§ 44b LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach Paragraph 33 a, vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.

Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a Abs. 1 vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen. Dies gilt auch für die Bemessung einer allfälligen Kinderzulage.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach Paragraph 33 a, vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.

Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a Abs. 1 vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen. Dies gilt auch für die Bemessung einer allfälligen Kinderzulage.

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