§ 82d LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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