Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C6 408.412-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013, FZ 13 02.875 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013, FZ 13 02.875 EAST-OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am 8.10.2008 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er auf Grund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde.
Bei seiner Einvernahme betreffend die Verhängung der Schubhaft am 9.10.2008 gab der Beschwerdeführer unter anderem an: "Ich [möchte] noch sagen, dass ich in China Koch war. In diese[s] Restaurant kamen oft Freunde vom Besitzer des Restaurants um Falun Gong auszuüben. Falun Gong ist in China verboten. Eines Tages kamen Beamte ins Lokal, um diese Leute festzunehmen. Bei dieser Festnahme wurde[n] von diesen Leuten in der Küche, wo ich gearbeitet habe, Unterlagen über Falun Gong versteckt. Dadurch wurde auch ich festgenommen. Ich war in der Zeit von 18. Mai 2008 bis 24. Mai 2008 im Gefängnis des Polizeiwachzimmers XXXX in Haft. Am 30. Mai 2008 wurde ich bis 20. Juni 2008 nochmals festgenommen. Mein Vater hat für mich 5.000,-Bei seiner Einvernahme betreffend die Verhängung der Schubhaft am 9.10.2008 gab der Beschwerdeführer unter anderem an: "Ich [möchte] noch sagen, dass ich in China Koch war. In diese[s] Restaurant kamen oft Freunde vom Besitzer des Restaurants um Falun Gong auszuüben. Falun Gong ist in China verboten. Eines Tages kamen Beamte ins Lokal, um diese Leute festzunehmen. Bei dieser Festnahme wurde[n] von diesen Leuten in der Küche, wo ich gearbeitet habe, Unterlagen über Falun Gong versteckt. Dadurch wurde auch ich festgenommen. Ich war in der Zeit von 18. Mai 2008 bis 24. Mai 2008 im Gefängnis des Polizeiwachzimmers römisch 40 in Haft. Am 30. Mai 2008 wurde ich bis 20. Juni 2008 nochmals festgenommen. Mein Vater hat für mich 5.000,-
Yuan (ca. 500,- EUR) Kaution bezahlt. Nach dieser Freilassung hat der Inhaber des Lokals für mich einen Schlepper besorgt. Dieser Schlepper hat mir einen Reisepass besorgt. Weiters hat dieser Schlepper die Reise nach Österreich organisiert. Da ich in China große Probleme habe, möchte ich in Österreich um Asyl ansuchen."
Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeianhaltezentrum Graz) am selben Tag an, er sei chinesischer Staatangehöriger, ledig, keiner Religion zugehörig, gehöre zur Volksgruppe der Han-Chinesen und habe zuletzt als Koch gearbeitet. Sein Vater XXXX sei 1952 und seine MutterXXXX 1954 geboren; weitere Angehörige habe er nicht. Zuletzt habe der Beschwerdeführer an folgender Adresse gelebt: "Provinz Liaoning, XXXX".Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeianhaltezentrum Graz) am selben Tag an, er sei chinesischer Staatangehöriger, ledig, keiner Religion zugehörig, gehöre zur Volksgruppe der Han-Chinesen und habe zuletzt als Koch gearbeitet. Sein Vater römisch 40 sei 1952 und seine MutterXXXX 1954 geboren; weitere Angehörige habe er nicht. Zuletzt habe der Beschwerdeführer an folgender Adresse gelebt: "Provinz Liaoning, XXXX".
Betreffend seine Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor: "Es geht grundsätzlich um die Falun Gong Bewegung. Meine Tante betreibt in meiner Heimatstadt XXXX ein Restaurant, wo ich als Koch arbeitete. In dieses Restaurant kamen oft Freunde meiner Tante, um Falun Gong zu üben bzw. [zu] praktizieren. Dies hatte zur Folge, dass am 18.05.2008 gegen 10:00 Uhr die Polizei im Lokal erschien und die dort Falun Gong [aus]übenden Leute festnahm. In der Küche, in der ich zu diesem Zeitpunkt arbeitete, fanden die Uniformierten Informationsblätter dieser Bewegung. Ich wurde als Verdächtiger auch festgenommen und im Polizeiwachzimmer XXXX in der Zeit zwischen 18.05.2008 und 24.05.2008 inhaftiert. Ich wurde dort auch misshandelt. Man fesselte mich während der Einvernahme an einen Heizkörper und versetzte mir Tritte und Schläge gegen meinen Körper. Da ich nie Mitglied dieser Bewegung war, konnte ich auch kein zufriedenstellendes Geständnis ablegen. Daher wurde ich schließlich wieder entlassen. Ich erhielt die Auflage, mich täglich im besagten Polizeiwachzimmer zu melden. Am 30.05.2008 gegen 8:00 Uhr tauchten die Beamten in meiner Wohnung auf und nahmen mich wieder fest. Zu diesem Zeitpunkt war ich alleine zu Hause. Man begründete die Festnahme damit, dass weitere Untersuchungen erforderlich seien. Ich war bis 20. Juni 2008 inhaftiert. Dieses Mal wurde ich nicht misshandelt, wohl aber bedrohte man mich damit, in ein anderes Gefängnis zu bringen, wo illegal Organhandel betrieben wird. Gegen eine Kaution (durch meinen Vater) von umgerechnet 500,-- EUR wurde ich freigelassen. Die Polizei sagte meinem Vater, dass sie mich nur deshalb freiließen, aufgrund von Platzmangel. Sobald dieser Platzmangel behoben sei, würde man mich wieder einsperren. In der Folge organisierte meine Tante die Flucht aus China." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer, dass man ihm seine "Organe wegnehme". Ein Nachbar von ihnen sei ebenfalls wegen der Falun Gong Sache festgenommen worden und bis heute verschwunden. Der Beschwerdeführer könne nur sagen, dass er Angst habe.Betreffend seine Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor: "Es geht grundsätzlich um die Falun Gong Bewegung. Meine Tante betreibt in meiner Heimatstadt römisch 40 ein Restaurant, wo ich als Koch arbeitete. In dieses Restaurant kamen oft Freunde meiner Tante, um Falun Gong zu üben bzw. [zu] praktizieren. Dies hatte zur Folge, dass am 18.05.2008 gegen 10:00 Uhr die Polizei im Lokal erschien und die dort Falun Gong [aus]übenden Leute festnahm. In der Küche, in der ich zu diesem Zeitpunkt arbeitete, fanden die Uniformierten Informationsblätter dieser Bewegung. Ich wurde als Verdächtiger auch festgenommen und im Polizeiwachzimmer römisch 40 in der Zeit zwischen 18.05.2008 und 24.05.2008 inhaftiert. Ich wurde dort auch misshandelt. Man fesselte mich während der Einvernahme an einen Heizkörper und versetzte mir Tritte und Schläge gegen meinen Körper. Da ich nie Mitglied dieser Bewegung war, konnte ich auch kein zufriedenstellendes Geständnis ablegen. Daher wurde ich schließlich wieder entlassen. Ich erhielt die Auflage, mich täglich im besagten Polizeiwachzimmer zu melden. Am 30.05.2008 gegen 8:00 Uhr tauchten die Beamten in meiner Wohnung auf und nahmen mich wieder fest. Zu diesem Zeitpunkt war ich alleine zu Hause. Man begründete die Festnahme damit, dass weitere Untersuchungen erforderlich seien. Ich war bis 20. Juni 2008 inhaftiert. Dieses Mal wurde ich nicht misshandelt, wohl aber bedrohte man mich damit, in ein anderes Gefängnis zu bringen, wo illegal Organhandel betrieben wird. Gegen eine Kaution (durch meinen Vater) von umgerechnet 500,-- EUR wurde ich freigelassen. Die Polizei sagte meinem Vater, dass sie mich nur deshalb freiließen, aufgrund von Platzmangel. Sobald dieser Platzmangel behoben sei, würde man mich wieder einsperren. In der Folge organisierte meine Tante die Flucht aus China." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer, dass man ihm seine "Organe wegnehme". Ein Nachbar von ihnen sei ebenfalls wegen der Falun Gong Sache festgenommen worden und bis heute verschwunden. Der Beschwerdeführer könne nur sagen, dass er Angst habe.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 22.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, um den 30.06.2008 habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Er sei nach Peking geflogen und habe dort drei Monate gebraucht, um seine Ausreise zu organisieren. Während seines Aufenthaltes in Peking habe er keine Probleme gehabt. Er habe in einem Bauernhaus etwas außerhalb von Peking gewohnt; das habe seine Tante organisiert.
Betreffend die Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe als Koch im Restaurant meiner Tante gearbeitet. Während ich dort gearbeitet habe, sind einige Leute mit Falun Gong Unterlagen in das Lokal gekommen. Als über Falun Gong gesprochen wurde, kam die Polizei. Die Leute haben die Unterlagen sofort unter dem Tisch versteckt und das Lokal verlassen. Diese Personen wurden von der Polizei verhaftet. Auch ich wurde von der Polizei in der Annahme verhaftet, dass ich mit den Falun Gong Leuten in Zusammenhang stehen würde. Ich war eine Woche im Gefängnis. Nachdem ich entlassen worden war, musste ich mich einmal in der Woche bei der Polizei melden. Eine Woche später wurde ich wieder verhaftet und zu Falun Gong befragt. Ich wurde gefragt, ob ich oder meine Tante mitgemacht hätten. Das zweite Mal war ich 20 Tage lang in Haft. Dann wurde ich wieder entlassen. Ich war dann noch ein paar Tage zu Hause und bin dann nach Peking geflogen."
Die Frage, ob er noch weitere Gründe für das Verlassen seiner Heimat angeben wolle, verneinte er, fügte aber hinzu, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er erneut verhaftet zu werden. Außer den bereits erwähnten Festnahmen habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er habe auch keine Probleme aufgrund seiner politischen Überzeugung, seiner Religionszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe gehabt.
Weiters gab er an, am 18.5.2008 sei er zum ersten Mal festgenommen worden; zum zweiten Mal am 31.5.2008. Nach den Festnahmen sei er jeweils zu der für den Wohnbezirk zuständigen Polizeistation gebracht worden. Seine Freilassung habe der Chef der Polizeistation mündlich verfügt. Dieser habe ihm gesagt, er könne gehen und solle sich jede Woche bei der Polizei melden.
Auf die Frage, ob Haftbestätigungen ausgestellt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, beim ersten Mal habe es keinen Haftbefehl gegeben. Beim zweiten Mal habe er einen gesehen; Haftbestätigung habe er keine gesehen. Den Haftbefehl habe die Polizei ausgestellt. Dazu befragt, ob seine Tante Probleme habe, gab er an, sie befinde sich noch immer in Haft. Auf die Frage, seit wann sie sich in Haft befinde, antwortete er, der Schlepper habe ihm vor seiner Ausreise gesagt, dass die Tante auch verhaftet worden sei. Zuvor sei sie wegen "dieser Sache" nicht festgenommen worden. Nachgefragt, woher er wisse, dass die Tante noch immer in Haft sei, erklärte er, dies sei ihm vom Schlepper in XXXX gesagt worden. Bescheinigen könne er sein Vorbringen nicht.Auf die Frage, ob Haftbestätigungen ausgestellt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, beim ersten Mal habe es keinen Haftbefehl gegeben. Beim zweiten Mal habe er einen gesehen; Haftbestätigung habe er keine gesehen. Den Haftbefehl habe die Polizei ausgestellt. Dazu befragt, ob seine Tante Probleme habe, gab er an, sie befinde sich noch immer in Haft. Auf die Frage, seit wann sie sich in Haft befinde, antwortete er, der Schlepper habe ihm vor seiner Ausreise gesagt, dass die Tante auch verhaftet worden sei. Zuvor sei sie wegen "dieser Sache" nicht festgenommen worden. Nachgefragt, woher er wisse, dass die Tante noch immer in Haft sei, erklärte er, dies sei ihm vom Schlepper in römisch 40 gesagt worden. Bescheinigen könne er sein Vorbringen nicht.
Mit Aktenvermerk vom 27.1.2009 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) eingestellt. Nachdem der Beschwerdeführer am 7.7.2009 seine aktuelle Meldeadresse bekannt gab wurde das Verfahren formlos fortgesetzt.Mit Aktenvermerk vom 27.1.2009 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) eingestellt. Nachdem der Beschwerdeführer am 7.7.2009 seine aktuelle Meldeadresse bekannt gab wurde das Verfahren formlos fortgesetzt.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 30.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Nachgefragt bestätigte er, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben; es seien diese auch rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Er wolle sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Dokumente oder Beweismittel könne er nicht vorlegen. Über konkrete Nachfrage erklärte er, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein, keiner militärischen, militanten oder extremistischen Organisation anzugehören und weder in China noch in Österreich ein strafbares Delikt begangen zu haben. In seiner Heimat, in der Provinz Liaoning, Stadt XXXX, würden seine Eltern und eine Tante väterlicherseits leben. Die Provinz Liaoning habe er am 30.6.2008 verlassen. China habe er am 30.09.2008 verlassen.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 30.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Nachgefragt bestätigte er, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben; es seien diese auch rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Er wolle sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Dokumente oder Beweismittel könne er nicht vorlegen. Über konkrete Nachfrage erklärte er, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein, keiner militärischen, militanten oder extremistischen Organisation anzugehören und weder in China noch in Österreich ein strafbares Delikt begangen zu haben. In seiner Heimat, in der Provinz Liaoning, Stadt römisch 40 , würden seine Eltern und eine Tante väterlicherseits leben. Die Provinz Liaoning habe er am 30.6.2008 verlassen. China habe er am 30.09.2008 verlassen.
Die Frage, ob er in seinem Heimatland Probleme mit der Polizei oder mit anderen staatlichen Behörden gehabt habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, die Polizei habe ihn festnehmen wollen. Am 18.5.2008 hätten die Probleme mit der Polizei begonnen. Von der Polizei sei er nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Es habe aber zwei polizeiliche Befragungen gegeben; das erste Mal am 18.5.2008 und das zweite Mal am 31.5.2008. Die Befragungen hätten am Polizeirevier XXXX stattgefunden. Beide Befragungen hätten ein bis zwei Stunden gedauert.Die Frage, ob er in seinem Heimatland Probleme mit der Polizei oder mit anderen staatlichen Behörden gehabt habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, die Polizei habe ihn festnehmen wollen. Am 18.5.2008 hätten die Probleme mit der Polizei begonnen. Von der Polizei sei er nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Es habe aber zwei polizeiliche Befragungen gegeben; das erste Mal am 18.5.2008 und das zweite Mal am 31.5.2008. Die Befragungen hätten am Polizeirevier römisch 40 stattgefunden. Beide Befragungen hätten ein bis zwei Stunden gedauert.
Auf die Frage, ob er nach der Befragung wieder nach Hause gehen habe können, antwortete er: "Ich ging auf das Polizeirevier und wieder nach Hause." Er korrigierte jedoch seine Angaben und äußerte sich dazu wie folgt: "Am 18.05.2008 wurde ich festgenommen und eingesperrt bis zum 24.05.2008. Da wurde ich freigelassen. Am 31.05.2008 [wurde ich] einvernommen und eingesperrt. Ich war bis zum 20.06.2008 eingesperrt. Danach bin ich wieder freigelassen worden. Am 18.05. wurde ich im Restaurant festgenommen. Am 31.05. wurde ich zu Hause festgenommen."
Nachgefragt, warum er zuvor gesagt habe, dass er zur Befragung hingegangen und dann wieder nach Hause gegangen sei, gab er an, er habe nicht genau zugehört. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, habe keine Vorladung von einem Gericht bekommen und es werde nach ihm werde auch nicht gefahndet.
Zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat gab er an: "Ich war Koch im Restaurant meiner Tante. Am Frühmorgen des 18.5.2008 als ich in der Küche arbeitete, saßen draußen am Tisch ca. 7 - 8 Bekannte von meiner Tante. Dann später so etwa zwischen 9 und 10 Uhr sind die Polizeibeamten gekommen. Zwei von dieser Gruppe sind in die Küche gelaufen. Einer davon war ein Mann und eine war eine Frau. Die Frau hatte ihre Handtasche unter meinen Arbeitstisch versteckt. In diesen Moment sind die Beamten hereingekommen und haben gesehen, wie die Frau die Tasche unter meinen Arbeitstisch versteckte. Die Frau, der Mann und ich wurden von der Polizei mitgenommen. Deshalb war ich auf dem Polizeirevier. Man hat mir Handschellen angelegt und am Heizkörper mit den Handschellen verbunden. Ein Beamter hat mich ins rechte Bein getreten. Man fragte mich gleichzeitig, ob ich Falun Gong Mitglied bin. Man fragte mich, was sind die Sachen in der Tasche. Ich sagte, ich weiß es nicht. Die fragten mich weiter, ob die Bekannten meiner Tante, Falun Gong Mitglieder sind. Sie haben mich gezwungen ein Geständnis abzulegen, dass die Bekannten meiner Tante Falun Gong Mitglieder sind. Ich wurde dann auf einer Couch an der Armlehne wieder mit Handschellen eine Woche lang verbunden. Ich wurde dann nach einer Woche freigelassen."
Gegen 8 Uhr sei er zu Hause festgenommen worden. Er selbst habe mit Falun Gong nichts zu tun. Er habe [der Polizei] gesagt, er habe keine Ahnung, ob seine Tante und deren Bekannte Mitglieder der Falun Gong Bewegung gewesen seien. Nachgefragt, ob er konkretisieren könne, inwiefern er zu einem Geständnis gezwungen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Man fragte mich, ob meine Tante Mitglied der F.G. (= Falun Gong Bewegung) sei. Ich weiß, dass meine Tante Mitglied der F.G: sei. Ich habe aber gelogen." Betreffend die Bekannten seiner Tante führte der Beschwerdeführer aus: "Ich weiß, dass meine Tante ein Mitglied der F.G. sei. Ich habe sie in Schutz genommen. Wegen der 8 Leute habe ich gesagt, ich habe keine Ahnung. Ich habe weder gesagt, dass sie Mitglieder seien, noch, das[s] sie keine seien."
Die Frage, ob seine Tante am selben Tag festgenommen worden sei, bejaht er; auch sie sei am 18.5.2008 festgenommen worden. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass seine Tante festgenommen worden sei. Soviel er wisse, sei die Tante bei seiner Ausreise noch immer inhaftiert gewesen; dies wisse er vom Schlepper.
Darauf hingewiesen, dass er bei Befragung am 22.10.2008 angegeben habe, kein zufriedenstellendes Geständnis abgelegt zu haben, heute jedoch ausgeführt habe, dass er ein erzwungenes Geständnis ablegen habe müssen, erklärte er, er habe vergessen, dies bei der Polizei anzugeben.
Auf Nachfrage, ob er gewusst habe, was sich in der Handtasche, die unter seinem Arbeitsplatz versteckt gewesen sei, befunden habe, gab er an, dies habe er nicht gewusst. Die Polizisten hätten ihm gesagt, darin hätten sich Falun Gong Prospekte befunden. Die Frage, ob ihm die Polizisten gesagt hätten, ob noch weiteres Material im Lokal gefunden worden sei, verneinte er. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, bei der Ersteinvernahme habe er angegeben, dass Informationsblätter in der Küche gefunden worden seien. Dazu gab er an, damals habe er vergessen zu erwähnen, dass sich die Prospekte in einer Handtasche befunden hätten.
Darauf hingewiesen, zu Beginn der heutigen Einvernahme habe er angegeben, am 31.5.2008, in weiterer Folge jedoch, dass er am 30.5.2008 festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei am 31. 5.2008 festgenommen worden. Auf Vorhalt, er habe auch im Zuge der Erstbefragung den 30.5.2008 angegeben, erwiderte er, es sei der 31.5.2008 gewesen.
Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er, dass ihm Organe entnommen würden. Das hätten ihm Mitglieder von Falun Gong erzählt. Er habe das vor seiner ersten Festnahme gehört, könne dazu aber keine konkreten Angaben machen. Befragt, warum er nach der ersten Haft freigelassen worden sei, erklärte er: "Beim ersten Mal wurde ich freigelassen, weil die Beamte[n] kein konkretes Geständnis von mir erhielten. Beim zweiten Mal wurde ich freigelassen, weil meine Eltern 5.000,- Yuan bezahlt haben." Nachgefragt meinte er, ja, das sei der einzige Grund für die Freilassung gewesen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er zuvor jedoch ausgesagt habe, er sei nur wegen des Platzmangels freigelassen worden, wohingegen er heute keinen weiteren Grund angegeben habe. Dazu erklärte er: "Die Polizei begründete damit offiziell meine Freilassung."
In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in China zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an: "Die von Ihnen vorgebrachten Informationen entsprechen nicht den Tatsachen. Das ist die offizielle Meinung der chinesischen Regierung. Zur Rückkehrmöglichkeit möchte ich Folgendes sagen: Vor meiner Ausreise wurde ich - ich meine, bevor ich in Peking war - von der Polizei gesucht. Deswegen kann ich nicht nach China zurückkehren."
Auf die Frage, warum man ihn noch immer suchen und einsperren sollte, antwortete er, die Beamten hätten ihn immer einsperren wollen, da die Polizei korrupt sei und immer Geld fordern werde. Seine Eltern würden immer zahlen.
Dazu befragt, woher er wisse, dass seine Tante Falun Gong Mitglied sei, gab er an, sie habe ihm davon erzählt. Sonst habe sie ihm nichts über die Bewegung gesagt.
1.1.2. Mit Bescheid vom 5.8.2009, Zahl: 08 09.784-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt III).1.1.2. Mit Bescheid vom 5.8.2009, Zahl: 08 09.784-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.8.2009 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.2.2012, C3 408.412-1/2009/6E, "gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG) abwies, nachdem er am 27.9.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Im Erkenntnis vom 1.2.2012 wird das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben:1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.2.2012, C3 408.412-1/2009/6E, "gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG) abwies, nachdem er am 27.9.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Im Erkenntnis vom 1.2.2012 wird das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben:
"VR (= vorsitzende Richterin): Welche Familienangehörigen leben in Ihrem Heimatland?
BF (= Beschwerdeführer): Mein Vater, meine Mutter und eine Tante (Schwester meines Vaters).
VR: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
BF: Ich war Koch.
VR: Von wann bis wann?
BF: Von 1997 oder 1998 bis Mai 2005, als ich festgenommen wurde.
VR: Warum wurden Sie im Mai 2005 festgenommen?
BF: Ich habe im Restaurant meiner Tante gearbeitet. Meine Tante war ein Mitglied von Falun Gong. Ein Mitarbeiter meiner Tante hat die Flugblätter unter seinen Arbeitstisch gelegt. Die Polizei ist zur Kontrolle gekommen und hat diese gefunden und geglaubt, dass sie mir gehören. Ich und meine Tante wurden festgenommen.
VR: Wurden sonst noch irgendwelche Personen festgenommen und wann genau wurden Sie festgenommen?
BF: Die Mitarbeiter meiner Tante auch. Am 18.05.2005, zwischen 9:00 und 10:00 Uhr.
VR: Wie viele waren das?
BF: 7 oder 8 Personen.
VR: Schildern Sie bitte genau, wie der ganze Vorfall vor sich ging.
BF: Als die Polizei kam, war ich gerade bei der Arbeit und sah daher nicht, wie viele Polizisten genau kamen. Ich weiß nur, dass es mehrere Polizisten waren. Die Polizisten haben zuerst meine Tante festgenommen. Dann hat die Polizei eine Kontrolle in der Küche durchgeführt und hat die Flugblätter unter meinem Arbeitstisch gefunden. Ich wurde dann auch festgenommen.
VR: Wo haben diese 7 oder 8 anderen Mitarbeiter gearbeitet?
BF: Ich weiß nicht, wo diese gearbeitet haben. Sie haben damals in einem Nebenraum, neben der Küche, gesessen.
VR: Wenn das Mitarbeiter gewesen sind, müssen Sie doch angeben können, wo diese gearbeitet haben (Servierkräfte, Reinigungspersonal, Küchenhilfen etc.)?
BF: Ich habe damit nicht die Mitarbeiter im Restaurant gemeint, sondern einfach Leute, die Falun Gong ausgeübt haben.
VR: Und gleichzeitig sind auch diese Personen verhaftet worden?
BF: Es war so, einige Polizisten sind in die Küche gekommen und einige in den Raum, wo die anderen Leute gesessen sind. Wir wurden etwa gleichzeitig festgenommen.
VR: Wie lange waren Sie dann im Gefängnis?
BF: Zum ersten Mal war ich vom 18.05.2005 bis 24.05.2005 auf der Polizeistation. Ich war jedoch nicht im Gefängnis.
VR: Was warf man Ihnen vor bzw. wie kamen Sie frei?
BF: Ich wurde auf der Polizeistation an einen Heizkörper gefesselt. Man hat mich geschlagen und mit den Füßen getreten. Man hat mir vorgeworfen, dass ich die Flugblätter und CDs verteilt hatte. Nach einer Woche wurde ich entlassen, ohne Angabe von Gründen.
VR: Die Polizei hat Sie einfach entlassen, ohne zu sagen, warum?
BF: Ich habe es selbst auch nicht verstanden, warum.
VR: Was geschah weiter?
BF: Ich bin dann nicht mehr in das Restaurant zurückgegangen und habe dort auch nicht mehr gearbeitet. Am 30.05. kamen dieselben Polizisten in meine Wohnung und haben mich wieder festgenommen. Ich wurde wieder an den Heizkörper gefesselt und ich wurde 2 Stunden lang vernommen und nach der Tante und den anderen Leuten gefragt. Ich wurde dann wieder eingesperrt und bis zum 20.06. festgehalten.
VR: Warum wurden Sie entlassen?
BF: Ein Bekannter von meinem Vater kannte die Polizei. Dann konnte mein Vater 5.000 Yuan bezahlen. Die Polizei sagte, dass ich nach Hause fahren dürfe, da nicht genug Platz dort sei, und sie forderten sie mich auf, zu Hause zu warten.
VR: Passierte dann noch irgendetwas?
BF: Ich bin bis Ende Juni zu Hause geblieben. Dann hat ein Bekannter meiner Tante es organisiert, dass ich nach Peking fahren konnte. Damals hatte ich schon die Absicht, China zu verlassen.
VR: Sie sprachen zuvor von 7 bis 8 Leuten, die auch festgenommen worden seien, sind diese direkt in diesem einen Raum festgenommen worden?
BF: Richtig, ja.
VR: Wie kamen diese Falun Gong-Flugblätter unter Ihren Arbeitstisch, wer hatte diese dorthin gelegt?
BF: Als die Polizei kam, hat einer der Leute, die im Nebenraum saßen, ich kann nicht sagen, ob es ein Mann oder eine Frau war, ein Sackerl, welches die Flugblätter beinhaltete, unter meinen Arbeitstisch gelegt.
VR: Das haben Sie gesehen, wie das gemacht wurde?
BF: Ich stand damals am Herd, ich habe daher nicht gesehen, weil der Arbeitstisch hinter mir war, wer diese Sachen dorthin gelegt hatte.
VR: Gab es einen Haftbefehl gegen Sie?
BF: Ich glaube nicht, sonst hätten sie mehr als 5.000 RMB verlangt.
VR: Haben Sie selbst jemals Falun Gong ausgeübt?
BF: Ich habe mich nicht an der Bewegung beteiligt.
VR: Hat es irgendwelche Auflagen gegeben, als Sie von dem Polizeiwachzimmer wieder entlassen worden sind?
BF: Wie gesagt, die Polizei sagte, sie hätten keinen Platz mehr. Ich sollte zu Hause warten. Sie würden unregelmäßig zur Kontrolle kommen, was die Polizei auch gemacht.
VR: D.h. die Polizei hat nachgeschaut, ob Sie sich auch zu Hause aufhielten?
BF: Ja.
VR: Hat es irgendwelche Auflagen nach der ersten Verhaftung gegeben?
BF: Nach der ersten Freilassung hat die Polizei mir nicht so genau gesagt, was zu tun sei. Ich habe die Sache auch nicht so ernst genommen und nicht so darauf geachtet.
VR: Was wollte die Polizei eigentlich von Ihnen wissen?
BF: Die Polizei wollte mich als Zeugen, um zu bestätigen, dass meine Tante und die anderen Personen Falun Gong-Mitglieder seien.
VR: Und haben Sie das der Polizei bestätigt?
BF: Obwohl ich weiß, dass meine Tante und die anderen Personen Falun Gong-Mitglieder sind, habe ich dies der Polizei aber nicht gesagt und auch nicht bestätigt.
VR: Sind Sie bei beiden Verhaftungen misshandelt worden?
BF: Ich wurde bei beiden Verhaftungen an den Heizkörper gefesselt und die Polizei hat mich bei beiden Verhaftungen mit einem Gummiknüppel auf den Rücken und auf die Beine geschlagen.
VR: Wie hieß dieses Polizeiwachzimmer, wo Sie festgehalten wurden, und wo war dieses genau?
BF: Es war die Polizeistelle, dort, wo ich wohne. XXXX.BF: Es war die Polizeistelle, dort, wo ich wohne. römisch 40 .
VR: Als Sie, Ihre Tante und diese 7 bis 8 Personen verhaftet worden sind, sind Sie da in einem Polizeiauto zur Polizeidienststelle gebracht worden oder in mehreren Autos?
BF: Damals waren mehrere Polizeiwagen gekommen, aber wir wurden alle in ein Auto gebracht und auf die Polizeistelle gebracht.
VR: Ihre heutigen Angaben stehen in Widerspruch zu Ihren Angaben, die Sie bei den ersten Einvernahmen getätigt haben. So erwähnten Sie in den ersten beiden Einvernahmen mit keinem Wort, dass auch Ihre
Tante verhaftet worden wäre, später gaben Sie an: (AS 89) "Der Schlepper hat mir vor meiner Ausreise gesagt, dass meine Tante auch verhaftet worden wäre. Zuvor wurde sie wegen dieser Sache nicht festgenommen".
BF: Ich habe keine Erklärung.
VR: Sie sprachen auch immer davon, dass Ihre Verhaftungen im Jahr 2008 gewesen wären und nicht 2005.
BF: Ach so?
VR wiederholt den Vorhalt.
BF: Der 18.05. ist der Geburtstag meines Vaters.
VR: Waren diese Verhaftungen nun 2005 oder 2008?
BF: Entweder habe ich es falsch gesagt oder der Dolmetscher hat falsch übersetzt.
VR wiederholt Frage.
BF: 2008, nicht 2005.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.10.2008 gaben Sie auch an, dass Sie lediglich nach der ersten Verhaftung misshandelt worden seien, nicht bei der zweiten Verhaftung, als Sie bei der Polizeidienststelle waren.
BF: Ok, ich habe verstanden. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich damals davon gesprochen habe, dass ich einmal oder beide Male misshandelt worden bin.
VR: Weiters sprachen Sie bei Ihren Ersteinvernahmen davon, dass Sie nach der ersten Verhaftung sich einmal pro Woche bei der Polizei melden mussten. Heute sagten Sie, dass Sie nicht glauben, dass eine Auflage gegeben hätte.
BF: Die zwei Aussagen sind nicht übereinstimmend.
VR: Haben Sie eine Erklärung dafür?
BF: Vielleicht liegt es daran, dass ich Deutsch nicht so verstehe.
VR: Die Einvernahmen wurden jedes Mal mit einem Chinesisch-Dolmetscher durchgeführt, also mussten Sie gar nicht Deutsch verstehen.
BF: Als ich in XXXX einvernommen wurde, war eine Dolmetscherin, die sehr ungeduldig war und die daher nicht sehr ordentlich übersetzt hat.BF: Als ich in römisch 40 einvernommen wurde, war eine Dolmetscherin, die sehr ungeduldig war und die daher nicht sehr ordentlich übersetzt hat.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 30.07.2009 gaben Sie zunächst an, dass die Befragungen vom 18.05. und 31.05. überhaupt nur 1 bis 2 Stunden gedauert hätten und Sie dann nach Hause gegangen wären. Erst anschließend haben Sie diese Angaben wieder korrigiert.
BF: Diese Sache führen zurück auf die falschen Übersetzungen durch die damalige Dolmetscherin. Ich habe auch andere Fehler bemerkt, z. B. beim zweiten Mal wurde ich am 31. festgenommen, der Dolmetscher hat jedoch den 30. übersetzt.
VR: In dieser Einvernahme gaben Sie auch an, dass lediglich Sie und 2 andere Personen (eine Frau und ein Mann) von der Polizei festgenommen worden seien.
BF: Ich kann das so nicht angegeben haben.
VR: Weiters sprachen Sie in dieser Einvernahme davon, dass Sie ein erzwungenes Geständnis haben ablegen müssen.
BF: Das ist richtig.
VR: Ich habe Sie heute ausdrücklich danach gefragt und Sie haben das verneint.
BF: Ich stimme Ihnen zu.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein, überhaupt nicht.
VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin oder Familie hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie hier einer legalen, geregelten Arbeit nach?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie in einen Verein oder eine soziale Einrichtung und betätigen sich dort?
BF: Nein.
BR (= beisitzender Richter): Keine Fragen.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), ein Gutachten (Beilage B), sowie die Feststellungen des BAA zu China (Beilage C).
BF dazu: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
BF: Ich möchte noch angeben, dass ich Atemschwierigkeiten habe.
VR stellt dem BF mehrmals dieselbe Frage, an welcher Krankheit er leidet, was der BF aber nicht angeben kann. Dieser legte nur einen Laborbefund vor, wird in Kopie zum Akt genommen.
VR: Wie oft nehmen Sie diesen Atemspray?
BF: 6 bis 7 Mal pro Tag verwende ich einen Atemspray. Ich kann nicht angeben, ob ich an Asthma leide oder eine Allergie habe oder irgendeine andere Erkrankung habe.
VR: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?
BF: Zurzeit bin ich nicht in ärztlicher Behandlung. Ich habe noch genug Medikamente."
Der Asylgerichtshof trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Sodann trifft der Asylgerichtshof Feststellungen zur Situation in China. Beweiswürdigend stützt sich der Asylgerichtshof sich vor allem darauf, dass, die Angaben zu den Gründen für das Verlassen der Heimat nicht glaubhaft seien und begründet dies ausführlich (Erkenntnis Seite 24 bis 27). Rechtlich folgert der Asylgerichtshof, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint er, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Der Asylgerichtshof trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Sodann trifft der Asylgerichtshof Feststellungen zur Situation in China. Beweiswürdigend stützt sich der Asylgerichtshof sich vor allem darauf, dass, die Angaben zu den Gründen für das Verlassen der Heimat nicht glaubhaft seien und begründet dies ausführlich (Erkenntnis Seite 24 bis 27). Rechtlich folgert der Asylgerichtshof, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint er, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
1.2.1. Am 6.3.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag führte er aus: "Es gibt keine Änderung bezüglich meiner Fluchtgründe. Der Grund für diesen neuerlichen Antrag ist, dass ich keine Unterkunft mehr habe. Obwohl ich eine aufrechte Meldung diesbezüglich habe, lässt mich mein jetziger Unterkunftgeber nicht mehr länger bei sich wohnen."
Am 9.3.2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führt er ua folgendes aus: "In China hatte mein Onkel die verbotene Falun Gong propagiert, in dessen Lokal ich gearbeitet hatte, als die Polizei mich festnahm. Dieser Onkel half mir auch, wieder frei zu kommen und mit einem gefälschten Pass nach Wien zu kommen. Wenn ich zurückkäme, würde ich sofort abgeführt und verurteilt werden. Von meinem Onkel empfange ich keine Nachricht mehr. Darum wage ich nicht, nach China zurückzukehren."
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle OST) am 14.3.2013 gab der Beschwerdeführer an, er leide seit 2009 oder 2010 an Asthma und befinde sich in ärztlicher Behandlung und legte ein Rezept vor. Die Krankheit sei erst aufgetaucht, nachdem er seine Heimat verlassen habe. Er habe mit Falun Gong zu tun gehabt und deswegen sei er von der Polizei festgenommen worden. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme.
Auf die Frage, ob die Gründe für den nunmehrigen Asylantrag dieselben seien, die er bei seiner ersten Antragstellung vorgebracht habe, antwortete er: "Es gibt einen neuen Grund. Dieser Grund hat mit dem zu tun, was ich früher gesagt habe. Es ist eine Weiterentwicklung. Ich habe ja schon gesagt, dass meine Tante, in deren Lokal ich früher gearbeitet habe, mit Falun Gong zu tun hatte. Meine Tante hatte deswegen Ärger mit den Behörden, ich sowieso, das wissen Sie ja schon. Diese Tante habe ich in letzter Zeit nicht mehr telefonisch erreichen können. Ich mache mir deswegen große Sorgen und glaube, dass mein Problem immer noch da ist." Das letzte Mal habe er mit seiner Tante anlässlich den chinesischen Neujahrsfest 2012 Kontakt gehabt. In China habe er noch seine Eltern. Er habe aber keinen Kontakt zu ihnen, da sie wie viele andere Leute auch wegen eines Gebäudeabrisses nicht mehr in ihrer angestammten Gegend seien; er könne sie nicht mehr finden. Weiters gab er an, er habe eigentlich nichts mit Falun Gong zu tun gehabt. Er sei damals von der Polizei nur deshalb festgenommen worden, da diese der Meinung gewesen sei, er habe näher damit zu tun. Die Polizei habe im Lokal seiner Tante Falun Gong CDs gefunden; diese hätten sie mit ihm in Zusammenhang gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt hält fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei weder an einer derart schweren körperlichen Krankheit noch einer ansteckenden Krankheit erkrankt, die eine Abschiebung nach China unzulässig machen würde. Laut Angabe des Beschwerdeführers leide er an Asthma; habe hierzu jedoch keinen Befund vorgelegt. Weiters stellt es fest:Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt hält fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei weder an einer derart schweren körperlichen Krankheit noch einer ansteckenden Krankheit erkrankt, die eine Abschiebung nach China unzulässig machen würde. Laut Angabe des Beschwerdeführers leide er an Asthma; habe hierzu jedoch keinen Befund vorgelegt. Weiters stellt es fest:
Sie stützten Ihr Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren auf Ihr Fluchtvorbringen im ersten Verfahren. Als neuen Grund brachten Sie vor, dass Sie Ihre Tante in letzter Zeit nicht mehr telefonisch erreichen könnten. Daher würden Sie sich Sorgen machen und glauben, dass Ihr Problem noch aufrecht sei.
Im Bundesgebiet halten sich keine Personen, die dem Kreis Ihrer Angehörigen zuzurechnen sind, auf.
Es konnte betreffend Ihrer Person ein Privatleben, dass Sie mit Ihrem Aufenthalt in Österreich verbinden, nicht festgestellt werden.
Sie verfügen über kein Eigentum und sind auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Auf Dauer sind Sie nicht selbsterhaltungsfähig.
Sie sprechen auch nach einem Aufenthalt von über vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet nur wenig Deutsch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.
Ihr gesamter Aufenthalt stützt sich nur auf Ihre unbegründeten Fluchtgründe sowie Ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet."
Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in China. Beweiswürdigend stützt es sich darauf:
Mangels der Vorlage eines Ihre Identität bezeugenden Dokumentes oder sonstiger geeigneter Bescheinigungsmittel steht diese nicht fest. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich jedoch, dass Sie mit der Person, die unter der Zl.: 08 09.784 BAG einen Asylantrag eingebracht hat, identisch sind.
Bei Ihrer Einvernahme gaben Sie an, an Asthma zu leiden. Sie wären aber durchaus in der Lage, der Einvernahme zu folgen.
Als einziges Beweismittel bezüglich Ihrer Asthmaerkrankung legten Sie ein Rezept des XXXX vom 08.08.2011 vor.Als einziges Beweismittel bezüglich Ihrer Asthmaerkrankung legten Sie ein Rezept des römisch 40 vom 08.08.2011 vor.
Wie schon im Vorverfahren festgehalten, ist zu den von Ihnen auch im gegenständlichen Verfahren angeführten Erkrankungen anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.Wie schon im Vorverfahren festgehalten, ist zu den von Ihnen auch im gegenständlichen Verfahren angeführten Erkrankungen anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.
Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung eines ASt. bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:
[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.]
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.
betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:
¿ Betreffend des rechtskräftigen Abschlusses Ihres Vorverfahren Zl.:
08 09.784 BAG wurden in die Verwaltungsakte Einblick genommen. Es bestehen diesbezüglich keine Bedenken.
betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Im gegenständlichen, Asylverfahren gaben Sie an, dass Sie in China nach wie vor dieselben Probleme hätten. Neu würde hinzukommen, dass Sie Ihre Tante nicht mehr erreichen könnten, weshalb Sie vermuten würden, dass Ihr Problem noch aufrecht sei.
Bereits in Ihrem ersten Asylverfahren wurde Ihnen die Glaubwürdigkeit zu Ihrem Fluchtgrund (Verhaftung wegen Falungong) aufgrund zahlreicher Widersprüche aberkannt. Im gegenständlichen Asylverfahren brachten Sie weiters vor, dass im Lokal Ihrer Tante Falungong CD's gefunden worden sind. Allerdings brachten Sie in Ihrem ersten Asylverfahren immer nur vor, dass angeblich Flugblätter zu Falungong im Lokal Ihrer Tante gefunden wurden. Von CD's war in Ihrem ersten Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt die Rede.
In diesem Zusammenhang ist es auch weiters nicht nachvollziehbar, dass Sie - so wie von Ihnen angegeben - angeblich zur chinesischen Botschaft bezüglich eines Heimreisezertifikats gehen, obwohl Sie doch angeblich von den heimischen Behörden derart verfolgt werden.
Angermerkt wird allerdings an dieser Stelle, dass das Schreiben der chinesischen Botschaft in Wien an die Fremdenpolizei gerichtet war und nicht an Sie persönlich. Somit steht nicht eindeutig fest, dass Sie tatsächlich selbst bei der chinesischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat angesucht haben. Bezüglich einer freiwilligen Heimreise wurde Ihnen auch die Adresse des Vereins Menschenrechte in Wien ausgehändigt, an den Sie sich jederzeit wenden können.
Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint.
Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. vergleiche auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)
Somit ist für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und die erkennende Behörde daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet ist.
Der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes gelangt aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt zur Ansicht, dass Ihr Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweist, als dass Sie kein über den Rahmen des Erstverfahren hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten konnte. Auch die Tatsache, dass Sie eigentlich beabsichtigen, in die VR China zurück kehren zu wollen, überzeugt die Behörde, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland nichts zu befürchten haben.
Ihren Angaben, dass sich keine Personen aus dem Kreis Ihrer Angehörigen im Bundesgebiet aufhalten wird Glauben geschenkt, weil Sie durch diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben Ihre Position hinsichtlich der im Verfahren zu treffenden Ausweisungsentscheidung selbst vermindern würden.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person. Sie halten sich seit ungefähr April 2004 im Bundesgebiet auf, hatten aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Sie befinden sich seit vier Jahren in Österreich. Sie sind in keinen Verein, haben keinen festen Wohnsitz. und auch keine Freunde. Sie sind trotz mehrjährigen Aufenthalts in Österreich der Deutschen Sprache nur sehr wenig mächtig. Sie haben in den ganzen Jahren keinen Deutschkurs besucht. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie bereits derart stark verwurzelt und integriert sind, dass dies eine relevanten und beachtenswerten Aspekt darstellen könnte. Da Sie aber keine Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Vom Bundesasylamt kann keine Änderung in der Sie in Ihrem Heimatstaat betreffenden maßgeblichen Lage seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens erkannt werden. Eine solche Änderung haben Sie auch selbst im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens nicht glaubhaft geltend gemacht."
Rechtlich kommt das Bundesasylamt zum Ergebnis, die Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung lägen nicht vor. Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011.Rechtlich kommt das Bundesasylamt zum Ergebnis, die Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung lägen nicht vor. Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.3.2013 zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 19.3.2013, in der ua vorgebracht wird:
"6. Meine Tante XXXX hat in China Falun Gong Aktivitäten organisiert. Am 18.5.2008, als ich gerade in XXXX Restaurants als Koch arbeitete, wurde ich von Polizisten fälschlicherweise bezichtigt, ein Falun Gong Anhänger zu sein. Diese irrige Anschuldigung führte zu meiner Festnahme. Am 24.5.2008 wurde ich freigelassen, um am 31.5.2008 erneut festgenommen (und) [um] verhört zu werden. Am 20.6[2008] wurde ich dann wieder auf freien Fuß gesetzt. Während der Haft wurde ich geschlagen und beschimpft. Man wollte mich zwingen "Komplizen" meiner Tante zu nennen. In der Zeit vom 31.5.[2008] bis zum 20.6.2008 hat meine Familie RMB 5.000,- für meine vorläufige Freilassung auf Kaution bezahlt. Danach habe ich mich am Stadtrand von Peking aufgehalten und bin am 30.9.2008 nach Österreich gekommen."6. Meine Tante römisch 40 hat in China Falun Gong Aktivitäten organisiert. Am 18.5.2008, als ich gerade in römisch 40 Restaurants als Koch arbeitete, wurde ich von Polizisten fälschlicherweise bezichtigt, ein Falun Gong Anhänger zu sein. Diese irrige Anschuldigung führte zu meiner Festnahme. Am 24.5.2008 wurde ich freigelassen, um am 31.5.2008 erneut festgenommen (und) [um] verhört zu werden. Am 20.6[2008] wurde ich dann wieder auf freien Fuß gesetzt. Während der Haft wurde ich geschlagen und beschimpft. Man wollte mich zwingen "Komplizen" meiner Tante zu nennen. In der Zeit vom 31.5.[2008] bis zum 20.6.2008 hat meine Familie RMB 5.000,- für meine vorläufige Freilassung auf Kaution bezahlt. Danach habe ich mich am Stadtrand von Peking aufgehalten und bin am 30.9.2008 nach Österreich gekommen.
7. Wegen der in China im großen Maßstab vor sich gehenden Umsiedlungen im Gefolge von Hausabrissen habe ich den Kontakt zu meinen Angehörigen verloren. Ich habe erfahren, dass meine Tante zusammen mit anderen Falun Gong Anhängern verhaftet wurde, wobei die meisten von ihnen im XXXX als lebende Organreserven dienen. Die Tante eines Schulkollegen von mir ist ebenfalls ins Gefängnis gesteckt worden, ohne dass wieder etwas von ihr gehört hätte.7. Wegen der in China im großen Maßstab vor sich gehenden Umsiedlungen im Gefolge von Hausabrissen habe ich den Kontakt zu meinen Angehörigen verloren. Ich habe erfahren, dass meine Tante zusammen mit anderen Falun Gong Anhängern verhaftet wurde, wobei die meisten von ihnen im römisch 40 als lebende Organreserven dienen. Die Tante eines Schulkollegen von mir ist ebenfalls ins Gefängnis gesteckt worden, ohne dass wieder etwas von ihr gehört hätte.
8. Im Falle einer Rückkehr nach China wäre mein Leben in Gefahr, bitte glauben Sie mir das. Ich habe keine Lust, in China plötzlich nur mehr mit einer Niere dazustehen bzw. überhaupt mein Leben zu verlieren. Ich liebe Österreich.
9. Wollte ich behaupten, "neue Gründe" zu haben, müsste ich Sie anschwindeln, das will ich aber nicht. Bitte nehmen Sie den Schutz meiner Person so ernst wie die Sorge um das eigene Wohlbefinden.
10. Nun, da ich keinen Kontakt zu meinen Angehörigen mehr habe und mein Leben nach einer Rückkehr nach China in Gefahr wäre, bitte ich um Schutz. Keineswegs möchte ich dem Staat Österreich als Parasit zur Last fallen, vielleicht kann mich ja eine Organisation unterstützen. Danke!"
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 6.2.2012 zugestellt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte mangels aufrechter Meldeadresse gemäß § 25 ZustellG.2.2.1.1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 6.2.2012 zugestellt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte mangels aufrechter Meldeadresse gemäß Paragraph 25, ZustellG.
2.2.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt.
2.2.1.3. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.2.2.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.2.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid (hier Erkenntnis) ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012.2.2.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid (hier Erkenntnis) ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012.
Zur Begründung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, die Gründe, die er zur Begründung des Antrages vom 9.10.2008 erstattet habe, bestünden nach wie vor. Damit hat er keine ihn individuell betreffende entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung behauptet, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorherigen Asylverfahren neu entstanden wäre.
2.2.3.2. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren.
Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Erkenntnisses begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Erkenntnisses begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.
2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies -wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies -wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.
2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund seiner Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund seiner Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;
17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;
26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;
8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Artikel 8, MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086 aus 2010,; nach VfSlg. 19.203 aus 2010, [zum vergleichbaren Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 - Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit mehr als vier Jahren; dass das Verfahren so lange gedauert hat, ist ua darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zwei Asylanträge gestellt hat; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise und der Betretung bei einer nicht gemeldeten Beschäftigung ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt.
Der Beschwerdeführer spricht auch nicht Deutsch, hat bisher keine diesbezüglichen Kurse besucht, geht keiner legalen geregelten Arbeit nach und gibt es auch sonst keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen besucht. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Hingegen leben seine Eltern und eine Tante nach wie vor in China.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof am 27.9.2011 vage anmerkte, er habe Atemschwierigkeiten, ist darauf zu verweisen, dass er seine Krankheit nicht konkret zu beschreiben vermochte und auch erklärte, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und noch genug Medikamente zu haben.
Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt legte er lediglich ein eineinhalb Jahre altes Rezept vor. Dem grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführer ist daher eine Ausreise nach China zumutbar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
06.08.2013