Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zahl: C13 406.058-1/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zahl: 08 10.236-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zahl: 08 10.236-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 18.10.2008 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 18.10.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus Jalalabad (Provinz Nangarhar, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, spreche Paschtu und Dari und etwas Englisch und sei ledig.
Seine Reise habe er vor ca. sieben Jahren per PKW nach Kabul begonnen und sei mit verschiedenen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt über den Iran über ihm unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Seine Reise habe sein Onkel in Jalalabad organisiert.
Als Fluchtgrund gab er an, dass Taliban im Vorjahr seinen Vater umgebracht hätten, da sie gewollt hätten, dass er für sie arbeite, was er verweigert habe. Seine Mutter hätte gewollt, dass der BF das Land verlasse, aus Angst, dass ihm das Gleiche passiere.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 15.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Persisch" (Farsi), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe in seinem Heimatort XXXX acht Jahre lang die Schule besucht, diesen allerdings schon im Jänner 2006 verlassen und zuletzt im Dorf XXXX, Distrikt Surkhrod (Provinz Nangarhar) gewohnt.1.3. Bei seiner Einvernahme am 15.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Persisch" (Farsi), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe in seinem Heimatort römisch 40 acht Jahre lang die Schule besucht, diesen allerdings schon im Jänner 2006 verlassen und zuletzt im Dorf römisch 40 , Distrikt Surkhrod (Provinz Nangarhar) gewohnt.
Da der BF angab, dass seine Muttersprache Paschtu sei und er die Sprache Farsi nicht sehr gut beherrsche, wurde die Einvernahme unterbrochen und am 02.03.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, fortgesetzt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass sein Vater vor der Taliban-Zeit, als Haji Qadir Gouverneur von Jalalabad gewesen sei, ein Mujaheddin-Kommandant gewesen sei. Der Vater sei am 25.09.2007 getötet worden, da er sich geweigert hatte, sich den Taliban anzuschließen. Sie hätten seine Kenntnisse über die [nächstgelegenen] Berge nützen wollen und ihn mehrfach bedroht. Sie seien daher nach XXXX(Distrikt Sorkhrod) geflohen, wo der Vater als Taxifahrer gearbeitet hätte. Er hätte gedacht, dass die Taliban ihn dort nicht finden würden. Nach etwa einem Monat hätten die Taliban ihn dort gefunden und ermordet.
Der BF gab an, dass auch er selbst zweimal (Anfang und Ende Jänner 2008) angegriffen worden sei, wobei er am Kopf verletzt worden sei (und zeigte dazu eine Narbe am Kopf). Auf die Frage, ob er die Angreifer gekannt hätte, gab der BF an, dass er nicht genau sagen könne, ob es Taliban-Angehörige gewesen wären oder aber seine Cousins, mit denen er auch Probleme gehabt habe. Die Angreifer seien vermummt gewesen. Sie hätten nichts von ihm verlangt und ihn töten wollen. Er sei schon bewusstlos gewesen und sie hätten gedacht, dass er tot sei und von ihm abgelassen. Der Grund für die Probleme mit den Cousins seien Grundstücksstreitigkeiten gewesen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn entweder die Taliban oder seine Cousins töten. Nähere Ausführungen machte der BF auch auf Nachfrage nicht.
Dem BF wurden - recht knappe - Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt, von der er aber keinen Gebrauch machte.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.04.2009 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2008 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.04.2010 (Spruchpunkt III., in der Folge jährlich verlängert).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.04.2009 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.04.2010 (Spruchpunkt römisch drei., in der Folge jährlich verlängert).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Angaben des BF betreffend seine Fluchtgeschichte hätten mehrere Ungereimtheiten etwa in Zeitangaben (so, wann sein Vater getötet worden sei) enthalten. Weiters habe der BF bei seiner Erstbefragung keinerlei Angaben über die später von ihm behaupteten Angriffe auf ihn gemacht, was mit dem Einwand, er sei nicht ausdrücklich gefragt worden, nicht gänzlich erklärt werden könne. Auch seine Darstellungen, wann er wo gelebt habe und wohin gereist sei, hätten differiert. Der BF habe sein Fluchtvorbringen daher nicht glaubhaft machen können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan in seinem [individuellen] Fall nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan in seinem [individuellen] Fall nicht ausgeschlossen werden könne.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben ohne Datum, per Telefax am 21.04.2009 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben ohne Datum, per Telefax am 21.04.2009 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der BF beantragte, "den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung [,] zu beheben und [ihm] gemäß § 3 ¿AsylG 2006' in Österreich Asyl zu gewähren [,] jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung zur neuerlichen Einvernahme anzuberaumen."Der BF beantragte, "den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung [,] zu beheben und [ihm] gemäß Paragraph 3, ¿AsylG 2006' in Österreich Asyl zu gewähren [,] jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung zur neuerlichen Einvernahme anzuberaumen."
In der Beschwerdebegründung wurde das knappe Fluchtvorbringen des BF kurz wiederholt und moniert, dass ihm die Erstbehörde zu Unrecht nicht geglaubt habe. Allfällige Widersprüche hätten ihm vorgehalten werden müssen. Das [Recht auf] Parteiengehör sei verletzt worden. Moniert wurde der Teil der Einvernahme in "Dari", obwohl die Erstbehörde die Einvernahme bald unterbrochen und später mit einem Dolmetsch in Paschtu fortgesetzt hatte.
Es wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens über seine Familie und die besondere Gefährdungslage seiner Person durch die Taliban (bezüglich der Tätigkeit seines Vaters) und durch seine Cousins (aufgrund deren Beziehungen zum Bezirkshauptmann von KAMA) angeregt und kurze Rechtsausführungen getätigt.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache nach der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
1.8. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 09.10.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"VR [Vorsitzender Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu. Ich beherrsche außerdem etwas Dari und ein wenig Farsi. Ich kann auch Russisch und Slowakisch. Ich kann auch Englisch und inzwischen auch Deutsch.
VR an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Paschtu.
VR befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. ...
BF gibt dazu an: Mir geht es gut. Manchmal bekomme ich am Hinterkopf Kopfschmerzen. Ich habe bereits gearbeitet. Ich bin derzeit arbeitslos und auf Arbeitssuche. Wegen meiner Kopfschmerzen war ich schon in der XXXX in Behandlung.BF gibt dazu an: Mir geht es gut. Manchmal bekomme ich am Hinterkopf Kopfschmerzen. Ich habe bereits gearbeitet. Ich bin derzeit arbeitslos und auf Arbeitssuche. Wegen meiner Kopfschmerzen war ich schon in der römisch 40 in Behandlung.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX.BF: Ich heiße römisch 40 .
...
VR: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Ich lebe momentan schon ein paar Monate mit meiner Freundin.
VR: Ist sie österreichische Staatsbürgerin?
BF: Sie ist ungarische Staatsangehörige und lebt seit längerer Zeit in Österreich.
VR: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
VR: Sie haben angegeben, Sie haben fünf Jahre lang die Grundschule besucht und dann drei Jahre die AHS, die Mittelschule?
BF: Ich habe bis zur elften Schulstufe die Schule besucht. Es ist eine Unterteilung in fünf Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule und die restlichen Klassen sind in einer Oberstufe.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe den Beruf eines Automechanikers in Afghanistan erlernt. Ich habe in Österreich bereits als Mechaniker bei XXXX gearbeitet.BF: Ich habe den Beruf eines Automechanikers in Afghanistan erlernt. Ich habe in Österreich bereits als Mechaniker bei römisch 40 gearbeitet.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein. Als ich mich auf dem Fluchtweg befand, hatte ich meine Dokumente bei mir, unter anderem die Tazkira. Diese habe ich verloren. Ich habe derzeit niemanden in Afghanistan, der sich darum kümmern kann und mir bei den Behörden eine Tazkira ausstellen lassen kann.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?
BF: Nein.
VR stellt fest, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen großteils versteht und auch großteils auf Deutsch beantworten könnte.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe das Land vor ca. fünf oder sechs Jahren verlassen. Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr. Ich bin zweimal angegriffen worden. Bei einem Mal wurde ich sogar geschlagen und man dachte, dass ich tot sei. Nach diesen Angriffen hat mir mein Onkel mütterlicherseits bei meiner Ausreise geholfen. Ich bin der älteste Sohn und verantwortlich für meine Familie. Mein Vater lebt nicht mehr. Mein Vater ist seitens der Taliban und von meinen Cousins väterlicherseits ermordet worden. Mein Leben war ebenfalls in Gefahr. Als ich nach Österreich gekommen bin, kannte ich dieses Land nicht. Ich habe mein Land verlassen mit der Hoffnung, in ein sicheres Land zu kommen, um später dort einen Beruf zu erlernen, einer Arbeit nachzugehen und ohne Gefahr leben zu können.
VR: Warum ist Ihr Vater getötet worden?
BF: Als Haji Qadir Gouverneur der Provinz Nangarhar war, war mein Vater zu diesem Zeitpunkt in derselben Provinz Kommandant. Das war zur Zeit der Mujaheddin. Später, als die Regierung von Karzai die Macht übernommen hat, hat mein Vater als Taxifahrer gearbeitet. Die Taliban sind immer noch sehr aktiv im Land. Sie haben meinen Vater mehrmals zur Mitarbeit aufgefordert, vor allem, weil er selbst Kommandant war und er sich gut in der Provinz auskannte. Mein Vater hat diese Mitarbeit abgelehnt, deshalb haben ihn die Taliban auch getötet. Meine Cousins väterlicherseits waren selbst Taliban-Mitglieder. Wir hatten kein gutes Verhältnis. Es könnte auch sein, dass sie damit etwas zu tun haben.
VR: Wann ist Ihr Vater getötet worden?
BF: Ich glaube, dass es der 25.09.2007 war.
VR: Aus welchem Grund haben Sie einmal bei Ihren Einvernahmen angegeben, es war 2007, und einmal, es war 2008?
BF: Als ich damals hier angekommen bin, kannte ich mich mit dem hier üblichen Kalender nicht aus. Ich habe die Jahresangaben laut dem afghanischen Kalender gemacht. Momentan ist es so, dass ich mich mit dem afghanischen Kalender nicht mehr auskenne. Ich weiß nicht einmal, welchen Monat wir in Afghanistan haben. Es kann sein, dass damals in der Umrechnung ein Fehler passiert ist.
VR: Wie ist Ihr Vater getötet worden?
BF: Mein Vater hat sich in diesem Zeitpunkt im Haus aufgehalten, er hat geschlafen. Er ist durch einen Kopfschuss getötet worden.
VR: Haben Sie irgendwelche Bestätigungen oder Belege, welche Ihren Vater betreffen (Kommandant, Taliban, Taxifahrer)?
BF: Ich weiß nicht, ob er jemals selbst Dokumente über seine Berufe, welche er ausgeübt hat, hatte. Wenn man in Afghanistan als Taxifahrer arbeitet, braucht man nur den Führerschein. In Österreich muss man zusätzlich noch einen Taxischein machen. Es ist für mich sehr schwer, meine eigene Tazkira herschicken zu lassen. Deshalb kann ich auch Dokumente über die Berufstätigkeiten meines Vaters nicht bekommen.
VR: Aus welchem Grund haben Sie bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie XXXX vor sieben Monaten verlassen haben, später im Verfahren haben Sie gesagt, dass Sie XXXX 2006 verlassen haben?VR: Aus welchem Grund haben Sie bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie römisch 40 vor sieben Monaten verlassen haben, später im Verfahren haben Sie gesagt, dass Sie römisch 40 2006 verlassen haben?
BF: Ich konnte damals keine genauen Zeitpunkte nennen, wann ich die Ortschaft verlassen hatte. Wir sind aus XXXX gegangen. Aus dieser Ortschaft stammt meine Mutter. Nach einiger Zeit sind wir in das Dorf XXXX gezogen. Danach ist mein Vater verstorben und ich bin dann nach Kabul gegangen und habe dann das Land verlassen. Eine Monatsangabe habe ich nicht gemacht. Man hat mich falsch verstanden.BF: Ich konnte damals keine genauen Zeitpunkte nennen, wann ich die Ortschaft verlassen hatte. Wir sind aus römisch 40 gegangen. Aus dieser Ortschaft stammt meine Mutter. Nach einiger Zeit sind wir in das Dorf römisch 40 gezogen. Danach ist mein Vater verstorben und ich bin dann nach Kabul gegangen und habe dann das Land verlassen. Eine Monatsangabe habe ich nicht gemacht. Man hat mich falsch verstanden.
VR: Wie viele jüngere Brüder haben Sie?
BF: Drei.
VR: Wie alt sind diese jetzt?
BF: Die genauen Geburtstage, das Monat oder das Jahr sind mir nicht bekannt. Soweit ich weiß, sind sie 19, 17 und 15 Jahre alt. Ich habe auch eine Schwester. Als ich nach Österreich gekommen bin, war sie acht Jahre alt. Ich glaube, dass der älteste Bruder, welcher noch in Afghanistan ist, ca. 14 Jahre alt war.
VR: Warum wissen Sie jetzt nicht, wo die Familie mit der Mutter lebt?
BF: Ich hatte einige Zeit zu meiner Familie Kontakt. Damals sind sie für einige Zeit nach Pakistan gereist, weil meine Mutter krank war und sie dort von Ärzten behandelt wurde. Ich weiß auch, dass sie wieder nach Afghanistan zurückgereist sind. Ich habe dann den Kontakt zu ihnen verloren. Ich kenne sonst auch niemanden, welcher in dieses Dorf reisen könnte und nachsehen könnte, ob sie eventuell dort leben. Ich weiß derzeit nicht, wo sie sich aufhalten. Als meine Mutter krank und in Pakistan war, wollte ich sie damals besuchen. Ich habe versucht, ein Reisedokument zu erhalten. Es ist mir nicht rechtzeitig gelungen. Später wollte ich dann selbst aus Angst nicht mehr nach Pakistan reisen. Ich hatte um mein Leben Angst.
VR: Nachdem Sie als Verantwortlicher für die Familie ausgereist sind, ist doch der nächste Verantwortliche Ihr jüngerer Bruder, der schon 19 Jahre alt ist. Ist er nicht auch in Gefahr?
BF: Ich weiß, dass mein jüngerer Bruder auch nicht mehr bei der Familie lebt. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist mir auch nicht bekannt. Wie mir noch zuletzt bekannt war, hat meine Mutter bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Er hat sie auch versorgt. Er ist für sie verantwortlich.
VR: Warum hätten die Taliban oder Ihre Cousins Sie umbringen sollen?
BF: Jemand hatte meinen Vater an die Taliban verraten. Deshalb wurde er ermordet. Die Taliban wussten, dass ich nun ein gewisses Alter erreicht hatte und auch in der Lage war, für sie zu arbeiten. Die Probleme mit meinen Cousins väterlicherseits haben schon immer bestanden. Mein Vater hatte einige Male mit ihnen gestritten. In Afghanistan tötet ein Bruder seinen eigenen Bruder für ein Grundstück. Meine Cousins hätten das auch mit mir gemacht. Frauen werden in Afghanistan in so einem Fall nicht angegriffen, sondern immer die männlichen Nachfahren. Ich wäre der nächste in der Reihe. Deswegen war mein Leben in Gefahr. Aus diesem Grund bin ich auch zweimal angegriffen worden.
VR: Wenn die Cousins Sie umgebracht hätten, dann hätte ihnen das Grundstück gehört?
BF: Selbstverständlich. Wenn der Onkel nicht mehr lebt und der älteste Sohn nicht mehr lebt und weitere männliche Nachkommen zu jung sind, hätten sie sofort die Grundstücke an sich reißen können.
VR: Warum hätten die Taliban Sie umbringen sollen?
BF: Was die Taliban davon hätten, wenn sie mich getötet hätten, weiß ich auch nicht. Wenn die Taliban klug gewesen wären, wäre im Land vieles anders verlaufen. Wenn jemand den Taliban sagt, eine Person müsste getötet werden, dann führen sie dies auch aus.
VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung nichts davon erzählt, dass Sie zweimal überfallen worden sind?
BF: Ich konnte damals kein Deutsch. Ich weiß nicht, was dort gesagt wurde und was nicht. Ich habe jedenfalls diese Angaben gemacht. Ich habe von zwei Angriffen gesprochen. Bei dem einen Angriff war ich sehr schwer verletzt, und die Personen von der Umgebung haben mich gefunden und mich in ein Spital gebracht.
VR: Aber bei der Erstbefragung war ein Paschtu-Dolmetscher dabei.
BF: Ich habe damals dem Dolmetscher genau gezeigt, an welchen Stellen ich verletzt worden war, nämlich an der Stirn, im Kinnbereich und am Hinterkopf. Ich hatte auch angegeben, dass dieser Vorfall 2008 stattfand.
VR: Wie erklären Sie sich, dass die vermummten Angreifer nicht bemerkt haben, dass Sie nicht tot waren?
BF: Ich habe einen Schlag am Hinterkopf bekommen. Ich bin dann ohnmächtig geworden. Das nächste Mal bin ich im Spital aufgewacht. Jene Personen, welche mich dort gefunden haben, waren aus Anlass eines Henna-Abends (Vorabend zu einer Hochzeit) unterwegs. Vielleicht haben die Angreifer diese Personen gesehen und sind dann weggelaufen und haben mich dort liegen gelassen.
VR: Aus welchem Grund hätten die Taliban Sie töten sollen?
BF: Das ist mir auch nicht bekannt, weshalb ein Familienhaus angegriffen wird und man tötet die gesamten Bewohner, sogar die Kinder. Das kann sich niemand erklären. Ich weiß nicht, warum sie mich töten sollten.
VR: Im Verfahren haben Sie einmal erzählt, dass Sie als Englisch-Nachhilfelehrer tätig waren.
BF: Es gab damals mehrere Stufen dieser Englisch-Kurse. Ich war selbst in der dritten Stufe. Ich habe dort Anfänger unterrichtet. Ich konnte die dritte Stufe selbst gratis besuchen.
VR: Aber Sie waren nicht als Lehrer tätig?
BF: Ich hatte dort kein Zertifikat. Das war nicht üblich. Ich habe eine gesamte Klasse unterrichtet. Das waren niedrigere Stufen als meine eigene.
VR: Haben Sie angenommen, dass die Taliban Sie deswegen angegriffen haben?
BF: Die Möglichkeit besteht.
VR: Aus welchem Grund haben Sie das heute bisher nicht gesagt?
BF: Es ist das erste Mal, dass ich auf dieses Thema so genau angesprochen werde. Ich war jünger und ich stand jedes Mal unter Stress. Jede Einvernahme war sehr schwer für mich. Wenn ich diesbezüglich gefragt wurde/werde, dann habe ich auch die Antworten gegeben.
VR informiert den BF über die Rechtslage (BF hat subsidiären Schutz seit 07.04.2009; nach Ablauf von fünf Jahren hat er die Möglichkeit, durch Antrag beim Magistrat Wien - MA 35 - in das Aufenthaltsrecht zu wechseln und auch bei der Afghanischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen).
VR befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
..."
Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 18.10.2008 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2009 und 02.03.2009 sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht per Telefax am 21.04.2009
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 115 bis 125)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.10.2013.
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht außerdem Dari und ein wenig Farsi sowie Russisch, Slowakisch und Englisch und etwas Deutsch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht außerdem Dari und ein wenig Farsi sowie Russisch, Slowakisch und Englisch und etwas Deutsch.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Angemerkt wird, dass dem BF, der zudem in Österreich zwischenzeitlich bereits mehrere integrationsverfestigende Maßnahmen gesetzt hat (Deutschkenntnisse, erlaubte regelmäßige Erwerbstätigkeiten, Führung einer Lebensgemeinschaft) - auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation -, im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) drohen würde und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dieser Bereich ist aber mangels Anfechtung des gegenständlichen Bescheides in diesem Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Angemerkt wird, dass dem BF, der zudem in Österreich zwischenzeitlich bereits mehrere integrationsverfestigende Maßnahmen gesetzt hat (Deutschkenntnisse, erlaubte regelmäßige Erwerbstätigkeiten, Führung einer Lebensgemeinschaft) - auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation -, im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) drohen würde und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dieser Bereich ist aber mangels Anfechtung des gegenständlichen Bescheides in diesem Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.
Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.
Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu, Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren, wenngleich die Reiseangaben des BF (insbesondere, dass er überhaupt nicht wisse, wie er vom Iran nach Österreich gelangt sei) nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des BF zu bestärken (dazu unten Punkt 4.1.3.).
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass ihn die Taliban bzw. seine Cousins verfolgen würden. Bezüglich der Gründe für die angebliche Verfolgung durch die Taliban gab er lediglich an, diese hätten schon seinen Vater, einen ehemaligen Kommandanten der Mujaheddin, verfolgt und getötet, und nun würden sie auch ihn verfolgen. Erst auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, ob sie ihn vielleicht deswegen verfolgten, weil er Englischunterricht erteilt hätte, konzedierte der BF das Bestehen dieser Möglichkeit. Seine Cousins würden ihn auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - mehrfach unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse. Überdies waren diese Angaben durchgehend recht vage und undetailliert.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich relativ kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Sofern der BF nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern und sich in vagen Äußerungen ergeht, besteht keine Veranlassung, den BF entsprechend anzuleiten, ein unter Umständen erfolgversprechendes Vorbringen zu erstatten. Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die einen (Durchschnitts-)Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen.
Die Angaben des BF folgen zwar im Prinzip bestimmten Handlungsabläufen, doch wurde seine Glaubwürdigkeit durch mehrere Umstände erheblich beeinträchtigt. So war auffällig, dass der BF seine Verfolgung durch die Taliban bzw. die Cousins (wobei fragwürdig erscheint, dass er nicht angeben kann, wer ihn nun überfallen hätte) erst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, nicht aber schon im Zuge seiner Befragung bei Asylantragstellung dargelegt hat. Seine diesbezügliche Erklärung, er hätte damals kein Deutsch gekonnt, er wisse nicht, was dort gesagt worden sei und was nicht, er habe jedenfalls diese Angaben gemacht, steht im Widerspruch zum Umstand, dass diese Befragung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu vorgenommen worden ist. Der Versuch des BF, seine differierenden Zeitangaben mit Dolmetschproblemen zu erklären, überzeugt ebenfalls wenig (noch dazu, wo doch der BF selbst mehrere Sprachen, darunter auch Paschtu, Dari und zum Teil Farsi, spricht). Dies gilt auch für seinen Erklärungsversuch für verschiedene Zeitangaben ("es kann sein, dass damals in der Umrechnung ein Fehler passiert ist"), wie auch für seine Antwort auf die Frage, aus welchem Grund er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er XXXX vor sieben Monaten verlassen habe, später im Verfahren jedoch, dass er XXXX 2006 verlassen habe ("Ich konnte damals keine genauen Zeitpunkte nennen").Die Angaben des BF folgen zwar im Prinzip bestimmten Handlungsabläufen, doch wurde seine Glaubwürdigkeit durch mehrere Umstände erheblich beeinträchtigt. So war auffällig, dass der BF seine Verfolgung durch die Taliban bzw. die Cousins (wobei fragwürdig erscheint, dass er nicht angeben kann, wer ihn nun überfallen hätte) erst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, nicht aber schon im Zuge seiner Befragung bei Asylantragstellung dargelegt hat. Seine diesbezügliche Erklärung, er hätte damals kein Deutsch gekonnt, er wisse nicht, was dort gesagt worden sei und was nicht, er habe jedenfalls diese Angaben gemacht, steht im Widerspruch zum Umstand, dass diese Befragung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu vorgenommen worden ist. Der Versuch des BF, seine differierenden Zeitangaben mit Dolmetschproblemen zu erklären, überzeugt ebenfalls wenig (noch dazu, wo doch der BF selbst mehrere Sprachen, darunter auch Paschtu, Dari und zum Teil Farsi, spricht). Dies gilt auch für seinen Erklärungsversuch für verschiedene Zeitangaben ("es kann sein, dass damals in der Umrechnung ein Fehler passiert ist"), wie auch für seine Antwort auf die Frage, aus welchem Grund er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er römisch 40 vor sieben Monaten verlassen habe, später im Verfahren jedoch, dass er römisch 40 2006 verlassen habe ("Ich konnte damals keine genauen Zeitpunkte nennen").
Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist aus den angeführten Gründen daher stark beeinträchtigt (und wird auch - wie schon oben in Punkt 4.1.2. ausgeführt, durch seine Angaben bezüglich seiner Reiseroute in keiner Weise gestärkt).
Aber auch inhaltlich ist das Vorbringen des BF in mehrfacher Hinsicht unplausibel. So hat er seine Angaben großteils ziemlich vage und undetailliert erstattet, wohingegen doch erwartet werden könnte, dass, wenn jemandem nach dem Leben getrachtet würde, er diese diesbezüglichen Vorfälle - jedenfalls hinsichtlich mehrerer kleinerer Details - lebensnahe und nachvollziehbar erzählen könnte. Davon kann aber beim Vorbringen des BF keine Rede sein und hat er solche Angaben auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gemacht. Unplausibel erscheint auch, dass der Vater des BF (über dessen Tätigkeiten als Mujaheddin-Kommandant er keinerlei Angaben machen konnte) tatsächlich - wie vom BF angegeben - hätte glauben sollen, er würde den Taliban bei einer Tätigkeit als Taxifahrer verborgen bleiben. Wenig nachvollziehbar ist auch die Antwort des BF auf die Frage: "VR: Wenn die Cousins Sie umgebracht hätten, dann hätte ihnen das Grundstück gehört? BF: Selbstverständlich." Dazu passt, dass der BF auf die Frage, warum ihn die Taliban hätten umbringen sollen, antwortete: "Was die Taliban davon hätten, wenn sie mich getötet hätten, weiß ich auch nicht." Erst auf ausdrückliche Nachfrage in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, ob er vielleicht angegriffen worden sei, weil er Englischunterricht erteilt habe, sagte der BF: "Die Möglichkeit besteht." Auf die Frage, aus welchem Grund er das heute bisher nicht gesagt habe, sagte der BF: "Es ist das erste Mal, dass ich auf dieses Thema so genau angesprochen werde. Ich war jünger und ich stand jedes Mal unter Stress."
Zu all diesen Unplausibilitäten kommt, dass sich der BF inzwischen mehr als vier Jahre lang in Österreich aufhält und in diesem Zeitraum keinerlei Belege oder Dokumente für sein Fluchtvorbringen (oder bezüglich seines Vaters) oder für seine Identität vorgelegt hat.
Der BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Er konnte somit keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der für das Vorliegen einer Verfolgung des BF spräche. Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und recht inhaltsleer, führt kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Die Schilderungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.
Zusammengefasst konnte das Fluchtvorbringens aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen, unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Mag der BF auch schwierige Lebensumstände in seinem Heimatland zu gewärtigen gehabt haben, so erscheint es doch befremdend, dass er aus Anlass der angegebenen Umstände sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt und die Flucht ins Ungewisse ergreift, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung zu finden.
Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten. Dies auch deshalb, weil er auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof seine Fluchtgeschichte mit den gleichen Stehsätzen wie vor dem Bundesasylamt vorgetragen hat und tiefergehende, konkrete Fragen nicht oder nur sehr unsicher beantwortet hat.
Die in der Beschwerde angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Ländersachverständigen konnte daher unterbleiben, zumal das Vorbringen des BF in einer Gesamtschau unglaubwürdig war.
Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die an den BF gestellten, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen beantwortete dieser sehr knapp. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die unkonkreten, unstimmigen und unplausiblen Angaben des BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte auch dahingestellt bleiben, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch die Taliban bzw. seine Cousins, überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würde und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 18.10.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.04.2009 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 18.10.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.04.2009 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich die Ausführung in der Begründung, die Identität des BF stehe nicht fest, angesichts der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter an ihn als fragwürdig erscheint. Auffällig war auch, dass im Akt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte (Original-) Exemplar des Bescheides handschriftlich mit "- K -" (wohl für Konzept) bezeichnet war und dass die ihm vorgehaltenen wie auch im Bescheid angeführten Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat recht knapp waren (was aber angesichts der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an ihn nicht als schwerwiegende Rechtswidrigkeit ins Gewicht fällt).
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal es keine neuen Aspekte in das Verfahren eingebracht hat (wie auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof).
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.
Zur angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Beweisanträgen ausgesprochen hat:
"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH vom 17.03.2011, Zahl 2008/01/0266-8)
Da es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern ein sogenannter "Erkundungsbeweis" seitens der Behörde beantragt wird, war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben der BF im Herkunftsstaat nicht zu folgen, zumal schon die persönliche Glaubwürdigkeit des BF nicht gegeben war. Ob seine Angaben auch für den Fall, dass sie zutreffen würden, unter die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung fallen würden, konnte daher ebenfalls dahingestellt bleiben.
5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides (§ 3 AsylG):5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Paragraph 3, AsylG):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Taliban bzw. seine Cousins, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, vage MutmaßungenZuletzt aktualisiert am
28.11.2013