§ 79e LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit in den §§ 79a bis 79d nichts anderes bestimmt ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Landesbeamte mit den Abweichungen nach den Abs. 2 bis 8 sinngemäß.

(2) Für öffentlich-rechtlich Bedienstete, die einer Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet sind, sind folgende Amtstitel vorgesehen:

a)

bei Verwendung auf einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Routine-Sachbearbeitung, Administrative Sachbearbeitung, Administrative Spezial-Sachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung oder Soziale Spezial-Sachbearbeitung: Kontrollor, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 13 Jahren Oberkontrollor, von 19 Jahren Fachinspektor und von 25 Jahren Fachoberinspektor,

b)

bei Verwendung auf einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Fachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung und Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst: Revident, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 11 Jahren Oberrevident, von 15 Jahren Amtssekretär, von 20 Jahren Amtsrat und von 25 Jahren Amtsdirektor,

c)

bei Verwendung auf einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen und der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten: Kommissär, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 7 Jahren und 6 Monaten Oberkommissär, von 10 Jahren Rat und von 15 Jahren Oberrat.

(3) § 11a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes auch § 17 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß gilt.

(4) Abweichend von Abs. 2 lit. c gelten für Verwendungen auf einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses sinngemäß.

(5) Die §§ 22 Abs. 3, 4 und 5 sowie 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Nicht-Vollbeschäftigung nach § 44, die in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit fallen, einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gleichzuhalten sind.

(6) § 23 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anlage 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 die Anlage 7 dieses Gesetzes tritt.

(7) § 20 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis auch durch die Kündigung nach § 79d aufgelöst wird.

(8) § 87 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass als Disziplinarstrafe auch die Kündigung gilt. Davon unberührt bleibt die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.

(9) § 95 Abs. 8 zweiter Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die Disziplinarstrafen der Kündigung und der Entlassung von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden dürfen.

In Kraft seit 12.02.2022 bis 31.12.9999
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