Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024
Anwendungsbereich
(1) Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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