Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsBei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
(2)Absatz 2Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
(3)Absatz 3Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des § 38a ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Absatz eins, sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des Paragraph 38 a, ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
(4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten im Sinn des Abs. 1 und sonstige Zeiten im Sinn des § 38a mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten im Sinn des Absatz eins und sonstige Zeiten im Sinn des Paragraph 38 a, mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(5)Absatz 5Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder eine sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 4 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder eine sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Absatz 4, genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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