§ 81a LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2006 bestimmen soll.

(2) Beamte, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, können schriftlich erklären, dass sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmen soll.

(3) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abzugeben, sofern im Abs. 4 und 4a nichts anderes bestimmt ist.

(4) Vertragsbedienstete oder Beamte, die am 1. Jänner 2007

a)

sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder

b)

im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder

c)

nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt oder in einem Karenzurlaub waren oder

d)

einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben oder

e)

nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen waren oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig waren,

können die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 bis zu einem Jahr nach dem Wiederantritt des Dienstes abgeben.

(4a) Vertragsbedienstete oder Beamte, die keine Erklärung nach Abs. 1 oder 2 abgegeben haben, können, wenn sie nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig werden, die Erklärung bis zu einem Jahr nach dem Wirksamkeitsbeginn der Dienstzuweisung bzw. Überlassung abgeben.

(4b) Vertragsbedienstete,

a)

deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und die als Angehörige eines Gesundheitsberufes der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH) vor diesem Zeitpunkt nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften zur Dienstleistung zugewiesen wurden und nach dem 1. Jänner 2015 weiterhin zur Dienstleistung zugewiesen sind,

b)

deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2017 begründet wurde und die als Angehörige des Verwaltungs- und Betriebspersonals der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) vor diesem Zeitpunkt nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften zur Dienstleistung zugewiesen wurden und nach dem 1. Jänner 2017 weiterhin zur Dienstleistung zugewiesen sind,

können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 bestimmen soll. Die Erklärung von Vertragsbediensteten nach lit. a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017, jene von Vertragsbediensteten nach lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben; Abs. 4 lit. a bis e gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänner 2007 der 1. Jänner 2015 bzw. der 1. Jänner 2017 und an die Stelle der dort genannten Bestimmungen des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 die diesen jeweils entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 treten.

(5) Die Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 4b wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung, nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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