§ 34a LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang einzurichten.

Dabei kann

a)

für Verwendungsarten, die sich hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse von anderen derselben Modellfunktion zugeordneten Verwendungsarten wesentlich unterscheiden, in Teilen oder zur Gänze ein eigener AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang und

b)

für Verwendungsarten, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer Modellfunktion derselben oder einer anderen Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungsarten vergleichbar sind, und/oder für Modellfunktionen und Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Grundausbildungslehrgang

eingerichtet werden.

für Modellfunktionen und Modellstellen, die(2) Die Ausbildungsinhalte der Grundausbildungslehrgänge werden im Rahmen von Ausbildungsmodulen vermittelt. Die Ausbildungsmodule können in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, in TeilenPräsenz- oder zur Gänze ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang eingerichtetOnlineeinheiten, als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-Learning, als Schulung am Arbeitsplatz oder als praktische Verwendung gestaltet werden.

(23) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

a)

der Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und

b)

die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und infolge einer Verwendungsänderung für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut oder einer Modellfunktion oder Modellstelle zugeordnet wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Grundausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, es sei denn sein Dienstverhältnis dauert bereits länger als drei Jahre. Die Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen.

(34) Soweit dies zweckdienlich ist, kann dieDie Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang vorläufig zurzu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zulassenzuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der AbsolvierungVertragsbedienstete die nach Abs. 8 für den Abschluss des Ausbildungslehrganges zu erfolgenjeweiligen Ausbildungsmoduls festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.

(45) Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Prüfungsteile bestandenalle für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule durch die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen abgeschlossen wurden; dabei ist eine. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung oder einzelner Prüfungsteilevon Teilprüfungen ist nicht zulässig. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind, haben sich nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen zudem einer modulübergreifenden mündlichen Abschlussprüfung zu unterziehen. Diese findet vor einem Prüfungssenat statt, dem neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zwei Landesbedienstete angehören, die seit mindestens fünf Jahren in rechtskundiger Verwendung stehen. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vom Vertragsbediensteten die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderliche grundsätzliche Vertrautheit mit den Hauptinhalten der absolvierten Ausbildungsmodule überblicksmäßig nachzuweisen.

(56) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung Prüfungskommissioneneine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für jede Prüfungskommissiondiese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied einerder Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einerder Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der PrüfungTeilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen DienstprüfungenTeilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen oderund für die zweite Wiederholungsprüfung Prüfungssenate zu bilden.

(67) Die Landesregierung hatPrüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die Terminebeiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Dienstprüfung mindestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstag in geeigneter Weise kundzumachen. In der Kundmachung ist eine angemessene Zulassungsfrist festzusetzen. Innerhalb dieser Frist hat der Vertragsbedienstete, der noch nicht nach Abs. 3 zur Dienstprüfung zugelassen ist, die Zulassung im Dienstweg bei der LandesregierungVortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu beantragen. Zur Dienstprüfung sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben. Dieser gilt auch dann als absolviert, wenn nicht mehr als ein Viertel des vorgesehenen Stundenausmaßes versäumt wurde. Die Zulassung zur Dienstprüfung obliegt der Landesregierungbestellen.

(78) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oderwird in Teilprüfungen abgehalten werden. Gesamtprüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Teilprüfungen können auchjeweils vor einem Einzelprüfer abgelegtabgehalten. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit Vortragende des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein. Eine Teilprüfung kann sowohl schriftlich als auch mündlich oder in Form einer praktischen Prüfung abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens sechs Monatenacht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann. Zu den Teilprüfungen sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die das jeweilige Ausbildungsmodul absolviert haben. Dieses gilt als absolviert, wenn der Vertragsbedienstete mindestens drei Viertel der für das Ausbildungsmodul festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen.

(89) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über die Grundausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsmodule, die Ausbildungsformen und das Ausmaß der für die jeweiligen Ausbildungsmodule festgelegten Unterrichtseinheiten, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist.

a)

die Ausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsformen und das Stundenausmaß der Ausbildungslehrgänge, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist,

b)

die praktische Verwendung des Vertragsbediensteten in verschiedenen Organisationseinheiten für Zwecke der Grundausbildung,

c)

die Dienstprüfungen, wobei auf die Inhalte des Ausbildungslehrganges, die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse und die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist, insbesondere

1.

die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,

2.

ob die Dienstprüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abzulegen ist,

3.

ob die Dienstprüfung zur Gänze oder in Teilen vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,

4.

ob die einzelnen Prüfungsteile schriftlich oder mündlich oder, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, in Form einer praktischen Prüfung abzulegen sind,

5.

ob als Teil der Dienstprüfung eine Hausarbeit abzufassen ist,

6.

das Prüfungsverfahren, die Beurteilung der Prüfungsleistung und das Prüfungszeugnis,

7.

die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit innerhalb von längstens zwölf Monaten und eine Teilprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten wiederholbar sein müssen.

(910) In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Modellfunktionen, Modellstellen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.

(1011) Die Landesregierung kann Grundausbildungen, anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat, infolge einer Verwendungsänderung für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut oder einer Modellfunktion oder Modellstelle zugeordnet wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

(1112) Die Abs. 1 bis 1011 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2021

(1) Zur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang einzurichten.

Dabei kann

a)

für Verwendungsarten, die sich hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse von anderen derselben Modellfunktion zugeordneten Verwendungsarten wesentlich unterscheiden, in Teilen oder zur Gänze ein eigener AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang und

b)

für Verwendungsarten, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer Modellfunktion derselben oder einer anderen Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungsarten vergleichbar sind, und/oder für Modellfunktionen und Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Grundausbildungslehrgang

eingerichtet werden.

für Modellfunktionen und Modellstellen, die(2) Die Ausbildungsinhalte der Grundausbildungslehrgänge werden im Rahmen von Ausbildungsmodulen vermittelt. Die Ausbildungsmodule können in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, in TeilenPräsenz- oder zur Gänze ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang eingerichtetOnlineeinheiten, als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-Learning, als Schulung am Arbeitsplatz oder als praktische Verwendung gestaltet werden.

(23) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

a)

der Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und

b)

die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und infolge einer Verwendungsänderung für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut oder einer Modellfunktion oder Modellstelle zugeordnet wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Grundausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, es sei denn sein Dienstverhältnis dauert bereits länger als drei Jahre. Die Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen.

(34) Soweit dies zweckdienlich ist, kann dieDie Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang vorläufig zurzu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zulassenzuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der AbsolvierungVertragsbedienstete die nach Abs. 8 für den Abschluss des Ausbildungslehrganges zu erfolgenjeweiligen Ausbildungsmoduls festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.

(45) Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Prüfungsteile bestandenalle für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule durch die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen abgeschlossen wurden; dabei ist eine. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung oder einzelner Prüfungsteilevon Teilprüfungen ist nicht zulässig. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind, haben sich nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen zudem einer modulübergreifenden mündlichen Abschlussprüfung zu unterziehen. Diese findet vor einem Prüfungssenat statt, dem neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zwei Landesbedienstete angehören, die seit mindestens fünf Jahren in rechtskundiger Verwendung stehen. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vom Vertragsbediensteten die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderliche grundsätzliche Vertrautheit mit den Hauptinhalten der absolvierten Ausbildungsmodule überblicksmäßig nachzuweisen.

(56) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung Prüfungskommissioneneine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für jede Prüfungskommissiondiese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied einerder Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einerder Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der PrüfungTeilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen DienstprüfungenTeilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen oderund für die zweite Wiederholungsprüfung Prüfungssenate zu bilden.

(67) Die Landesregierung hatPrüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die Terminebeiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Dienstprüfung mindestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstag in geeigneter Weise kundzumachen. In der Kundmachung ist eine angemessene Zulassungsfrist festzusetzen. Innerhalb dieser Frist hat der Vertragsbedienstete, der noch nicht nach Abs. 3 zur Dienstprüfung zugelassen ist, die Zulassung im Dienstweg bei der LandesregierungVortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu beantragen. Zur Dienstprüfung sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben. Dieser gilt auch dann als absolviert, wenn nicht mehr als ein Viertel des vorgesehenen Stundenausmaßes versäumt wurde. Die Zulassung zur Dienstprüfung obliegt der Landesregierungbestellen.

(78) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oderwird in Teilprüfungen abgehalten werden. Gesamtprüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Teilprüfungen können auchjeweils vor einem Einzelprüfer abgelegtabgehalten. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit Vortragende des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein. Eine Teilprüfung kann sowohl schriftlich als auch mündlich oder in Form einer praktischen Prüfung abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens sechs Monatenacht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann. Zu den Teilprüfungen sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die das jeweilige Ausbildungsmodul absolviert haben. Dieses gilt als absolviert, wenn der Vertragsbedienstete mindestens drei Viertel der für das Ausbildungsmodul festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen.

(89) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über die Grundausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsmodule, die Ausbildungsformen und das Ausmaß der für die jeweiligen Ausbildungsmodule festgelegten Unterrichtseinheiten, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist.

a)

die Ausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsformen und das Stundenausmaß der Ausbildungslehrgänge, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist,

b)

die praktische Verwendung des Vertragsbediensteten in verschiedenen Organisationseinheiten für Zwecke der Grundausbildung,

c)

die Dienstprüfungen, wobei auf die Inhalte des Ausbildungslehrganges, die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse und die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist, insbesondere

1.

die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,

2.

ob die Dienstprüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abzulegen ist,

3.

ob die Dienstprüfung zur Gänze oder in Teilen vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,

4.

ob die einzelnen Prüfungsteile schriftlich oder mündlich oder, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, in Form einer praktischen Prüfung abzulegen sind,

5.

ob als Teil der Dienstprüfung eine Hausarbeit abzufassen ist,

6.

das Prüfungsverfahren, die Beurteilung der Prüfungsleistung und das Prüfungszeugnis,

7.

die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit innerhalb von längstens zwölf Monaten und eine Teilprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten wiederholbar sein müssen.

(910) In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Modellfunktionen, Modellstellen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.

(1011) Die Landesregierung kann Grundausbildungen, anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem AusbildungslehrgangGrundausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat, infolge einer Verwendungsänderung für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut oder einer Modellfunktion oder Modellstelle zugeordnet wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

(1112) Die Abs. 1 bis 1011 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.

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