Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C6 421.166-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2013, FZ 1302024-EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2013, FZ 1302024-EAST-WEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 9.8.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am selben Tag an, im Jahre 2005 habe er als Maroniverkäufer einen finanziellen Verlust in Höhe von RMB 800.000,- erlitten. Danach habe er eine Pension gepachtet und auch Mädchen "vermietet"; dies sei in China illegal. Anfang Juli 2010 sei der Dorfvorsteher zu ihm gekommen und habe "so ein" Mädchen in Anspruch genommen. Nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen sei der Dorfvorsteher infolge eines Herzinfarktes gestorben. Die Familie des Dorfvorstehers habe von ihm eine Entschädigung in Höhe von RMB 500.000,- gefordert. Er habe jedoch nur RMB 200.000,- zahlen können. Im Falle einer Rückkehr würde er Angst bekommen, da er den Rest der Entschädigung nicht zahlen könnte.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 16.8.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei im November 2009 von der Enteignung seines Hauses verständigt und dieses sei im Juli 2010 abgerissen worden. Da er damit nicht einverstanden gewesen sei, sei er, um mit den zuständigen Personen zu sprechen, mit anderen Betroffenen zum Regierungsgebäude gegangen. Statt des ursprünglich vereinbarten Preises von RMB 1.500,-/m² hätte er für eine neue Wohnung RMB 5.000,-/m² zahlen müssen. Die von der Enteignung Betroffenen seien an drei aufeinanderfolgenden Tagen "beim Zuständigen" gewesen; dieser habe aber keine Lösung angeboten. Am dritten Tag hätten sie deshalb den Verkehr vor dem Regierungsgebäude blockiert. Daraufhin sei die Polizei eingeschaltet und er festgenommen worden. Er sei für einen Tag angehalten und in der Haft verprügelt worden. Die Polizeibeamten hätten ihm gesagt, sie seien nicht zuständig; er solle selbst mit "den Spekulanten" reden. Er solle auch keine weiteren Probleme machen; sonst würde er erneut festgenommen. In der Folge habe er mit den anderen Betroffenen die Spekulanten aufgesucht und versucht, mit diesen zu reden. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen und sie hätten Spekulanten verletzt.
Auf die Frage, ob der es noch andere Gründe gebe, gab er an, dieser Vorfall habe sich im August 2011 ereignet; danach habe er eine Pension gemietet. Der Dorfvorsteher sei gekommen und dann sei "es" passiert. Nach mehrmaliger Nachfrage führte er aus, im September 2010 sei der Dorfvorsteher in seiner Pension gestorben. Befragt nach der Todesursache gab der Beschwerdeführer Bluthochdruck an bzw. habe es dort Mädchen gegeben ("Bei uns gibt es ja Mädchen."). Da der Dorfvorsteher in seiner Pension ums Leben gekommen sei, hätten seine Familienangehörigen vom Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von RMB 500.000,- gefordert. Auf die Frage, warum er eine Entschädigung hätte zahlen müssen, wenn der Dorfvorsteher eines natürlichen Todes gestorben sei und der Vorfall aufgrund der Verständigung der Polizei auch aktenkundig gewesen sei, gab er an, ein Mädchen aus der Pension habe mit dem Dorfvorsteher geschlafen und kein Geld gehabt, die Entschädigung zu zahlen. Da er die Pension gepachtet habe, hätte er eine Entschädigung leisten müssen. Er habe jedoch nicht die geforderten RMB 500.000,- - sondern lediglich einen Betrag in Höhe von RMB 250.000,- - zahlen können. Damit seien die Familienangehörigen nicht einverstanden gewesen und hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, sollte er nicht (den gesamten Betrag) bezahlen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 8.8.2011 gab der Beschwerdeführer an, in China könne er nicht existieren; dort habe er ein sehr elendes Leben geführt. Da sein Vater bereits 1977 verstorben sei, sei er von allen Schulkameraden schikaniert worden. Auf Vorhalt, warum er diese Probleme nicht bereits bei den vorherigen Einvernahmen angegeben habe, erwiderte er, er habe den Polizisten "einfach irgendetwas erzählt". Er habe schreckliche Angst vor der Polizei gehabt und nicht damit gerechnet, vor dieser aussagen zu müssen. Auf die Frage, ob er nun alles angegeben habe, gab er an, sein eigentlicher Asylgrund sei, dass die Behörden sein Wohnhaus abgerissen hätten. Da er sich vor der Polizei gefürchtet habe, habe er diesen Grund bei der ersten Befragung nicht genannt.
1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt III); gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch drei); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.8.2011 persönlich zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.9.2011, C1 421166-1/2011/3E, "gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Asylgesetzes 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF" und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß "§38 Abs. 2 AsylG" abwies. Im Erkenntnis wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Der Asylgerichtshof hält fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von China, volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes sei. Weiters führt es ua aus:1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.9.2011, C1 421166-1/2011/3E, "gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Asylgesetzes 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF" und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß "§38 Absatz 2, AsylG" abwies. Im Erkenntnis wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Der Asylgerichtshof hält fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von China, volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes sei. Weiters führt es ua aus:
"Wie bereits das Bundesasylamt aufgrund unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu werten.
Der Beschwerdeführer tauschte bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.08.2011 sein gesamtes Fluchtvorbringen aus und gab den im Rahmen der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrund erst über Nachfrage als zusätzlichen Grund an. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erklärend ins Treffen geführten, angeblichen Angst vor der Polizei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen seiner beiden Fluchtgründe vergleichsweise ausführlich dargelegt - und als einzigen Fluchtgrund bezeichnet - hat, den zweiten - vor dem Bundesasylamt als Ausreisegrund genannten - Grund aber nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat.
Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verwickelt, die er auch in gegenständlicher Beschwerde nicht aufgeklärt hat. Neben den bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten, wie zum Beispiel die Höhe der Entschädigungszahlungen und die Verlustschreibungen eines Maroniverkäufers, erscheint es auch wenig lebensnah, dass die Angehörigen eines verstorbenen Mannes vom Pächter einer "Pension" bzw. vom Betreiber eines Bordells die Zahlung einer hohen "Entschädigung" fordern würden, obwohl dieser Mann aufgrund eines Herzinfarktes verstorben sei.
Auch bezüglich seines Wohnortes machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben und gab vor dem Bundesasylamt zunächst an, er habe bis zu seiner Ausreise (angeblich im Juli 2011) an seiner Heimatadresse (an der Adresse seines Hauses) gewohnt. Nachdem der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, sein Haus sei im Juli oder August 2010 abgerissen worden, änderte er über dahingehenden Vorhalt der belangten Behörde sein Vorbringen und behauptete nunmehr, er habe bis vor seiner Abreise in einer billigen Mietwohnung gewohnt, die er ab Juli 2010 für ein Jahr gemietet habe. Über Befragen, was sich nach dem September 2010 ereignet habe, gab der Beschwerdeführer jedoch an, er habe sich "überall" versteckt gehalten.
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angeblich am 10.07.2011 seinen Heimatort verlassen habe, am 16.08.2011 zunächst angibt, er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte und wann genau sie aus der Mietwohnung ausgezogen sei, da sie bereits vor seiner Ausreise ausgezogen sei und er keinen Kontakte mehr gehabt habe, kurz darauf in derselben Einvernahme aber behauptet, er habe seine Frau zuletzt am 09.07.2011 - sohin lediglich einen Tag vor seiner Abreise - in der Mietwohnung gesehen und gesprochen.
Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 18.08.2011 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich und behauptete nun erstmals, er könne in China nicht existieren und habe dort ein "sehr elendes Leben" geführt. Dass der Beschwerdeführer vor der Polizei Angst gehabt habe und den Polizisten "einfach irgendetwas erzählt" habe, ist weder geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu stärken, noch zu erklären, warum er dies auch vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 nicht erwähnt hatte. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Relevanz eine allfällige Schikanierung des Beschwerdeführers während seiner Schulzeit aufgrund des frühen Todes seines Vaters für das Asylverfahren des laut eigenen Angaben 35 Jahre alten Mannes haben soll.
Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass bezüglich beider ins Treffen geführter Fluchtgründe kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise im Juli 2011 ersichtlich ist, zumal sich die angegebenen Vorfälle bereits im Zeitraum von Juli bis September 2010 ereignet hätten. Der Beschwerdeführer hat auch weder weitere Vorfälle oder Probleme nach dem September 2010 vorgebracht noch nachvollziehbar dargelegt, warum ihm nicht bereits eine frühere Ausreise möglich gewesen wäre. Auch der am 16.08.2011 vor dem Bundesasylamt mit Mai 2011 datierte Ausreiseentschluss steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zum asylbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist sohin als unglaubhaft zu werten und ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen der detaillierten Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer unterließ in der Rechtsmittelschrift im Rahmen der Zusammenfassung seines Vorbringens vielmehr jedwede Erwähnung eines Zwischenfalls mit den Spekulanten und nannte als Ausreisegrund lediglich die angeblichen Schulden sowie das Fehlen einer Unterkunft.
Darüber hinaus fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Zusammenhang mit einem Konventionsgrund sogar bei Wahrunterstellung an Asylrelevanz, zumal sein gesamtes Fluchtvorbringen nicht unter einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund zu subsumieren ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers infolge angeblicher Proteste gegen eine Enteignung des Hauses nicht behauptet bzw. insbesondere auch nicht als kausal für die Flucht dargestellt wurde.
Wie sich auch aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen ergibt, liegt in China trotz vorhandener Menschenrechtsprobleme keine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vor. Auch aufgrund seiner Volksgruppen-zugehörigkeit (Han-Chinese) haben sich keine Hinweise ergeben bzw. hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass ihm diesbezügliche Verfolgung drohe.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Aufenthaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar."
Betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers führt der Asylgerichtshof aus:
"Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige Verwandte. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - insbesondere seine Frau und seine beiden Kinder - leben weiterhin in der VR China. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat eine Fortführung des Familienlebens mit seinen Angehörigen ermöglichen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 15.07.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie mangels Nennung besonderer Anknüpfungspunkte in Österreich (Einvernahme vom 16.08.2011) oder sonstiger Ausweisungshindernisse (Einvernahme vom 18.08.2011) ist nicht davon auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durchDer Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 15.07.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie mangels Nennung besonderer Anknüpfungspunkte in Österreich (Einvernahme vom 16.08.2011) oder sonstiger Ausweisungshindernisse (Einvernahme vom 18.08.2011) ist nicht davon auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch
Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben eingreifen würde. Im Übrigen wäre ein allfälliger Eingriff im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Hinweise für eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich sind im Laufe des gesamten Asylverfahrens nicht hervorgekommen.Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben eingreifen würde. Im Übrigen wäre ein allfälliger Eingriff im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Hinweise für eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich sind im Laufe des gesamten Asylverfahrens nicht hervorgekommen.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar."
Die gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.9.2011, C1 421166-1/2011/3E, erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7.3.2012, U 2010/11, ab.
1.2.1. Am 16.2.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Wels) am selben Tag führte er aus: "Ich habe beim ersten Asylantrag angegeben dass er direkt von Peking nach Wien geflogen ist. Dies stimmt aber nicht, da ich über Moskau nach Österreich eingereist bin. Ich habe damals diese Angaben gemacht, da mir dies von den Schlepperleuten so gesagt wurde. Die Angaben wurden mir daher vorgegeben. Jetzt will ich das richtig stellen und die Wahrheit sagen." Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, antwortete er: "Ja, da ich erstens einer Religion angehöre, die in China verboten ist und zweitens, da ich bei einer Grundstücksablöseverhandlung und Nichteinhaltung die Gegenseite geschlagen habe." Die Frage, ob es sonstige sachdienliche Hinweise gebe, beantwortete er dahingehend: "Die Sekte der ich angehöre ist geheim und hat auch keinen offiziellen Namen. Zum zweiten Grund kann ich angeben, dass es ein Polizeiprotokoll geben muss, dass ich aber nicht bekommen habe. Beim Magistrat in XXXX müsste dieses Protokoll aufliegen."1.2.1. Am 16.2.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Wels) am selben Tag führte er aus: "Ich habe beim ersten Asylantrag angegeben dass er direkt von Peking nach Wien geflogen ist. Dies stimmt aber nicht, da ich über Moskau nach Österreich eingereist bin. Ich habe damals diese Angaben gemacht, da mir dies von den Schlepperleuten so gesagt wurde. Die Angaben wurden mir daher vorgegeben. Jetzt will ich das richtig stellen und die Wahrheit sagen." Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, antwortete er: "Ja, da ich erstens einer Religion angehöre, die in China verboten ist und zweitens, da ich bei einer Grundstücksablöseverhandlung und Nichteinhaltung die Gegenseite geschlagen habe." Die Frage, ob es sonstige sachdienliche Hinweise gebe, beantwortete er dahingehend: "Die Sekte der ich angehöre ist geheim und hat auch keinen offiziellen Namen. Zum zweiten Grund kann ich angeben, dass es ein Polizeiprotokoll geben muss, dass ich aber nicht bekommen habe. Beim Magistrat in römisch 40 müsste dieses Protokoll aufliegen."
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 26.2.2013 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es Abänderungen an "alten" Fluchtgründen gebe an: "Ich weiß nicht mehr genau was ich beim ersten Antrag gesagt habe und alles genau auch erklärt habe. Ich möchte mich auch entschuldigen dass ich vielleicht auch nicht sehr deutlich war und möchte das noch einmal erklären. Ich lebe jedenfalls sehr gerne hier in Österreich und möchte auf keinen Fall zurück nach China. Ich war sehr alleine in China weil meine Eltern gestorben sind und mein einziger Halt war diese Gemeinschaft. Das ist eine Religion und heißt XXXX. Ich bin seit 2005 Mitglied. Nur diese Religion kann mich retten. Die gibt mir Kraft damit ich weiterleben kann, weil mein ganzes Leben war schlecht."Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 26.2.2013 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es Abänderungen an "alten" Fluchtgründen gebe an: "Ich weiß nicht mehr genau was ich beim ersten Antrag gesagt habe und alles genau auch erklärt habe. Ich möchte mich auch entschuldigen dass ich vielleicht auch nicht sehr deutlich war und möchte das noch einmal erklären. Ich lebe jedenfalls sehr gerne hier in Österreich und möchte auf keinen Fall zurück nach China. Ich war sehr alleine in China weil meine Eltern gestorben sind und mein einziger Halt war diese Gemeinschaft. Das ist eine Religion und heißt römisch 40 . Ich bin seit 2005 Mitglied. Nur diese Religion kann mich retten. Die gibt mir Kraft damit ich weiterleben kann, weil mein ganzes Leben war schlecht."
Auf die Frage, ob es seit der Rechtskraft vom 5.4.2012 Änderungen gebe, antwortete er: "Es hat sich nichts verändert eigentlich. Österreich ist ein gutes Land und seit ich in der Volksschule war habe ich geträumt nach Wien einmal zu kommen, da gibt es Musik und so weiter und ich habe gehört dass es hier Gerechtigkeit gibt und dass es auch politisch gerechter zugeht."
Die Frage, ob es Änderungen im Privat- oder Familienleben gebe, beantwortete er dahingehend: "Meine Frau hat auch zu dieser Religionsgemeinschaft gehört und seit ich ausgereist bin haben wir keinen Kontakt und seit März 2012 haben wir überhaupt keinen Kontakt mehr. Jetzt bin ich ganz alleine und niemand hilft mir und ich kann nur manchmal beten und religiöse Lieder singen und hoffen das mir Gott hilft."
Hinsichtlich der Frage, ob es seit der Rechtskraft seines Vorverfahrens Vorfälle im Heimatland, die ihn persönlich betroffen hätten, gegeben habe, äußerte er sich wie folgt: "Ja in der Heimat ist meine Religion verboten. Das hat schon 2005 oder 2006 angefangen und wir redeten damals schon über die Regierung und regten uns auf und deswegen hat die Regierung angefangen diese Leute zu verfolgen. Ich war aber immer in Österreich und muss ja auch überleben und schauen dass ich auch wo übernachten kann." Weiters gab er an, dass es in China immer noch sehr schwer sei zu überleben.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 13.3.2013 gab der Beschwerdeführer an:
"Das ist eigentlich nicht das gleiche wie beim ersten Asylantrag ich bin damals mit dem Schlepper gekommen, habe mich nicht ausgekannt, wusste nicht das man Asyl überhaupt beantragen kann. Ich bin damals einfach geflüchtet und habe Schutz gesucht weil ich gar keine Möglichkeit mehr hatte in meinem Land zu bleiben. 2008 und 2010 wurde ich von der Polizei gefangen und hatte große Angst als ich hierher kam. Ich habe zwar gewusst das hier ein demokratisches Land ist aber ich hatte immer noch große Angst vor der Polizei und habe mich nicht getraut alles zu sagen was ich sagen wollte. Der Schlepper hat auch gesagt dass wir nichts sagen dürfen über unsere Lebensumstände und deswegen habe ich auch nicht getraut etwas zu sagen, nicht wie wir hierhergekommen sind. Ich habe versucht Asyl zu beantragen und nichts aber bekommen, wie kann ich versuchen hier einfach weiter zu machen, ich möchte hier bleiben doch. Ich will ja auch nichts vom Österreichischen Staat bekommen müssen."
Auf die Frage, ob er Beweismittel oder Identifikationsdokumente habe, antwortete er: "Ich wüsste nicht was für Beweise ich vorlegen sollte, ich glaube an diese Gemeinschaft und gehöre ihr an aber ich habe nichts was ich Ihnen zeigen kann. Ich habe keine Dokumente, ich bin ja damals geflüchtet und hatte keine Möglichkeit irgendetwas mitzunehmen." Früher hätte er noch Leute gehabt, die ihm etwas schicken hätten können; jetzt könne er niemanden mehr kontaktieren.
Zur Frage, ob er etwas Neues vorbringen könne, äußerte er sich: "Ich habe dieser Religion angehört und habe große Angst deswegen festgenommen zu werden. Ich hoffe sehr dass ich in Österreich leben kann, ich hoffe für mein Leben. Ich möchte doch fragen, warum habe ich beim ersten Asylantrag kein Asyl bekommen, ich musste doch wirklich flüchten."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt hält fest, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden könne bzw. liege keine Änderung seit dem Vorverfahren Zl. 11 08.648 vor.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt hält fest, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden könne bzw. liege keine Änderung seit dem Vorverfahren Zl. 11 08.648 vor.
Weiters führt das Bundesasylamt ua aus:
"Das Vorverfahren Zl. 11 08.648 mit dem Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahme der §§ 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor."Das Vorverfahren Zl. 11 08.648 mit dem Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahme der Paragraphen 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor.
Sache des vorhergehenden Asylverfahren (Zl . 11 08.648 .) war Antrag auf internationalen Schutz und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) sowie das Vorliegen allfälliger Refoulement-Gründe iSd § 8 AsylG, in welchem Verfahren Sie aufgefordert waren, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen.Sache des vorhergehenden Asylverfahren (Zl . 11 08.648 .) war Antrag auf internationalen Schutz und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) sowie das Vorliegen allfälliger Refoulement-Gründe iSd Paragraph 8, AsylG, in welchem Verfahren Sie aufgefordert waren, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen.
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Sie machten zur Begründung Ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft zu Zl. Zl. 11 08.648 im vorhergehenden Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E. 83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.Sie machten zur Begründung Ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft zu Zl. Zl. 11 08.648 im vorhergehenden Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E. 83 zu Paragraph 68, AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen (vgl. dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 95 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen vergleiche dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 95 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.
Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt sich, dass Sie im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorbrachten. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden.
Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Vorverfahren Zl. 11 08.648 Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."
Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011.Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.3.2013 persönlich ausgehändigt und somit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.3.2013, in der der Beschwerdeführer ua vorbringt:
"Als Begründung seines neuen Asylantrages führte der Beschwerdeführer religiöse Gründe an, da er der Religionsgemeinschaft der XXXXangehört. Diese Religion ist in China verboten, daher kann der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurück und musste neuerlich in Österreich [flüchten] einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Das Bundesasylamt behauptet, es liege eine entschiedene Sache vor, und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, versäumt dabei aber in seiner Beweiswürdigung tatsächlich die Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstößt und ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 EMRK.
Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung stattgefunden hätte, hätte das Bundesasylamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in China sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliegt, und dass einen inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht unterlassen werden kann.
Das Bundesasylamt irrt, wenn es meint, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers würde sich erübrigen, da "ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt" nicht festgestellt werden konnte bzw. "keine Abänderungen seit dem Vorverfahren" vorliegen.
Vom Bundesasylamt wurden keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Die Religionsgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehört wird im Protokoll der Einvernahme al XXXX transkribiert, obwohl richtig wohl XXXX wäre, und diese Religion tatsächlich existiert. Dem Bescheid haftet daher in dieser Hinsicht ein schwerer Verfahrensfehler an.Vom Bundesasylamt wurden keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Die Religionsgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehört wird im Protokoll der Einvernahme al römisch 40 transkribiert, obwohl richtig wohl römisch 40 wäre, und diese Religion tatsächlich existiert. Dem Bescheid haftet daher in dieser Hinsicht ein schwerer Verfahrensfehler an.
...
Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Bundesasylamt aus den genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen und dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsänderungen sowie die Veränderungen in der Sicherheitslage in China seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen sind.
Das Bundesasylamt beschränkte sich in seiner Beweiswürdigung auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine, ohne den Fall des Beschwerdeführers konkret zu beurteilen. Den Erklärungen dazu fehlt jeglicher Begründungswert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht der Wahrheit, ist glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.
2)
Es stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeutet, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht wird. Dies ist in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist.
3)
Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, war eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich. ..."
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.9.2011 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.9.2011 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7.3.2012, U 2010/11, abgelehnt.
2.2.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt.
2.2.1.3. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.2.2.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.2.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid (hier Erkenntnis) ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012.2.2.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid (hier Erkenntnis) ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012.
Zur Begründung des vorliegenden Asylantrages führte der Beschwerdeführer Gründe an, die ihm bereits bei der ersten Antragstellung bekannt waren. Damit hat er keine ihn individuell betreffende entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung behauptet, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorherigen Asylverfahren neu entstanden wäre.
Der Beschwerdeführer hat im Folgeverfahren vielmehr ausdrücklich erklärt, dass die seine Probleme, die in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Religionszugehörigkeit bereits lange vor seiner Ausreise bestanden hätten ("Ja in der Heimat ist meine Religion verboten. Das hat schon 2005 oder 2006 angefangen und wir redeten damals schon über die Regierung und regten uns auf und deswegen hat die Regierung angefangen diese Leute zu verfolgen. Ich war aber immer in Österreich und muss ja auch überleben und schauen dass ich auch wo übernachten kann."). Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Folge hätten Verfolgungshandlungen gegen Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft daher bereits vor Rechtskraft des Vorbescheides stattgefunden; es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diese - laut seinem Vorbringen im Folgeverfahren - zentrale Verfolgungsbefürchtung nicht bereits im Erstverfahren geltend gemacht hat. Insbesondere ist auch nicht hervorgekommen, dass die behauptete Verfolgung der Angehörigen der vom Beschwerdeführer genannten Glaubensgemeinschaft erst nach Rechtskraft des im Vorverfahren ergangenen Bescheides eingesetzt hätte.
2.2.3.2. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren.
Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.9.2011 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Erkenntnisses begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.9.2011 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Erkenntnisses begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.
2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies -wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies -wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.
2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund seiner Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund seiner Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;
17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;
26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;
8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Artikel 8, MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086 aus 2010,; nach VfSlg. 19.203 aus 2010, [zum vergleichbaren Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 - Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit 2011; dass das Verfahren so lange gedauert hat, ist ua darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zwei Asylanträge gestellt hat; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Da er keiner Arbeit nachgeht, kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt.
Der Beschwerdeführer spricht auch nicht Deutsch, hat bisher keine diesbezüglichen Kurse besucht und gibt es auch sonst keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen besucht. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Hingegen leben seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor in China.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
20.08.2013