§ 84 KFG 1967 Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Wenn bei den in § 47a Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann und das Kennzeichen des Fahrzeuges vorliegt, hat die Behörde im Wege eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens im Wege der nationalen Kontaktstelle (§ 47a) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges zu ermitteln, mit dem die Verkehrsübertretung begangen worden ist.

(2) Wenn die Behörde die Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) über die nationale Kontaktstelle in Erfahrung gebracht hat und beschließt Folgemaßnahmen einzuleiten, hat sie diesem ein Informationsschreiben zu übermitteln. Dieses Informationsschreiben hat jedenfalls zu enthalten

1.

die Verkehrsübertretung,

2.

den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verkehrsübertretung,

3.

die Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie die Sanktion,

4.

gegebenenfalls Angaben zu dem zur Feststellung der Verkehrsübertretung verwendeten Gerät.

(3) Bei Verkehrsübertretungen für die die Behörde gemäß § 49a VStG eine Verordnung zur Ahndung im Wege von Anonymverfügungen erlassen hat, gilt das Informationsschreiben als Anonymverfügung, sofern die an die Anonymverfügung geknüpften Erfordernisse des § 49a VStG eingehalten werden.

(4) Die Behörde kann das Informationsschreiben gemäß Abs. 2 mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 verbinden. In diesem Fall hat das Schreiben Informationen über die Folgen der Nichtbekanntgabe oder einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe über den Lenker zu enthalten.

(5) Das Informationsschreiben ist auch in der Sprache des Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats zu verfassen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Informationsschreiben gemäß Absatz 2, 3 und 4 ein Formular festgesetzt werden.

(7) Die Behörden haben die nationale Kontaktstelle im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht an die Europäische Kommission über die gesetzten Folgemaßnahmen zu informieren.

(8) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Verkehrsübertretungen im Fall eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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