§ 115 KFG 1967 Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.
  2. (2)Absatz 2Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen zu entziehen, wenn
    1. a)Litera aihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,ihr Besitzer die im Paragraph 109, angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,
    2. b)Litera bdie im § 110 Abs. 1 angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,die im Paragraph 110, Absatz eins, angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
    3. c)Litera cdie Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1 bis 2) ist oderdie Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (Paragraph 113, Absatz eins bis 2) ist oder
    4. d)Litera ddie Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6a nicht eingehalten werden.die Verpflichtungen gemäß Paragraph 114, Absatz 6 a, nicht eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fahrschulbesitzer in den im Absatz 2, angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.
  4. (4)Absatz 4Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Ausbildungsvorschriften verstoßen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Fahrschule eine schriftliche Anordnung zur Behebung von Mängeln erfolglos bleibt oder neuerlich schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Fahrschule untersagen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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