Gesamte Rechtsvorschrift LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Stand der Gesetzesgebung: 31.03.2023
Gesetz über das Dienstrecht der Bediensteten des Landes Tirol (Landesbedienstetengesetz – LBedG)

StF: LGBl. Nr. 2/2001 - Landtagsmaterialien: 372/00

§ 1 LBedG


(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die

a)

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) oder

b)

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlich-rechtlich Bedienstete)

zum Land Tirol stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Lehrer im Sinn des § 1 Abs. 3 des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 75;

b)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, gilt;       

c)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;

d)

das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;

e)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;

f)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;

g)

Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten;

h)

Hilfskräfte an Landesschülerheimen und am Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und Praktikanten;

i)

Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;

j)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;

k)

Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

l)

Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden;

m)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, gilt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

§ 2 LBedG


Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf Bezüge besteht. Die Bezüge umfassen das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt und allfällige Zulagen zuzüglich der für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden Sonderzahlungen und der pauschalierten oder sonst regelmäßig gleich bleibenden Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltenden Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß, in dem sie während der letzten drei Kalendermonate, auf Verlangen des Vertragsbediensteten während der letzten zwölf Kalendermonate, vor Antritt des Präsenzdienstes angefallen sind, in die Bezüge einzurechnen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge gebühren in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 übersteigenden Ausmaß.

§ 3 LBedG


(1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.

(2) Durch Abs. 1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht be-rührt.

§ 4 LBedG


(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die

a)

bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, sind und

b)

die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a zweiter Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

§ 5 LBedG


Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land Tirol, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.

§ 6 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Sie ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

a)

mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,

b)

ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,

c)

ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,

d)

ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,

e)

welcher Modellfunktion und Modellstelle der Vertragsbedienstete zugeordnet wird und in welche Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe er eingestuft wird,

f)

mit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

g)

dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so ist es von da ab so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.

(5) Abs. 4 gilt nicht,

a)

wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

b)

wenn das Dienstverhältnis zu dem Zweck, eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen, eingegangen wurde oder

c)

wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder

d)

im Fall eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Büro eines Mitglieds der Landesregierung oder eines Landtagsklubs oder mit der Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wird.

In den Fällen der lit. a bis d können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden. Für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit im § 51 Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, zu berücksichtigen, wenn zwischen der Beendigung des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, so gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(6) Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.

(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

§ 6a LBedG


Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: § 77, § 82 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 82 Abs. 4 und 13.

§ 7 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.

§ 8 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.

§ 9 LBedG


(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern und dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.

(3) Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht – unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 – unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

a)

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

b)

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 10 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Der Vertragsbedienstete kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.

§ 11 LBedG


(1) Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die

a)

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

b)

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:

a)

Namensänderungen,

b)

Standesänderungen,

c)

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

d)

Wohnsitzänderungen,

e)

den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,

f)

durch Bescheid festgestellte Minderungen der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.,

g)

den Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

h)

den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Sachbehelfe.

§ 11a LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete, der nach § 11 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(2) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(3) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. XX/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.

§ 12 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Ortsübliche oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke annehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 13 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.

(5) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.

§ 15 LBedG


Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.

§ 16 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(2) Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.

(3) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

§ 17 LBedG


(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.

(2) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung

a)

versetzt,

b)

dienstzugeteilt oder

c)

vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut

werden.

Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(3) Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Abs. 2 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.

(4)Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn

a)

die neue Verwendung derselben Modellfunktion zuzuordnen ist wie die bisherige Verwendung oder die der Zuordnung zu dieser Modellfunktion vorangegangene Verwendung,

b)

für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist,

c)

die Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (§ 34) erfolgt oder

d)

die Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist.

(5) Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.

(6) Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.

(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete kraft Bestellung durch den Tiroler Landtag, den Präsidenten des Tiroler Landtages, die Landesregierung, den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor mit einer Funktion betraut wird, für die eine längere als einjährige Funktionsdauer vorgesehen ist.

§ 18 LBedG


(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

a)

zu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

b)

für eine im Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

c)

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

d)

für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union entsenden.

(2) Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. Die Zuordnung zur Modellstelle bleibt unberührt.

(3) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Land, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an das Land Tirol abzuführen.

(5) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Land Tirol den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.

§ 19 LBedG


(1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er dies unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und auf Verlangen des Vorgesetzten, oder wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Monatsentgelt einschließlich allfälliger Zulagen und Sonderzahlungen. Dies gilt nicht, wenn er glaubhaft macht, dass der Erfüllung der Verpflichtung ein unabwendbares Hindernis entgegengestanden ist.

§ 19a LBedG


Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 20 LBedG


Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist:

a)

Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,

b)

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

c)

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 20a LBedG


(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.

(3) Die Vereinbarung nach Abs. 1 kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.

(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 20 lit. a.

(6) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.

(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden.

§ 21 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 20 bis 33.

§ 22 LBedG


(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden,

a)

bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder

b)

bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

1.

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

2.

bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

3.

bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, oder

c)

im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes,

wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.

(5) Beim Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 23 LBedG


Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 24 LBedG


Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.

§ 25 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag mit ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 26 LBedG


(1) Die Dienstzeit eines Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat gegebenenfalls festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren Verlangen vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat das Land Tirol zu tragen.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 17 zweiter Satz gilt in diesem Fall nicht.

§ 27 LBedG


(1) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.

(2) Die §§ 22 bis 26 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

a)

bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landtages,

b)

im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung, eines Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs oder

c)

in den Katastrophenschutzdiensten,

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes fallen. Für Vertragsbedienstete, die in den genannten Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich und nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 28 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

a)

der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

b)

die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

c)

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

d)

der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

a)

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder

c)

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

(4) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(5) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Ansuchen des Vertragsbediensteten oder mit seiner Zustimmung erstreckt werden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

a)

Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zum Beispiel im Falle des Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),

b)

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und

c)

Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

§ 29 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus beim Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 30 LBedG


(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Zeiträume einer solchen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Für die Berechnung der Höchstdauer sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land, in denen die Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Vertragsbediensteten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, zu berücksichtigen.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

a)

während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland liegenden Dienststelle des Landes;

b)

während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

c)

in den übrigen Fällen, wenn der Vertragsbedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte; der vorgesehene Arbeitsplatz entspricht der dienstrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten jedenfalls dann, wenn dieser einer Modellstelle derselben Modellfunktion zugeordnet ist wie die bisherige Modellstelle des Vertragsbediensteten.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

§ 31 LBedG


(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

a)

das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

b)

der Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.

(4) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.

(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(7) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.

§ 32 LBedG


(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 oder 31 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 33 LBedG


(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 zur Folge.

(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

§ 33b LBedG


(1) Mit dem Vertragsbediensteten, der der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen ist, kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn

a)

das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,

b)

eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,

c)

eine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz stattgefunden hat,

d)

ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung des mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz betrauten Arbeitsmediziners oder arbeitsmedizinischen Zentrums erstellt wurde,

e)

die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschreitet,

f)

das dem Vertragsbediensteten gebührende Entgelt über dem im § 5 Abs. 2 ASVG festgelegten Betrag liegt und

g)

für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.

Die Beratung nach lit. c kann entfallen, wenn der bzw. das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraute Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinische Zentrum der Wiedereingliederungsvereinbarung, insbesondere dem Wiedereingliederungsplan nach lit. d, nachweislich zustimmt.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.

(3) Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als 10 v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.

(4) In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Abs. 1 vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.

(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.

(6) Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach § 45 Abs. 3 jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Abs. 1 gebühren würde.

§ 34 LBedG


(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:

a)

die modulare Grundausbildung; diese soll dem Vertragsbediensteten die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse vermitteln,

b)

die berufsbegleitende Weiterbildung; diese soll

1.

dem Vertragsbediensteten vertiefte fachbezogene und fachübergreifende Kenntnisse vermitteln, um ihn zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben zu befähigen, und

2.

durch die Vermittlung persönlichkeitsbildender, sozialer und methodischer Fähigkeiten die persönlichen Kompetenzen des Vertragsbediensteten fördern,

c)

die Schulung von Führungskräften in für die Erfüllung von Steuerungs- und Führungsaufgaben erforderlichen sozialen und methodischen Fähigkeiten.

(3) Der Vertragsbedienstete, der als Ausbildungsjurist in den Landesdienst aufgenommen und der hierfür vorgesehenen Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet wird, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen seines Arbeitsplatzes bis zu einer Änderung seiner Zuordnung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes verschiedenen Organisationseinheiten zur Dienstleistung zuzuweisen. Andere Bedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes können bis zum Abschluss der Grundausbildung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ebenfalls an diesem Rotationsprogramm teilnehmen.

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.

§ 34a LBedG


(1) Zur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen Grundausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann

a)

für Verwendungsarten, die sich hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse von anderen derselben Modellfunktion zugeordneten Verwendungsarten wesentlich unterscheiden, in Teilen oder zur Gänze ein eigener Grundausbildungslehrgang und

b)

für Verwendungsarten, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer Modellfunktion derselben oder einer anderen Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungsarten vergleichbar sind, und/oder für Modellfunktionen und Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Grundausbildungslehrgang

eingerichtet werden.

(2) Die Ausbildungsinhalte der Grundausbildungslehrgänge werden im Rahmen von Ausbildungsmodulen vermittelt. Die Ausbildungsmodule können in Präsenz- oder Onlineeinheiten, als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-Learning, als Schulung am Arbeitsplatz oder als praktische Verwendung gestaltet werden.

(3) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

a)

der Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und

b)

die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Grundausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, es sei denn sein Dienstverhältnis dauert bereits länger als drei Jahre. Die Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen.

(4) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang vorläufig zu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der Vertragsbedienstete die nach Abs. 8 für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmoduls festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.

(5) Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule durch die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen abgeschlossen wurden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung von Teilprüfungen ist nicht zulässig. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind, haben sich nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen zudem einer modulübergreifenden mündlichen Abschlussprüfung zu unterziehen. Diese findet vor einem Prüfungssenat statt, dem neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zwei Landesbedienstete angehören, die seit mindestens fünf Jahren in rechtskundiger Verwendung stehen. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vom Vertragsbediensteten die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderliche grundsätzliche Vertrautheit mit den Hauptinhalten der absolvierten Ausbildungsmodule überblicksmäßig nachzuweisen.

(6) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für diese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Teilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen und für die zweite Wiederholungsprüfung Prüfungssenate zu bilden.

(7) Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestellen.

(8) Die Dienstprüfung wird in Teilprüfungen jeweils vor einem Einzelprüfer abgehalten. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit Vortragende des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein. Eine Teilprüfung kann sowohl schriftlich als auch mündlich oder in Form einer praktischen Prüfung abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens acht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann. Zu den Teilprüfungen sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die das jeweilige Ausbildungsmodul absolviert haben. Dieses gilt als absolviert, wenn der Vertragsbedienstete mindestens drei Viertel der für das Ausbildungsmodul festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über die Grundausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsmodule, die Ausbildungsformen und das Ausmaß der für die jeweiligen Ausbildungsmodule festgelegten Unterrichtseinheiten, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist.

(10) In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Modellfunktionen, Modellstellen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.

(11) Die Landesregierung kann Grundausbildungen, anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Grundausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

(12) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.

§ 36 LBedG


Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.

§ 37 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete rückt

a)

bis zum Ablauf des 14. Jahres nach jeweils zwei Jahren,

b)

bis zum Ablauf des 26. Jahres nach jeweils weiteren drei Jahren,

c)

mit dem Ablauf des 30. Jahres und

d)

mit dem Ablauf des 35. Jahres letztmals

in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsklasse vor. In jeder Entlohnungsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über weitere 13 Entlohnungsstufen möglich.

(2) Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon nach den §§ 38 und 38a zu berücksichtigende Zeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese Zeiten die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.

(3) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

§ 38 LBedG


(1) Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.

(2) Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.

(3) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des § 38a ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

§ 38a LBedG


Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:

a)

die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 bis zum Ausmaß der gesetzlichen Leistungspflicht,

b)

die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat,

c)

die Zeit, in der der Vertragsbedienstete ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

§ 39 LBedG


(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.

(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dargestellt.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen, jeweils getrennt nach Entlohnungsschema, innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.

(5) In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jedes Entlohnungsschema einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu

a)

den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und

b)

einer Funktionsgruppe

darzustellen sind.

(7) In den Einreihungsplänen sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:

a)

im Einreihungsplan Allgemeine Verwaltung:

1.

Führungsfunktionen,

2.

administrative Funktionen,

3.

technische und naturwissenschaftliche Funktionen,

4.

handwerkliche Funktionen,

5.

soziale Funktionen.

b)

im Einreihungsplan Gesundheit:

1.

Führungsfunktionen im ärztlichen Dienst,

2.

ärztliche Funktionen,

3.

klinisch-psychologische Funktionen,

4.

Führungsfunktionen im Pflegedienst,

5.

pflegerische Funktionen,

6.

Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten,

7.

medizinisch-technische Funktionen.

Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der in den lit. a oder b genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.

§ 40 LBedG


(1) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle eines Entlohnungsschemas zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle desselben Entlohnungsschemas zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.

(2) Die Zuordnung im Sinn des Abs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.

(3) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 41, 41a, 41b und 42 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.

§ 41 LBedG


(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich

a)

unter Abzug der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und

b)

nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten

ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen;§ 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen. Beträgt bei einem Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung die Erfahrungszeit für die neue Modellstelle zwei oder mehr Jahre und würde sich aufgrund der neuen Einstufung der Vorrückungsstichtag um mehr als die Hälfte der für die neue Modellstelle vorgesehenen Erfahrungszeit verschlechtern, so ist als neuer Vorrückungsstichtag der um die Hälfte der für die neue Modellstelle vorgesehenen Erfahrungszeit verschlechterte bisherige Vorrückungsstichtag festzulegen.

(2) Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:

a)

zur Gänze Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf derselben Modellstelle oder auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

b)

zur Hälfte Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und eine Entlohnungsklasse niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

c)

zu einem Viertel Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und zwei Entlohnungsklassen niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

d)

in dem nach lit. a, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind.

(3) Abweichend vom Abs. 2 sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.

(4) Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Abs. 2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.

§ 41a LBedG


Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 41 Abs. 2, 3 und 4.

§ 41b LBedG


(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 41 Abs. 2, 3 und 4.

(2) Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

a)

der Vertragsbedienstete zustimmt,

b)

die Verwendungsänderung im überwiegenden Interesse des Vertragsbediensteten, insbesondere auch aus Anlass einer von ihm gewünschten Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Dienstvertrag oder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, erfolgt,

c)

der Vertragsbedienstete

1.

die Grundausbildung noch nicht abgeschlossen hat und die Verwendungsänderung für Zwecke der Grundausbildung erfolgt oder

2.

innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Grundausbildung einer neuen Verwendung zugewiesen wird,

d)

die befristete Betrauung des Vertragsbediensteten mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird,

e)

der Vertragsbedienstete die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere wenn

1.

in der Leistungsbeurteilung festgestellt wird, dass der Vertragsbedienstete die Erwartungen nicht erfüllt hat, oder

2.

der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint;

Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).

(4) Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme

a)

einer Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. § 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 oder

b)

einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 31), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 71a Abs. 1 lit. b) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (§ 71a Abs. 4),

so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom Abs. 3 das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse für die Dauer dieser Inanspruchnahme weiter.

(5) Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn

a)

die neuerliche Verwendungsänderung aufgrund einer Höherstufung eine höhere Entlohnung als nach Abs. 3 oder 4 zur Folge hat oder

b)

einer der Fälle nach Abs. 2 lit. a, b oder e vorliegt.

§ 42 LBedG


Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle des anderen Entlohnungsschemas zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete in sinngemäßer Anwendung der §§ 37 Abs. 2, 38 und 38a neu einzustufen. Erhält dieser dadurch ein geringeres Monatsentgelt als nach der bisherigen Einstufung, so gilt § 41b Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

 

§ 42a LBedG


(1) Der Dienstgeber hat jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 14. November (Durchführungszeitraum) für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des aktuellen Jahres (Beurteilungsjahr) für alle Vertragsbediensteten mit Ausnahme jener, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden, eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete über den gesamten Beurteilungszeitraum die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen

a)

nicht erfüllt,

b)

erfüllt,

c)

gut erfüllt,

d)

in besonderer Weise wiederholt überschritten oder

e)

außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten

hat. Bei Vertragsbediensteten mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzen des Vertragsbediensteten durchzuführen, sofern er auch im Beurteilungsjahr, wenn auch nur für kurze Zeit, dessen unmittelbarer Vorgesetzter war. Ist dies nicht der Fall, so ist die Leistungsbeurteilung vom unmittelbaren Vorgesetzten zum 31. August des jeweiligen Beurteilungsjahres durchzuführen.

(3) Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:

a)

durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für die Erwartungen in Bezug auf die Modellfunktion oder Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, von Bedeutung sind (Verhaltensportfolios),

b)

durch Bewertung der Arbeit nach den nach der Modellstellen-Verordnung für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, maßgebenden Anforderungsarten und ihrer Ausprägung (entwicklungsorientierte Leistungsbewertung) oder

c)

auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Vertragsbediensteten; bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden und die Durchführung der Leistungsbeurteilung und die Bewertung der Arbeit zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,

a)

nach welchen der im Abs. 3 genannten Methoden die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,

b)

für welche Modellfunktionen und Modellstellen diese Methoden jeweils anzuwenden sind,

c)

welche Kriterien und Aspekte, bezogen auf die jeweils anzuwendende Methode, für die Bewertung der Arbeit maßgebend sind,

d)

auf Basis welcher Unterlagen einschließlich ihrer Gestaltung und ihres Inhalts die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,

e)

für welche Anzahl von Vertragsbediensteten ein Vorgesetzter die Leistungsbeurteilung höchstens durchführen darf,

f)

welche Grundsätze für die Steuerung des Bewertungsverhaltens der Vorgesetzten im Sinn seiner größtmöglichen Objektivierung maßgebend sind und

g)

innerhalb welchen Zeitraumes die Leistungsbeurteilung, das Beurteilungsgespräch und das allfällige zweite Beurteilungsgespräch durchzuführen sind (Durchführungszeitraum); dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein allfälliges zweites Beurteilungsgespräch so rechtzeitig stattfinden kann, dass die Leistungsbelohnung im Monat Dezember ausbezahlt werden kann.

(5) In der Verordnung nach Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Abs. 1

a)

für bestimmte Gruppen von Vertragsbediensteten keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,

b)

für Vertragsbedienstete, die die Grundausbildung noch nicht abgeschlossen haben, in Bezug auf jede Verwendung für Zwecke der Grundausbildung eine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,

c)

für neu eingetretene Vertragsbedienstete bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erstmalig eine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist.

(6) Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn

a)

das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten weniger als fünf Monate vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes begonnen hat,

b)

der Vertragsbedienstete weniger als fünf Monate vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes infolge einer Versetzung, Dienstzuteilung oder Verwendungsänderung seinen Dienst in der betreffenden Organisationseinheit angetreten hat, oder einer neuen Modellfunktion und/oder Modellstelle zugeordnet wurde,

c)

der Vertragsbedienstete mehr als sechs Monate des Beurteilungsjahres keinen Anspruch auf Entlohnung hat,

d)

im Beurteilungszeitraum in der Person des Vertragsbediensteten besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen,

e)

das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten während des Durchführungszeitraumes endet.

Wird von einer Leistungsbeurteilung abgesehen, so ist sie dennoch durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt und das nach § 42b vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.

(7) Für den Vertragsbediensteten,

a)

dessen Dienstverhältnis vor dem Ende des jeweiligen Beurteilungsjahres endet oder

b)

der im gesamten Beurteilungsjahr beim Land Tirol keine Dienstleistung erbringt oder

c)

der im jeweiligen Beurteilungsjahr

1.

aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht weiter beschäftigt werden darf oder im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist,

2.

einen Karenzurlaub antritt, außer Dienst gestellt oder entsandt wird,

3.

einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 antritt oder

4.

nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig wird,

ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, der Vertragsbedienstete tritt seinen Dienst beim Land Tirol im Fall der lit. c vor dem Ende des Durchführungszeitraumes wieder an. In diesem Fall ist eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt oder der Dienstgeber dies für zweckmäßig erachtet und das nach § 42b vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.

(8) Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt oder der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig ist, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Beurteilungsjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Beurteilungsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.

(9) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.

§ 42b LBedG


(1) Der Vorgesetzte hat die Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit dem Vertragsbediensteten zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.

(2) Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten wegen Krankheit oder Unglücksfall während des Durchführungszeitraumes nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.

(3) Nach dem Beurteilungsgespräch ist dem Vertragsbediensteten eine schriftliche Ausfertigung der Leistungsbeurteilung zuzustellen. Die Leistungsbeurteilung wird endgültig, wenn der Vertragsbedienstete nicht binnen einer Woche ab Zustellung gegenüber seinem Vorgesetzten schriftlich erklärt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Der Vertragsbedienstete hat die seiner Ansicht nach für eine andere Leistungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.

(4) Wird eine Erklärung nach Abs. 3 abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.

(5) Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung des Vertragsbediensteten, seines Vorgesetzten oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Durchführungszeitraumes nicht mehr stattfinden, so ist es nach dem Ablauf dieser Frist ehestmöglich nachzuholen.

(6) Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person seines Vertrauens aus dem Kreis der Landesbediensteten beizuziehen.

(7) Behauptet der Vertragsbedienstete in der Erklärung nach Abs. 3, dass durch die Leistungsbeurteilung gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Festsetzung des Entgelts nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 verstoßen wird, so hat zusätzlich die (der) zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte am zweiten Beurteilungsgespräch teilzunehmen. Dieses gilt dann als Schlichtungsgespräch im Sinn des § 46 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005.

(8) Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem Vorgesetzten kein Einvernehmen über die Leistungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.

(9) Die aufgrund des zweiten Beurteilungsgespräches erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.

§ 42c LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Beurteilungsjahr die Erwartungen im Sinn des § 42a Abs. 1 lit. b bis e erfüllt oder überschritten hat.

(2) Die Leistungsbelohnung beträgt, wenn die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nach § 42a Abs. 1 lit. b bis e

a)

erfüllt wurden, mindestens 0,75 v. H. und höchstens 1,5 v. H.,

b)

gut erfüllt wurden, mindestens 1,5 v. H. und höchstens 3 v. H.,

c)

in besonderer Weise wiederholt überschritten wurden, mindestens 2,25 v. H. und höchstens 4,5 v. H.,

d)

außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten wurden, mindestens 3 v. H. und höchstens 6 v. H.

des dem Vertragsbediensteten für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelts einschließlich der Sonderzahlungen.

(3) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (Belohnungstopf).

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Mindestbelohnungen der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestbelohnungssätze der einzelnen Erwartungsausprägungen zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Belohnungsbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsbelohnungen aller Vertragsbediensteten auch über die Höchstsätze hinaus zuzuschlagen.

(4a) Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach § 42a Abs. 5 lit. a keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine jährliche Leistungsbelohnung in der Höhe von 3 v. H.

(5) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(6) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(6a) Dem Vertragsbediensteten, für den in den Fällen der Abs. 5 und 6 für das vorangegangene Beurteilungsjahr aus dem Grund der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 keine Leistungsbeurteilung vorliegt, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung. Liegt keine Leistungsbeurteilung vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(7) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 erstgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. c.

(7a) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 zweitgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(8) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 2 eine provisorische Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. b. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indem der entsprechende Mindestbelohnungssatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestbelohnungssatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.

(9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 5 eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Abs. 8 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.

§ 43a LBedG (weggefallen)


§ 43a LBedG seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 44 LBedG


Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage, der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48, der SEG-Zulage und der besonderen Zuwendungen nach § 78m. Das Gleiche gilt für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).

§ 44a LBedG Bezüge während des Sabbatical


(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 71b gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.

(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 71b vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung, jedoch kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.

(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.

(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.

 

§ 44b LBedG


Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a Abs. 1 vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen. Dies gilt auch für die Bemessung einer allfälligen Kinderzulage.

§ 45 LBedG


(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (§ 75 Abs. 5) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Kinderzulage, die SEG-Zulage und die besonderen Zuwendungen nach § 78m sinngemäß.

§ 46 LBedG


(1) Das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die SEG-Zulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Die Leistungsbelohnung ist am 15. Dezember oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor dem 15. November, so ist die Leistungsbelohnung in der Höhe des entsprechenden Mindestbelohnungssatzes binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(4) Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage, die SEG-Zulage, die besonderen Zuwendungen nach § 78 und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.

(5) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 47 LBedG


Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die §§ 16a, 18, 19a, 19b und 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,

b)

eine Aufwandsentschädigung nur insoweit gebührt, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist,

c)

zur Dienstzeit im Sinn des § 13 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,

d)

die §§ 15a und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind, und

e)

die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

§ 47a LBedG


Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.

§ 48 LBedG


(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung vorsehen.

(2) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(3) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.

§ 49 LBedG


Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) die Beendigung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gebührt. Die Rechtsstellung von Vertragsbediensteten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wurde, bleibt hievon unberührt.

§ 50 LBedG


(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

a)

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

b)

falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.

§ 51 LBedG


(1) Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält er diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiten anzurechnen.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(4) Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 enden, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Abs. 1 und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.

(7) Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes durch einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund ohne sein Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Abs. 7 genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Vertragsbedienstete ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.

(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

§ 52 LBedG


Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 51.

§ 53 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vertragsbediensteten aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn er unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 54 LBedG


Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 55 LBedG


(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr

a)

bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,

b)

ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach § 71a Abs. 1 lit. c, einer Dienstfreistellung nach § 71b oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung oder Neuberechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind diese auf volle Dienststunden aufzurunden.

§ 56 LBedG


(1) Das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16 Dienststunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

b)

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

c)

Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

d)

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.

(3) Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.

§ 57 LBedG


(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 58 LBedG


Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§ 59 LBedG


(1) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind Dienststunden, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

(2) Der Vertragsbedienstete hat dem unmittelbaren Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies dem Vertragsbediensteten aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde . Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Vertragsbedienstete, die wegen eines Unfalles dienstunfähig waren.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 69 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.

§ 60 LBedG


Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.

§ 61 LBedG


(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Gründen gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.

(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht als Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 69 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 62 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

a)

das Monatsentgelt,

b)

die anteilig gebührenden Sonderzahlungen,

c)

die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und

d)

eine allfällige Kinderzulage.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs nach Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete

a)

ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder

b)

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird.

(4) Hat der Vertragsbedienstete bereits Erholungsurlaub über das aliquote Ausmaß hinaus verbraucht, so sind das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, es sei denn, der Vertragsbedienstete

a)

tritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder

b)

wird aus seinem Verschulden entlassen.

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er den Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 durch

a)

Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

b)

begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

c)

Kündigung durch den Dienstgeber oder

d)

einvernehmliche Auflösung,

so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(7) Endet das Dienstverhältnis während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 33b, so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten ohne eine Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.

(8) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.

§ 63 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.

(4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn

a)

der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

b)

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension nach § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(6) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

§ 63a LBedG (weggefallen)


§ 63a LBedG seit 30.06.2022 weggefallen.

§ 64 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter,

a)

der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

b)

der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder

c)

der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder

d)

der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs, der Ausübung der Funktion als Rektor oder hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

a)

die zur Betreuung

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

b)

auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

c)

die kraft Gesetzes eintreten.

§ 65 LBedG


(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

a)

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

b)

wenn der Karenzurlaub

1.

zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre,

2.

zur

aa)

Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

bb)

Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

cc)

Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre,

3.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

(6) Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 41 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 41 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.

§ 66 LBedG


(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes

a)

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder,

b)

wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder,

c)

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden; als gleichwertig gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

§ 67 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

b)

eines nahen Angehörigen (Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft (Abs. 2) in häuslicher Umgebung widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

a)

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b)

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c)

nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(4) Der Karenzurlaub darf frühestens zwei Monate nach der Stellung des Ansuchens beginnen.

(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

a)

der Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

c)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 67a LBedG (weggefallen)


§ 67a LBedG seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 69 LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder

b)

wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

c)

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder

d)

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.

(4) Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Vertragsbediensteten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b)

seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.

(5) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 59 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

§ 70 LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a)

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b)

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.

§ 71 LBedG


Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für die Außerdienststellung von Funktionären und für die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß. § 5 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zumindest das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse weiter gebührt.

§ 71a LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

a)

Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,

b)

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Herabsetzung seiner Bezüge oder

c)

gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des § 67 Abs. 3. Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.

(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) Für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b gilt § 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit die Kürzung der Bezüge bei Familienhospizfreistellung von Beamten geregelt wird, sinngemäß. Für die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c gelten § 7 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit der Entfall der Bezüge bei Familienhospizfreistellung von Beamten geregelt wird, und § 65 Abs. 2 sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c auf den Arbeitsplatz gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

 

§ 71b LBedG


(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn

a)

das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und

b)

keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Vertragsbedienstete nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(2) Das Sabbatical kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

a)

Karenzurlaub oder Karenz,

b)

gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

c)

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

d)

unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,

e)

Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder

f)

Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. Wird der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, so bleibt die Vereinbarung über das Sabbatical aufrecht.

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

§ 71c LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

§ 72 LBedG


(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

a)

durch Tod,

b)

durch einvernehmliche Auflösung,

c)

durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol,

d)

durch vorzeitige Auflösung,

e)

durch Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 8,

f)

mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder

g)

durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.

(2) Während der Probezeit im Sinne des § 6 Abs. 6 kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 73 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 75 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 73 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 45 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

§ 74 LBedG


(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als sechs Monaten eine Woche

sechs Monaten zwei Wochen

einem Jahr einen Monat

zwei Jahren zwei Monate

fünf Jahren drei Monate

zehn Jahren vier Monate

fünfzehn Jahren fünf Monate.

(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 51 Abs. 9 sinngemäß.

§ 75 LBedG


(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete

a)

die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertragsbedienstete sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt oder wenn er sich bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Geschenke, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zuwenden lässt;

c)

seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

d)

sich weigert, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen oder Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit kein Grund zur Ablehnung vorliegt, zu befolgen;

e)

eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

f)

sich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(3) Ist gegen den Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche des Vertragsbediensteten, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.

(4) Das Gleiche gilt

a)

bei Vertragsbediensteten in einer nach § 14 Abs. 1 österreichischen Staatsbürgern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b)

bei anderen Vertragsbediensteten

1.

für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 4 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,

2.

für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 4 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 75a LBedG


(1) Der Vertragsbedienstete hat dem Land Tirol im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn

a)

die Ausbildung dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann, und

b)

1. der Ausbildungskostenersatz vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich mit dem Vertragsbediensteten vereinbart wurde, oder

2.

bei Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung die Kosten der Ausbildung am Tag ihrer Beendigung das Sechsfache des Gehalts eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.

Die Kosten einer Grundausbildung sind nicht zu ersetzen.

(2) Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.

(3) Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis

a)

mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, oder

b)

vor dem Ablauf dieser Frist

1.

vom Dienstgeber aus einem der im § 73 Abs. 2 lit. b, e, g, h und i angeführten Gründe gekündigt worden ist oder

2.

vom Vertragsbediensteten aus einem der im § 75 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründe durch Austritt vorzeitig aufgelöst worden ist.

(4) Bei der Berechnung des Zeitraums nach Abs. 2 und der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

a)

die Kosten, die dem Land Tirol aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

b)

die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

§ 75b LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

a)

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b)

auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete dem Land Tirol eine Konventionalstrafe in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

b)

das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

c)

der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben haben,

d)

der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in den §§ 73 Abs. 2 lit. a, c, f, h und i oder 75 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder

e)

das Dienstverhältnis nach § 72 Abs. 1 lit. f endet.

§ 76 LBedG


Soweit im § 82 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:

a)

der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 und die Sonderzahlungen nach § 36 zugrunde zu legen,

b)

die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch die Landesregierung unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist,

c)

für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,

d)

die §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.

§ 77 LBedG


Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.

§ 78 LBedG


Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

§ 78a LBedG


Für Vertragsbedienstete, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und in einer Krankenanstalt verwendet werden, gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.

§ 78b LBedG


(1) Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz, denen keine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, findet § 28 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. § 28 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7 finden keine Anwendung. § 28 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach § 28 Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach Abs. 6 abzustellen ist.

(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.

(3) Für nicht voll beschäftigte Vertragsbedienstete nach Abs. 1 gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.

(4) Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz, denen eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, findet § 28 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Im Übrigen findet auf diese Vertragsbediensteten Abs. 1 dritter Satz Anwendung.

(5) Auf Vertragsbedienstete nach Abs. 4 findet Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.

(6) Die nach den Abs. 2 bis 5 bewerteten Überstunden sind

a)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

Überstunden, die am Ende eines Kalendermonats die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.

(7) Einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.

 

§ 78c LBedG


Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz findet § 29 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 78a zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. § 29 Abs. 2 findet keine Anwendung.

 

§ 78d LBedG


Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind:

a)

der Fahrtkostenzuschuss,

b)

die Jubiläumszuwendung,

c)

die Überstundenvergütung (§ 78e),

d)

die Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f),

e)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g),

f)

die SEG-Zulage (§ 78k),

g)

besondere Zuwendungen (78 m).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 lit. c und e sinngemäß.

§ 78e LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Höhe der Überstundenvergütung ist bei einem Vertragsbediensteten nach Abs. 1, dem keine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Wird dem Vertragsbediensteten eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt, so bemisst sich die Überstundenvergütung nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale.

(3) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

 

§ 78f LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (§ 78a) hinaus zu leisten.

(2) Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.

(3) Die Überstundenzuschlagspauschale ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren und beträgt für Ärzte der Modellfunktion

a)

AA 15,7 v.H.,

b)

AM 20,94 v.H. und

c)

FAA, FA, OA, LOA und GOA 34,02 v.H.

des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9.

(4) Dem nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Überstundenzuschlagspauschale im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

(5) Der Anspruch auf die Überstundenzuschlagspauschale wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Überstundenzuschlagspauschale vom Tag nach dem Ablauf dieses Monats bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

(6) Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz, dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach § 78b Abs. 7 als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.

§ 78g LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.

(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach § 78e Abs. 2.

 

§ 78h LBedG


(1) Für Vertragsbedienstete, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden, nicht Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und ihre Dienstleistung im Rahmen eines Schicht- und Wechseldienstplanes erbringen, gilt § 21 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist.

(2) Im Schicht- und Wechseldienstplan können über die Monatsdienstzeit des Vertragsbediensteten hinausgehende Dienststunden vorgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist. Diese Dienststunden sind im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstplanes im Verhältnis 1:1 wieder auszugleichen. Die Monatsdienstzeit des Vertragsbediensteten darf dabei um jeweils höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden.

§ 78i LBedG


(1) Überstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des § 78h Abs. 1 geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und

a)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(2) Überstunden und Dienststunden im Sinn des § 78h Abs. 2, die am Ende eines Kalendermonats in Summe die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.

§ 78j LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und einer der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im Pflegedienst, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für jeden im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.

(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

§ 78k LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).

(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,55 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu gewähren.

(3) Der Anspruch auf die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

§ 78l LBedG


(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet ist, gebührt eine außerordentliche jährliche Zuwendung in der Höhe von 19,11 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. Ist der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigt, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr.

(2) Dem Vertragsbediensteten, der nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der dreihundertsechzigste Teil der außerordentlichen jährlichen Zuwendung.

(3) Die außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so ist die für das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

§ 78m LBedG


(1) Durch Betriebsvereinbarung zwischen der Tirol Kliniken GmbH und der zuständigen Dienstnehmervertretung können Vertragsbediensteten, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, besondere Zuwendungen für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungen für die Verwendung in Gesundheitsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltung von Personal gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht. Die Zuwendung ist in einem Hundertsatz des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H. dieses Betrages nicht übersteigen darf.

(2) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren.

(3) Der Anspruch auf eine besondere Zuwendung sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

§ 79 LBedG


(1) In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Mit Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde, können Sonderverträge abgeschlossen bzw. bestehende Sonderverträge geändert werden, um die ärztliche Versorgung gewährleisten zu können.

§ 79a LBedG


(1) Für öffentlich-rechtlich Bedienstete gelten die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 11a, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 20a, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 34a, 35, 36, 37, 38, 38a, 39, 40, 41, 41a, 41b, 42, 43, 44, 44a, 47, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 69, 70, 71, 71a, 71b, 71c, 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f, 74 und 75b sinngemäß, soweit in den §§ 79b bis 79e nichts anderes bestimmt ist.

(2) An die Stelle des Wortes „Dienstvertrag“ tritt jeweils das Wort „Bescheid“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

§ 79b LBedG


An die Stelle des § 30 Abs. 3 tritt die Bestimmung, dass die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Übersteigen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen öffentlich-rechtlich Bediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 33 dauernd wirksam.

§ 79c LBedG


An die Stelle der Abs. 4 und 5 des § 50 tritt die Regelung, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 79d LBedG


§ 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f sowie § 74 gelten mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur als Disziplinarstrafe im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (§ 79e) ausgesprochen werden kann. Davon unberührt bleibt die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.

§ 79e LBedG


(1) Soweit in den §§ 79a bis 79d nichts anderes bestimmt ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Landesbeamte mit den Abweichungen nach den Abs. 2 bis 8 sinngemäß.

(2) Für öffentlich-rechtlich Bedienstete, die einer Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet sind, sind folgende Amtstitel vorgesehen:

a)

bei Verwendung auf einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Routine-Sachbearbeitung, Administrative Sachbearbeitung, Administrative Spezial-Sachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung oder Soziale Spezial-Sachbearbeitung: Kontrollor, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 13 Jahren Oberkontrollor, von 19 Jahren Fachinspektor und von 25 Jahren Fachoberinspektor,

b)

bei Verwendung auf einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Fachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung und Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst: Revident, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 11 Jahren Oberrevident, von 15 Jahren Amtssekretär, von 20 Jahren Amtsrat und von 25 Jahren Amtsdirektor,

c)

bei Verwendung auf einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen und der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten: Kommissär, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 7 Jahren und 6 Monaten Oberkommissär, von 10 Jahren Rat und von 15 Jahren Oberrat.

(3) § 11a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes auch § 17 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß gilt.

(4) Abweichend von Abs. 2 lit. c gelten für Verwendungen auf einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses sinngemäß.

(5) Die §§ 22 Abs. 3, 4 und 5 sowie 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Nicht-Vollbeschäftigung nach § 44, die in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit fallen, einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gleichzuhalten sind.

(6) § 23 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anlage 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 die Anlage 7 dieses Gesetzes tritt.

(7) § 20 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis auch durch die Kündigung nach § 79d aufgelöst wird.

(8) § 87 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass als Disziplinarstrafe auch die Kündigung gilt. Davon unberührt bleibt die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.

(9) § 95 Abs. 8 zweiter Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die Disziplinarstrafen der Kündigung und der Entlassung von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden dürfen.

§ 80 LBedG


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,

b)

von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

c)

von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 80a LBedG


(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung, bei der Leistungsbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

§ 80b LBedG


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. 1998 Nr. L 14, S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 10,

2.

Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP – Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999 Nr. L 175, S. 43,

3.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, S. 16,

4.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 Nr. L 299, S. 9,

5.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

6.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

7.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 623/2012, ABl. 2012 Nr. L 180, S. 9,

8.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, S. 23,

9.

Richtlinie 2009/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. 2009 Nr. L 155, S. 17,

10.

Richtlinie 2010/18/EU des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. 2010 Nr. L 68, S. 13,

11.

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1,

12.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

13.

Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,

14.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8

15.

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.

§ 80c LBedG (weggefallen)


§ 80c LBedG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 81 LBedG


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995,

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2019,

3.

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

4.

Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2013,

5.

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 126/2017,

6.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2017,

7.

Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/1998,

8.

Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2019,

9.

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

10.

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2019,

11.

Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

12.

Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

13.

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

14.

Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2002,

15.

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 101/2017,

16.

Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2018,

17.

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2018,

18.

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017,

19.

Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2018,

20.

Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020,

21.

Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2018,

22.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2020,

23.

Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2019,

24.

Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2018,

25.

Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/1985,

26.

Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

27.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,

28.

Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2019,

29.

Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013,

30.

Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,

31.

Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

32.

Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2018,

33.

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2015,

34.

Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2018,

35.

Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2019,

36.

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

37.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

38.

Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,

39.

MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,

40.

MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012,

41.

Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2018,

42.

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

43.

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2019,

44.

Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2018,

45.

Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,

46.

Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008,

47.

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2019,

48.

Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017,

49.

Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2019,

50.

Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2001,

51.

Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2018,

52.

Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2018.

§ 81a LBedG


(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2006 bestimmen soll.

(2) Beamte, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, können schriftlich erklären, dass sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmen soll.

(3) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abzugeben, sofern im Abs. 4 und 4a nichts anderes bestimmt ist.

(4) Vertragsbedienstete oder Beamte, die am 1. Jänner 2007

a)

sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder

b)

im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder

c)

nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt oder in einem Karenzurlaub waren oder

d)

einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben oder

e)

nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen waren oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig waren,

können die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 bis zu einem Jahr nach dem Wiederantritt des Dienstes abgeben.

(4a) Vertragsbedienstete oder Beamte, die keine Erklärung nach Abs. 1 oder 2 abgegeben haben, können, wenn sie nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig werden, die Erklärung bis zu einem Jahr nach dem Wirksamkeitsbeginn der Dienstzuweisung bzw. Überlassung abgeben.

(4b) Vertragsbedienstete,

a)

deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und die als Angehörige eines Gesundheitsberufes der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH) vor diesem Zeitpunkt nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften zur Dienstleistung zugewiesen wurden und nach dem 1. Jänner 2015 weiterhin zur Dienstleistung zugewiesen sind,

b)

deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2017 begründet wurde und die als Angehörige des Verwaltungs- und Betriebspersonals der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) vor diesem Zeitpunkt nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften zur Dienstleistung zugewiesen wurden und nach dem 1. Jänner 2017 weiterhin zur Dienstleistung zugewiesen sind,

können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 bestimmen soll. Die Erklärung von Vertragsbediensteten nach lit. a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017, jene von Vertragsbediensteten nach lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben; Abs. 4 lit. a bis e gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänner 2007 der 1. Jänner 2015 bzw. der 1. Jänner 2017 und an die Stelle der dort genannten Bestimmungen des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 die diesen jeweils entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 treten.

(5) Die Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 4b wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung, nicht zulässig.

§ 81b LBedG


(1) Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 abgegeben haben, sind nach § 40 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.

(2) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 35. Für die Einstufung ist abweichend vom § 35 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 der für den Bediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2007 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete zum 1. Jänner 2007 nach § 40 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Bediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. Jänner 2007 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.

(4) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 2 wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, übergeführt. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegt worden.

(5) Für die Überführung von Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b abgegeben haben, gelten Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz. Für die Einstufung sind unter der Annahme, dass sich die Entlohnung des Bediensteten bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 bestimmt hat, der Vorrückungsstichtag nach § 37 Abs. 2 sowie nachfolgende Anpassungen der Einstufung nach § 40 Abs. 3 erster Satz maßgeblich. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete entsprechend seiner Verwendung zum Beginn des Dienstverhältnisses fiktiv einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und ausgehend davon in die zum damaligen Zeitpunkt zutreffende Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe einzustufen. Auf Verwendungsänderungen nach diesem Zeitpunkt ist § 40 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit den §§ 41, 41a, 41b und 42 anzuwenden.

(6) Bei Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b lit. a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 abgegeben haben, ist das Monatsentgelt abweichend von Abs. 2 erster Satz rückwirkend ab dem 1. Jänner 2015 aufgrund der sich für diesen Zeitraum nach Abs. 5 dritter Satz ergebenden Einstufung neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgegeben haben.

§ 81c LBedG


Für den Vertragsbediensteten,

a)

dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, oder

b)

der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH)

1.

als Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015,

2.

als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017

zur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, oder

c)

der aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2007 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen sonstigen Rechtsträger tätig ist,

gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 81d bis 81n. § 81m Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete nach lit. b Z 1, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind.

§ 81d LBedG


(1) § 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat jedoch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird.

(2) § 17 Abs. 1 und 3 bis 7, § 18 Abs. 2 dritter Satz und § 30 Abs. 4 lit. c letzter Halbsatz gelten nicht.

(3) § 34a gilt sinngemäß für die Vertragsbediensteten aller Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata I und II, mit Ausnahme jener Vertragsbediensteten, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.

(4) An die Stelle der §§ 35 und 37 bis 42 treten die §§ 81e bis 81n.

(5) Die §§ 42a, 42b, 42c, 46 Abs. 3, 47 lit. a, b und c, 65 Abs. 6, 66 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und Abs. 3, 71 zweiter Satz, 71a Abs. 6, 78d lit. a und e, 78f, 78j, 78k, 78l und 78m gelten nicht.

(6) § 76 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass für die Beitragsleistung neben der Sonderzahlung nach § 36 das Monatsentgelt nach § 81e zugrunde zu legen ist.

(7) Die §§ 81a und 81b gelten nicht.

(8) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Dienstnehmervertretung, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach diesem Unterabschnitt richtet, unberührt.

§ 81e LBedG


Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage und die Funktions-Ausbildungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

§ 81f LBedG


Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst

§ 81g LBedG


(1) Das Entlohnungsschema I mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

 

§ 81h LBedG


(1) Die in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

Hierbei entsprechen der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1

der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2

der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3

der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4

der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.

(2) Die Landesregierung kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist.

§ 81i LBedG


(1) Das Entlohnungsschema II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

§ 81j LBedG


(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 81k) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite bis 19. Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe sechs Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder sechsjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder sechsjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(3) Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt § 83 Abs. 4 sinngemäß.

§ 81k LBedG


(1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 10 bis 14 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a)

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

b)

sonstige Zeiten, die

1.

die Erfordernisse des Abs. 9 erfüllen, zur Gänze,

2.

die Erfordernisse des Abs. 9 nicht erfüllen,

aa)

bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb)

bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der nach Abs. 1 lit. b Z. 2 sublit. aa und Abs. 2 lit. f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs. 2 lit. d Z. 4 voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

a)

eine Ausbildung nach Abs. 2 lit. f abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe,

b)

eine Lehre nach Abs. 2 lit. d Z. 4 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinausgehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

a)

die Zeit, die

1.

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

2.

im Lehrberuf

aa)

an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb)

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc)

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder

dd)

an einer Pädagogischen Hochschule oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist,

b)

die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes,

c)

die Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,

d)

die Zeit

1.

des Unterrichtspraktikums im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,

2.

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

3.

der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

4.

der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,

5.

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,

6.

einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,

7.

eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist,

e)

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Landesbeamte in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998

1.

in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist,

2.

in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist,

f)

bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a oder b aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

1.

an einer höheren Schule oder

2.

solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,

g)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums,

h)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,

i)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L (§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

j)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.

(3) Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 2 lit. h umfasst:

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen,

b)

bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des § 77 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

e)

bei Studien, auf die keine der lit. a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 6 festgesetzte Ausmaß.

(4) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

a)

1. war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

2.

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

so ist nach Abs. 2 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

b)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Abs. 2 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(5) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 6 zu Abs. 3 lit. e vorgesehene Höchstausmaß.

(6) Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 2 lit. h in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(8) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

a)

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

b)

bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687 ff., geschlossen worden ist, oder

c)

bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder

d)

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder

e)

bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder

f)

bei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

zurückgelegt worden sind.

(9) Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,

a)

soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

b)

der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.

(10) Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

a)

Zeiten nach Abs. 2 lit. a oder d Z 5, 6 oder 7 oder Abs. 8, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hierfür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land Tirol zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

b)

Zeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind,

c)

Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden sind.

Die Einschränkung nach lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), so ist lit. b jedoch anzuwenden.

(11) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 10 lit. b absehen.

(12) Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 2 lit. a und d Z 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 81l anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.

(13) Die nach Abs. 1 lit. b Z 2, Abs. 2 lit. g und h und Abs. 9 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 12 zutreffen.

(14) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 2 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(15) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.

(16) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Abs. 10, 11, 13 und 14, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.

(17) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a

a)

das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Beamter in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder

b)

das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. h oder j oder der Abs. 3 bis 7, 12 oder 13 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

(18) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Abs. 8 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.

(19) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 18 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:

a)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. a beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,

b)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. b beruht, mit 1. Jänner 1994,

c)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. c beruht, mit 1. Juni 2002,

d)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. d beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,

e)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. e beruht, mit 1. Jänner 1995,

f)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. f beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.

§ 81l LBedG


(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so sind für ihn jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem

a)

vier Jahre übersteigenden Ausmaß bei abgeschlossener Hochschulbildung (§ 81k Abs. 2 lit. h oder j) und

b)

sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in den übrigen Fällen

in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete nach seiner Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als sein bisheriges Monatsentgelt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ergänzungszulage auf das aufgrund der bisherigen Einreihung sich ergebende Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

§ 81m LBedG


in der Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

 

224,0

a

1 bis 7

224,0

a

ab 8

278,0

  1. (3) Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich

§ 81n LBedG


(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorsehen.

(2) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist 14-mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.

§ 82a LBedG


(1) Ausbildungslehrgänge, die auf Grundlage der nach § 34a in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften begonnen wurden, sind einschließlich der Dienstprüfung in Anwendung dieser Vorschriften abzuschließen.

(2) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 34a in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 34a Abs. 11 zur Gänze anerkannt.

§ 82b LBedG


(1) In der Verordnung nach § 42a Abs. 5 ist festzulegen, in welchem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts bestimmt, erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach § 42c gebührt.

(2) Bis zu diesem Kalenderjahr ist dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt in der seit dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmt, einmal jährlich ein Betrag in Höhe von 3 v. H. des für das Kalenderjahr gebührenden Jahresentgelts einschließlich der Sonderzahlungen als einstweilige Leistungsbelohnung auszuzahlen. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) als Verwaltungs- oder Betriebspersonal zur Dienstleistung zugewiesen sind und deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2016 begründet oder nach § 81b übergeführt wurde, ist die Festlegung des Beurteilungsjahres im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung zu treffen. Bis zum Beginn dieses Beurteilungsjahres gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. § 46 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

§ 82c LBedG


(1) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 47 lit. c der bisherige Jubiläumsstichtag.

(2) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit § 47 lit. c, wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.

§ 82d LBedG


Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

§ 82e LBedG


Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die dem Entlohnungsschema I, dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung oder dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

Anlage

Anl. 1 LBedG (weggefallen)


Anl. 1 LBedG seit 31.12.2014 weggefallen.

Anl. 4 LBedG


Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

 

 

 

 

 

stufe

a

b

c

d

e

Euro

 

 

 

 

 

1

2.625,5

2.131,6

1.923,7

1.857,0

1.790,4

2

2.687,7

2.175,6

1.962,0

1.886,7

1.807,3

3

2.750,4

2.219,9

2.000,0

1.916,3

1.823,9

3a

 

2.265,0

 

 

 

4

2.875,7

2.311,9

2.114,0

2.004,7

1.874,0

5

2.938,6

2.360,0

2.152,4

2.034,5

1.890,6

6

3.044,6

2.411,4

2.190,2

2.063,8

1.907,4

7

3.151,1

2.462,9

2.228,1

2.093,7

1.924,0

8

3.256,9

2.538,7

2.266,5

2.123,4

1.940,8

9

3.362,2

2.619,5

2.349,1

2.182,1

1.974,5

9a

 

2.725,8

 

 

 

10

3.573,4

2.832,8

2.392,0

2.211,9

1.990,7

11

3.679,5

2.939,9

2.436,2

2.241,6

2.007,5

12

3.785,5

3.045,8

2.480,4

2.271,7

2.024,2

13

3.890,9

3.151,3

2.625,5

2.367,4

2.074,3

13a

 

3.257,3

 

 

 

14

4.307,5

3.468,6

2.674,7

2.402,1

2.091,3

15

4.446,6

3.575,2

2.724,0

2.436,2

2.107,8

16

4.586,4

3.680,4

2.773,3

2.470,8

2.124,4

17

4.725,9

3.786,0

2.822,2

2.517,4

2.141,3

18

4.866,0

3.891,2

2.871,3

2.568,9

2.158,0

19

5.005,4

3.996,7

2.920,8

2.621,6

2.174,7

20

5.144,8

4.102,2

2.970,1

2.674,2

2.191,1

Anl. 5 LBedG


Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

 

 

 

 

 

stufe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

 

 

 

 

 

1

1.932,3

1.898,6

1.865,2

1.831,2

1.797,6

2

1.970,4

1.931,7

1.894,7

1.854,5

1.814,8

3

2.009,0

1.964,8

1.924,4

1.878,1

1.831,3

4

2.124,0

2.063,3

2.014,0

1.947,9

1.882,0

5

2.162,8

2.096,6

2.043,2

1.970,8

1.898,9

6

2.200,8

2.128,7

2.072,9

1.994,1

1.916,1

7

2.239,7

2.161,8

2.102,9

2.017,3

1.932,6

8

2.278,6

2.195,4

2.132,6

2.041,0

1.949,5

9

2.361,3

2.260,9

2.191,8

2.087,4

1.983,8

10

2.406,1

2.295,4

2.221,5

2.110,7

2.000,1

11

2.450,9

2.331,9

2.251,4

2.133,7

2.017,0

12

2.495,4

2.367,4

2.282,0

2.157,6

2.034,2

13

2.643,2

2.482,0

2.379,5

2.227,4

2.084,5

14

2.693,1

2.522,9

2.414,6

2.250,8

2.101,1

15

2.742,7

2.564,5

2.448,7

2.274,4

2.118,2

16

2.791,9

2.607,4

2.483,5

2.299,3

2.135,5

17

2.841,8

2.650,3

2.520,3

2.324,5

2.152,7

18

2.891,2

2.693,5

2.557,9

2.349,4

2.170,0

19

2.941,2

2.736,3

2.596,5

2.374,2

2.187,2

20

2.990,8

2.779,4

2.634,6

2.399,2

2.204,4

Anl. 6 LBedG


Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 81k Abs. 3 lit. e beträgt :

a)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

e)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Landesbedienstetengesetz - LBedG (LBedG) Fundstelle


Gesetz über das Dienstrecht der Bediensteten des Landes Tirol (Landesbedienstetengesetz – LBedG)
LGBl. Nr. 2/2001

Änderung

STF: LGBl. Nr. 2/2001 - Landtagsmaterialien: 372/00

LGBl. Nr. 10/2002 - Landtagsmaterialien: 305/01

LGBl. Nr. 38/2003 - Landtagsmaterialien: 70/03

LGBl. Nr. 78/2003 - Landtagsmaterialien: 238/03

LGBl. Nr. 66/2004 - Landtagsmaterialien: 188/04

LGBl. Nr. 58/2006 - Landtagsmaterialien: 140/06

LGBl. Nr. 96/2006 - Landtagsmaterialien: 295/06

LGBl. Nr. 48/2007 - Landtagsmaterialien: 150/07

LGBl. Nr. 5/2009 - Landtagsmaterialien: 337/08

LGBl. Nr. 70/2009 - Landtagsmaterialien: 320/09

LGBl. Nr. 13/2010 - Landtagsmaterialien: 663/09

LGBl. Nr. 15/2011 - Landtagsmaterialien: 579/10

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 33/2011 - Landtagsmaterialien: 124/11

LGBl. Nr. 112/2011 - Landtagsmaterialien: 498/11

LGBl. Nr. 21/2012 - Landtagsmaterialien: 711/11

LGBl. Nr. 113/2013 - Landtagsmaterialien: 383/13

LGBl. Nr. 20/2014 - Landtagsmaterialien: 13/14

LGBl. Nr. 188/2014 - Landtagsmaterialien: 448/14

LGBl. Nr. 30/2015 - Landtagsmaterialien: 3/15

LGBl. Nr. 115/2015 - Landtagsmaterialien: 330/15

LGBl. Nr. 5/2016 - Landtagsmaterialien: 546/15

LGBl. Nr. 42/2016 - Landtagsmaterialien: 204/16

LGBl. Nr. 79/2016 - Landtagsmaterialien: 321/16

LGBl. Nr. 5/2017 - Landtagsmaterialien: 574/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

LGBl. Nr. 39/2017 - Landtagsmaterialien: 66/17

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Vertragsbedienstete

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Ansprüche bei Präsenzdienst

§ 3

Planstellen

§ 4

Aufnahme

§ 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zum Land Tirol

§ 6

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

§ 6a

Eingetragene Partnerschaften

2. Unterabschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten

§ 7

Allgemeine Dienstpflichten

§ 8

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 9

Dienstpflichten des Vorgesetzten

§ 10

Dienstweg

§ 11

Meldepflichten

§ 11a

Schutz vor Benachteiligung

§ 12

Verbot der Geschenkannahme

§ 13

Amtsverschwiegenheit

§ 14

Verwendungsbeschränkungen

§ 15

Befangenheit

§ 16

Nebenbeschäftigung

§ 17

Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung

§ 18

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

§ 19

Dienstverhinderung

§ 20

Dienstzeit

§ 21

Dienstplan

§ 22

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 23

Ruhepausen

§ 24

Tägliche Ruhezeiten

§ 25

Wochenruhezeit

§ 26

Nachtarbeit

§ 27

Ausnahmebestimmungen

§ 28

Überstunden

§ 29

Bereitschaft, Journaldienst

§ 30

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 31

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

§ 32

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 33

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 34

Dienstliche Aus- und Weiterbildung

§ 34a

Grundausbildung

3. Unterabschnitt
Entlohnung

§ 35

Monatsentgelt

§ 36

Sonderzahlung

§ 37

Erfahrungsanstieg

§ 38

Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

§ 38a

Berücksichtigung sonstiger Zeiten

§ 39

Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen

§ 40

Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle

§ 41

Höherstufung

§ 41a

Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse

§ 41b

Rückstufung

§ 42

Wechsel des Entlohnungsschemas

§ 42a

Leistungsbeurteilung

§ 42b

Beurteilungsgespräch

§ 42c

Leistungsbelohnung

§ 43

Kinderzulage

§ 43a

Sonderbestimmungen für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten

§ 44

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

§ 44a

Bezüge während des Sabbatical

§ 45

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

§ 46

Auszahlung

§ 47

Nebengebühren

§ 47a

Treueabgeltung

§ 48

Einmalige jährliche Sonderzahlung

§ 49

Sachleistungen

§ 50

Verjährung

§ 51

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 52

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

§ 53

Vorschuss, Geldaushilfe

4. Unterabschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung

§ 54

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 55

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 56

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung

§ 57

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 58

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 59

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 60

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

§ 61

Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes

§ 62

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung
des Dienstverhältnisses

§ 63

Sonderurlaub

§ 64

Karenzurlaub

§ 65

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 66

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 67

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

§ 67a

Frühkarenzurlaub für Väter

§ 68

Bildungskarenzurlaub

§ 69

Pflegefreistellung

§ 70

Kuraufenthalt

§ 71

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

§ 71a

Familienhospizfreistellung

§ 71b

Sabbatical

5. Unterabschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 72

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 73

Kündigung

§ 74

Kündigungsfrist

§ 75

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 75a

Ausbildungskostenersatz

§ 75b

Folgebeschäftigungen

§ 76

Abfertigung

§ 77

Sterbegeld

§ 78

Zeugnis

6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Verwendung von Ärzten an Krankenanstalten

§ 78a

Dienstplan

§ 78b

Überstunden

§ 78c

Bereitschaft

§ 78d

Nebengebühren

§ 78e

Überstundenvergütung

§ 78f

Überstundenzuschlagspauschale

§ 78g

Rufbereitschaftsentschädigung

7. Unterabschnitt
Sonderverträge

§ 79

Sonderverträge

3. Abschnitt
Öffentlich-rechtlich Bedienstete

§ 79a

Sinngemäße Anwendung von für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen

§ 79b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 79c

Verjährung

§ 79d

Kündigung

§ 79e

Anwendung von Bestimmungen für Landesbeamte

§ 80a

Verwendung personenbezogener Daten

§ 80b

Umsetzung von Unionsrecht

§ 81

Verweisungen

2. Unterabschnitt
Optionsrecht

§ 81a

Erklärung

§ 81b

Überführung

3. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zur Entlohnung

§ 81c

Anwendungsbereich

§ 81d

Allgemeines

§ 81e

Monatsentgelt, Zulagen

§ 81f

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 81g

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 81h

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

§ 81i

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

§ 81j

Vorrückung

§ 81k

Vorrückungsstichtag

§ 81l

Überstellung

§ 81m

Nebengebühren, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage

§ 81n

Besondere Zulage zum Monatsentgelt

4. Unterabschnitt
Sonstige Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

§ 82a

Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung

§ 82b

Übergangsbestimmungen zur Leistungsbelohnung

§ 82c

Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung

§ 82d

Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

§ 83

Schluss- und weitere Übergangsbestimmungen

Anlage 1a (§ 35 Abs. 2)

Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (2017)

Anlage 1b (§ 35 Abs. 3)

Entlohnungsschema Gesundheit (2017)

Anlage 2 (§ 39 Abs. 2)

Anforderungsarten

Anlage 3 (§ 39 Abs. 3)

Textbausteine zu den Bewertungsaspekten der Anforderungsarten

Anlage 4 (§ 81g)

Entlohnungsschema I (2017)

Anlage 5 (§ 81i)

Entlohnungsschema II (2017)

Anlage 6

Höchstausmaß der Studiendauer nach § 81k Abs. 3 lit. e

Anlage 7

Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage - Hundertsätze

 

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