§ 114b KFG 1967 Fahrschuldatenbank – gespeicherte Daten

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsEs sind folgende Daten von den Behörden zu verarbeiten und zu speichern:
    1. 1.Ziffer einsDaten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
      1. a)Litera aBezeichnung der Fahrschule, Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Inhabers der Fahrschulbewilligung, im Falle einer Leiterbestellung auch des Leiters der Fahrschule,
      2. b)Litera bdie Adresse des Standortes,
      3. c)Litera cdie zeitlichen Daten und behördliche Geschäftszahl der Fahrschul-/Betriebsbewilligung,
      4. d)Litera dden Umfang der Fahrschulbewilligung, Ermächtigung zur Computerprüfung,
      5. e)Litera eNamen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
      6. f)Litera fNamen, Vornamen und Geburtsdatum des in der Fahrschule beschäftigten Lehrpersonals; die Fahrzeugklassen, für die sie berechtigt sind, die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen,
      7. g)Litera gDaten bezüglich Preisvergleich von Fahrschulen und
      8. h)Litera hErgebnisse von Fahrschulinspektionen (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen) und Anmerkungen zu festgestellten Abweichungen der erfassten Daten.
    2. 2.Ziffer 2Daten der Fahrschullehrer (§ 116): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.Daten der Fahrschullehrer (Paragraph 116,): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.
    3. 3.Ziffer 3Daten der Fahrlehrer, einschließlich Fahrlehrassistenten (§ 116): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.Daten der Fahrlehrer, einschließlich Fahrlehrassistenten (Paragraph 116,): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.
    4. 3a.Ziffer 3 aFür die Herstellung des Fahrlehrausweises ist ein Lichtbild der betreffenden Personen in gescannter Form zu speichern, soferne nicht auf das im Führerscheinregister gespeicherte Lichtbild zugegriffen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt auf die im Führerscheinregister gespeicherten Lichtbilder der Personen, die einen Fahrlehrausweis beantragen, zuzugreifen und diese zu verwenden.
    5. 4.Ziffer 4Daten der Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
      1. a)Litera aNamen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
      2. b)Litera bdie Adresse der Ausbildungsstellen,
      3. c)Litera cNamen und Vornamen der Bediensteten des Vereines, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
      4. d)Litera dNamen, Vornamen und Geburtsdatum der Instruktoren, Datum der Anerkennung der Instruktorenqualifikation und absolvierte Weiterbildungen.
    6. 5.Ziffer 5Daten der Betreiber von Mehrphasenausbildungsplätzen (diese Daten sind von der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG, der Mehrphasenkommission, zu erfassen):Daten der Betreiber von Mehrphasenausbildungsplätzen (diese Daten sind von der Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG, der Mehrphasenkommission, zu erfassen):
      1. a)Litera aNamen und Vornamen des Betreibers,
      2. b)Litera bdie Adresse des Standortes des Platzes,
      3. c)Litera cDatum der Anerkennung durch die Mehrphasenkommission,
      4. d)Litera dNamen und Vornamen der Bediensteten, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
      5. e)Litera eNamen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und der Instruktoren, die die Fahrsicherheitstrainings durchführen, Datum der Anerkennung der Instruktorenqualifikation und absolvierte Weiterbildungen,
      6. f)Litera fErgebnisse von Überprüfungen durch die Mehrphasenkommission gemäß § 4a Abs. 6a FSG, (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen).Ergebnisse von Überprüfungen durch die Mehrphasenkommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6 a, FSG, (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen).
  2. (1a)Absatz eins aDie im Zuge der Ausbildung des Lehrpersonals jeweils absolvierten Ausbildungsteile (§ 116 Abs. 2) sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen. Ebenso ist die absolvierte Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 von der ermächtigten Ausbildungsstätte oder vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen.Die im Zuge der Ausbildung des Lehrpersonals jeweils absolvierten Ausbildungsteile (Paragraph 116, Absatz 2,) sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen. Ebenso ist die absolvierte Weiterbildung gemäß Paragraph 116, Absatz 9, von der ermächtigten Ausbildungsstätte oder vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen.
  3. (2)Absatz 2Im Zuge einer Fahrschulinspektion gemäß § 114 Abs. 7 sind folgende Daten zu erfassen:Im Zuge einer Fahrschulinspektion gemäß Paragraph 114, Absatz 7, sind folgende Daten zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsInfrastrukturdaten bezüglich der Fahrschule, insbesondere:
      1. a)Litera aVorschriftsmäßigkeit hinsichtlich Fahrschultarifaushang und Teilobligatorium,
      2. b)Litera bbescheidmäßiger Zustand der Räumlichkeiten der Fahrschule,
      3. c)Litera cbescheidmäßiger Zustand des Übungsplatzes,
      4. d)Litera dAusstattung der Fahrschule (Lehrmittel, Lehrmodelle, PC-Prüfplätze),
      5. e)Litera eAnmerkungen zu festgestellten Abweichungen.
    2. 2.Ziffer 2Daten des Lehrpersonals:
      1. a)Litera aName und Vorname der Person,
      2. b)Litera bAusbildungsstand und Berechtigungen (Fahrlehrerausweise, Fahrlehrer/Fahrschullehrer, Zusatzqualifikationen),
      3. c)Litera causstellende Behörde,
      4. d)Litera dDaten zur theoretischen und praktischen Weiterbildung,
      5. e)Litera eArt und Zeiträume der Anstellung,
      6. f)Litera fAnmerkungen zu festgestellten Abweichungen.
    3. 3.Ziffer 3Daten des Fahrzeugbestandes der Fahrschule:
      1. a)Litera aKennzeichen und Fahrzeugklasse des Fahrzeuges,
      2. b)Litera bAnmerkung zu festgestellten Abweichungen.
    4. 4.Ziffer 4Informationen über festgestellte Ordnungswidrigkeiten bei:
      1. a)Litera aÜberprüfung von Ausbildungen,
      2. b)Litera bÜberprüfung von Schulfahrzeugen.
  4. (3)Absatz 3In die in der Fahrschuldatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils zuständigen Behörden in Daten gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hinsichtlich der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. h und Abs. 2 jedoch nur zur Durchführung einer Fahrschulinspektion oder zur Setzung von Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse einer Fahrschulinspektion,die jeweils zuständigen Behörden in Daten gemäß Absatz eins, zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hinsichtlich der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera h und Absatz 2, jedoch nur zur Durchführung einer Fahrschulinspektion oder zur Setzung von Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse einer Fahrschulinspektion,
    2. 2.Ziffer 2die jeweils zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, in die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und Abs. 2 zur Durchführung der Fahrschulinspektion,die jeweils zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, in die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 und Absatz 2, zur Durchführung der Fahrschulinspektion,
    3. 3.Ziffer 3die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG in die Daten gemäß Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf die Vollziehung des § 4a Abs. 6 und 6a FSG,die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG in die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 5, im Hinblick auf die Vollziehung des Paragraph 4 a, Absatz 6, und 6a FSG,
    4. 4.Ziffer 4der Landeshauptmann in die Daten seines Bundeslandes gemäß Abs. 2 zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten,der Landeshauptmann in die Daten seines Bundeslandes gemäß Absatz 2, zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten,
    5. 5.Ziffer 5der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in die Daten gemäß Abs. 2 zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten.der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in die Daten gemäß Absatz 2, zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten.
  5. (4)Absatz 4Für die Richtigkeit der Eintragung der in Abs. 1 und 2 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Fahrschuldatenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Fahrschuldatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Fahrschuldatenbank übermittelt wurden. Die Verwendung dieser Protokolldaten ist auf die Zwecke der Datensicherheit und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Zugriffen beschränkt. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.Für die Richtigkeit der Eintragung der in Absatz eins und 2 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Fahrschuldatenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Fahrschuldatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Fahrschuldatenbank übermittelt wurden. Die Verwendung dieser Protokolldaten ist auf die Zwecke der Datensicherheit und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Zugriffen beschränkt. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  6. (5)Absatz 5Eine Suche durch die in Abs. 1 und 2 genannten Daten darf nur entwederEine Suche durch die in Absatz eins und 2 genannten Daten darf nur entweder
    1. 1.Ziffer einszumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie gegebenenfalls des Geburtsdatums der jeweiligen Personen oder der Bezeichnung der Fahrschule,
    2. 2.Ziffer 2über die behördliche Geschäftszahl oder
    3. 3.Ziffer 3über die vollständige Adresse der Fahrschule oder der Ausbildungsstätte
    möglich sein. Die in Abs. 3 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.möglich sein. Die in Absatz 3, genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.
  7. (6)Absatz 6Die gespeicherten Daten sind nach fünf Jahren
    1. 1.Ziffer einsnach dem Tod der jeweiligen Person (Inhaber der Fahrschulbewilligung, Fahrschulleiter, Fahrschullehrer, Fahrlehrer, Instruktor),
    2. 2.Ziffer 2nach Widerruf oder Zurücklegung einer Fahrschulbewilligung,
    3. 3.Ziffer 3nach Schließung einer Mehrphasenausbildungsstätte und
    4. 4.Ziffer 4nach der jeweiligen Fahrschulinspektion im Hinblick auf die Ergebnisse dieser Fahrschulinspektion
    zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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