§ 1 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:Von der Anwendung der Bestimmungen des römisch II. bis römisch XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. a)Litera aKraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Paragraphen 27, Absatz eins,, 58 und 96;
    2. b)Litera bTransportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;Transportkarren (Paragraph 2, Ziffer 19,), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 21,), Anhänger-Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 22,) und Sonderkraftfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 23,), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß Paragraph 50, Ziffer 9, der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
    3. c)Litera cKraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
    4. d)Litera dHeeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38,), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem Paragraph 97, Absatz 2,
  3. (2a)Absatz 2 aNicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
    1. 1.Ziffer einseiner Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
    2. 2.Ziffer 2einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
  4. (3)Absatz 3Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (Paragraph 2, Ziffer 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1 KFG 1967


Kommentar zum § 1 KFG 1967 von Dart1976

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Elektrisch angetriebene Fahrräder Tempo 30 km/h statt 25 km/h

  Im Ortsgebiet in einer 30 km/h Zone, sollten Fahrräder die gleiche Geschwindigkeit, wie andere Fahrzeuge fahren können. Normale Fahrräder können dort mit Autos gleichziehen, E-Bikes wegen der Begrenzung und des höheren Gewichtes nicht. Autofahrer neigen zu Üb... mehr lesen...

§ 1 KFG 1967 | 1. Version | 701 Aufrufe | 17.05.21

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Elektrisch angetriebene Fahrräder Tempo 30 km/h statt 25 km/h von Dart1976 zum § 1 KFG 1967

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Im Ortsgebiet in einer 30 km/h Zone, sollten Fahrräder die gleiche Geschwindigkeit, wie andere Fahrzeuge fahren können. Normale Fahrräder können dort mit Autos gleichziehen, E-Bikes wegen der Begrenzung und des höheren Gewichtes nicht. Autofahrer neigen zu Überholen, wegen einem Unterschied von w... mehr lesen...

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