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§ 63a LBedG (Landesbedienstetengesetz - LBedG), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 63a LBedG (weggefallen)
LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.02.2026
§ 63a LBedG
seit 30.06.2023 weggefallen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LBedG
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Paragrafennavigation
§ 54 LBedG Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 55 LBedG Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 56 LBedG Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung
§ 57 LBedG Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 58 LBedG Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 59 LBedG Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 60 LBedG Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub
§ 61 LBedG Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes
§ 62 LBedG Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung
§ 63 LBedG Sonderurlaub
§ 63a LBedG (weggefallen)
§ 64 LBedG Karenzurlaub
§ 65 LBedG Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 66 LBedG Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
§ 67 LBedG Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 67a LBedG (weggefallen)
§ 68 LBedG Bildungskarenzurlaub
§ 69 LBedG Pflegefreistellung
§ 69a LBedG Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 70 LBedG Kuraufenthalt
§ 71 LBedG Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 LBedG
§ 64 LBedG
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