§ 53 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Bundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Bundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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