§ 52 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.

(3) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Ladung zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Disziplinarbehörde bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Erledigung dieser Anträge hat die Disziplinarbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(6) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(7) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(8) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(9) Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung hat das Erkenntnis ehestmöglich schriftlich zu ergehen.

(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind in Vollschrift zu übertragen. Die Verhandlungsschrift ist entweder vor der Schließung der mündlichen Verhandlung zu verlesen bzw die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben oder binnen zwei Wochen nach Schließung der mündlichen Verhandlung den Parteien zu übermitteln, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben.

(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bei Verlesung (Wiedergabe) bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe), bei Übermittlung spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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