Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist zur Inanspruchnahme einer Teilpension auf sein Ansuchen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v.H. und höchstens 70 v.H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu vereinbaren (Pensionsteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
a)Litera aden Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und
b)Litera bdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Pensionsteilzeit.
(3)Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.
(5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pensionsteilzeit vereinbart wurde, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(6)Absatz 6Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 33a oder § 33d nicht zulässig.Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 33 a, oder Paragraph 33 d, nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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