§ 122 KFG 1967 Übungsfahrten

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
  1. (1)Absatz einsEin Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bewerber um eine Lenkberechtigung muss
      1. a)Litera adas erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,das erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,
      2. b)Litera bverkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,verkehrszuverlässig (Paragraph 7, FSG) sein,
      3. c)Litera czum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein undzum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse gesundheitlich geeignet (Paragraph 8, FSG) sein und
      4. d)Litera dnachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit einem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat;
    2. 2.Ziffer 2der Begleiter
      1. a)Litera amuss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen,
      2. b)Litera bmuss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt haben,
      3. c)Litera cmuss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
      4. d)Litera ddarf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines der § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG aufweisen.darf innerhalb der in Litera b, angeführten Zeit nicht wegen eines der Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung darf einem Bewerber um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als 18 Monate erteilt werden. Der oder die Begleiter sind im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Abs. 5 keine Anwendung und Abs. 2 Z 1 lit. d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Absatz 5, keine Anwendung und Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.
  5. (5)Absatz 5Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben, vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben, vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf sowohl beim Bewerber um eine Lenkberechtigung als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 Litera a, angeführten Pflichten zu erfüllen. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf sowohl beim Bewerber um eine Lenkberechtigung als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
  7. (7)Absatz 7Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 2 FSG zu kennzeichnen.Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FSG zu kennzeichnen.
  8. (8)Absatz 8Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf. Die Bewilligung ist zu entziehen, wennDie im Absatz eins, angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,
    2. 2.Ziffer 2die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder wiederholt nicht gemäß Abs. 7 gekennzeichnet ist,das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder wiederholt nicht gemäß Absatz 7, gekennzeichnet ist,
    4. 4.Ziffer 4bei der Durchführung von Übungsfahrten der Bewerber um eine Lenkberechtigung den Bewilligungsbescheid oder den amtlichen Lichtbildausweis oder der Begleiter seinen Führerschein wiederholt nicht mitführt,
    5. 5.Ziffer 5bei der Durchführung von Übungsfahrten beim Bewerber um eine Lenkberechtigung oder beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt.
    Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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