TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/8 C13 401052-1/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Spruch

Zahl: C13 401.052-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008, Zahl: 08 03.188-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008, Zahl: 08 03.188-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 08.04.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 08.04.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 09.04.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei afghanischer Staatsbürger, stamme aus der Provinz Orusgan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und am XXXX geboren.Er sei afghanischer Staatsbürger, stamme aus der Provinz Orusgan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und am römisch 40 geboren.

Er hätte sein Heimatland vor vier Jahren verlassen und wäre nach Pakistan gefahren, wo er sich bis vor einem Monat aufgehalten hätte. Nunmehr wäre er in die Türkei gereist, von wo er, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei.

Als Fluchtgrund gab er an, dass die Taliban seinen Vater umgebracht hätten. Sie würden auch den BF umbringen wollen, damit er nicht Rache für den Tod des Vaters üben könne, wenn er erwachsen sei. Aus diesem Grund hätte ihn seine Mutter nach Pakistan gebracht.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 14.04.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen, machte der BF nähere Angaben zu seinem Reiseweg und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

A [Antwort]: Nein.

F: Verfügen Sie über weitere Dokumente, wie beispielsweise Geburtsurkunde und Personalausweis, oder können Sie solche beschaffen?

A: Nein.

F: Sie haben keine Geburtsurkunde. Sie sind nicht in die Schule gegangen. Woher wissen Sie, wie alt Sie sind?

A: Meine Mutter hat es mir gesagt, dass ich am XXXX geboren bin. Ich habe meine Mutter aus der Türkei angerufen, und da hat sie mir das Geburtsdatum gesagt.A: Meine Mutter hat es mir gesagt, dass ich am römisch 40 geboren bin. Ich habe meine Mutter aus der Türkei angerufen, und da hat sie mir das Geburtsdatum gesagt.

F: Warum haben Sie Ihre Mutter angerufen und nach Ihrem Geburtsdatum gefragt?

A: Ich habe sie wegen der Bezahlung für den Schlepper angerufen, und sie hat mir gesagt, dass ich 16 Jahre alt bin.

...

Anmerkung: Aufgrund der Art und Weise, wie Sie sich in der bisherigen Einvernahme verhalten haben bzw. insbesondere aufgrund Ihres äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise, wie Sie sich artikulieren, ist davon auszugehen, dass Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Mein Vater war Kommandant der Hazaragruppe. Er wurde beauftragt von XXXX. Mein Vater hat gegen die Taliban gekämpft. Mein Vater wollte unter der Führung von XXXX einen Waffenstillstand mit den Taliban eingehen. Aber die Talibangruppe hat meinen Vater festgenommen und fünf Monate eingesperrt. Sie haben ihn gefoltert und verlangt, dass er die Waffen hergibt. Drei Jahre lang hat meine Familie nicht gewusst, was mit meinem Vater passierte. Dann sind die Amerikaner gekommen und haben Taliban-Anhänger festgenommen. Dann haben die Taliban-Anhänger den Amerikanern gesagt, dass sie vier Gefangene, darunter meinen Vater, in einen ausgetrockneten Brunnen von ca. 9 Metern Tiefe geworfen haben. Meine Mutter hat ihn vom Gesicht und der Kleidung her erkannt. Das war im Jahr 2001. Das alles hat mir meine Mutter erzählt. Meine Mutter hat um uns Kinder Angst gehabt, und sie hat uns dann vor ca. 3,5 Jahren nach Pakistan gebracht.A: Mein Vater war Kommandant der Hazaragruppe. Er wurde beauftragt von römisch 40 . Mein Vater hat gegen die Taliban gekämpft. Mein Vater wollte unter der Führung von römisch 40 einen Waffenstillstand mit den Taliban eingehen. Aber die Talibangruppe hat meinen Vater festgenommen und fünf Monate eingesperrt. Sie haben ihn gefoltert und verlangt, dass er die Waffen hergibt. Drei Jahre lang hat meine Familie nicht gewusst, was mit meinem Vater passierte. Dann sind die Amerikaner gekommen und haben Taliban-Anhänger festgenommen. Dann haben die Taliban-Anhänger den Amerikanern gesagt, dass sie vier Gefangene, darunter meinen Vater, in einen ausgetrockneten Brunnen von ca. 9 Metern Tiefe geworfen haben. Meine Mutter hat ihn vom Gesicht und der Kleidung her erkannt. Das war im Jahr 2001. Das alles hat mir meine Mutter erzählt. Meine Mutter hat um uns Kinder Angst gehabt, und sie hat uns dann vor ca. 3,5 Jahren nach Pakistan gebracht.

F: Wenn Ihre Mutter um Sie und Ihre Geschwister Angst gehabt hat, warum sind Sie erst im Jahr 2004 nach Pakistan gereist?

A: Vorher haben wir mehrmals die Provinz in Afghanistan gewechselt.

F: Warum sind Sie dann nach Pakistan geflohen?

A: Wir haben einen von diesen Taliban-Anhängern gekannt. Er ist öfters zu uns gekommen. Er hat uns gekannt. Er hat uns nachgestellt.

F: Warum sind nur Sie und nicht die gesamte Familie nach Österreich geflohen?

A: Weil Frauen und Kinder nicht bedroht werden.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Es gibt auch keine Arbeit, und ich versuche, ihnen zu helfen.

F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe Angst, dass mich die Taliban umbringen.

F: Waren Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?

A: Nur mein Vater. Ich nicht.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich habe keine Beweismittel. Sie können die Amerikaner fragen."

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 20.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Vertreters, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F: Welchen Namen führen Sie, und wann und wo sind Sie geboren?

A: XXXX geboren.A: römisch 40 geboren.

F: Kennen Sie Ihr exaktes Geburtsdatum nach afghan. Zeitrechnung?

A: Tag und Monat kann ich nicht nach dem afghan. Kalender sagen.

F: Wann sind Sie nach europ. Zeitrechnung geboren?

A: Das weiß ich nicht.

F: Was haben Sie bei der Erstbefragung vom 09.04.2008 ausgeführt, wann Sie geboren sind?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Woher kennen Sie dieses Geburtsdatum?

A: Ich war in der Türkei und habe mit meiner Mutter telefoniert, und sie hat mir Geld geschickt und mir dabei auch mein Geburtsdatum genannt.

F: Aus welchem Grund hat die Mutter Ihnen telefonisch das Geburtsdatum mitgeteilt?

A: Sie hat mir gesagt, ich soll das sagen, wann ich geboren bin.

F: Wie alt sind Sie somit am heutigen Tag?

A: 16 Jahre und ca. 2,5 Monate.

F: Finden Sie nicht, dass das etwas lebensfremd ist, dass Ihnen Ihre Mutter, wo Sie doch schon 16 Jahre alt sind, noch am Telefon mitteilen muss, wann Sie geboren sind?

A: Ich habe das am Telefon auch gefragt, und deshalb hat mir meine Mutter dieses Datum genannt.

F: Vorher fragten Sie Ihre Mutter nie nach dem Geburtsdatum?

A. Nein.

F: Haben Sie jemals die Schule besucht?

A. Sehr wenig. Wir haben zu Hause gelernt.

F: Wo und von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?

A: Mit 9 Jahren bin ich in eine Schule in der Moschee gegangen.

F: Welchen Namen führt diese Moschee und wo liegt diese?

A: Die Moschee ist in meinem Geburtsort XXXX.A: Die Moschee ist in meinem Geburtsort römisch 40 .

F: Für wie lange besuchten Sie diese Schule in der Moschee?

A: Nur im Winter, weil im Sommer musste ich unsere Schafe hüten.

F: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?

A: Als ich so ca. 9 Jahre alt war, mussten wir flüchten von XXXX, und flüchteten wir nach XXXX.A: Als ich so ca. 9 Jahre alt war, mussten wir flüchten von römisch 40 , und flüchteten wir nach römisch 40 .

F: Wo liegt dieses XXXX?

A: In der Nähe von Ghazni und Dayah.

F: Wann waren Sie somit letztmals in XXXX aufhältig?F: Wann waren Sie somit letztmals in römisch 40 aufhältig?

A: Als ich 9 Jahre alt war.

F: Für wie lange waren Sie dann in XXXX aufhältig?F: Für wie lange waren Sie dann in römisch 40 aufhältig?

A: Bis vor ca. 3,5 Jahren.

F: Wo waren Sie seither aufhältig?

A: In Pakistan, Quetta, Bezirk Bruri.

F: Bedeutet das, seit 3,5 Jahren haben Sie ausschließlich in Pakistan, Quetta, gelebt?

A: Ja. Das stimmt.

F: Wann waren Sie somit letztmals in Afghanistan aufhältig?

A: Vor 3 Jahren und ca. 7 Monaten, 2 Monate bin ich jetzt da.

F: Mit wem sind Sie vor 3,5 Jahren nach Pakistan übersiedelt?

A: Mit Mutter, Brüdern und Schwestern. Meine Mutter führt den Namen XXXX und ist 48 Jahre alt. Meine Schwestern führen die Namen XXXX, 11 Jahre, und XXXX 13 Jahre, und meine Brüder XXXX, 9 Jahre und XXXX 7 Jahre.A: Mit Mutter, Brüdern und Schwestern. Meine Mutter führt den Namen römisch 40 und ist 48 Jahre alt. Meine Schwestern führen die Namen römisch 40 , 11 Jahre, und römisch 40 13 Jahre, und meine Brüder römisch 40 , 9 Jahre und römisch 40 7 Jahre.

F: Sind Ihre Mutter und Ihre 2 Brüder und Schwestern nach wie vor in Pakistan aufhältig?

A: Ja.

F: Wovon bestritt Ihre Familie in Pakistan den Lebensunterhalt?

A: Alle durch Teppichknüpfen. Meine Mutter und meine 2 Schwestern haben gearbeitet, und die 2 Brüder waren noch zu jung.

F: Wie konnten Sie die Reise nach Europa finanzieren?

A: Meine Mutter hat das finanziert. Sie hat von den Leuten Geld geborgt.

F: Welchen Namen führt Ihr Vater, und ist dieser noch am Leben?

A: XXXX, und er wurde getötet.A: römisch 40 , und er wurde getötet.

F: Wann und von wem?

A: Von der Taliban-Gruppe in XXXX.A: Von der Taliban-Gruppe in römisch 40 .

F: Wann?

A: Ca. vor 7 Jahren.

F: Auf welche Art und Weise wurde Ihr Vater getötet?

A: Mein Vater war Kommandant.

F: Bei welcher Einheit/Organisation war der Vater Kommandant?

A: Mein Vater war Kommandant vom Militär/von der Regierung dort und sollte Ordnung schaffen. Es gab einen gewissen XXXX, und der war der Oberste, und er wurde auch umgebracht. 4 Personen dort waren von der Regierung beauftragt, für Ordnung zu sorgen, und zwar XXXX, das war der Oberste, XXXX, mein Vater, XXXX. Und alle wurden von den Taliban getötet, und nach 3 Jahren sind wir draufgekommen, dass sie in einen Brunnen geschmissen wurden, die Brunnentiefe betrug ca. 9 Meter.A: Mein Vater war Kommandant vom Militär/von der Regierung dort und sollte Ordnung schaffen. Es gab einen gewissen römisch 40 , und der war der Oberste, und er wurde auch umgebracht. 4 Personen dort waren von der Regierung beauftragt, für Ordnung zu sorgen, und zwar römisch 40 , das war der Oberste, römisch 40 , mein Vater, römisch 40 . Und alle wurden von den Taliban getötet, und nach 3 Jahren sind wir draufgekommen, dass sie in einen Brunnen geschmissen wurden, die Brunnentiefe betrug ca. 9 Meter.

F: Von welcher Regierung wurde der Vater beauftragt, für Ordnung zu sorgen?

A: Ich war damals ein Kind, habe aber von meiner Mutter erfahren, sie wurden vom Iran unterstützt und haben dort Waffen bekommen. Weil die Schiiten wurden vom Iran, von Imam Khomeni unterstützt.

F: Bedeutet, zu diesen Zeiten hatten noch die Taliban die Macht in Afghanistan?

A: Die Leute, die damals dort lebten, waren keine Taliban, aber Anhänger davon.

F: In welchem Monat im Jahre 2001 wurde Ihr Vater umgebracht?

A: Winter, es war Schnee damals.

F: In welchen Monaten namentlich schneit es in Afghanistan?

A: Ich weiß es nicht.

F: Als Hirte wissen Sie das nicht?

A: Im Sommer bin ich Hirte, im Winter gibt es sowas nicht.

F: Auf welche Art und Weise wurde der Vater umgebracht?

A: Wir wissen nur, dass er festgenommen wurde, und dann war er eingesperrt. Meine Mutter weiß vielleicht mehr. Wir wussten schon, dass er festgenommen war.

F: Wo war Ihr Vater inhaftiert?

A: In XXXX, im Gefängnis.A: In römisch 40 , im Gefängnis.

F: Wer hat dieses Gefängnis verwaltet zu Zeiten, wo Ihr Vater inhaftiert war?

A: Von Sunniten.

F: Von welchen Sunniten? Taliban?

A: Das hat zu den Taliban gehört, zu einer Gruppe von Taliban.

F: Wann haben Sie Ihren Vater letztmals gesehen?

A: Ca. vor 6,5 Jahren.

F: Wie viel Zeit vor der Inhaftierung des Vaters haben Sie den Vater letztmals gesehen?

A: 2 Tage vor der Inhaftierung ist er nach Hause gekommen, um sich umzuziehen, und ich habe ihn da letztmals gesehen.

F: In welchem Monat, Jahr haben Sie somit Ihren Vater letztmals gesehen?

A: Es war Sommerzeit, ich kann es nicht sagen.

F: Da können Sie sagen, vor 6,5 Jahren, aber nicht anführen, in welchem Monat/Jahr Sie Ihren Vater letztmals gesehen haben?

A: Im 5. Monat des Jahre 1380 (= Juli/August 2001).

F: Wer ist somit für den Tod Ihres Vaters verantwortlich?

A: Wir haben nicht das Gesicht gesehen, wir wussten nur, dass sie verfeindet sind, Namen weiß ich nicht.

F: Zu welcher Organisation gehörten diese Feinde?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Wer ist das?

A: Das ist einer der Führer der Gruppe.

F: Von welcher Gruppe?

A: Die sind Anhänger von Taliban.

F: Lebt dieser XXXX noch?F: Lebt dieser römisch 40 noch?

A: Nein. Während unseres Aufenthaltes in Pakistan haben wir erfahren, dass sie ihn umgebracht haben.

F: Was ist nunmehr Ihr Problem in diesem Zusammenhang? Weswegen haben Sie einen Asylantrag gestellt?

A: Das ist so bei uns, wenn jemand umgebracht wird, wenn die Kinder großjährig sind, werden sie auch umgebracht von dieser Gruppe.

F: Von wem im Konkreten befürchten Sie somit, umgebracht zu werden?

A: Von dieser Gruppe, wo XXXX der Führer war.A: Von dieser Gruppe, wo römisch 40 der Führer war.

F: Aus welchem Grund sollten Sie von dieser Gruppe umgebracht werden?

A: Es war Krieg, und die kennen meinen Vater.

F: Aus welchem Grund sind Sie in Kenntnis, dass Sie von dieser Gruppe umgebracht werden sollten?

A: Als wir in XXXX waren, ist einer, der wie ein Bettler ausgeschaut hat, zu uns gekommen und hat uns ausspioniert. Der wollte wissen, wer wir sind und von welchem Vater wir stammen.A: Als wir in römisch 40 waren, ist einer, der wie ein Bettler ausgeschaut hat, zu uns gekommen und hat uns ausspioniert. Der wollte wissen, wer wir sind und von welchem Vater wir stammen.

F: Aus welchem Grund wissen Sie, dass dieser "Bettler" was zu tun hat mit dieser Gruppe?

A: Meine Mutter hat ihn mehrere Male in XXXX gesehen und ihn gekannt.A: Meine Mutter hat ihn mehrere Male in römisch 40 gesehen und ihn gekannt.

F: Welchen Namen führt dieser "Bettler" somit?

A: Ich habe diese Person nicht gesehen, nur meine Mutter hat über diese Person, die ausgesehen hat wie ein Bettler, gesprochen.

F: Was hat Ihre Mutter in diesem Zusammenhang erzählt?

A: Die hat erzählt, dass der da war, um uns auszuspionieren, und wir sind sofort an diesem Tag nach Pakistan gefahren.

F: Woher wusste dieser ausspionierende "Bettler", dass Ihre Familie in XXXX wohnt?F: Woher wusste dieser ausspionierende "Bettler", dass Ihre Familie in römisch 40 wohnt?

A: Die haben Verbindungen, die wussten, wo wir waren.

F: Und warum hat dieser Bettler dann nicht sofort Rache ausgeübt, sondern nur spioniert?

A: Das war derjenige, der nur ausspioniert, diejenigen, die sowas tun, das sind andere Personen.

F: Woher wissen Sie das?

A: Der kriegt Geld und ist ein Informant, aber die, die sowas tun, das sind bestimmt andere Leute.

F: Woher weiß die Mutter, dass dieser Bettler Informant dieser Gruppe ist?

A: In XXXX hat ihn meine Mutter gesehen, und sie weiß, dass er zu unserer gegnerischen Gruppe gehört.A: In römisch 40 hat ihn meine Mutter gesehen, und sie weiß, dass er zu unserer gegnerischen Gruppe gehört.

F: Hat Ihre Mutter mit diesem Bettler in XXXX gesprochen?F: Hat Ihre Mutter mit diesem Bettler in römisch 40 gesprochen?

A: Der ist gekommen und wollte Mehl haben, und meine Mutter hat ihn gleich an den Augen erkannt.

F: Was hat dieser Bettler mit der Mutter so gesprochen?

A. Ich war nicht dabei.

F: Was hat die Mutter gesagt, was der Bettler gesprochen hat?

A: Nun meine Mutter hat gesagt, jemand war hier, und es ist gefährlich, und wir müssen schnell weg von da.

F: Das war im Detail die gesamte Information, die die Mutter gegeben hat?

A: Ja. Am Abend mussten wir von XXXX Richtung Pakistan flüchten.A: Ja. Am Abend mussten wir von römisch 40 Richtung Pakistan flüchten.

F: Hat dieser ¿Bettler' die Mutter irgendwie bedroht?

A: Nein. Aber wir haben von anderen Personen erfahren, dass die uns suchen.

F: Von welchen Personen haben Sie das erfahren?

A: Meine Mutter hat mit den Leuten gesprochen, ich weiß es nicht.

F: Und, aus welchem Grund sind Sie aus Pakistan weg, um nach Europa zu reisen?

A: Damit ich in Sicherheit lebe und außerdem, damit ich arbeiten kann.

F: Hatten Sie Probleme in Pakistan?

A: Wir hatten keine Probleme, aber dort lebten wir in Angst.

F: Aus welchem Grund lebten Sie dort in Angst?

A: Dass die Gruppe auch dorthin kommt, um mich umzubringen. In Pakistan werden jeden Tag so viele Menschen umgebracht.

F: Wer ist nunmehr Führer dieser Gruppe, die sich an Ihrer Person rächen will?

A: Der Führer war XXXX, er wurde umgebracht, der wird bestimmt einen Stellvertreter, Vertreter haben, aber den Namen weiß ich nicht.A: Der Führer war römisch 40 , er wurde umgebracht, der wird bestimmt einen Stellvertreter, Vertreter haben, aber den Namen weiß ich nicht.

F: Was war der konkret Anlass für den Zeitpunkt des Verlassens von Pakistan?

A: Meine Mutter sagte, da gehen viele Leute von da weg, und ist es besser, wenn ich auch von da weggehe.

F: Wurde konkret Ihre Person jemals bedroht?

A: Nein.

F: Gab es jemals gegen konkret Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen?

A: Nein. In Afghanistan nicht. Ich war klein.

F: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?

A: Ja. Ich habe alles gesagt, ich bitte Sie, dass Sie mir helfen.

F: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten?

A: Menschen umbringen in Afghanistan bzw. Pakistan, das ist eine ganz normale Sache, Pakistan ist etwas sicherer, da gibt es eine Regierung, in Afghanistan nicht.

F: Und, aus welchem Grund sollten Sie in Afghanistan umgebracht werden?

A: Das ist die Rache, wegen meinem Vater, die werden mich umbringen.

F: Aber Ihr Vater wurde doch ohnehin umgebracht, aus welchem Grund müssten Sie dann noch umgebracht werden?

A: Die sind der Meinung, dass ich, wenn ich groß bin, die Rache wegen meinem Vater ausüben werde.

F: Woher kennen Sie die Meinung dieser Gruppe?

A: Da gibt es sehr viele solche Fälle, die gemacht wurden.

Anmerkung: Dem Ast. [Antragssteller] werden die Feststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht (siehe Beilage 1).

Bitte äußern Sie sich dazu.

A: In Afghanistan werden so leicht die Leute umgebracht. Wenn man gegen jemanden, der eine Waffe trägt, was sagt, dann wird man sofort umgebracht.

F: Welche Beziehungen binden Sie an Österreich?

A: Ich besuche seit ca. 2 Monaten einen Deutschkurs, mache Sport."

1.5. Laut Mitteilung der PI Traiskirchen vom 15.07.2008 war der BF am 14.07.2008 an einer Auseinandersetzung zwischen ca. jeweils 30 afghanischen und 30 tschetschenischen Asylwerbern beteiligt, wobei er im Zuge der Tätlichkeiten einen Nasenbeinbruch erlitten hat.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.07.2008, Zahl: 08 03.188-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.04.2008 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.07.2009 (Spruchpunkt III.), die jährlich verlängert wurde.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.07.2008, Zahl: 08 03.188-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.04.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.07.2009 (Spruchpunkt römisch drei.), die jährlich verlängert wurde.

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe er nicht nachvollziehbar, vage und oberflächlich geschildert und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen können.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das von seinem damaligen Vertreter für den BF mit Schreiben vom 08.08.2008 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde.1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das von seinem damaligen Vertreter für den BF mit Schreiben vom 08.08.2008 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß:

die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm Asyl gewährt werde,

in eventu Behebung von Spruchpunkt I. und Anberaumung einer mündlichen Einvernahme,in eventu Behebung von Spruchpunkt römisch eins. und Anberaumung einer mündlichen Einvernahme,

in eventu Behebung von Spruchpunkt I. und Zurückweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung Entscheidung an die Behörde 1. Instanz.in eventu Behebung von Spruchpunkt römisch eins. und Zurückweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung Entscheidung an die Behörde 1. Instanz.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF glaubhaft sei und das Bundesasylamt gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen hätte. Abschließend wurde zwecks genauerer Begründung die Einbringung einer Beschwerdeergänzung angekündigt.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Am 18.09.2008 langte ein Abschlussbericht der PI Traiskirchen betreffend den unter Punkt 1.5. erwähnten Raufhandel ein, wobei der BF als Beschuldigter angeführt wurde.

1.10. Mit Beschwerdeergänzung vom 06.10.2008 wurde durch den damaligen Vertreter des BF vorgebracht, dass dieser sein Vorbringen glaubwürdig vorgetragen hätte. Das Bundesasylamt wäre nicht in ausreichender Weise auf dessen Alter, Lebensgeschichte, Herkunft und geringe Schulbildung eingegangen. Weiters versuchte er, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten zu erklären, führte verschiedene Berichte an (beispielsweise eine Anfragebeantwortung von ACCORD betreffend Blutrache vom 08.04.2005 und einen Zeitungsbericht über die Taliban) und verwies auf die UN-Kinderrechtskonvention.

1.11. Am 25.01.2011, 22.02.2011 und 17.10.2011 übermittelte der BF ein Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse Hauptschule (mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden), eine Bestätigung bezüglich des Engagements des BF bei der Kung Fu-Schule XXXX, eine Arbeitsbestätigung sowie mehrere Unterstützungserklärungen österreichischer Bürger bezüglich der guten Integration des BF.1.11. Am 25.01.2011, 22.02.2011 und 17.10.2011 übermittelte der BF ein Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse Hauptschule (mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden), eine Bestätigung bezüglich des Engagements des BF bei der Kung Fu-Schule römisch 40 , eine Arbeitsbestätigung sowie mehrere Unterstützungserklärungen österreichischer Bürger bezüglich der guten Integration des BF.

1.12. Mit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte der BF an, dass er von 12.12.2012 bis 04.01.2013 in den Iran reisen werde, um dort seine Mutter zu besuchen.

1.13. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 09.04.2008 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 14.04.2008 und am 20.06.2008 sowie die Beschwerde vom 08.08.2008 samt Beschwerdeergänzung

Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke

Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Aktenseiten 157-163).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt die Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist seinen Angaben zufolge ledig, er spricht Dari, Farsi sowie Deutsch.3.1.1. Der BF führt die Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist seinen Angaben zufolge ledig, er spricht Dari, Farsi sowie Deutsch.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes seinerzeit Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen und im Beschwerdeverfahren aber kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, ist ein neuerlicher Vorhalt von Länderfeststellungen nicht zweckmäßig, da dieser in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Nach dem Amtswissen des erkennenden Gerichts ist auch keine erhebliche, im gegenständlichen Fall relevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat eingetreten.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des Bundesasylamtes bereits subsidiärer Schutz erteilt worden ist.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. 10 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80 % der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass sein Vater im Jahr 2001 von Taliban entführt und später getötet worden sei. Da zu befürchten gewesen wäre, dass die Taliban auch den BF, der Rache für den Tod des Vater hätte nehmen können, umbringen könnten, wäre der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Jahre 2004 nach Pakistan geflüchtet. Dort hätte die Mutter im Jahr 2008 einen Bettler gesehen, den sie als Spion der Taliban identifiziert hätte, weshalb der BF nach Europa ausgereist sei.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage und unplausible und somit unglaubwürdige Angaben betreffend die Fluchtgründe.

Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines unkonkreten und unplausiblen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage und wenig nachvollziehbare Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan vermitteln konnten.

Die Fluchtgeschichte erscheint oberflächlich und unplausibel, so konnte der BF keine aktuell bestehende und ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation in Afghanistan schildern. Die Flucht des BF vor Taliban erfolgte ausschließlich aufgrund von vagen Spekulationen und Befürchtungen des BF bzw. dessen Mutter (die in einem angeblichen Bettler einen Spion der Taliban erkannt haben will), ohne dass es zu konkreten, gegen die Person des BF gerichteten Drohungen, Verfolgungshandlungen oder Angriffen auf dessen körperliche Integrität gekommen wäre. So gab der BF an, dass es zu keinem persönlichen Kontakt mit seinen angeblichen Verfolgern gekommen wäre, und er nicht einmal wisse, wie diese aussehen würden. Daraus ist zu folgern, dass mangels Kontakt und aufgrund des Umstandes, dass der nunmehr erwachsene BF zum Zeitpunkt des Todes des Vaters noch ein Junge von ca. neun Jahren war, auch den Taliban das Aussehen des BF unbekannt geblieben ist und diese ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht identifizieren würden können. Daher ist es nur wenig nachvollziehbar, dass der BF unverzüglich und nur aufgrund der allgemein gehaltenen Vermutung, nach dem Tod des Vaters würde er von den Taliban ebenfalls umgebracht werden, da diese seine Rache fürchten würden und dies in Afghanistan so Sitte sei, sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich gelassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergriffen hat.

Abgesehen davon erscheint es überaus lebensfremd und wirklichkeitsfern, dass ausgerechnet eine mächtige Gruppierung wie die Taliban die Rache eines einzelnen jungen Mannes fürchten und diesen über Jahre hinweg (bis nach Pakistan) verfolgen sollte, weshalb hier der Eindruck verstärkt wird, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um ein gedankliches Konstrukt des BF handelt.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF im Beschwerdeverfahren auch nicht in geeigneter und substantiierter Weise entgegengetreten.

Der BF wurde vom Bundesasylamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen größtenteils in der Wiederholung seines Fluchtvorbringens, in allgemein gehaltenen Ausführungen zur Lage in Afghanistan, in Rechtsausführungen sowie im unsubstantiierten Versuch, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten zu erklären.

Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in oberflächlicher und unplausibler Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die wenig nachvollziehbaren Angaben des BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn davon abgehalten hätte, in sein Heimatland zurückzukehren.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, konnte die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprächen und seinen Aussagen daher ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.), dahingestellt bleiben und wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, konnte die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprächen und seinen Aussagen daher ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.), dahingestellt bleiben und wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 08.04.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 23.07.2008 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 08.04.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 23.07.2008 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen.

Inhaltlich erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, allgemein gehaltenen Ausführungen zur Lage in Afghanistan und zur Blutrache sowie in Rechtsausführungen. Glaubwürdigkeit konnte der BF trotz des Versuchs, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten aufzuklären, auch hier nicht erlangen (siehe oben Punkt 4.1.3.).

Die bloße Pauschalbehauptung in der Beschwerde, die Erstbehörde hätte die Lebensumstände und das minderjährige Alter des bei der Einvernahme sechzehnjährigen BF zu wenig berücksichtigt, ist für sich alleine nicht ausreichend, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens oder die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen oder eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof herbeizuführen.

Die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern definieren zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kinder, weisen jedoch immer wieder darauf hin, dass unabhängig davon dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich bei dem BF etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen unmündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.

Wenn man das minderjährige Alter des BF zum Zeitpunkt der Einvernahmen berücksichtigt, ist festzuhalten, dass der BF einen geistigen Reifegrad aufwies, der annähernd bereits dem eines jungen Erwachsenen entsprach, sodass er im Zusammenspiel mit einer in den wesentlichen Punkten ausführlichen Befragung durch das Bundesasylamt in der Lage sein musste, die von ihm behaupteten Geschehnisse von sich aus zumindest ansatzweise glaubhaft zu machen.

Zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücken (Zeugnis, Bestätigung über sportliche Tätigkeiten, Unterstützungserklärungen) ist anzumerken, dass durch diese glaubhaft vermittelt werden konnte, dass es sich beim BF um einen Asylwerber handelt, der über einen hohen Grad an Integrationswillen verfügt und Bereitschaft zeigt, aktiv einen Beitrag für die österreichische Gesellschaft zu leisten. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass der Integration des BF in Österreich - dem bereits aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist - in Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Verfolgung im Heimatland im Sinne der GFK und der damit einhergehenden möglichen Erteilung von internationalem Schutz kaum eine Bedeutung zukommt.

Dem Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.

5.2.4. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:5.2.4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zahl 98/01/0308, und 21.01.1999, Zahl 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577, und 22.04.1999, Zahl 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zahl 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zahl 98/01/0308, und 21.01.1999, Zahl 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577, und 22.04.1999, Zahl 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zahl 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0475).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG unter Berücksichtigung des Art. 47 in Verbindung mit Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt keinen Zweifel an der mit vagen und unplausiblen Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen, und auch in der Beschwerde wurden keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/0329; 23.11.2006, Zahl 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - das heißt nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt keinen Zweifel an der mit vagen und unplausiblen Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen, und auch in der Beschwerde wurden keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/0329; 23.11.2006, Zahl 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - das heißt nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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