Norm
AsylG 2005 §8 Abs3aSpruch
C15 261.841-4/2011/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin
Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, FZ. 09 13.195-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, FZ. 09 13.195-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.römisch zwei. Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005 ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.5.2001 einen Antrag, ihm Asyl zu gewähren.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.5.2001 einen Antrag, ihm Asyl zu gewähren.
1. Bei seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am selben Tag gab er an, er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren, von Beruf Schüler und gehöre der tadschikischen Volksruppe an. Er habe seit sieben Jahren mit seinen Eltern, deren Namen er mit XXXX und XXXX angab, und mit seinem Bruder im Iran, und zwar in Teheran gelebt. Damals seien sie wegen politischer Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet. Den Iran habe er vor etwa acht Monaten verlassen, weil er als Flüchtling dort keine Rechte und keine Zukunft gehabt habe.1. Bei seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am selben Tag gab er an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, von Beruf Schüler und gehöre der tadschikischen Volksruppe an. Er habe seit sieben Jahren mit seinen Eltern, deren Namen er mit römisch 40 und römisch 40 angab, und mit seinem Bruder im Iran, und zwar in Teheran gelebt. Damals seien sie wegen politischer Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet. Den Iran habe er vor etwa acht Monaten verlassen, weil er als Flüchtling dort keine Rechte und keine Zukunft gehabt habe.
Am 13.8.2001 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (im Folgenden: AsylG 1997), wegen Abwesenheit des Asylwerbers ein.Am 13.8.2001 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (im Folgenden: AsylG 1997), wegen Abwesenheit des Asylwerbers ein.
In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Norwegen auf, wo er am 12.5.2002 einen Asylantrag stellte; Österreich erklärte sich gemäß dem sog. Dublin-Übereinkommen (i.e. dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl. III 165/1997) bereit, ihn zu übernehmen. Seine Überstellung war für den 21.11.2002 angekündigt. In Norwegen hatte der Beschwerdeführer als seinen Namen XXXX und als sein Geburtsdatum den XXXX angegeben.In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Norwegen auf, wo er am 12.5.2002 einen Asylantrag stellte; Österreich erklärte sich gemäß dem sog. Dublin-Übereinkommen (i.e. dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, 165 aus 1997,) bereit, ihn zu übernehmen. Seine Überstellung war für den 21.11.2002 angekündigt. In Norwegen hatte der Beschwerdeführer als seinen Namen römisch 40 und als sein Geburtsdatum den römisch 40 angegeben.
Am 25.11.2002 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei am XXXX in XXXX geboren, gehöre der ethnischen Gruppe der Qizilbasch an und sei schiitischer Muslim. Er sei von XXXX neun Monate lang nach Österreich gefahren, dabei habe er sich einen Monat lang im Iran aufgehalten. Nach zwei Monaten in Österreich sei er über die Bundesrepublik Deutschland, England (wo er sich sechs Monate lang aufgehalten habe), wieder Deutschland und Dänemark nach Norwegen gereist. Von dort sei er nach sechs Monaten und zehn Tagen nach Österreich zurückgebracht worden. Er habe seine Heimat verlassen, weil er schiitischen Bekenntnisses sei und der ethnischen Gruppe der Qizilbasch angehöre, während die Taliban Sunniten seien. Seine Volksgruppe habe der "Wahdatpartei" angehört und jahrelang gegen die Taliban gekämpft. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten sie viele (gemeint Qizilbasch) umgebracht. Sie ("Wir" - es ist nicht klar, ob damit die ethnische Gruppe oder die Familie des Beschwerdeführers gemeint ist) hätten ihr Haus an einen iranischen Kulturverein vermietet; eines Tages im Jahre 2000 sei es von den Taliban gestürmt worden. Die Taliban hätten behauptet, sie ("wir") spionierten und arbeiteten für die iranische Regierung. Bei der Erstürmung seien zwei Iraner umgebracht und der Vater des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Die Eltern und er hätten flüchten müssen; er wisse nicht, wo seine Eltern jetzt lebten, er habe keine Verbindung nach Afghanistan.Am 25.11.2002 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, gehöre der ethnischen Gruppe der Qizilbasch an und sei schiitischer Muslim. Er sei von römisch 40 neun Monate lang nach Österreich gefahren, dabei habe er sich einen Monat lang im Iran aufgehalten. Nach zwei Monaten in Österreich sei er über die Bundesrepublik Deutschland, England (wo er sich sechs Monate lang aufgehalten habe), wieder Deutschland und Dänemark nach Norwegen gereist. Von dort sei er nach sechs Monaten und zehn Tagen nach Österreich zurückgebracht worden. Er habe seine Heimat verlassen, weil er schiitischen Bekenntnisses sei und der ethnischen Gruppe der Qizilbasch angehöre, während die Taliban Sunniten seien. Seine Volksgruppe habe der "Wahdatpartei" angehört und jahrelang gegen die Taliban gekämpft. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten sie viele (gemeint Qizilbasch) umgebracht. Sie ("Wir" - es ist nicht klar, ob damit die ethnische Gruppe oder die Familie des Beschwerdeführers gemeint ist) hätten ihr Haus an einen iranischen Kulturverein vermietet; eines Tages im Jahre 2000 sei es von den Taliban gestürmt worden. Die Taliban hätten behauptet, sie ("wir") spionierten und arbeiteten für die iranische Regierung. Bei der Erstürmung seien zwei Iraner umgebracht und der Vater des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Die Eltern und er hätten flüchten müssen; er wisse nicht, wo seine Eltern jetzt lebten, er habe keine Verbindung nach Afghanistan.
Am 16.12.2002 stellte das Bundesasylamt ein zweites Mal das Asylverfahren ein, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich gewesen sei. Am 20.12.2002 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Asylverfahren fortzusetzen.
2. Am 6.3.2003 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX einen Asylantrag, in dem er als Geburtsdatum das Jahr XXXX angab. Am 12.3.2003 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass "ein neuerlicher Antrag bei offenem Antrag in derselben Sache unzulässig" sei; er zog auf Grund dieser Belehrung seinen "nunmehrigen neuen Asylantrag" zurück.2. Am 6.3.2003 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag, in dem er als Geburtsdatum das Jahr römisch 40 angab. Am 12.3.2003 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass "ein neuerlicher Antrag bei offenem Antrag in derselben Sache unzulässig" sei; er zog auf Grund dieser Belehrung seinen "nunmehrigen neuen Asylantrag" zurück.
Am 4.9.2003 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren neuerlich gemäß § 30 AsylG 1997 ein, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich sei. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf, wo er sich XXXX nannte und als sein Geburtsdatum den XXXX angab. Dort wurde ihm am XXXX ein Laissez-passer zur Rücküberstellung nach Österreich ausgestellt. In Österreich stellte er einen weiteren Asylantrag, dessen genaues Datum dem Akt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden kann. Am 15.7.2004 wurde er vom Flughafen Wien-Schwechat in ein Quartier gebracht. Am 19.10.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren erneut gemäß § 30 Abs. 3 AsylG 1997 ein, da keine Abgabestelle bekannt sei und daher der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden könne.Am 4.9.2003 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren neuerlich gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 ein, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich sei. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf, wo er sich römisch 40 nannte und als sein Geburtsdatum den römisch 40 angab. Dort wurde ihm am römisch 40 ein Laissez-passer zur Rücküberstellung nach Österreich ausgestellt. In Österreich stellte er einen weiteren Asylantrag, dessen genaues Datum dem Akt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden kann. Am 15.7.2004 wurde er vom Flughafen Wien-Schwechat in ein Quartier gebracht. Am 19.10.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren erneut gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AsylG 1997 ein, da keine Abgabestelle bekannt sei und daher der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden könne.
3. Nachdem das Verfahren erneut wiederaufgenommen worden war, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.2.2005 an, er heiße XXXX und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Als die Namen seiner Eltern gab er XXXX und XXXX an; XXXX sei seine Stiefmutter, während seine leibliche Mutter XXXX vor sechs Jahren gestorben sei. Als er 2002 niederschriftlich einvernommen worden sei, habe er gelogen, weil er weiterreisen habe wollen. Er habe etwa im Jahr 1379 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender 2000) Afghanistan verlassen und sei nach drei Monaten nach Österreich gekommen. Auf den Vorhalt, er sei nach seinen früheren Angaben erst im Mai 2001 in Österreich eingereist, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich geirrt, drei Monate habe er wohl bis in die Türkei gebraucht. Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater nach dem Tod seiner Mutter ein zweites Mal geheiratet und ihn die Stiefmutter schlecht behandelt habe. Sie habe ihn geschlagen, und er habe viel arbeiten müssen. Sein Vater habe versucht, die Situation zu verbessern, dies sei aber nicht gelungen. Eines Tages sei ihm alles zu viel geworden, und er habe die Stiefmutter geschlagen. Sie habe dies ihrem Bruder erzählt, der ihn daraufhin habe schlagen wollen. Er selbst habe dem Bruder der Stiefmutter mit einem Messer gedroht, bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung habe ihn der Bruder hinter dem Ohr und an der Schulter verletzt. Er habe dann drei Wochen im Krankenhaus verbracht. Danach sei sein Leben zu Hause noch schwerer gewesen. Er habe sodann das Geld seiner Stiefmutter genommen und sich auf die Reise nach Europa gemacht. Auf die Frage, wann er seine Stiefmutter geschlagen habe, gab der Beschwerdeführer das Jahr 1380 (2001) an. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er im Herbst 2000 das Land verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, das genaue Datum nicht zu kennen. Seine leibliche Mutter sei vor etwa sechs Jahren an Krebs gestorben, und er sei danach noch ein Jahr lang in Afghanistan geblieben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der Familie seiner Stiefmutter, da er sie ja auch noch bestohlen habe.3. Nachdem das Verfahren erneut wiederaufgenommen worden war, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.2.2005 an, er heiße römisch 40 und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Als die Namen seiner Eltern gab er römisch 40 und römisch 40 an; römisch 40 sei seine Stiefmutter, während seine leibliche Mutter römisch 40 vor sechs Jahren gestorben sei. Als er 2002 niederschriftlich einvernommen worden sei, habe er gelogen, weil er weiterreisen habe wollen. Er habe etwa im Jahr 1379 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender 2000) Afghanistan verlassen und sei nach drei Monaten nach Österreich gekommen. Auf den Vorhalt, er sei nach seinen früheren Angaben erst im Mai 2001 in Österreich eingereist, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich geirrt, drei Monate habe er wohl bis in die Türkei gebraucht. Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater nach dem Tod seiner Mutter ein zweites Mal geheiratet und ihn die Stiefmutter schlecht behandelt habe. Sie habe ihn geschlagen, und er habe viel arbeiten müssen. Sein Vater habe versucht, die Situation zu verbessern, dies sei aber nicht gelungen. Eines Tages sei ihm alles zu viel geworden, und er habe die Stiefmutter geschlagen. Sie habe dies ihrem Bruder erzählt, der ihn daraufhin habe schlagen wollen. Er selbst habe dem Bruder der Stiefmutter mit einem Messer gedroht, bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung habe ihn der Bruder hinter dem Ohr und an der Schulter verletzt. Er habe dann drei Wochen im Krankenhaus verbracht. Danach sei sein Leben zu Hause noch schwerer gewesen. Er habe sodann das Geld seiner Stiefmutter genommen und sich auf die Reise nach Europa gemacht. Auf die Frage, wann er seine Stiefmutter geschlagen habe, gab der Beschwerdeführer das Jahr 1380 (2001) an. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er im Herbst 2000 das Land verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, das genaue Datum nicht zu kennen. Seine leibliche Mutter sei vor etwa sechs Jahren an Krebs gestorben, und er sei danach noch ein Jahr lang in Afghanistan geblieben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der Familie seiner Stiefmutter, da er sie ja auch noch bestohlen habe.
Der Beschwerdeführer legte einen Ausweis vor, der in Kopie im Akt des Bundesasylamtes enthalten ist. Danach war er im Jahre 1380 (2001) 14 Jahre alt, gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und trug den Namen XXXX. Auf Ersuchen des Bundesasylamtes untersuchte das Bundeskriminalamt den Ausweis und kam zum Ergebnis, es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung ergeben; nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formulars möglich.Der Beschwerdeführer legte einen Ausweis vor, der in Kopie im Akt des Bundesasylamtes enthalten ist. Danach war er im Jahre 1380 (2001) 14 Jahre alt, gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und trug den Namen römisch 40 . Auf Ersuchen des Bundesasylamtes untersuchte das Bundeskriminalamt den Ausweis und kam zum Ergebnis, es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung ergeben; nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formulars möglich.
4. Mit Bescheid vom 13.6.2005, 04 14.460-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II.); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Weitergehende Feststellungen zum Beschwerdeführer traf es nicht; wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ging es jedoch davon aus, dass seine Angaben (vom 21.2.2005) unglaubwürdig seien. Sodann traf es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützte es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Laufe des Verfahrens unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt habe. Den Angaben bei der ersten Einvernahme am 25.11.2002 werde mehr Glauben geschenkt, da er hier die Möglichkeit gehabt habe, unbeeinflusst und frei alles zu erzählen. Dies gelte besonders dafür, dass er 2002 als Grund für seine Ausreise angegeben habe, er gehöre der ethnischen Gruppe der Qizilbasch an, und seine Familie sei deshalb von den Taliban "belangt" worden. Am 21.2.2005 habe er nun angegeben, die Angaben vom 25.11.2002 seien falsch; er habe Afghanistan wegen Problemen mit seiner Stiefmutter verlassen. Darüber hinaus gebe es - so das Bundesasylamt weiter - in der 2005 präsentierten Fluchtgeschichte mehrere gravierende, näher ausgeführte Widersprüche. Das Bundesasylamt wies auch auf Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl im Jahre 2001 und jenen vor dem Bundesasylamt im Jahre 2002 hin. Überdies habe der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens mehrfach "seine Identität geändert". Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen würden. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.4. Mit Bescheid vom 13.6.2005, 04 14.460-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Weitergehende Feststellungen zum Beschwerdeführer traf es nicht; wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ging es jedoch davon aus, dass seine Angaben (vom 21.2.2005) unglaubwürdig seien. Sodann traf es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützte es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Laufe des Verfahrens unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt habe. Den Angaben bei der ersten Einvernahme am 25.11.2002 werde mehr Glauben geschenkt, da er hier die Möglichkeit gehabt habe, unbeeinflusst und frei alles zu erzählen. Dies gelte besonders dafür, dass er 2002 als Grund für seine Ausreise angegeben habe, er gehöre der ethnischen Gruppe der Qizilbasch an, und seine Familie sei deshalb von den Taliban "belangt" worden. Am 21.2.2005 habe er nun angegeben, die Angaben vom 25.11.2002 seien falsch; er habe Afghanistan wegen Problemen mit seiner Stiefmutter verlassen. Darüber hinaus gebe es - so das Bundesasylamt weiter - in der 2005 präsentierten Fluchtgeschichte mehrere gravierende, näher ausgeführte Widersprüche. Das Bundesasylamt wies auch auf Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl im Jahre 2001 und jenen vor dem Bundesasylamt im Jahre 2002 hin. Überdies habe der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens mehrfach "seine Identität geändert". Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen würden. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.6.2005 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, am 24.6.2005 eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein. Am 16.5.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er - nach der von der Berufungsbehörde veranlassten Übersetzung - erklärte, er wolle nach Afghanistan zurückkehren und bitte, so schnell wie möglich sein Ansuchen um Asyl abzulehnen. Er wolle nicht mehr hier bleiben. In der Folge hielt die Berufungsbehörde in einem Aktenvermerk vom 5.7.2006 fest, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, er wolle seinen Asylantrag zurückziehen. Gemäß § 44 Abs. 3 iVm Abs. 1 und § 23 Abs. 3 AsylG 1997 seien Zurückziehungen von Asylanträgen im Berufungsstadium ex lege als Berufungszurückziehungen zu werten. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 sei daher in Rechtskraft erwachsen.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, am 24.6.2005 eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein. Am 16.5.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er - nach der von der Berufungsbehörde veranlassten Übersetzung - erklärte, er wolle nach Afghanistan zurückkehren und bitte, so schnell wie möglich sein Ansuchen um Asyl abzulehnen. Er wolle nicht mehr hier bleiben. In der Folge hielt die Berufungsbehörde in einem Aktenvermerk vom 5.7.2006 fest, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, er wolle seinen Asylantrag zurückziehen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 seien Zurückziehungen von Asylanträgen im Berufungsstadium ex lege als Berufungszurückziehungen zu werten. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 sei daher in Rechtskraft erwachsen.
6. Mit Schreiben vom 17.7.2006 wandte sich der Beschwerdeführer (in deutscher Sprache) an das Bundesasylamt. Er werde derzeit wegen eines Körperverletzungsdelikts in Haft angehalten; ansonsten habe er sich nichts zuschulden kommen lassen. Er habe seit sechs Jahren seine Familie nicht mehr gesehen, kürzlich aber Nachricht von "ihnen" (gemeint wohl: seinen Eltern) erhalten. Sie seien mittlerweile sehr alt und schwer krank und benötigten seine Unterstützung. Er wolle daher seinen Antrag auf Asyl "zurücknehmen" und bitte, ihm dabei zu helfen, dass er so schnell wie möglich nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer ersuchte noch, darauf hinzuwirken, dass er seine Reststrafe in Afghanistan verbüßen könne oder dass die Haftzeit verkürzt werde.
Mit Schreiben vom 24.7.2006 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Abklärung von Rückkehrmöglichkeiten an die Schubhaftbetreuung und teilte ihm mit, sein Asylverfahren sei "in II. Instanz mit 16.5.2006 rechtskräftig negativ entschieden".Mit Schreiben vom 24.7.2006 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Abklärung von Rückkehrmöglichkeiten an die Schubhaftbetreuung und teilte ihm mit, sein Asylverfahren sei "in römisch zwei. Instanz mit 16.5.2006 rechtskräftig negativ entschieden".
7. Mit Schreiben vom 24.7.2006 wandte sich der Beschwerdeführer (wieder in deutscher Sprache) erneut an den unabhängigen Bundesasylsenat bzw. an den Bundespräsidenten. Er sei aus Afghanistan gekommen, weil er gehofft habe, dass ihm das Leben in Europa mehr Möglichkeiten bieten würde. Nach sechs Jahren müsse er erkennen, dass es hier keine Zukunft für ihn gebe. Seine Mutter in Afghanistan sei krank geworden; er mache sich Sorgen um sie und wünsche nur, wieder zu seiner Familie zurückzukehren. Er bitte daher um die Möglichkeit, früher nach Hause (gemeint: nach Afghanistan) zurückzukehren.
8. Mit Schreiben vom 7.11.2006 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich (teils in englischer, teils in der Sprache Dari) an das Bundesasylamt. Vor wenigen Monaten habe er durch einen Freund aus Wien, der ihn in der Haft besucht habe, eine Botschaft von seiner Familie erhalten. Sie bitte ihn, nicht nach Afghanistan zurückzukommen, weil es dort große Schwierigkeiten ("so much trouble") gebe; seine Familie sei deshalb in den Iran geflüchtet. Er ersuche daher, sein Asylverfahren wieder zu eröffnen ("to re-open my asylum case"). (In dem in Dari geschriebenen Schriftstück, welches das Bundesasylamt übersetzen ließ, wies der Beschwerdeführer noch ausdrücklich darauf hin, dass er im März 2006 seinen Asylantrag zurückgezogen habe.)
Das Bundesasylamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2006 darauf hin, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht möglich sei; sein Verfahren sei "seit 16.05.2006 - auf Ihren Wunsch - rechtskräftig negativ entschieden worden".Das Bundesasylamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2006 darauf hin, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht möglich sei; sein Verfahren sei "seit 16.05.2006 - auf Ihren Wunsch - rechtskräftig negativ entschieden worden".
9. Mit Schreiben vom 18.2.2007 wandte sich der Beschwerdeführer wieder an das Bundesasylamt: Er habe am 29.4.2006 beantragt, nach Verbüßung seiner Strafe nach Afghanistan zurückzureisen. Diesen Antrag wolle er nun "mit heutigem Datum 13.02.2007 aufheben" (der Brief war mit diesem Tag datiert). Er habe einen Brief seiner Eltern erhalten, in dem sie ihm mitteilten, dass der Krieg in seinem Heimatland noch viel schlimmer geworden sei. Sie seien auf der Flucht vor dem Krieg und befänden sich im Iran. Er fürchte nun in Afghanistan um sein Leben und bitte, ihm "einen Neuantrag auf Asyl zu gestatten". Dem Schreiben war ein Brief (in der Sprache Dari) beigelegt, der nach den Angaben des Beschwerdeführers von seinen Eltern stamme.
Diesen Brief ließ der unabhängige Bundesasylsenat, an den er gleichfalls geschickt worden war, übersetzen. Er stammt nach seinem Inhalt von der Mutter des Beschwerdeführers und ist an den Bundespräsidenten der Republik Österreich gerichtet. Die Verfasserin des Briefes berichtet, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren Flüchtling in Europa sei, er seine Eltern mehrmals angerufen und erklärt habe, er habe keine Geduld mehr, in Europa zu bleiben. Da sie in Afghanistan in einer sehr schlechten Situation lebten, hätten sie den Beschwerdeführer überredet, in Europa zu bleiben, damit er Asyl bekomme und den Eltern finanziell helfen könne. Die Verfasserin schildert kurz die Situation in Afghanistan und bittet, dem Beschwerdeführer aus menschlichen Gründen Asyl zu gewähren und ihn nicht nach Afghanistan zurückzuschicken.
Am 16.3.2007 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX, jedoch in den Räumen der Justizanstalt XXXX) zu seinem schriftlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Eltern und sein Bruder lebten im Iran. Er habe 2001 Afghanistan verlassen, weil Krieg geherrscht habe und die Taliban an der Macht gewesen seien. Es habe keinen Unterricht gegeben; sein Leben sei in Gefahr gewesen. Es sei ihm bekannt, dass sein Asylverfahren mit abweisendem Bescheid erledigt worden sei, der am 16.5.2006 "in Bestandskraft" getreten sei. Damals habe er freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wollen. Alles, was er in jenem oder zuvor in anderen Verfahren gesagt habe, sei erfunden gewesen. Er habe vor etwa einem Monat einen Brief seiner Familie aus dem Iran erhalten, in dem seine Mutter die österreichischen Behörden darum ersuche, dass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht stabil; deshalb seien auch seine Eltern in den Iran geflüchtet. Dies sei auch sein neuer Asylgrund. Sein richtiger Name laute XXXX, er sei 23 Jahre alt; wann er genau geboren sei, wisse er nicht.Am 16.3.2007 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 , jedoch in den Räumen der Justizanstalt römisch 40 ) zu seinem schriftlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Eltern und sein Bruder lebten im Iran. Er habe 2001 Afghanistan verlassen, weil Krieg geherrscht habe und die Taliban an der Macht gewesen seien. Es habe keinen Unterricht gegeben; sein Leben sei in Gefahr gewesen. Es sei ihm bekannt, dass sein Asylverfahren mit abweisendem Bescheid erledigt worden sei, der am 16.5.2006 "in Bestandskraft" getreten sei. Damals habe er freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wollen. Alles, was er in jenem oder zuvor in anderen Verfahren gesagt habe, sei erfunden gewesen. Er habe vor etwa einem Monat einen Brief seiner Familie aus dem Iran erhalten, in dem seine Mutter die österreichischen Behörden darum ersuche, dass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht stabil; deshalb seien auch seine Eltern in den Iran geflüchtet. Dies sei auch sein neuer Asylgrund. Sein richtiger Name laute römisch 40 , er sei 23 Jahre alt; wann er genau geboren sei, wisse er nicht.
Am 29.3.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, jedoch in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX) niederschriftlich einvernommen. Er gab wieder an, die Fluchtgründe, die er beim ersten Antrag angegeben habe, träfen nicht zu; er habe damals nach England weiterreisen wollen. 1379 (2000/2001) hätten in Afghanistan die Taliban geherrscht; es habe keine Schule und keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben, und man sei von den Taliban gezwungen worden, in die Moschee zu gehen und dort zu beten. Es habe Krieg geherrscht. Deshalb habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Er selbst sei ein paar Mal von den Taliban geschlagen worden; sie hätten ihn zwingen wollen, in die Moschee zu gehen und zu beten, sein Haar kurz zu halten und sich einen Bart wachsen zu lassen. 2006 sei es ihm sehr schlecht gegangen, er habe nicht gewusst, was er machen solle, und deshalb seinen Wunsch geäußert, freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Nunmehr habe ihm ein Verwandter ausrichten lassen, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren solle, da die Lage dort weiterhin sehr unsicher sei.Am 29.3.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, jedoch in den Räumlichkeiten der Justizanstalt römisch 40 ) niederschriftlich einvernommen. Er gab wieder an, die Fluchtgründe, die er beim ersten Antrag angegeben habe, träfen nicht zu; er habe damals nach England weiterreisen wollen. 1379 (2000 aus 2001,) hätten in Afghanistan die Taliban geherrscht; es habe keine Schule und keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben, und man sei von den Taliban gezwungen worden, in die Moschee zu gehen und dort zu beten. Es habe Krieg geherrscht. Deshalb habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Er selbst sei ein paar Mal von den Taliban geschlagen worden; sie hätten ihn zwingen wollen, in die Moschee zu gehen und zu beten, sein Haar kurz zu halten und sich einen Bart wachsen zu lassen. 2006 sei es ihm sehr schlecht gegangen, er habe nicht gewusst, was er machen solle, und deshalb seinen Wunsch geäußert, freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Nunmehr habe ihm ein Verwandter ausrichten lassen, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren solle, da die Lage dort weiterhin sehr unsicher sei.
Am 5.4.2007 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost; wieder in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX) einvernommen. Er wiederholte, seine Familie habe ihn benachrichtigt, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren dürfe, er habe dort auch niemanden mehr, da auch seine Eltern inzwischen Afghanistan verlassen hätten. Er sei seit sechs oder sieben Jahren in Österreich und wolle legal hier bleiben können. Der Beschwerdeführer wiederholte kurz seine Schilderung von der Herrschaft der Taliban.Am 5.4.2007 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost; wieder in den Räumlichkeiten der Justizanstalt römisch 40 ) einvernommen. Er wiederholte, seine Familie habe ihn benachrichtigt, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren dürfe, er habe dort auch niemanden mehr, da auch seine Eltern inzwischen Afghanistan verlassen hätten. Er sei seit sechs oder sieben Jahren in Österreich und wolle legal hier bleiben können. Der Beschwerdeführer wiederholte kurz seine Schilderung von der Herrschaft der Taliban.
10. Mit Bescheid vom 23.4.2007, 07 02.449 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte es aus, dass sich die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" - gemeint:10. Mit Bescheid vom 23.4.2007, 07 02.449 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte es aus, dass sich die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" - gemeint:
seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens - nicht geändert habe. Das erste Asylverfahren sei am 16.5.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden; im vorangegangenen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In "diesen Entscheidungen" sei auch der "Refoulementsachverhalt" iSd § 57 FrG berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt wies noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittlerweile wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei; auf Grund dieser Verurteilung bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bis zum 22.11.2012. Seine Identität stehe auf Grund eines Personalausweises (lautend auf XXXX) fest. Sein Vorbringen, seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, reiche nicht aus, um einen neuerlichen Sachverhalt "darzustellen"; es brauche daher nicht nochmals darüber entschieden zu werden, zumal da der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Verfolgung in seinem Heimatland vorgebracht habe. Dem neuen Vorbringen könne kein Glauben geschenkt werden, da der Beschwerdeführer bereits seinen vierten Asylantrag stelle (das Bundesasylamt zählte also die Anträge vom 6.3.2003 und vom Juni oder Juli 2004 mit). Auch bei einer neuerlich durchgeführten Refoulementprüfung hätten sich keine Indizien ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens - nicht geändert habe. Das erste Asylverfahren sei am 16.5.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden; im vorangegangenen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In "diesen Entscheidungen" sei auch der "Refoulementsachverhalt" iSd Paragraph 57, FrG berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt wies noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittlerweile wegen Verstoßes gegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei; auf Grund dieser Verurteilung bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bis zum 22.11.2012. Seine Identität stehe auf Grund eines Personalausweises (lautend auf römisch 40 ) fest. Sein Vorbringen, seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, reiche nicht aus, um einen neuerlichen Sachverhalt "darzustellen"; es brauche daher nicht nochmals darüber entschieden zu werden, zumal da der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Verfolgung in seinem Heimatland vorgebracht habe. Dem neuen Vorbringen könne kein Glauben geschenkt werden, da der Beschwerdeführer bereits seinen vierten Asylantrag stelle (das Bundesasylamt zählte also die Anträge vom 6.3.2003 und vom Juni oder Juli 2004 mit). Auch bei einer neuerlich durchgeführten Refoulementprüfung hätten sich keine Indizien ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.4.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 9.5.2007 eine Berufung ein, in der er auf die nach wie vor lebensbedrohende Situation in Afghanistan hinwies.
Mit Bescheid vom 8.6.2007, 261.841-2/7E-XIV/08/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen, sei bereits in dem rechtskräftigen Bescheid vom 13.6.2005 abgesprochen worden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort keine Familienangehörigen mehr lebten, betreffe einen Sachverhalt, der bereits vor der Rechtskraft des Bescheides vom 13.6.2005 vorgelegen sei; daher sei eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben seiner Mutter sei auf seinen glaubhaften Kern zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe am 21.2.2005 angegeben, dass seine leibliche Mutter XXXX vor sechs Jahren gestorben sei. Nunmehr lege er ein Schreiben seiner Mutter namens XXXX vor. In diesem Schreiben werde nur darum gebeten, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl zu gewähren, damit er arbeiten und seine im Iran lebende Familie finanziell unterstützen könne; ungeachtet dessen könne aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben tatsächlich von der Mutter des Beschwerdeführers stamme, da sie nach seinen eigenen Angaben bereits seit nunmehr acht Jahren verstorben sei. Von einer Änderung der "primären Sachverhaltslage" könne vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig von einer "Gefahrenvergrößerung". Damit stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages entgegen. Abschließend begründete die Berufungsbehörde, weshalb auch die Ausweisungsentscheidung rechtens sei.Mit Bescheid vom 8.6.2007, 261.841-2/7E-XIV/08/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen, sei bereits in dem rechtskräftigen Bescheid vom 13.6.2005 abgesprochen worden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort keine Familienangehörigen mehr lebten, betreffe einen Sachverhalt, der bereits vor der Rechtskraft des Bescheides vom 13.6.2005 vorgelegen sei; daher sei eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben seiner Mutter sei auf seinen glaubhaften Kern zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe am 21.2.2005 angegeben, dass seine leibliche Mutter römisch 40 vor sechs Jahren gestorben sei. Nunmehr lege er ein Schreiben seiner Mutter namens römisch 40 vor. In diesem Schreiben werde nur darum gebeten, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl zu gewähren, damit er arbeiten und seine im Iran lebende Familie finanziell unterstützen könne; ungeachtet dessen könne aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben tatsächlich von der Mutter des Beschwerdeführers stamme, da sie nach seinen eigenen Angaben bereits seit nunmehr acht Jahren verstorben sei. Von einer Änderung der "primären Sachverhaltslage" könne vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig von einer "Gefahrenvergrößerung". Damit stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages entgegen. Abschließend begründete die Berufungsbehörde, weshalb auch die Ausweisungsentscheidung rechtens sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.6.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
12. Am 18.9.2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung", wonach er auf weitere Asylanträge in Österreich verzichte und seine laufenden Asylanträge hiermit zurückziehe. Er ersuche erneut um die sofortige Rückführung in sein Heimatland oder alternativ dazu in den Iran zu seinen Eltern.
Am 5.1.2009 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt dann jedoch ein Schreiben, in dem er erklärte, sein Asylverfahren sei seit März 2007 anhängig. Sollte der Antrag in der Zwischenzeit "stillgelegt" worden sein, so ersuche er, ihn wieder "zu aktivieren und weiter zu betreiben/bearbeiten". Auf Grund einer Verfehlung werde er in Strafhaft angehalten. Spätestens Anfang September 2009 werde er sie verbüßt haben. Er würde gerne in Österreich bleiben, da er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, er wäre dort seines Lebens nicht sicher. Wenn er in Österreich eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhielte, könnte er seine Eltern finanziell unterstützen. Sollte sein Antrag abgelehnt werden, so wolle er unbedingt zu seinen Eltern in den Iran und keinesfalls nach Afghanistan.
13. Am 23.10.2009 stellte der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien) am 23.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht verlassen. Vom 3.12.2005 bis 27.7.2006 sei er in XXXX, danach bis zum 3.9.2009 in der Justizanstalt XXXX in Haft angehalten worden. Von dort sei er sofort in Schubhaft genommen worden. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Zurzeit falle ihm nichts (Weiteres) ein, er müsse noch überlegen. In Afghanistan herrsche Krieg, er habe dort niemanden und könne nicht dorthin zurückgehen.13. Am 23.10.2009 stellte der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien) am 23.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht verlassen. Vom 3.12.2005 bis 27.7.2006 sei er in römisch 40 , danach bis zum 3.9.2009 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft angehalten worden. Von dort sei er sofort in Schubhaft genommen worden. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Zurzeit falle ihm nichts (Weiteres) ein, er müsse noch überlegen. In Afghanistan herrsche Krieg, er habe dort niemanden und könne nicht dorthin zurückgehen.
Am 11.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner - seit 29.10.2009 ausgewiesenen - Vertreterin eine "Mitteilung gem § 29 Abs. 3 AsylG" zugestellt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag "zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt".Am 11.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner - seit 29.10.2009 ausgewiesenen - Vertreterin eine "Mitteilung gem Paragraph 29, Absatz 3, AsylG" zugestellt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag "zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt".
Am 13.11.2009 richtete der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Zulassung zum inhaltlichen Verfahren nach § 28 Abs. 2 AsylG" an das Bundesasylamt. Für Zurückweisungsentscheidungen nach § 68 AVG gelte, dass der Antrag zuzulassen sei, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab seiner Einbringung einen Bescheid erlassen. Diese Frist habe gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 am 12.11.2009 geendet. Eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer bisher nicht ausgefolgt worden; diese Mitteilung sei nur seiner Vertreterin zugestellt worden, § 29 Abs. 3 Z 4 und § 23 AsylG 2005 sähen aber eine Ausfolgung aller verfahrensrelevanten Schriftstücke - in § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausdrücklich auch auf diese Mitteilung bezogen - persönlich an den Asylwerber vor, auch wenn dieser vertreten werde. Selbst eine solche Ausfolgung hätte nach dem Wortlaut des Gesetzes - so der Schriftsatz weiter - keine Auswirkung auf den Fristenlauf, da sich die gesetzlich mögliche Verlängerung der zwanzigtägigen Frist nur auf Konsultationsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50, beziehe, nicht aber auf ein rein innerstaatliches Zurückweisungsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG.Am 13.11.2009 richtete der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Zulassung zum inhaltlichen Verfahren nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG" an das Bundesasylamt. Für Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 68, AVG gelte, dass der Antrag zuzulassen sei, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab seiner Einbringung einen Bescheid erlassen. Diese Frist habe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 am 12.11.2009 geendet. Eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer bisher nicht ausgefolgt worden; diese Mitteilung sei nur seiner Vertreterin zugestellt worden, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, AsylG 2005 sähen aber eine Ausfolgung aller verfahrensrelevanten Schriftstücke - in Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausdrücklich auch auf diese Mitteilung bezogen - persönlich an den Asylwerber vor, auch wenn dieser vertreten werde. Selbst eine solche Ausfolgung hätte nach dem Wortlaut des Gesetzes - so der Schriftsatz weiter - keine Auswirkung auf den Fristenlauf, da sich die gesetzlich mögliche Verlängerung der zwanzigtägigen Frist nur auf Konsultationsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50, beziehe, nicht aber auf ein rein innerstaatliches Zurückweisungsverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 1.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, er wolle zusätzlich zu seinem Vorbringen von 2007 geltend machen, dass er 2005 eine Messerstecherei mit einem Afghanen gehabt habe. Dessen Familie habe seinen Eltern ausrichten lassen, dass sie sich an ihm rächen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Auf die Frage, wie er das erfahren habe, führte der Beschwerdeführer aus, er nehme an, dass der andere Mann andere Afghanen kenne; wahrscheinlich hätten sie seine Eltern ausfindig gemacht und ihnen diese Nachricht hinterlassen. Der andere Mann habe damals versucht, den Beschwerdeführer zu schlagen, habe seine Eltern beleidigt und mit einem Metallgürtel auf ihn eingeschlagen; deshalb habe sich der Beschwerdeführer verteidigen müssen.
14. Mit Bescheid vom 7.1.2010 wies das Bundesasylamt auch diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte es aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, die vorangehenden Asylverfahren seien rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, im "Vorverfahren" seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nun nicht neuerlich zu entscheiden sei. In der "ersten Entscheidung" sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005". Der Beschwerdeführer sei wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und weiters zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Verstoßes gegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung). Die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Es werde auf das Ermittlungsverfahren des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Gründe für die Ausreise glaubhaft und konkret zu schildern; nach Ansicht der Berufungsbehörde sei eine Ausweisung nach Afghanistan zulässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer nun an dieselbe Fluchtgeschichte anknüpfe oder versuche, durch Ergänzen derselben die Behörde von ihrem Zutreffen zu überzeugen, setzten die Behauptungen auf eine bereits als unglaubwürdig qualifizierte Geschichte auf. Es sei "absolut unglaubwürdig", dass ein fremder Mann die Familie des Beschwerdeführers habe ausfindig machen können, zumal da sie nicht in Afghanistan, sondern im Iran lebe. Befragt, wie dies möglich sei, habe der Beschwerdeführer "absolut keine glaubhafte Erklärung dazu abgeben" können. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern die Bekräftigung (bzw. Behauptung des Fort- und Weiterwirkens) eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei. Beweiswürdigend heißt es weiter, die Feststellung, dass sich in der allgemeinen Lage in Afghanistan keine Änderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten, beziehe sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde "im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren" mit Asylwerbern aus Afghanistan gewonnen habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.14. Mit Bescheid vom 7.1.2010 wies das Bundesasylamt auch diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte es aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, die vorangehenden Asylverfahren seien rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, im "Vorverfahren" seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nun nicht neuerlich zu entscheiden sei. In der "ersten Entscheidung" sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005". Der Beschwerdeführer sei wegen Verstoßes gegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und weiters zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Verstoßes gegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung). Die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Es werde auf das Ermittlungsverfahren des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Gründe für die Ausreise glaubhaft und konkret zu schildern; nach Ansicht der Berufungsbehörde sei eine Ausweisung nach Afghanistan zulässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer nun an dieselbe Fluchtgeschichte anknüpfe oder versuche, durch Ergänzen derselben die Behörde von ihrem Zutreffen zu überzeugen, setzten die Behauptungen auf eine bereits als unglaubwürdig qualifizierte Geschichte auf. Es sei "absolut unglaubwürdig", dass ein fremder Mann die Familie des Beschwerdeführers habe ausfindig machen können, zumal da sie nicht in Afghanistan, sondern im Iran lebe. Befragt, wie dies möglich sei, habe der Beschwerdeführer "absolut keine glaubhafte Erklärung dazu abgeben" können. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern die Bekräftigung (bzw. Behauptung des Fort- und Weiterwirkens) eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei. Beweiswürdigend heißt es weiter, die Feststellung, dass sich in der allgemeinen Lage in Afghanistan keine Änderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten, beziehe sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde "im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren" mit Asylwerbern aus Afghanistan gewonnen habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.1.2010 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt; am 14.1.2010 wurde er seiner Vertreterin zugestellt.
15. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.1.2010 gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.5.2010, C5 261.841-3/2010, hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides - soweit damit der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen zurückgewiesen wurde - und hinsichtlich Spruchpunkt II. statt und behob Spruchpunkt I. in dem Umfang, als damit der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wurde, sowie Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, um die Beschwerde im Übrigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz abzuweisen. Begründend schloss sich der Gerichtshof hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach in dieser Hinsicht eine bereits "entschiedene Sache" vorliege, an; einer inhaltlichen Erledigung der bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen stehe die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 entgegen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in Afghanistan der Rache der Eltern jenes Mannes ausgesetzt zu sein, den er im Rahmen einer Messerstecherei im Jahre 2005 verletzt habe, habe der Beschwerdeführer - so der Asylgerichtshof - keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Überdies sei diese Behauptung - aus näher dargelegten Gründen - nicht glaubwürdig. Was die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anbelangt, erachtete der Asylgerichtshof die Auffassung des Bundesasylamtes, die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht geändert, wegen des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes und angesichts der dazu ausgeführten Begründung als nicht haltbar.15. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.1.2010 gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.5.2010, C5 261.841-3/2010, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides - soweit damit der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen zurückgewiesen wurde - und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. statt und behob Spruchpunkt römisch eins. in dem Umfang, als damit der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wurde, sowie Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, um die Beschwerde im Übrigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz abzuweisen. Begründend schloss sich der Gerichtshof hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach in dieser Hinsicht eine bereits "entschiedene Sache" vorliege, an; einer inhaltlichen Erledigung der bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen stehe die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 entgegen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in Afghanistan der Rache der Eltern jenes Mannes ausgesetzt zu sein, den er im Rahmen einer Messerstecherei im Jahre 2005 verletzt habe, habe der Beschwerdeführer - so der Asylgerichtshof - keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Überdies sei diese Behauptung - aus näher dargelegten Gründen - nicht glaubwürdig. Was die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anbelangt, erachtete der Asylgerichtshof die Auffassung des Bundesasylamtes, die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht geändert, wegen des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes und angesichts der dazu ausgeführten Begründung als nicht haltbar.
16. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 14.9.2010 erklärte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren auf entsprechende Nachfrage, dass sein Vater fünf Monate zuvor im Iran, wo derzeit auch seine Mutter, Schwester und eine Tante leben würden, verstorben sei. Als Rückkehrbefürchtung verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf Racheambitionen der Familie des Opfers jener Messerstecherei, derentwegen er 2006 strafgerichtlich verurteilt worden sei. Nach Vollzug der Freiheitsstrafe sei er im September 2009 aus der Haft entlassen worden. Seither verteile er Zeitungen und arbeite "ab und zu" auch illegal auf Baustellen. In seiner Einvernahme am 19.10.2010 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass das Haus seiner Familie in XXXX gegenwärtig intakt sei und vermietet werde, wobei die Mieteinnahmen der Cousin seines Vaters erhalte.16. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 14.9.2010 erklärte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren auf entsprechende Nachfrage, dass sein Vater fünf Monate zuvor im Iran, wo derzeit auch seine Mutter, Schwester und eine Tante leben würden, verstorben sei. Als Rückkehrbefürchtung verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf Racheambitionen der Familie des Opfers jener Messerstecherei, derentwegen er 2006 strafgerichtlich verurteilt worden sei. Nach Vollzug der Freiheitsstrafe sei er im September 2009 aus der Haft entlassen worden. Seither verteile er Zeitungen und arbeite "ab und zu" auch illegal auf Baustellen. In seiner Einvernahme am 19.10.2010 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass das Haus seiner Familie in römisch 40 gegenwärtig intakt sei und vermietet werde, wobei die Mieteinnahmen der Cousin seines Vaters erhalte.
17. Mit Bescheid vom 12.1.2011, 09 13.195-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt - in XXXX aufgehalten. Der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit Verfolgungshandlungen konfrontiert sein; er sei körperlich und geistig gesund, sodass ihm auch eine Arbeitsaufnahme in Afghanistan zugemutet werden könne. Seine Begründung für eine Verfolgung in seiner Heimat sei nicht glaubwürdig, durchaus aber seine Aussage, wonach in seiner Heimat bürgerkriegsähnliche Zustände und schwierige allgemeine Lebensverhältnisse vorherrschen würden. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und oberflächliche Angaben gemacht. Er habe bei jeder Antragstellung "eine neue Fluchtgeschichte" präsentiert, die sich jedoch stets als unwahrscheinlich dargestellt habe. Anschließend verwies das Bundesasylamt auf divergente Details in der Aussage des Beschwerdeführers.17. Mit Bescheid vom 12.1.2011, 09 13.195-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt - in römisch 40 aufgehalten. Der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit Verfolgungshandlungen konfrontiert sein; er sei körperlich und geistig gesund, sodass ihm auch eine Arbeitsaufnahme in Afghanistan zugemutet werden könne. Seine Begründung für eine Verfolgung in seiner Heimat sei nicht glaubwürdig, durchaus aber seine Aussage, wonach in seiner Heimat bürgerkriegsähnliche Zustände und schwierige allgemeine Lebensverhältnisse vorherrschen würden. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und oberflächliche Angaben gemacht. Er habe bei jeder Antragstellung "eine neue Fluchtgeschichte" präsentiert, die sich jedoch stets als unwahrscheinlich dargestellt habe. Anschließend verwies das Bundesasylamt auf divergente Details in der Aussage des Beschwerdeführers.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht gelungen sei. Da der Beschwerdeführer aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte (als solchen nannte das Bundesasylamt den Cousin des Vaters des Beschwerdeführers) und mit dem Familienhaus in XXXX über eine Existenzgrundlage in Afghanistan verfüge, sei die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan "in Verbindung mit ihren unglaubwürdigen Vorbringen" sei eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK für den Beschwerdeführer nicht abzuleiten. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht gelungen sei. Da der Beschwerdeführer aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte (als solchen nannte das Bundesasylamt den Cousin des Vaters des Beschwerdeführers) und mit dem Familienhaus in römisch 40 über eine Existenzgrundlage in Afghanistan verfüge, sei die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan "in Verbindung mit ihren unglaubwürdigen Vorbringen" sei eine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK für den Beschwerdeführer nicht abzuleiten. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK.
18. Gegen die Spruchpunkte II. und III. richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden. Unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des Asylgerichtshofes vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan als auch wegen seiner individuellen Situation, nämlich einer zehnjährigen Abwesenheit von seiner Heimat bei gleichzeitiger Abwesenheit seiner Familie, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.18. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden. Unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des Asylgerichtshofes vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan als auch wegen seiner individuellen Situation, nämlich einer zehnjährigen Abwesenheit von seiner Heimat bei gleichzeitiger Abwesenheit seiner Familie, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.
19. Mit Schriftsatz vom 13.9.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in welcher er - neben neuerlichen Ausführungen hinsichtlich der Gefahr der "Blutrache" der Familie des Opfers der Messerstecherei aus dem Jahr 2005 - darauf hinwies, dass sich mittlerweile seine Mutter und seine minderjährige Schwester in Österreich befinden würden. Obwohl ihre beiden Anträge auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Italiens zu deren Prüfung zurückgewiesen worden seien, seien sie nicht nach Italien überstellt worden und würden an der Adresse des Beschwerdeführers leben. Er selbst lebe seit elf Jahren in Österreich und habe sich - so der Beschwerdeführer - abgesehen von einer "Gesetzesverletzung" immer "wohlverhalten".
Mit Schriftsatz vom 3.6.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
20. Am 10.6.2013 übermittelte der Asylgerichtshof im Wege des Parteiengehörs eine Zusammenfassung verschiedener aktueller Länderberichte. Innerhalb der gewährten Frist erstattete der Beschwerdeführer eine anwaltlich verfasste Stellungnahme, in der er darauf (erneut) hinwies, dass er mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester in einem Haushalt lebe. U.a. hob der Beschwerdeführer hervor, dass er seit der Einreise seiner Mutter und seiner Schwester nach Österreich im Jahr 2011 "nirgendwo mehr negativ aufgefallen, insbesondere nicht neuerlich straffällig geworden" sei. Durch die Betreuung bzw. Hilfestellung seiner Mutter sei die Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung - so der Beschwerdeführer - "äußerst gering". In Afghanistan würden keine Familienangehörigen mehr leben. Eine Rückkehr in seine Heimat sei wegen seiner (nicht näher präzisierten) Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden. Die Situation ethnischer Minderheiten habe sich - entgegen den übermittelten Länderberichten - nicht verbessert.
21. Beweis wurde erhoben, indem die Verwaltungsakten, die oben erwähnten Schriftstücke sowie die beigeschafften Gerichtsurteile und im Wege des Parteiengehörs übermittelte Zusammenfassung verschiedener Länderberichte eingesehen wurden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1 Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1.1 Zur Situation in Afghanistan:
1.1.1 Allgemeines:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.2 Sicherheitslage:
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-hilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).
Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichs-zeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Pro-vinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.2.2 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen, wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib, verdrängt. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie spektakulärer Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf Rekrutierungsbüros afghanischer Sicherheitskräfte). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verloren gegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings - angesichts der dort in geringerem Umfang eingesetzten Kräfte - nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Aktivitäten regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, deren zunehmende Ausbreitung in der Provinz Baghlan (insbesondere im Distrikt Baghlani Jadid) erwartet wird, haben an der Straße zwischen Puli-I-Khumri (in Baghlan) und Kabul seit Mitte März 2012 in signifikanter Weise zugenommen. Ende Mai 2012 kam es zu einem signifikanten Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle im Vergleich zum vorjährigen Berichtszeitraum; beispielsweise teilte das UNHCR-Büro vor Ort mit, dass die Situation in den Unterdistrikten des Distrikts Andarab, die teilweise aufgrund der Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen seit 2007 für Mitarbeiter von UNHCR unzugänglich sei, angespannt und instabil sei (UNHCR-Anfragebeantwortung vom 11.10.2012).
Der Westen Afghanistans bildet die "Hauptausweichregion" für regierungsfreindliche Grup-pierungen aus dem Süden und Osten des Landes. Im Westen war auch in der zweiten Hälfte 2011 eine Zunahme illegaler Exekutionen nach vorangegangenen parallelstaatlichen Justizurteilen zu verzeichnen. In den westlichen Provinzen Farah und Ghor nahmen 2012 die Anschläge weiter zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.3 Menschenrechte:
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verur-teilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
1.1.4 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt:
Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Die Situation ethnischer Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die (mehrheitlich schiitischen) Hazara, die großteils im zentralafghanisch gelegenen und über mehrere Provinzen verteilten Hazarajat leben, sind in der Regierung vertreten und können auf die Politik Einfluss nehmen (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).
1.1.5 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu-wenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Kor-ruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).
Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In Städten Afghanistans ist die Praxis verbreitet, Verwandte zu verhaften, um flüchtige Personen dazu zu bewegen, sich zu stellen, oder Gefangene zu Geständnissen zu drängen (ACCORD-Anfrage-beantwortung vom 23.2.2012).
1.1.6 Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:
Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Die Zerstörung von Wohnhäusern während des Krieges, aber auch andauernde Militäroperationen, Naturkatastrophen sowie die illegale Besetzung von Häusern durch lokale Machthaber oder Kommandierende haben zu Wohnungsknappheit und zu interner Vertreibung geführt. In Afghanistan verhindert die starke Verminung weiter Gebiete die Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. 2010 kamen pro Monat 40 Menschen ums Leben. Die meisten Minenopfer sind Rückkehrende und IDPs.
Rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser. Neben der desolaten Sicherheitslage in weiten Gebieten des Landes verschärfen wiederkehrende Naturkatastrophen die Lebensmittelknappheit. Gemäß dem UN-Sicherheitsrat benötigten 2011 rund 8 Millionen Einwohner Lebensmittelunterstützung, eine Million Menschen sind auf landwirtschaftliche Nothilfe angewiesen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011).
Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt oder zerstört wurde, wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Bevölkerungsmehrheit hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet, und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die U. S. Agency for International Development und die EU unterstützen das afghanische Gesundheitsministerium bei der Etablierung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Mütter-Sterblichkeit zu bekämpfen (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).
1.1.7 Rückkehrfragen:
Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicher-heitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).
Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus XXXX und reiste im Frühjahr 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In seiner Heimat lebt ein Cousin des mittlerweile verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführerinnen zu S22 423411-1/2011 (bzw. S7 423411-2/2012 und S7 423411-3/2013) sowie zu S22 423415-1/2011 (bzw. S7 423415-2/2012 und S7 423415-3/2013), stellten am 19.9.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet (über Italien kommend) mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die im Instanzenweg mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.1.2012 gemäß § 5 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurden; mit denselben Erkenntnissen wurden die beiden in den zuständigen Staat Italien ausgewiesen. Obwohl die Entscheidungen des Asylgerichtshofes in beiden Verfahren in Rechtskraft erwuchsen, kamen die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben im österreichischen Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus römisch 40 und reiste im Frühjahr 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In seiner Heimat lebt ein Cousin des mittlerweile verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführerinnen zu S22 423411-1/2011 (bzw. S7 423411-2/2012 und S7 423411-3/2013) sowie zu S22 423415-1/2011 (bzw. S7 423415-2/2012 und S7 423415-3/2013), stellten am 19.9.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet (über Italien kommend) mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die im Instanzenweg mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.1.2012 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurden; mit denselben Erkenntnissen wurden die beiden in den zuständigen Staat Italien ausgewiesen. Obwohl die Entscheidungen des Asylgerichtshofes in beiden Verfahren in Rechtskraft erwuchsen, kamen die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben im österreichischen Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist gesund und geht in Österreich keiner geregelten legalen Erwerbstätigkeit nach. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer (unter seiner Identität XXXX) wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 1 iVm 87 Abs. 1 StGB zu dreieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er am XXXX im Zuge eines Streits mehrmals heftig mit einem Messer gegen den Rücken eines davonlaufenden Bekannten eingestochen hatte, wobei das Opfer eine Stichwunde in der linken Lendenregion mit einem acht cm tiefen Stichkanal sowie eine ca. ein cm tiefe Stichwunde im Bereich des linken Schulterblattes erlitt. Im Urteil wurde bei den Strafbemessungsgründen hervorgehoben, dass die Handlungsweise des Beschwerdeführers "extrem gefährlich" gewesen und die Entstehung weiterer schwerer Verletzungen oder Dauerfolgen bzw. noch schwerer Folgen nur aufgrund eines nicht mehr im Ermessen des Beschwerdeführers liegenden Zufalls vermieden worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer (ebenfalls unter seiner Identität XXXX) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er in der Strafvollzugsanstalt XXXX einem Mit-Häftling Schläge versetzt und ihn gewürgt hatte. Im zweiten Rechtsgang wurde der Beschwerdeführer - dieses Mal unter seiner Identität XXXX - (in Abänderung des Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX) mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe (davon 13 Monate bedingt) verurteilt, da er Marihuana in einer die Grenzmenge von § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich 1058,90 Gramm brutto, anderen Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte.Der Beschwerdeführer ist gesund und geht in Österreich keiner geregelten legalen Erwerbstätigkeit nach. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (unter seiner Identität römisch 40 ) wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz eins, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB zu dreieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er am römisch 40 im Zuge eines Streits mehrmals heftig mit einem Messer gegen den Rücken eines davonlaufenden Bekannten eingestochen hatte, wobei das Opfer eine Stichwunde in der linken Lendenregion mit einem acht cm tiefen Stichkanal sowie eine ca. ein cm tiefe Stichwunde im Bereich des linken Schulterblattes erlitt. Im Urteil wurde bei den Strafbemessungsgründen hervorgehoben, dass die Handlungsweise des Beschwerdeführers "extrem gefährlich" gewesen und die Entstehung weiterer schwerer Verletzungen oder Dauerfolgen bzw. noch schwerer Folgen nur aufgrund eines nicht mehr im Ermessen des Beschwerdeführers liegenden Zufalls vermieden worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (ebenfalls unter seiner Identität römisch 40 ) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er in der Strafvollzugsanstalt römisch 40 einem Mit-Häftling Schläge versetzt und ihn gewürgt hatte. Im zweiten Rechtsgang wurde der Beschwerdeführer - dieses Mal unter seiner Identität römisch 40 - (in Abänderung des Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ) mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe (davon 13 Monate bedingt) verurteilt, da er Marihuana in einer die Grenzmenge von Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, nämlich 1058,90 Gramm brutto, anderen Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nach Übermittlung der Länderberichte zwecks Einräumung von Parteiengehör im Verfahren inhaltlich nicht konkret und substantiiert entgegen getreten ist, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in sämtlichen bisherigen Asylverfahren gleichgeblieben sind. Da dies hinsichtlich seiner Identitätsangaben nicht gesagt werden kann, war die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellbar (dies gilt auch bezüglich seiner Volksgruppenzugehörigkeit). Dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen zu S22 423411-1/2011 (bzw. S7 423411-2/2012 und S7 423411-3/2013) sowie zu S22 423415-1/2011 (bzw. S7 423415-2/2012 und S7 423415-3/2013) um die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers handelt, gründet auf dem Umstand, dass sich deren Angaben über die persönlichen Verhältnisse in ihren Verfahren mit einigen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren in Einklang bringen lassen und daher insofern die familiäre Verbindung nicht in Zweifel steht. Aufgrund übereinstimmender Angaben in ihren jeweiligen Asylverfahren geht der erkennende Senat auch davon aus, dass der Tod des Vaters des Beschwerdeführers als solcher (auch wenn Widersprüche über den Todeszeitpunkt bestehen mögen) nicht in Zweifel steht.
Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen (dass das Oberlandesgericht XXXX in seinem Urteil vom 27.11.2012 - ungeachtet der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - dessen Unbescholtenheit als Milderungsgrund herangezogen hatte, resultierte aus den unterschiedlichen Identitätsangaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen Strafverfahren, entfaltet aber keine Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidung [die Übereinstimmung der Daten im Strafverfahren und jenen im Asylverfahren lassen auch keine Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers mit dem Verurteilten aufkommen]). Der Ausgang der beiden Asylverfahren der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ergibt sich aus den AIS-Auszügen in diesen Verfahren, die ebenfalls beigeschafft wurden.Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen (dass das Oberlandesgericht römisch 40 in seinem Urteil vom 27.11.2012 - ungeachtet der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - dessen Unbescholtenheit als Milderungsgrund herangezogen hatte, resultierte aus den unterschiedlichen Identitätsangaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen Strafverfahren, entfaltet aber keine Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidung [die Übereinstimmung der Daten im Strafverfahren und jenen im Asylverfahren lassen auch keine Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers mit dem Verurteilten aufkommen]). Der Ausgang der beiden Asylverfahren der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ergibt sich aus den AIS-Auszügen in diesen Verfahren, die ebenfalls beigeschafft wurden.
Dass der Beschwerdeführer keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, stützt sich auf die insofern unbedenkliche Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert wurde (siehe AS 217). Da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, an einer schweren Erkrankung zu leiden, und auch keine sonstigen Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgekommen sind, konnte auch davon ausgegangen werden, dass er gesund ist.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Nachdem die vorliegende Beschwerde den angefochtenen Bescheid ausschließlich in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. bekämpfte, war der Umstand, dass die belangte Behörde - trotz des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.5.2010 - neuerlich über die bereits in Rechtskraft erwachsene Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. entschieden hat, für den Asylgerichtshof unbeachtlich.3.1 Nachdem die vorliegende Beschwerde den angefochtenen Bescheid ausschließlich in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bekämpfte, war der Umstand, dass die belangte Behörde - trotz des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.5.2010 - neuerlich über die bereits in Rechtskraft erwachsene Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. entschieden hat, für den Asylgerichtshof unbeachtlich.
3.2 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3 Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.3 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Die in Paragraph 8, AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wurde bereits in Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.5.2010, C5 261.841-3/2010, rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt.3.3.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wurde bereits in Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.5.2010, C5 261.841-3/2010, rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt.
3.3.2 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:3.3.2 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden vergleiche EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Artikel 3, EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senates sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
3.3.3 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2001 seit mehr als zwölf Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat und überdies mit einer Unterstützung durch nahe Verwandte in seiner Heimat nicht rechnen kann, da allenfalls möglicherweise noch ein Cousin seines Vaters in der Heimatstadt des Beschwerdeführers lebt. Dieser einzige - entfernt - verwandtschaftliche Anknüpfungspunkt kann aber insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer sehr lange nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als jenes familiäre bzw. soziale Netzwerk angesehen werden, welches erforderlich wäre, um dem Beschwerdeführer eine Reintegration nach sehr langer Abwesenheit von seiner Heimat faktisch zu ermöglichen.
Daher wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich hier in diesem Zusammenhang auch der verhältnismäßig lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist (siehe oben 1.1.6 und 1.1.7). Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerkes in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise in einem jugendlichen Alter sowie durch seine längere Abwesenheit von Afghanistan im Hinblick auf eine Anpassung an die besonderen Erschwernisse in Bezug auf ein dortiges Überleben besonders beeinträchtigt erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen vergleiche AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerkes in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise in einem jugendlichen Alter sowie durch seine längere Abwesenheit von Afghanistan im Hinblick auf eine Anpassung an die besonderen Erschwernisse in Bezug auf ein dortiges Überleben besonders beeinträchtigt erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vergleiche idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen.
3.4 Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des Abs. 3 (Vorliegen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative") oder Abs. 6 (Nicht-Feststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.4 Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Absatz 3, (Vorliegen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative") oder Absatz 6, (Nicht-Feststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen, hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Abweisung eines entsprechenden Antrages (auch dann) zu erfolgen, wenn gemäß Z 2 der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder gemäß Z 3 der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung (bzw. die Abweisung des Antrages) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Abweisung eines entsprechenden Antrages (auch dann) zu erfolgen, wenn gemäß Ziffer 2, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder gemäß Ziffer 3, der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung (bzw. die Abweisung des Antrages) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
3.4.1 Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304, S. 12 (im Folgenden: StatusRL), ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (lit a), eine schwere Straftat begangen hat (lit b), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Zufluchtsstaats darstellt (lit d).3.4.1 Gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304, S. 12 (im Folgenden: StatusRL), ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (Litera a,), eine schwere Straftat begangen hat (Litera b,), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Litera c,) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Zufluchtsstaats darstellt (Litera d,).
In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass angesichts der schweren Natur der in Art. 17 StatusRL angeführten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände die Regelung des Art. 17 Abs. 1 lit d StatusRL dahingehend zu verstehen sei, dass zur Verwirklichung von lit d zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie der in lit a bis c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen müsse (dies werde - so der Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bezugnahme der StatusRL auf die Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt, wobei der Verfassungsgerichtshof auch auf die zur Konvention ergangene Judikatur verwies, der zufolge eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" u.a. nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen, wie Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Drogenhandel, vorliege).In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass angesichts der schweren Natur der in Artikel 17, StatusRL angeführten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände die Regelung des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, StatusRL dahingehend zu verstehen sei, dass zur Verwirklichung von Litera d, zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie der in Litera a bis c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen müsse (dies werde - so der Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bezugnahme der StatusRL auf die Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt, wobei der Verfassungsgerichtshof auch auf die zur Konvention ergangene Judikatur verwies, der zufolge eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" u.a. nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen, wie Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Drogenhandel, vorliege).
3.4.2 Festgestelltermaßen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 1 iVm 87 Abs. 1 StGB zu dreieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe und zuletzt mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe (davon 13 Monate bedingt) verurteilt. Damit sind mehrere Tatbestände erfüllt, die einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen:3.4.2 Festgestelltermaßen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz eins, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB zu dreieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe und zuletzt mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe (davon 13 Monate bedingt) verurteilt. Damit sind mehrere Tatbestände erfüllt, die einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen:
3.4.2.1 Insbesondere die strafgerichtlichen Verurteilungen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates iSd § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt. Bereits die im Jahr 2005 verübte Straftat ist mit den in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum Asylausschluss nach § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997 genannten "schweren Verbrechen", wie Tötungsdelikten oder bewaffnetem Raub, vergleichbar, was nicht nur anhand der beträchtlichen Höhe der verhängten Strafe von dreieinhalb Jahren unbedingter Haft (bei einer Ersttat) sondern auch angesichts des konkreten Tathergangs ergibt. Gemäß der Urteilsbegründung, in der zwar kein Erschwerungsgrund angenommen, aber die "extreme Gefährlichkeit" des Verhaltens des Beschwerdeführers hervorgehoben wurde, stach der Beschwerdeführer brutal auf sein davonlaufendes Opfer mit einem Messer ein, wobei nur aufgrund eines Zufalls eine schwerwiegendere gesundheitliche Folge für das Opfer vermieden wurde, sodass der als Milderungsgrund gewertete Beitrag zur Wahrheitsfindung und die bis dahin gegebene gerichtliche Unbescholtenheit (von einem untadeligen Lebenswandel des Beschwerdeführers vermochte das Gericht ausdrücklich nicht auszugehen) an Gewicht verliert. Die Höhe der Strafe überschreitet auch jenes Strafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe, das der Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" für die Annahme eines besonders schweren Verbrechens genannt hat (vgl. zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449 mwH).3.4.2.1 Insbesondere die strafgerichtlichen Verurteilungen des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt. Bereits die im Jahr 2005 verübte Straftat ist mit den in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum Asylausschluss nach Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz 1997 genannten "schweren Verbrechen", wie Tötungsdelikten oder bewaffnetem Raub, vergleichbar, was nicht nur anhand der beträchtlichen Höhe der verhängten Strafe von dreieinhalb Jahren unbedingter Haft (bei einer Ersttat) sondern auch angesichts des konkreten Tathergangs ergibt. Gemäß der Urteilsbegründung, in der zwar kein Erschwerungsgrund angenommen, aber die "extreme Gefährlichkeit" des Verhaltens des Beschwerdeführers hervorgehoben wurde, stach der Beschwerdeführer brutal auf sein davonlaufendes Opfer mit einem Messer ein, wobei nur aufgrund eines Zufalls eine schwerwiegendere gesundheitliche Folge für das Opfer vermieden wurde, sodass der als Milderungsgrund gewertete Beitrag zur Wahrheitsfindung und die bis dahin gegebene gerichtliche Unbescholtenheit (von einem untadeligen Lebenswandel des Beschwerdeführers vermochte das Gericht ausdrücklich nicht auszugehen) an Gewicht verliert. Die Höhe der Strafe überschreitet auch jenes Strafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe, das der Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" für die Annahme eines besonders schweren Verbrechens genannt hat vergleiche zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449 mwH).
Auch das Verhalten des Beschwerdeführers, das zur Verurteilung wegen Suchtgifthandels führte, zählt typischerweise zu jenen Straftaten, die vom Verwaltungsgerichtshof als "besonders schwere Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Die Tat erweist sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, wenn man bedenkt, dass der Verurteilung zwei Tathandlungen zugrunde liegen und die Menge des in Verkehr gebrachten Suchtgifts ein erhebliches Maß erreicht hat. Dass dem Beschwerdeführer - aufgrund der von ihm verwendeten verschiedenen Identitäten - irrtümlich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutegehalten und deshalb die Freiheitsstrafe in hohem Umfang nur bedingt ausgesprochen wurde, vermag nicht zugunsten des Beschwerdeführers in Anschlag gebracht werden.Auch das Verhalten des Beschwerdeführers, das zur Verurteilung wegen Suchtgifthandels führte, zählt typischerweise zu jenen Straftaten, die vom Verwaltungsgerichtshof als "besonders schwere Verbrechen" qualifiziert werden vergleiche VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Die Tat erweist sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, wenn man bedenkt, dass der Verurteilung zwei Tathandlungen zugrunde liegen und die Menge des in Verkehr gebrachten Suchtgifts ein erhebliches Maß erreicht hat. Dass dem Beschwerdeführer - aufgrund der von ihm verwendeten verschiedenen Identitäten - irrtümlich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutegehalten und deshalb die Freiheitsstrafe in hohem Umfang nur bedingt ausgesprochen wurde, vermag nicht zugunsten des Beschwerdeführers in Anschlag gebracht werden.
Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2006 - trotz Verhängung und Vollzugs einer Freiheitsstrafe in empfindlicher Höhe - nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, sondern vielmehr erneut schwer mit dem Gesetz in Konflikt kam und zuletzt überdies neuerlich wegen eines Verbrechens strafgerichtlich verurteilt wurde, lässt sich eine positive Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten nicht anzustellen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem - überdies anwaltlich verfassten - Schriftsatz vom 13.9.2012 von einem gänzlichen "Wohlverhalten" mit Ausnahme einer "Gesetzesverletzung" sprach und in seiner - ebenfalls mit anwaltlicher Unterstützung verfassten - Stellungnahme vom 19.6.2013 behauptete, seit seiner Ankunft seiner Mutter und Schwester in Österreich im Jahr 2011 nicht mehr straffällig geworden zu sein, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Auch der Aufenthalt seiner engsten Familienangehörigen in Österreich hatte auf das Verhalten des Beschwerdeführers - bedenkt man die jüngste strafgerichtliche Verurteilung vom 27.11.2012 - offensichtlich keinen entscheidenden positiven Einfluss. Angesichts der letzten Verurteilung ist die Ausstellung einer positiven Zukunftsprognose nicht denkbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers, das in diesen Äußerungen in seinen Schriftsätzen gegenüber dem Asylgerichtshof zum Ausdruck kommt, illustriert nicht nur die Bereitschaft, unwahre Behauptungen abzugeben, sobald ein prozesstaktischer Erfolg damit verbunden sein könnte, sondern lässt auch jene Einsicht zur Verantwortungsübernahme gegenüber den eigenen Handlungen, die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, vermissen, was jedoch insbesondere für das Verhalten pro futuro von entscheidender Bedeutung ist. Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten als besonders groß einzuschätzen ist (vgl. z.B. VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2006 - trotz Verhängung und Vollzugs einer Freiheitsstrafe in empfindlicher Höhe - nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, sondern vielmehr erneut schwer mit dem Gesetz in Konflikt kam und zuletzt überdies neuerlich wegen eines Verbrechens strafgerichtlich verurteilt wurde, lässt sich eine positive Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten nicht anzustellen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem - überdies anwaltlich verfassten - Schriftsatz vom 13.9.2012 von einem gänzlichen "Wohlverhalten" mit Ausnahme einer "Gesetzesverletzung" sprach und in seiner - ebenfalls mit anwaltlicher Unterstützung verfassten - Stellungnahme vom 19.6.2013 behauptete, seit seiner Ankunft seiner Mutter und Schwester in Österreich im Jahr 2011 nicht mehr straffällig geworden zu sein, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Auch der Aufenthalt seiner engsten Familienangehörigen in Österreich hatte auf das Verhalten des Beschwerdeführers - bedenkt man die jüngste strafgerichtliche Verurteilung vom 27.11.2012 - offensichtlich keinen entscheidenden positiven Einfluss. Angesichts der letzten Verurteilung ist die Ausstellung einer positiven Zukunftsprognose nicht denkbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers, das in diesen Äußerungen in seinen Schriftsätzen gegenüber dem Asylgerichtshof zum Ausdruck kommt, illustriert nicht nur die Bereitschaft, unwahre Behauptungen abzugeben, sobald ein prozesstaktischer Erfolg damit verbunden sein könnte, sondern lässt auch jene Einsicht zur Verantwortungsübernahme gegenüber den eigenen Handlungen, die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, vermissen, was jedoch insbesondere für das Verhalten pro futuro von entscheidender Bedeutung ist. Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten als besonders groß einzuschätzen ist vergleiche z.B. VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erlauben jedenfalls in ihrer Gesamtheit weder eine positive Zukunftsprognose noch eine Güterabwägung zugunsten des Beschwerdeführers (- soweit eine solche auch in der gegenständlichen Konstellation überhaupt durchzuführen ist -), da das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität - wie auch der Verwaltungsgerichtshof vertreten hat - einen sehr großen Stellenwert hat (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; vgl. auch VwGH 3.3.2011, 2011/22/0014). Der Beschwerdeführer wäre somit zwar - wie oben unterDie strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erlauben jedenfalls in ihrer Gesamtheit weder eine positive Zukunftsprognose noch eine Güterabwägung zugunsten des Beschwerdeführers (- soweit eine solche auch in der gegenständlichen Konstellation überhaupt durchzuführen ist -), da das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität - wie auch der Verwaltungsgerichtshof vertreten hat - einen sehr großen Stellenwert hat (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; vergleiche auch VwGH 3.3.2011, 2011/22/0014). Der Beschwerdeführer wäre somit zwar - wie oben unter
3.3.3 erkannt wurde - aufgrund der langen Abwesenheit und des fehlenden effektiven sozialen Netzes im Falle einer Rückkehr in einer äußerst schwierigen Situation (die zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan geführt hat), wenngleich er festgestellter Maßen aktuell keiner gezielten individuellen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre: Wenn auch die Interessen des Beschwerdeführers an der Gewährung subsidiären Schutzes angesichts der (insbesondere) drohenden aussichtslosen Lage als massiv einzustufen sind, so erreichen sie doch nicht jenes Ausmaß, das im Falle einer anzunehmenden asylrelevanten Verfolgung zu veranschlagen wäre. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, welches aus dem festgestellten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweisen und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der staatlichen Interessen an der Abweisung seines Antrags auf subsidiären Schutzes auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist somit von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stellt wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.
3.4.2.2 Damit ist im gegenständlichen Fall aber nicht nur der Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005, sondern auch jener der Z 3 leg. cit. erfüllt.3.4.2.2 Damit ist im gegenständlichen Fall aber nicht nur der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern auch jener der Ziffer 3, leg. cit. erfüllt.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
3.5 Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides) war zu beheben, weil deren Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich der subsidiäre Schutz zwar nicht zuerkannt, aber eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig.3.5 Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides) war zu beheben, weil deren Voraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich der subsidiäre Schutz zwar nicht zuerkannt, aber eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit D Ziffer 43 a, EGVG, die auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK (allerdings lediglich) für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche idS VfSlg. 13.831 aus 1994, mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6, EMRK (allerdings lediglich) für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit der schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit, von welcher der Beschwerdeführer überdies Gebrauch gemacht hat, konnte das Auslangen gefunden werden. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit der schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit, von welcher der Beschwerdeführer überdies Gebrauch gemacht hat, konnte das Auslangen gefunden werden. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Abwesenheit, besonders schweres Verbrechen, Dauer, persönliche und soziale Bindungen, Spruchpunktbehebung, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
30.08.2013