§ 136 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 82, 84 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 86 Abs 2 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 findet auch auf Beamte sinngemäß Anwendung.

(2) Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2015 treten mit 1. November 2015 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs 2, 4e Abs 1 und 4, 5a Abs 3, 8c, 10 Abs 3, 15 Abs 2, 15a Abs 1 und 2, 15d Abs 1, 15h Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 3, 31 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 49 Abs 2, 52 Abs 2, 70a, 74a, 76, 96a, 113 Abs 1, 120 Abs 1, 2 und 3 und 123, 131 Abs 4 sowie die Überschriften des 11. und des 12. Abschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 83 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die §§ 2a Abs 1 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und beziehen sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:

1.

die §§ 1 Abs 1a, 4e Abs 4, 5, 9c Abs 1, 11e Abs 1 und 2, 13a Abs 1, 14e Abs 2 und 5, 15b Abs 1, 15e Abs 1, 35 Abs 1, 52 Abs 9 und 10, 57 Abs 4, 78a, 83 Abs 1, 88 Abs 1, 88a, 112 und 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten die §§ 5a bis 6d außer Kraft;

2.

(Verfassungsbestimmung) § 125 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;

3.

§ 77 Abs 2 mit 1. Juli 2017;

4.

§ 74 mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß § 80a frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.

Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 88 Abs 1 oder § 88a Abs 3 kann die Landesregierung Beförderungen und die im § 88a vorgesehenen Maßnahmen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.

(7) § 4e Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Abs 6 Z 1) anfallen.

(8) Beamte, die die Grundausbildung zum im Abs 6 Z 1 festgelegten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 98/2017 begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen absolvieren. Beamte, die bis zu dem im Abs 6 Z 1festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes iVm den §§ 12 bis 12g L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 6c L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 (Abs 6 Z 1) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 5 dieses Gesetzes iVm § 12e Abs 1 L-VBG.

(9) § 88 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 84 L-BG iVm § 54 L-VBG, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 133 neu festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach § 133 Abs 7 zu berechnen.

(10) § 128 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 130 Z 15 außer Kraft.

(11) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(12) § 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(13) § 14 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß § 14 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.

(14) § 4a Abs 3 und 3a, § 10a Abs 2 und 3, § 14 Abs 1a, § 15j, § 92 Abs 1, 3 und 3c, § 92a Abs 1a, 98 Abs 1 und § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 findet auch auf alle Beamten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Beamte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.

(15) Für Versetzungen in den Ruhestand innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des § 4a Abs 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 gilt ein Antrag gemäß § 4a Abs 3a auch dann als fristgerecht gestellt, wenn der Beamte ihn gemeinsam mit der Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand oder während des laufenden Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand stellt.

(16) § 14 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 14 Abs 1b, 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(17) Die § 2 Abs 2a, § 3 Abs 5 und 6, § 4a Abs 3, § 4c Abs 3, § 4e Abs 4 und 5, § 4h Abs 2,§ 8 Abs 5, § 9d Abs 5, § 10c Abs 3, § 11c, § 13 Abs 8, § 14e Abs 4, die Überschrift in § 15f und Abs 1, 3 und 4, § 15g Abs 1 und Abs 2, § 15h Abs 1a, 2 und 5, § 15i Abs 1, § 41 Abs 1, 2 und 5, § 52 Abs 10 und 11, § 56 Abs 1, § 62 Abs 1, § 77 Abs 2, § 80 Abs 3a, § 80a Abs 1, § 97 Abs 1, § 105, § 112, § 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 77 Abs 2 im Verfassungsrang.

(18) Die Bestimmungen des § 3 Abs 5 und Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur auf Ernennungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorgenommen werden. Gemäß § 4e Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur die Kosten jener Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. § 41 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden. § 52 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 findet ab seinem Inkrafttreten auch auf anhängige Verfahren Anwendung, soweit der Verfahrensstand dies zulässt.

(19) § 97 Abs 5 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 110 Abs 10 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(20) Die §§ 14 Abs 1b und 110 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:

1.

die §§ 7b Abs 3 und Abs 4, 12a Abs 4, 12b Abs 1, 1a, 1b, 2, 3 und 5, 12g Abs 2, 15e Abs 4, 99 Abs 1, 1a und 2, 112, 119 Abs 3, 129a und 130 sowie der II. Teil Abschnitt B der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;

2.

§ 110 mit 1. Juli 2021.

(22) § 12b Abs 1, 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 ist auf die der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) zugewiesenen Bediensteten erst ab dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die bei der Kundmachung geltende Rechtslage (§ 12b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020) weiter auf diese Bediensteten Anwendung.

(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2021 treten in Kraft:

1.

§ 110 Abs 4a mit 26. Oktober 2021 und

2.

§ 110 Abs 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.

Stand vor dem 22.12.2022

In Kraft vom 13.10.2022 bis 22.12.2022

(1) Die §§ 82, 84 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 86 Abs 2 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 findet auch auf Beamte sinngemäß Anwendung.

(2) Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2015 treten mit 1. November 2015 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs 2, 4e Abs 1 und 4, 5a Abs 3, 8c, 10 Abs 3, 15 Abs 2, 15a Abs 1 und 2, 15d Abs 1, 15h Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 3, 31 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 49 Abs 2, 52 Abs 2, 70a, 74a, 76, 96a, 113 Abs 1, 120 Abs 1, 2 und 3 und 123, 131 Abs 4 sowie die Überschriften des 11. und des 12. Abschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 83 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die §§ 2a Abs 1 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und beziehen sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:

1.

die §§ 1 Abs 1a, 4e Abs 4, 5, 9c Abs 1, 11e Abs 1 und 2, 13a Abs 1, 14e Abs 2 und 5, 15b Abs 1, 15e Abs 1, 35 Abs 1, 52 Abs 9 und 10, 57 Abs 4, 78a, 83 Abs 1, 88 Abs 1, 88a, 112 und 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten die §§ 5a bis 6d außer Kraft;

2.

(Verfassungsbestimmung) § 125 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;

3.

§ 77 Abs 2 mit 1. Juli 2017;

4.

§ 74 mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß § 80a frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.

Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 88 Abs 1 oder § 88a Abs 3 kann die Landesregierung Beförderungen und die im § 88a vorgesehenen Maßnahmen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.

(7) § 4e Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Abs 6 Z 1) anfallen.

(8) Beamte, die die Grundausbildung zum im Abs 6 Z 1 festgelegten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 98/2017 begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen absolvieren. Beamte, die bis zu dem im Abs 6 Z 1festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes iVm den §§ 12 bis 12g L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 6c L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 (Abs 6 Z 1) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 5 dieses Gesetzes iVm § 12e Abs 1 L-VBG.

(9) § 88 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 84 L-BG iVm § 54 L-VBG, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 133 neu festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach § 133 Abs 7 zu berechnen.

(10) § 128 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 130 Z 15 außer Kraft.

(11) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(12) § 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(13) § 14 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß § 14 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.

(14) § 4a Abs 3 und 3a, § 10a Abs 2 und 3, § 14 Abs 1a, § 15j, § 92 Abs 1, 3 und 3c, § 92a Abs 1a, 98 Abs 1 und § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 findet auch auf alle Beamten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Beamte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.

(15) Für Versetzungen in den Ruhestand innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des § 4a Abs 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 gilt ein Antrag gemäß § 4a Abs 3a auch dann als fristgerecht gestellt, wenn der Beamte ihn gemeinsam mit der Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand oder während des laufenden Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand stellt.

(16) § 14 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 14 Abs 1b, 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(17) Die § 2 Abs 2a, § 3 Abs 5 und 6, § 4a Abs 3, § 4c Abs 3, § 4e Abs 4 und 5, § 4h Abs 2,§ 8 Abs 5, § 9d Abs 5, § 10c Abs 3, § 11c, § 13 Abs 8, § 14e Abs 4, die Überschrift in § 15f und Abs 1, 3 und 4, § 15g Abs 1 und Abs 2, § 15h Abs 1a, 2 und 5, § 15i Abs 1, § 41 Abs 1, 2 und 5, § 52 Abs 10 und 11, § 56 Abs 1, § 62 Abs 1, § 77 Abs 2, § 80 Abs 3a, § 80a Abs 1, § 97 Abs 1, § 105, § 112, § 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 77 Abs 2 im Verfassungsrang.

(18) Die Bestimmungen des § 3 Abs 5 und Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur auf Ernennungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorgenommen werden. Gemäß § 4e Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur die Kosten jener Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. § 41 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden. § 52 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 findet ab seinem Inkrafttreten auch auf anhängige Verfahren Anwendung, soweit der Verfahrensstand dies zulässt.

(19) § 97 Abs 5 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 110 Abs 10 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(20) Die §§ 14 Abs 1b und 110 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:

1.

die §§ 7b Abs 3 und Abs 4, 12a Abs 4, 12b Abs 1, 1a, 1b, 2, 3 und 5, 12g Abs 2, 15e Abs 4, 99 Abs 1, 1a und 2, 112, 119 Abs 3, 129a und 130 sowie der II. Teil Abschnitt B der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;

2.

§ 110 mit 1. Juli 2021.

(22) § 12b Abs 1, 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 ist auf die der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) zugewiesenen Bediensteten erst ab dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die bei der Kundmachung geltende Rechtslage (§ 12b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020) weiter auf diese Bediensteten Anwendung.

(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2021 treten in Kraft:

1.

§ 110 Abs 4a mit 26. Oktober 2021 und

2.

§ 110 Abs 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.

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