§ 91 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet durch

a)

Zeitablauf;

b)

Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder der Gemeinde.

(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Gemeindeamt einzubringen. Die Erklärung der Gemeinde ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 76 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklärt werden.

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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