§ 126 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.04.2022 bis 31.12.9999

(1) § 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 80 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu entsprechen.

Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 69d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 stehen, bleiben unberührt.

(3) § 83 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 Z 11 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 98 Abs. 4 und § 112 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5) § 44 Abs. 4, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 83 Abs. 6 und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 79 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(7) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

(10) § 40 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.

Stand vor dem 11.04.2022

In Kraft vom 26.05.2021 bis 11.04.2022

(1) § 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 80 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu entsprechen.

Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 69d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 stehen, bleiben unberührt.

(3) § 83 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 Z 11 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 98 Abs. 4 und § 112 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5) § 44 Abs. 4, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 83 Abs. 6 und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 79 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(7) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

(10) § 40 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.

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