§ 34a LBedG Grundausbildung

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der modularen Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen Grundausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann
    1. a)Litera afür Verwendungsarten, die sich hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse von anderen derselben Modellfunktion zugeordneten Verwendungsarten wesentlich unterscheiden, in Teilen oder zur Gänze ein eigener Grundausbildungslehrgang und
    2. b)Litera bfür Verwendungsarten, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer Modellfunktion derselben oder einer anderen Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungsarten vergleichbar sind, und/oder für Modellfunktionen und Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Grundausbildungslehrgang
    eingerichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
    1. a)Litera ader Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und
    2. b)Litera bdie Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
    Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Grundausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, es sei denn sein Dienstverhältnis dauert bereits länger als drei Jahre. Die Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang vorläufig zu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der Vertragsbedienstete die für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmoduls erforderlichen Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.
  4. (4)Absatz 4Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für diese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Teilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Für die einzelnen Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen und für die zweite Wiederholung einer Teilprüfung einen Prüfungssenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, zu bilden. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestimmen.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über
    1. a)Litera adie Ausbildungsmodule und Ausbildungsinhalte der jeweiligen Grundausbildungslehrgänge, die Ausbildungsformen und das Ausmaß der für die jeweiligen Ausbildungsmodule festgelegten Unterrichtseinheiten, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist,
    2. b)Litera bdie erforderliche Anwesenheit zur Absolvierung eines Ausbildungsmoduls,
    3. c)Litera cdie aus Teilprüfungen bestehende Dienstprüfung, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse und deren Anwendung bei der Lösung von praktischen Aufgaben im Hinblick auf die einzelnen Verwendungsarten Bedacht zu nehmen ist,
    4. d)Litera ddie Anrechnung anderweitiger Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen auf die Grundausbildung und
    5. e)Litera edie Zulassung anderer Personen zur Grundausbildung.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34a LBedG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34a LBedG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34a LBedG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34a LBedG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34a LBedG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 LBedG
§ 35 LBedG