§ 78c LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz findet § 29 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 78a zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. § 29 Abs. 2 findet keine Anwendung.

 

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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