§ 44b LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a Abs. 1 vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen. Dies gilt auch für die Bemessung einer allfälligen Kinderzulage.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44b LBedG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44b LBedG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44b LBedG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44b LBedG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44b LBedG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44a LBedG
§ 45 LBedG