§ 80 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Soweit in(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Bezeichnung von PersonenErfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,

b)

von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

c)

von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die männliche Form verwendet wirdBehörden des Bundes, istder Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den FallAbs. 2 und 3 zu löschen, dass es sich um eine Frau handeltsobald diese für die Erfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die entsprechende weibliche Form zu verwendenTelefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.04.2017

Soweit in(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Bezeichnung von PersonenErfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,

b)

von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

c)

von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die männliche Form verwendet wirdBehörden des Bundes, istder Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den FallAbs. 2 und 3 zu löschen, dass es sich um eine Frau handeltsobald diese für die Erfüllung der ihm als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die entsprechende weibliche Form zu verwendenTelefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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