§ 131b KFG 1967 Beirat für historische Fahrzeuge

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (Paragraph 34, Absatz 4,) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Beirat setzt sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundesarbeitskammer,
      2. b)Litera bder Wirtschaftskammer Österreich,
      3. c)Litera cder Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
      4. d)Litera dder Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
      5. e)Litera evon Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen,
      6. f)Litera fder Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen,der Sachverständigen gemäß Paragraph 125, bei den Ämtern der Landesregierungen,
      7. g)Litera gvon Vereinigungen, die sich die Wahrnehmung der Belange der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/175) im Fachgebiet 17.47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer) eingetragenen Sachverständigen zur Aufgabe machen.von Vereinigungen, die sich die Wahrnehmung der Belange der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/175) im Fachgebiet 17.47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer) eingetragenen Sachverständigen zur Aufgabe machen.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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