§ 44 LBedG Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage, der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48, der SEG-Zulage und der besonderen Zuwendungen nach § 78m. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 47a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage, der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach Paragraph 48,, der SEG-Zulage und der besonderen Zuwendungen nach Paragraph 78 m, Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (Paragraph 47 a,), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 55,), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (Paragraph 56,) und die Pflegefreistellung (Paragraph 69,).

In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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