§ 110 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang, die Beschaffenheit und die Ausstattung der erforderlichen Räume, des Übungsplatzes, der Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.

In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 KFG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 KFG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

86 Entscheidungen zu § 110 KFG 1967


Entscheidungen zu § 110 KFG 1967


Entscheidungen zu § 110 Abs. 1 KFG 1967


Entscheidungen zu § 110 Abs. 2 KFG 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 KFG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 KFG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 KFG 1967
§ 111 KFG 1967