Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsFür die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a)Litera adie §§ 16a, 18, 19a und 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,die Paragraphen 16 a,, 18, 19a und 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,
b)Litera beine Aufwandsentschädigung nur insoweit gebührt, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist,
c)Litera czur Dienstzeit im Sinn des § 13 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,zur Dienstzeit im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,
d)Litera ddie §§ 15a und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind, die Paragraphen 15 a und 17 Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind,
e)Litera edie Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, und
f)Litera fdie §§ 12a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gelten.die Paragraphen 12 a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gelten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann für bestimmte Modellfunktionen oder Modellstellen mit Verordnung die Gewährung
a)Litera aeiner Erschwerniszulage, wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen verrichten muss, oder
b)Litera beiner Gefahrenzulage, wenn der Vertragsbedienstete Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind,
vorsehen. Die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage sind Nebengebühren. Bei der Bemessung ihrer Höhe ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis bzw. der Gefahr Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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