Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsFür den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 47 Abs. 1 lit. c der bisherige Jubiläumsstichtag.Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach Paragraph 81 b, Absatz eins bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, der bisherige Jubiläumsstichtag.
(2)Absatz 2Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit § 47 Abs. 1 lit. c, wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach Paragraph 81 b, Absatz 5, übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit Paragraph 47, Absatz eins, Litera c,, wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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