§ 80b LBedG Benachteiligungsverbot

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 80 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 80, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
    1. a)Litera ahinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
    2. b)Litera bhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
    3. c)Litera chinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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