§ 47 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die §§ 16a, 18, 19a, 19b und 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,

b)

eine Aufwandsentschädigung nur insoweit gebührt, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist,

c)

zur Dienstzeit im Sinn des § 13 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,

d)

die §§ 15a, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind, und

e)

die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2021

Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die §§ 16a, 18, 19a, 19b und 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,

b)

eine Aufwandsentschädigung nur insoweit gebührt, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist,

c)

zur Dienstzeit im Sinn des § 13 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,

d)

die §§ 15a, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind, und

e)

die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

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