§ 123 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 123

(1) § 1 Abs 1 und 2, § 3, § 5 Abs 1, § 9 Abs 1 lit c, 2, 4, 7, 8, 10, 12 und 13, § 10 Abs 2, § 12, § 13 Abs 2, § 20 Abs 1 und 2, § 28, § 36 Abs 1, 2 und 5, § 38, § 39 Abs 1, § 40 Abs 4 und 6, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46 Abs 1 und 4, § 47 Abs 1 und 5, § 49, § 50, § 51, § 52 Abs 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs 1, § 59, § 61 Abs 1, § 62 Abs 1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs 2, § 70 Abs 3 und 5, § 72 Abs 2 und 4, § 76, § 78, § 79 Abs 1, 2 und 4, § 80 Abs 2 und 3, § 83 Abs 2, § 86, § 87 Abs 1, § 90 Abs 2, 3 und 7, § 91, § 91a, § 93, § 98 Abs 3 und 4, § 104, § 106, § 107, § 119 Abs 1, § 121 und § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 43 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(4) Die §§ 34 Abs 3, 41 Abs 4, 46 Abs 1, 47 Abs 3, 60 Abs 2, 66 lit b, 67 Abs 4, 90 Abs 9, 91 Abs 4, 91a Abs 8 bis 10, 121 und 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 125/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) Die Bestimmungen der §§ 91 Abs 4 und 91a Abs 8 bis 10 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2006

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 123

(1) § 1 Abs 1 und 2, § 3, § 5 Abs 1, § 9 Abs 1 lit c, 2, 4, 7, 8, 10, 12 und 13, § 10 Abs 2, § 12, § 13 Abs 2, § 20 Abs 1 und 2, § 28, § 36 Abs 1, 2 und 5, § 38, § 39 Abs 1, § 40 Abs 4 und 6, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46 Abs 1 und 4, § 47 Abs 1 und 5, § 49, § 50, § 51, § 52 Abs 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs 1, § 59, § 61 Abs 1, § 62 Abs 1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs 2, § 70 Abs 3 und 5, § 72 Abs 2 und 4, § 76, § 78, § 79 Abs 1, 2 und 4, § 80 Abs 2 und 3, § 83 Abs 2, § 86, § 87 Abs 1, § 90 Abs 2, 3 und 7, § 91, § 91a, § 93, § 98 Abs 3 und 4, § 104, § 106, § 107, § 119 Abs 1, § 121 und § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 43 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(4) Die §§ 34 Abs 3, 41 Abs 4, 46 Abs 1, 47 Abs 3, 60 Abs 2, 66 lit b, 67 Abs 4, 90 Abs 9, 91 Abs 4, 91a Abs 8 bis 10, 121 und 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 125/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) Die Bestimmungen der §§ 91 Abs 4 und 91a Abs 8 bis 10 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

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