§ 80 LBedG Diskriminierungsverbot

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.02.2026

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 71c,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 71 c,,
  2. b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
  3. c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 71a,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 71 a,,
  4. d)Litera deiner Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 71d,einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 71 d,,
  5. e)Litera eeines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  6. f)Litera feines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
  7. g)Litera geiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  8. h)Litera heiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
  9. i)Litera ieiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 33ceiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 33 c,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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