Entscheidungsgründe: Am 8.7.1978 kam es auf dem Salzburgring in der Nocksteinkehre zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen O-28.507 und der Erstbeklagte als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen T 62.699 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte war der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Beide Fahrzeuge kamen nach einer leichten Kollision zu Sturz. Der Kläger erlitt dabei ei... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §1 Abs1
Rechtssatz: Ein an sich betriebsbereites, aber wegen Treibstoffmangels kurzfristig von einem anderen Fahrzeug abgeschlepptes Kraftfahrzeug wird diesem Schleppfahrzeug gegenüber "als Fahrzeug verwendet". Entscheidungstexte 8 Ob 152/81 Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 152/81 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art25KFG 1967 §1 Abs1KFG 1967 §59 Abs5StVO §1 Abs1
Rechtssatz: Der mit der KFGNov 1971 eingefügte § 59 Abs 5 KFG sollte § 1 Abs 1 KFG nicht aufheben, sondern den Schutz der gesetzlichen Pflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Schadensereignisse auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr ausdehnen. Entscheidungstexte 4 Ob 35/78 Entscheidungstext OGH 05.09.... mehr lesen...