Gesamte Rechtsvorschrift KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

KFG 1967
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 17.11.2023

I. Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:Von der Anwendung der Bestimmungen des römisch II. bis römisch XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. a)Litera aKraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Paragraphen 27, Absatz eins,, 58 und 96;
    2. b)Litera bTransportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;Transportkarren (Paragraph 2, Ziffer 19,), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 21,), Anhänger-Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 22,) und Sonderkraftfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 23,), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß Paragraph 50, Ziffer 9, der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
    3. c)Litera cKraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
    4. d)Litera dHeeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38,), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem Paragraph 97, Absatz 2,
  3. (2a)Absatz 2 aNicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
    1. 1.Ziffer einseiner Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
    2. 2.Ziffer 2einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
  4. (3)Absatz 3Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (Paragraph 2, Ziffer 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.

§ 2 KFG 1967


Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. 1.

§ 3 KFG 1967 Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


  1. (1)Absatz einsDie Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
      1. 1.1.eins Punkt einsFahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
      2. 1.2.eins Punkt 2Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
      3. 1.3.eins Punkt 3Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
      4. 1.4.eins Punkt 4Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
      5. 1.5.eins Punkt 5Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
                       jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
    2. 2.Ziffer 2Kraftwagen, das sind
      1. 2.1.2 Punkt einsKraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
        1. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsPersonenkraftwagen (Klasse M1),
        2. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2Omnibusse (Klassen M2 und M3),
          1. 2.1.2.1.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt einsFahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
          2. 2.1.2.2.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
      2. 2.2.2 Punkt 2Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
        1. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsFahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
          • StrichaufzählungGruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
          • StrichaufzählungGruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
          • StrichaufzählungGruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
        2. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
        3. 2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 3Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
      3. 2.3.2 Punkt 3leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      4. 2.4.2 Punkt 4schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      5. 2.5.2 Punkt 5Zugmaschinen,
        1. 2.5.1.2 Punkt 5 Punkt einsland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
        2. 2.5.2.2 Punkt 5 Punkt 2Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      6. 2.6.2 Punkt 6Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,Motorkarren, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      7. 2.7.2 Punkt 7Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins bis 2.6. fallen.
    3. 3.Ziffer 3Sonderkraftfahrzeuge, das sind
      1. 3.1.3 Punkt einsland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
      2. 3.2.3 Punkt 2Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Ziffer 3 Punkt eins,
    4. 4.Ziffer 4Anhänger, das sind
      1. 4.1.4 Punkt einsAnhängewagen,
      2. 4.2.4 Punkt 2Sattelanhänger,
      3. 4.3.4 Punkt 3Zentralachsanhänger,
      4. 4.4.4 Punkt 4Starrdeichselanhänger,jeweils unterteilt in:
        • -StrichaufzählungAnhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858:
        • -Strichaufzählung- Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
      • -Strichaufzählung- oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,
      • -Strichaufzählung- oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).
      Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    5. 5.Ziffer 5Sonderanhänger.
  2. (2)Absatz 2Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.

II. Abschnitt - Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

(2a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.

(2b) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden können, die dem § 11 Abs. 3 entsprechen.

(3) Hochspannungszündanlagen von Verbrennungsmotoren müssen so funkentstört sein, daß der Betrieb von Funkempfangsanlagen außerhalb des Fahrzeuges durch sie nicht beeinträchtigt werden kann (Fernentstörung).

(4) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen ohne Führerhaus, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.

(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 168/2013 (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

1.

Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

2.

Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

3.

nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:

1.

Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;

2.

sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.

Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.

(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

1.

eine größte Höhe von

4 m,

2.

eine größte Breite von

a)

bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44)

2,6 m,

b)

bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern

2,55 m,

3.

eine größte Länge von

a)

bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge

12,00 m,

b)

bei Gelenkkraftfahrzeugen

18,00 m,

c)

bei Gelenkbussen

18,75 m,

d)

bei zweiachsigen Omnibussen .

13,50 m,

e)

bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen

15,00 m.

Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container, wobei die zulässige Länge, einschließlich die zulässige Länge von Fahrzeugkombinationen (Abs. 7a) bei der Beförderung von Containern von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge – leer oder beladen, im kombinierten Verkehr um 15 cm überschritten werden darf; dies gilt auch dann, wenn bei Beförderungsvorgängen mit Nutzung des kombinierten Verkehrs die in § 2 Abs. 1 Z 40 lit. a oder c genannte Entfernung überschritten wird, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen; im Falle einer solchen Überschreitung der Entfernungsgrenzen darf die Summe der Gesamtgewichte aber 40 000 kg nicht überschreiten.

(6a) Die in Abs. 6 Z 3 und in Abs. 7a festgelegten Werte für die größten Längen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen dürfen überschritten werden:

1.

Um den Anbau von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die am Heck des Fahrzeugs angebrachten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen dürfen um nicht mehr als 500 mm über die größte Länge des Fahrzeugs hinausragen und die Länge des Fahrzeuges darf nicht um mehr als 20 cm überschritten werden, wenn sie zusammengeklappt oder eingezogen sind. Auch bei Verwendung solcher aerodynamischer Luftleiteinrichtungen müssen die Fahrzeuge im kombinierten Verkehr verwendet werden können und es muss die Verkehrs- und Betriebssicherheit gewährleistet sein. Die Luftleiteinrichtungen müssen sicher am Fahrzeug befestigt sein und dürfen sich – auch im kombinierten Verkehr – nicht ablösen; sie müssen einklappbar, zusammenfaltbar oder abnehmbar sein und es müssen außer den Beleuchtungseinrichtungen auch die hinteren Konturmarkierungen sichtbar bleiben und sie dürfen die Funktion des hinteren Unterfahrschutzes nicht beeinträchtigen.

(Anm.: Z 2 tritt mit an dem durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr Innovation und Technologie im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen der einschlägigen EU-Vorschriften festgelegten Zeitpunkt, wie in Artikel 9a Abs. 3 der Richtlinie 96/53/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/719 beschrieben, in Kraft.)

Die Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen.

(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:

1.

bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Omnibusse, Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger,

18 000 kg,

1a.

bei Omnibussen mit zwei Achsen

19 500 kg,

1b.

bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen mit alternativem Antrieb, bei denen es sich nicht um Omnibusse handelt, wird das höchstzulässige Gewicht von 18 000 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;

2.

bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z 4

25 000 kg,

3.

bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn

a)

die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b)

wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird

26 000 kg,

3a.

bei dreiachsigen Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb wird das jeweilige Gesamtgewicht gemäß Z 2 oder 3 um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;

4.

bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:

a)

mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b)

wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird

32 000 kg,

4a.

bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:

a)

mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b)

wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird,

36 000 kg,

5.

bei Gelenkkraftfahrzeugen

38 000 kg,

 

bei dreiachsigen Gelenkbussen

28 000 kg.

5a.

bei dreiachsigen Gelenkbussen mit alternativem Antrieb wird das höchstzulässige Gewicht von 28 000 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;

6.

bei Einachsanhängern, ausgenommen Starrdeichselanhänger,

10 000 kg,

7.

bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger,

24 000 kg,

8.

bei landwirtschaftlichen Anhängern mit mehr als drei Achsen, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf,

32 000 kg.

Als Achse im Sinne der Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Holz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden.

(7b) Fahrzeuge, die betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen (Saug-Druck-Tankfahrzeuge), dürfen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten folgende Werte für das Gesamtgewicht nicht überschreiten:

1.

Fahrzeuge mit zwei Achsen

20 000 kg,

2.

Fahrzeuge mit drei Achsen

29 000 kg,

3.

Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen

37 000 kg,

4.

Kraftwagen mit Anhänger

44 000 kg,

5.

Sattelkraftfahrzeuge

42 000 kg.

(7c) Bei Fahrzeugen, die mit rein elektrisch angetriebenen Hilfsaggregaten ausgestattet sind, wird das höchste zulässige Gesamtgewicht um das zusätzliche, für die notwendige Batteriemasse der jeweiligen alternativen Antriebstechnik des Hilfsaggregates erforderliche und im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angegebene Gewicht, höchstens jedoch um 1 000 kg, angehoben.

(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

a)

bei Kraftfahrzeugen:

 

 

weniger als 1 m ……………………………………………….

11 500 kg

 

1 m bis weniger als 1,3 m ……………………………………..

16 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m …………………………………..

18 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird ………………………

19 000 kg,

b)

bei Anhängern und Sattelanhängern:

 

 

weniger als 1 m ………………………………………………

11 000 kg

 

1 m bis weniger als 1,3 m ……………………………………

16 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m ………………………………….

18 000 kg

 

1,8 m und darüber ……………………………………………

20 000 kg.

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

 

1,3 m oder weniger

21 000 kg

 

über 1,3 m und bis zu 1,4 m

24 000 kg.

(9) Zusätzlich zu den Gewichten und Abmessungen im Sinne der vorstehenden Absätze haben Fahrzeuge noch die folgenden Merkmale aufzuweisen:

a)

Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagen mit Anhängern darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.

b)

Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und der ersten Achse eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg muß mindestens 3 m betragen.

c)

Das höchste zulässige Gesamtgewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeuges darf das Fünffache des Abstandes in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4 m voneinander entfernt sind.

d)

Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen.

e)

Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Schiboxen an einem Omnibus angebracht sind, darf die Höchstlänge des Fahrzeuges einschließlich des Zubehörteiles die zulässige Höchstlänge gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.

§ 5 KFG 1967


(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3) getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen unbeschadet der Abs. 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenn

a)

sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 einer gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type angehören, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde,

b)

sie den für sie geltenden Bestimmungen entsprechen und

c)

an ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist.

Das gleiche gilt für das Feilbieten und Verwenden von Sturzhelmen für Kraftfahrer sowie für das Feilbieten und Mitführen von Warneinrichtungen (§ 89 Abs. 2 StVO 1960). Das Anbieten solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme und Warneinrichtungen an einen größeren Kreis von Personen wird dem Feilbieten gleichgehalten.

(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Prüfung gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.

(3) Abs. 1 ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind

a)

zur ausschließlichen Verwendung auf einzeln genehmigten Fahrzeugen oder

b)

zur ausschließlichen Versorgung von Fahrzeugen, deren Type vor dem Inkrafttreten der Genehmigungspflicht (Abs. 1 lit. a) für den betreffenden Teil oder Ausrüstungsgegenstand genehmigt wurde.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 29 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

(5) Der Landeshauptmann kann eine von Abs. 1 abweichende Verwendung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen zum Zwecke ihrer Erprobung, Überprüfung oder Begutachtung für eine bestimmte Zeit mit bestimmten Fahrzeugen bewilligen, wenn nicht angenommen werden kann, daß dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird; hiebei können auch Ausnahmen von den Vorschriften über die Anbringung der Teile und Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug erteilt werden.

§ 6 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

(2) Nur eine Bremsanlage, sofern diese nicht mit elektrischer Energie betrieben wird, müssen aufweisen:

a)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

b)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

d)

Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

e)

selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.

Diese Bremsanlage muß auf die Räder wenigstens einer Achse des Fahrzeuges wirken und vom Lenker bestätigt werden können, wenn er die Lenkvorrichtung mit einer Hand festhält. Diese Bremsanlage muß mit einer gesonderten Betätigungseinrichtung in der im Abs. 3 angeführten Weise feststellbar sein. Beim Ausfallen eines Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, muß bei Betätigung des verbleibenden Teiles der Bremsanlage das Fahrzeug auf trockener Fahrbahn auf angemessene Entfernung zum Stillstand gebracht werden können.

(3) Bei Kraftwagen muß der Lenker eine der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den im Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Fällen, als Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muß so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen muß es dem Lenker, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4, möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit die Bewegung des Fahrzeuges zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Die Hilfsbremsanlage muß wirken können, wenn die Betriebsbremsanlage versagt; dies gilt jedoch nicht, wenn beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei Störungen der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann. Die Wirkung dieser Bremsanlagen muß abstufbar sein. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, bei Transportkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, muß die Bremsanlage auf alle Räder wirken können. Eine Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.

(4) Die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage dürfen gemeinsame Teile aufweisen, wenn

1.

mindestens zwei voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sind;

2.

bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage

a)

die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage von der der Feststellbremsanlage getrennt ist und

b)

das Fahrzeug mit der Feststellbremsanlage angehalten werden kann;

3.

bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung und gemeinsamer Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit ohne die Fahrstabilität des Fahrzeuges während des Bremsens zu beeinträchtigen erzielt werden kann:

a)

beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei Störungen der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage,

b)

bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die zu ihrer Betätigung erforderliche Muskelkraft des Lenkers durch eine Hilfskraft unterstützt wird (Hilfskraftbremsanlage), bei Ausfall dieser Unterstützung mit der Muskelkraft des Lenkers oder mit Unterstützung des vom Energieausfall nicht beeinflußten Energievorrates,

c)

bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die auf die Betätigungseinrichtungen ausgeübte Muskelkraft ausschließlich zur Steuerung der auf die Bremsen wirkenden Kraft dient (Fremdkraftbremsanlage), bei Ausfall eines Energiespeichers mit einem von diesem unabhängigen weiteren Energiespeicher.

(5) Bei Krafträdern muß es dem Lenker mit jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsanlagen müssen alle Räder des Fahrzeuges gebremst werden können; dies gilt jedoch nicht für das Beiwagenrad bei Motorfahrrädern und Motorrädern mit Beiwagen.

(6) Kraftwagen der Klassen M3 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen außer den im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung aufweisen, mit der die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert werden kann (Verlangsameranlage).

(7) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h muß die Betriebsbremsanlage eine Zweikreisbremsanlage sein. Die Zweikreisbremsanlage ist eine Bremsanlage, bei der bei Ausfall eines Teiles ihrer Übertragungseinrichtung eine entsprechende Anzahl von Rädern gebremst werden kann.

(7a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der Räder während des Bremsvorganges aufweist (Antiblockiervorrichtung), müssen die an den Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme Bremskraftverteilung). Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein.

(7b) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, muß

a)

bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage oder der Feststellbremsanlage des Kraftwagens die Bremsanlage des Anhängers abgestuft wirksam werden;

b)

bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Kraftwagens gemäß Abs. 7 die Bremsanlage des Anhängers mit dem verbleibenden Teil der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Kraftwagens abstufbar betätigt werden können;

c)

es dem Lenker beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der Verbindungsleitungen vom Kraftwagen zur Bremsanlage des Anhängers möglich sein, diese durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage des Kraftwagens oder durch eine besondere Betätigungseinrichtung zu betätigen, wenn nicht die Bremsung des Anhängers durch das Abreißen oder die Undichtheit selbsttätig erfolgt.

(7c) Bei Druckluftbremsanlagen von Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern mit Druckluftbremsen bestimmt sind, sowie bei solchen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, muß die Betätigung der Anhängerbremsanlage durch Steigerung des Druckes in der Bremsleitung erfolgen und dabei die Versorgung des Druckluftvorratsbehälters des Anhängers vom Kraftwagen aus möglich sein (Mehrleitungsbremsanlage).

(8) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 13 BG, BGBl. Nr. 285/1971.)

(9) Bei Ausgleichkraftfahrzeugen darf die Betriebsbremsanlage, sofern keine andere Möglichkeit besteht, auch so zu betätigen sein, daß der Lenker die Lenkvorrichtung hiezu mit einer Hand loslassen muß.

(10) Sofern im Abs. 11 nichts anderes bestimmt ist, müssen Anhänger mindestens eine Bremsanlage haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend geregelt werden können; für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, gilt jedoch Abs. 7a sinngemäß. Eine Bremsanlage des Anhängers muß so feststellbar sein, daß das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Eine Bremsanlage müssen nicht haben

a)

leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen zu werden, deren um 75 kg erhöhtes Eigengewicht das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet, und

b)

landwirtschaftliche Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf und die dazu bestimmt sind, mit Zugfahrzeugen gezogen zu werden, deren Eigengewicht nicht geringer ist als das höchste zulässige Gesamtgewicht dieser Anhänger.

(10a) Bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, ausgenommen die im Abs. 10 lit. a angeführten, sowie bei Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt, muß die im Abs. 10 erster Satz angeführte Bremsanlage auf alle Räder wirken können; bei Nachläufern mit mehr als einer Achse ist dies hinsichtlich der vom Zugfahrzeug unabhängig lenkbaren Räder nicht erforderlich, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten der nicht lenkbaren Räder mindestens zwei Drittel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Nachläufers beträgt.

(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern, dürfen auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder bei Anhängern bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 000 kg eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen ist.

(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen, durch die sie selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängervorrichtungen mit dem Zugfahrzeug verbunden sind; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg und nur einer Achse oder mit zwei Achsen, deren Radstand 1 m m nicht übersteigt, und die entweder mit dem Zugfahrzeug außer durch die Anhängerdeichsel auch durch eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden werden können oder landwirtschaftliche Anhänger sind, wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.

(12a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1993)

(12b) Bei Hilfskraftbremsanlagen und Fremdkraftbremsanlagen müssen die Einrichtungen zur Erzeugung, Speicherung und Übertragung der Energie ein rasches und erschöpfungssicheres Wirken der Bremsanlage gewährleisten. Druckluftbremsanlagen müssen Energiespeicher ausreichenden Fassungsraumes sowie Luftverdichter genügender Förderwirkung aufweisen. Die Wirksamkeit der Betriebsbremsanlage muß auch ohne Verwendung von Energiespeichern mit mechanischen Speicherelementen (Federspeicherbremsanlagen) erreicht werden können.

§ 7 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

(2) Gleitschutzvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Verwendung die Fahrbahn nicht beschädigt und andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden können.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

§ 8 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.

(2) Kraftfahrzeuge, die insbesondere wegen der Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das sichere Lenken ermöglichen.

§ 9 KFG 1967


(1) Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn der Antriebsmotor dieser Fahrzeuge einen Hubraum von nicht mehr als 1000 cm3 hat. Wenn der Motor mit einer Handkurbel angelassen werden kann, muß eine Vorrichtung vorhanden sein, durch die ein Antreiben der Kurbel durch den Motor, das Abschleudern der Kurbel und andere Ursachen von Verletzungen vermieden werden.

(2) Kraftwagen müssen mit einer vom Lenkerplatz aus zu betätigenden Vorrichtung zum Rückwärtsfahren versehen sein.

§ 10 KFG 1967


(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch wo weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.

§ 11 KFG 1967


(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 36 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

§ 12 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.

(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

§ 13 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.

(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.

(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.

(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.

(6) Anhängewagen müssen eine Anhängerdeichsel aufweisen, die bleibend auf die Höhe der Anhängevorrichtung (Abs. 1) eingestellt werden kann und so am Fahrzeug angebracht ist, daß sie, wenn das Fahrzeug ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, auch bei Unebenheiten der Fahrbahn diese nicht berührt.

(7) Sattelanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger und Einachsanhänger außer Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren Vorrichtungen versehen sein, durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern und Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist, dass diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer Person in eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.

§ 14 KFG 1967


(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

(1a) Kraftwagen dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.

(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.

(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.

(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.

(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.

(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.

(6c) An Kraftwagen der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t und N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Fahrzeugen mit einer

1.

Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und

2.

Länge von mehr als 6 muss seitlich eine Teilkonturmarkierung

angebracht sein. Das gilt nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwehrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.

(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.

(9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für

a)

Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken,

b)

die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen und

c)

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges an diesem angebracht werden können, wenn sie auf einem abnehmbaren starren Leuchtenträger angebracht sind.

§ 15 KFG 1967 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L


Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.

§ 16 KFG 1967


(1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die Schlussleuchten und paarweisen Bremsleuchten, die hinteren Umrissleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Kennzeichenleuchten und Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten. Nebelschlussleuchten sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.

(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

(3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

(4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2 100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.

(5) Anhänger der Klassen O2, O3 und O4, müssen hinten mit einem oder zwei, ab einer Länge von mehr als 6 m jedenfalls mit zwei, Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss; sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich.

(6) An Anhängern der Klassen O3 und O4, müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Anhängern mit einer

1.

Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und

2.

Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung

angebracht sein. Dies gilt nicht für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwahrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.

§ 17 KFG 1967


(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:

a)

Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes von allen Seiten erforderlichen Anzahl;

b)

bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;

c)

sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1 lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht werden.

§ 18 KFG 1967


(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

2.

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3.

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,

4.

Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,

5.

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

6.

landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

7.

Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,

8.

Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.

(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 64 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

§ 19 KFG 1967


(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.

(1a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.

(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

(3) Anhänger müssen hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 2 über die hinteren Blinkleuchten entsprechen; Anhänger, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, müssen jedoch nicht mit Blinkleuchten ausgerüstet sein.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch dann auf Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

§ 20 KFG 1967


(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

1.

Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;

2.

Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;

3.

Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;

4.

Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

a)

Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

b)

Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,

c)

Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,

d)

Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,

e)

Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,

f)

Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Groß-schadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

g)

Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

h)

Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,

i)

Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement

von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder

im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,

j)

Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;

k)

Fahrzeugen der Fernmeldebehörden, die für dringende Einsätze im Rahmen der Aufsicht über den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb von Funkanlagen (§§ 175 ff des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021) verwendet werden;

5.

bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;

6.

Warnleuchten mit gelbrotem Licht;

7.

Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;

8.

bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;

9.

bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;

10.

Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.

(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.

(3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen sowie Fahrzeuge, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht sein, daß mit ihnen während des Parkens bei Dunkelheit und klarem Wetter nach vorne und nach hinten anderen Straßenbenützern das Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht werden kann. Mit Parkleuchten darf nach vorne nur gelbrotes, gelbes oder weißes und nach hinten nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt werden können.

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a)

ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b)

für den öffentlichen Hilfsdienst,

c)

für den Rettungsdienst,

d)

für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e)

für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f)

für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g)

für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h)

für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i)

für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j)

für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen einzuholen.

(8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig. Weiters ist das Anbringen von Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material an Fahrzeugen in der Art, dass es dadurch zu einer Verwechslung mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, kommen kann, unzulässig.

§ 21 KFG 1967


Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

§ 22 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

(6) An den im § 20 Abs. 1 Z 4 angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

§ 23 KFG 1967 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht


Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

§ 24 KFG 1967


__________________________

(Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2017 lautet: „In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge „und in der Bundesanstalt für Verkehr“. Die Wortfolge entfällt im siebenten Satz.)

§ 24a KFG 1967 Geschwindigkeitsbegrenzer


  1. (1)Absatz einsFahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann.
  2. (2)Absatz 2Mit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht ausgerüstet seinMit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Absatz eins, müssen jedoch nicht ausgerüstet sein
    1. a)Litera aHeeresfahrzeuge,
    2. b)Litera bKraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind,
    3. c)Litera cKraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 oder § 20 Abs. 5 Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sein dürfen,Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 20, Absatz 5, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sein dürfen,
    4. d)Litera dKraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden,
    5. e)Litera eKraftfahrzeuge, die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen,
    6. f)Litera fOmnibusse, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h und
    7. g)Litera gFahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h.
  3. (3)Absatz 3Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf nicht ausschaltbar sein und muß so beschaffen sein, daß er Abnutzungserscheinungen sowie mißbräuchlichen Eingriffen standhält. Er darf keinen Einfluß auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges haben.
  4. (4)Absatz 4Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.
  5. (5)Absatz 5Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (§ 24 Abs. 5) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (Paragraph 24, Absatz 5,) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
  6. (6)Absatz 6Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs. 5) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können. § 24 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Absatz 5,) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können. Paragraph 24, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Bestimmungen des § 24 Abs. 5 über den Widerruf der Ermächtigung und des § 24 Abs. 5a über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5, über den Widerruf der Ermächtigung und des Paragraph 24, Absatz 5 a, über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.
  8. (7)Absatz 7Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.

§ 25 KFG 1967


(1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb der Lenker oder beförderte Personen nicht gefährdet werden können. Das gleiche gilt für anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und Wärme abgeben.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 86 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

§ 26 KFG 1967


(1) Der Lenkersitz eines Kraftfahrzeuges muß so beschaffen sein, daß der Lenker das Fahrzeug sicher lenken kann.

(2) Sitze in Kraftwagen müssen so gebaut sein, daß weder die Sicherheit von auf ihnen beförderten Personen durch andere beförderte Personen oder durch die Ladung, auch beim Auftreten von Verzögerungskräften, gefährdet noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt werden kann; dies gilt sinngemäß auch für Anhänger.

(2a) Sitze von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 4 Abs. 5 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, müssen, wenn sie an eine äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzen und unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegen sind, mit geeigneten Kopfstützen ausgerüstet sein. Kopfstützen müssen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung sowohl der Benützer der Sitze, denen die Kopfstüzen zugeordnet sind, als auch der Benützer dahinter gelegener Sitze bei einem Aufprall dieser Personen auf die Kopfstützen nicht zu erwarten ist.

(3) Auf Zugmaschinen ohne Führerhaus und auf offenen Anhängern müssen bei den Sitzen für zu befördernde Personen sichere Haltegriffe, Fußrasten und Lehnen, bei offenen Anhängern auch Auffangstangen, vorhanden sein.

(4) Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen Füßrasten oder Trittbretter vorhanden sein; bei Motorfahrrädern können jedoch an Stelle der Fußrasten oder Trittbretter Tretkurbeln angebracht sein. Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person muß vorgesorgt sein, daß sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise anhalten kann.

(5) Sitze für Kinder unter acht Jahren auf Motorfahrrädern (Kindersitze) müssen mit dem Fahrzeug fest und sicher verbunden sein. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß durch das Kind nicht die Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers behindert, seine Aufmerksamkeit abgelenkt oder sonst die Sicherheit des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet werden kann.

(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen.

(7) Anhänger, deren Bremsanlagen vom Lenker des Zugfahrzeuges nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätigt werden können, müssen für den im § 104 Abs. 3 angeführten Bremser einen Sitz aufweisen, der mit sichere Haltegriffen, Fußrasten, einer Auffangstange und einer Lehne ausgerüstet ist.

§ 26a KFG 1967


(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen

a)

die näheren Bestimmungen zu den in den §§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über die Bauart der Fahrzeuge sowie über die Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, deren Wirksamkeit und Anbringung am Fahrzeug,

b)

die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 5 Abs. 1),

c)

welche Teile und Ausrüstungsgegenstände für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges getrennten Prüfung unterzogen werden müssen (§ 5 Abs. 1),

d)

die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1),

e)

wie Fahrzeuge wegen ihrer Bauart oder Ausrüstung besonders zu kennzeichnen sind,

f)

Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Schnee- und Matschreifen im Verhältnis zur Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges (§ 7 Abs. 1 erster Satz), entsprechend den im Handel allgemein verfügbaren Reifen,

g)

die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Rückhalteeinrichtungen für Kinder.

(2) Durch Verordnung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen festzusetzen über

a)

die höchste zulässige Dichte des Rauches, der mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden darf, und die zur Verhinderung einer unzulässigen Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),

b)

die Zusammensetzung der Gase und Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen, und die zur Verhinderung einer gefährlichen Luftverunreinigung erforderlichen Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),

c)

den höchsten zulässigen Gehalt an den im § 11 Abs. 3 angeführten Kraftstoffbestandteilen nach dem jeweiligen Stand der Chemie,

d)

die Vorrichtungen zu Vermeidung von übermäßigem Lärm und die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit (§ 12 Abs. 1),

e)

die höchste zulässige Lautstärke der akustischen Warnzeichen (§ 22).

(3) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen der Regelungen gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, die von Österreich angewendet werden, soweit sie die in Abs. 1 und 2 angeführten Eigenschaften betreffen, durch Verordnung für verbindlich zu erklären, sofern nicht Rücksichten auf die besonderen Verhältnisse in Österreich entgegenstehen.

(3a) Anstelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(3b) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch technische EWG-Richtlinien oder Teile oder einzelne Bestimmungen von diesen EWG-Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen im Anhang II verwiesen wird, durch Verordnung umgesetzt werden.

(4) Die Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können den Hinweis auf Anlagen mit technischen Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und bei allen Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.

§ 27 KFG 1967


(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM“ sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

(3) Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:

1.

Name des Erzeugers

2.

Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)

3.

Länge (L)

4.

Breite (W)

5.

Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche nicht erforderlich sind.

§ 27a KFG 1967 Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden


  1. (1)Absatz einsFahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der §§ 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 4, bis 27 die in den Absatz 2, bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften der Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 oder einem oder mehreren der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der im Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften der Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 oder einem oder mehreren der im Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
  4. (4)Absatz 4Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

III. Abschnitt - Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände

§ 28 KFG 1967


(Anm. : Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

(Anm. : Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

§ 28a KFG 1967 In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsfür die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Typgenehmigung (einschließlich Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung oder gemischte Typgenehmigung), Kleinserien-Typgenehmigung oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß den EU-Rechtsakten betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, Verordnung (EU) 2018/858, Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Verordnung Nr. (EU) 168/2013 für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen;
    2. 2.Ziffer 2für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3für die Information der Landeshauptmänner über Fälle der Z 1, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;für die Information der Landeshauptmänner über Fälle der Ziffer eins,, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;
    4. 4.Ziffer 4für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Richtlinien.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von den in den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag ist vom Hersteller unter Anschluß aller erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den erforderlichen Angaben und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragsunterlagen (Beschreibungsbogen), der Abwicklung des Verfahrens, der Qualitätssicherung, der durchzuführenden Kontrollen und einzuhaltenden Einzelrichtlinien sowie der Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung festgelegt.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern. Der Hersteller hat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.
  6. (4b)Absatz 4 bDie Genehmigung wird erteilt, wenn die in Betracht kommenden Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt werden und die Einhaltung der technischen Vorschriften durch die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen wird. Stellt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass eine Type eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.
  7. (5)Absatz 5Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.
  8. (6)Absatz 6Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU, ABl. L Nr. 127 vom 29.04.2014, S 51 ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, ABl. L Nr. 127 vom 29.04.2014, S 129, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU, ABl. L Nr. 127 vom 29.04.2014, S 51 ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, ABl. L Nr. 127 vom 29.04.2014, S 129, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.
  9. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu tragen.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu tragen.
  10. (8)Absatz 8Jede genehmigungspflichtige Änderung oder Einstellung der mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenen Produktion ist unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Durch Verordnung ist festzusetzen, welche Änderungen
    1. 1.Ziffer einsnur gemäß Abs. 1 Z 2 anzuzeigen sind odernur gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anzuzeigen sind oder
    2. 2.Ziffer 2eine Änderung oder Neuausstellung der EG-Betriebserlaubnis erfordern.
  11. (9)Absatz 9Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.
  12. (10)Absatz 10Eine EG-Betriebserlaubnis wird ungültig, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen, die Bestandteil des Beschreibungsbogens sind, nach den jeweiligen Einzelrichtlinien ungültig werden, sofern diese in ihren Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
  13. (11)Absatz 11Die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist jedenfalls zu verweigern, wenn ein gleicher Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde.

§ 28b KFG 1967 EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten


(1) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Er hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.

(1a) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter sind berechtigt, für die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einen Kostenersatz vom Fahrzeuginhaber in der Höhe von bis zu 180 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) zu verrechnen. Dies gilt auch für die Fälle der Dateneingabe gemäß § 28a Abs. 6.

(2) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,

1.

die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt wurde,

2.

die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Musterdatensätze von Genehmigungsdaten zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Musterdatensätzen von Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Anzeige Verpflichteten zu ersetzen,

3.

den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.

(3) Stellt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Nichtübereinstimmung nach Abs. 2 fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.

(4) Wird festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:

1.

hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,

2.

die weitere Eingabe von Genehmigungsdaten für diese Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank zu untersagen und gegebenenfalls die Eingabe einer Zulassungssperre in den bereits in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdatensätzen oder Typendatendatensätzen oder eine Löschung dieser Datensätze in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, und

3.

die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,

bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.

(5) Wurde eine EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis keinen gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigten oder kommt der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte den Verpflichtungen des Abs. 1 hinsichtlich der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank nicht unverzüglich nach, hat der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges, das in Österreich zugelassen werden soll, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, die Übereinstimmungsbescheinigung. In diesem Fall ist nach Eingabe der Genehmigungsdaten ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben. Der für die Eingabe der Daten anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen. Der Abbruch des Verfahrens der Eintragung der Genehmigungsdaten einschließlich der Umstände ist gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

(5a) Wenn im Sinne des Abs. 5 sechster Satz die Zulassungsbescheinigung die Übereinstimmungsbescheinigung ersetzt und in dieser Zulassungsbescheinigung nicht alle für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten ersichtlich sind, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Landeshauptmann die für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls haben die bevollmächtigten Vertreter der Hersteller (§ 29 Abs. 2) dem Antragsteller die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.

(5b) Die Genehmigungsdaten oder Typendaten von Fahrzeugen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dürfen neben den im Abs. 5 beschriebenen Fällen auf Antrag einer Person, die

1.

hierfür ein dringendes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und

2.

den Nachweis erbringt, dass sie in die beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus geführten Register der Hersteller oder Eigenimporteure von Fahrzeugen und Batterien eingetragen ist,

nach Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch durch Auftragsverarbeiter, die im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornehmen, unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 5 Sätze drei bis acht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden oder nach Maßgabe des § 30a Abs. 5 vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der aus der Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entstehende Aufwand ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.

(6) Wird dem Landeshauptmann, dem Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigtem eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt und ist die EG-Betriebserlaubnis, auf die sich die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt worden, ist dies dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Dieser hat den betroffenen Mitgliedsstaat um Übermittlung des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen zu ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben oder bestreitet der Mitgliedsstaat die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf Eingabe der Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann zurückzuweisen. Die Zurückweisung und deren Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 28c KFG 1967 Pflichten der Hersteller


  1. (1)Absatz einsDer Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeuges, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist. Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.
  2. (2)Absatz 2Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge von Österreich erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, so hat er das unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Genehmigungsbehörde mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind auch die Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, das genannte Risiko zu beseitigen. Wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt, so kann die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits Schutzmaßnahmen ergreifen, bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung.
  3. (3)Absatz 3Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, haben dafür zu sorgen, dass solche Teile oder Ausrüstungen nur in den Handel gelangen, wenn dafür eine Autorisierung im Sinne der Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) 2018/858 erteilt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Alle Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass diese Teile und Ausrüstungen stets unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4Der Hersteller hat den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, sofern ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.
  5. (5)Absatz 5Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) 2018/858 benötigt werden. Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung. Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, hat der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften beizufügen.
  6. (6)Absatz 6Ein außerhalb des Bundesgebietes ansässiger Hersteller muss für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung einen im Bundesgebiet ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Die in den vorstehenden Absätzen normierten Pflichten treffen in einem solchen Fall auch den Bevollmächtigten.

§ 28d KFG 1967 Nationale Kleinserien-Typgenehmigung


  1. (1)Absatz einsBei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 oder die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Stückzahlen nicht überschreitet, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilen, wenn die Fahrzeuge den dafür relevanten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union oder den durch Verordnung festgelegten alternativen Anforderungen entsprechen.Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2018/858 oder die in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder in Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Stückzahlen nicht überschreitet, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilen, wenn die Fahrzeuge den dafür relevanten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union oder den durch Verordnung festgelegten alternativen Anforderungen entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren finden die Vorschriften über die Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 29 Anwendung. Wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt, so hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter im Inland die Genehmigungsdaten der in Betracht kommenden Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank einzugeben und für jedes der von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.Auf das Verfahren finden die Vorschriften über die Erteilung einer Typengenehmigung gemäß Paragraph 29, Anwendung. Wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt, so hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter im Inland die Genehmigungsdaten der in Betracht kommenden Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank einzugeben und für jedes der von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag fertigt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus, falls ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll.
  4. (4)Absatz 4Wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Herstellers von einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine Kopie eines Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung übermittelt werden, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu entscheiden, ob die Typgenehmigung anerkannt wird und dies der Genehmigungsbehörde des anderen Staates mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 3 darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß § 124 erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Auftragsverarbeiters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß Paragraph 124, erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Absatz 2, Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Auftragsverarbeiters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.
  6. (6)Absatz 6Das in Abs. 5 beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Fahrzeuginhaber die Anerkennung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung seines Fahrzeuges in Österreich beantragt oder wenn ein Fahrzeug auf Grundlage einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und in Österreich zugelassen werden soll. Im Falle einer Anerkennung sind die Genehmigungsdaten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.Das in Absatz 5, beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Fahrzeuginhaber die Anerkennung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung seines Fahrzeuges in Österreich beantragt oder wenn ein Fahrzeug auf Grundlage einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und in Österreich zugelassen werden soll. Im Falle einer Anerkennung sind die Genehmigungsdaten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.

§ 29 KFG 1967


(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden. Eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung kann nur für Fahrzeuge erteilt werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen, sofern in diesen Richtlinien nichts anderes vorgesehen wird.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Type (§ 28 Abs. 1) hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entscheiden. Bei Heeresfahrzeugen ist hiebei vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Der Antrag darf nur vom Erzeuger, bei Heeresfahrzeugen auch vom Bundesminister für Landesverteidigung gestellt werden; ein ausländischer Erzeuger ohne Hauptniederlassung im Bundesgebiet darf jedoch den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz hat und als einzige von ihm bevollmächtigt ist, in Österreich selbst oder durch einen Vertreter (§ 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) Anträge auf Genehmigung einer Type von ihm hergestellter Fahrzeuge oder Fahrgestelle zu stellen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jedoch Anträge auf Typengenehmigung von besonderen Bevollmächtigten für einzelne Bereiche des Erzeugungsprogramms von Fahrzeugen oder Fahrgestellen jeweils desselben Erzeugers entgegennehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies im Hinblick auf Instandsetzungs- oder Wartungsdienste, Handelsbräuche oder die Organisation der Unternehmung dringend erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und – soweit dies dem oder den Sachverständigen erkennbar ist – die Type der Typenbeschreibung entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(4) Die Sachverständigen haben ihre Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung, abzugeben. Die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Typenprüfung vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und der Umfang der erforderlichen Einrichtungen nicht den des § 57a Abs. 2 überschreitet. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Gutachten festzuhalten, das sich auf die Typenbeschreibung der Type bezieht.

(5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf die Typenbeschreibung der Type zu beziehen.

(6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur solange als genehmigt, als sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Antrag auf Typengenehmigung, die Typenbeschreibung der Type, die weiteren Beilagen zum Antrag, über die Typenprüfung und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

(8) Der Erzeuger einer Type von Fahrzeugen mit einem gemäß § 35 Abs. 2 festgesetzten, einer internationalen Vereinbarung entsprechenden Genehmigungszeichen oder sein gemäß Abs. 2 Bevollmächtigter hat, wenn diese Type nicht mehr erzeugt wird, dies dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.

§ 30 KFG 1967


(1) Wurde eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung erteilt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen und die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Von der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank kann abgesehen werden, wenn für die Type die Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört; bei Fahrzeugen, bei denen ein Typendatensatz angelegt wurde, ist anzugeben, welcher Datensatz dem Fahrzeug zuzuordnen ist. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug nicht mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden oder auf Anordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom Erzeuger oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten vorgenommen werden.

(1a) Die Weitergabe eines ausgestellten Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug bei der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an dem Fahrzeug an den neuen rechtmäßigen Besitzer ist unzulässig, wenn das Fahrzeug mit dieser Type nicht mehr übereinstimmt, weil wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden; vor der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an einem solchen Fahrzeug ist der Typenschein der Behörde, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, abzuliefern.

(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997)

(2) Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein, wenn nur Typendaten und keine Genehmigungsdaten für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder ein vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.

(3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen und keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingeben. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type abzuliefern.

(4) Die zur Ausstellung von Typenscheinen Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis über die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon einmal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.

(6) Werden die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten Verpflichtungen hinsichtlich der Ausstellung von Typenscheinen nicht ordnungsgemäß erfüllt, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die weitere Ausstellung von Typenscheinen zu verbieten. Dieses Verbot darf erst widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausstellung der Typenscheine gewährleistet ist.

(7) Bei Fahrzeugen, die einer Type angehören, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, ist die Ausstellung eines Typenscheines nicht erforderlich, wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten werden.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

§ 30a KFG 1967 Genehmigungsdatenbank


(1) Die Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a. In der Genehmigungsdatenbank sind die Genehmigungsdaten oder die Typendaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der Genehmigung im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a zu speichern.

(2) Die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank erfolgt online im Wege der Datenfernübertragung. Die mit den Angelegenheiten des Genehmigungs- und Zulassungswesens nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden sowie die Zulassungsstellen können für die Zwecke der Genehmigung, der Zulassung oder der Überprüfung von Fahrzeugen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese für die Genehmigung, Zulassung oder Überprüfung verwenden. In Verfahren gemäß § 31, § 33 und § 34 kann der Landeshauptmann neben den fahrzeugspezifischen und den verfahrensspezifischen Daten auch personenbezogene Daten, die für diese Verfahren benötigt werden (Familienname, Vorname, Adresse), automationsunterstützt verarbeiten und speichern.

(3) Die Genehmigungsdaten bestehen aus

1.

den zulassungsrelevanten Daten eines durch die Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges,

2.

den bei der Genehmigung des Fahrzeuges vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,

3.

den Daten über erteilte Genehmigungen von Änderungen und Ausnahmegenehmigungen,

4.

weiteren Daten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der mit der Zulassung und Genehmigung des Fahrzeuges verbundenen Aufgaben erforderlich sind und

5.

technischen Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind.

(4) Die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die einer gemäß § 29 genehmigten Type oder einer Type mit EG-Betriebserlaubnis angehören, sind vom Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigtem in die Datenbank einzugeben, sofern diese durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hierfür gemäß Abs. 8 ermächtigt worden sind. Wurde ein einzelnes Fahrzeug gemäß § 31 genehmigt, sind dessen Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wurde die Änderung an einem einzelnen Fahrzeug gemäß § 33 genehmigt, sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern.

(4a) Der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter hat weiters auf Antrag die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen, die

1.

einer genehmigten Type angehören,

2.

schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen und

3.

deren Genehmigungsdaten nicht in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind,

in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie

1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG aus einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt wird. Sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges bereits in der Genehmigungsdatenbank enthalten, hat der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter die sich aus der Zulassung im anderen Mitgliedsstaat ergebenden Änderungen im Genehmigungsdatensatz des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ist der Erzeuger oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter nicht ermächtigt oder vorübergehend nicht in der Lage, Daten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben oder wurde die erstmalige Zulassung in Österreich auf Grundlage von Typendaten vorgenommen, sind die entsprechend geänderten Daten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.

(4b) Ein Duplikat des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank darf nur ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist.

(5) Bei geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge können vom Hersteller oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten anstelle der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden. Für die Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der Genehmigungsdaten; bei Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, ABl L 171 vom 29.6.2007, S. 1 und der Verordnung (EU) 2017/1151, ABl L 175 vom 7.7.2017, S. 1 unterliegen, ist die Eingabe von Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen wie geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge oder geringer Anzahl an verschiedenen Ausführungen innerhalb einer Type können der Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestells oder sein gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter eine Vereinbarung mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie treffen, dass die Typendaten von dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der Aufwand des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten.

(6) Die Typendaten bestehen aus

1.

den bei der Typengenehmigung der Type festgelegten zulassungsrelevanten Daten für jede genehmigte Ausführung, oder

2.

den Daten aller Ausführungen von Übereinstimmungsbescheinigungen einer Type mit EG-Betriebserlaubnis einschließlich der zusätzlichen für die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich erforderlichen Daten für jede Variante und Version des Fahrzeuges, und

3.

weiteren Daten, die für die Zulassung und Genehmigung von dieser Type angehörenden Fahrzeuge erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen für die richtige Zuordnung von Übereinstimmungsbescheinigungen oder Typenscheinen zu bestimmten Typendatensätzen oder erforderliche Arbeitsanweisungen für die Zulassungsstellen sowie, falls zutreffend,

4.

den bei der Genehmigung der Type vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,

5.

den Daten über erteilte Ausnahmegenehmigungen für die Type und

6.

technischen Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind.

Die Typendaten dienen als Grundlage für die in der Genehmigungsdatenbank zu speichernden Genehmigungsdaten eines dieser Type angehörenden Fahrzeuges bei der Zulassung. Bei Änderungen einer nach diesem Bundesgesetz oder nach einer EG-Betriebserlaubnisrichtlinie genehmigten Type sind die Typendaten entsprechend zu ergänzen.

(7) Die Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Die Sperre gegen Abänderung ist dieser Stelle ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen, wenn dies in der Genehmigungsdatenbank vermerkt ist. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht berechtigt, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.

(8) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Erzeuger bevollmächtigt sein,

2.

über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen EU-Rechts, der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,

3.

über direkten Kontakt mit dem Erzeuger verfügen,

4.

als Bevollmächtigter über Zugang zu allen Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,

5.

entweder über eine elektronische Datenübernahme für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des Erzeugers und geeignete Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen Text, oder eine vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigte Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank verfügen,

6.

über ein vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Genehmigungsdaten verfügen.

Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt werden.

(8a) Die Eingabe der Genehmigungs- oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank darf erst dann erfolgen, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Erteilung und jede aktuelle Änderung einer EG-Betriebserlaubnis (§ 28b Abs. 1) oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unter Angabe der Genehmigungsnummer angezeigt worden ist und diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie freigegeben wurde. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann vor der Freigabe der Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank die Vorlage einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung verlangen. Ist diese Übereinstimmungsbescheinigung oder diese EG-Betriebserlaubnis ungültig oder wurde die Anerkennung einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung abgelehnt, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Sperre für diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank eintragen. Diese Sperre ist auf Antrag wieder aufzuheben, wenn die Gründe für die Sperre weg gefallen sind und sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdaten oder Typendaten richtig sind. Eine Liste der freigegebenen oder gesperrten Genehmigungsnummern ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(9) Wird eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Typenschein aufgrund von Änderungen in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder aufgrund von Änderungen in einer Richtlinie ungültig, dürfen nur dann die Genehmigungsdaten eingegeben werden, wenn eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung (§ 34, § 34a) erteilt wurde. Bereits in der Genehmigungsdatenbank vorhandene Typendaten und Genehmigungsdaten sind entsprechend zu kennzeichnen und für die erstmalige Zulassung zu sperren. Diese Sperre darf erst nach Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden.

(9a) Zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Fahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der allenfalls durch die Zulassung anfallenden Steuern und Abgaben können der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden verfügen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien in der Genehmigungsdatenbank mit einer diesbezüglichen Zulassungssperre zu versehen sind. Diese Zulassungssperren können für einzelne Fahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugkategorien vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden wieder aufgehoben werden.

(10) Die Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges können zehn Jahre nach der letzten Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges gelöscht werden. Werden die Daten eines Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank eingegeben und erfolgt innerhalb von zwei Jahren ab Eingabe in die Datenbank keine Zulassung in Österreich, können die Genehmigungsdaten dieses Fahrzeuges gelöscht werden. Die Löschung eines Genehmigungsdatensatzes ist in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

(11) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dateneingabe in die Datenbank, der erforderlichen Datenformate, der Speicherung von Verfahrensdaten sowie des Qualitätssicherungssystems und der Häufigkeit der Prüfungen der übergebenen Daten festzusetzen. Weiters ist durch Verordnung ein Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand festzusetzen.

§ 31 KFG 1967 Einzelgenehmigung


(1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

1.

keiner genehmigten Type angehört,

2.

einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),

3.

einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder

4.

einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

(4) Werden bei der Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

(5) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

(6) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

(8) Wird der Verlust eines Bescheides über die Einzelgenehmigung glaubhaft gemacht, darf ein Duplikat erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.

§ 31a KFG 1967 Einzelgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858


  1. (1)Absatz einsEinzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 fallen, werden auf Antrag vom jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erteilt, wenn das Fahrzeug die jeweils durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 durchgeführt worden ist.Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2018/858 durchgeführt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese im Bundesgebiet ansässig ist, eingereicht. Hat der Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs keinen Sitz im Bundesgebiet, muss er eine in seinem Auftrag handelnde Person mit Sitz im Bundesgebiet nennen. Diese Person ist auch für die Entrichtung der im Zuge des Verfahrens anfallenden Gebühren, Abgaben und Kostenersätze (Abs. 8) verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns ergibt sich aus § 31 Abs. 2, bei Herstellern oder Besitzern ohne Sitz im Bundesgebiet aus dem Sitz der Person, die in ihrem Auftrag handelt.Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese im Bundesgebiet ansässig ist, eingereicht. Hat der Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs keinen Sitz im Bundesgebiet, muss er eine in seinem Auftrag handelnde Person mit Sitz im Bundesgebiet nennen. Diese Person ist auch für die Entrichtung der im Zuge des Verfahrens anfallenden Gebühren, Abgaben und Kostenersätze (Absatz 8,) verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 2,, bei Herstellern oder Besitzern ohne Sitz im Bundesgebiet aus dem Sitz der Person, die in ihrem Auftrag handelt.
  4. (4)Absatz 4Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, wird ein Einzelgenehmigungsbogen ausgestellt. Mit Ausstellung des Einzelgenehmigungsbogens gilt das Fahrzeug als genehmigt. Der Einzelgenehmigungsbogen entspricht funktionell dem Einzelgenehmigungsbescheid. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger einzuholen. Wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, wird ein Einzelgenehmigungsbogen ausgestellt. Mit Ausstellung des Einzelgenehmigungsbogens gilt das Fahrzeug als genehmigt. Der Einzelgenehmigungsbogen entspricht funktionell dem Einzelgenehmigungsbescheid. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
  5. (5)Absatz 5Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, wenn diese nicht bereits aus dem Einzelgenehmigungsbogen (Abs. 4) ersichtlich sind.Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, wenn diese nicht bereits aus dem Einzelgenehmigungsbogen (Absatz 4,) ersichtlich sind.
  6. (6)Absatz 6Soll ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, in Österreich zugelassen werden, so muss beim örtlich zuständigen Landeshauptmann eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Wenn das Verfahren ergibt, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 und den jeweiligen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakten entspricht, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wenn das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat nach alternativen Bestimmungen genehmigt worden ist, so hat der Landeshauptmann zu prüfen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den eigenen Vorschriften gleichwertig sind. Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Kann eine Gleichwertigkeit der Genehmigungsgrundlagen nicht festgestellt werden und stellt das Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr dar oder wird durch das Fahrzeug die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzulehnen.Soll ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, in Österreich zugelassen werden, so muss beim örtlich zuständigen Landeshauptmann eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Wenn das Verfahren ergibt, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 und den jeweiligen in Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakten entspricht, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wenn das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat nach alternativen Bestimmungen genehmigt worden ist, so hat der Landeshauptmann zu prüfen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den eigenen Vorschriften gleichwertig sind. Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger einzuholen. Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Kann eine Gleichwertigkeit der Genehmigungsgrundlagen nicht festgestellt werden und stellt das Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr dar oder wird durch das Fahrzeug die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzulehnen.
  7. (7)Absatz 7Das in Abs. 6 beschriebene Verfahren gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Einzelgenehmigung zugelassen waren und in Österreich zugelassen werden sollen.Das in Absatz 6, beschriebene Verfahren gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Einzelgenehmigung zugelassen waren und in Österreich zugelassen werden sollen.
  8. (8)Absatz 8Wenn der Landeshauptmann selbst Prüfungen nach Rechtsakten der EU oder durch Verordnung erlassenen alternativen Vorschriften durchführt, so ist ihm der dafür anfallende Aufwand nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.
  9. (9)Absatz 9Wird der Verlust des Einzelgenehmigungsbogens glaubhaft gemacht, so gilt für die Duplikatausstellung § 31 Abs. 8.Wird der Verlust des Einzelgenehmigungsbogens glaubhaft gemacht, so gilt für die Duplikatausstellung Paragraph 31, Absatz 8,

§ 32 KFG 1967


(1) Änderungen an einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige eine entsprechend abgeänderte Typenbeschreibung anzuschließen.

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so bedarf die veränderte Type einer neuen Typengenehmigung (§ 29).

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über die Genehmigung der Änderungen ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob keine wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type geändert wurden und ob die Type nach den angezeigten Änderungen noch den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden – soweit dies von dem oder den Sachverständigen erkennbar ist – die Type dem Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Der Bescheid über die Genehmigung der Änderung hat sich auf den geänderten Beschreibungsbogen der Type zu beziehen. Die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank sind entsprechend zu ergänzen.

(5) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die als einer Type zugehörig feilgeboten werden, dieser Type nicht entsprechen, oder besteht auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Fahrzeuge oder Fahrgestelle dieser Type zu prüfen, ob diese Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Fahrzeuge oder Fahrgestelle sind diesem von dem das Fahrzeug oder Fahrgestell Feilbietenden für die Dauer der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der das Fahrzeug Feilbietende und der zur Ausstellung des Typenscheines Verpflichtete (§ 30 Abs. 1) haben hiebei auf Verlangen der Behörde auf eigene Kosten die zur Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

(6) Ergibt die Prüfung, daß das Fahrzeug oder Fahrgestell mit der entsprechenden genehmigten Type nicht übereinstimmt, so hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen; § 28 Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 33 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsÄnderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Änderungen
      1. a)Litera anicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
      2. b)Litera bden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
      3. c)Litera cdie Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
    2. 2.Ziffer 2sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, odersofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
  2. (1a)Absatz eins aIn begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
    1. 1.Ziffer einssich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2der Zulassungsbesitzer
      1. a)Litera anachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
      2. b)Litera bin einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.
  3. (2)Absatz 2Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.Betreffen die Änderungen (Absatz eins,) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.
  4. (3)Absatz 3Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen.Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen.
  5. (3a)Absatz 3 aAuf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder
    2. 2.Ziffer 2diese Änderung eine Einschränkung eines Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein oder mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt, und diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.
    Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. Im Fall der Z 2 ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. Im Fall der Ziffer 2, ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.
  6. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,
    1. 1.Ziffer einsob durch eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden,
    2. 2.Ziffer 2ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges herabgesetzt ist und
    3. 3.Ziffer 3ob, soweit dies durch den Sachverständigen beurteilt werden kann, weiterhin die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden;
    hierbei sind, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs in Kraft waren; später erlassene Vorschriften dürfen ebenfalls eingehalten werden.
  7. (5)Absatz 5Für Änderungen an einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.Für Änderungen an einem gemäß Paragraph 31,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 34, einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Absatz eins bis 4 und Paragraph 30, Absatz eins a, sinngemäß.
  8. (6)Absatz 6Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.
  9. (6a)Absatz 6 aÄnderungen an den emissionsrelevanten Bauteilen des Antriebsstrangs einschließlich Motor, Abgasanlage und Emissionskontrollsystem von Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Hinblick auf das Emissionsverhalten herabgesetzt werden können, sind unzulässig. Insbesondere ist der Einbau von Abschalteinrichtungen im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 oder (EU) Nr. 168/2013 oder von Umgehungsstrategien im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 oder (EU) 2016/1628 sowie das Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen oder eine Veränderung, die deren Wirkung herabsetzen könnte, nicht zulässig. Leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung (Chip-Tuning) sind nur dann zulässig und dürfen nur dann genehmigt werden, wenn durch einen Prüfbericht eines für die oben genannten Verordnungen benannten technischen Dienstes nachgewiesen ist, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden und es auch zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen beim Betrieb des Fahrzeuges kommt. Das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten und das Bewerben von Abschalteinrichtungen, Umgehungsstrategien oder von Gegenständen zum Deaktivieren oder Manipulieren von emissionsmindernden Einrichtungen sowie einer Deaktivierung oder Entfernung oder einer sonstigen Veränderung von emissionsmindernden Einrichtungen, die deren Wirkung herabsetzen könnten, ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen, ebenso wie das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten oder Bewerben von im Sinne dieses Absatzes unerlaubtem Chip-Tuning.
  10. (7)Absatz 7Abs. 1 bis 6a gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Abs. 1 vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.Absatz eins bis 6a gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Absatz eins, vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.
  11. (8)Absatz 8Ein Abbruch des Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 34 KFG 1967 Ausnahmegenehmigung


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß § 29 als Type genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß Paragraph 29, als Type genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 und der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und 168/2013 nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß Paragraph 31, einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 und der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und 168/2013 nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Absatz eins und 2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (Paragraph 131 b,) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, ist § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, ist Paragraph 28, Absatz 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Zum Zwecke der Erprobung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Erforderlichenfalls ist der zeitliche Geltungsbereich einer Ausnahme in der Verordnung festzulegen.Zum Zwecke der Erprobung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der Paragraphen 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Erforderlichenfalls ist der zeitliche Geltungsbereich einer Ausnahme in der Verordnung festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 34a KFG 1967 Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien


(1) Für Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge in einem vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Format angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

(2) Für einzelne Fahrzeuge, für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

1.

dringende wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen,

2.

die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union (die in den Betriebserlaubnisrichtlinien genannten Einzelrichtlinien oder Verordnungen, deren Einhaltung zur Erlangung einer EU-Betriebserlaubnis nachgewiesen werden muss) oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und

3.

die sich aufgrund dieser Bestimmungen ergebende zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, nicht überschritten wird.

(4) Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in folgender Höhe zu entrichten

1.

dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für

a)

bis zu 10 Fahrzeuge einer Type

75 Euro

b)

über 10 Fahrzeuge einer Type

100 Euro

2.

dem Landeshauptmann für ein Fahrzeug

50 Euro.

(5) Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eingetragene Zulassungssperre für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 vom Eingeber des Datensatzes, in den Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Wird in den Fällen des Abs. 1 eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Genehmigungsnachweis zu vermerken. In den Fällen des Abs. 2 gilt der Vermerk der erteilten Ausnahmegenehmigung im Genehmigungsnachweis als Bescheid im Sinne des § 56 AVG. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung entstehenden Aufwände nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu ersetzen.

(6) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung festzulegen:

1.

die höchsten zulässigen Stückzahlen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf,

2.

den Zeitraum, innerhalb dessen die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden dürfen,

3.

den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt werden kann.

Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, welche Mindestinhalte der Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung aufweisen muss.

(7) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die fahrzeugspezifischen Daten in der Genehmigungsdatenbank und auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer pseudonymisierten Daten und in der Zulassungsevidenz zugreifen.

§ 35 KFG 1967


(1) Für die Genehmigung einer Type der im § 5 angeführten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen und für die Genehmigung von Änderungen einer solchen Type gelten die Bestimmungen der §§ 28, 29, 32 und 34 sinngemäß.

(2) Bei der Genehmigung ist ein Genehmigungszeichen für die Type festzusetzen. Der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der jeweilige gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, hat dafür zu sorgen, daß das Genehmigungszeichen bei Teilen und Ausrüstungsgegenständen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann, auf dem Teil oder Ausrüstungsgegenstand selbst, bei anderen Teilen und Ausrüstungsgegenständen am Fahrzeug gut sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist. Die Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Genehmigungszeichen möglich ist, ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Typen von zusätzlichen Aufbauten, Sitzen und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern anzuwenden, die mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger auch so verbunden werden sollen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.

(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, unbeschadet des Abs. 5, auf Antrag die ausländische Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung als einer inländischen gleichgestellt anzuerkennen, wenn der Genehmigung zu entnehmen ist, daß die Type den Vorschriften dieses und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und das ausländische Verfahren bei der Genehmigung und der Festsetzung des Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Die ausländische Genehmigung und die Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen gelten, wenn sie von Österreich auf Grund internationaler Vereinbarungen anzuerkennen sind, für die Dauer der Geltung der Genehmigung als einer inländischen Genehmigung und einem inländischen Genehmigungszeichen gleichgestellt. Wird festgestellt, daß diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen nicht mit der ihrer Kennzeichnung entsprechenden im Ausland genehmigten Type übereinstimmen, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hievon die auf Grund der internationalen Vereinbarung zuständige Behörde zu verständigen, wenn Österreich auf Grund dieser internationalen Vereinbarung hiezu verpflichtet ist.

(6) Typen von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu besteht und sie den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechen. Bei dieser Genehmigung ist auszusprechen, daß die Teile oder Ausrüstungsgegenstände dieser Type nicht den für sie geltenden österreichischen Vorschriften entsprechen. Bei der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die mit einfachen Mitteln, ohne Hinzufügen neuer Bestandteile in einen diesem Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen entsprechenden Zustand gebracht werden können, ist auszusprechen, in welchen Zustand sie den österreichischen Vorschriften entsprechen.

(7) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen des Prüfungsvorganges die Anzahl von Mustern der Teile und Ausrüstungsgegenstände festzusetzen, die für die Prüfung vorzulegen sind. Die Muster sind ohne Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(7a) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Erteilung der Genehmigung dem Antragsteller besonders gekennzeichnete Muster mit dem Auftrag zurückgeben, diese durch eine festzusetzende Zeit aufzubewahren und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Einem solchen Auftrag ist zu entsprechen; die Kennzeichnung eines Musterstückes darf nicht entfernt oder unleserlich gemacht werden.

(8) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß feilgebotene oder verwendete Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, deren Type gemäß § 5 Abs. 1 genehmigt oder im Ausland genehmigt wurde und die ausländische Genehmigung gemäß Abs. 4 anerkannt wurde, dieser Type nicht entsprechen, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen zu prüfen, ob diese mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen sind diesem vom Erzeuger, dessen Bevollmächtigten (§ 29 Abs. 2) oder dem Feilbietenden zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Erzeuger, dessen Bevollmächtigter (§ 29 Abs. 2) oder der Feilbietende haben außerdem auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Befunde, Gutachten oder sonstigen für die Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen auf eigene Kosten vorzulegen.

IV. Abschnitt - Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36 KFG 1967


Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a)

sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b)

sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c)

bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d)

für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e)

bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

§ 37 KFG 1967


(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

§ 38 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr vorübergehend zuzulassen, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2 angeführhten Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht sind.

(2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.

(3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet werden.

§ 39 KFG 1967


(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis, deren Abmessungen die in § 4 Abs. 6 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nach dem Abs. 1 zugelassen sind, muß neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „R“ in dauernd gut lesbare und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein. Wenn die Verwendung von Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen, nicht der eingeschränkten Zulassung unterliegt, sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken.

(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß Abs. 1 auch zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der nach § 37 Abs. 2 Antragsberechtigte der Antragstellung zustimmt.

§ 40 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens;Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Absatz 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens;
    1. a)Litera abei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien,
    2. b)Litera bbei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,
    3. c)Litera cbei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen bestimmt sind, als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt,
    4. d)Litera dim Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.
  2. (2)Absatz 2Über einen Antrag auf vorübergehende Zulassung (§ 38) hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat.Über einen Antrag auf vorübergehende Zulassung (Paragraph 38,) hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Verfahren auf Zulassung eines Fahrzeuges oder bei Adressänderungen kann die Zulassungsstelle zur Prüfung des Wohnsitzes eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchführen. Die Zulassungsstelle erhält Auskunft über das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes des Antragstellers. Treffen die Abfragekriterien (Vorname, Zuname, Geburtsdatum) auf mehrere Personen zu, so übermittelt das Zentrale Melderegister die Datensätze zu allen gefundenen Personen. Die Zulassungsstelle hat in einem solchen Fall die Entscheidung zu treffen, welcher der gefundenen Datensätze dem Antragsteller entspricht. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, dass die ZMR – Abfrage ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend durchzuführen ist.
  4. (2b)Absatz 2 bIm Verfahren auf Zulassung eines Fahrzeuges sowie bei angezeigten Adress- oder Namensänderungen eines Unternehmens hat die Zulassungsstelle die Angaben des Antrages mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzugleichen. Aus dem Unternehmensregister sind Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 EIm Verfahren auf Zulassung eines Fahrzeuges sowie bei angezeigten Adress- oder Namensänderungen eines Unternehmens hat die Zulassungsstelle die Angaben des Antrages mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, abzugleichen. Aus dem Unternehmensregister sind Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UIDGovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) zu übernehmen und zu speichern. Bei beantragter Zulassung auf einen dauernden Standort, der aus dem Unternehmensregister nicht ersichtlich ist, ist hinsichtlich der Adresse dieses Standortes den Angaben des Antrages zu folgen und die im Antrag angegebene Adresse als Zulassungsadresse zu speichern. Ein davon abweichender Sitz des Unternehmens ist zusätzlich aus dem Unternehmensregister zu übernehmen und zu speichern. Dieser Abgleich erfolgt zum Zwecke der eindeutigen Identifikation eines konkreten Unternehmens als Zulassungsbesitzer und der auf dieses Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge. Weiters werden der Zulassungsstelle Name, Anschrift und Geburtsdatum der nach außen vertretungsbefugten Personen des jeweiligen Unternehmens im Unternehmensregister angezeigt, damit die Angaben des Antrages überprüft werden können.
  5. (3)Absatz 3Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug verwendet werden soll, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, zu entscheiden. Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist.Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (Paragraph 39,) hat, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug verwendet werden soll, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, zu entscheiden. Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist.
  6. (4)Absatz 4Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern verwendet werden soll, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt; bei sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 ist das Verfahren auf Antrag von dem Landeshauptmann zu führen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt angetreten wird oder das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird. Der das Verfahren führende Landeshauptmann hat das Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Landeshauptmännern herzustellen. Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist. Einem Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) oder auf Bewilligung von Transporten gemäß § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 ist nur dann stattzugeben, wenn der Antragsteller, sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls auch ein beauftragter Transporteur die für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges bzw. die Durchführung des Transportes erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist. Wird im Zuge einer Kontrolle eine ge- oder verfälschte Bewilligung vorgewiesen, so ist der Landeshauptmann, der die Bewilligung erteilt hat, zu verständigen. Im Falle einer Verfälschung einer erteilten Bewilligung kann diese vom Landeshauptmann aufgehoben werden und in Folge die Ausstellung von Bewilligungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten verweigert werden.Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (Paragraph 39,) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern verwendet werden soll, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt; bei sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung gemäß Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5 und Paragraph 104, Absatz 9, ist das Verfahren auf Antrag von dem Landeshauptmann zu führen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt angetreten wird oder das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird. Der das Verfahren führende Landeshauptmann hat das Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Landeshauptmännern herzustellen. Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist. Einem Antrag auf eingeschränkte Zulassung (Paragraph 39,) oder auf Bewilligung von Transporten gemäß Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, ist nur dann stattzugeben, wenn der Antragsteller, sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls auch ein beauftragter Transporteur die für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges bzw. die Durchführung des Transportes erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist. Wird im Zuge einer Kontrolle eine ge- oder verfälschte Bewilligung vorgewiesen, so ist der Landeshauptmann, der die Bewilligung erteilt hat, zu verständigen. Im Falle einer Verfälschung einer erteilten Bewilligung kann diese vom Landeshauptmann aufgehoben werden und in Folge die Ausstellung von Bewilligungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten verweigert werden.
  7. (5)Absatz 5Heeresfahrzeuge sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des § 40b Abs. 6 Z 2 der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 zu übermitteln. Wurde für ein solches Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung (§ 34) unter der Bedingung erteilt, dass es nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet wird, so sind vor der eingeschränkten Zulassung (§ 39 Abs. 1) die Straßenverwaltungen anzuhören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt.Heeresfahrzeuge sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 2, der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, zu übermitteln. Wurde für ein solches Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34,) unter der Bedingung erteilt, dass es nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet wird, so sind vor der eingeschränkten Zulassung (Paragraph 39, Absatz eins,) die Straßenverwaltungen anzuhören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt.
  8. (5a)Absatz 5 aFahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sind vom Bundesminister für Inneres zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des § 40b Abs. 6 Z 2 der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 zu übermitteln. Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 letzter Satz findet auch für solche Fahrzeuge Anwendung.Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sind vom Bundesminister für Inneres zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 2, der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, zu übermitteln. Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, letzter Satz findet auch für solche Fahrzeuge Anwendung.
  9. (6)Absatz 6Bei Fahrzeugen, für die eine Bestätigung gemäß § 37 Abs. 2 lit. c vorgelegt wurde, ist die gesetzliche Interessenvertretung, die die Bestätigung ausgestellt hat, von der Zulassung des Fahrzeuges unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens zu verständigen. Im Falle der Abs. 3 und 4 sind die im § 37 Abs. 2 angeführten Nachweise der Behörde zu erbringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.Bei Fahrzeugen, für die eine Bestätigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, vorgelegt wurde, ist die gesetzliche Interessenvertretung, die die Bestätigung ausgestellt hat, von der Zulassung des Fahrzeuges unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens zu verständigen. Im Falle der Absatz 3 und 4 sind die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführten Nachweise der Behörde zu erbringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

§ 40b KFG 1967 Zulassung durch beliehene Versicherer


(1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Behörde angerufen werden.

(3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.

(4) Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.

(5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (§ 49 Abs. 5) zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert worden sind. Die Zulassungsstellen können die Begutachtungsplaketten (§ 57a) direkt bei den zur Herstellung der Begutachtungsplaketten Ermächtigten (§ 57a Abs. 7) beziehen. In diesem Fall hat die Zulassungsstelle die benötigten Begutachtungsplaketten rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen und die bestellten Begutachtungsplaketten sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen.

(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung

1.

die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,

2.

die gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,

3.

eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,

4.

die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) zur Kenntnis gelangten Daten (§ 47 Abs. 1) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke des Zulassungsverfahrens zu verwenden,

5.

für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,

6.

die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,

7.

alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,

8.

Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff durch Unbefugte zu schützen,

9.

abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten,

10.

verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (§ 49 Abs. 1) vierteljährlich der Behörde abzuführen.

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 41,70 Euro (Anm. 1) einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten, sowie der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I sind gesondert in Rechnung zu stellen.

(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge ist auf jeweils volle Zehn-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 73/2015 47,30 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 89/2018 ab 2.5.2018 49,70 Euro)

§ 41 KFG 1967


(1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; bei der eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann (§ 39, § 40 Abs. 3 und 4) ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Wurde gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz ein Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens das Deckkennzeichen einzutragen.

(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:

1.

Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Mieters,

2.

das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,

3.

Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,

4.

Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,

5.

Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie

6.

Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.

Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.

(3) Auf Antrag sind dem Zulassungsbesitzer zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen. Das ist auf der jeweiligen Zweitausfertigung zu vermerken, bei Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen. Wenn in den Fällen des § 57 Abs. 8 oder § 58 Abs. 1 oder 2 der Zulassungsschein abgenommen worden ist, darf die Zweitausfertigung nicht mehr verwendet werden und ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

(4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern. Dies gilt auch für das Duplikat einer Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat. In diesem Fall sowie im Falle einer Mehrfachzustellung ist nur die Chipkartenzulassungsbescheinigung mit der höchsten Seriennummer gültig.

(5) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.

(6) Wird ein Fahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Verkehr zugelassen, so hat dieser hierüber unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 den Heereszulassungsschein auszustellen.

(7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) wird ein Zulassungsschein in Papierformat oder eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt.

§ 41a KFG 1967


(1) Auf Antrag kann anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat (Chipkartenzulassungsbescheinigung) ausgestellt werden. Die ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat entspricht funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier. Wird eine Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat beantragt, erfolgt vorerst die Ausstellung einer befristeten Papierausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese befristete Zulassungsbescheinigung ist bis zur Zustellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung gültig, längstens jedoch für 8 Wochen. Die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG. Weitere gemäß § 47 Abs. 1 erfasste personenbezogene oder fahrzeugspezifische Daten können auf einem Chip gespeichert werden.

(2) Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß § 33 Abs. 3 tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß § 47 Abs. 1 erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Auftragsverarbeiter hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Auftragsverarbeiter heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter zu den im Abs. 2 genannten Zwecken abzuschließen.

(4) Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Auftragsverarbeiter gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung sowie die Höhe des Teils, welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung fest.

(5) Im Falle einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt, welche auf den Zustellbevollmächtigten der Besitzgemeinschaft lautet. Die weiteren Zulassungsbesitzer sind am Chip gespeichert. Auf der Chipkarte ist der Vermerk „Besitzgemeinschaft“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

(6) Wird bei der Genehmigung oder Zulassung das Mitführen von Beiblättern vorgeschrieben, so ist auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Beiblatt“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

(7) Bei Fahrzeugen mit mehreren Teilgenehmigungen pro Fahrgestell wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf dieser ist der Dateninhalt der Hauptgenehmigung vermerkt. Die Daten der weiteren Teilgenehmigungen sind auf Beiblättern anzuführen. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesen Fällen der Vermerk „Teilbescheid“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

(8) Die nähere Ausgestaltung der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, insbesondere welche Daten in mit freiem Auge lesbarer Form aufgedruckt werden, wird durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt.

(9) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist nach Abschluss der zur Einführung der Chipkartenzulassungsbescheinigung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat beantragt werden können.

§ 42 KFG 1967


(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Betriebsstätte oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.

(1a) Die Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (§ 47 Abs. 4a) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß § 17 Abs. 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.

(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung des Zollamtes Österreich vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.

(3) Die Behörde hat den Zulassungsbesitzer auf Antrag von der im Abs. 2 erster Satz angeführten Verpflichtung der Anzeige der Motornummer zu befreien, wenn er nachweist, daß er für das Fahrzeug zwei oder mehrere Fahrzeugmotoren derselben Type besitzt, die dazu bestimmt sind, im Zuge der Wartung des Fahrzeuges regelmäßig gegeneinander ausgetauscht zu werden. Die erteilte Befreiung ist auf dem Zulassungsschein zu vermerken.

§ 43 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsDie Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.
  2. (1a)Absatz eins aKraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
  3. (1b)Absatz eins bDie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen wurden.
  4. (2)Absatz 2Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Absatz eins,) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Absatz eins a,, Paragraph 44, Absatz eins, Litera a und Litera d,, Paragraph 44, Absatz 2, Litera a und Litera e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil römisch eins, wird diese mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil römisch II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.
  5. (2a)Absatz 2 aIst für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss.Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56, angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil römisch II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß Paragraph 56, vorgelegt werden muss.
  6. (3)Absatz 3Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens zwölf Monate, gerechnet vom Tage der
    1. 1.Ziffer einsAbmeldung oder
    2. 2.Ziffer 2Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen oder
    3. 3.Ziffer 3Zuweisung eines Wunschkennzeichens
    an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von zwölf Monaten beantragt.
  7. (4)Absatz 4Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
    1. a)Litera adas Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
    2. b)Litera ber den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,
    3. c)Litera cer nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oderer nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (Paragraph 37, Absatz 2,), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (Paragraph 37, Absatz 2, Litera f,), oder
    4. d)Litera ddie vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
  8. (5)Absatz 5Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer ist.Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (Paragraph 37, Absatz 2,) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Absatz 4, Litera c, abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer ist.
  9. (6)Absatz 6Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
  10. (7)Absatz 7Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen.
  11. (8)Absatz 8Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.

§ 44 KFG 1967


(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a)

sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)

c)

die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs. 4b letzter Satz), oder

d)

das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

a)

der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

b)

ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,

c)

Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,

d)

ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),

e)

das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder

f)

bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.

g)

der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,

h)

der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder

i)

der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist,

j)

von einer Zulassungsstelle bei der Zulassung eines Fahrzeugs einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden und das Fahrzeug rechtswidrig zugelassen worden ist.

(3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.

(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).

§ 44a KFG 1967 Aussetzung der Zulassung


(1) Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4b, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.

(2) Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.

§ 45 KFG 1967


(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.

Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2.

Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.

Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.

das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

der Antragsteller

1.1.

sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2.

mit solchen Handel treibt,

1.3.

solche gewerbsmäßig befördert,

1.4.

eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,

1.5.

ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder

1.6.

ein für eines oder mehrere Fachgebiete

17.01

– Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,

17.11

– Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,

17.14

– Kfz-Lackierung,

17.15

– Kfz-Elektronik,

17.40

– Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,

17.45

– Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.46

– Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.47

– Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung

in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,

2.

die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3.

für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4.

der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Probefahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 46 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.
  2. (1a)Absatz eins aDie Bewilligung einer Überstellungsfahrt an einen anderen Ort im Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet in das Ausland ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Wenn das Fahrzeug nicht in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, so ist – außer bei Neufahrzeugen – ein Nachweis über den technischen Zustand des Fahrzeuges (ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4) vorzulegen. Ein solcher Nachweis ist auch dann vorzulegen, wenn das Fahrzeug zwar in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, aber aktuell nicht zugelassen ist und das letzte § 57aDie Bewilligung einer Überstellungsfahrt an einen anderen Ort im Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet in das Ausland ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Wenn das Fahrzeug nicht in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, so ist – außer bei Neufahrzeugen – ein Nachweis über den technischen Zustand des Fahrzeuges (ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4,) vorzulegen. Ein solcher Nachweis ist auch dann vorzulegen, wenn das Fahrzeug zwar in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, aber aktuell nicht zugelassen ist und das letzte Paragraph 57 a,-Gutachten nicht mehr gültig ist. Bei Neufahrzeugen ist der Kaufvertrag, aus dem Marke und Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges und der Verkäufer ersichtlich sind, vorzulegen. Bei Fahrzeugen, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind, ist eine Diebstahls- oder Verlustanzeige einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.
  3. (1b)Absatz eins bDie Bewilligung einer Überstellungsfahrt aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Antragsteller über eine Zertifizierung der Zollbehörde als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter verfügt und das bei der Antragstellung nachweist. Wenn es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt und eine technische Überprüfung bereits fällig geworden ist, ist die entsprechende Prüfbescheinigung im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2014/45/EG über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder im Falle eines Fahrzeuges aus einem Drittstaat ein gleichwertiges positives Gutachten über den technischen Zustand des Fahrzeuges vorzulegen.Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Antragsteller über eine Zertifizierung der Zollbehörde als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter verfügt und das bei der Antragstellung nachweist. Wenn es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt und eine technische Überprüfung bereits fällig geworden ist, ist die entsprechende Prüfbescheinigung im Sinne des Artikel 8, der Richtlinie 2014/45/EG über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder im Falle eines Fahrzeuges aus einem Drittstaat ein gleichwertiges positives Gutachten über den technischen Zustand des Fahrzeuges vorzulegen.
  4. (2)Absatz 2Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.Die Bewilligung (Absatz eins,) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (Paragraph 48, Absatz eins,) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Absatz eins,) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß.
  5. (3)Absatz 3Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Über die Erteilung der Bewilligung (Abs. 1) ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen. Bei der Ausstellung sind die Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein sinngemäß anzuwenden.Über die Erteilung der Bewilligung (Absatz eins,) ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen. Bei der Ausstellung sind die Bestimmungen des Paragraph 41, über den Zulassungsschein sinngemäß anzuwenden.
  7. (5)Absatz 5Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4) der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Absatz eins,), so sind die Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Absatz 4,) der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.
  8. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Überstellungsfahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Überstellungsfahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 47 KFG 1967 Zulassungsevidenz


  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2 b, sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.
  2. (1a)Absatz eins aDie Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Absatz eins, den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
  3. (2)Absatz 2Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
  5. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß § 40 Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, auch Privatpersonen Auskunft über die Person des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer bekanntzugeben. Abs. 2 und 2a gelten sinngemäß.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß Paragraph 40, Absatz 5, zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, auch Privatpersonen Auskunft über die Person des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer bekanntzugeben. Absatz 2 und 2a gelten sinngemäß.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Landespolizeidirektionen, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, den Krankenversicherungsträgern, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Weiters können Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit über nationale Kontaktstellen im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU auch Behörden anderer Staaten erteilt werden, sofern sich eine Verpflichtung zur Beauskunftung aus Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Absatz eins, – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Landespolizeidirektionen, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, den Krankenversicherungsträgern, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Weiters können Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit über nationale Kontaktstellen im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU auch Behörden anderer Staaten erteilt werden, sofern sich eine Verpflichtung zur Beauskunftung aus Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt. Absatz eins, dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  7. (4a)Absatz 4 aDie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Zulassungsevidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verarbeiten.Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 2, erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Zulassungsevidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verarbeiten.
  8. (4b)Absatz 4 bDie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer führt eine zentrale Deckungsevidenz über alle ausgestellten Versicherungsbestätigungen (§ 61 Abs. 1) für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger. In dieser Evidenz sind alle von Versicherungsunternehmen ausgestellten Versicherungsbestätigungen sowie Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 und 4 aufzunehmen. Die nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erstgereihte Versicherungsbestätigung ist in der von der Gemeinschaftseinrichtung geführten zentralen Zulassungsevidenz (Abs. 4a) zu erfassen und zu speichern. Versicherungsbestätigungen, bei denen bereits die Frist gemäß § 61 Abs. 1a abgelaufen ist, werden nicht in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommen. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat sicherzustellen, dass der in dieser Weise festgestellte Versicherer der Behörde ebenso mitgeteilt wird wie eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 3. Falls kein haftender Versicherer festgestellt werden kann, ist dieser Umstand der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen (§ 61 Abs. 4).Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer führt eine zentrale Deckungsevidenz über alle ausgestellten Versicherungsbestätigungen (Paragraph 61, Absatz eins,) für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger. In dieser Evidenz sind alle von Versicherungsunternehmen ausgestellten Versicherungsbestätigungen sowie Anzeigen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, und 4 aufzunehmen. Die nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erstgereihte Versicherungsbestätigung ist in der von der Gemeinschaftseinrichtung geführten zentralen Zulassungsevidenz (Absatz 4 a,) zu erfassen und zu speichern. Versicherungsbestätigungen, bei denen bereits die Frist gemäß Paragraph 61, Absatz eins a, abgelaufen ist, werden nicht in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommen. Paragraph 20, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat sicherzustellen, dass der in dieser Weise festgestellte Versicherer der Behörde ebenso mitgeteilt wird wie eine Anzeige gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Falls kein haftender Versicherer festgestellt werden kann, ist dieser Umstand der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen (Paragraph 61, Absatz 4,).
  9. (4c)Absatz 4 cAuf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können bundesweit organisierte Pannenhilfsdienste nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers oder des Lenkers als Vertreter des Zulassungsbesitzers durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten für die Durchführung der Pannenhilfe im konkreten Anlassfall verwenden. Der Zulassungsbesitzer oder der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers muss einer solchen Abfrage zustimmen. Die schriftliche Einwilligung, die gegebenenfalls erst im Zuge der Pannenhilfe erteilt wird, ist von den Pannenhilfsdiensten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen. Die Pannenhilfsdienste haben der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kosten für die Einrichtung der Abfragemöglichkeit zu ersetzen.Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Absatz 4 a, gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können bundesweit organisierte Pannenhilfsdienste nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers oder des Lenkers als Vertreter des Zulassungsbesitzers durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten für die Durchführung der Pannenhilfe im konkreten Anlassfall verwenden. Der Zulassungsbesitzer oder der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers muss einer solchen Abfrage zustimmen. Die schriftliche Einwilligung, die gegebenenfalls erst im Zuge der Pannenhilfe erteilt wird, ist von den Pannenhilfsdiensten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen. Die Pannenhilfsdienste haben der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kosten für die Einrichtung der Abfragemöglichkeit zu ersetzen.
  10. (4d)Absatz 4 dAuf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können im Falle eines Einsatzes die Feuerwehren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten im konkreten Einsatzfall verwenden. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen.Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Absatz 4 a, gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können im Falle eines Einsatzes die Feuerwehren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten im konkreten Einsatzfall verwenden. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen.
  11. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4b gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.Absatz eins, bis 4b gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (Paragraphen 45, und 46) sinngemäß.
  12. (6)Absatz 6Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten werden durch Absatz eins bis 5 nicht berührt.

§ 47a KFG 1967 Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU


(1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten fungiert er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO für diese Behörden.

(2) Die nationale Kontaktstelle hat den nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützen Abruf von Zulassungsdaten im Wege der Datenfernverarbeitung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU bzw. des § 47 Abs. 4 vierter Satz und unter den Bedingungen des nachfolgenden Abs. 3 zu ermöglichen. Der automationsunterstützte Abruf erstreckt sich neben fahrzeugspezifischen Daten des Fahrzeuges auf Vorname, Familienname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Fall von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts auf die Firma und die Anschrift.

(3) Automationsunterstützte Abrufe im Sinne des Abs. 2 dürfen nur unter Verwendung des vollständigen Kennzeichens eines bestimmten Fahrzeuges als Abfragekriterium und nur zum Zwecke der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung einer der in Z 1 bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen vorgenommen werden:

1.

Geschwindigkeitsüberschreitung,

2.

Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung,

3.

Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage oder eines sonstigen relevanten Stoppzeichens,

4.

Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand,

5.

Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand,

6.

Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,

7.

unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,

8.

Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung.

(4) Jeder betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der Datenschutz-Grundverordnung Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dieser Person dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedstaats.

(5) Die nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Abrufe vorzunehmen aus der feststellbar ist, welcher ausländischen nationalen Kontaktstelle bzw. welchem Organwalter bei einer österreichischen Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(6) Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2015/413/EU. Dieser Bericht enthält die Zahl der an die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gerichteten automatisierten Suchanfragen zusammen mit der Art der Delikte und die Zahl der ergebnislosen Anfragen. Weiters enthält der Bericht auch Angaben über die eingeleiteten Folgemaßnahmen hinsichtlich der Delikte, bei denen ein Informationsschreiben versendet worden ist.

(7) Die nationale Kontaktstelle gemäß Abs. 1 fungiert auch als nationale Kontaktstelle im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit diesen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automationsunterstützte Abrufe von Zulassungsdaten im Wege der jeweiligen nationalen Kontaktstellen zur Verfolgung von Verkehrsübertretungen vereinbart worden sind. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden und die Behörden haben nach der in § 84 beschriebenen Vorgangsweise vorzugehen. In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann die Anwendung dieser Vorgangsweise auch auf andere als die in Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Verkehrsübertretungen sowie auch auf andere Verwaltungsübertretungen festgelegt werden. Alternativ zum vollständigen Kennzeichen kann auch die vollständige Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) als Abfragekriterium vorgesehen werden.

(8) Fungiert die Nationale Kontaktstelle gemäß Abs. 1 aufgrund eines internationalen Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsübertretungen auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens als Nationale Kontaktstelle, sind die zuständigen österreichischen Behörden verpflichtet, zur Erfüllung der im Übereinkommen genannten Aufgaben mit der Nationalen Kontaktstelle zusammenzuarbeiten.

§ 47b KFG 1967 Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland


(1) Die zur Durchführung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren zuständigen österreichischen Behörden sind ermächtigt, Abrufe aus Zulassungsevidenzen anderer Staaten automationsunterstützt im Weg der Datenfernverarbeitung vorzunehmen, soweit dies

1.

nach Unionsrecht,

2.

nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder

3.

nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates

zulässig ist.

(2) Der Abruf gemäß Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig

1.

gegenüber einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

2.

wenn die Bedingungen für die Durchführung der automatisierten Suche betreffend Datenschutz und Datensicherheit nach Art. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 S. 9 vom 13.3.2015 eingehalten werden.

(3) Der Abruf darf nur zum Zweck der Führung eines Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen werden und hat unter Verwendung der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens zu erfolgen. Alle Abfragen sind zu protokollieren; aus der Protokollierung muss insbesondere ersichtlich sein, welche Behörde und welcher Organwalter die Anfrage veranlasst und durchgeführt haben. Die Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

§ 48 KFG 1967


(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

1.

die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

2.

die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung, des Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind,

3.

die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind.

(1a) Auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres dürfen Deckkennzeichen auch zur Verwendung für ausländische Polizeifahrzeuge, die nicht in Österreich zugelassen sind, zugewiesen werden. Von ausländischen Sicherheitsbehörden auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Kennzeichen (Deckkennzeichen) dürfen vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwendet werden. Sofern der Bundesminister für Inneres zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die wechselseitige vorübergehende Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zum Inhalt haben.

(2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates und derselben Ausgestaltung auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.

(3) Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern, nur mit Motorfahrrädern, mit Anhängern oder mit allen Arten von Fahrzeugen zuzuweisen (§ 45 Abs. 4). Ein mit einer Bewilligung zugewiesenes Probefahrtkennzeichen darf erst nach Erlöschen dieser Bewilligung mit einer anderen Bewilligung zugewiesen werden.

(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung, der Post oder für die Feuerwehr bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.

(5) Durch Verordnung sind die Bezeichnung der Behörde und die sachlichen Bereiche, das System der Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorzumerken sind (Abs. 4), und, soweit dies erforderlich ist, der Zeitpunkt, bis zu dem die bisher geführten Kennzeichen gegen Kennzeichen eines neu festgesetzten Systems ausgetauscht sein müssen, festzusetzen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bis zum 31. März 1989 Vormerkzeichen festsetzen, die für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten sind; in diesem Fall muß ein derartiges Vormerkzeichen einem Fahrzeug mit einer solchen Verwendungsbestimmung zugewiesen werden; auf solche Fahrzeuge ist § 48a nicht anwendbar. Wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung keine besondere Verordnung erlassen hat, steht dieses Recht der Behörde zu. Dieselben Kennzeichenserien dürfen nur je für Kraftwagen, für Krafträder außer Motorfahrrädern und für Motorfahrräder festgesetzt werden. Für zugelassene Fahrzeuge, für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge, für Überstellungsfahrten und für Probefahrten dürfen nicht dieselben Kennzeichenserien festgesetzt werden.

§ 48a KFG 1967 Kennzeichen nach eigener Wahl


(1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).

(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn

a)

es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,

b)

es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,

c)

es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht dieser Bestimmung entspricht und

d)

es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 200 Euro mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Die Behörde hat diese eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(5) Auf Antrag ist dem Zulassungsbesitzer ein Wunschkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen bei aufrechter Zulassung zuzuweisen (Abs. 1 bis 4); dies gilt jedoch nicht, wenn noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zugewiesen wurde.

(6) Die Behörden können sich bei der Administration der Kennzeichen (§ 48 sowie Abs. 2) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch einer Unterstützung durch Dritte bedienen. In diesem Fall ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ein derartiger Vertrag hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Vertragspartners zu einer der Amtsverschwiegenheit vergleichbaren Geheimhaltungspflicht zu enthalten.

(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und – im Falle einer aufrechten Zulassung – Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Bleibt die Zulassung auch nach dem Verzicht aufrecht, hat die Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.

(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen. Eine Abmeldung des Fahrzeuges mit dem Wunschkennzeichen oder eine Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes lässt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt. Im Zuge der Abmeldung oder Aufhebung abgegebene oder eingezogene Kennzeichentafeln werden auf Antrag für eine Wiederausfolgung im Rahmen einer Zulassung für sechs Monate aufbewahrt.

(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.

(8b) Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen dürfen nicht weiter am Fahrzeug geführt werden. Die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen sind unverzüglich der Behörde oder Zulassungsstelle zurückzugeben und es ist von der Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.

(9) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

§ 49 KFG 1967


(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.

(3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für

1.

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;

2.

nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;

3.

auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Lastenträger, am Fahrzeugheck montierte abnehmbare Ladekräne oder auf der Rückseite von Omnibussen montierte Schikörbe.

(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

 

a) Farbe des Grundes der Tafeln

b) Farbe der Schriftzeichen

1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 4

weiß

schwarz

2. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Abs. 3

rot

weiß

3. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen

blau

weiß

4. Überstellungskennzeichen

grün

weiß

5. Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb

weiß

grün

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solchen gemäß Z 5 für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, und bei roten Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen, bei den zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Feuerwehr-Korpsabzeichen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1 und Z 5, ausgenommen solche für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß, solche gemäß Z 5 grün umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

(4a) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 (EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.

(4b) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß Abs. 4 Z 5 hat die Möglichkeit, anstelle der Kennzeichentafel gemäß Abs. 4 Z 5 eine herkömmliche Kennzeichentafel gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 zu beantragen. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß Abs. Z 5, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 Z 5 ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Es kann auch die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 Z5 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.

(5) Zur Herstellung von Kennzeichentafeln ist eine Bewilligung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Kennzeichentafeln nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.

(5a) Wurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (§ 39 GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Abs. 5 geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.

(5b) Eine Bewilligung nach Abs. 5 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Abs. 5a wiederholt verletzt. Wurde die Bewilligung entzogen, so sind die Prägestempel mit dem Bundeswappen unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5c) Der Hersteller hat einen Anspruch auf ein Entgelt; dieses ist für jede Type von Kennzeichentafeln durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen. Das Entgelt hat die Gestehungskosten in einem rationell geführten Betrieb zu decken und einen angemessenen Gewinn zu sichern.

(5d) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Abmessungen, die technische Beschaffenheit und die optische Gestaltung der Kennzeichentafeln durch Verordnung zu regeln; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kennzeichen auch bei erhöhter Beanspruchung und bei schlechten Sichtverhältnissen leicht lesbar bleiben. Festzusetzen ist insbesondere

1.

die Art der zu verwendenden Materialien und das anzuwendende Herstellungsverfahren;

2.

die optische Gestaltung und die Wahrnehmungseigenschaften;

3.

die Qualität hinsichtlich Temperaturbeständigkeit, Schlagfestigkeit, Biegefestigkeit, Wasserfestigkeit, Reinigungsfähigkeit, Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden.

(6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

1.

an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;

2.

an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten.

Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.

(7) Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.

(8) Wird die hintere Kennzeichentafel durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so hat der Lenker

1.

die hintere Kennzeichentafel, oder

2.

eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3)

auf dem Fahrradträger, der auch entsprechende Vorrichtungen zur Aufnahme und Beleuchtung der Kennzeichentafel aufweisen muss, anzubringen.

§ 50 KFG 1967


(1) Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.

(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es sich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen, das nicht dem § 48 Abs. 4 entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel) so sind dem Zulassungsbesitzer bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zuzuweisen und Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel(n) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(n) Kennzeichentafel(n) sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(n) auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel(n) erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde(n).

§ 51 KFG 1967


(1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.

(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Zulassungsstelle hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(3) Nach dem Verlust von Kennzeichentafeln darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46) oder eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet werden.

(4) Ist die Kennzeichentafel für ein Kennzeichen in Verlust geraten, so darf dieses erst ein Jahr nach der Anzeige des Verlustes (Abs. 1), im Falle eines Diebstahles von Kennzeichentafeln frühestens jedoch nach Abschluss der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen wieder zugewiesen werden.

§ 52 KFG 1967


(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.

(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) wieder ausgefolgt werden, wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a) erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt ist. In diesem Fall ist eine neue Versiche-rungsbestätigung vorzulegen.

§ 53 KFG 1967


Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Bundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Bundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.

§ 54 KFG 1967


(1) Standarten, Flaggen und Wimpel in den Farben der Republik Österreich mit dem Bundeswappen dürfen nur bei offiziellen Anlässen geführt werden und nur an Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der übrigen Abgeordneten zum Nationalrat, der übrigen Mitglieder des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Landeshauptmänner oder Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind. Das Führen dieser Standarten, Flaggen und Wimpel vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen zulässig.

(2) Das ausländischen Staatsoberhäuptern sowie den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden und den Missionschefs auf Grund von Staatsverträgen oder allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes zustehende Recht, ihre Hoheitszeichen zu führen, bleibt unberührt. Die Leiter konsularischer Vertretungen sind berechtigt, das Hoheitszeichen des Entsendestaates an Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten zu führen.

(3) Das Zeichen „CD“ (corps diplomatique) darf nur angebracht sein an Kraftfahrzeugen,

a)

die bei den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder den internationalen Organisationen oder den Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,

b)

die zur Verwendung durch Mitglieder des diplomatischen Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind, oder

c)

die zur Verwendung durch Angestellte diplomatischen Ranges internationaler Organisationen oder durch Mitglieder diplomatischer Rechtsstellung der Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich oder durch Gouverneure bei der Internationalen Atomenergie-Organisation oder durch ihnen beigegebene Berater und Sachverständige bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind.

(3a) Das Zeichen „CC“ (corps consulaire) darf nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen,

a)

die bei den ausländischen berufskonsularischen Vertretungsbehörden in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,

b)

die zur Verwendung durch ausländische Berufskonsuln in Österreich bestimmt sind oder

c)

die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden fremder Staaten in Österreich bestimmt sind. Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer honorarkonsularischen Vertretungsbehörde.

(3b) Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. b und c und des Abs. 3a lit. b gelten sinngemäß auch für die Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die mit den dort angeführten Personen in gleichem Haushalt lebenden und eine gleichartige Rechtsstellung genießenden Familienangehörigen bestimmt sind.

(3c) Die Zeichen „CD“ und „CC“ müssen in der bei Kennzeichentafeln üblichen Art am Fahrzeug angebracht sein. Das Recht, diese Zeichen zu führen, ist in den Zulassungsschein einzutragen.

(4) Das Anbringen anderer als der in den Abs. 1, 3 und 3a angeführten Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften und Fahnen an Fahrzeugen kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der Behörde untersagt oder beschränkt werden.

§ 55 KFG 1967 (weggefallen)


§ 55 KFG 1967 seit 28.02.1998 weggefallen.

V. Abschnitt - Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 56 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

1.

ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

2.

ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

3.

ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann über.

(1b) Die Behörde hat eine besondere Überprüfung gemäß Abs. 1 hinsichtlich einzelner Fahrzeuge auch über Ersuchen einer ausländischen Behörde durchzuführen. Die ersuchende ausländische Behörde ist über das Ergebnis der besonderen Überprüfung zu informieren.

(1c) Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung einer bestimmten Bestätigung einer bestimmten, dafür geeigneten Stelle anordnen, in welcher bestätigt wird, dass das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicheren oder in vorschrifts- und genehmigungskonformen Zustand gebracht worden ist. Bei Nichtvorlage der aufgetragenen Bestätigung innerhalb der vorgegebenen Frist ist die Zulassung aufzuheben.

(2) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jederzeit Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1 überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.

(3) Die besondere Überprüfung von Fahrzeugen einer bestimmten Art kann auch durch Verordnung angeordnet werden; hiebei kann auch bestimmt werden, daß Fahrzeuge, bei denen die Überprüfung ergeben hat, daß sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, als solche erkennbar sein müssen und in welcher Weise sie erkennbar gemacht sein müssen.

(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des § 57a Abs. 3 noch vor der nächsten fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.

(6) Der Kostenersatz gemäß Abs. 4 ist auch dann zu entrichten, wenn ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird.

§ 57 KFG 1967


(1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug

1.

den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und

2.

soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und

3.

bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.

Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten Ermächtigten einzuholen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.

(4) Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.

(4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen.

(6) Die Behörde hat jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen. Wurde eine Zulassungssperre für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank aus den Gründen des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 57 Abs. 7 oder Abs. 8 eingetragen, ist die Zulassungssperre aufzuheben, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.

(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.

(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

§ 57a KFG 1967


(Anm. : Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

§ 57b KFG 1967 Rückersatzansprüche


Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

§ 57c KFG 1967 Begutachtungsplakettendatenbank


  1. (1)Absatz einsVerfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Herstellung, Verteilung und Ausgabe der Begutachtungsplaketten sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Datenbank (Begutachtungsplakettendatenbank) durchzuführen. Die ermächtigten Plakettenhersteller (§ 57a Abs. 7) haben eine zentrale Begutachtungsplakettendatenbank einzurichten und zu führen. Zu diesem Zweck können sich die ermächtigten Plakettenhersteller zu einer Vertriebsgesellschaft zusammenschließen. Die ermächtigten Plakettenhersteller haben diese Begutachtungsplakettendatenbank über den Preis der Begutachtungsplakette zu finanzieren.Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Herstellung, Verteilung und Ausgabe der Begutachtungsplaketten sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Datenbank (Begutachtungsplakettendatenbank) durchzuführen. Die ermächtigten Plakettenhersteller (Paragraph 57 a, Absatz 7,) haben eine zentrale Begutachtungsplakettendatenbank einzurichten und zu führen. Zu diesem Zweck können sich die ermächtigten Plakettenhersteller zu einer Vertriebsgesellschaft zusammenschließen. Die ermächtigten Plakettenhersteller haben diese Begutachtungsplakettendatenbank über den Preis der Begutachtungsplakette zu finanzieren.
  2. (2)Absatz 2Über die Begutachtungsplakettendatenbank wird die Zuteilung der Nummernkreise und der Begutachtungsplaketten vorgenommen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vergibt eindeutige Nummernkreise an die ermächtigten Plakettenhersteller. Diese teilen Nummernkreise und Begutachtungsplaketten den Behörden und den Zulassungsstellen zu. Die Behörden ihrerseits verteilen die Nummernkreise und die Begutachtungsplaketten an die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen, das sind die Behörden, die Zulassungsstellen, sofern die Zuteilung nicht direkt durch die Plakettenhersteller erfolgt, die gemäß § 57a Abs. 2 ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen. Die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen haben in der Begutachtungsplakettendatenbank zu vermerken, welche Plakette (Nummer) für welches konkrete Fahrzeug (Fahrgestellnummer und Kennzeichen) ausgegeben oder am Fahrzeug angebracht worden ist. Diese Zuordnung kann auch automatisch über eine Schnittstelle in die Begutachtungsplakettendatenbank eingefügt werden. Weiters hat die jeweilige Stelle alle ihre verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten in der Begutachtungsplakettendatenbank ersichtlich zu machen.Über die Begutachtungsplakettendatenbank wird die Zuteilung der Nummernkreise und der Begutachtungsplaketten vorgenommen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vergibt eindeutige Nummernkreise an die ermächtigten Plakettenhersteller. Diese teilen Nummernkreise und Begutachtungsplaketten den Behörden und den Zulassungsstellen zu. Die Behörden ihrerseits verteilen die Nummernkreise und die Begutachtungsplaketten an die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen, das sind die Behörden, die Zulassungsstellen, sofern die Zuteilung nicht direkt durch die Plakettenhersteller erfolgt, die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen. Die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen haben in der Begutachtungsplakettendatenbank zu vermerken, welche Plakette (Nummer) für welches konkrete Fahrzeug (Fahrgestellnummer und Kennzeichen) ausgegeben oder am Fahrzeug angebracht worden ist. Diese Zuordnung kann auch automatisch über eine Schnittstelle in die Begutachtungsplakettendatenbank eingefügt werden. Weiters hat die jeweilige Stelle alle ihre verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten in der Begutachtungsplakettendatenbank ersichtlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Begutachtungsplakettendatenbank dürfen von den jeweils zuständigen Stellen folgende personenbezogenen Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsvon den gemäß § 57a Abs. 7 ermächtigten Plakettenherstellern:von den gemäß Paragraph 57 a, Absatz 7, ermächtigten Plakettenherstellern:
      1. a.Litera aInhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familiennamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familiennamen des Geschäftsführers,
      2. b.Litera bAnschrift,
      3. c.Litera cDatum des Beginnes der Ermächtigung, allfälliger Widerruf,
      4. d.Litera dVornamen und Familiennamen der Personen, die zur Dateneingabe berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2von den Landeshauptmännern über die gemäß § 57a Abs. 2 ermächtigten Stellen:von den Landeshauptmännern über die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, ermächtigten Stellen:
      1. a.Litera aInhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familiennamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familiennamen des Geschäftsführers,
      2. b.Litera bAnschrift,
      3. c.Litera cBegutachtungsstellennummer,
      4. d.Litera dDaten zur Ermächtigung (Umfang der Ermächtigung, allfällige Auflagen oder Befristungen, allfälliger Widerruf),
      5. e.Litera edie von der ermächtigten Stelle jeweils genannten geeigneten Personen mit Vornamen und Familiennamen und Geburtsdatum.
      Sofern diese Daten im Zuge der behördlichen Ermächtigungsverfahren (§ 57a Abs. 2) bereits elektronisch erfasst worden sind, können sie auch über eine Schnittstelle in die Datenbank eingegeben werden.Sofern diese Daten im Zuge der behördlichen Ermächtigungsverfahren (Paragraph 57 a, Absatz 2,) bereits elektronisch erfasst worden sind, können sie auch über eine Schnittstelle in die Datenbank eingegeben werden.
  4. (4)Absatz 4Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und den bei der Begutachtung eingesetzten Programmen zur Erstellung des Begutachtungsformblattes ist eine kostenlose Schnittstelle zum Datenaustausch einzurichten. Die jeweils erstellten Gutachten sind samt allen Daten, die zur Gutachtenserstellung und für die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit des Gutachtens erforderlich sind, automationsunterstützt online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser gespeichert. Für diesen Zweck dürfen auch die auf dem Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten wie Vorname und Familiennamen und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Name und Anschrift sowie Begutachtungsstellennummer der gemäß § 57a ermächtigten Stelle und Vorname und Familiennamen der geeigneten Person verarbeitet und gespeichert werden. Wird festgestellt, dass ein Gutachten zu Unrecht ausgestellt worden ist, so kann dieses Gutachten vom Landeshauptmann mit einem Sperrvermerk versehen werden.Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und den bei der Begutachtung eingesetzten Programmen zur Erstellung des Begutachtungsformblattes ist eine kostenlose Schnittstelle zum Datenaustausch einzurichten. Die jeweils erstellten Gutachten sind samt allen Daten, die zur Gutachtenserstellung und für die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit des Gutachtens erforderlich sind, automationsunterstützt online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser gespeichert. Für diesen Zweck dürfen auch die auf dem Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten wie Vorname und Familiennamen und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Name und Anschrift sowie Begutachtungsstellennummer der gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stelle und Vorname und Familiennamen der geeigneten Person verarbeitet und gespeichert werden. Wird festgestellt, dass ein Gutachten zu Unrecht ausgestellt worden ist, so kann dieses Gutachten vom Landeshauptmann mit einem Sperrvermerk versehen werden.
  5. (4a)Absatz 4 aZwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer betriebenen zentralen Evidenz gemäß § 47 Abs. 4a ist eine Schnittstelle einzurichten, damit die gemäß § 57a ermächtigten Stellen über das Kennzeichen oder die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs als Suchkriterien auf die fahrzeugspezifischen Daten eines bestimmten Fahrzeuges in dieser Evidenz zugreifen und diese Daten für die Erstellung des Gutachtens und für das Ausfüllen des Begutachtungsformblattes verwenden können.Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer betriebenen zentralen Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, ist eine Schnittstelle einzurichten, damit die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen über das Kennzeichen oder die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs als Suchkriterien auf die fahrzeugspezifischen Daten eines bestimmten Fahrzeuges in dieser Evidenz zugreifen und diese Daten für die Erstellung des Gutachtens und für das Ausfüllen des Begutachtungsformblattes verwenden können.
  6. (4b)Absatz 4 bWird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das einen Mangel mit Gefahr in Verzug enthält, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, gespeichert, das einen Mangel mit Gefahr in Verzug enthält, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.
  7. (4c)Absatz 4 cZwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und den bei der Kontrolle an Ort und Stelle oder der technischen Unterwegskontrolle eingesetzten Programmen zur Erstellung des Gutachtens oder des Prüfberichtes ist eine kostenlose Schnittstelle zum Datenaustausch einzurichten. Die jeweils erstellten Gutachten und Prüfberichte sind automationsunterstützt online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang gespeichert. Für diesen Zweck dürfen auch die auf dem Gutachten oder Prüfbericht enthaltenen personenbezogenen Daten wie Vorname und Familiennamen und Anschrift des Zulassungsbesitzers oder Unternehmens das den Transport durchführt, Vorname und Familiennamen des Fahrers, Angabe der Behörde und Vorname und Familiennamen des Prüforgans, das die Kontrolle durchgeführt verarbeitet und gespeichert werden.
  8. (4d)Absatz 4 dWird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen bei einem historischen Fahrzeug aufweist, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, gespeichert, das eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen bei einem historischen Fahrzeug aufweist, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.
  9. (5)Absatz 5In die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Vergabe der Nummernkreise und in die anonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die anonymisierten Ergebnisse der Begutachtungen (festgestellte Mängel),
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptmänner im Hinblick auf die Plakettenverteilung und in Verfahren gemäß § 57a Abs. 2 oder bei Überprüfungen der ermächtigten Stellen gemäß § 57a Abs. 2a und im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß § 56 oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58,die Landeshauptmänner im Hinblick auf die Plakettenverteilung und in Verfahren gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, oder bei Überprüfungen der ermächtigten Stellen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a und im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß Paragraph 56, oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58,,
    3. 3.Ziffer 3Behörden in die Plakettennummernkreise sowie in die Übersicht der verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten und in die gespeicherten Gutachten zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren oder für weitere Veranlassungen betreffend Begutachtung/Überprüfung von Fahrzeugen oder Aufhebung oder Aussetzung der Zulassung;
    4. 4.Ziffer 4Organe der Bundespolizei zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder in strafrechtlichen Ermittlungen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,)
    1. 6.Ziffer 6Zulassungsstellen auf die von Ihnen verwalteten Plakettennummernkreise und auf die gespeicherten Gutachten im Zulassungsverfahren zur Überprüfung, ob für das Fahrzeug ein positives Gutachten vorliegt,
    2. 7.Ziffer 7die gemäß § 57a ermächtigten Stellen auf die ihnen zugewiesenen Nummernkreise und Plaketten; diesen Stellen werden die zuletzt erfassten Kilometerstände der Fahrzeuge, die zur Begutachtung vorgeführt werden, angezeigt,die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen auf die ihnen zugewiesenen Nummernkreise und Plaketten; diesen Stellen werden die zuletzt erfassten Kilometerstände der Fahrzeuge, die zur Begutachtung vorgeführt werden, angezeigt,
    3. 8.Ziffer 8Abgabenbehörden des Bundes und das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist; diese Stellen sind weiters befugt, auf die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Fahrzeugdaten zu Kennzeichen und Kilometerstand zuzugreifen, diese zu speichern und zu verarbeiten, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben, wie insbesondere zur Beurteilung und Überprüfung von Angaben zum Sachbezug, notwendig ist.
  10. (6)Absatz 6Die gespeicherten Gutachten und die gespeicherten Begutachtungsplakettendaten werden nach sieben Jahren in der Datenbank gelöscht.
  11. (7)Absatz 7Für die Richtigkeit der Eintragung der in Abs. 2 bis 4 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Datenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Plakettenhersteller zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Begutachtungsplakettendatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Begutachtungsplakettendatenbank übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.Für die Richtigkeit der Eintragung der in Absatz 2, bis 4 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Datenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Plakettenhersteller zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Begutachtungsplakettendatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Begutachtungsplakettendatenbank übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  12. (8)Absatz 8Eine Suche von Daten durch die in Abs. 5 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen. Die Abfrage darf nur möglich sein fürEine Suche von Daten durch die in Absatz 5, genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen. Die Abfrage darf nur möglich sein für
    1. 1.Ziffer einsdie Landeshauptmänner, die Behörden und die Organe der Bundespolizei anhand vollständiger Namensdaten (Vorname und Familienname) oder anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer;
    2. 2.Ziffer 2die Zulassungsstellen und die gemäß § 57a ermächtigten Stellen anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer.die Zulassungsstellen und die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer.
    Die in Abs. 5 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.Die in Absatz 5, genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.
  13. (9)Absatz 9Die pseudonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die pseudonymisierten Inhalte der Gutachten, können für statistische Zwecke oder für wissenschaftliche Untersuchungen verarbeitet werden.
  14. (10)Absatz 10Die Betreiber der Begutachtungsplakettendatenbank sind ermächtigt, eine Abfragemöglichkeit vorzusehen, bei der jede interessierte Person online über die Suchkriterien Erstzulassungsdatum und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) des Fahrzeuges die in der Datenbank enthaltenen pseudonymisierten Inhalte der Gutachten des jeweiligen Fahrzeuges einsehen und abrufen kann. Für jede Abfrage ist ein angemessener Kostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Kostenbeitrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Zum Zwecke der Verrechnung kann eine Registrierung der Person mittels eines Registrierungsformulares vorgesehen werden und es dürfen Vorname, Nachname sowie Firma bei juristischen Personen und Adresse für längstens ein Jahr gespeichert werden.

§ 58 KFG 1967


(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

(Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Z 52, BGBl. I Nr. 9/2017)

(3) Kraftfahrzeuglenker,

1.

die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder

2.

bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.

(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

§ 58a KFG 1967 Technische Unterwegskontrolle


  1. (1)Absatz einsErgänzend zu den Bestimmungen des § 58 sind Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h unabhängig ihrer Herkunft von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes technischen Prüfungen an Ort und Stelle zuzuführen (technische Unterwegskontrollen im Sinne der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014, S 134).Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 58, sind Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h unabhängig ihrer Herkunft von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes technischen Prüfungen an Ort und Stelle zuzuführen (technische Unterwegskontrollen im Sinne der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014, S 134).
  2. (2)Absatz 2Es ist zwischen einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle und einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle zu unterscheiden. Bei den Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die Kontrollen in der Form durchzuführen, dass die Gesamtzahl der anfänglichen technischen Unterwegskontrollen in jedem Kalenderjahr bundesweit mindestens 5 % der Gesamtzahl dieser Fahrzeuge, die in Österreich zugelassen sind, entspricht. Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, können sich die Kontrollorgane in erster Linie auf Fahrzeuge konzentrieren, die von Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung gemäß § 103c betrieben werden. Weiters können Fahrzeuge auch nach dem Zufallsprinzip für die Kontrolle ausgewählt werden, oder wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt darstellen.Es ist zwischen einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle und einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle zu unterscheiden. Bei den Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die Kontrollen in der Form durchzuführen, dass die Gesamtzahl der anfänglichen technischen Unterwegskontrollen in jedem Kalenderjahr bundesweit mindestens 5 % der Gesamtzahl dieser Fahrzeuge, die in Österreich zugelassen sind, entspricht. Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, können sich die Kontrollorgane in erster Linie auf Fahrzeuge konzentrieren, die von Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung gemäß Paragraph 103 c, betrieben werden. Weiters können Fahrzeuge auch nach dem Zufallsprinzip für die Kontrolle ausgewählt werden, oder wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt darstellen.
  3. (3)Absatz 3Zu Beginn einer technischen Unterwegskontrolle werden die ausgewählten Fahrzeuge einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle unterzogen. Bei jeder anfänglichen technischen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs hat das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Prüfer) wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einses kontrolliert die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§ 57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle; dies kann auch durch Einsicht in die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Gutachten erfolgen;es kontrolliert die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (Paragraph 57 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, n,) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle; dies kann auch durch Einsicht in die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Gutachten erfolgen;
    2. 2.Ziffer 2es nimmt eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs vor;
    3. 3.Ziffer 3ee kann eine Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs gemäß § 101 Abs. 1 lit. e vornehmen;ee kann eine Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, vornehmen;
    4. 4.Ziffer 4es kann technische Prüfungen nach jeder für zweckmäßig erachteten Methode durchführen; derartige technische Prüfungen können durchgeführt werden, um eine Entscheidung, das Fahrzeug einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle zu unterziehen, zu begründen oder um zu verlangen, dass bereits festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden;
    5. 5.Ziffer 5es überprüft, ob Mängel, die im vorangegangenen Bericht über die technische Unterwegskontrolle festgestellt wurden, behoben worden sind, sofern ihm dies möglich ist.
    Ausgehend vom Ergebnis der anfänglichen Unterwegskontrolle entscheidet es, ob das Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren Unterwegskontrolle zu unterziehen ist.
  4. (4)Absatz 4Über die anfänglichen technischen Unterwegskontrollen sind Aufzeichnungen zu führen und die für die Berichterstattung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2014/47/EU benötigte Daten zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu sammeln und automationsunterstützt im Wege des Bundesministeriums für Inneres zumindest halbjährlich in anonymisierter Form an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Kontrolldaten sind wie folgt aufzuschlüsseln:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der kontrollierten Fahrzeuge,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge mit Mängel,
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeugklasse der kontrollierten Fahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Land der Zulassung der kontrollierten Fahrzeuge.
    Das Bundesministerium für Inneres hat die Aufzeichnungen zusammenzufassen und halbjährlich jeweils bis zum 31. August und 28. Februar einen Bericht über das vorhergehende Halbjahr dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur jährlichen Berichterstattung an den Nationalrat und zur Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Eine gründlichere technische Unterwegskontrolle wird von einem geeigneten Prüforgan unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit, in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen oder in einer gemäß § 57 oder § 57a ermächtigten Prüfstelle oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt. Bei einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle werden diejenigen in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen geprüft, die als erforderlich betrachtet werden und relevant sind, wobei insbesondere die Sicherheit der Bremsanlage, die Reifen, die Räder, das Fahrgestell und die Umweltbelastung zu berücksichtigen sind. Weiters kann auch die Ladungssicherung im Zuge einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle überprüft werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die Anforderungen an das Prüforgan und die jeweiligen Prüfpositionen samt Mängelbeurteilungen festzusetzen.Eine gründlichere technische Unterwegskontrolle wird von einem geeigneten Prüforgan unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit, in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen oder in einer gemäß Paragraph 57, oder Paragraph 57 a, ermächtigten Prüfstelle oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt. Bei einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle werden diejenigen in Anhang römisch II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen geprüft, die als erforderlich betrachtet werden und relevant sind, wobei insbesondere die Sicherheit der Bremsanlage, die Reifen, die Räder, das Fahrgestell und die Umweltbelastung zu berücksichtigen sind. Weiters kann auch die Ladungssicherung im Zuge einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle überprüft werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die Anforderungen an das Prüforgan und die jeweiligen Prüfpositionen samt Mängelbeurteilungen festzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Wenn aus der Prüfbescheinigung (§ 57a Gutachten) oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der relevanten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine solche Überprüfung ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt.Wenn aus der Prüfbescheinigung (Paragraph 57 a, Gutachten) oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der relevanten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine solche Überprüfung ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt.
  7. (7)Absatz 7Nach Abschluss einer gründlicheren Kontrolle erstellt der Prüfer einen Bericht, in welchem das Ergebnis der Prüfung festgehalten ist. Eine Durchschrift des Prüfberichtes ist dem Lenker auszuhändigen. Eine elektronische Version des Prüfberichtes ist an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und dort für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten ab Eingang zu speichern (§ 57c Abs. 4c) und den Behörden und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen. Nähere Vorschriften hinsichtlich der Inhalte und der Gestaltung des Prüfberichtes sind durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.Nach Abschluss einer gründlicheren Kontrolle erstellt der Prüfer einen Bericht, in welchem das Ergebnis der Prüfung festgehalten ist. Eine Durchschrift des Prüfberichtes ist dem Lenker auszuhändigen. Eine elektronische Version des Prüfberichtes ist an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und dort für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten ab Eingang zu speichern (Paragraph 57 c, Absatz 4 c,) und den Behörden und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen. Nähere Vorschriften hinsichtlich der Inhalte und der Gestaltung des Prüfberichtes sind durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
  8. (8)Absatz 8Jeder bei einer anfänglichen oder gründlicheren technischen Unterwegskontrolle festgestellte erhebliche oder gefährliche Mangel muss behoben werden, bevor das Fahrzeug weiter auf öffentlichen Straßen benutzt wird. Im Fall von Mängeln, die zügig oder unverzüglich beseitigt werden müssen, weil sie eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, können der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden, bis diese Mängel behoben worden sind. Die Nutzung eines solchen Fahrzeugs kann gestattet werden, um es in die Lage zu versetzen, eine der nächsten Werkstätten zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die betreffenden gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug eine dieser Werkstätten erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Im Fall von Mängeln, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, können von der zuständigen Behörde die Bedingungen und eine angemessene Frist für die Weiternutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel festgelegt werden. Kann das Fahrzeug nicht so weit instandgesetzt werden, dass es eine Werkstatt erreichen kann, so kann es an einen Ort gebracht werden, an dem es repariert werden kann. § 58 Abs. 4 betreffend Kostenersatz ist anzuwenden, wenn schwere Mängel oder Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt werden.Jeder bei einer anfänglichen oder gründlicheren technischen Unterwegskontrolle festgestellte erhebliche oder gefährliche Mangel muss behoben werden, bevor das Fahrzeug weiter auf öffentlichen Straßen benutzt wird. Im Fall von Mängeln, die zügig oder unverzüglich beseitigt werden müssen, weil sie eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, können der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden, bis diese Mängel behoben worden sind. Die Nutzung eines solchen Fahrzeugs kann gestattet werden, um es in die Lage zu versetzen, eine der nächsten Werkstätten zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die betreffenden gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug eine dieser Werkstätten erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Im Fall von Mängeln, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, können von der zuständigen Behörde die Bedingungen und eine angemessene Frist für die Weiternutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel festgelegt werden. Kann das Fahrzeug nicht so weit instandgesetzt werden, dass es eine Werkstatt erreichen kann, so kann es an einen Ort gebracht werden, an dem es repariert werden kann. Paragraph 58, Absatz 4, betreffend Kostenersatz ist anzuwenden, wenn schwere Mängel oder Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt werden.
  9. (9)Absatz 9Wurden bei einer anfänglichen oder gründlicheren technischen Unterwegskontrolle erhebliche oder gefährliche Mängel bei einem in Österreich zugelassenen Fahrzeug festgestellt, so kann der Prüfer die Zulassungsbehörde verständigen, damit diese die Durchführung einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 anordnet. Ist das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, so kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Kontrolle erfolgt ist, auf der Grundlage des Musters des Prüfberichtes die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats im Wege des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/47/EU ersuchen, eine neue Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung des Fahrzeugs durchzuführen. Werden erhebliche oder gefährliche Mängel an einem außerhalb der Union zugelassenen Fahrzeug festgestellt, so ist die zuständige Behörde des Landes der Zulassung des Fahrzeugs zu unterrichten.Wurden bei einer anfänglichen oder gründlicheren technischen Unterwegskontrolle erhebliche oder gefährliche Mängel bei einem in Österreich zugelassenen Fahrzeug festgestellt, so kann der Prüfer die Zulassungsbehörde verständigen, damit diese die Durchführung einer besonderen Überprüfung gemäß Paragraph 56, anordnet. Ist das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, so kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Kontrolle erfolgt ist, auf der Grundlage des Musters des Prüfberichtes die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats im Wege des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/47/EU ersuchen, eine neue Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung des Fahrzeugs durchzuführen. Werden erhebliche oder gefährliche Mängel an einem außerhalb der Union zugelassenen Fahrzeug festgestellt, so ist die zuständige Behörde des Landes der Zulassung des Fahrzeugs zu unterrichten.

VI. Abschnitt - Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 59 KFG 1967 Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen


(1) Eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen

a)

für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39),

b)

für Probefahrten (§ 45),

c)

für Überstellungsfahrten (§ 46).

(2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschriften des KHVG 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission und den für das Kraftfahrwesen zuständigen obersten Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen,

1.

welche Arten von Fahrzeugen nicht der Versicherungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen,

2.

welche Kategorien von Rechtsträgern gemäß Abs. 2 erster Satz von der Versicherungspflicht für die in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge ausgenommen sind und welche Folgen sich daraus gemäß Abs. 2 zweiter und dritter Satz für den Ersatz von mit solchen Fahrzeugen verursachten Schäden ergeben.

§ 60 KFG 1967 (weggefallen)


§ 60 KFG 1967 seit 01.08.1987 weggefallen.

§ 61 KFG 1967


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.

(1a) Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

1.

Name des ausstellenden Versicherers,

2.

Nummer der Versicherungsbestätigung,

3.

Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts

4.

Gültigkeitsbeginn und

5.

Ausstellungsdatum.

Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt.

(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von

a)

der Zulassung des Fahrzeuges,

b)

der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

c)

der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.

Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.

(3) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1959) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so kann er dies der Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens anzeigen. Diese hat die Anzeige zu erfassen (§ 47 Abs. 4b) und im Namen der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, den Zulassungsbesitzer über die drohende Aufhebung der Zulassung zu informieren.

(4) Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer haftender Versicherer in der zentralen Deckungs-evidenz (§ 47 Abs. 4b) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.

(5) Ist zu erwarten, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.

§ 62 KFG 1967 Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen


  1. (1)Absatz einsFür Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die nicht auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 7.10.2009, S. 11, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, muss, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs auf der Grundlage einer Grünen Karte oder auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung im Sinn des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 23) oder auf Grund eines beim Eintritt in das Bundesgebiet abgeschlossenen Versicherungsvertrages (Grenzversicherung) bestehen. Dies gilt auch für Motorfahrräder, die in ihrem Herkunftsstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die nicht auf Grund des Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 7.10.2009, S. 11, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, muss, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs auf der Grundlage einer Grünen Karte oder auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung im Sinn des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 23) oder auf Grund eines beim Eintritt in das Bundesgebiet abgeschlossenen Versicherungsvertrages (Grenzversicherung) bestehen. Dies gilt auch für Motorfahrräder, die in ihrem Herkunftsstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.
  2. (2)Absatz 2Besteht die Haftung gemäß Abs. 1 auf der Grundlage einer Grünen Karte, so ist diese beim Eintritt in das Bundesgebiet oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht vorzuweisen; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird beim Eintritt in das Bundesgebiet für ein Fahrzeug, für das keine Haftung gemäß Abs. 1 auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, weder eine Grüne Karte vorgewiesen noch eine Grenzversicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.Besteht die Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer Grünen Karte, so ist diese beim Eintritt in das Bundesgebiet oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht vorzuweisen; Paragraph 61, Absatz 5, gilt sinngemäß. Wird beim Eintritt in das Bundesgebiet für ein Fahrzeug, für das keine Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, weder eine Grüne Karte vorgewiesen noch eine Grenzversicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
  3. (3)Absatz 3Fahrzeuge, die aus einem anderen EWR-Vertragsstaat in das Bundesgebiet eingebracht werden, sind von der Verpflichtung zur Vorweisung einer Grünen Karte gemäß Abs. 2 ausgenommen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Diese Fahrzeuge können jedoch, wenn für sie keine Haftung gemäß Abs. 1 auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, einer nicht systematischen Überprüfung der Versicherung unter der Voraussetzung unterzogen werden, dass sie nicht diskriminierend ist und im Rahmen einer Kontrolle stattfindet, die sich nicht auf die Überprüfung der Versicherung beschränkt.Fahrzeuge, die aus einem anderen EWR-Vertragsstaat in das Bundesgebiet eingebracht werden, sind von der Verpflichtung zur Vorweisung einer Grünen Karte gemäß Absatz 2, ausgenommen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Diese Fahrzeuge können jedoch, wenn für sie keine Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, einer nicht systematischen Überprüfung der Versicherung unter der Voraussetzung unterzogen werden, dass sie nicht diskriminierend ist und im Rahmen einer Kontrolle stattfindet, die sich nicht auf die Überprüfung der Versicherung beschränkt.
  4. (4)Absatz 4Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen EWR-Vertragsstaates gehören und von diesem Vertragsstaat gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, in dem durchfahrenen Staat, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind von der im Absatz eins, angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen EWR-Vertragsstaates gehören und von diesem Vertragsstaat gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, in dem durchfahrenen Staat, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  5. (5)Absatz 5Im Hinblick auf die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs haben die Poizeidienststellen nach Verkehrsunfällen, an denen im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind, Kopien der Anzeigen an die Gerichte oder die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Meldungen gemäß § 4 Abs. 5 oder 5a StVO dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben auch personenbezogene Daten der beteiligten Personen, wie Namen, Geburtsdatum und Adresse zu enthalten.Im Hinblick auf die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs haben die Poizeidienststellen nach Verkehrsunfällen, an denen im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind, Kopien der Anzeigen an die Gerichte oder die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, oder 5a StVO dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben auch personenbezogene Daten der beteiligten Personen, wie Namen, Geburtsdatum und Adresse zu enthalten.

§ 63 KFG 1967 (weggefallen)


§ 63 KFG 1967 seit 01.08.1987 weggefallen.

§ 64 KFG 1967 (weggefallen)


§ 64 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 65 KFG 1967 (weggefallen)


§ 65 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 66 KFG 1967 (weggefallen)


§ 66 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 67 KFG 1967 (weggefallen)


§ 67 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 68 KFG 1967 (weggefallen)


§ 68 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 69 KFG 1967 (weggefallen)


§ 69 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 70 KFG 1967 (weggefallen)


§ 70 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 71 KFG 1967 (weggefallen)


§ 71 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 72 KFG 1967 (weggefallen)


§ 72 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 73 KFG 1967 (weggefallen)


§ 73 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 74 KFG 1967 (weggefallen)


§ 74 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 75 KFG 1967 (weggefallen)


§ 75 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 76 KFG 1967 (weggefallen)


§ 76 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 77 KFG 1967 (weggefallen)


§ 77 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

§ 78 KFG 1967 (weggefallen)


§ 78 KFG 1967 seit 06.03.2019 weggefallen.

§ 79 KFG 1967


Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 80 KFG 1967


Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.

§ 81 KFG 1967 Ausstellung internationaler Zulassungsscheine


(1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

(2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(3) Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

(5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht werden.

§ 82 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.

(1a) Sofern der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die gegenseitige Anerkennung der Verwendung von Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Inhalt haben.

(2) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von keinem der im Abs. 1 angeführten Staaten zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß § 38 vorübergehend zugelassen sind; ihre Verwendung ist jedoch während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Den Lenkern solcher Fahrzeuge ist beim Eintritt in das Bundesgebiet eine Bestätigung über den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet auszustellen und eine Belehrung in deutscher, französischer und englischer Sprache auszufolgen, der zu entnehmen ist, daß die Verwendung des Fahrzeuges nur während der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage und nach Ablauf dieser Frist nur auf Grund einer vorübergehenden Zulassung gemäß § 38 zulässig ist.

(3) Als Nachweis für die Zulassung im Sinne des Abs. 1 muß ein nationaler Zulassungsschein oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Photokopie vorliegen. Wenn der Zulassungsschein nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist, nicht von einem Mitgliedstaat des Genfer Abkommens oder des Wiener Übereinkommens ausgestellt ist oder nicht zusammen mit einem im Pariser Übereinkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Zulassungsschein vorgewiesen werden kann, müssen dem Zulassungsschein wenigstens Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, das Kennzeichen und der Tag der Zulassung leicht entnommen werden können. Wenn der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen keinen Zulassungsschein vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihm auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen; § 38 bleibt unberührt.

(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muß das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig. Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr. 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.

(4a) Einer Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen wie insbesondere Kennzeichen oder Kennzeichnungsplaketten von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb gemäß den Vorschriften anderer Staaten gelten als Kennzeichnung gemäß § 49 Abs. 4 Z 5, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung oder aus beizubringenden Nachweisen hervorgeht, dass es sich um ein Kraftfahrzeug mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb im Sinne des § 49 Abs. 4 Z 5 handelt.

(5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen dürfen die im § 4 Abs. 6 bis 9 und § 101 Abs. 1 und Abs. 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten; das Verwenden von solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung des § 36 lit. c, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und 4, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 bewilligt werden, wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 7a, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.

(6) Auf ausländische Motorfahrräder finden die besonderen Bestimmungen des § 85 Anwendung.

(7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei deren Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit gefährdet oder die im Abs. 5 erster Halbsatz angeführten Höchstgrenzen überschritten werden, ist, unbeschadet des Abs. 5 zweiter Halbsatz, zu verhindern.

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Amtes für Betrugsbekämpfung zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.

§ 83 KFG 1967


Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die zollrechtlichen Vorschriften nicht berührt.

§ 84 KFG 1967 Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen


(1) Wenn bei den in § 47a Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann und das Kennzeichen des Fahrzeuges vorliegt, hat die Behörde im Wege eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens im Wege der nationalen Kontaktstelle (§ 47a) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges zu ermitteln, mit dem die Verkehrsübertretung begangen worden ist.

(2) Wenn die Behörde die Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) über die nationale Kontaktstelle in Erfahrung gebracht hat und beschließt Folgemaßnahmen einzuleiten, hat sie diesem ein Informationsschreiben zu übermitteln. Dieses Informationsschreiben hat jedenfalls zu enthalten

1.

die Verkehrsübertretung,

2.

den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verkehrsübertretung,

3.

die Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie die Sanktion,

4.

gegebenenfalls Angaben zu dem zur Feststellung der Verkehrsübertretung verwendeten Gerät.

(3) Bei Verkehrsübertretungen für die die Behörde gemäß § 49a VStG eine Verordnung zur Ahndung im Wege von Anonymverfügungen erlassen hat, gilt das Informationsschreiben als Anonymverfügung, sofern die an die Anonymverfügung geknüpften Erfordernisse des § 49a VStG eingehalten werden.

(4) Die Behörde kann das Informationsschreiben gemäß Abs. 2 mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 verbinden. In diesem Fall hat das Schreiben Informationen über die Folgen der Nichtbekanntgabe oder einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe über den Lenker zu enthalten.

(5) Das Informationsschreiben ist auch in der Sprache des Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats zu verfassen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Informationsschreiben gemäß Absatz 2, 3 und 4 ein Formular festgesetzt werden.

(7) Die Behörden haben die nationale Kontaktstelle im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht an die Europäische Kommission über die gesetzten Folgemaßnahmen zu informieren.

(8) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Verkehrsübertretungen im Fall eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.

§ 85 KFG 1967


(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.

§ 86 KFG 1967


(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn

a)

die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder

b)

die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.

(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

IX. Abschnitt - Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 87 KFG 1967


(1) Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet ist. Ihr Aufbau muß aus für Omnibusse geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen bestehen, die bei Unfällen keine schweren körperlichen Verletzungen erwarten lassen. Omnibusse müssen so beschaffen sein, daß die Abmessungen und die Anordnung der Türöffnungen, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze sowie die Höhe des Innenraumes ein rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglichen. Das rasche Verlassen des Innenraumes muß auch durch entsprechende Notausstiege gewährleistet sein. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen dürfen nicht im Innenraum liegen. Der Innenraum muß gut lüftbar und mit einem gleitsicheren Bodenbelag und ausreichenden Leuchten ausgerüstet sein. Der Innenraum muß gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt sein; dies gilt jedoch nicht für Mannschaftstransportfahrzeuge (§ 2 Z 29), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Finanzverwaltung bestimmt sind, für Heeresmannschaftstransportfahrzeuge sowie für Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.

(2) Der Lenkerplatz von Omnibussen muß so angeordnet sein, daß der Lenker vor Behinderungen durch beförderte Personen geschützt ist. Eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Lenker und den zu befördernden Personen muß gegeben sein. Der Lenker muß vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger Wärme und Kälte geschützt sein. Die elektrische Batterie muß vom Lenkerplatz aus ausgeschaltet werden können.

(3) Auf Omnibusanhänger findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Bei Omnibusanhängern muß eine Verständigungsmöglichkeit zwischen den mit ihnen zu befördernden Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges gegeben sein. Übergänge vom Omnibusanhänger zum Zugfahrzeug und bei Gelenkkraftfahrzeugen müssen bei jedem Einschlag der Lenkvorrichtung ohne Gefahr betreten werden können.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 197 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu befördernden Personen die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Ausrüstung und Ausstattung der Omnibusse und Omnibusanhänger und über die Führung eines Wagenbuches oder gleichwertiger Evidenzbehelfe für diese Fahrzeuge festzusetzen.

(6) Auf Omnibusse, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Verwendung als Arrestantenfahrzeug für den öffentlichen Sicherheitsdienst oder für die Strafvollzugsverwaltung bestimmt sind, finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 nur Anwendung, sofern es der Verwendungszweck des Fahrzeuges zuläßt.

§ 88 KFG 1967


(1) Bei Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6) muß in dem Raum zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern nach dem Umlegen oder Entfernen der Sitze eine feste, unbewegliche Ladefläche zur Aufnahme von Gütern zu bilden sein, auf der Güter sicher aufliegen können.

(2) Der Lenker und beförderte Personen müssen durch ausreichend hohe, widerstandsfähige Trenneinrichtungen vor Verschiebungen auf der Ladefläche beförderter Güter bei Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bei der Vorwärtsbewegung des Fahrzeuges geschützt sein.

(3) Bei geschlossenen Kombinationskraftwagen muß das Verladen von Gütern durch eine ausreichend große, sicher abschließbare Türe oder Ladeklappe in der Rückwand oder in einer Seitenwand möglich sein und der Aufbau bis nahezu an das hintere Ende eine annähernd gleiche Höhe aufweisen.

§ 89 KFG 1967


Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen über ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie, erlassen werden.

§ 89a KFG 1967


Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über

a)

die Bauart und Ausrüstung,

b)

die technische Begutachtung,

c)

die Kennzeichnung,

d)

den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und

e)

die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.

§ 90 KFG 1967


(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen festzusetzen über

a)

die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen,

b)

Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen wegen ihrer Bauartgeschwindigkeit und der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, und hiezu erforderliche Einschränkungen,

c)

die Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.

§ 91 KFG 1967


(1) Für Transportkarren (§ 2 Z 19) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen, insbesondere für das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

(2) Für Motorkarren (§ 2 Z 20) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen festgesetzt werden, insbesondere für das Ziehen von Anhängern sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten und Sitze mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.

§ 91a KFG 1967


(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zum Transport von Tieren im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, bestimmt sind, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Art, der Anzahl und der Größe der zu befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein.

(2) Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände müssen aus widerstandsfähigem Material bestehen. Werden vorwiegend oder ausschließlich Großtiere transportiert, die anzubinden sind, müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein; gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen der Tiere sind mitzuführen.

§ 92 KFG 1967 Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter


(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, auch den gemäß § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ist bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, wie folgt vorzugehen:

1.

bei der Typengenehmigung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2.

bei der Einzelgenehmigung hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen. Bei solchen Fahrzeugen hat der Spruch des Genehmigungsbescheides auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage.

3.

Eintragungen oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen im Sinne des § 33 auch ohne das Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.

4.

Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll oder ausgestellt worden ist, eine Zulassungsbescheinigung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu entrichten.

5.

Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, die Zulassungsbescheinigung zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 einzuholen. Für diese Verlängerung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu entrichten.

§ 93 KFG 1967


Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 93a KFG 1967


Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z 4) sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend festzusetzen.

§ 94 KFG 1967 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten


(1) Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.

(2) Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.

§ 95 KFG 1967


Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 96 KFG 1967


(1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (§ 1 Abs. 2 lit. a) dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „10 km“ in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist. Solche Fahrzeuge können auch ohne Platz für einen Lenker ausgeführt sein. In diesen Fällen hat die Bedienung mittels Fernsteuerung durch eine Person zu erfolgen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten muss, um allfällige Gefahrensituationen rechtzeitig erkennen zu können. Diese Person gilt als Lenker des Fahrzeuges. Es muss jederzeit möglich sein, das Fahrzeug mittels eines Notschalters zum Stillstand zu bringen.

(2) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge sowie die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.

(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag für Typen oder für einzelne der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß diese Fahrzeuge eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen und daß sie den Bestimmungen des Abs. 1 und der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutachten eines oder mehrerer technischer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen.

(4) Bei Typen im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge kann der Landeshauptmann für eines dieser Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Abs. 3 ausstellen und den Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz in seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen, gleiche Bescheinigungen für alle übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen. Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell- und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte hat ein Verzeichnis über die Ausstellung dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.

(5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Bescheinigung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

(7) Das Verwenden von im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die durch Verordnung (Abs. 2) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 104 Abs. 7 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

§ 97 KFG 1967


(1) Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen Verwendungszweckes besonders gebaut und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, Erleichterungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausrüstung festgesetzt werden, die wegen der Art ihrer militärischen Verwendungsbestimmung notwendig sind.

(2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind (§ 1 Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.

(3) Heeresfahrzeuge sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 39, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 ausgenommen. Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen werden unter Beachtung des § 40 Abs. 5 nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung durchgeführt. Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge, welche im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen, in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen eingesetzt werden, Heeresfahrzeugen gleichgestellt.

X. Abschnitt - Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers

§ 98 KFG 1967


(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

(2) Der Landeshauptmann kann für einzelne Kraftfahrzeuge und für das Ziehen von Anhängern mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß Abs. 1 allgemein festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit, die für solche Fahrten bewilligt wurde, muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.

§ 98a KFG 1967 Radar- oder Laserblocker


(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gerätekomponenten der in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände.

§ 99 KFG 1967


(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß § 17 Abs. 1 lit. b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.

(1a) Beim Befahren eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5 über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.

(2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden, so muß eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung angebracht sein.

(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.

(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden

a)

bei ausreichender Straßenbeleuchtung,

b)

bei stillstehendem Fahrzeug,

c)

vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würde,

d)

beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen,

e)

vor Gruppen von Fußgängern und

f)

beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.

(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu verwenden.

(5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.

(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

a)

im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst sowie im Strom-, Gas- und Wasserdienst,

b)

im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,

c)

bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,

d)

bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,

e)

mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,

f)

die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr oder die für Kanalwartung und –revision (§ 27 Abs. 5 StVO 1960) verwendet werden,

g)

wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,

h)

die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,

i)

die im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführt sind,

j)

die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,

k)

die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern stillsteht,

l)

mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,

m)

während einer Ladetätigkeit unter Verwendung von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten,

n)

die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und – allenfalls auch durch mitgeführte Maschinen oder angebrachte Geräte – eine Breite von 2,60 m überschreiten, oder an denen Maschinen oder Geräte angebracht sind, die mehr als 2,50 m nach vorne oder nach hinten hinausragen,

o)

die zur Absicherung von Teilnehmern an behördlich bewilligten Sportveranstaltungen auf der Straße verwendet werden und

p)

die im Eich- und Vermessungswesen verwendet werden, sowohl während des Stillstehens des Fahrzeuges als auch während der Fahrt in Schrittgeschwindigkeit.

Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten ist unzulässig.

(7) Im Ortsgebiet dürfen bei Kraftwagen ohne Anhänger auch Parkleuchten allein dazu verwendet werden, anderen Straßenbenützern das Fahrzeug während des Haltens oder Parkens erkennbar zu machen.

(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e, g, h oder lit. i bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar gilt.

§ 100 KFG 1967


Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.

§ 101a KFG 1967 Gewichtsangaben bei Containertransport


(1) Bei der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten mit Kraftfahrzeugen auf der Straße hat der Spediteur dem Transportunternehmen, dem er die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus anvertraut, eine Erklärung auszuhändigen, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Als Spediteur gilt die rechtliche Einheit oder natürliche oder juristische Person, die auf dem Frachtbrief oder einem gleichwertigen Beförderungspapier als Spediteur angegeben ist und/oder in deren Namen oder auf deren Rechnung ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde.

(2) Das Transportunternehmen gewährt Zugang zu allen vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumenten. Der Lenker hat diese auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Fehlen die in Abs. 1 genannten Informationen oder sind sie falsch und ist das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination überladen, so ist das als Verwaltungsübertretung sowohl dem Spediteur als auch dem Transportunternehmen zuzurechnen.

§ 101b KFG 1967 Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen


(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen der Fahrzeuge kann auch mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen erfolgen. Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung der jeweiligen Gesamtgewichte, Achslasten oder Abmessungen darf die Behörde jeweils räumlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.

(2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Überschreitung des jeweiligen Gesamtgewichtes, der Achslasten oder der Abmessungen eines Fahrzeuges festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieser Überschreitung hinaus ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Identifizierung dieses Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers und Zulassungsbesitzers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer vom System festgestellten Übertretung.

(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des kontrollierten Fahrzeuges.

(4) Pseudonymisierte Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts-, Achslast- und Abmessungskontrollen dürfen von den Behörden und dem Straßenerhalter für statistische Zwecke genutzt werden. Weiters dürfen die pseudonymisierten Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts- und Achslastkontrollen vom Bundesministerium für Inneres für die im § 101 Abs. 7a angeführte Berichtspflicht genutzt werden.

§ 101 KFG 1967


(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 224 BG, BGBl. Nr. 616/1977)

(Anm. : Abs. 7c aufgehoben durch Z 31, BGBl. I Nr. 35/2023)

§ 102 KFG 1967


(Anm. : Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2004)

§ 102a KFG 1967 Fahrerkarte


(Anm. : Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Z 61, BGBl. I Nr. 9/2017).

§ 102b KFG 1967 Zentrales Register für Kontrollgerätekarten


(1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Register für Kontrollgerätekarten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu führen. Im Register werden die im Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Werkstätte (§ 24 Abs. 8), einem Lenker, einem Unternehmen oder einer Kontrollstelle (§ 123a) ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register auch zu erfassen, welche Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte oder warum der Antrag zurückgezogen wurde.

(2) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) In das Kartenregister sind einzutragen:

1.

über Werkstattkarten:

a)

Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967,

b)

Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,

c)

Plombierungszeichennummer,

d)

Werkstattkartennummer,

e)

Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,

f)

ausstellende Einrichtung,

g)

bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten,

h)

der Grund für die Entziehung der Werkstattkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Werkstattkarte (in Schlagworten);

2.

über Fahrerkarten:

a)

Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,

b)

Fahrerkartennummer,

c)

Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,

d)

ausstellende Einrichtung,

e)

Führerscheinnummer, inländische Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat,

f)

bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten,

g)

der Grund für die Entziehung der Fahrerkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Fahrerkarte (in Schlagworten);

3.

über Unternehmenskarten:

a)

Name des Unternehmens sowie Anschrift,

b)

Unternehmenskartennummer,

c)

Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,

d)

ausstellende Einrichtung,

e)

bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten,

f)

der Grund für die Entziehung der Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten);

4.

über Kontrollkarten:

a)

Name der Behörde sowie Anschrift,

b)

Kontrollkartennummer,

c)

Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,

d)

die Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.

(4) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten.

(5) Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.

(6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

1.

den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

2.

den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6a) Weiters sind vom zentralen Register für Kontrollgerätekarten Auskünfte betreffend Fahrerkarten aus anderen Staaten im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, zu erteilen.

(7) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung der Kontrollgerätekarten benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.

§ 102c KFG 1967 Zertifizierungsstelle


Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

§ 102d KFG 1967 Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen


(1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag geeignete Einrichtungen, die die im Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllen, zu ermächtigen, Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte entgegenzunehmen und zu prüfen, die erforderlichen Daten zu erfassen und an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, die Kostenersätze einzuheben und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Produktionsauftrag zur Ausstellung der Karten zu erteilen.

(2) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

1.

bereits im Verkehrsbereich tätig ist,

2.

über Erfahrung mit der Prüfung und Ausstellung kraftfahrrechtlicher Dokumente verfügt,

3.

hinreichend über vertrauenswürdiges, besonders geschultes Personal verfügt,

4.

über die erforderlichen apparativen Einrichtungen und Datenleitungen verfügt,

5.

bundesweit über ein entsprechendes Netz an Niederlassungen verfügt und

6.

die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben sicherstellen kann.

Für die Ermächtigung ist eine Abgabe in der Höhe von 500 Euro zu entrichten. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals, ihrer Geschäftsstellen und ihrer Einrichtungen, soweit sie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.

(3) Die ermächtigte Einrichtung hat sicherzustellen, dass durch das eingesetzte Personal

1.

die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden,

2.

die eingebrachten Anträge ohne unnötigen Aufschub bearbeitet werden und

3.

eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird.

(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat regelmäßig zu überprüfen und kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind, ob die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 eingehalten werden und ob die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 verstoßen, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Geschäftsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Geschäftsstelle untersagen.

(5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wiederholt schwere Mängel bei der Aufgabenerfüllung festgestellt worden sind und die Maßnahmen nach Abs. 4 erfolglos geblieben sind.

(6) Die Ermächtigung kann von der ermächtigten Einrichtung zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangt, sofern nicht die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung gebunden wird.

(7) Wird einem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, hat sich der gemäß Abs. 1 Ermächtigte jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattzugeben ist, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte oder Unternehmenskarte zu erteilen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Antrag abzusprechen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 102/2017)

(9) Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten vereinbarungsgemäß zufällt, an eine vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragte Stelle zu überweisen, die daraus nach einem vereinbarten Schlüssel die Anteile des Kartenpersonalisierers und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bestreiten und den Restbetrag dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu überweisen hat.

§ 102e KFG 1967 Digitaler Dokumentennachweis


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff EID (Paragraphen 4, ff E-GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 102 Abs. 5 lit. b, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera b,, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines EDer in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff EID (Paragraphen 4, ff E-GovG) kann über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 die Daten des Zulassungsscheines oder der Zulassungsscheine der auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuge einsehen.GovG) kann über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, die Daten des Zulassungsscheines oder der Zulassungsscheine der auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuge einsehen.
  3. (3)Absatz 3Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines EDer in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Muss im Zuge einer Kontrolle der Zulassungsschein abgenommen werden, so ist das im Falle von Abs. 1 vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht der betroffenen Person zu bestätigen.Muss im Zuge einer Kontrolle der Zulassungsschein abgenommen werden, so ist das im Falle von Absatz eins, vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht der betroffenen Person zu bestätigen.
  5. (5)Absatz 5Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EFür den Nachweis in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zum EGovG können die Daten gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.
  6. (6)Absatz 6Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 EZum Zweck der Eintragung der in Absatz eins, genannten Daten in die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.

§ 103 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsDer Zulassungsbesitzer
    1. 1.Ziffer einshat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
    2. 2.Ziffer 2hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
      1. a)Litera adas im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,das im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug,
      2. b)Litera bbei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
      3. c)Litera cbei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,bei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 10 b und Absatz 10 c, die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a,,
      4. d)Litera dbei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie
      5. e)Litera ebei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.bei den von der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 8 a, erster Satz und Paragraph 102, Absatz 9, erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.
      bereitgestellt sind;
    3. 3.Ziffer 3darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
      1. a)Litera adie erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen und für die kein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO gilt;die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen und für die kein Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO gilt;
      2. b)Litera bbei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist
        1. aa)Sub-Litera, a, aden erforderlichen Mopedausweis oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdas erforderliche Mindestalter besitzen und
        3. cc)Sub-Litera, c, cdenen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
      3. c)Litera cbei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz FSG fallen,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erforderliche Lenkberechtigung und
        2. bb)Sub-Litera, b, bden erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.
    4. 4.Ziffer 4darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
      1. a)Litera anachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bnachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
      2. b)Litera banhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oderanhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994) berechtigt sind, oder
      3. c)Litera cglaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen; oder
      4. d)Litera dnachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Omnibus für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen;
    5. 5.Ziffer 5darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die
      1. a)Litera anachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bnachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
      2. b)Litera banhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oderanhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (Paragraph 32, Absatz 3, GewO 1994) berechtigt sind, oder
      3. c)Litera cnachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
      4. d)Litera dglaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder
      5. e)Litera eanhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind, oder
      6. f)Litera fnachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Lastkraftwagen oder das Sattelzugfahrzeug für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
  3. (3)Absatz 3Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) und im Falle eines Fahrzeuges, das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und einer im Interesse des Zulassungsbesitzers beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.

    (Anm.: Abs. 3a und 3b aufgehoben durch Z 44, BGBl. I Nr. 19/2019)Anmerkung, Absatz 3 a und 3b aufgehoben durch Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,)

  4. (4)Absatz 4Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002,)

  5. (5a)Absatz 5 aDer Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 45, BGBl. I Nr. 19/2019)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,)

  6. (7)Absatz 7Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat der Behörde auf Verlangen die für einschlägige Statistiken und Evidenzen erforderlichen Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. I Z 238 BG, BGBl. Nr. 615/1977)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 238, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,)

  7. (9)Absatz 9Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn
    1. a)Litera ader Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist;
    2. b)Litera bder Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;
    3. c)Litera cder Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist, die Abwickler.

§ 103a KFG 1967


(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers

1.

ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;

2.

hat der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;

3.

hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

(2) § 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 direkt an den Mieter zu richten.

(3) § 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.

§ 103b KFG 1967 Unternehmenskarte


(1) Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, kann eine Unternehmenskarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Werden für ein Unternehmen mehrere Unternehmenskarten beantragt, ist im Antrag glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen diese benötigt werden. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Unternehmenskarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Unternehmenskarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Unternehmenskarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen, deren Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen zwar nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, können Anträge auf Ausstellung von Unternehmenskarten stellen, wenn sie das Erfordernis des Besitzes von Unternehmenskarten glaubhaft machen.

(2) Auf Grund des Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte vorliegen und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Dies hat durch eine Anfrage an das Register für Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Unternehmenskarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.

(3) Die Daten des Antrags sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Unternehmenskarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Unternehmenskarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei dem betreffenden Unternehmen im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Unternehmenskarte bereits abgeliefert wurde. Der Verlust oder Diebstahl der Unternehmenskarte ist vom Inhaber der Karte unverzüglich einschließlich der Kartennummer dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln.

(4) Der Inhaber der Unternehmenskarte hat Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, zu unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu treffen, dass Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, unterlassen. Unberechtigtes Sperren der Daten des Kontrollgerätes ist nicht zulässig.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, der erforderlichen Unterlagen, der Verwendung eines Formblattes sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der Unternehmenskarte festzusetzen.

§ 103c KFG 1967 Risikoeinstufungssystem


  1. (1)Absatz einsAlle Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/22/EG. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen
    1. 1.Ziffer einsbegangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR oder gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR oder gegen Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,
    2. 2.Ziffer 2begangenen Verstöße, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L vom 19.3.2016, S. 8, aufgelistet sind, sofern sie nicht bereits aufgrund der Z 1 oder 3 erfasst werden,begangenen Verstöße, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L vom 19.3.2016, S. 8, aufgelistet sind, sofern sie nicht bereits aufgrund der Ziffer eins, oder 3 erfasst werden,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 im Zuge von technischen Unterwegskontrollen festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.
  3. (3)Absatz 3Für die Administration des Risikoeinstufungssystems bedienen sich die Behörden der dafür vorgesehenen Applikation im Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Güterbeförderungsgesetz, § 18a Gelegenheitsverkehrsgesetz und § 4a Kraftfahrliniengesetz.Für die Administration des Risikoeinstufungssystems bedienen sich die Behörden der dafür vorgesehenen Applikation im Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 24 a, Güterbeförderungsgesetz, Paragraph 18 a, Gelegenheitsverkehrsgesetz und Paragraph 4 a, Kraftfahrliniengesetz.
  4. (4)Absatz 4Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach einem vorgegebenen Berechnungsalgorithmus auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. Für die Risikoeinstufung sind folgende Kriterien relevant:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Verstöße
    2. 2.Ziffer 2Schwere der Verstöße
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Kontrollen
    4. 4.Ziffer 4Zeitfaktor,
    wobei sich die Betrachtung auf die letzten drei Jahre bezieht. Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von drei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist § 134 Abs. 1b maßgebend (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG). Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle. Bei den sonstigen Verstößen ergibt sich die Einstufung aus Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Details hinsichtlich des Berechnungsalgorithmus und hinsichtlich der Einstufung, wann eine geringe und wann eine hohe Risikoeinstufung vorliegt, festgelegt werden.wobei sich die Betrachtung auf die letzten drei Jahre bezieht. Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von drei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist Paragraph 134, Absatz eins b, maßgebend (Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG). Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle. Bei den sonstigen Verstößen ergibt sich die Einstufung aus Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/403. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Details hinsichtlich des Berechnungsalgorithmus und hinsichtlich der Einstufung, wann eine geringe und wann eine hohe Risikoeinstufung vorliegt, festgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR oder wegen eines in Anhang I Z 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2016/403 genannten Verstoßes oder wegen im Zuge von technischen Unterwegskontrollen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen, erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sindZum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR oder wegen eines in Anhang römisch eins Ziffer 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2016/403 genannten Verstoßes oder wegen im Zuge von technischen Unterwegskontrollen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen, erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sind
    1. 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma sowie jeweils die Anschrift des Unternehmens und
    2. 2.Ziffer 2die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden,
    zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verarbeiten. Können Meldungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (§ 102 Abs. 11c letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verarbeiten. Können Meldungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (Paragraph 102, Absatz 11 c, letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Abs. 5 gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen.Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Absatz 5, gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen.
  7. (7)Absatz 7Die Risikoeinstufung eines Unternehmens kann von den Behörden zum Zwecke des Vollzugs des Risikoeinstufungssystems und zur Auswahl von Fahrzeugen zu technischen Unterwegskontrollen sowie von der Arbeitsinspektion direkt im Risikoeinstufungssystem des Verkehrsunternehmensregisters anhand von Namen und Anschrift des Unternehmens abgefragt werden. Weiters erhalten Unternehmen auf Anfrage Auskunft über ihre jeweilige Risikoeinstufung.

§ 104 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsMit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, nur gezogen werdenMit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7,, nur gezogen werden
    1. a)Litera azum Verkehr zugelassene Anhänger,
    2. b)Litera bAnhänger, mit denen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden (§§ 45 und 46), undAnhänger, mit denen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden (Paragraphen 45 und 46), und
    3. c)Litera causländische Anhänger, die das Kennzeichen ihres inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83).ausländische Anhänger, die das Kennzeichen ihres inländischen Zugfahrzeuges führen (Paragraph 83,).
    Mit Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen dürfen Anhänger nicht gezogen werden. Mit Lastkraftwagen und Zugmaschinen dürfen besetzte Omnibusanhänger nicht gezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen werden
    1. a)Litera awenn sie durch die im § 13 angeführten Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sind und die Radspur des Anhängers, außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern, auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, wenn sie mit Zugmaschinen gezogen werden, auch nur durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug verbunden sein. Bei Langgutfuhren darf ferner der Anhänger auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen werden, wenn er mit dessen Ladegut sicher verbunden ist;wenn sie durch die im Paragraph 13, angeführten Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sind und die Radspur des Anhängers, außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern, auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, wenn sie mit Zugmaschinen gezogen werden, auch nur durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug verbunden sein. Bei Langgutfuhren darf ferner der Anhänger auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen werden, wenn er mit dessen Ladegut sicher verbunden ist;
    2. b)Litera bwenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig abfallen kann (§ 13 Abs. 2); dies gilt jedoch nicht für Anhänger, die selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, sowie für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf;wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig abfallen kann (Paragraph 13, Absatz 2,); dies gilt jedoch nicht für Anhänger, die selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, sowie für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf;
    3. c)Litera cbei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, wenn das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet;
    4. d)Litera dbei landwirtschaftlichen Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf und die keine Bremsanlage haben, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht geringer ist als das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers;
    5. e)Litera ebei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, wenn der Anhänger vorne auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte ausgerüstet ist, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht ist, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, wenn die äußersten Punkte des Anhängers nicht mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeuges hinausragen;
    6. f)Litera fwenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter Satz wenn bei Bewilligungen gemäß Absatz 9, vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz)Anmerkung, richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden.
    7. g)Litera g(Anm. : aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2007)Anmerkung : aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,)
  3. (3)Absatz 3Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Bremsanlage eines mit diesem gezogenen Anhängers nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar oder mittelbar betätigen, so hat der Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, daß auf dem Bremsersitz des Anhängers (§ 26 Abs. 7) ein geeigneter Bremser mitgeführt wird. Dieser muß bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern mit dem Lenken und der Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen (§§ 16 und 22 Abs. 1) vertraut sein. Der Bremser hat bei Bedarf die Bremsanlage des Anhängers zu betätigen.Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Bremsanlage eines mit diesem gezogenen Anhängers nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar oder mittelbar betätigen, so hat der Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, daß auf dem Bremsersitz des Anhängers (Paragraph 26, Absatz 7,) ein geeigneter Bremser mitgeführt wird. Dieser muß bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern mit dem Lenken und der Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen (Paragraphen 16 und 22 Absatz eins,) vertraut sein. Der Bremser hat bei Bedarf die Bremsanlage des Anhängers zu betätigen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung, einen Bremser mitzuführen, zu entheben, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse und die örtlichen Gegebenheiten rechtfertigen und die Verkehrssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird.
  5. (5)Absatz 5Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger gezogen werden; hiebei gelten Abs. 2 lit. a erster Halbsatz, sowie lit. c sinngemäß. Mit Motorrädern und mehrspurigen Krafträdern dürfen nur Anhänger gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug. Mit Motorfahrrädern dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden. Anhänger dürfen jedoch mit Motorfahrrädern nur unter folgenden Voraussetzungen gezogen werden:Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger gezogen werden; hiebei gelten Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz, sowie Litera c, sinngemäß. Mit Motorrädern und mehrspurigen Krafträdern dürfen nur Anhänger gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug. Mit Motorfahrrädern dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden. Anhänger dürfen jedoch mit Motorfahrrädern nur unter folgenden Voraussetzungen gezogen werden:
    1. a)Litera ader Anhänger muß mit dem Zugfahrzeug gelenkig und verkehrs- und betriebssicher verbunden sein;
    2. b)Litera bder Anhänger muß vorne mit zwei Rückstrahlern, mit denen im Licht eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt werden kann, und hinten mit zwei Rückstrahlern, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann, ausgerüstet sein, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß dadurch seine größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden kann;
    3. c)Litera cwird durch den Anhänger oder dessen Ladung die Schlußleuchte des Zugfahrzeuges verdeckt, so muß am Anhänger eine entsprechende Schlußleuchte angebracht sein;
    4. d)Litera ddas Gesamtgewicht des Anhängers darf bei einspurigen Motorfahrrädern 50 kg, bei mehrspurigen 100 kg nicht überschreiten. Das Ziehen von Anhängern mit höherem Gesamtgewicht ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen werden sollen; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, und darf, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, nur unter entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden;
    5. e)Litera ebei einspurigen Motorfahrrädern darf der gezogene Anhänger nicht breiter sein als 80 cm; für das Ziehen von breiteren Anhängern gilt lit. d sinngemäß;bei einspurigen Motorfahrrädern darf der gezogene Anhänger nicht breiter sein als 80 cm; für das Ziehen von breiteren Anhängern gilt Litera d, sinngemäß;
    6. f)Litera fbei einspurigen Motorfahrrädern muß der Anhänger eine feststellbare Bremsanlage aufweisen.
  6. (6)Absatz 6Anhängeschlitten dürfen mit Kraftfahrzeugen nur gezogen werden, wenn die Straße mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschichte bedeckt ist.
  7. (7)Absatz 7Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Absatz 8, Litera b,) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.
  8. (8)Absatz 8Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen:
    1. a)Litera adie näheren Bestimmungen für Kraftfahrzeuge mit Anhängern über die Art ihrer Bremsung, das Verhältnis der Breite und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges zu den entsprechenden Abmessungen und höchsten zulässigen Gesamtgewichten der Anhänger, das Verhältnis der Motorleistung zur Summe ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte, die Voraussetzungen, unter denen Anhänger gezogen werden dürfen, sowie die Voraussetzungen, unter denen der Landeshauptmann Ausnahmen hievon bewilligen darf;
    2. b)Litera bunter welchen Voraussetzungen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (Abs. 7) mit Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen, insbesondere hinsichtlich ihrer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit, ihrer Bremsanlagen und ihrer Erkennbarkeit für andere Straßenbenützer.unter welchen Voraussetzungen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (Absatz 7,) mit Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen, insbesondere hinsichtlich ihrer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit, ihrer Bremsanlagen und ihrer Erkennbarkeit für andere Straßenbenützer.
  9. (9)Absatz 9Das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen ist, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsBeförderung unteilbarer Güter oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
    2. 2.Ziffer 2wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
    In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist, oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet, über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist, oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Paragraph 36, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet, über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

§ 105 KFG 1967


(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn

a)

ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,

b)

mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,

c)

sie gelenkt werden und

d)

ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.

Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.

(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.

(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muss deren Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, oder bei Kraftwagen für die Klasse B, besitzen.

(4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.

(5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.

(6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.

(7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden

a)

auf ganz kurze Strecken,

b)

in Schrittgeschwindigkeit,

c)

wenn zwingende Gründe vorliegen,

d)

wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und

e)

wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkberechtigung besitzen.

(8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden.

§ 106 KFG 1967 Personenbeförderung


  1. (1)Absatz einsMit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 11,, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 11,, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
  3. (3)Absatz 3Der Abs. 2 gilt nichtDer Absatz 2, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsbei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
    2. 2.Ziffer 2bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
    3. 3.Ziffer 3bei Einsatzfahrzeugen (§ 107) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,bei Einsatzfahrzeugen (Paragraph 107,) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,
    4. 4.Ziffer 4für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes, ausgenommen bei Schülertransporten,
    5. 5.Ziffer 5für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km,
    6. 6.Ziffer 6für Fahrgäste in Omnibussen beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
  4. (4)Absatz 4Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsdurch den Lenker,
    2. 2.Ziffer 2durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person,
    3. 3.Ziffer 3durch audiovisuelle Mittel (zB Videoaufzeichnung),
    4. 4.Ziffer 4durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S. 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.
  5. (5)Absatz 5Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
    1. 1.Ziffer eins135 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
    2. 2.Ziffer 2kleiner als 135 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,
    3. 3.Ziffer 3das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.
    Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 gilt nichtAbsatz 5, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsbei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,
    2. 2.Ziffer 2bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,
    3. 3.Ziffer 3bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind,
    4. 4.Ziffer 4bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10,bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Absatz 10,,
    5. 5.Ziffer 5bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,
    6. 6.Ziffer 6für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
    In den Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.In den Fällen der Ziffer 2 bis Ziffer 5, dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.
  7. (7)Absatz 7Der Lenker eines
    1. 1.Ziffer einsKraftrades oder
    2. 2.Ziffer 2eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
    3. 3.Ziffer 3eines Kraftfahrzeuges mit mindestens vier Rädern mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,
    ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
  8. (8)Absatz 8Abs. 7 gilt nichtAbsatz 7, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsbei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
    2. 2.Ziffer 2bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
  9. (9)Absatz 9Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6 Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das VorliegenDie Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Absatz 3, Ziffer 2, oder im Absatz 6, Ziffer 2, angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im Absatz 8, Ziffer 2, angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen
    1. 1.Ziffer einseiner allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches
      1. a)Litera aeines Sicherheitsgurtes oder
      2. b)Litera beiner Rückhalteeinrichtung oder
      3. c)Litera ceines Sturzhelmes oder
    2. 2.Ziffer 2der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches
      1. a)Litera aeines Sicherheitsgurtes bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen oder
      2. b)Litera bbestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen zu beziehen.
    Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung oder Beschaffenheit nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  10. (10)Absatz 10Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6) angebracht sein. Als Schülertransporte, ausgenommen rein private Beförderungen, gelten Beförderungen vonBei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6,) angebracht sein. Als Schülertransporte, ausgenommen rein private Beförderungen, gelten Beförderungen von
    1. 1.Ziffer einsSchülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,
    2. 2.Ziffer 2schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder
    3. 3.Ziffer 3Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.
    Beim Lenker eines Schülertransports, der nicht unter die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, fällt, darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.Beim Lenker eines Schülertransports, der nicht unter die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, fällt, darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
  11. (10a)Absatz 10 aMit Doppelstock-Omnibussen und Doppelstock-Omnibus-Anhängern ohne gänzlich geschlossenem Dach dürfen Personen auf dem oberen Fahrgast-Deck nur dann befördert werden, wenn der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag eine Bewilligung dazu erteilt hat. In dieser Bewilligung ist festzulegen, auf welchen Straßenzügen und unter welchen zusätzlichen Auflagen, wie insbesondere der Anwesenheit von geeigneten Aufsichtspersonen eine Personenbeförderung durchgeführt werden darf.
  12. (11)Absatz 11Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit
    1. 1.Ziffer einsKraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden, oder
    2. 2.Ziffer 2mit Kraftfahrzeugen auf speziell dafür vorgesehenen Standflächen, oder
    3. 3.Ziffer 3mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die im Bereich des Straßendienstes eingesetzt werden auf der Ladefläche oder auf speziell dafür vorgesehenen Arbeitsplattformen,
    sofern eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten wird, und wenn sich die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 3) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn sich diese Sitze innerhalb einer geschlossenen Fahrerkabine befinden.sofern eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten wird, und wenn sich die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (Paragraph 26, Absatz 3,) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn sich diese Sitze innerhalb einer geschlossenen Fahrerkabine befinden.
  13. (12)Absatz 12Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß Paragraph 26, Absatz 5, befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
  14. (13)Absatz 13Mit Anhängern außer Omnibusanhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.
  15. (14)Absatz 14Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugfahrzeugen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
  16. (15)Absatz 15Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 11 bis 13 ausgenommen.Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Absatz eins, Sätze 3 bis 5 und Absatz 11 bis 13 ausgenommen.

§ 107 KFG 1967


(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.

(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 1 über die zulässige Personenanzahl finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren, für den Rettungsdienst, die Bergrettung oder die Wasserrettung bestimmt sind, keine Anwendung.

(4) Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, nicht den Bestimmungen des II., IV., V., VII. und IX. Abschnittes und der §§ 98 bis 106. Diese Fahrzeuge unterliegen auf Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und die Personenbeförderung (§§ 98 und 106), wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.

XI. Abschnitt - Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

§ 108 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsDas Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der §§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c, 4 Abs. 9 erster Satz und 18 FSG und der §§ 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,, 4 Absatz 9, erster Satz und 18 FSG und der Paragraphen 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.
  2. (2)Absatz 2Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 1a bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 116) sowie – im Rahmen von deren Ausbildung – durch Fahrlehrassistenten ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt, durch einen Leiter (Paragraph 113, Absatz eins a bis 4), durch Fahrschullehrer (Paragraph 116,) und durch Fahrlehrer (Paragraph 116,) sowie – im Rahmen von deren Ausbildung – durch Fahrlehrassistenten ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (Paragraph 112, Absatz eins,). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (Paragraph 112, Absatz eins,) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Paragraph 41, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz GewO 1994 und Paragraphen 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Abs. 1 angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Absatz eins, angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.

§ 108a KFG 1967 Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung


(1) Das entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Abs. 1 angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen ist, festgesetzt werden.

§ 109 KFG 1967


(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

a)

österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

b)

vertrauenswürdig sind,

c)

die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,

d)

auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht für weitere Standorte (§ 111 Abs. 1) ein Fahrschulleiter bestellt wird,

e)

den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder den Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik haben oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich bestanden haben, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

f)

eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen von Kraftfahrzeugen besitzen,

g)

seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse fallen, erforderlich, und umgekehrt ersetzt eine Lenkpraxis auf Fahrzeugen der Klasse D eine solche auf Fahrzeugen der Klasse C für Bewerber um eine Fahrschulbewilligung der Klasse C und

h)

glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben.

(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

(Anm.: lit. j aufgehoben durch Z 51, BGBl. I Nr. 19/2019)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs. 1 lit. e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

(4) Die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Abs. 1 lit. h) können auch durch eine Tätigkeit erworben sein als Ausbildner von

a)

Lenkern an einer land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt (§ 119 Abs. 1), einer Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung oder einer Fachschule maschinen- oder elektrotechnischer Richtung (§ 119 Abs. 3),

b)

Bediensteten der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen zu Lenkern (§ 120 Abs. 2) oder

c)

Lenkern von Heereskraftfahrzeugen (§ 121).

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011, S 4, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.

(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, ist die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.

(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 5 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung § 118) oder von Teilen von diesen vorgesehen werden.

(9) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Inhalte und den Umfang der Lehrplanseminare gemäß Abs. 1 lit. g durch Verordnung festzulegen. Weiters kann er durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.

§ 110 KFG 1967


(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang, die Beschaffenheit und die Ausstattung der erforderlichen Räume, des Übungsplatzes, der Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.

§ 111 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsFür jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (Paragraph 110,) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß Paragraph 108, Absatz 3, vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (Paragraph 113,) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.
  2. (2)Absatz 2Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Absatz 2, sowie Paragraph 110, sinngemäß.

§ 112 KFG 1967


(_______________

Anm. 1: Z 53 der Novelle BGBl. I Nr. 19/2019 lautet: „In § 112 Abs. 3, § 121 Abs. 1 und § 122a Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“.“. In § 112 Abs. 3 soll wohl die Wortfolge „oder Unterklasse“ entfallen; vgl. TGÜ.)

§ 113 KFG 1967 Leitung der Fahrschule


  1. (1)Absatz einsDer Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten. Er hat die Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die ordnungsgemäße Erledigung übertragener Aufgaben, sowie die wirtschaftliche Gebarung des Betriebes sicherzustellen. Dafür kommen neben persönlichen Anwesenheiten in der Fahrschule auch die Einrichtung geeigneter Kontrollmechanismen und -maßnahmen sowie die Nutzung digitaler Büroorganisation in Betracht.
  2. (1a)Absatz eins aDer Fahrschulbesitzer muss oder darf sich zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Pflichten und aller sonstiger im Fahrschulbetrieb anfallenden Tätigkeiten in den Fällen des Abs. 2 oder hinsichtlich zusätzlicher Standorte im Sinne des § 111 Abs. 1 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen, wobei der Fahrschulbesitzer für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes verantwortlich bleibt. Der Fahrschulbesitzer hat das Vertretungsverhältnis jedenfalls zu beenden, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass der Fahrschulleiter die in Abs. 1 genannten Pflichten nicht mehr verlässlich erfüllt. Jede Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Der Fahrschulbesitzer muss oder darf sich zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Pflichten und aller sonstiger im Fahrschulbetrieb anfallenden Tätigkeiten in den Fällen des Absatz 2, oder hinsichtlich zusätzlicher Standorte im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen, wobei der Fahrschulbesitzer für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes verantwortlich bleibt. Der Fahrschulbesitzer hat das Vertretungsverhältnis jedenfalls zu beenden, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass der Fahrschulleiter die in Absatz eins, genannten Pflichten nicht mehr verlässlich erfüllt. Jede Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. (1b)Absatz eins bWird ein Fahrschulleiter bestellt, so tritt dieser hinsichtlich der Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten und der daraus resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an die Stelle des Fahrschulbesitzers.
  4. (2)Absatz 2Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde, nicht von ihm selbst zu vertretende Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten oder
    2. 2.Ziffer 2der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde, von ihm selbst zu vertretende Abwesenheit den Betrieb seiner Fahrschule nicht selbst leitet oder
    3. 3.Ziffer 3dem Fahrschulbesitzer die Leitung von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (§ 115 Abs. 3) oderdem Fahrschulbesitzer die Leitung von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (Paragraph 115, Absatz 3,) oder
    4. 4.Ziffer 4eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (§ 108 Abs 3), die die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (Paragraph 108, Absatz 3,), die die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, nicht erfüllen.
  5. (3)Absatz 3Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, die die im § 109 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist.Als Fahrschulleiter (Absatz eins,) darf nur eine Person verwendet werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist.
  6. (3a)Absatz 3 aDie Vertretung des Fahrschulbesitzers durch den Fahrschulleiter ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, wobei der jeweilige Vertrag so gestaltet werden muss, dass der Fahrschulleiter die in Abs. 1 genannten Pflichten eigenverantwortlich erfüllen kann. Jedenfalls hat der Vertrag die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Gebarung zu regeln.Die Vertretung des Fahrschulbesitzers durch den Fahrschulleiter ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, wobei der jeweilige Vertrag so gestaltet werden muss, dass der Fahrschulleiter die in Absatz eins, genannten Pflichten eigenverantwortlich erfüllen kann. Jedenfalls hat der Vertrag die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Gebarung zu regeln.
  7. (4)Absatz 4Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die in den Abs. 3 und 3a hiefür angeführten Voraussetzungen gegeben sind und die in Abs. 2 genannten Gründe oder zusätzliche Standorte im Sinne des § 111 Abs. 1 vorliegen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 darf die Bewilligung nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Fahrschulbesitzer durch eine lange andauernde oder durch wiederholte Abwesenheiten der Verpflichtung zur persönlichen Leitung (Abs. 1) entziehen will. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen oder die Gründe für die Vertretung nicht mehr vorliegen.Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die in den Absatz 3 und 3a hiefür angeführten Voraussetzungen gegeben sind und die in Absatz 2, genannten Gründe oder zusätzliche Standorte im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, vorliegen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, darf die Bewilligung nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Fahrschulbesitzer durch eine lange andauernde oder durch wiederholte Abwesenheiten der Verpflichtung zur persönlichen Leitung (Absatz eins,) entziehen will. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen oder die Gründe für die Vertretung nicht mehr vorliegen.

§ 114 KFG 1967


(Anm. : Abs. 1a aufgehoben durch Z 59, BGBl. I Nr. 35/2023)

(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch Z 59, BGBl. I Nr. 19/2019)

(Anm. : Abs. 6 aufgehoben durch Art I Z 88 BG, BGBl. Nr. 375/1988)

§ 114a KFG 1967 Fahrschuldatenbank – Allgemeines


  1. (1)Absatz einsVerfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Erteilung oder Widerruf einer Betriebsgenehmigung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals sind unter besonderer Berücksichtigung automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer Datenbank durchzuführen. Diese Datenbank dient der Durchführung einer Fahrschulinspektion und Überprüfung der Stellen, die zur Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse AM oder zur Durchführung der Mehrphasenausbildung berechtigt sind und sie soll Grundlagen für einen Preisvergleich der Fahrschulen enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Fahrschuldatenbank bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß § 114b Abs. 1 Z 5 erfassten Daten jedoch die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Fahrschuldatenbank bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 5, erfassten Daten jedoch die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als Betreiber der Fahrschuldatenbank berechtigt, die bereits im Führerscheinregister gemäß § 16a Abs. 1 Z 13 und Z 13a FSG erfassten Daten über Fahrschulen und Vereine über eine elektronische Schnittstelle zu beziehen und diese in der Fahrschuldatenbank elektronisch weiter zu verarbeiten.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als Betreiber der Fahrschuldatenbank berechtigt, die bereits im Führerscheinregister gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 13 a, FSG erfassten Daten über Fahrschulen und Vereine über eine elektronische Schnittstelle zu beziehen und diese in der Fahrschuldatenbank elektronisch weiter zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Zur Vorbereitung und Durchführung der Fahrschulinspektion sind die in § 114b angeführten Daten aufzunehmen, fehlende allenfalls zu ergänzen und gegen die am Fahrschulstandort dokumentierten oder tatsächlich vorliegenden Daten und Gegebenheiten zu prüfen.Zur Vorbereitung und Durchführung der Fahrschulinspektion sind die in Paragraph 114 b, angeführten Daten aufzunehmen, fehlende allenfalls zu ergänzen und gegen die am Fahrschulstandort dokumentierten oder tatsächlich vorliegenden Daten und Gegebenheiten zu prüfen.

§ 114b KFG 1967 Fahrschuldatenbank – gespeicherte Daten


  1. (1)Absatz einsEs sind folgende Daten von den Behörden zu verarbeiten und zu speichern:
    1. 1.Ziffer einsDaten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
      1. a)Litera aBezeichnung der Fahrschule, Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Inhabers der Fahrschulbewilligung, im Falle einer Leiterbestellung auch des Leiters der Fahrschule,
      2. b)Litera bdie Adresse des Standortes,
      3. c)Litera cdie zeitlichen Daten und behördliche Geschäftszahl der Fahrschul-/Betriebsbewilligung,
      4. d)Litera dden Umfang der Fahrschulbewilligung, Ermächtigung zur Computerprüfung,
      5. e)Litera eNamen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
      6. f)Litera fNamen, Vornamen und Geburtsdatum des in der Fahrschule beschäftigten Lehrpersonals; die Fahrzeugklassen, für die sie berechtigt sind, die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen,
      7. g)Litera gDaten bezüglich Preisvergleich von Fahrschulen und
      8. h)Litera hErgebnisse von Fahrschulinspektionen (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen) und Anmerkungen zu festgestellten Abweichungen der erfassten Daten.
    2. 2.Ziffer 2Daten der Fahrschullehrer (§ 116): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.Daten der Fahrschullehrer (Paragraph 116,): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.
    3. 3.Ziffer 3Daten der Fahrlehrer, einschließlich Fahrlehrassistenten (§ 116): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.Daten der Fahrlehrer, einschließlich Fahrlehrassistenten (Paragraph 116,): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.
    4. 3a.Ziffer 3 aFür die Herstellung des Fahrlehrausweises ist ein Lichtbild der betreffenden Personen in gescannter Form zu speichern, soferne nicht auf das im Führerscheinregister gespeicherte Lichtbild zugegriffen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt auf die im Führerscheinregister gespeicherten Lichtbilder der Personen, die einen Fahrlehrausweis beantragen, zuzugreifen und diese zu verwenden.
    5. 4.Ziffer 4Daten der Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
      1. a)Litera aNamen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
      2. b)Litera bdie Adresse der Ausbildungsstellen,
      3. c)Litera cNamen und Vornamen der Bediensteten des Vereines, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
      4. d)Litera dNamen, Vornamen und Geburtsdatum der Instruktoren, Datum der Anerkennung der Instruktorenqualifikation und absolvierte Weiterbildungen.
    6. 5.Ziffer 5Daten der Betreiber von Mehrphasenausbildungsplätzen (diese Daten sind von der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG, der Mehrphasenkommission, zu erfassen):Daten der Betreiber von Mehrphasenausbildungsplätzen (diese Daten sind von der Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG, der Mehrphasenkommission, zu erfassen):
      1. a)Litera aNamen und Vornamen des Betreibers,
      2. b)Litera bdie Adresse des Standortes des Platzes,
      3. c)Litera cDatum der Anerkennung durch die Mehrphasenkommission,
      4. d)Litera dNamen und Vornamen der Bediensteten, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
      5. e)Litera eNamen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und der Instruktoren, die die Fahrsicherheitstrainings durchführen, Datum der Anerkennung der Instruktorenqualifikation und absolvierte Weiterbildungen,
      6. f)Litera fErgebnisse von Überprüfungen durch die Mehrphasenkommission gemäß § 4a Abs. 6a FSG, (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen).Ergebnisse von Überprüfungen durch die Mehrphasenkommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6 a, FSG, (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen).
  2. (1a)Absatz eins aDie im Zuge der Ausbildung des Lehrpersonals jeweils absolvierten Ausbildungsteile (§ 116 Abs. 2) sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen. Ebenso ist die absolvierte Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 von der ermächtigten Ausbildungsstätte oder vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen.Die im Zuge der Ausbildung des Lehrpersonals jeweils absolvierten Ausbildungsteile (Paragraph 116, Absatz 2,) sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen. Ebenso ist die absolvierte Weiterbildung gemäß Paragraph 116, Absatz 9, von der ermächtigten Ausbildungsstätte oder vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen.
  3. (2)Absatz 2Im Zuge einer Fahrschulinspektion gemäß § 114 Abs. 7 sind folgende Daten zu erfassen:Im Zuge einer Fahrschulinspektion gemäß Paragraph 114, Absatz 7, sind folgende Daten zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsInfrastrukturdaten bezüglich der Fahrschule, insbesondere:
      1. a)Litera aVorschriftsmäßigkeit hinsichtlich Fahrschultarifaushang und Teilobligatorium,
      2. b)Litera bbescheidmäßiger Zustand der Räumlichkeiten der Fahrschule,
      3. c)Litera cbescheidmäßiger Zustand des Übungsplatzes,
      4. d)Litera dAusstattung der Fahrschule (Lehrmittel, Lehrmodelle, PC-Prüfplätze),
      5. e)Litera eAnmerkungen zu festgestellten Abweichungen.
    2. 2.Ziffer 2Daten des Lehrpersonals:
      1. a)Litera aName und Vorname der Person,
      2. b)Litera bAusbildungsstand und Berechtigungen (Fahrlehrerausweise, Fahrlehrer/Fahrschullehrer, Zusatzqualifikationen),
      3. c)Litera causstellende Behörde,
      4. d)Litera dDaten zur theoretischen und praktischen Weiterbildung,
      5. e)Litera eArt und Zeiträume der Anstellung,
      6. f)Litera fAnmerkungen zu festgestellten Abweichungen.
    3. 3.Ziffer 3Daten des Fahrzeugbestandes der Fahrschule:
      1. a)Litera aKennzeichen und Fahrzeugklasse des Fahrzeuges,
      2. b)Litera bAnmerkung zu festgestellten Abweichungen.
    4. 4.Ziffer 4Informationen über festgestellte Ordnungswidrigkeiten bei:
      1. a)Litera aÜberprüfung von Ausbildungen,
      2. b)Litera bÜberprüfung von Schulfahrzeugen.
  4. (3)Absatz 3In die in der Fahrschuldatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils zuständigen Behörden in Daten gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hinsichtlich der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. h und Abs. 2 jedoch nur zur Durchführung einer Fahrschulinspektion oder zur Setzung von Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse einer Fahrschulinspektion,die jeweils zuständigen Behörden in Daten gemäß Absatz eins, zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hinsichtlich der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera h und Absatz 2, jedoch nur zur Durchführung einer Fahrschulinspektion oder zur Setzung von Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse einer Fahrschulinspektion,
    2. 2.Ziffer 2die jeweils zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, in die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und Abs. 2 zur Durchführung der Fahrschulinspektion,die jeweils zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, in die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 und Absatz 2, zur Durchführung der Fahrschulinspektion,
    3. 3.Ziffer 3die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG in die Daten gemäß Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf die Vollziehung des § 4a Abs. 6 und 6a FSG,die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG in die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 5, im Hinblick auf die Vollziehung des Paragraph 4 a, Absatz 6, und 6a FSG,
    4. 4.Ziffer 4der Landeshauptmann in die Daten seines Bundeslandes gemäß Abs. 2 zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten,der Landeshauptmann in die Daten seines Bundeslandes gemäß Absatz 2, zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten,
    5. 5.Ziffer 5der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in die Daten gemäß Abs. 2 zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten.der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in die Daten gemäß Absatz 2, zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten.
  5. (4)Absatz 4Für die Richtigkeit der Eintragung der in Abs. 1 und 2 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Fahrschuldatenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Fahrschuldatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Fahrschuldatenbank übermittelt wurden. Die Verwendung dieser Protokolldaten ist auf die Zwecke der Datensicherheit und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Zugriffen beschränkt. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.Für die Richtigkeit der Eintragung der in Absatz eins und 2 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Fahrschuldatenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Fahrschuldatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Fahrschuldatenbank übermittelt wurden. Die Verwendung dieser Protokolldaten ist auf die Zwecke der Datensicherheit und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Zugriffen beschränkt. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  6. (5)Absatz 5Eine Suche durch die in Abs. 1 und 2 genannten Daten darf nur entwederEine Suche durch die in Absatz eins und 2 genannten Daten darf nur entweder
    1. 1.Ziffer einszumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie gegebenenfalls des Geburtsdatums der jeweiligen Personen oder der Bezeichnung der Fahrschule,
    2. 2.Ziffer 2über die behördliche Geschäftszahl oder
    3. 3.Ziffer 3über die vollständige Adresse der Fahrschule oder der Ausbildungsstätte
    möglich sein. Die in Abs. 3 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.möglich sein. Die in Absatz 3, genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.
  7. (6)Absatz 6Die gespeicherten Daten sind nach fünf Jahren
    1. 1.Ziffer einsnach dem Tod der jeweiligen Person (Inhaber der Fahrschulbewilligung, Fahrschulleiter, Fahrschullehrer, Fahrlehrer, Instruktor),
    2. 2.Ziffer 2nach Widerruf oder Zurücklegung einer Fahrschulbewilligung,
    3. 3.Ziffer 3nach Schließung einer Mehrphasenausbildungsstätte und
    4. 4.Ziffer 4nach der jeweiligen Fahrschulinspektion im Hinblick auf die Ergebnisse dieser Fahrschulinspektion
    zu löschen.

§ 115 KFG 1967 Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes


  1. (1)Absatz einsDie Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.
  2. (2)Absatz 2Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen zu entziehen, wenn
    1. a)Litera aihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,ihr Besitzer die im Paragraph 109, angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,
    2. b)Litera bdie im § 110 Abs. 1 angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,die im Paragraph 110, Absatz eins, angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
    3. c)Litera cdie Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1 bis 2) ist oderdie Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (Paragraph 113, Absatz eins bis 2) ist oder
    4. d)Litera ddie Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6a nicht eingehalten werden.die Verpflichtungen gemäß Paragraph 114, Absatz 6 a, nicht eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fahrschulbesitzer in den im Absatz 2, angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.
  4. (4)Absatz 4Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Ausbildungsvorschriften verstoßen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Fahrschule eine schriftliche Anordnung zur Behebung von Mängeln erfolglos bleibt oder neuerlich schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Fahrschule untersagen.

§ 116 KFG 1967 Lehrpersonal


  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einsbei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und
    3. 3.Ziffer 3die die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) bestanden haben.die die Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) bestanden haben.
  2. (2)Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einstheoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    2. 2.Ziffer 2theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    3. 3.Ziffer 3praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,praktische Ausbildung römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    4. 4.Ziffer 4erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung unter behördlicher Aufsicht in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte; mit Bestehen dieser Prüfung gilt die Person als Fahrlehrassistent und die Fahrschule oder die Ausbildungsstätte hat eine Bestätigung darüber auszustellen; diese Bestätigung gilt als Ausweis für diese Personen; wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden,
    5. 5.Ziffer 5praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,praktische Ausbildung römisch II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,
    6. 6.Ziffer 6theoretische Abschlussausbildung (Risikokompetenz, Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder bei Übungsfahrten) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.
    Die jeweiligen Ausbildungmodule sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte als Präsenzunterricht durchzuführen und in der Fahrschuldatenbank zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Abs. 1 und 2Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Absatz eins, und 2
    1. 1.Ziffer einsein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls im letzten Jahr und insgesamt mindestens zwei Jahre lang während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages praktischen Unterricht in einer Fahrschule erteilt haben und
    2. 2.Ziffer 2das entsprechende Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWRBei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls des Abs. 3 Z 2 Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und gegebenenfalls des Absatz 3, Ziffer 2, Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.
  7. (7)Absatz 7Bei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entwederBei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder
    1. 1.Ziffer einsglaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Lehrpersonal ermächtigten Ausbildungsstätten absolviert worden ist.
    Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Abs. 2 Z 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.
  9. (9)Absatz 9Personen mit Fahrlehr- oder Fahrschullehrberechtigung haben eine regelmäßige Weiterbildung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren in ermächtigten Ausbildungsstätten oder beim Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu absolvieren. Die absolvierte Weiterbildung ist von der durchführenden Stelle in der Fahrschuldatenbank zu vermerken. Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, so darf diese Person keinen Unterricht mehr erteilen. Die ermächtigten Ausbildungsstätten und der Fachverband haben ihr Weiterbildungsangebot in Ausmaß und Art so zu gestalten, dass es dem Lehrpersonal möglich ist, seiner Weiterbildungsverpflichtung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren nachzukommen.
  10. (10)Absatz 10Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Im Falle einer Entziehung ist der Fahrlehrausweis unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.
  11. (11)Absatz 11Sofern eine Ausbildung von Lehrpersonal in Ausbildungsstätten vorgeschrieben ist, darf das nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
  12. (12)Absatz 12Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsInhalt und Ausmaß der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 2 Z 4 angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,die in Absatz 2, Ziffer 4, angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Abs. 2 Z 5),die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Absatz 2, Ziffer 5,),
    4. 4.Ziffer 4die im Abs. 11 angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlichdie im Absatz 11, angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich
      1. a)Litera aihrer Ausstattung,
      2. b)Litera bihres Lehrpersonals und
      3. c)Litera cihres Lehrplanes
    festzusetzen.

§ 117 KFG 1967 Fahrlehrausweis


  1. (1)Absatz einsFahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.
  2. (2)Absatz 2Wird die Lehrbefähigungsprüfung bestanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrlehrausweises zu erteilen und den entsprechenden Datensatz an den Dienstleister elektronisch zu übermitteln. Dem Ausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klassen von Fahrzeugen Unterricht erteilt werden darf.
  3. (3)Absatz 3Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrausweis, gegebenenfalls die Bestätigung gemäß § 116 Abs. 2 Z 4 oder die Bestätigung über die bestandene Lehrbefähigungsprüfung gemäß § 118 Abs. 6, beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wenn jemand die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert, so hat diese Person ihren Fahrlehrausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrausweis, gegebenenfalls die Bestätigung gemäß Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 4, oder die Bestätigung über die bestandene Lehrbefähigungsprüfung gemäß Paragraph 118, Absatz 6,, beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wenn jemand die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert, so hat diese Person ihren Fahrlehrausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  4. (4)Absatz 4Die nähere Ausgestaltung des Fahrlehrausweises, insbesondere Form und Inhalte, sowie der dafür zu entrichtende Kostenersatz sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

§ 118 KFG 1967 Lehrbefähigungsprüfung


  1. (1)Absatz einsVor der Erteilung der Fahrlehrberechtigung oder der Fahrschullehrberechtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Zurückziehung oder Ablehnung des Antrages wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.Vor der Erteilung der Fahrlehrberechtigung oder der Fahrschullehrberechtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Zurückziehung oder Ablehnung des Antrages wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die theoretische Prüfung ist mündlich abzunehmen. Die Bewerber haben im Zuge der mündlichen Prüfung auch ihre Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Im Falle einer Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung auf eine Fahrschullehrberechtigung derselben Klasse ist nur der Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema, sofern dieser nicht bereits einmal gehalten worden ist, erforderlich. Im Falle einer Ausdehnung einer Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist ein neuerlicher Vortrag nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der die Person auch in den schwierigsten Verkehrslagen ihre Fahrsicherheit und ihre Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf die Fahrweise entsprechend Einfluss zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob die Prüfung bestanden worden ist. Wurde die Prüfung nicht bestanden, haben sie die Begründung hiefür bekanntzugeben. Wurde die theoretische Prüfung oder der Vortragsteil bei der Fahrschullehrberechtigung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden. Mit Bestehen der Lehrbefähigungsprüfung gilt die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung als erteilt und seitens der Sachverständigen ist eine Bestätigung darüber auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt den Fahrlehrausweis bis zur Zustellung des Ausweises, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.
  7. (7)Absatz 7Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung festzusetzen.

§ 119 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsLand- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt und nur für die Schüler dieser Anstalt zulässig. Hiefür ist die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen Fahrkurs.
  3. (3)Absatz 3Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera e, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.
  4. (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.Die in den Absatz eins und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera a,, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in § 111 Abs. 1 vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.Für die in den Absatz eins,, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der Paragraphen 112, bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in Paragraph 111, Absatz eins, vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.

§ 120 KFG 1967


(1) Die Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen dürfen für öffentlich Bedienstete, für die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben der Besitz einer Lenkberechtigung von Bedeutung ist und das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen, Lehrgänge zur Ausbildung im Lenken von Kraftfahrzeugen abhalten. Die Lehrgänge dürfen nur von Ausbildnern abgehalten werden, die dem Personalstand dieser Dienststellen angehören und die auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse zur Verwendung als Ausbildner geeignet sind.

(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Diese Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit einer vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als Fahrzeuge für Schulfahrten erkennbar sein. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.

(3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine Bescheinigung seiner Dienststelle über seine Bestellung zum Ausbildner mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführte Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Zusatzausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

1.

der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen, wobei die Ausbildung für Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg auch außerhalb der Landesfeuerwehrschulen direkt durch die Feuerwehren erfolgen kann,

2.

der Kraftfahrlinien-Unternehmungen, die mit durchschnittlich mehr als 50 Omnibussen Ortslinienverkehr oder Stadtrundfahrten betreiben,

3.

der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg.

§ 121 KFG 1967


(1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse geeignet sind. Hierüber ist den Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen, aus dem zu entnehmen ist, für welche Klassen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen dürfen.

(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Die Bestimmungen des § 120 Abs. 2 über die Kenntlichmachung der Schulfahrzeuge gelten sinngemäß. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.

(3) Die Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer haben auf Schulfahrten den Heeresfahrlehrerausweis (Abs. 1) mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.

§ 122 KFG 1967 Übungsfahrten


  1. (1)Absatz einsEin Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bewerber um eine Lenkberechtigung muss
      1. a)Litera adas erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,das erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,
      2. b)Litera bverkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,verkehrszuverlässig (Paragraph 7, FSG) sein,
      3. c)Litera czum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein undzum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse gesundheitlich geeignet (Paragraph 8, FSG) sein und
      4. d)Litera dnachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit einem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat;
    2. 2.Ziffer 2der Begleiter
      1. a)Litera amuss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen,
      2. b)Litera bmuss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt haben,
      3. c)Litera cmuss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
      4. d)Litera ddarf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines der § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG aufweisen.darf innerhalb der in Litera b, angeführten Zeit nicht wegen eines der Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung darf einem Bewerber um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als 18 Monate erteilt werden. Der oder die Begleiter sind im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Abs. 5 keine Anwendung und Abs. 2 Z 1 lit. d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Absatz 5, keine Anwendung und Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.
  5. (5)Absatz 5Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben, vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben, vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf sowohl beim Bewerber um eine Lenkberechtigung als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 Litera a, angeführten Pflichten zu erfüllen. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf sowohl beim Bewerber um eine Lenkberechtigung als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
  7. (7)Absatz 7Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 2 FSG zu kennzeichnen.Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FSG zu kennzeichnen.
  8. (8)Absatz 8Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf. Die Bewilligung ist zu entziehen, wennDie im Absatz eins, angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,
    2. 2.Ziffer 2die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder wiederholt nicht gemäß Abs. 7 gekennzeichnet ist,das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder wiederholt nicht gemäß Absatz 7, gekennzeichnet ist,
    4. 4.Ziffer 4bei der Durchführung von Übungsfahrten der Bewerber um eine Lenkberechtigung den Bewilligungsbescheid oder den amtlichen Lichtbildausweis oder der Begleiter seinen Führerschein wiederholt nicht mitführt,
    5. 5.Ziffer 5bei der Durchführung von Übungsfahrten beim Bewerber um eine Lenkberechtigung oder beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt.
    Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.

§ 122a KFG 1967 Lehrfahrten


(1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

1.

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

2.

zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,

a)

die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie

b)

die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, und

c)

die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen.

(2) Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (§ 117) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.

(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde.

(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem § 116 bzw. § 117 entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen Betriebes.

(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, dass die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 7 zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. § 122 Abs. 6 letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.

(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 114 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt § 114 Abs. 4 Z 4 mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.

(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(8) Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im § 120 angeführte Ausbildung.

(9) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

die Voraussetzungen für die Erteilung der im Abs. 2 angeführten Bewilligung,

b)

die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger und

c)

die Grundausbildung

festgesetzt werden.

XII. Abschnitt - Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

§ 123 KFG 1967


(Anm. : Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2013)

§ 123a KFG 1967 Kontrollkarte


(1) Jede zuständige Stelle gemäß Abs. 2 kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte zugeordnet ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Kontrollkarte zu erteilen. Für die Ausstellung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Zuständige Stellen im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

der Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2.

der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,

3.

der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

4.

der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,

5.

der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,

6.

der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) für die Organe der Krankenversicherungsträger.

(3) Bei Verlust oder Diebstahl einer Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe der Kartennummer dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

§ 124 KFG 1967


(1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 4) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mindestens zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes vorliegt.

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:

1.

mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn für die vor der Genehmigung gemäß § 35 einzuholenden Gutachten die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

b)

Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und

c)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;

2.

nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

b)

Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

c)

eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und

d)

Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 125 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (Paragraph 31, Absatz 2,) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:Zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, dürfen nur bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsmit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aAbschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
      2. b)Litera bBesitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und
      3. c)Litera cZustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. 2.Ziffer 2nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
      2. b)Litera bAbschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
      3. c)Litera ceine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
      4. d)Litera dBesitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann auch Personen, die
    1. 1.Ziffer einsdie Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben,
    2. 2.Ziffer 2eine Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung erfolgreich bestanden haben,
    3. 3.Ziffer 3über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen verfügen und
    4. 4.Ziffer 4im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C sind,
    zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, dass sie über die erforderliche fachliche Befähigung für diese Tätigkeit verfügen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn er festgestellt hat, dass sie über die erforderliche fachliche Befähigung für diese Tätigkeit verfügen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

§ 127 KFG 1967


(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der Lehrbefähigung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren,

b)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befasste Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade sowie mindestens dreijährige Erfahrung als Fahrprüfer,

b)

Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und

c)

Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 lit. a angeführten Diplome zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 lit. a angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

§ 128 KFG 1967


(1) Die in den §§ 124 bis 127 angeführten Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Sie sind verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von ihnen verlangten Gutachten zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Sie sind hinsichtlich der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen der Behörde gebunden, von der sie bestellt wurden.

(2) Die Sachverständigen sind von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht mehr gegeben ist, sie Weisungen nach Abs. 1 nicht befolgen oder ihre Dienstbehörde die Zustimmung zu ihrer Heranziehung als Sachverständige widerruft. Sie können enthoben werden, wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben.

§ 129 KFG 1967


(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

1.

den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,

2.

den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 2 725 Euro nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das Gutachten einholenden Behörde zu tragen hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Abs. 4 festgesetzten Vergütung zu leisten.

(4) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Abs. 1 und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.

§ 130 KFG 1967


(1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Kraftfahrangelegenheiten und insbesondere zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Kraftfahrwesen betreffen, den Kraftfahrbeirat zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Kraftfahrbeirat muß zusammengesetzt sein

I. aus je einem Vertreter des Interessenkreises

1.

Kraftfahrzeugbauindustrie,

2.

Kraftfahrzeughilfsindustrie,

3.

Karosseriebauindustrie,

4.

Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,

5.

Kraftfahrzeughandel,

6.

Versicherungsunternehmungen,

7.

Güterbeförderungsgewerbe,

8.

Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,

9.

Autobusunternehmungen,

10.

Berufskraftfahrer des Güterbeförderungsgewerbes,

11.

Berufskraftfahrer der Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,

12.

Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,

13.

Werkverkehr,

14.

Privatunternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs,

15.

Fahrschulen,

16.

Fahrschullehrer und Fahrlehrer,

17.

Mineralölwirtschaft,

18.

Feuerwehren;

19.

Ziviltechniker.

II. aus bis zu zwei Vertretern des Interessenkreises

1.

gewerbliche Wirtschaft,

2.

Land- und Forstwirtschaft,

3.

unselbständig Erwerbstätige,

4.

Sozialversicherung,

5.

Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,

6.

Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit,

7.

Vereine, die Verkehrsteilnehmer vertreten.

(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z II Z 1 angeführten Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 10 bis 12 und 16 und Z II Z 3 angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 2 angeführten Interessenkreises, der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 4 angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 18 angeführten Interessenkreises und die Bundes-Ingenieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 19 angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern eine vorgeschlagene Person wegen des Fehlens einer der im Abs. 4 erster Satz angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden kann, für die Erstattung eines neuerlichen Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht kommende Interessenvertretung ohne Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kraftfahrbeirates dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Abs. 1 angeführte Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken und kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn es die Interessenvertretung, von der der Bestellte vorgeschlagen wurde (Abs. 3), beantragt oder wenn

a)

der Bestellte wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Strafe von mehr als sechs Monaten oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,

b)

der Bestellte voll oder beschränkt entmündigt wurde,

c)

über das Vermögen des Bestellten der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

(5) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.

(6) Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Er kann einen Beamten mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Kraftfahrbeirates und über die Bildung von Arbeitsausschüssen, enthält.

(7) Die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen sind von den Sitzungen des Kraftfahrbeirates samt deren Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen; sie sind berechtigt, zu diesen Sitzungen Vertreter zu entsenden. Diese dürfen in der Sitzung das Wort ergreifen, aber an Abstimmungen nicht teilnehmen.

§ 131a KFG 1967 Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds


(1) Zur Förderung der Verkehrssicherheit in Österreich wird der „Österreichische Verkehrssicherheitsfonds“ als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Der Fonds (Abs. 1) wird beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingerichtet und von ihm verwaltet.

(3) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

Einnahmen aus den Abgaben und Kostenbeiträgen gemäß § 48a Abs. 3 und 4 für die Zuweisung eines Wunschkennzeichens,

b)

sonstige Zuwendungen,

c)

Erträgnisse aus Veranlagungen.

(4) Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden für

a)

die Förderung von allgemeinen Maßnahmen und konkreten Projekten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Förderung der Verkehrserziehung;

b)

die Durchführung von Studien und Forschungen sowie für Informationen über Forschungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

c)

vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

d)

die Unterstützung der Behörden bei der Administration der Kennzeichen im Sinne des § 48a Abs. 6 sowie für Maßnahmen zu deren Verbreitung;

e)

die Verwaltung und Aufteilung der dem Fonds zufließenden Einnahmen.

(5) Die Einnahmen des Fonds sind auf Bund und Länder im Verhältnis 40 zu 60 vH aufzuteilen, wobei die Aufteilung der Länderquote auf die einzelnen Länder nach Maßgabe der jeweils im Land zugewiesenen oder reservierten Wunschkennzeichen auf ein vom Land bekanntzugebendes Konto zu erfolgen hat. Die Mittel des Fonds sind nutzbringend so anzulegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann. Im übrigen besteht auf die Leistungen des Fonds kein Anspruch.

(6) Die den Ländern zufließenden Mittel stellen Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, dar und sind für die im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Aufgaben zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Über die Verwendung der Mittel hat mindestens einmal jährlich im vorhinein eine koordinierende Besprechung zwischen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und Vertretern der Länder unter Beiziehung des Beirates zur inhaltlichen Schwerpunktsetzung des jeweiligen Arbeitsprogramms zu erfolgen.

(7) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich der im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates bedienen, in welchen zu berufen sind:

1.

je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,

2.

bis zu vier Vertreter der im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 und 7 angeführten Interessenkreise,

3.

ein Vertreter der Länder,

4.

Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien,

5.

ein Vertreter der Asfinag.

§ 131b KFG 1967 Beirat für historische Fahrzeuge


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (Paragraph 34, Absatz 4,) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Beirat setzt sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundesarbeitskammer,
      2. b)Litera bder Wirtschaftskammer Österreich,
      3. c)Litera cder Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
      4. d)Litera dder Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
      5. e)Litera evon Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen,
      6. f)Litera fder Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen,der Sachverständigen gemäß Paragraph 125, bei den Ämtern der Landesregierungen,
      7. g)Litera gvon Vereinigungen, die sich die Wahrnehmung der Belange der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/175) im Fachgebiet 17.47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer) eingetragenen Sachverständigen zur Aufgabe machen.von Vereinigungen, die sich die Wahrnehmung der Belange der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/175) im Fachgebiet 17.47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer) eingetragenen Sachverständigen zur Aufgabe machen.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.

XIII. Abschnitt - Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 132 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 dritter Satz über das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug befinden, und den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 über die seitlichen Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 über die Funkentstörung entsprechen. Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, dürfen auch dann bis 31. Dezember 1972 verwendet werden, wenn bei ihnen Bremslicht (§ 18 Abs. 1) und Blinklicht (§ 19 Abs. 2) mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremse und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird.Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz über das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug befinden, und den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und des Paragraph 16, Absatz 2, über die seitlichen Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, über die Funkentstörung entsprechen. Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, dürfen auch dann bis 31. Dezember 1972 verwendet werden, wenn bei ihnen Bremslicht (Paragraph 18, Absatz eins,) und Blinklicht (Paragraph 19, Absatz 2,) mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremse und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird.
  2. (2)Absatz 2Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen
    1. a)Litera ades § 4 Abs. 5 über Sicherheitsgurte,des Paragraph 4, Absatz 5, über Sicherheitsgurte,
    2. b)Litera bdes § 8 Abs. 2 über die Lenkhilfe,des Paragraph 8, Absatz 2, über die Lenkhilfe,
    3. c)Litera cdes § 10 Abs. 1 über die Sicht bei Bruch von Windschutz- und Klarsichtscheiben,des Paragraph 10, Absatz eins, über die Sicht bei Bruch von Windschutz- und Klarsichtscheiben,
    4. d)Litera ddes § 13 Abs. 3 über die selbsttätig schließende Anhängevorrichtung,des Paragraph 13, Absatz 3, über die selbsttätig schließende Anhängevorrichtung,
    5. e)Litera ebei landwirtschaftlichen Zugmaschinen des § 18 Abs. 1 über die Ausrüstung mit einer zweiten Bremsleuchte,bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen des Paragraph 18, Absatz eins, über die Ausrüstung mit einer zweiten Bremsleuchte,
    6. f)Litera fbei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern des § 19 Abs. 1 und 3 über die Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern,bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern des Paragraph 19, Absatz eins und 3 über die Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern,
    7. g)Litera gdes § 21 über Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen,des Paragraph 21, über Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen,
    8. h)Litera hbei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h des § 22 Abs. 2 über die Betätigung der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen, wenn der Lenker die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält, undbei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h des Paragraph 22, Absatz 2, über die Betätigung der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen, wenn der Lenker die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält, und
    9. i)Litera ides § 24 über die Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei Kraftfahrzeugen außer Omnibussen.des Paragraph 24, über die Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei Kraftfahrzeugen außer Omnibussen.
  3. (3)Absatz 3Motorfahrräder, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Behörde gemäß § 79 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 angemeldet worden sind, gelten als von diesem Tag an zum Verkehr zugelassen im Sinne der Bestimmungen des IV. Abschnittes. Sie dürfen bis 30. Juni 1973 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie den bisherigen Vorschriften entsprechen.Motorfahrräder, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Behörde gemäß Paragraph 79, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1955 angemeldet worden sind, gelten als von diesem Tag an zum Verkehr zugelassen im Sinne der Bestimmungen des römisch IV. Abschnittes. Sie dürfen bis 30. Juni 1973 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Bewilligung erteilen, daß im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach der Genehmigung ihrer Type oder nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, auch weiterhin oder innerhalb bestimmter Fristen in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie nur unter Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand gebracht werden können und wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird. Diese Bewilligung gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist; sie ist in den Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Bewilligung erteilen, daß im Absatz eins, angeführte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach der Genehmigung ihrer Type oder nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, auch weiterhin oder innerhalb bestimmter Fristen in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie nur unter Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand gebracht werden können und wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird. Diese Bewilligung gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist; sie ist in den Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Abs. 4 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Absatz 4, angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Zulassungsbesitzer von Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen haben die vorderen Kennzeichentafeln der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, oder der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Aufenthalt haben, abzuliefern. Kommen sie dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Tafeln abzunehmen. Die Ablieferung und die Abnahme der Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  7. (7)Absatz 7Bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend und sofern keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung
    1. a)Litera aals Type oder einzeln genehmigt worden sind,
    2. b)Litera berstmals zugelassen worden sind, erforderlichenfalls auch wenn die erste Zulassung im Ausland erfolgte,
    3. c)Litera cin das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder
    4. d)Litera dim Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,
    von Bestimmungen der Verordnung überhaupt oder nur für bestimmte Übergangsfristen ausgenommen werden, wenn die Erfüllung dieser Bestimmungen mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre; das gleiche gilt sinngemäß auch für Typen von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht genehmigungspflichtig waren.
  8. (8)Absatz 8Bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, für die der Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type maßgebend ist, gelten Fahrzeuge, die nach der erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder weitere Male gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 genehmigt worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung genehmigt; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Ausnahmebestimmung für ein technisches Merkmal, dessen wesentliche Änderung Anlaß für eine weitere Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 war.Bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, für die der Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type maßgebend ist, gelten Fahrzeuge, die nach der erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder weitere Male gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder 5 genehmigt worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung genehmigt; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Ausnahmebestimmung für ein technisches Merkmal, dessen wesentliche Änderung Anlaß für eine weitere Genehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder 5 war.
  9. (9)Absatz 9Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkerberechtigung beziehen, gelten auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkerberechtigung beziehen, gelten auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,.
  10. (10)Absatz 10Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003, gelten auch für bereits vor dem 1. Oktober 2003 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.Die Begutachtungsfristen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, gelten auch für bereits vor dem 1. Oktober 2003 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003, gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.
  11. (11)Absatz 11Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 4 Abs. 5 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
  12. (12)Absatz 12Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 6 Abs. 7a ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 6, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 7 a, ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des Paragraph 6, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  13. (13)Absatz 13Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4a genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 14 Abs. 4a ausgenommen.Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 14, Absatz 4 a, genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4 a, ausgenommen.
  14. (14)Absatz 14Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind oder denen ein Deckkennzeichen zugewiesen worden ist, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.
  15. (15)Absatz 15Bereits vor In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002 gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab 1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (§ 49 Abs. 4a 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt werden.Bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002 gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab 1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (Paragraph 49, Absatz 4 a, 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt werden.
  16. (16)Absatz 16Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 109 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 ausgenommen. Fahrschulbesitzer, denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der Verpflichtung des § 112 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 bis spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, ausgenommen. Fahrschulbesitzer, denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der Verpflichtung des Paragraph 112, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, bis spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.
  17. (17)Absatz 17Fahrzeuge der Klasse M1, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.Fahrzeuge der Klasse M1, die bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003, genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
  18. (18)Absatz 18Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2004, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 000 kg, jedoch nicht mehr als 10 000 kg sowie Fahrzeuge der Klasse N2, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Jänner 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen dem § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2004 ab 1. Jänner 2006, wenn die Fahrzeuge sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden und ab 1. Jänner 2007, wenn die Fahrzeuge ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, entsprechen.Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004,, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 000 kg, jedoch nicht mehr als 10 000 kg sowie Fahrzeuge der Klasse N2, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Jänner 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen dem Paragraph 24 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004, ab 1. Jänner 2006, wenn die Fahrzeuge sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden und ab 1. Jänner 2007, wenn die Fahrzeuge ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, entsprechen.
  19. (19)Absatz 19§ 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004 gilt nicht für von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitete selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004 bereits genehmigt worden sind.Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004, gilt nicht für von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitete selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die vor In-Kraft-Treten des Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004, bereits genehmigt worden sind.
  20. (20)Absatz 20Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, dürfen erstmals zum Verkehr zugelassen werden
    1. 1.Ziffer einsnach dem 4. August 2005 nur mehr, wenn sie mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind,
    2. 2.Ziffer 2bis zum 4. August 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät oder einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind,
    3. 3.Ziffer 3vor dem 5. Mai 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind.
  21. (21)Absatz 21§ 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  22. (22)Absatz 22§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  23. (23)Absatz 23§ 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe I dürfen aber nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen II und III dürfen aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die COParagraph 28, Absatz 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des Paragraph 28, Absatz 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe römisch eins dürfen aber nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen römisch II und römisch III dürfen aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG ermittelt worden sind.
  24. (24)Absatz 24Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und 39b können nach Außer-Kraft-Treten der §§ 39a und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.Kennzeichnungen im Sinne der Paragraphen 39 a und 39b können nach Außer-Kraft-Treten der Paragraphen 39 a und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.
  25. (25)Absatz 25Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen Fahrzeuge, für die keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden, erstmalig zugelassen werden, wenn der Typenschein vor dem 1. Juli 2007 ausgestellt wurde, der Typenschein dem Aussteller des Typenscheins nicht mehr zugänglich ist und die Eingabe der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges mit übermäßigem Aufwand verbunden wäre. In diesen Fällen ist jedoch die Vorlage der in § 37 Abs. 2 lit. d und e in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002 genannten Bestätigungen erforderlich.Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen Fahrzeuge, für die keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden, erstmalig zugelassen werden, wenn der Typenschein vor dem 1. Juli 2007 ausgestellt wurde, der Typenschein dem Aussteller des Typenscheins nicht mehr zugänglich ist und die Eingabe der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges mit übermäßigem Aufwand verbunden wäre. In diesen Fällen ist jedoch die Vorlage der in Paragraph 37, Absatz 2, Litera d und e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, genannten Bestätigungen erforderlich.
  26. (26)Absatz 26Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und an denen aufgrund der bisherigen Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. d Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen noch bis 30. Juni 2008 ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. j verwendet werden.Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und an denen aufgrund der bisherigen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen noch bis 30. Juni 2008 ohne Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera j, verwendet werden.
  27. (27)Absatz 27§ 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 27 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  28. (28)Absatz 28Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2010 unter einen der bis dahin geltenden Ausnahmetatbestände des § 24 Abs. 2a gefallen sind und mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen nicht auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden.Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2010 unter einen der bis dahin geltenden Ausnahmetatbestände des Paragraph 24, Absatz 2 a, gefallen sind und mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen nicht auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden.
  29. (29)Absatz 29Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 43/2013 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013, gelten folgende Übergangsregelungen:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,)
    1. 2.Ziffer 2bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge dürfen weiterhin verwendet werden und unterliegen den bisher für sie geltenden Bestimmungen; solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt oder zugelassen werden;
    2. 3.Ziffer 3§ 14 Ab. 6c und § 16 Abs. 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 14, Ab. 6c und Paragraph 16, Absatz 6, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    3. 4.Ziffer 4§ 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    4. 5.Ziffer 5in den zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen vorhandene Begutachtungsplaketten, die noch nicht über die Datenbank verteilt und in dieser erfasst sind, dürfen noch bis 31. Dezember 2014 ausgegeben werden; ab 1. Jänner 2015 sind jedenfalls die Gutachten gemäß § 57a an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln;in den zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen vorhandene Begutachtungsplaketten, die noch nicht über die Datenbank verteilt und in dieser erfasst sind, dürfen noch bis 31. Dezember 2014 ausgegeben werden; ab 1. Jänner 2015 sind jedenfalls die Gutachten gemäß Paragraph 57 a, an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln;
    5. 6.Ziffer 6§ 116 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 ist auch auf anhängige Verfahren, die noch nicht durch Bescheid abgeschlossen worden sind, anzuwenden;Paragraph 116, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, ist auch auf anhängige Verfahren, die noch nicht durch Bescheid abgeschlossen worden sind, anzuwenden;
    6. 7.Ziffer 7§ 116 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für unentgeltliche Ausbildungen, die vor dem 1. März 2013 begonnen worden sind; Personen, die eine solche Ausbildung absolviert haben, dürfen noch bis 30. September 2013 zur Lehrbefähigungsprüfung antreten;Paragraph 116, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für unentgeltliche Ausbildungen, die vor dem 1. März 2013 begonnen worden sind; Personen, die eine solche Ausbildung absolviert haben, dürfen noch bis 30. September 2013 zur Lehrbefähigungsprüfung antreten;
    7. 8.Ziffer 8vor dem 1. März 2013 erteilte Übungsfahrtbewilligungen gemäß § 122 bleiben weiter gültig; auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer auf 18 Monate zu verlängern; Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten gemäß § 122, die vor dem 1. März 2013 eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen;vor dem 1. März 2013 erteilte Übungsfahrtbewilligungen gemäß Paragraph 122, bleiben weiter gültig; auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer auf 18 Monate zu verlängern; Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten gemäß Paragraph 122,, die vor dem 1. März 2013 eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen;
    8. 9.Ziffer 9§ 123 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Verfahren, in denen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vor dem 1. März 2013 ergangen ist.Paragraph 123, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für Verfahren, in denen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vor dem 1. März 2013 ergangen ist.
  30. (30)Absatz 30Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.Bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015, reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015, entsprechen, dürfen während des in Paragraph 48 a, Absatz 8, genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
  31. (31)Absatz 31Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2016 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. 1.Ziffer einsbereits genehmigte oder zugelassene Leichtkrafträder werden nach den Maßgaben des Artikels 4 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl L 60 vom 02.03.2013, S 52 eingestuft; wobei das Fahrzeug im Zweifelsfall in die nächste Klasse einzustufen ist. Diese müssen jedoch weiterhin den bisherigen Vorschriften entsprechen;bereits genehmigte oder zugelassene Leichtkrafträder werden nach den Maßgaben des Artikels 4 und des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl L 60 vom 02.03.2013, S 52 eingestuft; wobei das Fahrzeug im Zweifelsfall in die nächste Klasse einzustufen ist. Diese müssen jedoch weiterhin den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse L, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse L, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  32. (32)Absatz 32Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2017 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 4b und 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 b und 4c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; für diese gilt die bisherige Einteilung der Fahrzeuge;Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; für diese gilt die bisherige Einteilung der Fahrzeuge;
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des vierten dem vorgesehenen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates vorgenommen werden.
  33. (33)Absatz 33Fahrschulkurse außerhalb des Standortes, die vor dem 1. Juli 2019 genehmigt worden sind, dürfen noch bis längstens 30. September 2019 durchgeführt werden.
  34. (34)Absatz 34Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2019 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2019, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. 1.Ziffer einsBereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das neue Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.
    2. 2.Ziffer 2Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2019, gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2019 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.Die Begutachtungsfristen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2019,, gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle die Ausfolgung einer gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2019, gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.
  35. (35)Absatz 35Zum Zwecke der Datenbereinigung und der Korrektur von mangelhaften Daten und von Mehrfachspeicherungen von Unternehmen in der Zulassungsevidenz sowie der eindeutigen Identifikation eines konkreten Unternehmens als Zulassungsbesitzer und der eindeutigen Zuordnung von Fahrzeugen zu Zulassungsbesitzern hat vor Inkrafttreten des § 40 Abs. 2b eine einmalige Datenbereinigung der Zulassungsevidenz durch Abgleich mit dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu erfolgen. In die Zulassungsevidenz sind dabei aus dem Unternehmensregister Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 EZum Zwecke der Datenbereinigung und der Korrektur von mangelhaften Daten und von Mehrfachspeicherungen von Unternehmen in der Zulassungsevidenz sowie der eindeutigen Identifikation eines konkreten Unternehmens als Zulassungsbesitzer und der eindeutigen Zuordnung von Fahrzeugen zu Zulassungsbesitzern hat vor Inkrafttreten des Paragraph 40, Absatz 2 b, eine einmalige Datenbereinigung der Zulassungsevidenz durch Abgleich mit dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 zu erfolgen. In die Zulassungsevidenz sind dabei aus dem Unternehmensregister Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) zu übernehmen und abzugleichen. Dabei sind bei Abweichungen beim Rechtsformzusatz der Firma oder bei der Schreibweise von topographischen Namen beim Sitz die Schreibweisen in der Zulassungsevidenz mit der Schreibweise des Unternehmensregisters zu überschreiben. Nicht zu übernehmen sind sonstige Abweichungen bei Firma und Sitz. Weicht der dauernde Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 40 vom Sitz des Unternehmens ab, so ist der dauernde Standort gemäß § 40 als Zulassungsadresse in der Zulassungsevidenz beizubehalten und der Sitz des Unternehmens zusätzlich aus dem Unternehmensregister zu übernehmen und zu speichern.Nummer) zu übernehmen und abzugleichen. Dabei sind bei Abweichungen beim Rechtsformzusatz der Firma oder bei der Schreibweise von topographischen Namen beim Sitz die Schreibweisen in der Zulassungsevidenz mit der Schreibweise des Unternehmensregisters zu überschreiben. Nicht zu übernehmen sind sonstige Abweichungen bei Firma und Sitz. Weicht der dauernde Standort des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 40, vom Sitz des Unternehmens ab, so ist der dauernde Standort gemäß Paragraph 40, als Zulassungsadresse in der Zulassungsevidenz beizubehalten und der Sitz des Unternehmens zusätzlich aus dem Unternehmensregister zu übernehmen und zu speichern.
  36. (36)Absatz 36Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2023 im XI. Abschnitt gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, im römisch XI. Abschnitt gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. 1.Ziffer eins§ 114 Abs. 2 gilt nicht für Ausbildungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen worden sind; ein schriftlicher Ausbildungsvertrag kann aber auch in diesen Fällen abgeschlossen werden.Paragraph 114, Absatz 2, gilt nicht für Ausbildungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen worden sind; ein schriftlicher Ausbildungsvertrag kann aber auch in diesen Fällen abgeschlossen werden.
    2. 2.Ziffer 2Lehrpersonal, das die Ausbildung bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen hat, darf die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften bis längstens 30. Juni 2024 absolvieren; ein Umstieg auf das neue System ist zulässig, wobei bereits absolvierte Teile anzurechnen sind und nicht wiederholt werden müssen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bestimmung des § 118 Abs. 4 hinsichtlich der Ausdehnung bestehender Berechtigungen gilt auch für bereits erteilte Berechtigungen.Die Bestimmung des Paragraph 118, Absatz 4, hinsichtlich der Ausdehnung bestehender Berechtigungen gilt auch für bereits erteilte Berechtigungen.
    4. 4.Ziffer 4Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften eine Fahrschullehrberechtigung besitzen, die nicht für alle Klassen gilt, für die sie auch eine Fahrlehrberechtigung besitzen, die Fahrschullehrberechtigung für diese Klassen ohne Ausbildung und Prüfung zu erteilen und die Ausstellung des Fahrlehrausweises zu veranlassen.
    5. 5.Ziffer 5Bereits vor dem 1. Jänner 2024 ausgestellte Fahrlehrerausweise bleiben weiter gültig und gelten als Fahrlehrausweise im Sinne des § 117; betroffene Personen können bei der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit die Ausstellung eines Fahrlehrausweises gemäß § 117 beantragen; in diesen Fällen ist der bisherige Ausweis abzugeben.Bereits vor dem 1. Jänner 2024 ausgestellte Fahrlehrerausweise bleiben weiter gültig und gelten als Fahrlehrausweise im Sinne des Paragraph 117 ;, betroffene Personen können bei der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit die Ausstellung eines Fahrlehrausweises gemäß Paragraph 117, beantragen; in diesen Fällen ist der bisherige Ausweis abzugeben.

§ 133 KFG 1967


(1) Berechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Abs. 2 ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Lenkerberechtigung als erteilt. Lenkerberechtigungen, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten jeweils für die im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder der in den §§ 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende Sachverständige gemäß §§ 124 bis 127.

(2) Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des § 65 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheines hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen:

einen

Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 zu lenken“,

einen

Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A,

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D,

einen

Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (§ 65 Abs. 3),

einen

Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F.

(3) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, so hat die Behörde auszutauschen

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppen D und E.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 168, BGBl. Nr. 285/1971)

(5) Beim Austausch (Abs. 2 und 3) sind der Tag und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter Führerscheine einzutragen.

(6) Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.

(7) Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung gemäß § 6 des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt die im § 64 Abs. 7 angeführte Frist zur Antragstellung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

(8) Für die Erweiterung des im Abs. 2 angeführten Vermerkes über das Lenken von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 oder von nicht mehr als 250 cm3 auf eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A gilt § 67 Abs. 6 sinngemäß.

(9) Vor dem 1. Oktober 1994 erteilte Berechtigungen zur Herstellung von Kennzeichentafeln sowie von Begutachtungsplaketten gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.

(10) Vor dem 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten, vom Landeshauptmann erteilte Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen in Angelegenheiten des XI. Abschnittes sowie ausgestellte Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausweise bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, weiter gültig. Vor Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, erteilte Probefahrlehrer- und Probefahrschullehrerberechtigungen gelten für die Dauer ihrer Befristung weiter.

§ 134 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsdiesem Bundesgesetz oder
    2. 2.Ziffer 2den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
    3. 3.Ziffer 3den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oderden Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
    4. 4.Ziffer 4der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
    5. 5.Ziffer 5den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oderden Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,, oder
    6. 6.Ziffer 6dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,dem Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

  1. (1a)Absatz eins aÜbertretungen
    1. 1.Ziffer einsder Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oderder Artikel 5 bis 9 und 10 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
    2. 2.Ziffer 2der Artikel 5 bis 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oderder Artikel 5 bis 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,, oder
    3. 3.Ziffer 3des Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,des Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Artikel 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

  1. (1b)Absatz eins bDie Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
  2. (1c)Absatz eins cWer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des HerstellersWer als Hersteller oder als gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers
    1. 1.Ziffer einsdie in unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis für Fahrzeuge genannten Verstöße begangen hat oder
    2. 2.Ziffer 2die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben nicht wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben, ABl. L 108 vom 23.4.2019, vorgesehen zur Verfügung stellt,
    ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar. Betreffen die Verstöße mehrere Fahrzeuge, so bezieht sich die Strafdrohung auf jedes einzelne Fahrzeug.
  3. (1d)Absatz eins dWer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers, als Lieferant oder Händler von Reifen gegen die in der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, ABl. L 177 vom 5.6.2020, vorgesehenen Verpflichtungen verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.Wer als Hersteller oder als gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers, als Lieferant oder Händler von Reifen gegen die in der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, ABl. L 177 vom 5.6.2020, vorgesehenen Verpflichtungen verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.
  4. (2)Absatz 2Eine Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1 angeführten Vorschriften gilt nicht als Verwaltungsübertretung, wennEine Zuwiderhandlung gegen die im Absatz eins, angeführten Vorschriften gilt nicht als Verwaltungsübertretung, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur Sachschaden entstanden ist und
      1. a)Litera adie nächste Polizeiinspektion ohne Aufschub von Personen, deren Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, vom Verkehrsunfall verständigt wurde oder
      2. b)Litera bdie in lit. a genannten Personen und jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, oderdie in Litera a, genannten Personen und jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, oder
    2. 2.Ziffer 2die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  5. (3)Absatz 3Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden. Wer Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 3 vierter Satz in Verbindung mit § 102 Abs. 3c oder § 102 Abs. 4 im Hinblick auf ungebührliche Lärmerregung durch gesteuerte Fehlzündungen oder Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem begeht, ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 10 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Weiters kann bei den genannten Übertretungen § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von 300 Euro sofort eingehoben werden.Bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 7 a und Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, kann Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden. Wer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 3 c, oder Paragraph 102, Absatz 4, im Hinblick auf ungebührliche Lärmerregung durch gesteuerte Fehlzündungen oder Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem begeht, ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 10 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Weiters kann bei den genannten Übertretungen Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von 300 Euro sofort eingehoben werden.
  6. (3a)Absatz 3 aZur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1a oder der Aushändigung des Ausdruckes gemäß § 102a oder der Kontrolle der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes als Ort der Begehung der Übertretung, wennZur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß Paragraph 102, Absatz eins a, oder der Aushändigung des Ausdruckes gemäß Paragraph 102 a, oder der Kontrolle der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes als Ort der Begehung der Übertretung, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und
    2. 2.Ziffer 2aus dem Schaublatt oder aus dem Ausdruck oder der Aufzeichnung des digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung oder Kontrolle begangen wurde; wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.aus dem Schaublatt oder aus dem Ausdruck oder der Aufzeichnung des digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung oder Kontrolle begangen wurde; wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. Paragraph 2, Absatz eins, VStG bleibt unberührt.
  7. (3b)Absatz 3 bDie aufgrund der §§ 98a, 98b und 98e StVO mit den dort genannten technischen Einrichtungen automationsunterstützt ermittelten Geschwindigkeiten bestimmter Fahrzeuge und die dabei gewonnenen Daten können auch zur Feststellung einer Überschreitung einer gemäß § 98 ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit verarbeitet werden. Im Falle einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung gemäß § 98a StVO gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.Die aufgrund der Paragraphen 98 a,, 98b und 98e StVO mit den dort genannten technischen Einrichtungen automationsunterstützt ermittelten Geschwindigkeiten bestimmter Fahrzeuge und die dabei gewonnenen Daten können auch zur Feststellung einer Überschreitung einer gemäß Paragraph 98, ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit verarbeitet werden. Im Falle einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung gemäß Paragraph 98 a, StVO gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.
  8. (3c)Absatz 3 cWer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß Paragraphen 98 a,, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.
  9. (3d)Absatz 3 dWer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
    1. 1.Ziffer einsdie im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung, oderdie im Paragraph 106, Absatz 2, angeführte Verpflichtung, oder
    2. 2.Ziffer 2die im § 106 Abs. 7 angeführte Verpflichtungdie im Paragraph 106, Absatz 7, angeführte Verpflichtung
    nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß Paragraphen 98 a,, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
  10. (4)Absatz 4Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
  11. (4a)Absatz 4 aDie Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Absatz 4, festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß Paragraphen 58, Absatz 4,, 101 Absatz 7, oder 102 Absatz 12, nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
  12. (4b)Absatz 4 bWird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Absatz 4 a, nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
  13. (5)Absatz 5Wurde mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger eine unter § 50 Abs. 1 VStG fallende Übertretung dieses Bundesgesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960, des Eisenbahngesetzes 1957 oder von auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen von einem dem anzeigenden Organ unbekannten Lenker begangen und ist die Übergabe eines Beleges gemäß § 50 Abs. 2 VStG an den Täter oder die Hinterlassung am Tatort nicht möglich, so kann der Beleg auch dem Zulassungsbesitzer zugestellt werden.Wurde mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger eine unter Paragraph 50, Absatz eins, VStG fallende Übertretung dieses Bundesgesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960, des Eisenbahngesetzes 1957 oder von auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen von einem dem anzeigenden Organ unbekannten Lenker begangen und ist die Übergabe eines Beleges gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an den Täter oder die Hinterlassung am Tatort nicht möglich, so kann der Beleg auch dem Zulassungsbesitzer zugestellt werden.
  14. (6)Absatz 6Kraftstoffe im Sinne des § 11 Abs. 3, die einer Verordnung gemäß § 26a Abs. 2 lit. c nicht entsprechen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß diese Kraftstoffe in ihrer nicht gesetzlichen Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangen.Kraftstoffe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3,, die einer Verordnung gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, Litera c, nicht entsprechen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß diese Kraftstoffe in ihrer nicht gesetzlichen Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangen.
  15. (7)Absatz 7Wird eine Manipulation an einem Kontrollgerät festgestellt, so sind die Manipulationseinrichtungen für verfallen zu erklären.
  16. (8)Absatz 8In § 98a angeführte Radar- oder Laserblocker oder deren Gerätekomponenten, die an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, sind für verfallen zu erklären.In Paragraph 98 a, angeführte Radar- oder Laserblocker oder deren Gerätekomponenten, die an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, sind für verfallen zu erklären.

§ 134a KFG 1967 Verweise


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 1, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28. Februar 2014, S 1, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Übergangsmaßnahmen des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gilt Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28. Februar 2014, S 1, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Übergangsmaßnahmen des Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gilt Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen, ABl. L 149 vom 30.4.2021, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 149 vom 30.4.2021, S 10 ff in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 134b KFG 1967 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 135 KFG 1967


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In Kraft treten die Bestimmungen über
    1. a)Litera adas Verbot vermeidbarer vorspringender Teile, Kanten oder zusätzlicher Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere Verletzungen erwarten lassen (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz), am 1. Juli 1968,das Verbot vermeidbarer vorspringender Teile, Kanten oder zusätzlicher Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere Verletzungen erwarten lassen (Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz), am 1. Juli 1968,
    2. b)Litera bdie Pflicht zur Ausstattung mit einer dritten Bremsanlage (§ 6 Abs. 6) am 1. Jänner 1970,die Pflicht zur Ausstattung mit einer dritten Bremsanlage (Paragraph 6, Absatz 6,) am 1. Jänner 1970,
    3. c)Litera cdie Pflicht zur Ausstattung mit einer Zweikreisbremse (§ 6 Abs. 7), außer für Omnibusse, am 1. Jänner 1970,die Pflicht zur Ausstattung mit einer Zweikreisbremse (Paragraph 6, Absatz 7,), außer für Omnibusse, am 1. Jänner 1970,
    4. d)Litera ddie Sicht bei Bruch von Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben (§ 10 Abs. 1) am 1. Jänner 1970,die Sicht bei Bruch von Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben (Paragraph 10, Absatz eins,) am 1. Jänner 1970,
    5. e)Litera edie seitlichen Rückstrahler (§ 14 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) am 1. Jänner 1969,die seitlichen Rückstrahler (Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 2,) am 1. Jänner 1969,
    6. f)Litera fdie ausschließliche Zulässigkeit von rotem Bremslicht (§ 18 Abs. 1) am 1. Jänner 1973,die ausschließliche Zulässigkeit von rotem Bremslicht (Paragraph 18, Absatz eins,) am 1. Jänner 1973,
    7. g)Litera gdie ausschließliche Zulässigkeit von Blinkleuchten für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1970,die ausschließliche Zulässigkeit von Blinkleuchten für Fahrtrichtungsanzeiger (Paragraph 19, Absatz 2,) am 1. Jänner 1970,
    8. h)Litera hdie ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1973,die ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger (Paragraph 19, Absatz 2,) am 1. Jänner 1973,
    9. i)Litera idie Anbringung von Nebelscheinwerfern (§ 20 Abs. 2 erster Satz) am 1. Jänner 1969,die Anbringung von Nebelscheinwerfern (Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz) am 1. Jänner 1969,
    10. j)Litera jGeschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser (§ 24), außer für Omnibusse und Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter, am 1. Jänner 1969,Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser (Paragraph 24,), außer für Omnibusse und Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter, am 1. Jänner 1969,
    11. k)Litera kdie höchstzulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (§ 96), am 1. Jänner 1969,die höchstzulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (Paragraph 96,), am 1. Jänner 1969,
    12. l)Litera ldie Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen (§ 106 Abs. 6) am 1. September 1967.die Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen (Paragraph 106, Absatz 6,) am 1. September 1967.
  3. (3)Absatz 3Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 lit. a über die Zulässigkeit von Zeigern für Fahrtrichtungsanzeiger treten jedoch mit dem Ablauf des 31. Dezember 1969, die Bestimmung des § 19 erster Satz über die Zulässigkeit von orangefarbenem Bremslicht und die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 lit. b über die Zulässigkeit von weißem und rotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger mit dem Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.Das Kraftfahrgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 223, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Litera a, über die Zulässigkeit von Zeigern für Fahrtrichtungsanzeiger treten jedoch mit dem Ablauf des 31. Dezember 1969, die Bestimmung des Paragraph 19, erster Satz über die Zulässigkeit von orangefarbenem Bremslicht und die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, über die Zulässigkeit von weißem und rotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger mit dem Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Artikel I des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft.Artikel römisch eins des Heereskraftfahrgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 52, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1997 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.Dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997, tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten die §§ 84 und 126 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1997 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten die Paragraphen 84 und 126 des Kraftfahrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997, außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 102 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 und § 134 Abs. 3b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1998, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.Paragraph 102, Absatz 3, Sätze 5 bis 7 und Paragraph 134, Absatz 3 b,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1998,, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 47 Abs. 2a und § 62 Abs. 3 in der Fassung von Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten.Paragraph 47, Absatz 2 a und Paragraph 62, Absatz 3, in der Fassung von Art. römisch IV des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten.
  9. (8a)Absatz 8 a§ 40a Abs. 4, § 40b Abs. 7 und 8, § 41 Abs. 3a, § 48a Abs. 3 und 4, § 57a Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, 3, 3b und 4, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 40 a, Absatz 4,, Paragraph 40 b, Absatz 7 und 8, Paragraph 41, Absatz 3 a,, Paragraph 48 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 57 a, Absatz eins,, Paragraph 129, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins,, 3, 3b und 4, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  10. (9)Absatz 9Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, geschaffenen Rechtslage gilt:Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, geschaffenen Rechtslage gilt:
    1. 1.Ziffer eins§ 57a Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft.Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 108 Abs. 2 und 3, § 109 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 112 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 2 und 4, § 114 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 2a, 3 und 4, § 119 Abs. 2, § 122a Abs. 4 und § 123 Abs. 1a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.Paragraph 108, Absatz 2 und 3, Paragraph 109, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 112, Absatz eins und 4, Paragraph 113, Absatz 2 und 4, Paragraph 114, Absatz eins,, 2, 5 und 7, Paragraph 115, Absatz 3,, Paragraph 116, Absatz 2 a,, 3 und 4, Paragraph 119, Absatz 2,, Paragraph 122 a, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz eins a, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
  11. (10)Absatz 10§ 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 49 Abs. 4, § 49 Abs. 4a und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 treten mit 1. November 2002 in Kraft. § 109 Abs. 1 lit. g und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 112, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 4 a und Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, treten mit 1. November 2002 in Kraft. Paragraph 109, Absatz eins, Litera g und i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  12. (11)Absatz 11§ 43 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins a und 1b treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
  13. (12)Absatz 12§ 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003, tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
  14. (13)Absatz 13§ 48a Abs. 8a und 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.Paragraph 48 a, Absatz 8 a und 8b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  15. (14)Absatz 14§ 24a Abs. 1 und § 24a Abs. 2 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2004 tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.Paragraph 24 a, Absatz eins und Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 102, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.
  16. (15)Absatz 15§ 102 Abs. 1, § 102 Abs. 11a, § 102 Abs. 11c und 11d, § 102 Abs. 12 lit. i bis k, § 102a, § 103 Abs. 4, § 103b, § 114 Abs. 4a, und § 123a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004 treten mit 5. Mai 2005 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte können ab dem 5. Februar 2005 gestellt werden. Die Ausstellung dieser Karten erfolgt jedoch erst ab 5. Mai 2005.Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 102, Absatz 11 a,, Paragraph 102, Absatz 11 c und 11d, Paragraph 102, Absatz 12, Litera i bis k, Paragraph 102 a,, Paragraph 103, Absatz 4,, Paragraph 103 b,, Paragraph 114, Absatz 4 a,, und Paragraph 123 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004, treten mit 5. Mai 2005 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte können ab dem 5. Februar 2005 gestellt werden. Die Ausstellung dieser Karten erfolgt jedoch erst ab 5. Mai 2005.
  17. (16)Absatz 16Es treten in Kraft
    1. 1.Ziffer eins§ 99 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 mit 15. November 2005.Paragraph 99, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, mit 15. November 2005.
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 31, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 11, § 103 Abs. 3, § 106, § 107 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 122 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 134 Abs. 3d und § 136 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 mit 1. Jänner 2006.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 31,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 11,, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 106,, Paragraph 107, Absatz 3,, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 122, Absatz 4,, Paragraph 134, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz 3 d und Paragraph 136, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, mit 1. Jänner 2006.
    3. 3.Ziffer 3§ 28 Abs. 3b für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III, § 28a Abs. 6, § 28b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 30a, § 31 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 und Abs. 8, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 4, § 44 Abs. 3a, § 47 Abs. 4b und § 57 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 mit 1. Juli 2007. Ermächtigungen gemäß § 30a Abs. 8 von Erzeugern oder deren Bevollmächtigten können bereits ab 1. März 2007 vorgenommen werden.Paragraph 28, Absatz 3 b, für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen römisch II und römisch III, Paragraph 28 a, Absatz 6,, Paragraph 28 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 30 a,, Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 5 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b und Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 4 b und Paragraph 57, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, mit 1. Juli 2007. Ermächtigungen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, von Erzeugern oder deren Bevollmächtigten können bereits ab 1. März 2007 vorgenommen werden.
    Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
  18. (17)Absatz 17§ 102 Abs. 8a, § 102 Abs. 9, § 102 Abs. 12 lit. f und § 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2006 treten mit 15. November 2006 in Kraft.Paragraph 102, Absatz 8 a,, Paragraph 102, Absatz 9,, Paragraph 102, Absatz 12, Litera f und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2006, treten mit 15. November 2006 in Kraft.
  19. (18)Absatz 18§ 59 Abs. 2 und 3 und § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.Paragraph 59, Absatz 2 und 3 und Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  20. (19)Absatz 19Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 20 Abs. 1 lit. d, § 20 Abs. 5 lit. j, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 5, § 30a Abs. 4a, § 37 Abs. 2 lit. h, § 37 Abs. 2a, § 40a Abs. 3, § 57a Abs. 3 Z 3, § 99 Abs. 5a, § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 8a und Abs. 9, § 102d Abs. 9, § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 112 Abs. 3, § 123a Abs. 2 Z 5 und § 134 Abs. 3c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2008 mit 1. Jänner 2008;Paragraph 20, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 20, Absatz 5, Litera j,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 30 a, Absatz 4 a,, Paragraph 37, Absatz 2, Litera h,, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 40 a, Absatz 3,, Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 5 a,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 102, Absatz 8 a und Absatz 9,, Paragraph 102 d, Absatz 9,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 112, Absatz 3,, Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 134, Absatz 3 c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, mit 1. Jänner 2008;
    2. 2.Ziffer 2§ 106 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2008 mit 1. März 2008;Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, mit 1. März 2008;
    3. 3.Ziffer 3§ 106 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2008 mit 1. September 2008;Paragraph 106, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, mit 1. September 2008;
    4. 4.Ziffer 4§ 2 Abs. 1 Z 43 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2008 mit 1. Jänner 2010.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, mit 1. Jänner 2010.
  21. (20)Absatz 20Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2009 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 30a Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 mit 1. Jänner 2010,Paragraph 30 a, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, mit 1. Jänner 2010,
    2. 2.Ziffer 2§ 48a Abs. 3 und 8a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 mit 1. September 2009,Paragraph 48 a, Absatz 3, und 8a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, mit 1. September 2009,
    3. 3.Ziffer 3§ 48a Abs. 7 bis 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 mit 1. Oktober 2009,Paragraph 48 a, Absatz 7, bis 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, mit 1. Oktober 2009,
    4. 4.Ziffer 4§ 134 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 mit 1. Jänner 2010.Paragraph 134, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, mit 1. Jänner 2010.
  22. (21)Absatz 21§ 24 Abs. 2 bis 3 und § 132 Abs. 28 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 2, bis 3 und Paragraph 132, Absatz 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  23. (22)Absatz 22§ 120 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 120, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  24. (23)Absatz 23§ 123a Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  25. (24)Absatz 24§ 40a Abs. 1 und 6, § 47 Abs. 4, § 78 Abs. 1 und 2 sowie § 123 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 40 a, Absatz eins und 6, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 123, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  26. (25)Absatz 25Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2013 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 16 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 102b Abs. 6a, § 116 Abs. 6a, § 122 und § 123 Abs. 1b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 mit 1. März 2013,Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 102 b, Absatz 6 a,, Paragraph 116, Absatz 6 a,, Paragraph 122 und Paragraph 123, Absatz eins b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, mit 1. März 2013,
    2. 2.Ziffer 2§ 37 Abs. 2 lit. h und § 57c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 mit 1. Oktober 2014,Paragraph 37, Absatz 2, Litera h und Paragraph 57 c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, mit 1. Oktober 2014,
    3. 3.Ziffer 3§ 102 Abs. 11c und § 103c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 zeitgleich mit § 24a Güterbeförderungsgesetz, § 18a Gelegenheitsverkehrsgesetz und § 4a Kraftfahrliniengesetz Paragraph 102, Absatz 11 c und Paragraph 103 c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, zeitgleich mit Paragraph 24 a, Güterbeförderungsgesetz, Paragraph 18 a, Gelegenheitsverkehrsgesetz und Paragraph 4 a, Kraftfahrliniengesetz (Anm.: Die betreffenden Bestimmungen sind mit 14.2.2013 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 32/2013.)Anmerkung, Die betreffenden Bestimmungen sind mit 14.2.2013 in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,.),
    4. 4.Ziffer 4§ 47a, § 84 und § 136 Abs. 3b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 mit 7. November 2013; gleichzeitig tritt § 86 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 47 a,, Paragraph 84 und Paragraph 136, Absatz 3 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, mit 7. November 2013; gleichzeitig tritt Paragraph 86, Absatz 3, außer Kraft.
    Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 43/2013) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
  27. (26)Absatz 26§ 123 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 123 Abs. 1a und 1b außer Kraft.Paragraph 123, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 123, Absatz eins a, und 1b außer Kraft.

    (Anm. : Abs. 27 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 26/2015): Absatz 27, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2015,)

  28. (28)Absatz 28Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2014 mit 1. Jänner 2015,Paragraph 24, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, mit 1. Jänner 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 2b Z 1 lit. h und Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2014 mit 2. März 2015.Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera h und Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, mit 2. März 2015.
  29. (29)Absatz 29Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2016 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 15 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, (Anm.: richtig wäre Z 15b)Anmerkung, richtig wäre Ziffer 15 b,), 22a und 23, § 3 Abs. 1, § 15, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. j und Abs. 7, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 2, 4 und 11, § 31 Abs. 2, § 31a Abs. 3, § 34 Abs. 6, § 37 Abs. 2, § 40 Abs. 4 und 5, § 40a Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1, 2 und 6, § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 5b, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 2 und 4, § 57a Abs. 2, § 57c Abs. 2, 4a, 5 Z 5, Abs. 6 und Abs. 8 Z 2, § 84 Abs. 1, § 99 Abs. 5, § 102 Abs. 3 und 10, § 103 Abs. 1 Z 4 und 5, § 105 Abs. 3, § 114 Abs. 4 , 22a und 23, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j und Absatz 7,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, 4 und 11, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 31 a, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 4, und 5, Paragraph 40 a, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, und 3, Paragraph 45, Absatz eins, und 3, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 48, Absatz eins a,, Paragraph 49, Absatz 5 b,, Paragraph 56, Absatz eins a,, Paragraph 57, Absatz 2, und 4, Paragraph 57 a, Absatz 2,, Paragraph 57 c, Absatz 2,, 4a, 5 Ziffer 5,, Absatz 6 und Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz 3, und 10, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4, und 5, Paragraph 105, Absatz 3,, Paragraph 114, Absatz 4, (Anm.: richtig wäre Abs. 3)Anmerkung, richtig wäre Absatz 3,) und 7, § 122 Abs. 7, § 122a Abs. 3 und 5, § 131 Abs. 1, 2 und 3, § 132 Abs. 29 Z 1, § 132 Abs. 31 und § 134 Abs. 1c und 7, Paragraph 122, Absatz 7,, Paragraph 122 a, Absatz 3, und 5, Paragraph 131, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 132, Absatz 29, Ziffer eins,, Paragraph 132, Absatz 31 und Paragraph 134, Absatz eins c, (Anm.: richtig wäre Abs. 1d)Anmerkung, richtig wäre Absatz eins d,) jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 47a Abs. 7 und 8 und § 47b samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph 47 a, Absatz 7, und 8 und Paragraph 47 b, samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3§ 57c Abs. 5 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 mit 1. September 2016;Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, mit 1. September 2016;
    4. 4.Ziffer 4§ 40 Abs. 5a, § 56 Abs. 6, § 57a Abs. 3, § 94 samt Überschrift, § 106 Abs. 3 Z 4 und Abs. 10 und § 136 Abs. 3b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 mit 1. Oktober 2016;Paragraph 40, Absatz 5 a,, Paragraph 56, Absatz 6,, Paragraph 57 a, Absatz 3,, Paragraph 94, samt Überschrift, Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 10 und Paragraph 136, Absatz 3 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, mit 1. Oktober 2016;
    5. 5.Ziffer 5§ 41 Abs. 7, § 47 Abs. 1 und 4c, § 49 Abs. 3 und § 57c Abs. 5 Z 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 mit 1. Jänner 2017;Paragraph 41, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz eins, und 4c, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, mit 1. Jänner 2017;
    6. 6.Ziffer 6der Bundesminister für Verkehr und Innovation ist im Hinblick auf die erforderlichen Vorarbeiten an der Deckungsevidenz ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 40a Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 4a, 4b und 5, § 52 Abs. 2 und § 61 Abs. 1, 1a, 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 durch Verordnung festzulegen.der Bundesminister für Verkehr und Innovation ist im Hinblick auf die erforderlichen Vorarbeiten an der Deckungsevidenz ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 40 a, Absatz 5,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 4 a,, 4b und 5, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz eins,, 1a, 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, durch Verordnung festzulegen.
  30. (30)Absatz 30§ 102 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016 treten mit Ablauf der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 102, Absatz 3 a, und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2016, treten mit Ablauf der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  31. (31)Absatz 31Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2017 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Z 4b und 4c, 14, 15, 26e und 30a, § 3, § 4 Abs. 5, § 24 Abs. 2, 2a, 2b, 2b Z 1 lit. j, 2b Z 3 lit. d, 3, 4, 7 und 8, § 27a Abs. 1, 3 und 4, § 28a Abs. 1, § 28d Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 56 Abs. 1c, § 98a samt Überschrift, § 102 Abs. 1a und Abs. 12 lit. j, § 102a Abs. 2, 4, und 8, § 102b Abs. 1, § 102c, § 103b Abs. 2, § 103c Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 hinsichtlich der Anpassung des Verweises an die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, § 114 Abs. 4a, § 130 Abs. 2 Z II Z 6, § 132 Abs. 32, § 134 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, 3, 3c (ausgenommen letzter Satz), 3d, 4 und 5, § 134a Abs. 3 und § 136 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; zugleich treten § 2 Z 31a und Abs. 2 und § 102a Abs. 5 und 6 außer Kraft;Paragraph 2, Ziffer 4 b, und 4c, 14, 15, 26e und 30a, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, 2a, 2b, 2b Ziffer eins, Litera j,, 2b Ziffer 3, Litera d,, 3, 4, 7 und 8, Paragraph 27 a, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 28 a, Absatz eins,, Paragraph 28 d, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins c,, Paragraph 98 a, samt Überschrift, Paragraph 102, Absatz eins a und Absatz 12, Litera j,, Paragraph 102 a, Absatz 2,, 4, und 8, Paragraph 102 b, Absatz eins,, Paragraph 102 c,, Paragraph 103 b, Absatz 2,, Paragraph 103 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, hinsichtlich der Anpassung des Verweises an die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Paragraph 114, Absatz 4 a,, Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch II Ziffer 6,, Paragraph 132, Absatz 32,, Paragraph 134, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c, 3, 3c (ausgenommen letzter Satz), 3d, 4 und 5, Paragraph 134 a, Absatz 3 und Paragraph 136, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; zugleich treten Paragraph 2, Ziffer 31 a und Absatz 2 und Paragraph 102 a, Absatz 5, und 6 außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 48 Abs. 2, § 49 Abs. 4 und Abs. 4b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit 1. April 2017;Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 4 und Absatz 4 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit 1. April 2017;
    3. 3.Ziffer 3§ 2 Z 40 und 47, § 4 Abs. 6, 6a Z 1 und Abs. 7, § 101 Abs. 7a bis 7c und § 101a samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit 7. Mai 2017;Paragraph 2, Ziffer 40, und 47, Paragraph 4, Absatz 6,, 6a Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 101, Absatz 7 a, bis 7c und Paragraph 101 a, samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit 7. Mai 2017;
    4. 4.Ziffer 4§ 40b Abs. 5, § 57a Abs. 7d und § 57c Abs. 2 und 4, § 103c Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5 hinsichtlich der Berücksichtigung der in Anhang I der Verordnung (EU) 403/2016 genannten Verstöße, § 131 Abs. 3 und § 134 Abs. 3c letzter Satz jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit 1. Juli 2017;Paragraph 40 b, Absatz 5,, Paragraph 57 a, Absatz 7 d und Paragraph 57 c, Absatz 2, und 4, Paragraph 103 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, und 5 hinsichtlich der Berücksichtigung der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 403/2016 genannten Verstöße, Paragraph 131, Absatz 3 und Paragraph 134, Absatz 3 c, letzter Satz jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit 1. Juli 2017;
    5. 5.Ziffer 5§ 114a und § 114b samt Überschriften jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit 1. Jänner 2018;Paragraph 114 a und Paragraph 114 b, samt Überschriften jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit 1. Jänner 2018;
    6. 6.Ziffer 6§ 28a Abs. 6, § 28b Abs. 1 und 5, § 30a Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 Z 6, § 37 Abs. 2 lit. h, § 44a samt Überschrift, § 57 Abs. 5, § 57a Abs. 1a, 1b, 3 und 5a, § 57c Abs. 4b, 4c und Abs. 5 Z 3, § 58a samt Überschrift, § 102 Abs. 5 lit. i und § 136 Abs. 1 lit. h jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit 20. Mai 2018; zugleich treten § 58 Abs. 2a und 2b außer Kraft;Paragraph 28 a, Absatz 6,, Paragraph 28 b, Absatz eins, und 5, Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 6,, Paragraph 37, Absatz 2, Litera h,, Paragraph 44 a, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 57 a, Absatz eins a,, 1b, 3 und 5a, Paragraph 57 c, Absatz 4 b,, 4c und Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 58 a, samt Überschrift, Paragraph 102, Absatz 5, Litera i und Paragraph 136, Absatz eins, Litera h, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit 20. Mai 2018; zugleich treten Paragraph 58, Absatz 2 a, und 2b außer Kraft;
    7. 7.Ziffer 7§ 103c Abs. 1 Z 3, Abs. 4 und 5 jeweils hinsichtlich der Berücksichtigung von technischen Mängeln und Ladungssicherungsmängeln und Abs. 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit 20. Mai 2019;Paragraph 103 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, und 5 jeweils hinsichtlich der Berücksichtigung von technischen Mängeln und Ladungssicherungsmängeln und Absatz 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit 20. Mai 2019;
    8. 8.Ziffer 8§ 4 Abs. 6a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit 1. September 2020.Paragraph 4, Absatz 6 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit 1. September 2020.
  32. (32)Absatz 32§ 42 Abs. 1a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph 42, Absatz eins a, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  33. (33)Absatz 33Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2017 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 20 Abs. 1 Z 9, § 49 Abs. 4 Z 5, § 82 Abs. 1a, § 116 Abs. 6 und § 117 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 82, Absatz eins a,, Paragraph 116, Absatz 6 und Paragraph 117, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 8, § 28b Abs. 2 Z 2, Abs. 5 und 5b, § 28d Abs. 6, § 29 Abs. 4, § 30a Abs. 4a, 5, 7, 8a und 11, § 31a Abs. 8, § 33 Abs. 3a, § 34a Abs. 5, § 58 Abs. 2b und 5, § 101 Abs. 7a, § 102 Abs. 11c zweiter Satz, § 123a Abs. 2 Z 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. August 2017; zugleich treten § 102d Abs. 8 und § 131 außer Kraft;Paragraph 24, Absatz 8,, Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 5, und 5b, Paragraph 28 d, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 4 a,, 5, 7, 8a und 11, Paragraph 31 a, Absatz 8,, Paragraph 33, Absatz 3 a,, Paragraph 34 a, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz 2 b, und 5, Paragraph 101, Absatz 7 a,, Paragraph 102, Absatz 11 c, zweiter Satz, Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit 1. August 2017; zugleich treten Paragraph 102 d, Absatz 8 und Paragraph 131, außer Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 102 Abs. 11c letzte vier Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. Oktober 2017;Paragraph 102, Absatz 11 c, letzte vier Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit 1. Oktober 2017;
    4. 4.Ziffer 4§ 34 Abs. 4, § 57a Abs. 1 und 1a und § 57c Abs. 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. Jänner 2018;Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 57 a, Absatz eins, und 1a und Paragraph 57 c, Absatz 4 d, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit 1. Jänner 2018;
    5. 5.Ziffer 5§ 58a Abs. 4, 7 und 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 20. Mai 2018.Paragraph 58 a, Absatz 4,, 7 und 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit 20. Mai 2018.
    Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 102/2017) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
  34. (34)Absatz 34§ 28b Abs. 5b, § 28d Abs. 5, § 34a Abs. 7, § 41a Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1, 4, 4a und 4c, § 47a Abs. 1 und 4, § 57a Abs. 2b, § 57c Abs. 8 und 9, § 102 Abs. 11c, § 102b Abs. 4, § 103c Abs. 5, § 114a Abs. 2, § 114b Abs. 5 und § 134 Abs. 3b in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 28 b, Absatz 5 b,, Paragraph 28 d, Absatz 5,, Paragraph 34 a, Absatz 7,, Paragraph 41 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins,, 4, 4a und 4c, Paragraph 47 a, Absatz eins und 4, Paragraph 57 a, Absatz 2 b,, Paragraph 57 c, Absatz 8 und 9, Paragraph 102, Absatz 11 c,, Paragraph 102 b, Absatz 4,, Paragraph 103 c, Absatz 5,, Paragraph 114 a, Absatz 2,, Paragraph 114 b, Absatz 5 und Paragraph 134, Absatz 3 b, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  35. (35)Absatz 35Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Z 32, Z 34 und Z 35, § 4 Abs. 7c, § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 und Z 8, Abs. 5 lit. c und lit. i, § 24 Abs. 2a, § 26a Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 30a Abs. 5 und Abs. 8, 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, § 34 Abs. 2, § 44 Abs. 1 lit. a, § 44a Abs. 1, § 45 Abs. 3 Z 1, § 47 Abs. 4, § 57a Abs. 5, § 58a Abs. 7, § 83, § 102 Abs. 3, Abs. 3b, Abs. 8a, Abs. 9 Z 4, Abs. 10c Z 3 und Abs. 12, § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 105 Abs. 7 lit. e, § 106 Abs. 3 und Abs. 5, § 108 Abs. 2, die Überschrift zu § 108a, § 108a Abs. 1, § 109 Abs. 1 lit. g, § 112 Abs. 3, § 114 Abs. 1 und 4a, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 122a Abs. 1 Z 2, § 124 Abs. 1, § 132 Abs. 33, § 134 Abs. 1c und § 134b samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; zugleich treten § 78 samt Überschrift und § 103 Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 6 außer Kraft;Paragraph 2, Ziffer 32,, Ziffer 34 und Ziffer 35,, Paragraph 4, Absatz 7 c,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8,, Absatz 5, Litera c und Litera i,, Paragraph 24, Absatz 2 a,, Paragraph 26 a, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 30 a, Absatz 5 und Absatz 8,, 33 Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6 a und Absatz 7,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 44 a, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 57 a, Absatz 5,, Paragraph 58 a, Absatz 7,, Paragraph 83,, Paragraph 102, Absatz 3,, Absatz 3 b,, Absatz 8 a,, Absatz 9, Ziffer 4,, Absatz 10 c, Ziffer 3 und Absatz 12,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 105, Absatz 7, Litera e,, Paragraph 106, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 108, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 108 a,, Paragraph 108 a, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 112, Absatz 3,, Paragraph 114, Absatz eins und 4a, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 122 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 124, Absatz eins,, Paragraph 132, Absatz 33,, Paragraph 134, Absatz eins c und Paragraph 134 b, samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; zugleich treten Paragraph 78, samt Überschrift und Paragraph 103, Absatz 3 a,, Absatz 3 b und Absatz 6, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 101b, § 102 Abs. 1b, § 102a Abs. 4a, § 116 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. April 2019;Paragraph 101 b,, Paragraph 102, Absatz eins b,, Paragraph 102 a, Absatz 4 a,, Paragraph 116, Absatz 2 und Paragraph 117, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, mit 1. April 2019;
    3. 3.Ziffer 3§ 57c Abs. 10, § 109 Abs. 1 lit. d und j, § 111 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 und Abs. 3 und die Überschrift des § 114 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. Juli 2019; zugleich tritt § 114 Abs. 5 außer Kraft;Paragraph 57 c, Absatz 10,, Paragraph 109, Absatz eins, Litera d und j, Paragraph 111, Absatz eins und Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 3 und die Überschrift des Paragraph 114, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, mit 1. Juli 2019; zugleich tritt Paragraph 114, Absatz 5, außer Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 30 Abs. 5, § 30a Abs. 4b, § 31 Abs. 8, § 31a Abs. 9 und § 37 Abs. 2c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. Oktober 2019.Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 30 a, Absatz 4 b,, Paragraph 31, Absatz 8,, Paragraph 31 a, Absatz 9 und Paragraph 37, Absatz 2 c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, mit 1. Oktober 2019.
  36. (36)Absatz 36Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2019 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 7a und § 47 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes;Paragraph 4, Absatz 7 a und Paragraph 47, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 40 Abs. 1 lit. b, § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 4 mit 1. Jänner 2020;Paragraph 40, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 4 und Paragraph 49, Absatz 4, mit 1. Jänner 2020;
    3. 3.Ziffer 3§ 57a Abs. 3 mit 1. März 2020.Paragraph 57 a, Absatz 3, mit 1. März 2020.
  37. (37)Absatz 37§ 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c, § 42 Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8 und § 82 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8 und Paragraph 82, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  38. (37a)Absatz 37 a§ 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 132 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  39. (38)Absatz 38§ 47 Abs. 4d in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. 37/2020 Paragraph 47, Absatz 4 d, in der Fassung des Bundesgesetzes römisch eins Nr. 37/2020 (Anm.: BGBl. I Nr. 37/2020)Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2020,) tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  40. (39)Absatz 39Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2020 gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Z 45 lit. b, § 4 Abs. 7a, § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 6 und 9, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d und k, § 24 Abs. 2a Z 1 und 3, Abs. 2b Z 3 und Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 8, § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 5b, § 53, § 54 Abs. 1, § 82 Abs. 4a, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 3, § 98a Abs. 3 und 4, § 99 Abs. 6, § 102 Abs. 3 und 4, § 102c, § 109 Abs. 1 lit. g und h, § 112 Abs. 1 und 3, § 114 Abs. 1a und 3, § 116 Abs. 5, § 122 Abs. 7, § 134 Abs. 8, § 134a Abs. 2 und 3 und § 136 Abs. 3b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 102 Abs. 12 lit. e und § 136 Abs. 3a außer Kraft;Paragraph 2, Ziffer 45, Litera b,, Paragraph 4, Absatz 7 a,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 6, und 9, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d und k, Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer eins, und 3, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 8,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins a,, Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 49, Absatz 5 b,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 4 a,, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz 3,, Paragraph 98 a, Absatz 3, und 4, Paragraph 99, Absatz 6,, Paragraph 102, Absatz 3, und 4, Paragraph 102 c,, Paragraph 109, Absatz eins, Litera g und h, Paragraph 112, Absatz eins, und 3, Paragraph 114, Absatz eins a, und 3, Paragraph 116, Absatz 5,, Paragraph 122, Absatz 7,, Paragraph 134, Absatz 8,, Paragraph 134 a, Absatz 2, und 3 und Paragraph 136, Absatz 3 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten Paragraph 102, Absatz 12, Litera e und Paragraph 136, Absatz 3 a, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 102 Abs. 1a und § 102a Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt § 24 Abs. 2a Z 2 außer Kraft;Paragraph 102, Absatz eins a und Paragraph 102 a, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, außer Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 49 Abs. 4 fünfter Satz, § 57c Abs. 4b und 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2020 treten mit 12. April 2021 in Kraft.Paragraph 49, Absatz 4, fünfter Satz, Paragraph 57 c, Absatz 4 b und 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, treten mit 12. April 2021 in Kraft.
  41. (39a)Absatz 39 a§ 102e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst Anwendung wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Paragraph 102 e, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst Anwendung wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  42. (40)Absatz 40§ 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.Paragraph 132 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
  43. (41)Absatz 41§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  44. (42)Absatz 42§ 58 Abs. 2, § 102 Abs. 3c, § 134 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 102, Absatz 3 c,, Paragraph 134, Absatz eins und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
  45. (43)Absatz 43Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2023 gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2a, § 2 Z 46 und 47, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 7a, § 11 Abs. 9 und 10, § 24 Abs. 2b Z 1 lit. j, § 24a Abs. 2 lit. c, § 27a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 28a Abs. 1, § 28c Abs. 3 und 5, § 28d Abs. 1, Überschrift zu § 31a, § 31a Abs. 1, 2 und 6, § 33 Abs. 6a, § 34 Abs. 2, § 37 Abs. 2 lit. a, § 40 Abs. 1 lt. a, Abs. 3, 4 und 5a, § 40a Abs. 4, § 58a Abs. 1, § 101 Abs. 5 und 6, § 102 Abs. 1a, 4, 5 lit. f und i, 11a, 11d und 12, § 102a Abs. 4 und 7, § 102e Abs. 1, 3 und 5, § 103c Abs. 1, § 104 Abs. 9, § 106 Abs. 7 Z 3, Abs. 12 und 14, § 125 Abs. 4, § 131b Abs. 3 Z 2, § 134 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d, § 134a Abs. 4 und § 135 Abs. 1 Z 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zugleich tritt § 101 Abs. 7c außer Kraft;Paragraph eins, Absatz 2 a,, Paragraph 2, Ziffer 46, und 47, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 7 a,, Paragraph 11, Absatz 9 und 10, Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera j,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 27 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, Paragraph 28 c, Absatz 3, und 5, Paragraph 28 d, Absatz eins,, Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 a, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 33, Absatz 6 a,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 40, Absatz eins, lt. a, Absatz 3,, 4 und 5a, Paragraph 40 a, Absatz 4,, Paragraph 58 a, Absatz eins,, Paragraph 101, Absatz 5, und 6, Paragraph 102, Absatz eins a,, 4, 5 Litera f und i, 11a, 11d und 12, Paragraph 102 a, Absatz 4, und 7, Paragraph 102 e, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 103 c, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz 9,, Paragraph 106, Absatz 7, Ziffer 3,, Absatz 12, und 14, Paragraph 125, Absatz 4,, Paragraph 131 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 134, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c und 1d, Paragraph 134 a, Absatz 4 und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zugleich tritt Paragraph 101, Absatz 7 c, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 43 Abs. 3, § 57a Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8, § 122 Abs. 5, § 123 Abs. 2a, § 131b Abs. 3 Z 2 und § 134 Abs. 3c und 3d, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2023 treten mit 1. Mai 2023 in Kraft;Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 57 a, Absatz 2,, Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 122, Absatz 5,, Paragraph 123, Absatz 2 a,, Paragraph 131 b, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 134, Absatz 3 c, und 3d, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, treten mit 1. Mai 2023 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 40 Abs. 2b, § 46 Abs. 1a, 1b und 2 und § 47 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2023 treten mit 6. November 2023 in Kraft;Paragraph 40, Absatz 2 b,, Paragraph 46, Absatz eins a,, 1b und 2 und Paragraph 47, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, treten mit 6. November 2023 in Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 108 Abs. 2 erster Satz, § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 1, 1a und 5, § 113, § 114 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, § 114a Abs. 1, § 114b Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 3a, Abs. 1a und 6, § 115 Abs. 2 und 4, § 116, § 117 und § 118 jeweils samt Überschrift und § 119 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 114 Abs. 1a außer Kraft.Paragraph 108, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 111, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz eins,, 1a und 5, Paragraph 113,, Paragraph 114, Absatz eins,, 2, 3, 7 und 8, Paragraph 114 a, Absatz eins,, Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 3 a,, Absatz eins a, und 6, Paragraph 115, Absatz 2, und 4, Paragraph 116,, Paragraph 117 und Paragraph 118, jeweils samt Überschrift und Paragraph 119, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 114, Absatz eins a, außer Kraft.
  46. (44)Absatz 44§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023 tritt am 1. März 2024 in Kraft.Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, tritt am 1. März 2024 in Kraft.
  47. (45)Absatz 45§ 62 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023 treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft.Paragraph 62, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft.

§ 136 KFG 1967


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

a)

des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 6, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 15, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992)

c)

des § 59 und des § 62 Abs. 1 mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen;

d)

des § 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen;

e)

des § 91a mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend;

f)

des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

g)

des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder an einer Universität mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

h)

des § 48 Abs. 1 zweiter Satz, des § 54 Abs. 4, des § 58a Abs. 4 und des § 102 Abs. 11c mit dem Bundesminister für Inneres;

i)

des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des § 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

(Anm.: lit. j wurde nicht vergeben)

k)

des § 54 Abs. 2, 3, 3a, 3b, und 3c mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

(Anm.: lit. l aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997)

(Anm.: lit. m aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 451/1984)

(Anm.: lit. n aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

(1a) Mit der Vollziehung des § 131a ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut; er hat hinsichtlich des Abs. 5 zweiter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz und des § 57 Abs. 6 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 106 Abs. 2, 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Z 42 BGBl. I Nr. 134/2020)

(3b) Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 5a, § 47 Abs. 4, § 47a und § 48 Abs. 1a ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(6) Mit der Vollziehung der Artikel 2, 3, 5 bis 9, 10 Abs. 4 und 5 und 11 bis 13 sowie 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 102e und des § 135 Abs. 39a ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

Artikel

Art. 1 KFG 1967


Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) in österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 2 KFG 1967


(1) Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg sowie Kraftwagen mit nur zur gelegentlichen Benützung bestimmten Notsitzen, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1994 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ausgenommen; unmittelbar hinter der Windschutzscheibe von Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gelegene Sitzplätze, die mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind, müssen bis 31. Dezember 1994 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

(2) Von Art. I Z 9 (§ 6 Abs. 7) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(3) Art. I Z 23 (§ 66 Abs. 2 lit. f) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.

Art. 3 KFG 1967


(1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

1.

auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

2.

bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,

3.

bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,

4.

bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,

5.

für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,

6.

für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 458/1990)

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

1.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2.

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

(6) Für die Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO 1960 bleibt unberührt.

(7) Art. III Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Art. 3a KFG 1967


(1) (Anm.: Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 Z 3 BG, BGBl. Nr. 209/1979)

(2) Art. III Abs. 2 lit. d gilt für Sattelzugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.

(3) Art. III Abs. 2 lit. f gilt für Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank, die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt ist und vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.

Art. 4 KFG 1967


(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

1.

auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

2.

bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

3.

bei Unmöglichkeit des bestimmungsmäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.

(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

1.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2.

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.

(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Art. 5 KFG 1967


(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt:

1.

Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1), Z 22 (§ 20 Abs. 1), Z 23 (§ 20 Abs. 2), Z 24 (§ 20 Abs. 4), Z 40 hinsichtlich § 40a Abs. 10, Z 85 (§ 129 Abs. 1) und Art. II mit 1. August 1997;

2.

Art. I Z 12 (§ 4 Abs. 6) und Z 13 (§ 4 Abs. 7a) mit 1. September 1997;

3.

Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg erst mit 1. Oktober 1999;

4.

Art. I Z 36 (§ 36 lit. e), Z 40 (§ 40a und § 40b), Z 41 (§ 41 Abs. 2), Z 42, Z 44 (§ 43 Abs. 1), Z 46 (§ 47 Abs. 1), Z 52 (§ 51 Abs. 2), Z 53 (§ 55), Z 54 (§ 56 Abs. 1), Z 56 (§ 56 Abs. 4), Z 57 hinsichtlich § 57 Abs. 1 bis 4, Z 58 hinsichtlich § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 3, Z 59 (§ 57a Abs. 4, 4a und 10), Z 60 (§ 57a Abs. 5 und 6), Z 61 (§ 57a Abs. 7d), Z 62 (§ 57a Abs. 9), Z 63 (§ 57b hinsichtlich Ziviltechniker), Z 65 (§ 58 Abs. 4), Z 66 (§ 61 Abs. 2), Z 76 (§ 103 Abs. 5a) und Art. IV mit 1. März 1998.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(4) Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 40 (§ 40a) können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.

Art. 6 KFG 1967


(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft treten

a)

mit 1. Jänner 1980 Art. I Z 26 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz) über das Feilbieten von Warneinrichtungen,

b)

mit 1. Jänner 1982 Art. I Z 26, 231 und 233 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 102 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zweiter Satz) über das Mitführen und Bereitstellen von Warneinrichtungen,

c)

mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 30 (§ 6) über die Bremsen, ausgenommen § 6 Abs. 12a und ausgenommen hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10a) für

aa)

andere als in lit. bb und cc angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

bb)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

cc)

Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

dd)

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt,

d)

mit 1. Jänner 1980 Art. I Z 43 (§ 14 Abs. 1), 44 (§ 14 Abs. 3 zweiter Satz), 46 (§ 14 Abs. 4 zweiter Satz), 48 (§ 14 Abs. 5), 52 (§ 16 Abs. 2), 63 (§ 18 Abs. 3), 66 (§ 19 Abs. 2 letzter Satz) und 72 (§ 20 Abs. 2), soweit sie die Maßangaben über die Anbringung der Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler aufheben,

e)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 155 (§ 57a Abs. 1 lit. e) hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3 in die Klasse II fielen,

f)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 145 und 155 (§ 55 Abs. 1 lit. g, § 57a Abs. 1 lit. e bis g) hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung von landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Motorkarren,

g)

mit 1. Juli 1979 Art. I Z 122 (§ 36 lit. e) hinsichtlich der Anbringung der Begutachtungsplakette,

h)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 205 (§ 92 Abs. 1) über die Verwendungsbestimmung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter und Z 206 (§ 92 Abs. 3 erster Satz) über die Anwendung der Bau-, Ausrüstungs- und Ausstattungsvorschriften des ADR,

i)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 142 (§ 49 Abs. 4 fünfter Satz) über die Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge,

j)

mit 1. Juli 1978 Art. I Z 210 (§ 93a) über die Krafträder,

k)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 26 und 258 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 114 Abs. 4 letzter Satz) sowie Art. IV über den Gebrauch von Sturzhelmen für Motorräder,

l)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 81 (§ 23 Abs. 1) über die Ausrüstung einspuriger Kraftfahrzeuge mit mindestens einem Rückblickspiegel,

m)

mit 1. Juli 1978 Z 127 (§ 39a) über die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit höherem Höchstgewicht,

n)

mit 1. Jänner 1993 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12a) über die Bremsanlage von Anhängern.

(3) Fahrzeuge der Justizwache, deren dauernder Standort vor Inkrafttreten des Art. I Z 128 (§ 40 Abs. 1 lit. a) nicht Wien war, sind bis zum 30. Juni 1978 gemäß § 43 Abs. 4 lit. b abzumelden. Für Fahrzeuge der Justizwache ist bis zum 30. Juni 1978 um Zuweisung eines neuen Kennzeichens anzusuchen.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Art. 7 KFG 1967


(1) Soll ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 KFG 1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung ist in den Zulassungsschein einzutragen. Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen Kennzeichentafeln verwendet werden. Der Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Tafeln, im Falle des § 48a auch die Abgabe und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen.

(2) Sofern noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen wurde, erfolgt die Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß § 48a nur im Zusammenhang mit einer Zulassung.

Art. 10 KFG 1967


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14) umgesetzt.

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) Fundstelle


Änderung

BGBl. Nr. 240/1970 (VfGH)

BGBl. Nr. 285/1971 (NR: GP XII IA 11/A u. RV 205 AB 510 S. 50. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 286/1974 (NR: GP XIII RV 1034 AB 1097 S. 106. BR: S. 331.)

BGBl. Nr. 352/1976 (NR: GP XIV AB 295 S. 30. BR: AB 1562 S. 354.)

BGBl. Nr. 615/1977 (NR: GP XIV RV 57 und Zu 57 AB 649 S. 72. BR: 1731 AB 1742 S. 369.)

BGBl. Nr. 209/1979 (NR: GP XIV RV 1150 AB 1212 S. 120. BR: AB 1993 S. 384.)

BGBl. Nr. 345/1981 (NR: GP XV IA 119/A AB 793 S. 82. BR: S. 413.)

BGBl. Nr. 549/1981 (VfGH)

BGBl. Nr. 362/1982 (NR: GP XV AB 1169 S. 123. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 631/1982 (NR: GP XV AB 1294 S. 132. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 237/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 253/1984 (NR: GP XVI IA 75/A und 76/A AB 314 S. 49. BR: AB 2837 S. 448.)

BGBl. Nr. 451/1984 (NR: GP XVI AB 408 S. 63. BR: AB 2888 S. 453.)

BGBl. Nr. 552/1984 (NR: GP XVI RV 349 AB 502 S. 72. BR: 2910 AB 2928 S. 455.)

BGBl. Nr. 198/1985 (VfGH)

BGBl. Nr. 106/1986 (NR: GP XVI AB 897 S. 127. BR: AB 3085 S. 472.)

BGBl. Nr. 173/1987 (VfGH)

BGBl. Nr. 296/1987 (NR: GP XVII RV 110 AB 149 S. 20. BR: 3259 AB 3261 S. 488.)

BGBl. Nr. 318/1987 (NR: GP XVII IA 75/A und 100/A AB 226. S. 26. BR: 3281 AB 3309 S. 490.)

BGBl. Nr. 375/1988 (NR: GP XVII RV 618 AB 650 S. 68. BR: 3511 AB 3527 S. 504.)

BGBl. Nr. 458/1990 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (NR: GP XVII RV 1309 AB 1409 S. 151. BR: 3940 AB 3989 S. 533.)

BGBl. Nr. 720/1990 (VfGH)

BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)

BGBl. Nr. 449/1992 (NR: GP XVIII RV 582 AB 617 S. 77. BR: AB 4316 S. 557.)

BGBl. Nr. 452/1992 (NR: GP XVIII RV 295 AB 558 S. 76. BR: AB 4309 S. 557.)

BGBl. Nr. 453/1992 (NR: GP XVIII RV 506 AB 560 S. 76. BR: AB 4311 S. 557.)

BGBl. Nr. 454/1992 (NR: GP XVIII IA 353/A AB 561 S. 76. BR: AB 4312 S. 557.)

BGBl. Nr. 404/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 456/1993 (NR: GP XVIII RV 861 AB 1039 S. 125. BR: 4555 AB 4561 S. 572.)

[CELEX-Nr.: 385L0003, 386L0364, 388L0599]

BGBl. Nr. 724/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 651/1994 (NR: GP XVIII RV 1681 AB 1809 S. 172. BR: AB 4847 S. 589.)

[CELEX-Nr.: 392L0049 (EWR-Anh. IX)]

BGBl. Nr. 654/1994 (NR: GP XVIII RV 1655 AB 1807 S. 173. BR: AB 4911 S. 589.)

[CELEX-Nr.: 370L0156, 370L0150, 392L0061]

BGBl. Nr. 743/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB) (NR: GP XVIII IA 694/A AB 1566 S. 165. BR: 4789 AB 4791 S. 586.)

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 162/1995 (NR: GP XIX IA 122/A und IA 116/A AB 93 S. 21. BR: AB 4989 S. 596.)

BGBl. Nr. 258/1995 (NR: GP XIX IA 144/A AB 122 S. 24. BR: 4968 AB 4994 S. 597.)

BGBl. I Nr. 103/1997 (NR: GP XX RV 712 AB 823 S. 81. BR: AB 5496 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 3760576, 392L0051, 392L0061, 372L0166, 393L0092, 396L0036, 396L0053]

BGBl. I Nr. 120/1997 (NR: GP XX RV 714 AB 823 S. 81. BR: 5488 AB 5497 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026]

BGBl. I Nr. 121/1997 (NR: GP XX RV 708 AB 823 S. 81. BR: AB 5498 S. 629.)

BGBl. I Nr. 93/1998 (NR: GP XX AB 1226 S. 128. BR: AB 5710 S. 642.)

BGBl. I Nr. 145/1998 (NR: GP XX RV 1275 AB 1336 S. 134. BR: AB 5763 S. 643.)

[CELEX-Nr.: 394L0055, 395L0050, 396L0035, 396L0049, 396L0086, 396L0087]

BGBl. I Nr. 146/1998 (NR: GP XX IA 805/A AB 1334 S. 134. BR: AB 5761 S. 643.)

BGBl. I Nr. 11/2002 idF BGBl. I Nr. 5/2014 (VFB) (NR: GP XXI RV 782 AB 862 S. 84. BR: AB 6518 S. 682.)

[CELEX-Nr.: 32000L0026]

BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 80/2002 (NR: GP XXI RV 1032 AB 1081 S. 100. BR: AB 6635 S. 687.)

[CELEX-Nr.: 398L0012, 300L0007]

BGBl. I Nr. 102/2002 (NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176, 391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]

BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 32001L0044, 32001L0115, 32002L0010]

BGBl. I Nr. 60/2003 (NR: GP XXII RV 23 AB 84 S. 29. BR: 6801 AB 6809 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32000L0030]

BGBl. I Nr. 29/2004 (NR: GP XXII IA 358/A AB 427 S. 56. BR: AB 7032 S. 707.)

BGBl. I Nr. 107/2004 (NR: GP XXII RV 557 AB 581 S. 71. BR: 7082 AB 7115 S. 712.)

[CELEX-Nr.: 32002L0085]

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 175/2004 (NR: GP XXII RV 682 AB 752 S. 90. BR: AB 7200 S. 717.)

BGBl. I Nr. 117/2005 (NR: GP XXII RV 1000 AB 1102 S. 122. BR: AB 7383 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32002L0024, 32003L0020, 32003L0037, 32003L0097, 32004L0003]

BGBl. I Nr. 57/2006 (NR: GP XXII RV 1327 AB 1368 S. 142. BR: 7498 AB 7504 S. 733.)

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 32005L0014]

BGBl. I Nr. 57/2007 (NR: GP XXIII RV 136 AB 167 S. 28. BR: 7725 AB 7742 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32006L0022]

BGBl. I Nr. 16/2009 (NR: GP XXIV IA 315/A AB 74 S. 14. BR: AB 8062 S. 767.)

BGBl. I Nr. 94/2009 (NR: GP XXIV RV 220 AB 262 S. 32. BR: AB 8172 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 32007L0046, 32009L0005]

BGBl. I Nr. 149/2009 (NR: GP XXIV RV 491 AB 539 S. 49. BR: 8245 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32009L0005]

BGBl. I Nr. 116/2010 (NR: GP XXIV IA 1321/A AB 1020 S. 86. BR: AB 8425 S. 791.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

[CELEX-Nr.: 32004L0049, 32009L0018]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

BGBl. I Nr. 43/2013 (NR: GP XXIV RV 1985 AB 2125 S. 188. BR: 8887 AB 8903 S. 817.)

[CELEX-Nr.: 32006L0026]

BGBl. I Nr. 90/2013 (NR: GP XXIV IA 2279/A AB 2354 S. 203. BR: AB 8989 S. 821.)

BGBl. I Nr. 26/2014 (NR: GP XXV IA 113/A AB 58 S. 18. BR: AB 9162 S. 828.)

BGBl. I Nr. 87/2014 (NR: GP XXV IA 721/A AB 329 S. 51. BR: AB 9266 S. 836.)

BGBl. I Nr. 26/2015 (VfGH)

BGBl. I Nr. 72/2015 (NR: GP XXV IA 1185/A AB 659 S. 81. BR: AB 9390 S. 843.)

BGBl. I Nr. 73/2015 (NR: GP XXV IA 1191/A AB 660 S. 81. BR: AB 9391 S. 843.)

BGBl. I Nr. 40/2016 (NR: GP XXV RV 1054 AB 1062 S. 126. BR: AB 9580 S. 853.)

BGBl. I Nr. 67/2016 (NR: GP XXV RV 1192 AB 1211 S. 138. BR: AB 9630 S. 856.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 9/2017 (NR: GP XXV RV 1359 AB 1425 S. 157. BR: AB 9700 S. 862.)

[CELEX-Nr.: 32014L0045, 32014L0046, 32014L0047]

BGBl. II Nr. 77/2017 (V über Idat)

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

BGBl. I Nr. 102/2017 (NR: GP XXV IA 2229/A AB 1734 S. 190. BR: AB 9884 S. 870.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 19/2019 (NR: GP XXVI RV 471 AB 480 S. 60. BR: AB 10121 S. 889.)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis
(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4.

Allgemeines

§ 5.

Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme

§ 6.

Bremsanlagen

§ 7.

Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

§ 8.

Lenkvorrichtung

§ 9.

Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren

§ 10.

Windschutzscheiben und Verglasungen

§ 11.

Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren

§ 12.

Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

§ 13.

Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern

§ 14.

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

§ 15.

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L

§ 16.

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger

§ 17.

Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes

§ 18.

Bremsleuchten

§ 19.

Fahrtrichtungsanzeiger

§ 20.

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

§ 21.

Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker

§ 22.

Warnvorrichtungen

§ 23.

Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 24.

Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

§ 24a.

Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 25.

Heizvorrichtungen

§ 26.

Sitze und Kopfstützen

§ 26a.

Verordnungsermächtigung

§ 27.

Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften

§ 27a.

Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

III. ABSCHNITT
Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände

§ 28.

Allgemeines

§ 28a.

In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

§ 28b.

EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten

§ 28c.

Pflichten der Hersteller

§ 28d.

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

§ 29.

Typengenehmigung

§ 30.

Typenschein

§ 30a.

Genehmigungsdatenbank

§ 31.

Einzelgenehmigung

§ 31a.

Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG

§ 32.

Änderungen an genehmigten Typen

§ 33.

Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

§ 34.

Ausnahmegenehmigung

§ 34a.

Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien

§ 35.

Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen

IV. ABSCHNITT
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36.

Allgemeines

§ 37.

Zulassung

§ 38.

Vorübergehende Zulassung

§ 39.

Eingeschränkte Zulassung

(§ 39a. und § 39b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

§ 40.

Verfahren bei der Zulassung

§ 40a.

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40b.

Zulassung durch beliehene Versicherer

§ 41.

Zulassungsschein

§ 41a.

Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat

§ 42.

Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände

§ 43.

Abmeldung

§ 44.

Aufhebung der Zulassung

§ 44a.

Aussetzung der Zulassung

§ 45.

Probefahrten

§ 46.

Überstellungsfahrten

§ 47.

Zulassungsevidenz

§ 47a.

Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU

§ 47b.

Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland

§ 48.

Kennzeichen

§ 48a.

Kennzeichen nach eigener Wahl

§ 49.

Kennzeichentafeln

§ 50.

Zustand der Kennzeichentafeln

§ 51.

Verlust von Kennzeichentafeln

§ 52.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

§ 53.

Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten

§ 54.

Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern

V. ABSCHNITT
Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(§ 55. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997)

§ 56.

Besondere Überprüfung

§ 57.

Verfahren bei der Überprüfung

§ 57a.

Wiederkehrende Begutachtung

§ 57b.

Rückersatzansprüche

§ 57c.

Begutachtungsplakettendatenbank

§ 58.

Prüfung an Ort und Stelle

§ 58a.

Technische Unterwegskontrolle

VI. ABSCHNITT
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 59.

Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

(§ 59a. und § 60. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987)

§ 61.

Überwachung der Versicherung

§ 62.

Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987)

VII. ABSCHNITT
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

(§ 64. bis § 77. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997)

§ 78.

Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen

(§ 78. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2019)

VIII. ABSCHNITT
Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79.

 

§ 80.

Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

§ 81.

Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

§ 82.

Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

§ 83.

Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

§ 84.

Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

§ 85.

Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern

§ 86.

Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

IX. ABSCHNITT
Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 87.

Omnibusse und Omnibusanhänger

§ 88.

Kombinationskraftwagen

§ 89.

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie

§ 89a.

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

§ 90.

Zugmaschinen

§ 91.

Transportkarren und Motorkarren

§ 91a.

Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren

§ 92.

Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 93.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen

§ 93a.

Krafträder

§ 94.

Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

§ 95.

Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

§ 96.

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

§ 97.

Heeresfahrzeuge

X. ABSCHNITT
Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers

§ 98.

Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

§ 98a.

Radar- oder Laserblocker

§ 99.

Beleuchtung

§ 100.

Warnzeichen

§ 101.

Beladung

§ 101a.

Gewichtsangaben bei Containertransport

§ 101b.

Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen

§ 102.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 102a.

Fahrerkarte

§ 102b.

Zentrales Register für Kontrollgerätekarten

§ 102c.

Zertifizierungsstelle

§ 102d.

Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen

§ 103.

Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

§ 103a.

Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

§ 103b.

Unternehmenskarte

§ 103c.

Risikoeinstufungssystem

§ 104.

Ziehen von Anhängern

§ 105.

Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

§ 106.

Personenbeförderung

§ 107.

Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze

XI. ABSCHNITT
Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

§ 108.

Ausbildung in Fahrschulen

§ 108a.

Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung

§ 109.

Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

§ 110.

Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

§ 111.

Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung

§ 112.

Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule

§ 113.

Leitung der Fahrschule

§ 114.

Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes

§ 114a.

Fahrschuldatenbank – Allgemeines

§ 114b.

Fahrschuldatenbank – gespeicherte Daten

§ 115.

Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes

§ 116.

Fahrschullehrer

§ 117.

Fahrlehrer

§ 118.

Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

§ 119.

Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und mittleren Schulen

§ 120.

Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen

§ 121.

Ausbildung von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen

§ 122.

Übungsfahrten

§ 122a.

Lehrfahrten

XII. ABSCHNITT
Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

§ 123.

Zuständigkeit

§ 123a.

Kontrollkarte

§ 124.

Sachverständige für die Typenprüfung

§ 125.

Sachverständige für die Einzelprüfung

§ 127.

Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

§ 128.

Allgemeine Bestimmungen über die Sachverständigen

§ 129.

Vergütung für Gutachten

§ 130.

Kraftfahrbeirat

(§ 131. aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 102/2017)

§ 131a.

Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds

§ 131b.

Beirat für historische Fahrzeuge

XIII. ABSCHNITT
Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 132.

Übergangsbestimmungen

§ 133.

Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch

§ 134.

Strafbestimmungen

§ 134a.

Verweise

§ 134b.

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 135.

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 136.

Vollzugsbestimmungen

 

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1991