§ 126 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 97, Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz 2 und Paragraph 111, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017, sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (Paragraph 20, Absatz eins,) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 69 d, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 78,, Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 80 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu entsprechen.Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, zu entsprechen.Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 69d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 stehen, bleiben unberührt.Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des Paragraph 69 d, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, stehen, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3§ 83 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 Z 11 außer Kraft.Paragraph 83, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 11, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 98 Abs. 4 und § 112 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 120, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 4 und Paragraph 112, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 112, Absatz 5 und Paragraph 120, Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 44 Abs. 4, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 83 Abs. 6 und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 83, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 79 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Paragraph 79, Absatz eins a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 51, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 51, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 51, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung des Paragraph 84, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9(Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 98, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.
  10. (10)Absatz 10§ 40 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 65, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.
  11. (11)Absatz 11§ 27 Abs. 3 und § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 das Amt des Bürgermeisters bekleiden, ist § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 nicht anzuwenden, solange das Amt des Bürgermeisters bekleidet wird.Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, das Amt des Bürgermeisters bekleiden, ist Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, nicht anzuwenden, solange das Amt des Bürgermeisters bekleidet wird.

(1) § 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 80 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu entsprechen.

Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 69d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 stehen, bleiben unberührt.

(3) § 83 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 Z 11 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 98 Abs. 4 und § 112 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5) § 44 Abs. 4, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 83 Abs. 6 und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 79 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(7) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

(10) § 40 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 11.07.2023 bis 07.07.2025
  1. (1)Absatz eins§ 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 97, Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz 2 und Paragraph 111, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017, sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (Paragraph 20, Absatz eins,) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 69 d, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 78,, Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 80 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu entsprechen.Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, zu entsprechen.Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 69d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 stehen, bleiben unberührt.Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des Paragraph 69 d, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, stehen, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3§ 83 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 Z 11 außer Kraft.Paragraph 83, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 11, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 98 Abs. 4 und § 112 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 120, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 4 und Paragraph 112, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 112, Absatz 5 und Paragraph 120, Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 44 Abs. 4, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 83 Abs. 6 und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 83, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 79 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Paragraph 79, Absatz eins a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 51, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 51, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 51, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung des Paragraph 84, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9(Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 98, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.
  10. (10)Absatz 10§ 40 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 65, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.
  11. (11)Absatz 11§ 27 Abs. 3 und § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 das Amt des Bürgermeisters bekleiden, ist § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 nicht anzuwenden, solange das Amt des Bürgermeisters bekleidet wird.Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, das Amt des Bürgermeisters bekleiden, ist Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, nicht anzuwenden, solange das Amt des Bürgermeisters bekleidet wird.

(1) § 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 80 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu entsprechen.

Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 69d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 stehen, bleiben unberührt.

(3) § 83 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 Z 11 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 98 Abs. 4 und § 112 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5) § 44 Abs. 4, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 83 Abs. 6 und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 79 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(7) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

(10) § 40 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.

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