§ 70 LBedG Kuraufenthalt

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.02.2026
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. a)Litera aein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. b)Litera bdie Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. (2)Absatz 2Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in eine Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes in der Krankenanstalt vom Sozialversicherungsträger oder von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
  3. (3)Absatz 3Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.Eine Dienstbefreiung nach den Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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