zur Folge hätte.Das Kalkül sämtlicher dieser Befunde, Arztbriefe und Atteste weiche dramatisch von jenem von römisch 40 ab. Der Inhalt dieser medizinischen Unterlagen ließe sich dahingehend zusammenfassen, dass Beschwerdeführer nach seinem Selbstmordversuch in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei, bis zuletzt neben medikamentöser Behandlung auch regelmäßige psychotherapeutische Behandlung benötigte, wobei bei einem Aussetzen der Behandlung mit einer Chronifizierung im Sinne einer bleibenden Persönlichkeitsveränderung zu rechnen sei, eine längerfristige psychiatrisch fachärztliche Behandlung als "absolut notwendig" befunden werde und etwa der Facharzt für Psychiatrie römisch 40 zum Ergebnis gelangt sei, dass eine Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Selbstgefährdung zur Folge hätte.
Diese - wie ausgeführt drastischen - Ergebnisse habe die von der Erstbehörde beigezogene Ärztin kaum berücksichtigt, bzw. gäbe sie deren Inhalt äußerst "selektiv" zum Nachteil des Beschwerdeführers wieder (2. Seite der Stellungnahme). So ließe sie etwa folgende Aussagen unerwähnt:
"Der Patient ist derzeit, aufgrund eines Suizidversuches in stationärer Behandlung und eine Abschiebung wäre lebensbedrohlich für den jungen Mann. Seine psychische Instabilität birgt große Selbstgefährdung wenn er zur Rückkehr gezwungen wird." (XXXX vom 08.08.2011)"Der Patient ist derzeit, aufgrund eines Suizidversuches in stationärer Behandlung und eine Abschiebung wäre lebensbedrohlich für den jungen Mann. Seine psychische Instabilität birgt große Selbstgefährdung wenn er zur Rückkehr gezwungen wird." (römisch 40 vom 08.08.2011)
"Am 06.08.2011 verübte der Patient einen Selbstmordversuch mit Danchlor. Es erfolgte eine stationäre Aufnahme vom 6. bis zum 9.8.2011 am XXXX. Aufgrund des dzt. schlechten psychischen Zustands des Patienten ist dringend eine engmaschige Psychotherapie sowie medikamentöse Therapie indiziert. Im Falle einer Abschiebung ist eine neuerliche Suizidgefahr nicht ausschließbar. Der Pat. erscheint dzt. aus klinisch-psychiatrischer Sicht nicht reise- und transportfähig." (XXXX, Univ. Klinik f. Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.08.2011)""Am 06.08.2011 verübte der Patient einen Selbstmordversuch mit Danchlor. Es erfolgte eine stationäre Aufnahme vom 6. bis zum 9.8.2011 am römisch 40 . Aufgrund des dzt. schlechten psychischen Zustands des Patienten ist dringend eine engmaschige Psychotherapie sowie medikamentöse Therapie indiziert. Im Falle einer Abschiebung ist eine neuerliche Suizidgefahr nicht ausschließbar. Der Pat. erscheint dzt. aus klinisch-psychiatrischer Sicht nicht reise- und transportfähig." (römisch 40 , Univ. Klinik f. Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.08.2011)"
"Wir beginnen bei einem schweren depressiven Zustandsbild eine
antidepressive Therapie, zusätzl. ist bei deutl. Anspannung und
innerer Unruhe eine Sedierung indiziert. ... ... Empfohlene
Kontrollen: ... dringend Psychotherapie, ... regelmäßige
fachärztliche Kontrollen, ...... Im Falle einer Abschiebung des Pat.
bzw. der Familie ist die Suizidgefährdung nicht ausschließbar. Derzeit ist der Pat. aus psychiatrischer Sicht nicht reise- und transportfähig. (XXXX vom 18.08.2011)"bzw. der Familie ist die Suizidgefährdung nicht ausschließbar. Derzeit ist der Pat. aus psychiatrischer Sicht nicht reise- und transportfähig. (römisch 40 vom 18.08.2011)"
"Herr XXXX leidet unter einer deutlich depressiver Symptomatik wie
..., die mit dem ebenfalls vorhandenen somatischen Symptomen als
schwere reaktive Depression aufgrund der schwierigen Lebenssituation
zu klassifizieren sind....... Somit ist bei Zwangsmaßnahmen mit
einer Retraumatisierung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen.
Im Falle von Herrn XXXX ist bei einer Abschiebung nach Armenien in besonderem Maße mit einer Retraumatisierung zu rechnen, da dies für ihn eine unmittelbare Rückkehr an den Ort der traumatischen Erlebnisse bedeuten würde." (XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 20.01.2012)"Im Falle von Herrn römisch 40 ist bei einer Abschiebung nach Armenien in besonderem Maße mit einer Retraumatisierung zu rechnen, da dies für ihn eine unmittelbare Rückkehr an den Ort der traumatischen Erlebnisse bedeuten würde." (römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 20.01.2012)"
"... ausgeprägte Affektiabilität und Suizidgefahr ... Aufgrund
derzeit vorhandener Suizidalität hierorts engmaschige Termine
notwendig, ... Durch die engmaschigen Termine soll eine stationäre
Aufnahme an einer psychiatrischen Akutabteilung verhindert werden.
Eine Abschiebung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Selbstgefährdung zur Folge haben. Aus psychiatrischer Sicht ist derzeit keine Transport- und Reisefähigkeit gegeben." (XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 13.02.2012)Eine Abschiebung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Selbstgefährdung zur Folge haben. Aus psychiatrischer Sicht ist derzeit keine Transport- und Reisefähigkeit gegeben." (römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom 13.02.2012)
"Eine längerfristige psychiatrisch fachärztliche Behandlung ist absolut notwendig" (XXXX, Facharzt für Psychiatrie ergänzend am 10.04.2012)"Eine längerfristige psychiatrisch fachärztliche Behandlung ist absolut notwendig" (römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie ergänzend am 10.04.2012)
Es sei kaum anzunehmen, sondern vielmehr auszuschließen, dass der Beschwerdeführer alle diese Fachärzte bzw. Psychotherapeuten getäuscht haben sollte, oder dass all diese Personen wider besseres Wissen Gefälligkeitsatteste ausstellen sollten.
Entgegen der Ansicht der Erstbehörde erweise sich die gutachterliche Stellungnahme von XXXX, welcher all diese medizinischen Ergebnisse bekannt waren (sonst hätte sie ja nicht - wenn auch selektiv - daraus zitieren können), welche sich aber mit keinem Wort damit auseinandersetze, warum all diesen Fachmeinungen nicht zu folgen sei, keineswegs als schlüssig.Entgegen der Ansicht der Erstbehörde erweise sich die gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 , welcher all diese medizinischen Ergebnisse bekannt waren (sonst hätte sie ja nicht - wenn auch selektiv - daraus zitieren können), welche sich aber mit keinem Wort damit auseinandersetze, warum all diesen Fachmeinungen nicht zu folgen sei, keineswegs als schlüssig.
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamts stünde der Meinung der XXXX eben gerade nicht nur die (mangels fachlicher Qualifikation) nicht beachtliche Meinung des Beschwerdeführers entgegen, sondern offensichtlich und aktenkundig die Befunde und Beurteilungen zahlreicher Fachleute.Entgegen der Ansicht des Bundesasylamts stünde der Meinung der römisch 40 eben gerade nicht nur die (mangels fachlicher Qualifikation) nicht beachtliche Meinung des Beschwerdeführers entgegen, sondern offensichtlich und aktenkundig die Befunde und Beurteilungen zahlreicher Fachleute.
Wenn die Erstbehörde nicht die vorgelegten medizinischen Unterlagen als ausreichend erachte, um die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers anzunehmen, dann hätte es zumindest dem Antrag des Rechtsbeistandes des BF1 folgen (Seite 4, unten der Niederschrift vom 02.05.2012) und eine vollständige klinisch-psychiatrische Begutachtung veranlassen müssen.
Zum Nachweis dafür, dass der Zustand des BF1 nach wie vor unverändert kritisch sei, werde eine aktuelle Bestätigung des den BF1 ständig behandelnden Arztes, XXXX, vom 08.05.2012 vorgelegt.Zum Nachweis dafür, dass der Zustand des BF1 nach wie vor unverändert kritisch sei, werde eine aktuelle Bestätigung des den BF1 ständig behandelnden Arztes, römisch 40 , vom 08.05.2012 vorgelegt.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes wäre der Antrag des BF1 jedenfalls zuzulassen gewesen (da es sich gänzlich um neue Sachverhalte handelt) und wäre dem Beschwerdeführer auch zumindest im Sinne der Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 8 AsylG zuzuerkennen gewesen.Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes wäre der Antrag des BF1 jedenfalls zuzulassen gewesen (da es sich gänzlich um neue Sachverhalte handelt) und wäre dem Beschwerdeführer auch zumindest im Sinne der Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen gewesen.
Weiters hätten die BF vorgebracht, dass die am 26.03.2012 begonnene Abschiebung im Hinblick auf die Schwangerschaft der BF2 abgebrochen werden musste. In deren Verfahren sei hervorgekommen, dass die BF2 wegen ihrer Schwangerschaft und eines drohenden Abortus keinesfalls reisefähig sei. Auch aus diesem Grund erweise sich die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung als rechtswidrig
1.2.7 Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 wurden die Beschwerden der BF 1-3 gegen die angefochtenen Bescheide vom 11.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.09.2012 aufgeschoben. Diese Erkenntnisse wurden ordnungsgemäß zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.1.2.7 Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 wurden die Beschwerden der BF 1-3 gegen die angefochtenen Bescheide vom 11.06.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.09.2012 aufgeschoben. Diese Erkenntnisse wurden ordnungsgemäß zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.
1.3. Am 25.07.2012 stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter für die am XXXX in XXXX geborene BF 4 unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Befragung hierzu gab der BF 1 an, dass es der Tochter nunmehr gut gehe. Die nach der Geburt aufgetretene Gelbsucht sei therapiert. Die Tochter sei nicht mehr im Krankenhaus und würde die weitere medizinische Versorgung durch einen Kinderarzt in der Nähe gemacht werden. Eigene Fluchtgründe für die Tochter wurden keine geltend gemacht. Vorgelegt wurde weiters ein Patientenbrief des XXXX, wonach die BF 4 am 14.07.2012 im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden ist.1.3. Am 25.07.2012 stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter für die am römisch 40 in römisch 40 geborene BF 4 unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Befragung hierzu gab der BF 1 an, dass es der Tochter nunmehr gut gehe. Die nach der Geburt aufgetretene Gelbsucht sei therapiert. Die Tochter sei nicht mehr im Krankenhaus und würde die weitere medizinische Versorgung durch einen Kinderarzt in der Nähe gemacht werden. Eigene Fluchtgründe für die Tochter wurden keine geltend gemacht. Vorgelegt wurde weiters ein Patientenbrief des römisch 40 , wonach die BF 4 am 14.07.2012 im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden ist.
Mit Bescheid des BAA vom 31.08.2012 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz durch das BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 31.08.2012 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz durch das BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid des BAA wurde ordnungsgemäß am 11.09.2012 zugestellt und erwuchs mangels dagegen erhobener Beschwerde am 25.09.2012 in Rechtskraft.
1.4.1. Am 14.09.2012 stellten die BF 1-3 neuerlich ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Die BF 1 und 2 wurden am selben Tag zu ihren Fluchtgründen vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit erstbefragt.
Der BF 1 gab an, dass er seine Asylgründe aus dem Vorverfahren aufrecht halte und hinzufügen möchte, dass er psychische Probleme habe und im Juli 2011 einen Suizidversuch begangen habe. Seither nehme er regelmäßig Medikamente ein und besuche einen Psychologen. Sein Schwiegervater sei kriminell und habe viele Kontakte zur kriminellen Welt in Russland, der Ukraine und auch in Europa. Der BF1 sei von den Leuten seines Schwiegervaters bedroht und geschlagen worden. Im Falle der Rückkehr drohe Gefahr durch den Schwiegervater und die kriminellen Leute, die er kenne. Die psychische Erkrankung des BF 1 habe sich seit dem letzten Jahr verschlechtert.
Die BF 2 gab an, dass der Vater ihres Ehegatten Türke (!) sei, seine Mutter Armenierin. Ihre Eltern seien deshalb gegen die Beziehung. Da ihr Vater kriminell sei und Kontakte zu kriminellen Vereinigungen habe, sei ihr Ehegatte bedroht und auch mehrmals geschlagen worden. Im Falle der Rückkehr drohe der Familie eine Verfolgung durch den Vater der BF 2, dies habe die BF 2 auch bisher nicht angegeben. Sie habe keinen Kontakt zu Personen in Armenien, ihre Familie wisse nicht, wo sie aufhältig sei.
Am 11.10.2012 erfolgte eine Einvernahme der BF 1und 2 vor dem Bundesasylamt.
Der BF 1 führte wiederum aus, dass er seine Fluchtgründe aufrecht halte, psychisch krank sei und noch Einiges dazugekommen sei. Der Schwiegervater sei immer gegen die Heirat gewesen, da er halb Aserbaidschaner sei. Der Schwiegervater habe den BF mit der Waffe bedroht und Leute geschickt, welche den BF verprügelt hätten. Diese Übergriffe hätten gleich nach der Hochzeit am XXXX begonnen. Er sei mit seiner Frau in die Türkei geflohen, wo er nach einem fünfjährigen Aufenthalt nach Armenien abgeschoben worden wäre. Bei einer Rückkehr würde der BF 1 ermordet und das Leben seiner Kinder zerstört werden. Im Falle der Ausweisung würde die Familie nicht zurückkehren, sondern versuchen, in einem anderen europäischen Land zu leben. Die psychischen Probleme hätten nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich begonnen. Er befinde sich bei XXXX in Behandlung und legte hierzu zwei Befunde vom 08.05.2012, welcher bereits zum zweiten Asylantrag vorgelegt wurde, und vom 16.08.2012 vor. Im Schreiben vom 08.05.2012 ist festgehalten, dass der BF unverändert an schweren Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung (nach Zustand nach Selbstmordversuch 8/2011 und anschließender stationärem Aufenthalt in der Psychiatrie in XXXX mit anschließender fachärztlicher Nachbetreuung im XXXX 10/2011) leide. Im Schreiben vom 16.08.2012 ist - wie schon in den vorangegangenen - festgehalten, dass der BF 1 aktuell an ein er rezidivierenden depressiven Störung, derzeit schwer mit Suizidalität leide. Die Stimmungslage sei depressiv, Antrieb reduziert, weiterhin ausgeprägte Affektlabilität und Suizuidgefahr. Da sich der Zustand zuletzt massiv verschlechtert habe, habe die antidepressive Medikation deutlich erhöht werden müssen. Wenn sich der psychische Zustand des BF in den nächsten 1-2 Wochen nicht deutlich bessere, sei eine stationäre Aufnahme indiziert. Wie schon im Schreiben vom 08.05.2012 wurde festgehalten, dass eine Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Selbstgefährdung zur Folge haben würde. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Transport- oder Reisefähigkeit gegeben. Eine längerfristige psychiatrisch fachärztliche Behandlung mit Psychopharmaka sei eine fachärztliche Notwendigkeit.Der BF 1 führte wiederum aus, dass er seine Fluchtgründe aufrecht halte, psychisch krank sei und noch Einiges dazugekommen sei. Der Schwiegervater sei immer gegen die Heirat gewesen, da er halb Aserbaidschaner sei. Der Schwiegervater habe den BF mit der Waffe bedroht und Leute geschickt, welche den BF verprügelt hätten. Diese Übergriffe hätten gleich nach der Hochzeit am römisch 40 begonnen. Er sei mit seiner Frau in die Türkei geflohen, wo er nach einem fünfjährigen Aufenthalt nach Armenien abgeschoben worden wäre. Bei einer Rückkehr würde der BF 1 ermordet und das Leben seiner Kinder zerstört werden. Im Falle der Ausweisung würde die Familie nicht zurückkehren, sondern versuchen, in einem anderen europäischen Land zu leben. Die psychischen Probleme hätten nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich begonnen. Er befinde sich bei römisch 40 in Behandlung und legte hierzu zwei Befunde vom 08.05.2012, welcher bereits zum zweiten Asylantrag vorgelegt wurde, und vom 16.08.2012 vor. Im Schreiben vom 08.05.2012 ist festgehalten, dass der BF unverändert an schweren Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung (nach Zustand nach Selbstmordversuch 8 aus 2011, und anschließender stationärem Aufenthalt in der Psychiatrie in römisch 40 mit anschließender fachärztlicher Nachbetreuung im römisch 40 10 aus 2011,) leide. Im Schreiben vom 16.08.2012 ist - wie schon in den vorangegangenen - festgehalten, dass der BF 1 aktuell an ein er rezidivierenden depressiven Störung, derzeit schwer mit Suizidalität leide. Die Stimmungslage sei depressiv, Antrieb reduziert, weiterhin ausgeprägte Affektlabilität und Suizuidgefahr. Da sich der Zustand zuletzt massiv verschlechtert habe, habe die antidepressive Medikation deutlich erhöht werden müssen. Wenn sich der psychische Zustand des BF in den nächsten 1-2 Wochen nicht deutlich bessere, sei eine stationäre Aufnahme indiziert. Wie schon im Schreiben vom 08.05.2012 wurde festgehalten, dass eine Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Selbstgefährdung zur Folge haben würde. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Transport- oder Reisefähigkeit gegeben. Eine längerfristige psychiatrisch fachärztliche Behandlung mit Psychopharmaka sei eine fachärztliche Notwendigkeit.
Der BF 1 könne sich im Alltag in Deutsch verständigen und habe bereits ein Deutschzertifikat hinsichtlich eines Kursbesuches bei XXXX vorgelegt. Der BF werde von XXXX unterstützt und helfe zeitweise beim Roten Kreuz mit, wofür er Kleidung erhalte. Vorgelegt wurde weiters eine Einstellungszusage vom 17.09.2012, ein Empfehlungsschreiben der armenisch-apostolischen Kirche in Österreich, wonach die Familie fixer Bestandteil der Kirche und aus dem Gemeindeleben nicht wegzudenken sei sowie zwei Unterstützungsschreiben von Nachbarn der Familie.Der BF 1 könne sich im Alltag in Deutsch verständigen und habe bereits ein Deutschzertifikat hinsichtlich eines Kursbesuches bei römisch 40 vorgelegt. Der BF werde von römisch 40 unterstützt und helfe zeitweise beim Roten Kreuz mit, wofür er Kleidung erhalte. Vorgelegt wurde weiters eine Einstellungszusage vom 17.09.2012, ein Empfehlungsschreiben der armenisch-apostolischen Kirche in Österreich, wonach die Familie fixer Bestandteil der Kirche und aus dem Gemeindeleben nicht wegzudenken sei sowie zwei Unterstützungsschreiben von Nachbarn der Familie.
Die BF 2 gab an, dass sie und ihr Ehegatte in Österreich psychische Probleme bekommen hätten, da man ihnen nicht geglaubt habe. Auch ihr Kind (BF 3) habe schon psychische Probleme. Die Gründe der ersten Anträge seien nach wie vor aufrecht. Die Probleme mit den Eltern hätten die BF nicht angegeben, da sie Angst gehabt hätten, dass diese sie in Österreich finden würden und sie dann Probleme bekommen hätten. Solange sie stille, dürfe sie die Tabletten wegen ihrer psychischen Probleme nicht weiter einnehmen.
Die Tochter habe auf dem Schulweg einen Polizisten gesehen und sei in Panik geraten, da sie geglaubt habe, mit der Waffe erschossen zu werden. Dieses Trauma habe sie, seitdem mehrere Polizisten bei der Familie gewesen sind, um sie abzuschieben. Dieser Vorfall habe sich erst vor zwei Tagen ereignet, und werde die BF die Tochter demnächst zum Arzt bringen. Die Tochter sei sehr gut in der Schule und sehr lernbegierig. An sich seien beide Töchter gesund, die Ältere leide unter Angstzuständen. An späterer Stelle gab die BF 2 dann an, der Vorfall mit den Polizisten habe sich im März 2012 ereignet, bis vor zwei Tagen habe die Tochter nur Fragen gestellt und habe die BF 2 ihr nicht die Wahrheit gesagt.
Wegen der Kinder habe sie keinen Deutschkurs besuchen können und werde sie von XXXX unterstützt. Die BF spreche innerhalb der Familie armenisch. Seit die Tochter in die Schule gehe, versuche ihr Ehegatte mit der Tochter deutsch zu sprechen.Wegen der Kinder habe sie keinen Deutschkurs besuchen können und werde sie von römisch 40 unterstützt. Die BF spreche innerhalb der Familie armenisch. Seit die Tochter in die Schule gehe, versuche ihr Ehegatte mit der Tochter deutsch zu sprechen.
1.4.2. Am 01.10.2012 stellte der BF 1 für die BF 4 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.4.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.10.2012 wurden die Anträge der BF 1-4 vom 14.09.2012 bzw. 01.10.2012 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.4.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.10.2012 wurden die Anträge der BF 1-4 vom 14.09.2012 bzw. 01.10.2012 gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung jeweils davon aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft der Erstbescheide nicht relevant geändert habe und keine Umstände hervorgekommen wären, welche ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF 1 und 2 an einer exzeptionellen schweren Erkrankung bzw. psychischen Störung leiden würden, die einer Überstellung nach Armenien entgegenstehen würden bzw. in Armenien nicht behandelbar wären.
Die Bescheide wurden am 15. bzw. 17.10.2012 (BF1) ordnungsgemäß zugestellt.
1.4.4. Mit Schreiben des Vereins für Menschenrechte Österreich vom 23.10.2012 wurde eine Zustellvollmacht des BF 1 für Herrn XXXX vom 22.10.2012 übermittelt.1.4.4. Mit Schreiben des Vereins für Menschenrechte Österreich vom 23.10.2012 wurde eine Zustellvollmacht des BF 1 für Herrn römisch 40 vom 22.10.2012 übermittelt.
1.4.5. Am 24.10.2012 langte eine Beschwerde der BF 1-4 gegen die im Spruch genannten Bescheide des BAA ein.
Es wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, da auf das Vorbringen der BF kaum eingegangen worden sei.
Die BF wiesen darüber hinaus einen hohen Grad der Integration auf, was durch die Referenzschreiben sowie das Jobangebot ersichtlich sei. Die BF 3 besuche die Volksschule und habe ausschließlich in XXXX Freunde. Die BF wiesen auch ein gutes Niveau an Kenntnissen der "Deutschensprache" auf.Die BF wiesen darüber hinaus einen hohen Grad der Integration auf, was durch die Referenzschreiben sowie das Jobangebot ersichtlich sei. Die BF 3 besuche die Volksschule und habe ausschließlich in römisch 40 Freunde. Die BF wiesen auch ein gutes Niveau an Kenntnissen der "Deutschensprache" auf.
Seit der "Abschiebung aus Österreich" würden die BF 1 und 2 an schweren psychischen Problemen leiden. Beide befänden sich bei XXXX in Behandlung. Bei BF 1 liege keine Reise- und Transportfähigkeit vor, ein Befund über den aktuellen Zustand der BF 2 würde nachgereicht werden. Es sei darüber hinaus sehr ungewiss, ob eine hinreichende Behandlungsmöglichkeit in Armenien gewährleistet sei. Die Ausweisung stelle eine Verletzung der Art. 8, 2 und 3 EMRK dar.Seit der "Abschiebung aus Österreich" würden die BF 1 und 2 an schweren psychischen Problemen leiden. Beide befänden sich bei römisch 40 in Behandlung. Bei BF 1 liege keine Reise- und Transportfähigkeit vor, ein Befund über den aktuellen Zustand der BF 2 würde nachgereicht werden. Es sei darüber hinaus sehr ungewiss, ob eine hinreichende Behandlungsmöglichkeit in Armenien gewährleistet sei. Die Ausweisung stelle eine Verletzung der Artikel 8, 2 und 3 EMRK dar.
Neben allgemeinen Anträgen wurde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung auch auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 der Grundrechtscharta der Europäischen Union sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt, demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens sei.Neben allgemeinen Anträgen wurde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung auch auf Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechtscharta der Europäischen Union sowie Artikel 6, Absatz eins, EMRK gestützt, demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens sei.
Beantragt wurde weiters die Beiziehung eines länderkundigen und eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis der Angaben der BF sowie eine persönliche Einvernahme sowie eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Beigelegt wurden:
4 Empfehlungsschreiben
ein fachärztlicher Befund hinsichtlich des BF 1 von XXXX vom 16.08.2012ein fachärztlicher Befund hinsichtlich des BF 1 von römisch 40 vom 16.08.2012
(Bereist vorgelegt im Rahmen der Einvernahme)
eine Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich der BF 3
eine Terminvereinbarung für ein psychologisches Gespräch für BF 3 am 07.11.2012
2 handschriftliche Seiten auf Armenisch
Im handschriftlichen Teil der Beschwerde von BF 1 wurden seine Angaben im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass er halb Aserbaidschaner und halb Armenier sei. Aufgrund dessen sei er in Armenien ständig belästigt worden. Im Jahr 2005 hätten sie beschlossen, zu flüchten, da die Eltern der BF 2 gegen das gemeinsame Leben gewesen wären und seien die Probleme nach der Hochzeit mehr geworden. Der Vater der BF 2, welcher Verbindungen zu kriminellen Organisationen habe, habe es als Ehrenbeleidigung empfunden, dass seine Tochter einen Aserbaidschaner geheiratet habe. Der illegale Aufenthalt in der Türkei seit 2005 sei durch die Abschiebung nach Armenien im Jahr 2010 beendet worden. In Armenien hätten der Vater der BF 2, dessen "Männer" sowie Menschen der Umgebung die BF ständig belästigt und angegriffen. Der Vater der BF 2 habe sehr oft eine Waffe auf den BF 1 gerichtet. Der BF 1 habe erfahren, dass der Vater seiner Frau noch immer nach ihm suche.
Die BF 3 habe seit der Begegnung mit einem Polizisten im Rahmen eines Abschiebeversuches vor 1-2 Monaten Angst, könne nicht gut schlafen, nässe ein, weine und schrecke sich bei jedem lauten Geräusch. Es sei für sie um eine Therapie gebeten worden.
1.4.6. Nach Einlangen der Beschwerdeakten beim AsylGH, Außenstelle Linz, am 05.11.2012 wurde nach entsprechendem Aktenstudium am selben Tag durch den erkennenden Richter entschieden, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
1.6. Der weitere bisherige Verfahrenshergang ist dem Akteninhalt zu entnehmen. Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die die BF bei Erlassung der Vergleichserkenntnisse vorfanden, verglichen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die, der Akte beigeschlossenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Richters - wie bereits vom BAA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss der Erstverfahren die maßgebliche Lage in Armenien zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien geändert hätte, wobei festzustellen ist, dass die bereits in den Erkenntnissen des AsylGH vom 11.07.2011 hinsichtlich BF 1-3 bzw. im Bescheid des BAA vom 31.08.2012 hinsichtlich der BF 4 getroffenen Feststellungen nach wie vor als aktuell anzusehen sind und vom Asylgerichtshof seinen Überlegungen zu Grunde gelegt werden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Die dort genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der oa. Erkenntnisse vom 11.07.2011 bzw. des Bescheides vom 31.08.2012 unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die BF - in Armenien wieder.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die, der Akte beigeschlossenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Richters - wie bereits vom BAA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss der Erstverfahren die maßgebliche Lage in Armenien zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien geändert hätte, wobei festzustellen ist, dass die bereits in den Erkenntnissen des AsylGH vom 11.07.2011 hinsichtlich BF 1-3 bzw. im Bescheid des BAA vom 31.08.2012 hinsichtlich der BF 4 getroffenen Feststellungen nach wie vor als aktuell anzusehen sind und vom Asylgerichtshof seinen Überlegungen zu Grunde gelegt werden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Die dort genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der oa. Erkenntnisse vom 11.07.2011 bzw. des Bescheides vom 31.08.2012 unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die BF - in Armenien wieder.
Soweit in der Beschwerde weiters die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Angaben der BF bzw. damit auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes beantragt wird, ist festzuhalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der BF 1 als auch die BF 2 ausdrücklich im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BAA auf eine Erörterung der Länderfeststellungen verzichtet haben.Soweit in der Beschwerde weiters die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Angaben der BF bzw. damit auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes beantragt wird, ist festzuhalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der BF 1 als auch die BF 2 ausdrücklich im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BAA auf eine Erörterung der Länderfeststellungen verzichtet haben.
Hinsichtlich der Beantragung eines medizinischen Sachverständigen wird auf die unter Punkt II getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Beantragung eines medizinischen Sachverständigen wird auf die unter Punkt römisch zwei getroffenen Ausführungen verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. Entschiedene Sache
3.1.1. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Lediglich eine wesentliche Sachverhaltsänderung - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, sind die Vergleichs-entscheidungen der BF1-3, die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011 bzw. der Bescheid des BAA vom 31.08.2012 hinsichtlich BF 4 in Rechtskraft erwachsen.
Soweit sich im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführer im Rahme des § 3 AsylG auf ihr bisheriges Vorbringen stützen (Bedrohung aufgrund der Abstammung des BF1 bzw. aufgrund der Mischehe) liegt zweifelsfrei auch nunmehr im Rahmen der dritten Asylantragstellung entschiedene Sache vor.Soweit sich im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführer im Rahme des Paragraph 3, AsylG auf ihr bisheriges Vorbringen stützen (Bedrohung aufgrund der Abstammung des BF1 bzw. aufgrund der Mischehe) liegt zweifelsfrei auch nunmehr im Rahmen der dritten Asylantragstellung entschiedene Sache vor.
Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat, bzw. sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt. Dies letztlich auch betreffend einer etwaigen, nunmehr behaupteten Verfolgung durch die Eltern bzw. den Vater der BF 2, da auch diese Verfolgung letztlich auf der Verfolgung wegen eingehen einer Mischehe beruht.
Dieses Vorbringen wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig als nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtet und sind die diesbezüglichen, die ersten Asylverfahren abschließenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011 inzwischen rechtskräftig.
Darüber hinaus steht einem weiteren Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Auch im Hinblick darauf, dass die behauptete Verfolgung durch den angeblich kriminellen Vater der BF2 schon vor der ersten Asylantragstellung der BF in deren Heimatland vor ihrer Ausreise bestanden hätte, stellt dieses Vorbringen keinen neuen, relevanten, erst nach Abschluss der rechtskräftigen Vorbescheide bzw. Vorerkenntnisse entstandenen Sachverhalt dar.
Dies wurde mit der Beschwerde auch nicht explizit bestritten.
Zusätzlich ist hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, dass der BF 1 Informationen habe, dass der Vater der BF 2 ihn noch immer suche, festzuhalten: Dies wurde erstmalig in der Beschwerde vorgebracht. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Schon unter Zugrundelegung dieser Ausführungen waren aus diesem Grund die Ausführungen hinsichtlich der nunmehrigen Informationen zu einer andauernden Suche durch den Vater der BF 2 nicht weiter beachtlich und ist überdies festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen letztlich auf ein- wie bereits erörtert - unbeachtliches Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung druch den Vater aufgrund der Mischehe zurückführen lässt, und somit auch als Fortwirken der an sich unbeachtlichen Gründe nicht näher zu erörtern ist.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem neuerlichen Asylanträgen wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem neuerlichen Asylanträgen wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages hinsichtlich § 3 AsylG gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Asylantrages ausscheidet.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages hinsichtlich Paragraph 3, AsylG gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Asylantrages ausscheidet.
3.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts:
3.1.2.2. Im gegenständlichen Fall behaupteten die BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe, da die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden.
Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 Folgendes erwogen:
"Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG)."Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug auf Spruchpunkt I des Erstbescheides entschiedene Sache vorliegt, sondern es ist eine solche Prüfung auch in Bezug auf Spruchpunkt II des genannten Bescheides durchzuführen, wobei in Bezug auf den genannten Spruchpunkt II entschiedene Sache vorliegt, wenn kein neuer, unter die Tatbestände des § 8 (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des Erstbescheides entschiedene Sache vorliegt, sondern es ist eine solche Prüfung auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei des genannten Bescheides durchzuführen, wobei in Bezug auf den genannten Spruchpunkt römisch zwei entschiedene Sache vorliegt, wenn kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") vorliegt.
Hieraus ergibt sich folgender Prüfungsmaßstab:
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen in Bezug auf die Refoulementprüfung (nunmehr Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen in Bezug auf die Refoulementprüfung (nunmehr Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhalten.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhalten.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
3.1.2.3. Hinsichtlich der psychischen Probleme der BF ist auszuführen:
Eine psychische Erkrankung - insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion oder Depressionen - kann mangels Relevanz im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR (vgl unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Darüber hinaus sind derartige Gründe nach Abweisung eines Asylantrages jedenfalls im Rahmen einer Prüfung iSd § 8 AsylG zu berücksichtigen und stehen einer Zurückweisung des Antrages auf Asyl wegen entschiedener Sache nicht entgegen.Eine psychische Erkrankung - insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion oder Depressionen - kann mangels Relevanz im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR vergleiche unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Darüber hinaus sind derartige Gründe nach Abweisung eines Asylantrages jedenfalls im Rahmen einer Prüfung iSd Paragraph 8, AsylG zu berücksichtigen und stehen einer Zurückweisung des Antrages auf Asyl wegen entschiedener Sache nicht entgegen.
Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen der Erkrankungen der BF im Falle einer Rückführung nach Armenien oder eine aktuelle stationäre Behandlung in Österreich behauptet. Die behauptete Muskelschwäche und eine deshalb erfolgte Physiotherapie des BF 1 vermögen keinesfalls eine derartige Intensität zu belegen, dass von einer lebensbedrohenden Erkrankung iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden könnte. Sollten die psychischen Erkrankungen der BF 1 und 2 bzw. selbst etwaige Suizidgedanken des BF 1 wiederum akut werden, so ist davon auszugehen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wie sonstige psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind, und es sich nicht um akute, lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass eine flächendeckende medizinische Versorgung in Armenien gewährleistet ist. Insbesondere die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsreaktion ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Psychische Erkrankungen können gemäß den aktuellen Länderfeststellungen in Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss lediglich beim Gesundheits- oder Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden.Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen der Erkrankungen der BF im Falle einer Rückführung nach Armenien oder eine aktuelle stationäre Behandlung in Österreich behauptet. Die behauptete Muskelschwäche und eine deshalb erfolgte Physiotherapie des BF 1 vermögen keinesfalls eine derartige Intensität zu belegen, dass von einer lebensbedrohenden Erkrankung iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könnte. Sollten die psychischen Erkrankungen der BF 1 und 2 bzw. selbst etwaige Suizidgedanken des BF 1 wiederum akut werden, so ist davon auszugehen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wie sonstige psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind, und es sich nicht um akute, lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass eine flächendeckende medizinische Versorgung in Armenien gewährleistet ist. Insbesondere die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsreaktion ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Psychische Erkrankungen können gemäß den aktuellen Länderfeststellungen in Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss lediglich beim Gesundheits- oder Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden.
Mit den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde, dass es sehr ungewiss sei, ob eine hinreichende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland gewährleistet sei, traten die BF den Feststellungen des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgungslage in Armenien nicht substantiiert entgegen.
Hinsichtlich der behaupteten psychischen Beeinträchtigung der BF 3 ist auszuführen, dass diesbezüglich noch keinerlei Befunde vorgelegt wurden. Alleine eine Terminvereinbarung mit einem psychologischen Dienst für die BF 3 am 07.11.2012 vermag noch keine tatsächliche Beeinträchtigung zu beweisen und wurde auch bis dato - ebenso wie für die BF 2 - noch kein medizinischer Befundbericht vorgelegt. Alleine ein behaupteter Angstzustand mit Bettnässen, bezüglich dessen noch dazu hinsichtlich der Dauer des Vorliegens von der BF 2 im Rahmen der Befragung im Oktober 2012 vor dem Bundesasylamt einmal "seit zwei Tagen" und einmal "seit März 2012" angegeben worden ist, vermag darüber hinaus keinesfalls eine relevante, lebensbedrohende Erkrankung der BF 3 zu belegen.
3.1.2.4. Zum nunmehr erstmalig im dritten Asylverfahren des BF 1 vorgelegten ärztlichen Befund von XXXX vom 16.08.2012 wird vorerst auf die Würdigung des Asylgerichtshofes hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF 1 im Erkenntnis vom 23.07.2012, welche auch nunmehr als nach wie vor gültig anzusehen ist, verwiesen:3.1.2.4. Zum nunmehr erstmalig im dritten Asylverfahren des BF 1 vorgelegten ärztlichen Befund von römisch 40 vom 16.08.2012 wird vorerst auf die Würdigung des Asylgerichtshofes hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF 1 im Erkenntnis vom 23.07.2012, welche auch nunmehr als nach wie vor gültig anzusehen ist, verwiesen:
"Den darüber hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Gutachtens von XXXX war ebenfalls aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen."Den darüber hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Gutachtens von römisch 40 war ebenfalls aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits dadurch schwer erschüttert, dass er erstmalig im gegenständlichen zweiten Asylverfahren vorbrachte, an einer psychischen Krankheit zu leiden und sich auch in ärztlicher Behandlung zu befinden.
Weiters ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut Ausführungen des Bundesasylamtes in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im ersten Asylverfahren nicht den Eindruck erweckte, verwirrt oder unkonzentriert bzw. psychisch krank zu sein und derartiges auch in der Beschwerde im ersten Asylverfahren nicht behauptete. Lediglich Probleme mit den Augen wurden von ihm zur Frage nach gesundheitlichen Problemen vor dem Bundesasylamt im ersten Asylverfahren angegeben (AS 93 im ersten Verfahren des BF1). Erst im Zuge der Erstbefragung der zweiten Asylantragstellung gab der BF1 plötzlich an, einen Selbstmordversuch begangen zu haben. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer nunmehr im zweiten Asylverfahren im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er bereits in Armenien psychische Probleme aufgrund seiner Gesundheit gehabt habe, dort jedoch nicht zum Arzt gegangen sei, da er auf seine Beschwerden keinen Wert gelegt habe, obwohl es ihm sehr schlecht gegangen sei. Auch in Österreich habe er vorerst auf seine Beschwerden keinen Wert gelegt. Die Darstellung, nunmehr an einem Trauma zu leiden, welches schon vor Verlassen des Heimatlandes aufgetreten sein soll, ist damit im Hinblick auch darauf, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Schubhaft den zweiten Asylantrag unter Bezugnahme auf derartige psychische Beschwerden stütze, als weiterer Versuch zu sehen, den Aufenthalt in Österreich auf jeden möglichen und irgendwie plausibel erscheinenden, auch vorgeschobenen Grund zu stützen.
Der vorgelegte Befundbericht sowie die übermittelten ärztlichen Bestätigungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese wurden allesamt - mit Ausnahme der ärztlichen Bestätigung von XXXX, welche im Wesentlichen jedoch nur die Angaben in den vorangegangenen Bestätigungen wiederholt -bereits der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.04.2012 von XXXX zugrunde gelegt.Der vorgelegte Befundbericht sowie die übermittelten ärztlichen Bestätigungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese wurden allesamt - mit Ausnahme der ärztlichen Bestätigung von römisch 40 , welche im Wesentlichen jedoch nur die Angaben in den vorangegangenen Bestätigungen wiederholt -bereits der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.04.2012 von römisch 40 zugrunde gelegt.
Die in den vom BF1 vorgelegten Schreiben diagnostizierten psychischen Erkrankungen beruhten offenbar rein auf der vom Beschwerdeführer vor den betreffenden Ärzten erzählten Lebensgeschichte und den vom Beschwerdeführer selbst dargelegten auftretenden Beschwerden. Traumatische Erlebnisse des BF1 in seinem Heimatland sind damit aber nicht in ihren objektiven Ursachen nachgewiesen, wobei die Darstellung des Ablaufes bzw. Zustandekommens durch die einzig dafür verfügbare Person, den Beschwerdeführer selbst, lediglich ein Indiz für ein solches Vorliegen sein kann.
Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eine solche Darstellung durchaus nicht zwangsläufig der Wahrheit entsprechen muss. Aus den vorgelegten Gutachten oder medizinischen Stellungnahmen geht nicht hervor, dass und inwieweit die Angaben kritisch durchleuchtet wurden bzw. aufgrund welcher objektivierbaren Umstände eine unwahre Begebenheitsschilderung ausgeschlossen wurde.
Vielmehr erscheint es, dass in diesen Schreiben eine einseitige Stellung eingenommen wird, wobei es schon seltsam anmutet, dass im Arztbrief des XXXX gleich neben der Psychotherapie ein Ansuchen um humanitäres Bleiberecht empfohlen wird. Eine solche subjektive Meinungsäußerung steht in keinem Einklang mit einem ärztlichen Befundbericht, wobei festzuhalten ist, dass gemäß diesem Bericht eine Suizidgefährdung im Falle der Abschiebung lediglich "nicht ausschließbar" ist. Der zum ähnlichen Ergebnis führende Bericht des XXXX wurde unmittelbar nach dem behaupteten Selbstmordversuch am 10.08.2011 erstellt, wodurch er zur Einschätzung der aktuellen gesundheitlichen Situation des BF1 schon zeitlich nicht mehr als geeignet bzw. aktuell erscheint.Vielmehr erscheint es, dass in diesen Schreiben eine einseitige Stellung eingenommen wird, wobei es schon seltsam anmutet, dass im Arztbrief des römisch 40 gleich neben der Psychotherapie ein Ansuchen um humanitäres Bleiberecht empfohlen wird. Eine solche subjektive Meinungsäußerung steht in keinem Einklang mit einem ärztlichen Befundbericht, wobei festzuhalten ist, dass gemäß diesem Bericht eine Suizidgefährdung im Falle der Abschiebung lediglich "nicht ausschließbar" ist. Der zum ähnlichen Ergebnis führende Bericht des römisch 40 wurde unmittelbar nach dem behaupteten Selbstmordversuch am 10.08.2011 erstellt, wodurch er zur Einschätzung der aktuellen gesundheitlichen Situation des BF1 schon zeitlich nicht mehr als geeignet bzw. aktuell erscheint.
XXXX wiederum führt aus, dass durch engmaschige Termine eine stationäre Aufnahme des BF1 in einer psychiatrischen Abteilung verhindert werden solle. Der BF1 jedoch hat angegeben, dass er lediglich einen oder zwei Behandlungstermine im Monat hätte, was einer engmaschigen Terminabhaltung sowie einer tatsächlich vorliegenden akuten Beeinträchtigung diametral entgegenläuft. Schon aus diesem Grund ist die Einschätzung einer Reise- und Transportfähigkeit von XXXX in Zweifel zu ziehen.römisch 40 wiederum führt aus, dass durch engmaschige Termine eine stationäre Aufnahme des BF1 in einer psychiatrischen Abteilung verhindert werden solle. Der BF1 jedoch hat angegeben, dass er lediglich einen oder zwei Behandlungstermine im Monat hätte, was einer engmaschigen Terminabhaltung sowie einer tatsächlich vorliegenden akuten Beeinträchtigung diametral entgegenläuft. Schon aus diesem Grund ist die Einschätzung einer Reise- und Transportfähigkeit von römisch 40 in Zweifel zu ziehen.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Sachverständigen XXXX, welche die gutachterliche Stellungnahme vom 16.04.2012 hinsichtlich des BF1 verfasste, um eine regelmäßig mit derartigen Untersuchungen betraute Person. Die Sachverständige hat sowohl im Umgang als auch bei der Erstellung von Gutachten für Asylwerber vielseitige, vielfache und langjährige Erfahrung. Die Ausführungen der Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin XXXX vom 20.01.2012 vermögen ebenso wenig wie die anderen ärztlichen Schreiben Zweifel am Befundbericht von XXXX - der alle genannten Berichte und Einschätzungen der Ärzte vorlagen - zu erwecken.Darüber hinaus handelt es sich bei der Sachverständigen römisch 40 , welche die gutachterliche Stellungnahme vom 16.04.2012 hinsichtlich des BF1 verfasste, um eine regelmäßig mit derartigen Untersuchungen betraute Person. Die Sachverständige hat sowohl im Umgang als auch bei der Erstellung von Gutachten für Asylwerber vielseitige, vielfache und langjährige Erfahrung. Die Ausführungen der Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin römisch 40 vom 20.01.2012 vermögen ebenso wenig wie die anderen ärztlichen Schreiben Zweifel am Befundbericht von römisch 40 - der alle genannten Berichte und Einschätzungen der Ärzte vorlagen - zu erwecken.
Der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme von XXXX zufolge, bei welcher es sich entgegen den vorgenannten, den Gesundheitszustand des BF1 einschätzenden Personen um eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige handelt, wurde der BF1 einer hypothesengeleiteten und multimethodalen Untersuchung unterzogen. Es wurde logisch nachvollziehbar dargelegt, welche Verfahren in dieser Untersuchung angewandt wurden, die zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes geführt haben, wobei anzumerken ist, dass dies in dem vom BF1 vorgelegten Befundbericht von XXXX nicht der Fall ist.Der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 zufolge, bei welcher es sich entgegen den vorgenannten, den Gesundheitszustand des BF1 einschätzenden Personen um eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige handelt, wurde der BF1 einer hypothesengeleiteten und multimethodalen Untersuchung unterzogen. Es wurde logisch nachvollziehbar dargelegt, welche Verfahren in dieser Untersuchung angewandt wurden, die zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes geführt haben, wobei anzumerken ist, dass dies in dem vom BF1 vorgelegten Befundbericht von römisch 40 nicht der Fall ist.
Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX lagen im Untersuchungszeitpunkt am 16.04.2012 aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Weiters wurde festgehalten, dass keine akute Suizidalität, keine Einengung, keine Handlungsplanung, aufgrund des nunmehrigen Zustandes nach einem Selbstmordversuch durch Trinken von Danclor vorliege und der BF1 eventuell das Danclor auch nur in den Mund genommen habe, da sich keinerlei Verletzungen eines Gastointestinaltraktes in den Befunden aus dem Krankenhaus ergäben.Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 lagen im Untersuchungszeitpunkt am 16.04.2012 aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Weiters wurde festgehalten, dass keine akute Suizidalität, keine Einengung, keine Handlungsplanung, aufgrund des nunmehrigen Zustandes nach einem Selbstmordversuch durch Trinken von Danclor vorliege und der BF1 eventuell das Danclor auch nur in den Mund genommen habe, da sich keinerlei Verletzungen eines Gastointestinaltraktes in den Befunden aus dem Krankenhaus ergäben.
Im Befund wird weiters festgehalten: "Aus meinem heutigen Befund geht hervor, dass derzeit keine Symptome einer krankheitswertigen Störung feststellbar sind. Es bestehen keine Einbußen der kognitiven Bereiche, keine Affektregulationsstörung, keine traumaspezifischen Symptome, insbesondere keine intrusiven oder dissoziativen Symptome, keine Störungen der Aufmerksamkeit etc. Aber eben auch keine typisch depressiven oder ängstlichen Symptome. Lediglich adäquate, nachvollziehbare Sorgen, das Asylverfahren betreffend. Der Appetit als Faktor des Vegetativums ist gut, Träume nicht erinnerlich. Eventuell hat es sich bei den Visitationen der Fachärzte eine damals aktuell bestehende akute Belastungsreaktion oder eine kurze depressive Reaktion (F.43.2) als Depression dargestellt, diese ist mittlerweile abgeklungen und die Symptome können nicht mehr festgestellt werden. Die Diagnosestellung erfolgt symptom-· und kriterienorientiert nach ICD-10."
Insgesamt sprachen die Ergebnisse dieser Untersuchung für eine durch die Konfrontation mit einer Rückführung in die Heimat ausgelöste Angstreaktion.
XXXXist im Zuge Ihrer jahrelangen Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und auch aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit als Ärztin für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin sowie als Psychotherapeutin mit der Materie vertraut und verfügt daher über die notwendige Kompetenz hinsichtlich der Durchführung solcher Aufgaben unter den geforderten Aspekten. Das Gutachten selbst ist schlüssig nachvollziehbar, plausibel, widerspruchsfrei und legt die gefragte Situation sehr ausführlich dar. Es ergaben sich daher keine Bedenken hinsichtlich des in diesem Gutachten festgestellten Sachverhaltes, und war daher dem Antrag auf eine neuerliche Begutachtung in der Beschwerde nicht stattzugeben. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass in der Beschwerde zur Person von XXXXbzw. auch zu ihrer gutachterlichen Stellungnahme lediglich ausgeführt wurde, dass sie "selektiv" vorgegangen sei und aus den vorgelegten Berichten zitiert wurde. Einer substantivierten Auseinandersetzung mit dem Gutachten entspricht dieses Vorgehen jedoch nicht und wurde insbesondere weder den Ausführungen dazu entgegengetreten, dass es sich beim Selbstmordversuch eventuell lediglich um das in den Mund nehmen von Danclor gehandelt habe und der Selbstmordversuch eher vorgetäuscht erschien, noch den Ausführungen dazu, dass die Belastungsreaktion inzwischen abgeklungen sei.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leiden würde, so stehen laut den aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien derartige Erkrankungen (vgl. unten) einer Abschiebung nicht entgegen."Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leiden würde, so stehen laut den aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien derartige Erkrankungen vergleiche unten) einer Abschiebung nicht entgegen."
3.1.2.5. Zur BF 2 ist auszuführen, dass zwar im Gutachten vom 16.04.2012 festgestellt wurde, dass damals aktuell die Reisefähigkeit nicht gegeben war. Dies wurde jedoch auf die damalige Schwangerschaft der BF 2 gestützt, welche nunmehr am XXXX ein gesundes Baby geboren hat. Weiters wurde in diesem Gutachten hinsichtlich der BF 2 festgehalten, dass keine traumaspezifischen Symptome fassbar sind und die Belastung aus ärztlicher Sicht nicht einmal krankheitswertig ist. Auch zwischenzeitlich wurden von der BF 2 keinerlei Befunde vorgelegt. Alleine der Umstand, dass sie stille, und daher keine Medikamente einnehme, vermag an der Einschätzung des Nichtvorliegens eines krankheitswertigen Zustandes sowie des Fehlens einer Behandlungsbedürftigkeit mangels aktueller Behandlung nichts zu ändern.3.1.2.5. Zur BF 2 ist auszuführen, dass zwar im Gutachten vom 16.04.2012 festgestellt wurde, dass damals aktuell die Reisefähigkeit nicht gegeben war. Dies wurde jedoch auf die damalige Schwangerschaft der BF 2 gestützt, welche nunmehr am römisch 40 ein gesundes Baby geboren hat. Weiters wurde in diesem Gutachten hinsichtlich der BF 2 festgehalten, dass keine traumaspezifischen Symptome fassbar sind und die Belastung aus ärztlicher Sicht nicht einmal krankheitswertig ist. Auch zwischenzeitlich wurden von der BF 2 keinerlei Befunde vorgelegt. Alleine der Umstand, dass sie stille, und daher keine Medikamente einnehme, vermag an der Einschätzung des Nichtvorliegens eines krankheitswertigen Zustandes sowie des Fehlens einer Behandlungsbedürftigkeit mangels aktueller Behandlung nichts zu ändern.
Weiters hätte auch das Vorliegen einer solchen Erkrankung - wie auch behauptetermaßen bei der BF 3 - bei Wahrunterstellung zu keinem anderen Ergebnis geführt. Eine psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion bzw. Depression sowie eine Selbstmordgefahr kann mangels Relevanz im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR (vgl unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheit im Falle einer Rückführung der BF nach Armenien oder eine stationäre Behandlung in Österreich oder eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt behauptet, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG darstellen könnten, selbst wenn sich der BF 1 schon einmal kurz aus eigenem Antrieb für vier Tage im August 2011 stationär in psychiatrischer Behandlung befunden hat.Weiters hätte auch das Vorliegen einer solchen Erkrankung - wie auch behauptetermaßen bei der BF 3 - bei Wahrunterstellung zu keinem anderen Ergebnis geführt. Eine psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion bzw. Depression sowie eine Selbstmordgefahr kann mangels Relevanz im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR vergleiche unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheit im Falle einer Rückführung der BF nach Armenien oder eine stationäre Behandlung in Österreich oder eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt behauptet, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstellen könnten, selbst wenn sich der BF 1 schon einmal kurz aus eigenem Antrieb für vier Tage im August 2011 stationär in psychiatrischer Behandlung befunden hat.
3.1.2.6. Die nunmehr im Zuge des dritten Asylverfahrens beantragte Erstellung eines Gutachtens betreffend die behaupteten psychischen Erkrankungen der BF konnte damit unterbleiben, da hinsichtlich der BF 1 und 2 nach wie vor aktuelle, unbedenkliche Gutachten einer Sachverständigen vom 16.04.2012 vorliegen, welchen mit der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der nunmehr vorgelegte Befund von XXXX wiederholt im Wesentlichen die Angaben in den vorangegangenen Befunden. Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012, auf welche verwiesen wird, war diesen Befunden aufgrund der Ausführungen im unbedenklichen Gutachten vom 16.04.2012 nicht zu folgen, und kann sich auch aufgrund der erneuten Vorlage eines aktuellen derartigen Schreibens - mit ähnlichem Inhalt wie die vorangegangenen, insbesondere auch der Gutachterin im Zuge der Gutachtenserstellung bereits vorgelegenen Schreiben - an der Einschätzung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben von XXXX nichts ändern. Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass der BF 1 nunmehr - entgegen seinen Angaben im zweiten Asylverfahren - angab, dass die psychischen Probleme erst in Österreich und nicht wie vorangegangen bereits in Armenien aufgetreten wären.3.1.2.6. Die nunmehr im Zuge des dritten Asylverfahrens beantragte Erstellung eines Gutachtens betreffend die behaupteten psychischen Erkrankungen der BF konnte damit unterbleiben, da hinsichtlich der BF 1 und 2 nach wie vor aktuelle, unbedenkliche Gutachten einer Sachverständigen vom 16.04.2012 vorliegen, welchen mit der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der nunmehr vorgelegte Befund von römisch 40 wiederholt im Wesentlichen die Angaben in den vorangegangenen Befunden. Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012, auf welche verwiesen wird, war diesen Befunden aufgrund der Ausführungen im unbedenklichen Gutachten vom 16.04.2012 nicht zu folgen, und kann sich auch aufgrund der erneuten Vorlage eines aktuellen derartigen Schreibens - mit ähnlichem Inhalt wie die vorangegangenen, insbesondere auch der Gutachterin im Zuge der Gutachtenserstellung bereits vorgelegenen Schreiben - an der Einschätzung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben von römisch 40 nichts ändern. Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass der BF 1 nunmehr - entgegen seinen Angaben im zweiten Asylverfahren - angab, dass die psychischen Probleme erst in Österreich und nicht wie vorangegangen bereits in Armenien aufgetreten wären.
3.1.2.7. Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK:3.1.2.7. Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):
"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.
Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.
7.4. Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychhotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
3.1.2.8. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht). Selbst Suizidgefahr steht einer Ausweisung nicht entgegen, und ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung durch Anwesenheit von geeignetem Personal keine Gefährdung für den BF1 eintritt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR stehen eine Traumatisierung, Depressionen oder Angstzustände, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat eben nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des BF 1 entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen, wie dies offenbar gerade hinsichtlich der BF 3 nunmehr behauptet wird.
Demgemäß kann auch eine Behandlung des BF 1 mit Medikamenten bzw. die Inanspruchnahme einer Psychotherapie - welche im Schreiben vom 08.05.2012 von XXXX als "engmaschig" beschrieben und aktuell nicht näher bekannt gegeben wurde - nicht schlagend werden und ist der Beschwerdeführer lediglich einmal von 06. - 09.08.2012 stationär in psychologischer Behandlung nach einem behaupteten Selbstmordversuch gewesen. Dem Vorliegen einer Zwangseinweisung oder einem Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung, was gesondert zu prüfen wäre, entspricht dies jedoch nicht. Auch sind bis dato keinerlei Unterlagen hinsichtlich einer neuerlichen stationären Aufnahme des BF 1 - wie dies im Schreiben vom 16.08.2012 von XXXX in den Raum gestellt wurde - übermittelt worden.Demgemäß kann auch eine Behandlung des BF 1 mit Medikamenten bzw. die Inanspruchnahme einer Psychotherapie - welche im Schreiben vom 08.05.2012 von römisch 40 als "engmaschig" beschrieben und aktuell nicht näher bekannt gegeben wurde - nicht schlagend werden und ist der Beschwerdeführer lediglich einmal von 06. - 09.08.2012 stationär in psychologischer Behandlung nach einem behaupteten Selbstmordversuch gewesen. Dem Vorliegen einer Zwangseinweisung oder einem Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung, was gesondert zu prüfen wäre, entspricht dies jedoch nicht. Auch sind bis dato keinerlei Unterlagen hinsichtlich einer neuerlichen stationären Aufnahme des BF 1 - wie dies im Schreiben vom 16.08.2012 von römisch 40 in den Raum gestellt wurde - übermittelt worden.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".
Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der BF iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Falle einer Rücküberstellung ausgeschlossen werden.Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der BF iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Falle einer Rücküberstellung ausgeschlossen werden.
Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - weder medikamentös noch im Wege einer Psychotherapie - wurde wie erörtert nicht glaubhaft dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit keinesfalls ausgegangen werden. Die BF 2 nimmt aktuell keinerlei Medikamente, die Erkrankung des BF 1 ist bei Vorliegen auch in Armenien behandelbar, wo der Zugang zu Medikamenten gewährleistet ist. Die BF leiden damit in Bezug auf psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit.
3.1.2.9. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr des BF 1 im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.3.1.2.9. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr des BF 1 im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand des BF1 kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Der BF1 bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der BF kein Abschiebehindernis gegeben.
Durch die Rückführung nach Armenien kann es zwar zu einer Unterbrechung der "engmaschigen" bzw. gemäß den Angaben des BF 1-2 Mal im Monat stattfindenden psychologischen Betreuung kommen, was jedoch keinesfalls zu einer für den BF1 lebensbedrohlichen Situation führen würde, auch wenn er nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr eine - auch medikamentöse - Therapie erhalten könnte.
3.1.2.10. Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall hinsichtlich der gesundheitlichen Faktoren nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der BF unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.3.1.2.10. Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall hinsichtlich der gesundheitlichen Faktoren nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der BF unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich um mobile, junge und arbeitsfähige Personen. Bei BF 3 und 4 handelt es sich grundsätzlich um gesunde Kinder, für deren Unterhalt die arbeitsfähigen Eltern aufkommen können. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Aufgrund des Aufenthaltes der BF in Österreich und der Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs ist anzunehmen, dass sie auch über die Kenntnisse von ein bisschen Deutsch verfügen. Ebenso steht es dem BF1 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist. Die BF sind nach eigenen Angaben auch arbeitswillig. BF 1 war auch vor der Ausreise aus Armenien in der Lage, auf selbständiger Basis den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den BF eine Existenzsicherung in ihrem Herkunftsstaat nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten.
Die BF können das - wenn auch nicht besonders leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.
4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.1. Verbindung mit einer Ausweisung
§ 10 AsylG 2005 idgF lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
4.2. Das gegenständliche Asylverfahren ist wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, womit sich in weiterer Folge der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergibt. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel, der nicht auf dem AsylG beruht, ist nicht gegeben.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7, dass ein bloßer dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens - ohne Hinzutreten weiterer konkreter relevanter Integrationsmerkmale - jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
4.3. Sämtliche vier Beschwerdeführer (Eltern und Kinder) sind Mitglieder einer Kernfamilie und allesamt von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Sonstige Angehörige in Österreich sind nicht bekannt. Es kann daher definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen.
4.4. Was das Privatleben der Beschwerdeführer betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren in Österreich befinden.
Seit den Vergleichsentscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011 ist rund ein Jahr vergangen. In den Vergleichsentscheidungen, welche inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind, wurden die Ausweisungen für zulässig erklärt.
Etwaige, in der Zwischenzeit entstandene besondere Anknüpfungspunkte bzw. besondere Umstände einer Integration wurden von den Beschwerdeführern nicht behauptet bzw. ist der Besuch eines Deutschkurses für Anfänger seit Jänner 2012 durch den BF 1 nicht geeignet, alleine einen Anhaltspunkt für eine besondere Integration zu geben. Über die Qualifizierung der Sprachkenntnisse an sich ist damit darüber hinaus nichts dargelegt. Vor allem hat die BF 2 selbst angegeben, keine bzw. sehr wenige Deutschkenntnisse zu besitzen und sich mit ihrer Familie in Armenisch zu unterhalten. Lediglich der BF 1 habe einen Deutschkurs absolviert und versuche, mit seinem Kind, welches die Schule besucht, in Deutsch zu sprechen. Schon in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011 als auch im nunmehr gegenständlichen Bescheid des BAA wurde eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben detailliert geprüft und wurden auch keine seither neu hervorgekommenen im Rahmen des Art. 8 EMRK zu Gunsten der Beschwerdeführer ausschlagenden Sachverhalte vorgebracht. Die BF sind in Österreich noch keiner Arbeit nachgegangen und hat der BF 1 beim Roten Kreuz lediglich fallweise mitgeholfen, um Kleidung zu erhalten. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder einem besonderen, gemeinnützigen Engagement in einem österreichischen Verein kann damit keinesfalls gesprochen werden und ändert an dieser Einschätzung auch die für die Zukunft vorgelegte Einstellungszusage nichts.Etwaige, in der Zwischenzeit entstandene besondere Anknüpfungspunkte bzw. besondere Umstände einer Integration wurden von den Beschwerdeführern nicht behauptet bzw. ist der Besuch eines Deutschkurses für Anfänger seit Jänner 2012 durch den BF 1 nicht geeignet, alleine einen Anhaltspunkt für eine besondere Integration zu geben. Über die Qualifizierung der Sprachkenntnisse an sich ist damit darüber hinaus nichts dargelegt. Vor allem hat die BF 2 selbst angegeben, keine bzw. sehr wenige Deutschkenntnisse zu besitzen und sich mit ihrer Familie in Armenisch zu unterhalten. Lediglich der BF 1 habe einen Deutschkurs absolviert und versuche, mit seinem Kind, welches die Schule besucht, in Deutsch zu sprechen. Schon in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011 als auch im nunmehr gegenständlichen Bescheid des BAA wurde eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben detailliert geprüft und wurden auch keine seither neu hervorgekommenen im Rahmen des Artikel 8, EMRK zu Gunsten der Beschwerdeführer ausschlagenden Sachverhalte vorgebracht. Die BF sind in Österreich noch keiner Arbeit nachgegangen und hat der BF 1 beim Roten Kreuz lediglich fallweise mitgeholfen, um Kleidung zu erhalten. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder einem besonderen, gemeinnützigen Engagement in einem österreichischen Verein kann damit keinesfalls gesprochen werden und ändert an dieser Einschätzung auch die für die Zukunft vorgelegte Einstellungszusage nichts.
Auch die in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen von Nachbarn bzw. der armenisch-apostolischen Kirchengemeinschaft, die einen dauernden Aufenthalt der BF befürworten, sind nicht geeignet, eine besondere Integration zu belegen. Diese drei Unterstützungserklärungen mögen wohl zugegebenermaßen grundsätzlich auf eine Integration hindeuten, wobei aber aus den Unterstützungsschreiben nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher Tatsachen die BF besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, bzw. sind die BF den Unterstützern auch lediglich als Nachbarn bzw. Angehörige der gleichen Religion und damit unvermeidbar als Personen in ihrem nächsten, höchstpersönlichen Umfeld bekannt. Über eine nachbarschaftliche Freundschaft hinausgehende Aspekte wurden nicht behauptet und findet sich im Schreiben der armenisch-apostolischen Kirche keinerlei Erklärung dafür, warum die BF aus dem Gemeindeleben nicht wegzudenken seien. Es mag wohl so sein, dass die BF Laien den Eindruck einer "den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration" vermitteln können. Bei genauerer Betrachtung sind die von den BF gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert.
Hinsichtlich der BF 4 ist auszuführen, dass schon alleine aufgrund des geringen Alters von wenigen Monaten eine besondere Integration zu verneinen ist. Generell befinden sich beide Kinder (BF 3 und 4), welche ca. vier Monate und ca. sieben Jahre alt sind in einem Alter, wo sie sich noch leicht geänderten Umständen anpassen können, zumal sie in Österreich sowieso in einem armenisch geprägten Umfeld sozialisiert werden. Die ca. siebenjährige Tochter besucht darüber hinaus erst lediglich seit 03.09.2012 und damit seit kurzem - wie gesetzlich angeordnet - die Schule, wodurch auch noch keinerlei spezielle verfestigte integrative Momente ersichtlich sind, insbesondere was ihren Freundeskreis betrifft. Dies auch im Hinblick darauf, dass sie sich - wie ihre Eltern - den überwiegenden Zeitraum ihres Lebens in Armenien aufgehalten hat. Die BF 1-3 haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien verbracht, sprechen die dortige Sprache und wurden dort sozialisiert.
Hinzuweisen ist insbesondere auch darauf, dass sämtliche private Anknüpfungspunkte in einer Zeit entstanden sind, in welcher der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ungewiss war, was den Beschwerdeführern durch ihre rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auch bekannt war bzw. bekannt sein musste.
Aus diesem Grund kann auch hier eine Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführer verneint werden.
Selbst wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (wiederholter Verstoß gegen Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufenthaltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit, etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an einem geordneten Zuzug von Fremden die privaten Interessen überwiegen würde.Selbst wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (wiederholter Verstoß gegen Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufenthaltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit, etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an einem geordneten Zuzug von Fremden die privaten Interessen überwiegen würde.
Diesem öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an einer wirksamen Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. DasDiesem öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an einer wirksamen Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. Das
Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während
ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vgl. auch Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen), kommt ein hohes Gewicht zu. Resümierend ist auf Basis der Rechtsprechung der Höchstgerichte festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert.ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vergleiche auch Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen), kommt ein hohes Gewicht zu. Resümierend ist auf Basis der Rechtsprechung der Höchstgerichte festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert.
Im gegenständlichen Fall würde sich also auch bei Annahme von relevanten privaten Anknüpfungspunkten zu Österreich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung ergeben, zumal es diesen Fremden frei steht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - so wie andere Fremde auch - wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Der österreichische Staat wird durch diese legale Vorgangsweise in die Lage versetzt einen im öffentlichen Interesse erforderlichen kontrollierten Zuzug von Fremden vorzunehmen.
4.5. Aufgrund des chronologischen Verfahrensherganges und der Strukturierung des Vorbringens der BF bzw. deren Vertreter liegt hier der Umstand, dass durch die Stellung des Folgeantrages Rechtsmissbrauch betrieben wird, klar auf der Hand. Den Grundsatz des ne bis in idem missachtend setzten sich die BF leichtfertig über die Rechtskraftwirkung der Erkenntnisse vom 11.07.2011 hinweg, indem sie mutwillig zwei weitere Anträge stellten. Dieses Verhalten, welches in anderen Rechtsmaterien als unüblich zu bezeichnen ist und der Einschreiter in anderen Rechtsmaterien Gefahr liefe, mit einer Mutwillensstrafe belegt zu werden, im Asylverfahren jedoch bedauerlicherweise salonfähig wurde, veranlasste auch in der Vergangenheit mehrmals den Gesetzgeber tätig zu werden, da hierdurch Ressourcen der Asyl- und Fremdenbehörden gebunden werden. Es versteht sich daher von selbst, dass die Verlängerung des Aufenthaltes der BF durch dieses Verhalten sich im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu dessen Gunsten auswirken kann.4.5. Aufgrund des chronologischen Verfahrensherganges und der Strukturierung des Vorbringens der BF bzw. deren Vertreter liegt hier der Umstand, dass durch die Stellung des Folgeantrages Rechtsmissbrauch betrieben wird, klar auf der Hand. Den Grundsatz des ne bis in idem missachtend setzten sich die BF leichtfertig über die Rechtskraftwirkung der Erkenntnisse vom 11.07.2011 hinweg, indem sie mutwillig zwei weitere Anträge stellten. Dieses Verhalten, welches in anderen Rechtsmaterien als unüblich zu bezeichnen ist und der Einschreiter in anderen Rechtsmaterien Gefahr liefe, mit einer Mutwillensstrafe belegt zu werden, im Asylverfahren jedoch bedauerlicherweise salonfähig wurde, veranlasste auch in der Vergangenheit mehrmals den Gesetzgeber tätig zu werden, da hierdurch Ressourcen der Asyl- und Fremdenbehörden gebunden werden. Es versteht sich daher von selbst, dass die Verlängerung des Aufenthaltes der BF durch dieses Verhalten sich im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht zu dessen Gunsten auswirken kann.
Letztlich ist zusammengefasst festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes von nicht einmal zwei Jahren, welcher nur durch die rechtswidrige Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete und folglich unzulässige Stellung eines Asylantrages vorübergehend geduldet werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Vor allem soll ein unbegründet gestellter Asylantrag sowie ein mehrjähriger illegaler Aufenthalt von seiner Intention her nicht dazu führen können, eine im ersten Asylverfahren ausgesprochene, rechtskräftige Ausweisung nochmals überprüfen zu lassen und damit den Vollzug eines geordneten Fremdenwesens zu unterwandern.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der BF unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der BF unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).
Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung ist daher zulässig.
5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF).5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF).
Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Soweit in der Beschwerde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird, ist dazu auszuführen, dass die aufschiebende Wirkung mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht zuzuerkennen war.
6. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.6. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Der maßgebliche Sachverhalt konnte auch auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Beschwerde ist festzuhalten, dass nicht substantiiert dargelegt wurde, weshalb ein neues inhaltliches Verfahren durchzuführen sei bzw. mangelnde Entscheidungsreife vorliege. Die BF 1 und 2 hatten in drei Asylverfahren sowie in gegenständlicher Beschwerde ausreichend Möglichkeit, Ausführungen zu treffen und ist nicht erkennbar, zu welchem konkreten entscheidungsrelevanten und noch nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt Einvernahmen durchzuführen gewesen wären.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs vergleiche etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt vergleiche auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistet Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Art 47 Abs 2 GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren - wie in der Beschwerde angeführt - an sich anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Art 47 Abs. 2 GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher § 41 Abs 7 AsylG 2005 mit Art 47 Abs 2 GRC vereinbar.Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistet Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Artikel 47, Absatz 2, GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren - wie in der Beschwerde angeführt - an sich anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vereinbar.
Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
08.02.2013