Gesamte Rechtsvorschrift GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

GAG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 09.02.2023
Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten (Gemeindeangestelltengesetz 2005 - GAG 2005)

StF: LGBl.Nr. 19/2005 (RL 2001/23/EG vom 12. März 2001, ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16–20 [CELEX-Nr. 32001L0023], RL 1999/70/EG vom 28. Juni 1999, ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43–48 [CELEX-Nr. 31999L0070], RL 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991, ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32–35 [CELEX-Nr. 31991L0533], RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4–9 [CELEX-Nr. 31996L0034])

§ 1 GAG 2005


(1) Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Gemeinden – im Folgenden „Gemeindeangestellte” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach § 95a abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll.

(3) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstücks Anwendung.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Gemeindeangestellten, die in Betrieben tätig sind.

(5) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

§ 2 GAG 2005


§ 2*)
Gemeindeangestellte, Begriffe

(1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.

(2) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

§ 3 GAG 2005


(1) Die Gemeindevertretung hat jährlich einen Beschäftigungsrahmenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindeangestellten für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Gemeindeangestellten zusammengefasst für die Gehaltsklassen 1 bis 6, 7 bis 14, 15 bis 18 sowie für jede weitere gesondert zu enthalten.

(2) Im Beschäftigungsrahmenplan ist das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern gesondert auszuweisen.

§ 4 GAG 2005


(1) Die Aufnahme von Gemeindeangestellten ist nicht zulässig, wenn dadurch die Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird.

(2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.

(4) Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Gemeindedienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen.

(5) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindeangestellten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben;

b)

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.

(6) Wenn für eine Stelle nach Abs. 5 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

§ 5 GAG 2005


(1) In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus.

(2) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Abs. 1 erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

§ 6 GAG 2005


(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Weitere Befristungen sind zulässig

a)

ein Mal um die Dauer von höchstens einem Jahr;

b)

wenn der Gemeindeangestellte zur Vertretung aufgenommen wurde;

c)

wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient; oder

d)

wenn in besonderen Fällen für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses sonstige sachliche Gründe vorliegen.

(3) Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung nach Abs. 2 unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(4) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit begründet worden sind, nicht berührt.

(5) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach § 47 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(6) Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Abs. 5 liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Gemeindeangestellten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken begründet wurde.

(7) Der Dienstgeber hat Gemeindeangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.

§ 7 GAG 2005


(1) Dem Gemeindeangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt;

b)

die Modellstelle, die für seine Verwendung maßgeblich ist;

c)

die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Gemeindeangestellte eingestuft ist;

d)

der Zeitpunkt der ersten Vorrückung;

e)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist;

f)

der Hinweis, an welchem Ort oder an welchen Orten der Dienst zu leisten ist;

g)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

(3) Bei Gemeindeangestellten, die für einen Zeitraum von höchstens einem Monat beschäftigt werden, kann vom Erfordernis der Schriftform des Dienstvertrages abgesehen werden. In diesen Fällen ist ihnen unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen (Dienstzettel).

§ 8 GAG 2005


(1) Über jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 1) entgegenstehen.

§ 9 GAG 2005


(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Gemeindeangestellten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

§ 10 GAG 2005


(1) Vorgesetzte sollen ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.

(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele, der Arbeitserfolg sowie die Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.

(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bis zu einem Jahr befristete Dienstverhältnisse.

§ 11 GAG 2005 (weggefallen)


§ 11 GAG 2005 seit 31.08.2023 weggefallen.

§ 12 GAG 2005 (weggefallen)


§ 12 GAG 2005 seit 31.08.2023 weggefallen.

§ 13 GAG 2005


(1) Der Dienstgeber hat einen Gemeindeangestellten vom Dienst zu entheben, wenn er sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.

(2) Während der Zeit eines gegen den Gemeindeangestellten anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindeangestellten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.

(3) Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Abs. 2 vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund eines dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Gemeindeangestellte zu Lasten der Gemeinde beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Gemeindeangestellten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Abs. 2 hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Gemeindeangestellten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.

(4) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.

§ 13a GAG 2005


(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindeangestellten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 13 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Gemeindeangestellten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen vom Dienstgeber verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 13 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 37/2018

§ 14 GAG 2005


(1) Die Gemeindeangestellten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, den Mitarbeitern und den Kunden den gebotenen Anstand zu wahren; insbesondere sind unzulässige Diskriminierungen nach dem Antidiskriminierungsgesetz zu unterlassen.

(2) Die Gemeindeangestellten haben in ihrem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Gemeindeangestellten haben die Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 15 GAG 2005


(1) Den Gemeindeangestellten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(2) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Gemeindeangestellten dem Dienstgeber innerhalb eines Monates mitzuteilen.

(3) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

§ 16 GAG 2005


(1) Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.

(2) Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.

§ 17 GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte ist, sofern nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Hält der Gemeindeangestellte eine Weisung eines vorgesetzten Organs aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 18 GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(3) Hat der Gemeindeangestellte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Der Gemeindeangestellte bedarf der Zustimmung des Dienstgebers, wenn er in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper oder im Europäischen Parlament und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinde zu erwarten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 19 GAG 2005


Der Gemeindeangestellte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Gemeindeangestellte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 20 GAG 2005


(1) Die Gemeindeangestellten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Gemeindeangestellten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden, Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Gemeindeangestellten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Gemeindeangestellten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Gemeindeangestellten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Gemeindeangestellte zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.

(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Gemeindeangestellte von ihren Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstleistungen sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.

(4) Überstunden sind nach § 66 Abs. 1 lit. a abzugelten. Dies gilt nicht, sofern

a)

vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 erfolgt; oder

b)

durch Verordnung des Gemeindevorstandes bestimmt ist, dass die Abgeltung entweder durch Zeitausgleich in dem Verhältnis erfolgt wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung nach § 66 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hätte oder durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 sowie zusätzlich durch eine Überstundenvergütung erfolgt.

(5) Mehrstunden sind im Verhältnis 1 : 1

a)

in Freizeit auszugleichen (Zeitausgleich); oder

b)

durch eine Mehrstundenvergütung abzugelten.

Bei der Berechnung von Sonderzahlungen und der Kinderzulage sind Mehrstunden zu berücksichtigen.

(6) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen.

(7) Der Gemeindevorstand kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.

(8) Die Gemeindeangestellten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.

(9) Eine Gemeindeangestellte darf während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillt, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

(10) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die familiären Verhältnisse des Gemeindeangestellten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019

§ 21 GAG 2005


(1) Die Tagesarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen Gemeindeangestellte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.

§ 22 GAG 2005


Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

§ 23 GAG 2005


(1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Gemeindeangestellten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (tägliche Ruhezeit).

(2) Dem Gemeindeangestellten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

§ 24 GAG 2005


(1) Die Arbeitszeit des Gemeindeangestellten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und

6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind von der Gemeinde zu tragen.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 25 GAG 2005


(1) Über die Höchstgrenze nach § 21 Abs. 2 (Wochenarbeitszeit) hinaus sind längere Arbeitszeiten nur zulässig, wenn der Gemeindeangestellte schriftlich zustimmt und seine Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet sind. Einem Gemeindeangestellten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Dienstgeber hat aktuelle Listen über Gemeindeangestellte zu führen, die längere Dienste leisten.

(2) Von den Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1 und 22 bis 24 kann abgewichen werden, bei

a)

Tätigkeiten, die außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind;

b)

Tätigkeiten im Rahmen der Gemeindesicherheitswache;

c)

Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Pflege von Personen in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, im Rahmen von Feuerwehr- und Katastrophenschutzdiensten, der Straßenerhaltung, von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie bei Ver- und Entsorgungseinrichtungen;

d)

einem vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfall, wie insbesondere im Fremdenverkehr und in der Landwirtschaft;

e)

Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände insoweit, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(3) Bei Abweichungen nach Abs. 2 sind dem Gemeindeangestellten im Anschluss an die verlängerte Arbeitszeit innerhalb einer angemessenen Frist, die 72 Stunden nicht überschreiten darf, gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren; ist dies in Ausnahmefällen aus objektiven Gründen nicht möglich, ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindeangestellten gewährleistet ist.

§ 26 GAG 2005


(1) Ist der Gemeindeangestellte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Gemeindeangestellte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es der Dienstgeber verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.

(3) Erweist sich die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt oder kommt der Gemeindeangestellte den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.

(4) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Gemeindeangestellten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindeangestellten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.

(5) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nicht berührt.

§ 27 GAG 2005


(2) Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn

a)

zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Abs. 2 zulässig ist;

b)

die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;

Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder

c)

es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.

Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.

(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,

a)

einen Sonderurlaub (§ 36),

b)

eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a oder 50 oder

c)

eine Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 38c), eine Karenz (§§ 39 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49)

in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.

(6) Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 zu versagen.

(7) Tätigkeiten, die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021

§ 28 GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Aus der Lage seines Wohnsitzes kann, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 66 Abs. 1 lit. e), kein Anspruch auf eine Begünstigung im Dienst abgeleitet werden.

(2) Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.

§ 29 GAG 2005


(1) Dienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindeangestellten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle außerhalb des Dienstortes, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn

a)

der Gemeindeangestellte zustimmt; oder

b)

auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Gemeindeangestellten zu berücksichtigen.

Die Dienstzuteilung kann unbeschadet der Verwendung bei der bisherigen Dienststelle auch nur für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen.

(2) Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.

(3) Verwendungsänderung ist die Betrauung mit Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie dem Gemeindeangestellten zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.

(4) Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.

(5) Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.

(6) Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.

§ 30 GAG 2005


(1) Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Gemeindeangestellte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ der Gemeinde erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Gemeindeangestellte einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.

(2) Der Gemeindeangestellte des Sicherheitswachdienstes kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

§ 31 GAG 2005


(1) Gemeindeangestellte haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Gemeindeangestellten nicht zumutbar ist.

(2) Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen.

§ 32 GAG 2005


Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.

§ 33 GAG 2005


(1) Die Gemeindeangestellten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Hinzukommen und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger sowie bei weiblichen Gemeindeangestellten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.

(2) Wird dem Gemeindeangestellten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 31 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist eine Dienstverhinderung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Gemeindeangestellte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 37/2013

§ 33a GAG 2005


Gemeindeangestellte, die gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 34 GAG 2005


Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann die Gemeinde Erfindungen ihrer Bediensteten, die gemäß § 7 Abs. 3 des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart ist.

§ 35 GAG 2005


a)

bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden;

b)

vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden;

c)

vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden;

d)

vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden;

e)

vom vollendeten 45. Lebensjahr an 256 Stunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:

a)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. um 16 Stunden,

b)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. um 32 Stunden oder

c)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. um 48 Stunden.

(3) Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.

(5) Stehen Gemeindeangestellte während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 38, bei einer Pflegekarenz nach § 38a, bei einer Frühkarenz nach § 38c, bei einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 46, bei einer Bildungskarenz nach § 49 oder wenn ein Sonderurlaub nach § 36 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(7) Dem Gemeindeangestellten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.

(8) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Gemeindeangestellten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des jährlichen Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann der Gemeindeangestellte einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Gemeindeangestellte hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Gemeindeangestellten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Gemeindeangestellte weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Abs. 10; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.

(9) Der Erholungsurlaub ist bis Ende Dezember des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Diese Frist verlängert sich um die jeweilige Dauer der Abwesenheit

a)

bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall;

b)

bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes;

c)

bei einem Sonderurlaub nach § 36 Abs. 2;

d)

bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den § 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49;

e)

bei einer Dienstfreistellung nach § 47 oder vergleichbaren Vorschriften.

Darüber hinaus verlängert sich die genannte Frist um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, sofern der betroffene Gemeindeangestellte vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt.

(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Gemeindeangestellten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn er aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen oder keine Aufklärung durch den Dienstgeber im Sinne des Abs. 9 letzter Satz erfolgt ist. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Gemeindeangestellten schriftlich bekannt zu geben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, welcher dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015, 29/2019, 19/2020, 36/2021

§ 35a GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte hat, unbeschadet des § 36, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Gemeindeangestellten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, oder

b)

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, des Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, oder eines nahen Angehörigen mit Behinderung, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind oder den nahen Angehörigen mit Behinderung ständig betreut hat, oder

c)

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindeangestellten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Der Gemeindeangestellte hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.

(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Gemeindeangestellten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.

(5) Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.

(6) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, seiner Eltern oder Schwiegereltern hat auch jener Gemeindeangestellte Anspruch auf Pflegeurlaub nach Abs. 1 lit. a und Abs. 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind, Wahl- oder Pflegekind, seinen Eltern oder Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt lebt.

(7) Der § 35 Abs. 7 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 36 GAG 2005


(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Gemeindeangestellten bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch auf die Bezüge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. Die §§ 35 Abs. 7 und 35a Abs. 4 gelten sinngemäß.

(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015

§ 37 GAG 2005


(1) Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes eine Dienstfreistellung zu gewähren, wenn

a)

ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b)

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren”) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstfreistellung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales oder Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 38 GAG 2005


a)

flexible Gestaltung der Arbeitszeit;

b)

Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit im jeweils beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge; oder

c)

gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge;

zu gewähren.

Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag eine Verlängerung oder Änderung der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Familienhospizkarenz pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Familienhospizkarenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme.

(3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(4) Der Gemeindeangestellte hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Der Dienstgeber hat über die beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern, Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Gemeindeangestellten oder Kindern der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall ist die Maßnahme nach Abs. 1 lit. a bis c auf Antrag für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren; bei Bedarf ist die Maßnahme auf die Gesamtdauer von neun Monaten zu verlängern; eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten.

(7) Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Abs. 6 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015, 19/2020

§ 38a GAG 2005


(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2) oder

b)

einer in § 38 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

c)

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 38 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

a)

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b)

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c)

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Der Gemeindeangestellte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer

a)

zur Hälfte für die Vorrückung ab dem Tag des Wiederantritts des Dienstes;

b)

in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 38b GAG 2005


(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38a Abs. 1 lit. b oder c kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zur notwendigen Pflege und Betreuung einer in § 38 Abs. 1 genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(4) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindeangestellte dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind und die Gründe des Abs. 4 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 38c GAG 2005


(1) Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Gemeindeangestellte hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

§ 39 GAG 2005


(1) Einer Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, der Vater nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt. Dasselbe gilt, wenn die Gemeindeangestellte anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.

(3) Einer Gemeindeangestellten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter); oder

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter);

und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Gemeindeangestellte Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Der Anspruch besteht nicht, wenn, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, gleichzeitig der Vater Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindeangestellte unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Der Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten; und, als ob sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.

(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012

§ 40 GAG 2005


(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Inanspruchnahme einer Karenz ist, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, nicht zulässig, wenn gleichzeitig die Mutter Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz des Gemeindeangestellten beginnt frühestens mit Ablauf des nach einer österreichischen Rechtsvorschrift für die Mutter nach der Geburt des Kindes geltenden Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist), jedenfalls aber frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Einer österreichischen Rechtsvorschrift gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.

(2) Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater);

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater);

ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren.

(3) Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Gemeindeangestellte Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Abs. 1.

(4) Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.

(6) Der Gemeindeangestellte hat die Gewährung der Karenz unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens acht Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(7) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so als ob er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.

(8) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012

§ 41 GAG 2005


(1) Die Karenz kann zweimal mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der (Adoptiv-, Pflege-)Mutter muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monates in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 43 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des (Adoptiv-)Vaters im Anschluss an die Schutzfrist weniger als drei Monate, hat die Mutter den Beginn und die Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011

§ 42 GAG 2005


(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Gemeindeangestellten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Gemeindeangestellten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenz zu gewähren. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt nur vor bei

a)

Tod;

b)

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt;

c)

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;

d)

schwerer Erkrankung;

e)

Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Abs. 1) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Abs. 2) mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.

(4) Die Gemeindeangestellten haben die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.

(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn die Gemeindeangestellten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

§ 43 GAG 2005


(1) Drei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 39 bis 41 spätestens geendet hat:

a)

mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes;

b)

mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber bekannt zu geben:

a)

die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz;

b)

den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt.

Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011

§ 44 GAG 2005


Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz oder einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

§ 45 GAG 2005


(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, über Antrag eines Gemeindeangestellten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nehmen im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 47) beide Elternteile gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes; eine darüber hinausgehende Verlängerung ist um die Anzahl der Monate zulässig, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verkürzt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, hat der Gemeindeangestellte, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der andere Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur ein Elternteil oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt

a)

im Anschluss an die Schutzfrist;

b)

im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall);

c)

unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege;

d)

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift; oder

e)

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.

(7) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, sowie deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung unter Einhaltung folgender Fristen bekannt zu geben:

a)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist;

b)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils;

c)

bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist.

Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.

(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Gemeindeangestellte binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.

(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(12) Einer österreichischen Rechtsvorschrift nach Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 lit. d gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines sonstigen Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.

(13) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 51/2015

§ 46 GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

(2) Der Gemeindeangestellte, welcher

a)

ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt;

b)

Aufgaben als Bürgermeister erfüllt; oder

c)

ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand ausübt;

ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.

(3) Der Gemeindeangestellte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn

a)

aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben dieser Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre; oder

b)

diese Tätigkeit und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Gemeindeangestellten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindeangestellten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 29 Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindeangestellten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm kein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindeangestellten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Gemeindeangestellten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

a)

um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates;

b)

um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates;

c)

um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages;

d)

um ein Mitglied des Europäischen Parlamentes handelt, der Präsident des Europäischen Parlamentes;

zu hören.

(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Gemeindeangestellten sind zur Gänze stillzulegen.

(8) Die Dienstbezüge eines Gemeindeangestellten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Gemeindeangestellte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.

(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.

(10) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag erforderliche Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.

(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 ergeben hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 47 GAG 2005


(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.

(5) Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 36/2021

§ 48 GAG 2005


(1) Gemeindeangestellte dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen Gemeindeangestellte während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Gemeindeangestellte, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

§ 49 GAG 2005


(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.

(4) Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach § 12, einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 47 oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.

(5) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 37/2013, 51/2015, 36/2021

§ 49a GAG 2005


Gemeindeangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 50 GAG 2005


Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 51 GAG 2005


§ 51*)
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

(1) Der Anspruch auf die dem Gemeindeangestellten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, bei einem neu begründeten Dienstverhältnis am Tag des Dienstantrittes, im Übrigen an jenem Tag, an dem die vertragliche Vereinbarung oder die dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das sonst maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand oder auf dem Hinzukommen versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die fortlaufenden Bezüge sind am 15. des Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Wenn es aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann die Auszahlung auch am 1. des Monates im Nachhinein, im Fall, dass dieser kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag erfolgen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen.

(3) Der Gemeindeangestellte hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.

(4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.

(5) Von den Bezügen der Gemeindeangestellten dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn

a)

dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist;

b)

es sich um Entgelte für Leistungen der Gemeinde außerhalb des Dienstverhältnisses handelt und der Gemeindeangestellte nicht widerspricht;

c)

bei einem Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung diese als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde; oder

d)

bei einem Abzug von Beiträgen für Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeindeangestellten die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Angestellte der Gemeinde oder deren versorgungsberechtigte Angehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Gemeindeangestellte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.

(6) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monates, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod endet der Anspruch mit Ablauf des Monates, in dem der Gemeindeangestellte verstorben ist.

(7) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monates zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 25/2011, 32/2012, 37/2013

§ 52 GAG 2005


Wenn der Gemeindeangestellte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf die Gemeinde über, als diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Gemeindeangestellte oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf die Gemeinde nicht über.

§ 53 GAG 2005


(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind der Gemeinde zu ersetzen, wenn sie

a)

nicht im guten Glauben empfangen wurden; oder

b)

5 % des jeweiligen Monatsbezuges nicht übersteigen und ihre Auszahlung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz aufzufordern;

erforderlichenfalls ist der Ersatz im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(3) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.

§ 54 GAG 2005


Der Anspruch auf Bezüge, Abfertigung und Urlaubsabfindung sowie das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

§ 55 GAG 2005


(1) Auf eine Ersatzforderung, die der Gemeinde gegenüber einem Gemeindeangestellten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen der Gemeinde zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.

(2) Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn

a)

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind; oder

b)

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

§ 57 GAG 2005


(1) Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 7 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).

(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.

Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:

a)

bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;

b)

sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;

c)

erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach § 58 Abs. 7, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.

(3) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt (Allgemeines Gehaltsschema).

(4) Folgenden Personen, die in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 % niedrigeres Gehalt gewährt werden:

a)

Ferialarbeitskräften,

b)

Ersatzkräften zu Einschulungszwecken und

c)

arbeitslosen Personen zur vorübergehenden Aushilfe oder zur Ausbildung für die Dauer von längstens einem Jahr.

Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

§ 58 GAG 2005


(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.

(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).

(6) Der Dienstgeber hat jeden Gemeindeangestellten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022

§ 59 GAG 2005


Dem Gemeindeangestellten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

§ 60 GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über mehrere Gehaltsstufen möglich. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (§ 36 Abs. 2);

b)

während einer Bildungskarenz (§ 49); oder

c)

solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 63 Abs. 1 lit. a) lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

§ 61 GAG 2005


(1) Rückstufung ist die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse als die bisherige aufgrund einer Verwendungsänderung.

(2) Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn

a)

die Leistungsbeurteilung des Gemeindeangestellten auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet;

b)

eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird;

c)

der Gemeindeangestellte der Rückstufung zustimmt; oder

d)

dem Gemeindeangestellten das Gehalt nach seiner bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird.

(3) Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

§ 62 GAG 2005


Dem Gemeindeangestellten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

§ 63 GAG 2005


a)

nicht aufgewiesen;

b)

aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten;

hat. Die Beurteilung nach lit. b ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien I bis IV zu untergliedern.

(2) Bei Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis erst nach dem 30. Juni des Kalenderjahres begonnen hat, kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeangestellte mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Bezüge hatte.

(3) Die Leistungsbeurteilung hat zu erfolgen

a)

auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten;

b)

durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind; oder

c)

durch Bewertung der Arbeit nach den Anforderungsarten, die für die Modellstelle, der der Gemeindeangestellte zugeordnet ist (§ 58 Abs. 7), maßgeblich sind.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Abs. 3 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen.

(5) Die Leistungsbeurteilung ist mit dem Gemeindeangestellten zu besprechen und ihm schriftlich zuzustellen. Wenn der Gemeindeangestellte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält, ist die Leistungsbeurteilung endgültig.

(6) Wird eine Mitteilung nach Abs. 5 eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022

§ 64 GAG 2005


(1) Gemeindeangestellte, in deren letzten Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten wurde, haben unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf Monatsbezüge einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie. Der Anspruch auf die Leistungsprämie entsteht mit Beginn des auf die Leistungsbeurteilung folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Leistungsprämie beträgt für

a)

die Kategorie I mindestens 1,25 % und höchstens 2,5 %;

b)

die Kategorie II mindestens 2,5 % und höchstens 5 %;

c)

die Kategorie III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %;

d)

die Kategorie IV mindestens 5 % und höchstens 10 %;

des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2 abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie.

(3) Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.

(4) Die nach Abs. 2 ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Abs. 3 oder die in Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.

(5) Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 angeführten Mindest- und Höchstsätze.

(6) Jenen Gemeindeangestellten, bei denen von einer Leistungsbeurteilung aus dem im § 63 Abs. 2 erster Satz angeführten Grund abgesehen wurde, gebührt eine Leistungsprämie in Höhe von 2,5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Der Anspruch entsteht mit dem auf das erste Halbjahr seit Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten.

(7) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.

(8) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Abs. 1 bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 65 GAG 2005


(1) Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, sofern für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gebührt die Kinderzulage weiters für jedes sonstige Kind, das dem Haushalt des Gemeindeangestellten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird.

(2) Besteht kein Anspruch nach Abs. 1, so gebührt dem Gemeindeangestellten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind – sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird – dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht;

oder

b)

wenn es die Schul- oder Berufsausbildung, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst beendet hat, für die Zeit, höchstens jedoch für drei Monate, zwischen der Beendigung und dem frühestmöglich erfolgten erneuten Beginn bzw. der Fortsetzung einer solchen Tätigkeit.

Ein freiwilliger sozialer Dienst ist dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nach lit. a und b gleichzuhalten. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

(4) Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(5) Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Abs. 2 bis 4.

(6) Die Kinderzulage beträgt 65,66 Euro für das erste, 66,40 Euro für das zweite, 70,12 Euro für das dritte und 72,64 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Die Kinderzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.

(7) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein Mal. Hätten mehrere Personen für das Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderzulage dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört; bei gemeinsamem Haushalt der Bediensteten geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor. Dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter auf seinen Anspruch verzichtet.

(8) Hat ein Gemeindeangestellter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt die Kinderzulage nur soweit, dass in Summe 100 % des Betrages nach Abs. 6 nicht überschritten werden.

(9) Dem Haushalt des Gemeindeangestellten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Gemeindeangestellten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.

(10) Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monates nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monates nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 37/2011

§ 66 GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, sofern sich aus § 20 Abs. 4 zweiter Satz nicht anderes ergibt;

b)

Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

c)

Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;

d)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

e)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;

f)

Entschädigung für Nebentätigkeiten;

g)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums;

scheidet der Gemeindeangestellte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;

h)

Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

i)

einmalige Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen;

j)

Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind;

k)

Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;

l)

Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind;

m)

Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Gemeindebediensteten unbedingt erforderlich oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.

(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. j, k, l und m gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt wurden.

(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.

(4) Macht die Anwendung des § 48 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindeangestellte Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

§ 67 GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der ihm aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle oder einer Dienstzuteilung entsteht. Hierbei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Arten von Reisegebühren, deren Ausmaß und Anspruchsvoraussetzungen zu erlassen.

§ 68 GAG 2005


(1) Der Dienstgeber hat dem Gemeindeangestellten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. Anstelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Gemeindeangestellten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.

(2) Werden einem Gemeindeangestellten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die der Gemeinde erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.

(3) Dem Gemeindeangestellten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.

(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Gemeindeangestellte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Gemeindeverwaltung besser dienende Verwendung der Wohnung erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung zu entrichten wäre. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Gemeindeangestellten in dieser Wohnung lebenden Personen.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß.

(6) Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a oder einer Bildungskarenz nach § 49 bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Gemeindeangestellten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden. Der Gemeindeangestellte hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

§ 69 GAG 2005


(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Gemeindeangestellten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindeangestellte kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.

(2) Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückgezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.

(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindeangestellten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die noch bestehenden Geldansprüche des Verstorbenen herangezogen werden.

(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden alle noch ausstehenden Rückzahlungen sofort fällig und sind aus dem pfändbaren Teil der dem Gemeindeangestellten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken.

§ 71 GAG 2005


(1) Ist der Gemeindeangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine vollen Monatsbezüge und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat bis zur Dauer von drei Monaten und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat bis zur Dauer von sechs Monaten.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Abs. 6 ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Dienstbezüge als Fortsetzung der vorangegangenen Dienstverhinderung. Dies gilt nicht, soweit die Dienstverhinderung durch eine Berufskrankheit oder einen Unfall im Dienst verursacht ist.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Gemeindeangestellten für die darüber hinausgehenden Zeiträume bis zum Höchstmaß von 12 Monaten ab dem Tag der Dienstverhinderung 50 v.H. der Bezüge und der Sonderzahlungen. Bei der Berechnung dieser Frist sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Zeiten vorangegangener Dienstverhinderungen dem Beginn der letzten Dienstverhinderung voranzustellen.

(4) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Gemeindeangestellte nicht selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 bis 3 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil weiter gewährt werden, wenn soziale Rücksichten dies rechtfertigen.

(5) Die Ansprüche nach Abs. 1 bis 4 sind an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden, sofern nicht nach Abs. 4 etwas anderes bestimmt wird.

(6) Ist der Gemeindeangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Abs. 1, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Monatsbezüge und auf Sonderzahlung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.

(7) Gemeindeangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen und Nebenbezüge für vermehrte Dienstleistung erreichen. Ist dies, bezogen auf den gesamten Zeitraum des Bezuges der erwähnten Barleistungen nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.

§ 71a GAG 2005


§ 71a*)
Sinngemäße Anwendung von
Bestimmungen des 1. Unterabschnittes

(1) Für Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 54 – Verjährung –

§ 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 56 – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.

§ 57 – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist (Gehaltsschema für Krankenanstalten).

§ 58 – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten als Modellfunktionen festzulegen sind Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ (Abs. 4) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ (Abs. 5) zu bezeichnen ist.

§ 59 – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –

§ 60 – Erfahrungsanstieg –

§ 61 – Rückstufung –

§ 62 – Sonderzahlung –

§ 63 – Leistungsbeurteilung –

§ 65 – Kinderzulage –

§ 66 – Nebenbezüge –

§ 67 – Reisegebühren –

§ 68 – Sachleistungen –

§ 69 – Bezugsvorschuss –

§ 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –

§ 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 71b GAG 2005


(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 71a Abs. 2 in Verbindung mit 57 und 60 Abs. 1 erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.

(2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 72 GAG 2005


Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 73 geahndet wurde.

§ 73 GAG 2005


(1) Die Vorgesetzten haben das Recht, Mitarbeiter, die eine Dienstpflicht verletzen, zu ermahnen. Bei einer Diskriminierung nach dem Antidiskriminierungsgesetz besteht die Pflicht zur Ermahnung.

(2) Ermahnungen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.

§ 74 GAG 2005


(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch

a)

Austritt;

b)

Entlassung und Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung;

c)

Zeitablauf;

d)

Kündigung;

e)

einvernehmliche Auflösung;

f)

Tod.

(2) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 75 GAG 2005


(1) Der Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(2) Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmen.

(3) Der Gemeindeangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt, zum Austritt berechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 76 GAG 2005


(1) Der Dienstgeber ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Entlassung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)

sich nachträglich herausstellt, dass der Gemeindeangestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

sich der Gemeindeangestellte einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

c)

der Gemeindeangestellte seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

d)

der Gemeindeangestellte sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e)

der Gemeindeangestellte eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt.

(2) Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Der § 80 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(3) Ist gegen den Gemeindeangestellten ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des § 27 StGB ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst.

§ 77 GAG 2005


(1) Wenn das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Gemeindeangestellten unberührt.

(2) Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Gemeindeangestellten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf die Dienstbezüge für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat diese Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Wenn der Gemeindeangestellte das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst, so haftet er der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

§ 78 GAG 2005


(1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 74 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Gemeindeangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 79 Abs. 4 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 79 GAG 2005


(1) Das auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden

a)

innerhalb des ersten Monates;

b)

wenn es für länger als sechs Monate eingegangen und die Möglichkeit der Kündigung vereinbart wurde.

(3) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate;

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(5) Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(6) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

§ 80 GAG 2005


(1) Nach mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Gründe, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere:

a)

ein aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

b)

nicht aufgewiesener Arbeitserfolg im Sinne einer Leistungsbeurteilung nach § 63 Abs. 1 lit. a;

c)

gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;

d)

Erreichen des Regelpensionsalters;

e)

Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Gemeindeangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat;

f)

im Fall der Auflösung eines Gemeindeverbandes, wenn dieser Dienstgeber ist und kein Betriebsübergang stattfindet.

(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung bis zum Ablauf eines Monates nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes kann das Dienstverhältnis eines Gemeindeangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Der Gemeindeangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 12 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.

(4) Gemeindeangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Gemeindeangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Gemeindeangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Gemeindeangestellte zugunsten des Vaters auf Karenz verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Nimmt die Gemeindeangestellte bei Teilung ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch oder nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, so beginnt der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eine Karenz nach § 39 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

(5) Einer österreichischen Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 4 gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.

(6) Der männliche Gemeindeangestellte, der eine Frühkarenz, eine Karenz, einen Karenzteil oder eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Frühkarenz, der Karenz, des Karenzteiles oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung und keinesfalls vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Frühkarenz, der Karenz, dem Ende des jeweiligen Karenzteiles, wenn die Karenz geteilt wird, dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird.

(7) Der Kündigungsschutz nach den Abs. 4 und 6 gilt auch während eines Rechtsstreites nach § 45 Abs. 10, wenn der Gemeindeangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

(8) Der Gemeindeangestellte darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß § 38 bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nicht gekündigt werden.

(9) Eine Klage, mit der die Kündigung durch den Dienstgeber angefochten oder mit der die Feststellung auf Fortbestand des Dienstverhältnisses begehrt wird, ist vom Dienstnehmer binnen einer Frist von einem Monat einzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

§ 81 GAG 2005


Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2;

b)

abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49 und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;

d)

anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 38a und einer Frühkarenz nach § 38c, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;

e)

im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;

f)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen;

h)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 76 und bei einem Austritt, der nicht nach § 75 berechtigt ist;

i)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 32/2012, 51/2015, 7/2019

§ 81a GAG 2005


(1) Einem Gemeindeangestellten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

a)

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b)

auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindeangestellten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Gemeindeangestellte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder

b)

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 4, des Allgemeinen Gehaltsschemas nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 83 GAG 2005


Anwendungsbereich
  1. (1) Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.

§ 86a GAG 2005


Für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kindergärten gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) mit der Maßgabe, dass sich das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik) bemisst.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 87 GAG 2005


(1) Für Musikschullehrer gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus dem Folgenden nicht anderes ergibt.

(2) Zu den Aufgaben der Musikschullehrer zählen der Unterricht, die Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung. Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die wöchentliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Elternarbeit, Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Vorspielabende, Projekt- und Ensemblearbeit, Verwaltungstätigkeit.

(3) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 26 Stunden in der Woche. Die Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.

(4) Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach § 3 Abs. 1 Pflichtschulzeitgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung. Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.

(5) Der Erholungsurlaub (§ 35 Abs. 1 und 2) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(6) Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Musikschullehrer nach dem in der Anlage 4 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Musikschullehrer).

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 51/2015, 58/2016

§ 88 GAG 2005


§ 88*)
Verwaltungspraktikum

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Verwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Verwaltungspraktikum ist auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu befristen. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 89 GAG 2005


 

(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 62 gilt sinngemäß.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro vollem Beschäftigungsmonat. § 35 Abs. 6, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 47 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 29/2019

§ 90 GAG 2005


Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des I. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:

§ 14 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15 – Geschenkannahme –

§ 17 – Weisungsgebundenheit –

§ 18 – Amtsverschwiegenheit –

§ 20 – Arbeitszeit – 
mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen.

§ 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22 – Ruhepausen –

§ 23 – Ruhezeiten –

§ 24 – Nachtarbeit –

§ 25 – Ausnahmebestimmungen –

§ 26 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 29 – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 33 – Meldepflichten –

§ 33a – Schutz vor Benachteiligung –

§ 35a – Pflegeurlaub –

§ 36 – Sonderurlaub –

§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 66 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung –

§ 67 – Reisegebühren –

§ 81 – Abfertigung –, sofern das Verwaltungspraktikum nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 51/2015

§ 91 GAG 2005


(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet durch

a)

Zeitablauf;

b)

Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder der Gemeinde.

(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Gemeindeamt einzubringen. Die Erklärung der Gemeinde ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 76 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklärt werden.

§ 92 GAG 2005


Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß.

§ 92a GAG 2005


Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

Die §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2 vierter bis sechster Satz, Abs. 3 und 4 sowie 14 Abs. 2 Z. 1 letzter Halbsatz und Z. 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.

b)

Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu berechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

§ 93 GAG 2005


Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Ausbildungsverhältnissen nach diesem Hauptstück ist der Bürgermeister.

§ 95 GAG 2005


(1) Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 58 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.

(2) In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, oder dem Kindergartengesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete,

a)

der Verwendungsgruppe e/E bis c/C und k2 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres;

b)

der Verwendungsgruppe b/B und k1 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres;

c)

der Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres;

der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

(3) In den Gehaltsklassen 15 bis 23 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach den anrechenbaren Vordienstzeiten; dies sind Zeiten, die eine zweckdienliche, für die Anforderungen der Modellstelle relevante Berufserfahrung darstellen. Die Einstufung hat jedenfalls in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, deren Gehalt am geringsten über dem bisherigen Gehalt liegt.

(4) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

§ 95a GAG 2005


(1) Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 95b GAG 2005


(1) Gemeindebedienstete, die eine Erklärung nach § 95a Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der §§ 71a Abs. 2 in Verbindung mit 58 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.

(2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete

a)

der Verwendungsgruppe e/E bis c/C seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres,

b)

der Verwendungsgruppe b/B seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres,

c)

der Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres

der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

(3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Gemeindebediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

(4) Gemeindebedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

(5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten.

(6) Die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach § 99, betreffend die Abfertigung nach § 100 sowie betreffend den Todesfallbeitrag nach § 101 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 96a GAG 2005


(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.

(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:

a)

Dienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);

b)

Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;

c)

Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);

d)

Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);

e)

Pflegeteilzeit (§ 38b);

f)

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45);

g)

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49);

h)

Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a);

i)

Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50);

j)

Leistungsbeurteilung (§ 63);

k)

Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;

l)

Gewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019

§ 97 GAG 2005


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 98 GAG 2005


Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes den Vorarlberger Gemeindeverband zu hören.

§ 99 GAG 2005


(1) Für jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung (§ 94) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erworben wurden, aufrecht. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.

(2) Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen ist die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erlassene Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 15/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 27/1984, 56/1991, 33/1992, 26/1996 und 60/2001, auch auf die von diesem Gesetz erfassten Gemeindeangestellten anwendbar; dies jedoch nur insoweit, als sie die Bestimmungen des § 66 dieses Gesetzes ausführt.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 100 GAG 2005


(1) Dem Gemeindeangestellten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, gebührt eine Abfertigung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(3) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des

Dienstverhältnisses

von drei Jahren

das Zweifache;

von fünf Jahren

das Dreifache;

von zehn Jahren

das Vierfache;

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache;

von zwanzig Jahren

das Neunfache;

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache;

jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 38 und 45, ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38 und 45 zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Gemeindeangestellten zugrunde zu legen.

(4) Hat der Gemeindeangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat eine Abfertigung nach Abs. 4 das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

a)

das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

b)

das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension zusammen das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(6) Einem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes; oder

b)

Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat; oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 39 Abs. 3 lit. b oder des § 40 Abs. 2 lit. b), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur ein Mal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn das Dienstverhältnis zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes gekündigt wird.

(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Gemeindeangestellten eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 6 lit. a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.

(8) Ansprüche nach Abs. 6 gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband besteht.

(9) Wird ein Gemeindeangestellter, der aufgrund der Abs. 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs. 6 und 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.

(10) Im Falle eines berechtigten Austritts nach § 75 Abs. 2 gelten Abs. 6 zweiter bis vierter Satz sowie die Abs. 8 und 9 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015

§ 101 GAG 2005


(1) Verstirbt der Gemeindeangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 100 der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.

(3) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:

a)

der überlebende Ehegatte bzw. hinterbliebene eingetragene Partner, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gelegenen Gründen aufgegeben wurde;

b)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Gemeindeangestellten dessen Haushalt angehört hat;

c)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise getragen hat.

(4) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(5) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 3 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(6) Sind keine Personen vorhanden, die nach Abs. 3 Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Gemeindeangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.

(7) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

§ 102 GAG 2005


(1) Für Gemeindebedienstete, die vor dem 1. Oktober 2005 eine Erklärung nach § 94 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monates wirksam; die Monatsbezüge sind rückwirkend ab dem 1. Jänner 2005 nach § 56 Abs. 2 zu berechnen. Für die Berechnung der Höhe der Leistungsprämie ist die Leistungsbeurteilung des Jahres 2005 heranzuziehen. Die gesamte Leistungsprämie für das Jahr 2005 ist zugleich mit den Dezembermonatsbezügen des Jahres 2005 auszuzahlen.

(2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach § 94 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

§ 103 GAG 2005


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, können von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

§ 104 GAG 2005


Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 69/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§ 56 Abs. 3 und 4), am 1. Jänner 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010

§ 105 GAG 2005


Der § 65 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2011 tritt rückwirkend am 1. Juli 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011

§ 106 GAG 2005


Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 32/2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

§ 107 GAG 2005


(1) Erklärungen nach § 95a Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 haben Gemeindebedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach den bisherigen Vorschriften gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des § 95b gebührt hätten.

(2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung oder aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach § 95a Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 108 GAG 2005


Art. XXV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 109 GAG 2005


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.

(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, erfolgt sind, gilt § 46 Abs. 9 in der Fassung vor LGBl.Nr. 51/2015 weiter.

(4) Für den Fall, dass § 13a oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 110 GAG 2005


(1) Art. VI des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund des § 64 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 111 GAG 2005 (weggefallen)


§ 111 GAG 2005 seit 01.09.2023 weggefallen.

§ 112 GAG 2005 (weggefallen)


§ 112 GAG 2005 seit 01.09.2023 weggefallen.

§ 113 GAG 2005 (weggefallen)


§ 113 GAG 2005 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 114 GAG 2005


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 27 Abs. 3 lit. b, 35 Abs. 8a bis 10, 47 Abs. 2 und 4, 49 Abs. 1 sowie 96 Abs. 2 lit. c, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, haben Musikschullehrer einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 36/2021 gebührenden Bezügen und jenen, die in Anwendung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2021

§ 115 GAG 2005


(1) Art. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 116 GAG 2005


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.

§ 117 GAG 2005


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
  1. (1) Art. III des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 GAG 2005


*)
(zu § 57 Abs. 3)

Gehaltsschema (2009)

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

Anl. 2 GAG 2005



(zu § 58 Abs. 2)

Anforderungsarten

Anl. 3 GAG 2005



(zu § 58 Abs. 3)

Textbausteine zur Anforderungsart

Anl. 5 GAG 2005


*)
(zu § 71a Abs. 2 i.V.m. § 57)

Gehaltsschema für Krankenanstalten 2013 in Euro

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Anl. 6 GAG 2005


*)
(zu § 71a Abs. 2 i.V.m. § 58)

Anforderungsarten

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Anl. 7 GAG 2005


*)
(zu § 71a Abs. 2 i.V.m. § 58)

Textbausteine zur Anforderungsart

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Anl. 8 GAG 2005


*)
(zu § 71b)

Gehaltsschema für Ausbildungsärzte 2013 in EURO

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005) Fundstelle


Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten

StF: LGBl.Nr. 19/2005 (RL 2001/23/EG vom 12. März 2001, ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16–20 [CELEX-Nr. 32001L0023], RL 1999/70/EG vom 28. Juni 1999, ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43–48 [CELEX-Nr. 31999L0070], RL 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991, ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32–35 [CELEX-Nr. 31991L0533], RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4–9 [CELEX-Nr. 31996L0034])

Änderung

LGBl.Nr. 43/2006

LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])

LGBl.Nr. 21/2009

LGBl.Nr. 69/2010

LGBl.Nr. 25/2011

LGBl.Nr. 37/2011

LGBl.Nr. 32/2012

LGBl.Nr. 37/2013

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 51/2015

LGBl.Nr. 58/2016 (RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132-170 [CELEX-Nr. 32013L0055]

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