Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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