(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:
a) | die funktionsbezogene Grundausbildung; diese soll dem Vertragsbediensteten die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse vermitteln, | |||||||||
b) | die praktische Verwendung des Vertragsbediensteten in verschiedenen Organisationseinheiten, insbesondere im Rahmen der Grundausbildung, | |||||||||
c) | die berufsbegleitende Weiterbildung; diese soll | |||||||||
1. | dem Vertragsbediensteten vertiefte fachbezogene und fachübergreifende Kenntnisse vermitteln, um ihn zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben zu befähigen, und | |||||||||
2. | durch die Vermittlung persönlichkeitsbildender sozialer und methodischer Fähigkeiten die persönlichen Kompetenzen des Vertragsbediensteten fördern, | |||||||||
d) | die Schulung von Führungskräften in für die Erfüllung von Steuerungs- und Führungsaufgaben erforderlichen sozialen und methodischen Fähigkeiten. |
(3) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.
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