Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) | die §§ 16a, 18, 19a, 19b und 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind, | |||||||||
b) | eine Aufwandsentschädigung nur insoweit gebührt, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist, | |||||||||
c) | zur Dienstzeit im Sinn des § 13 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben, | |||||||||
d) | die §§ 15a und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind, und | |||||||||
e) | die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. |
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